1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich jedoch in der Folge sogleich wieder dem Verfahren, sodass dieses zunächst seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mit 09.03.2023 eingestellt wurde. Am 03.01.2024 stellten die deutschen Behörden auf Grundlage der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich, welches am 15.01.2024 mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt wurde. Am 10.11.2024 wurde der Beschwerdeführer – nachdem dieser zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich eingereist war – im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und sein Asylverfahren infolge dessen fortgesetzt. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er habe sich von Jänner bis September 2023 in Italien, von Jänner bis März 2024 in Deutschland und von März bis August 2024 in der Schweiz aufgehalten und in all diesen Ländern Asylanträge gestellt, die Entscheidungen jedoch nicht abgewartet. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte er geltend, dass er in Europa arbeiten und seine Eltern und Geschwister finanziell unterstützen wolle. Im Falle seiner Rückkehr nach Marokko habe er „gar nichts“ zu befürchten und habe er auch keine Angst. Am 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen, außerdem sei er ledig und habe keine Kinder. Auf die Frage, ob seiner Rücküberstellung nach Italien Gründe entgegenstehen würden, entgegnete er lediglich, dass er Italien nicht möge. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für dessen Prüfung Italien zuständig sei. Zugleich wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde mittels weiterem Bescheid des BFA vom 18.02.2025
2 AVG wieder aufgehoben und vom Selbsteintritt
Mit Verfahrensanordnung des BFA ebenfalls vom 18.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem
G 2005 infolge einer vorangegangenen Anklageerhebung der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zur Kenntnis gebracht.Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für dessen Prüfung Italien zuständig sei. Zugleich wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde mittels weiterem Bescheid des BFA vom 18.02.2025
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wieder aufgehoben und vom Selbsteintritt
Mit Verfahrensanordnung des BFA ebenfalls vom 18.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 infolge einer vorangegangenen Anklageerhebung der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2025, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz die Schubhaft angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung - die BBU GmbH - fristgerecht Beschwerde
römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz die Schubhaft angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung - die BBU GmbH - fristgerecht Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG and das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft nach Zulassung seines Asylverfahrens anlässlich seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ein weiteres Mal niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er abermals an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben, außerdem sei er ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er eine bessere Zukunft haben hätte wollen und politische Probleme gehabt habe. Er sei Mitglied „der demokratischen Partei“ gewesen und habe ihm ein anderes Parteimitglied „Probleme gemacht“, da er Bürgermeister des Dorfes XXXX werden hätte wollen. Diese Probleme hätten von 2018 bis 2021 bestanden, danach hätte er „die Politik gelassen“ und begonnen zu arbeiten, „dann ging es besser“ und er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt. Er sei auch niemals festgenommen worden und habe niemals Probleme mit den staatlichen Institutionen Marokkos gehabt. Er sei „Moslem und Christ“, sei in seinem Herkunftsstaat jedoch niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.Am 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft nach Zulassung seines Asylverfahrens anlässlich seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ein weiteres Mal niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er abermals an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben, außerdem sei er ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er eine bessere Zukunft haben hätte wollen und politische Probleme gehabt habe. Er sei Mitglied „der demokratischen Partei“ gewesen und habe ihm ein anderes Parteimitglied „Probleme gemacht“, da er Bürgermeister des Dorfes römisch 40 werden hätte wollen. Diese Probleme hätten von 2018 bis 2021 bestanden, danach hätte er „die Politik gelassen“ und begonnen zu arbeiten, „dann ging es besser“ und er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt. Er sei auch niemals festgenommen worden und habe niemals Probleme mit den staatlichen Institutionen Marokkos gehabt. Er sei „Moslem und Christ“, sei in seinem Herkunftsstaat jedoch niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 Z 1, 2 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
