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{'item': 'I425 2309121-1'}

Obsah (20)§ 55Art. 133§ 68Art. 17§ 13§ 22a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 81§ 107§ 40§ 77§ 192§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlI425 2309121-1 Spruch, I425 2309121-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich jedoch in der Folge sogleich wieder dem Verfahren, sodass dieses zunächst seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mit 09.03.2023 eingestellt wurde. Am 03.01.2024 stellten die deutschen Behörden auf Grundlage der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich, welches am 15.01.2024 mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt wurde. Am 10.11.2024 wurde der Beschwerdeführer – nachdem dieser zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich eingereist war – im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und sein Asylverfahren infolge dessen fortgesetzt. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er habe sich von Jänner bis September 2023 in Italien, von Jänner bis März 2024 in Deutschland und von März bis August 2024 in der Schweiz aufgehalten und in all diesen Ländern Asylanträge gestellt, die Entscheidungen jedoch nicht abgewartet. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte er geltend, dass er in Europa arbeiten und seine Eltern und Geschwister finanziell unterstützen wolle. Im Falle seiner Rückkehr nach Marokko habe er „gar nichts“ zu befürchten und habe er auch keine Angst. Am 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen, außerdem sei er ledig und habe keine Kinder. Auf die Frage, ob seiner Rücküberstellung nach Italien Gründe entgegenstehen würden, entgegnete er lediglich, dass er Italien nicht möge. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für dessen Prüfung Italien zuständig sei. Zugleich wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde mittels weiterem Bescheid des BFA vom 18.02.2025

§ 68Abs.

2 AVG wieder aufgehoben und vom Selbsteintritt

Art. 17der Dublin-III-VO Gebrauch gemacht.

Mit Verfahrensanordnung des BFA ebenfalls vom 18.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 infolge einer vorangegangenen Anklageerhebung der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zur Kenntnis gebracht.Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für dessen Prüfung Italien zuständig sei. Zugleich wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde mittels weiterem Bescheid des BFA vom 18.02.2025

Paragraph 68, Absatz 2, AVG wieder aufgehoben und vom Selbsteintritt

Artikel 17, der Dublin-III-VO Gebrauch gemacht.

Mit Verfahrensanordnung des BFA ebenfalls vom 18.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 infolge einer vorangegangenen Anklageerhebung der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2025, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz die Schubhaft angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung - die BBU GmbH - fristgerecht Beschwerde

§ 22aBFA-VG and das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2025, Zl.

römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz die Schubhaft angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung - die BBU GmbH - fristgerecht Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG and das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft nach Zulassung seines Asylverfahrens anlässlich seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ein weiteres Mal niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er abermals an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben, außerdem sei er ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er eine bessere Zukunft haben hätte wollen und politische Probleme gehabt habe. Er sei Mitglied „der demokratischen Partei“ gewesen und habe ihm ein anderes Parteimitglied „Probleme gemacht“, da er Bürgermeister des Dorfes XXXX werden hätte wollen. Diese Probleme hätten von 2018 bis 2021 bestanden, danach hätte er „die Politik gelassen“ und begonnen zu arbeiten, „dann ging es besser“ und er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt. Er sei auch niemals festgenommen worden und habe niemals Probleme mit den staatlichen Institutionen Marokkos gehabt. Er sei „Moslem und Christ“, sei in seinem Herkunftsstaat jedoch niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.Am 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft nach Zulassung seines Asylverfahrens anlässlich seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ein weiteres Mal niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er abermals an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben, außerdem sei er ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er eine bessere Zukunft haben hätte wollen und politische Probleme gehabt habe. Er sei Mitglied „der demokratischen Partei“ gewesen und habe ihm ein anderes Parteimitglied „Probleme gemacht“, da er Bürgermeister des Dorfes römisch 40 werden hätte wollen. Diese Probleme hätten von 2018 bis 2021 bestanden, danach hätte er „die Politik gelassen“ und begonnen zu arbeiten, „dann ging es besser“ und er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt. Er sei auch niemals festgenommen worden und habe niemals Probleme mit den staatlichen Institutionen Marokkos gehabt. Er sei „Moslem und Christ“, sei in seinem Herkunftsstaat jedoch niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 1, 2 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.11.2024 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und überdies gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.11.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und überdies gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 10.03.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe, und einer im gegebenen Zusammenhang drohenden Art. 8 EMRK-Verletzung Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen

§ 18Abs.

5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Noch am selben Tag wurde zudem eine Beschwerdeverhandlung für den 04.04.2025 anberaumt und der Beschwerdeführer in der der BBU GmbH nachweislich via ERV am selben Tag zugestellten Ladung aufgefordert, seine in der Beschwerde bezeichnete angebliche Lebensgefährtin – wobei mit den in der Beschwerdeschrift genannten Identitätsdaten kein Treffer im zentralen Melderegister aufscheint – stellig zu machen.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe, und einer im gegebenen Zusammenhang drohenden Artikel 8, EMRK-Verletzung Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Noch am selben Tag wurde zudem eine Beschwerdeverhandlung für den 04.04.2025 anberaumt und der Beschwerdeführer in der der BBU GmbH nachweislich via ERV am selben Tag zugestellten Ladung aufgefordert, seine in der Beschwerde bezeichnete angebliche Lebensgefährtin – wobei mit den in der Beschwerdeschrift genannten Identitätsdaten kein Treffer im zentralen Melderegister aufscheint – stellig zu machen. Am 17.03.2025 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts – nachdem am selben Tag zuvor noch ein medizinisches Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ XXXX im Hinblick auf die Haft- und Einvernahmefähigkeit eingeholt worden war – eine mündliche Verhandlung bezüglich der seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Schubhaftbeschwerde abgehalten. Hierbei gab dieser wiederum an, ledig zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und auch keine Kinder zu haben, von denen er wisse. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 19.02.2025 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Am 17.03.2025 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts – nachdem am selben Tag zuvor noch ein medizinisches Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 im Hinblick auf die Haft- und Einvernahmefähigkeit eingeholt worden war – eine mündliche Verhandlung bezüglich der seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Schubhaftbeschwerde abgehalten. Hierbei gab dieser wiederum an, ledig zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und auch keine Kinder zu haben, von denen er wisse. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 19.02.2025 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 ("Beweisantrag") beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die BBU GmbH, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich psychischer Leiden mit Krankheitswert des Beschwerdeführers, die auch dessen Dispositionsfähigkeit und sein Handeln beeinflussen würden, da im Zuge der Rechtsberatungsgespräche Zweifel an dessen Dispositionsfähigkeit aufgekommen seien. Infolge dieses Beweisantrags schaffte das Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 sämtliche medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem PAZ XXXX , wo sich dieser zum betreffenden Zeitpunkt in Schubhaft befand, bei.Infolge dieses Beweisantrags schaffte das Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 sämtliche medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem PAZ römisch 40 , wo sich dieser zum betreffenden Zeitpunkt in Schubhaft befand, bei. Am 04.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten. Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung indessen fern, wobei der Rechtsvertreter mitteilte, dass er seitens des PAZ XXXX in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei und ihm dessen nunmehriger Aufenthaltsort nicht bekannt wäre. Der Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde seitens der Rechtsvertretung aufrecht erhalten und zugleich beantragt, die Verhandlung zu vertagen. Im Rahmen der Verhandlung wurden seitens des erkennenden Richters sämtliche am Vortag beim PAZ XXXX eingeholte medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie der Inhalt des Gerichtsaktes zur Zl. XXXX bezüglich des rechtskräftig abweisend entschiedenen Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Im Anschluss daran wurde die gegenständliche Rechtssache mit dem anwesenden Rechtsvertreter sowie der Behördenvertreterin erörtert.Am 04.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten. Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung indessen fern, wobei der Rechtsvertreter mitteilte, dass er seitens des PAZ römisch 40 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei und ihm dessen nunmehriger Aufenthaltsort nicht bekannt wäre. Der Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde seitens der Rechtsvertretung aufrecht erhalten und zugleich beantragt, die Verhandlung zu vertagen. Im Rahmen der Verhandlung wurden seitens des erkennenden Richters sämtliche am Vortag beim PAZ römisch 40 eingeholte medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie der Inhalt des Gerichtsaktes zur Zl. römisch 40 bezüglich des rechtskräftig abweisend entschiedenen Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Im Anschluss daran wurde die gegenständliche Rechtssache mit dem anwesenden Rechtsvertreter sowie der Behördenvertreterin erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich sowohl zum sunnitisch-moslemischen als auch zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht Arabisch und Französisch. Seine Identität steht fest. Er leidet an keiner schweren physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung. Er ist dispositions- und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Provinz XXXX im Nordwesten Marokkos. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Fachmatura abgelegt und für ein Jahr ein Maschinenbau-Studium betrieben, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt hat er als Schwarzdecker bestritten, darüber hinaus hat er Berufserfahrung als Nachhilfelehrer gesammelt. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko. Sein Vater ist Bauer und betreibt gemeinsam mit der Mutter eine Landwirtschaft mit Kühen und Schafen. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind bereits verheiratet, die übrigen Geschwister leben noch im familiären Eigenheim bei den Eltern. Zwei seiner Brüder arbeiten ebenfalls als Schwarzdecker, der dritte geht noch zur Schule.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Nordwesten Marokkos. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Fachmatura abgelegt und für ein Jahr ein Maschinenbau-Studium betrieben, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt hat er als Schwarzdecker bestritten, darüber hinaus hat er Berufserfahrung als Nachhilfelehrer gesammelt. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko. Sein Vater ist Bauer und betreibt gemeinsam mit der Mutter eine Landwirtschaft mit Kühen und Schafen. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind bereits verheiratet, die übrigen Geschwister leben noch im familiären Eigenheim bei den Eltern. Zwei seiner Brüder arbeiten ebenfalls als Schwarzdecker, der dritte geht noch zur Schule. Im November 2022 reiste der Beschwerdeführer zunächst auf dem Luftweg unter Verwendung seines marokkanischen Reisepasses von XXXX über XXXX in die Türkei aus, wo er sich in der Folge für etwa einen Monat aufhielt, ehe er über Serbien die schlepperunterstützte Weiterreise nach Mitteleuropa antrat. Die Kosten für seine Ausreise beliefen sich auf etwa 4.000 Euro, die der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seines Vaters und seiner Brüder aufbrachte.Im November 2022 reiste der Beschwerdeführer zunächst auf dem Luftweg unter Verwendung seines marokkanischen Reisepasses von römisch 40 über römisch 40 in die Türkei aus, wo er sich in der Folge für etwa einen Monat aufhielt, ehe er über Serbien die schlepperunterstützte Weiterreise nach Mitteleuropa antrat. Die Kosten für seine Ausreise beliefen sich auf etwa 4.000 Euro, die der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seines Vaters und seiner Brüder aufbrachte. Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 06.01.2023 im Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, tauchte unmittelbar danach jedoch unter, sodass das Verfahren zunächst aufgrund seines unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde. In weiterer Folge reiste er noch im Jänner 2023 nach Italien aus, wo er am 22.02.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hielt sich im Anschluss daran für etwa sechs oder sieben Monate - bis September 2023 - in Italien auf. Danach reiste er für einige Monate nach Frankreich und im Jänner 2024 dann weiter nach Deutschland, wo er sich wiederum zwei oder drei Monate aufhielt und am 02.01.2024 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das von Deutschland an Österreich am 03.01.2024 gestellte Wiederaufnahmegesuch wurde seitens Österreichs mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens am 15.01.2024 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland ebenfalls nicht ab, stattdessen reiste er noch im Februar 2024 weiter in die Schweiz, wo er am 27.02.2024 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber auch hier die Entscheidung nicht abwartete, sondern im August 2024 nach Italien zurückkehrte. Am 10.11.2024 wurde er schließlich im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle wiederum in Österreich aufgegriffen und sein gegenständliches Asylverfahren in der Folge zugelassen und fortgesetzt. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Von 25.11.2024 bis 12.12.2024 befand er sich in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft. Von 17.02.2025 bis 04.04.2025 befand er sich in Polizeianhaltezentren in Schubhaft, aus der er letztlich am 04.04.2025 infolge eines Hungerstreikts entlassen wurde. Seitdem ist er in die Anonymität abgetaucht und unbekannten Aufenthaltes, er verfügt auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. In Österreich wurde der Beschwerdeführer bislang nicht strafgerichtlich verurteilt. In Italien beging er am 02.09.2024 einen Raub und wurde aufgrund dessen mit Urteil des "Monocratic Composition Court of Roma" vom 14.10.2024, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 30.12.2024, nach Art. 628 Unterabschnitt ("comma") 2 des italienischen Strafgesetzbuches ("codice penale") wegen vollendeten Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: Robbery) – ohne das Vorliegen etwaiger Schuldausschließungsgründe ("Entfall der Verantwortlichkeit: Nein") - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verurteilt (AS 379ff). Diese Haftstrafe hat er angesichts des Umstandes, dass er bereits am 10.11.2024 wieder in Österreich polizeilich aufgegriffen worden war und sich seitdem (bis zumindest 04.04.2025) im Bundesgebiet aufhielt, bislang offensichtlich nicht verbüßt.In Italien beging er am 02.09.2024 einen Raub und wurde aufgrund dessen mit Urteil des "Monocratic Composition Court of Roma" vom 14.10.2024, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 30.12.2024, nach Artikel 628, Unterabschnitt ("comma") 2 des italienischen Strafgesetzbuches ("codice penale") wegen vollendeten Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: Robbery) – ohne das Vorliegen etwaiger Schuldausschließungsgründe ("Entfall der Verantwortlichkeit: Nein") - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verurteilt (AS 379ff). Diese Haftstrafe hat er angesichts des Umstandes, dass er bereits am 10.11.2024 wieder in Österreich polizeilich aufgegriffen worden war und sich seitdem (bis zumindest 04.04.2025) im Bundesgebiet aufhielt, bislang offensichtlich nicht verbüßt. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer der BH XXXX seitens der LPD Oberösterreich zur Zl. XXXX aufgrund einer Ordnungsstörung