G 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.11.2024 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und überdies gegen ihn
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.11.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und überdies gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 10.03.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe, und einer im gegebenen Zusammenhang drohenden Art. 8 EMRK-Verletzung Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Noch am selben Tag wurde zudem eine Beschwerdeverhandlung für den 04.04.2025 anberaumt und der Beschwerdeführer in der der BBU GmbH nachweislich via ERV am selben Tag zugestellten Ladung aufgefordert, seine in der Beschwerde bezeichnete angebliche Lebensgefährtin – wobei mit den in der Beschwerdeschrift genannten Identitätsdaten kein Treffer im zentralen Melderegister aufscheint – stellig zu machen.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe, und einer im gegebenen Zusammenhang drohenden Artikel 8, EMRK-Verletzung Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Noch am selben Tag wurde zudem eine Beschwerdeverhandlung für den 04.04.2025 anberaumt und der Beschwerdeführer in der der BBU GmbH nachweislich via ERV am selben Tag zugestellten Ladung aufgefordert, seine in der Beschwerde bezeichnete angebliche Lebensgefährtin – wobei mit den in der Beschwerdeschrift genannten Identitätsdaten kein Treffer im zentralen Melderegister aufscheint – stellig zu machen. Am 17.03.2025 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts – nachdem am selben Tag zuvor noch ein medizinisches Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ XXXX im Hinblick auf die Haft- und Einvernahmefähigkeit eingeholt worden war – eine mündliche Verhandlung bezüglich der seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Schubhaftbeschwerde abgehalten. Hierbei gab dieser wiederum an, ledig zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und auch keine Kinder zu haben, von denen er wisse. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 19.02.2025 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Am 17.03.2025 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts – nachdem am selben Tag zuvor noch ein medizinisches Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 im Hinblick auf die Haft- und Einvernahmefähigkeit eingeholt worden war – eine mündliche Verhandlung bezüglich der seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Schubhaftbeschwerde abgehalten. Hierbei gab dieser wiederum an, ledig zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und auch keine Kinder zu haben, von denen er wisse. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 19.02.2025 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 ("Beweisantrag") beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die BBU GmbH, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich psychischer Leiden mit Krankheitswert des Beschwerdeführers, die auch dessen Dispositionsfähigkeit und sein Handeln beeinflussen würden, da im Zuge der Rechtsberatungsgespräche Zweifel an dessen Dispositionsfähigkeit aufgekommen seien. Infolge dieses Beweisantrags schaffte das Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 sämtliche medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem PAZ XXXX , wo sich dieser zum betreffenden Zeitpunkt in Schubhaft befand, bei.Infolge dieses Beweisantrags schaffte das Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 sämtliche medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem PAZ römisch 40 , wo sich dieser zum betreffenden Zeitpunkt in Schubhaft befand, bei. Am 04.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten. Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung indessen fern, wobei der Rechtsvertreter mitteilte, dass er seitens des PAZ XXXX in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei und ihm dessen nunmehriger Aufenthaltsort nicht bekannt wäre. Der Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde seitens der Rechtsvertretung aufrecht erhalten und zugleich beantragt, die Verhandlung zu vertagen. Im Rahmen der Verhandlung wurden seitens des erkennenden Richters sämtliche am Vortag beim PAZ XXXX eingeholte medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie der Inhalt des Gerichtsaktes zur Zl. XXXX bezüglich des rechtskräftig abweisend entschiedenen Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Im Anschluss daran wurde die gegenständliche Rechtssache mit dem anwesenden Rechtsvertreter sowie der Behördenvertreterin erörtert.Am 04.