§ 81Abs.

1 SPG vom 13.11.2024 zur Anzeige gebracht. Der Anzeige liegt zugrunde, dass er in einem Friseursalon sowie in einer Bankfiliale jeweils Kunden unangemessen angesprochen habe und der mehrfachen Aufforderung, das betreffende Geschäftslokal zu verlassen, nicht nachgekommen sei. In einem weiteren Geschäft habe er die dortige Angestellte bedrängt, ihr mit der Hand an die Schulter gegriffen und ebenfalls trotz mehrmaliger Aufforderung das Geschäft nicht verlassen (AS 47).Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer der BH römisch 40 seitens der LPD Oberösterreich zur Zl. römisch 40 aufgrund einer Ordnungsstörung

Paragraph 81, Absatz eins, SPG vom 13.11.2024 zur Anzeige gebracht. Der Anzeige liegt zugrunde, dass er in einem Friseursalon sowie in einer Bankfiliale jeweils Kunden unangemessen angesprochen habe und der mehrfachen Aufforderung, das betreffende Geschäftslokal zu verlassen, nicht nachgekommen sei. In einem weiteren Geschäft habe er die dortige Angestellte bedrängt, ihr mit der Hand an die Schulter gegriffen und ebenfalls trotz mehrmaliger Aufforderung das Geschäft nicht verlassen (AS 47). Am 16.11.2024 erfolgte eine polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Betruges zur Zl. XXXX . Der Anzeige liegt zugrunde und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auch geständig, am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt zu haben (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 16.11.2024 erfolgte eine polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Betruges zur Zl. römisch 40 . Der Anzeige liegt zugrunde und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auch geständig, am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt zu haben vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 25.11.2024 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zu einem Streit an einem Bahnhof. Der Beschwerdeführer soll im Rahmen dessen zwei Personen mehrfach verbal mit „I will kill you“ gedroht haben und dabei auch mehrmals die "Halsdurchschneider"-Geste gemacht haben. Weiters fuhr der Beschwerdeführer ohne Ticket im Zug mit. Er wurde der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX polizeilich zur Anzeige gebracht und am 25.11.2024 nach der StPO festgenommen (AS 141ff). In der Folge wurde über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung

§ 107(1, 2) 1. Fall St

GB verhängt (AS 101) und am gleichen Tag gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX Anklage wegen § 107 (1, 2) 1. Fall StGB erhoben (AS 105f). Am 12.12.2024 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.Am 25.11.2024 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zu einem Streit an einem Bahnhof. Der Beschwerdeführer soll im Rahmen dessen zwei Personen mehrfach verbal mit „I will kill you“ gedroht haben und dabei auch mehrmals die "Halsdurchschneider"-Geste gemacht haben. Weiters fuhr der Beschwerdeführer ohne Ticket im Zug mit. Er wurde der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 polizeilich zur Anzeige gebracht und am 25.11.2024 nach der StPO festgenommen (AS 141ff). In der Folge wurde über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, (1, 2)

  1. Fall StGB verhängt (AS 101) und am gleichen Tag gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 Anklage wegen Paragraph 107, (1, 2)
  2. Fall StGB erhoben (AS 105f). Am 12.12.2024 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 zur Zl. XXXX polizeilich zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und auch geständig, am 22.11.2024 in einem Supermarkt eine Bierflasche im Wert von 1,49 Euro gestohlen zu haben, wobei er dabei beim Verlassen des Supermarktes betreten wurde. Die Bierflasche folgte er wieder aus, sodass kein Schaden entstand. Jedenfalls aber gab der Beschwerdeführer als Motiv an, dass dies für ihn normal sei (AS 185ff). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 10.12.2024 eingestellt (vgl. Akt XXXX , OZ 9).Am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Diebstahls am 22.11.2024 zur Zl. römisch 40 polizeilich zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und auch geständig, am 22.11.2024 in einem Supermarkt eine Bierflasche im Wert von 1,49 Euro gestohlen zu haben, wobei er dabei beim Verlassen des Supermarktes betreten wurde. Die Bierflasche folgte er wieder aus, sodass kein Schaden entstand. Jedenfalls aber gab der Beschwerdeführer als Motiv an, dass dies für ihn normal sei (AS 185ff). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 10.12.2024 eingestellt vergleiche Akt römisch 40 , OZ 9). Am 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zl. XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX neuerlich wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes polizeilich zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und war vor der Polizei auch geständig, am 18.11.2024 versucht zu haben, zwei hochpreisige Parfüms und einen Müsliriegel zu stehlen, indem er diese in seine Jackentasche einsteckte. Die Parfüms konnten Originalverpackt in der Filiale bleiben, es entstand ein Schaden in Höhe von 2,49 Euro für den Müsliriegel. Der Beschwerdeführer gab bei der Beschuldigtenvernehmung sinngemäß an, er sei in die Filiale des Drogeriemarktes gegangen, um dort Parfums mitzunehmen, da er nicht arbeite und auch kein Geld habe. Er werde dies auch in Zukunft weiterpraktizieren (AS 201ff). Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 03.02.2025 eingestellt (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 neuerlich wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls am 18.11.2024 zum Nachteil eines Drogeriemarktes polizeilich zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich verdächtig und war vor der Polizei auch geständig, am 18.11.2024 versucht zu haben, zwei hochpreisige Parfüms und einen Müsliriegel zu stehlen, indem er diese in seine Jackentasche einsteckte. Die Parfüms konnten Originalverpackt in der Filiale bleiben, es entstand ein Schaden in Höhe von 2,49 Euro für den Müsliriegel. Der Beschwerdeführer gab bei der Beschuldigtenvernehmung sinngemäß an, er sei in die Filiale des Drogeriemarktes gegangen, um dort Parfums mitzunehmen, da er nicht arbeite und auch kein Geld habe. Er werde dies auch in Zukunft weiterpraktizieren (AS 201ff). Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 03.02.2025 eingestellt vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 19.12.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des Strafamtes der LPD Tirol zur Zl. XXXX rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Euro aufgrund einer Übertretung nach der StVO verhängt (AS 397).Am 19.12.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des Strafamtes der LPD Tirol zur Zl. römisch 40 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Euro aufgrund einer Übertretung nach der StVO verhängt (AS 397). Am 28.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zu den Zl.en XXXX und XXXX sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Zl. XXXX polizeilich festgenommen und am 30.12.2024 der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Demnach wird der Beschwerdeführer beschuldigt (hierzu ist er nicht geständig), im Zeitraum von 20.12.2024 bis 28.12.2024 in einem Kaufhaus diverse hochpreisige Kleidungsstücke gestohlen zu haben, darunter eine Jacke im Wert von 279,99 Euro, eine Trainingshose im Wert von 69,99 Euro sowie Sportschuhe im Wert von 120 Euro. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2024 neuerlich nach Rücksprache mit dem BFA

§ 40BFA-VG festgenommen und ins Anhaltezentrum XXXX überstellt (AS 229ff).

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2024, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO in Form einer angeordneten Unterkunftnahme in einer näher angeführten Betreuungsstelle verhängt (vgl. Akt XXXX , OZ 2). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2024 um 15:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und er anschließend aus der Verwaltungsverwahrungshaft im Anhaltezentrum XXXX entlassen (vgl. Akt XXXX , OZ 16).Am 28.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Zl. römisch 40 polizeilich festgenommen und am 30.12.2024 der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht. Demnach wird der Beschwerdeführer beschuldigt (hierzu ist er nicht geständig), im Zeitraum von 20.12.2024 bis 28.12.2024 in einem Kaufhaus diverse hochpreisige Kleidungsstücke gestohlen zu haben, darunter eine Jacke im Wert von 279,99 Euro, eine Trainingshose im Wert von 69,99 Euro sowie Sportschuhe im Wert von 120 Euro. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2024 neuerlich nach Rücksprache mit dem BFA

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Anhaltezentrum römisch 40 überstellt (AS 229ff). Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2024, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO in Form einer angeordneten Unterkunftnahme in einer näher angeführten Betreuungsstelle verhängt vergleiche Akt römisch 40 , OZ 2). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2024 um 15:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und er anschließend aus der Verwaltungsverwahrungshaft im Anhaltezentrum römisch 40 entlassen vergleiche Akt römisch 40 , OZ 16). Am 31.12.2024 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. PAD/24/02625803/001/KRIM aufgrund von insgesamt drei Diebstahlshandlungen am 23.12.2024 polizeilich zur Anzeige gebracht. Dieser Anzeige liegt zugrunde, dass er beschuldigt wird und dazu auch jeweils geständig ist, zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) Kleidung in Wert von 124,96 Euro, eine Brille im Wert von 140 Euro und ein Parfum im Wert von 39,90 Euro gestohlen zu haben, wobei die Waren alle zurückgegeben werden und wiederverkauft werden konnten (AS 273ff).Am 31.12.2024 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. PAD/24/02625803/001/KRIM aufgrund von insgesamt drei Diebstahlshandlungen am 23.12.2024 polizeilich zur Anzeige gebracht. Dieser Anzeige liegt zugrunde, dass er beschuldigt wird und dazu auch jeweils geständig ist, zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) Kleidung in Wert von 124,96 Euro, eine Brille im Wert von 140 Euro und ein Parfum im Wert von 39,90 Euro gestohlen zu haben, wobei die Waren alle zurückgegeben werden und wiederverkauft werden konnten (AS 273ff). Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft auf einer Polizeidienststelle Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen am 08.01.2025 zur Zl. XXXX sowie Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen am 09.01.2025 zur Zl. XXXX . Demnach dürfte der Beschwerdeführer am Nachmittag des 08.01.2025 eine Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung mehrmals eindringlich zu sexuellen Handlungen aufgefordert haben. Trotz der deutlichen Aufforderung der Mitarbeiterin, sein Verhalten einzustellen, soll der Beschwerdeführer nicht von ihr abgelassen haben, sie weiterhin zu geschlechtlichen Handlungen aufgefordert und zeitgleich seinen erigierten Penis massiert haben. Weiters wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 09.01.2025 in einem Supermarkt im Ort der Flüchtlingsunterkunft eine Mutter mit zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren belästigt zu haben, indem er die Kinder über die Dauer des Einkaufs verfolgt und sie mehrmals in aufdringlicher Art und Weise aufgefordert habe, mit ihm mitzukommen, ihnen Süßigkeiten angeboten und Luftküsse an sie gerichtet habe (AS 255ff). Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zl. XXXX am 14.02.2025 eingestellt (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft auf einer Polizeidienststelle Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen am 08.01.2025 zur Zl. römisch 40 sowie Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen am 09.01.2025 zur Zl. römisch 40 . Demnach dürfte der Beschwerdeführer am Nachmittag des 08.01.2025 eine Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung mehrmals eindringlich zu sexuellen Handlungen aufgefordert haben. Trotz der deutlichen Aufforderung der Mitarbeiterin, sein Verhalten einzustellen, soll der Beschwerdeführer nicht von ihr abgelassen haben, sie weiterhin zu geschlechtlichen Handlungen aufgefordert und zeitgleich seinen erigierten Penis massiert haben. Weiters wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 09.01.2025 in einem Supermarkt im Ort der Flüchtlingsunterkunft eine Mutter mit zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren belästigt zu haben, indem er die Kinder über die Dauer des Einkaufs verfolgt und sie mehrmals in aufdringlicher Art und Weise aufgefordert habe, mit ihm mitzukommen, ihnen Süßigkeiten angeboten und Luftküsse an sie gerichtet habe (AS 255ff). Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zl. römisch 40 am 14.02.2025 eingestellt vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 10.01.2025 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte unter. Er wurde am 13.01.2025 wegen über 24-Stündiger Abwesenheit als unstet von der Grundversorgung abgemeldet (AS 265). Am 13.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls zur Zl. XXXX Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 261).Am 13.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Diebstahls zur Zl. römisch 40 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 261). Am 14.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls zur Zl. XXXX ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 267).Am 14.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Diebstahls zur Zl. römisch 40 ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 267). Am 04.02.2025 erfolgte eine polizeiliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zl. XXXX . Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2025 an einer Tankstelle eine Geldbörse und ein darin befindliches Arztrezept gestohlen haben soll. Dazu ist er nicht geständig (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 04.02.2025 erfolgte eine polizeiliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zl. römisch 40 . Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2025 an einer Tankstelle eine Geldbörse und ein darin befindliches Arztrezept gestohlen haben soll. Dazu ist er nicht geständig vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zl. XXXX , da sie verdächtig und teilweise geständig sind, an jenem Tag in einem Supermarkt Lebensmittel im Wert von insgesamt 53,13 Euro sowie in einem weiteren Geschäft eine Daunenjacke im Wert von 136,99 Euro gestohlen zu haben (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zl. römisch 40 , da sie verdächtig und teilweise geständig sind, an jenem Tag in einem Supermarkt Lebensmittel im Wert von insgesamt 53,13 Euro sowie in einem weiteren Geschäft eine Daunenjacke im Wert von 136,99 Euro gestohlen zu haben vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Zl. XXXX ein weiteres Mal wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen polizeilich zur Anzeige gebracht, nachdem er in einem Kaufhaus zwei Frauen sexuell belästigt haben soll (vgl. Akt XXXX , OZ 6).Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 ein weiteres Mal wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen polizeilich zur Anzeige gebracht, nachdem er in einem Kaufhaus zwei Frauen sexuell belästigt haben soll vergleiche Akt römisch 40 , OZ 6). Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls nach § 127 StGB wurde am 17.02.2025

§ 192Abs. 1 Z 1 St

PO eingestellt, weil dem Beschwerdeführer zur Zl. XXXX des Bezirksgerichts XXXX mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. Eine spätere Verfolgung wurde vorbehalten (vgl. Akt XXXX , OZ 6).Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB wurde am 17.02.2025

Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil dem Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. Eine spätere Verfolgung wurde vorbehalten vergleiche Akt römisch 40 , OZ 6). Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion XXXX aufgrund einer Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (AS 112).Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion römisch 40 aufgrund einer Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (AS 112). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD Oberösterreich rechtskräftig mit 18.12.2024 ein bis zum 10.12.2029 gültiges Waffenverbot verhängt (AS 578). 1.

  1. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Marokko nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seines politischen Hintergrundes ausgesetzt, während seinen wirtschaftlichen Fluchtmotiven keine Asylrelevanz innewohnt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

§ 1Z 9 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Version 9, 25.11.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 7.6.2024). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 7.2024). Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 7.2024). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 7.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vergleiche EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ● FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 13.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).

Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024).Die Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).

Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äußerte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten.

Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Gewalt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jahresende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Korruption Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 7.6.2024). Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024a). Das Parlament erweiterte 2021 die Definition von Korruption (FH 25.4.2024a). Diese erhielt stärkere Untersuchungsrechte und arbeitet nun mit einer weiter gefassten Definition von Korruption (AA 7.6.2024). Mit dem Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungsausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Das Parlament gab der Antikorruptionsbehörde größere Ermittlungsbefugnisse; die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten (FH 25.4.2024a). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück (AA 7.6.2024). 2022 wurde Marokko zusammen mit Katar und Mauretanien in "Qatargate" verwickelt - die Anwerbung und Bestechung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Pier Antonio Panzeri, um politische Debatten in Straßburg zu beeinflussen (FH 25.4.2024a). Im April 2023 verhaftete die Regierung Mohamed Moubdill, den Vorsitzenden des Gemeinderats der Stadt Fkih Bensalah, den Parlamentsabgeordneten und Mitglied der Partei der Volksbewegung, unter anderem wegen Korruption. Moubdill blieb bis Ende des Jahres in Untersuchungshaft (USDOS 23.4.2024). Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen (Laenderdaten 7.2024; vgl. TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 den

  1. von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen (BS 19.3.2024).Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen (Laenderdaten 7.2024; vergleiche TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 den
  2. von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen (BS 19.3.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● Laenderdaten - Laenderdaten.info (7.2024): Ausmaß der öffentlichen Korruption in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/korruption.php, Zugriff 24.9.2024 ● TI - Transparency International (6.2023): CPI Morocco, https://www.transparency.org/en/countries/morocco, Zugriff 24.9.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vgl. BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vgl. AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vergleiche BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vergleiche AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024). Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024).NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024).Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 7.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Ombudsmann Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024). Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 7.6.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 7.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vergleiche DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  3. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  4. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vergleiche AA 7.6.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024).Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In Einzelfä

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