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten. Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung indessen fern, wobei der Rechtsvertreter mitteilte, dass er seitens des PAZ römisch 40 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei und ihm dessen nunmehriger Aufenthaltsort nicht bekannt wäre. Der Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde seitens der Rechtsvertretung aufrecht erhalten und zugleich beantragt, die Verhandlung zu vertagen. Im Rahmen der Verhandlung wurden seitens des erkennenden Richters sämtliche am Vortag beim PAZ römisch 40 eingeholte medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie der Inhalt des Gerichtsaktes zur Zl. römisch 40 bezüglich des rechtskräftig abweisend entschiedenen Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Im Anschluss daran wurde die gegenständliche Rechtssache mit dem anwesenden Rechtsvertreter sowie der Behördenvertreterin erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 SPG vom 13.11.2024 zur Anzeige gebracht. Der Anzeige liegt zugrunde, dass er in einem Friseursalon sowie in einer Bankfiliale jeweils Kunden unangemessen angesprochen habe und der mehrfachen Aufforderung, das betreffende Geschäftslokal zu verlassen, nicht nachgekommen sei. In einem weiteren Geschäft habe er die dortige Angestellte bedrängt, ihr mit der Hand an die Schulter gegriffen und ebenfalls trotz mehrmaliger Aufforderung das Geschäft nicht verlassen (AS 47).Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer der BH römisch 40 seitens der LPD Oberösterreich zur Zl. römisch 40 aufgrund einer Ordnungsstörung
Paragraph 81, Absatz eins, SPG vom 13.11.2024 zur Anzeige gebracht. Der Anzeige liegt zugrunde, dass er in einem Friseursalon sowie in einer Bankfiliale jeweils Kunden unangemessen angesprochen habe und der mehrfachen Aufforderung, das betreffende Geschäftslokal zu verlassen, nicht nachgekommen sei. In einem weiteren Geschäft habe er die dortige Angestellte bedrängt, ihr mit der Hand an die Schulter gegriffen und ebenfalls trotz mehrmaliger Aufforderung das Geschäft nicht verlassen (AS 47). Am 16.11.2024 erfolgte eine polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Betruges zur Zl. XXXX . Der Anzeige liegt zugrunde und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auch geständig, am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt zu haben (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 16.11.2024 erfolgte eine polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Betruges zur Zl. römisch 40 . Der Anzeige liegt zugrunde und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auch geständig, am 10.11.2024 in einem Gastronomie-Lokal ein Getränk und ein Frühstück bestellt und konsumiert, dieses aber nicht bezahlt zu haben vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 25.11.2024 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zu einem Streit an einem Bahnhof. Der Beschwerdeführer soll im Rahmen dessen zwei Personen mehrfach verbal mit „I will kill you“ gedroht haben und dabei auch mehrmals die "Halsdurchschneider"-Geste gemacht haben. Weiters fuhr der Beschwerdeführer ohne Ticket im Zug mit. Er wurde der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX polizeilich zur Anzeige gebracht und am 25.11.2024 nach der StPO festgenommen (AS 141ff). In der Folge wurde über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung
GB verhängt (AS 101) und am gleichen Tag gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX Anklage wegen § 107 (1, 2) 1. Fall StGB erhoben (AS 105f). Am 12.12.2024 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.Am 25.11.2024 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zu einem Streit an einem Bahnhof. Der Beschwerdeführer soll im Rahmen dessen zwei Personen mehrfach verbal mit „I will kill you“ gedroht haben und dabei auch mehrmals die "Halsdurchschneider"-Geste gemacht haben. Weiters fuhr der Beschwerdeführer ohne Ticket im Zug mit. Er wurde der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 polizeilich zur Anzeige gebracht und am 25.11.2024 nach der StPO festgenommen (AS 141ff). In der Folge wurde über den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, (1, 2)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2024, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO in Form einer angeordneten Unterkunftnahme in einer näher angeführten Betreuungsstelle verhängt (vgl. Akt XXXX , OZ 2). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2024 um 15:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und er anschließend aus der Verwaltungsverwahrungshaft im Anhaltezentrum XXXX entlassen (vgl. Akt XXXX , OZ 16).Am 28.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 sowie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Zl. römisch 40 polizeilich festgenommen und am 30.12.2024 der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht. Demnach wird der Beschwerdeführer beschuldigt (hierzu ist er nicht geständig), im Zeitraum von 20.12.2024 bis 28.12.2024 in einem Kaufhaus diverse hochpreisige Kleidungsstücke gestohlen zu haben, darunter eine Jacke im Wert von 279,99 Euro, eine Trainingshose im Wert von 69,99 Euro sowie Sportschuhe im Wert von 120 Euro. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2024 neuerlich nach Rücksprache mit dem BFA
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Anhaltezentrum römisch 40 überstellt (AS 229ff). Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2024, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO in Form einer angeordneten Unterkunftnahme in einer näher angeführten Betreuungsstelle verhängt vergleiche Akt römisch 40 , OZ 2). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2024 um 15:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und er anschließend aus der Verwaltungsverwahrungshaft im Anhaltezentrum römisch 40 entlassen vergleiche Akt römisch 40 , OZ 16). Am 31.12.2024 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. PAD/24/02625803/001/KRIM aufgrund von insgesamt drei Diebstahlshandlungen am 23.12.2024 polizeilich zur Anzeige gebracht. Dieser Anzeige liegt zugrunde, dass er beschuldigt wird und dazu auch jeweils geständig ist, zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) Kleidung in Wert von 124,96 Euro, eine Brille im Wert von 140 Euro und ein Parfum im Wert von 39,90 Euro gestohlen zu haben, wobei die Waren alle zurückgegeben werden und wiederverkauft werden konnten (AS 273ff).Am 31.12.2024 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. PAD/24/02625803/001/KRIM aufgrund von insgesamt drei Diebstahlshandlungen am 23.12.2024 polizeilich zur Anzeige gebracht. Dieser Anzeige liegt zugrunde, dass er beschuldigt wird und dazu auch jeweils geständig ist, zum Nachteil von drei unterschiedlichen Unternehmen (Drogerie und Bekleidungshandel) Kleidung in Wert von 124,96 Euro, eine Brille im Wert von 140 Euro und ein Parfum im Wert von 39,90 Euro gestohlen zu haben, wobei die Waren alle zurückgegeben werden und wiederverkauft werden konnten (AS 273ff). Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft auf einer Polizeidienststelle Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen am 08.01.2025 zur Zl. XXXX sowie Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen am 09.01.2025 zur Zl. XXXX . Demnach dürfte der Beschwerdeführer am Nachmittag des 08.01.2025 eine Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung mehrmals eindringlich zu sexuellen Handlungen aufgefordert haben. Trotz der deutlichen Aufforderung der Mitarbeiterin, sein Verhalten einzustellen, soll der Beschwerdeführer nicht von ihr abgelassen haben, sie weiterhin zu geschlechtlichen Handlungen aufgefordert und zeitgleich seinen erigierten Penis massiert haben. Weiters wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 09.01.2025 in einem Supermarkt im Ort der Flüchtlingsunterkunft eine Mutter mit zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren belästigt zu haben, indem er die Kinder über die Dauer des Einkaufs verfolgt und sie mehrmals in aufdringlicher Art und Weise aufgefordert habe, mit ihm mitzukommen, ihnen Süßigkeiten angeboten und Luftküsse an sie gerichtet habe (AS 255ff). Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zl. XXXX am 14.02.2025 eingestellt (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 10.01.2025 erstattete eine Mitarbeiterin der Betreuung in der Flüchtlingsunterkunft auf einer Polizeidienststelle Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen am 08.01.2025 zur Zl. römisch 40 sowie Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen am 09.01.2025 zur Zl. römisch 40 . Demnach dürfte der Beschwerdeführer am Nachmittag des 08.01.2025 eine Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung mehrmals eindringlich zu sexuellen Handlungen aufgefordert haben. Trotz der deutlichen Aufforderung der Mitarbeiterin, sein Verhalten einzustellen, soll der Beschwerdeführer nicht von ihr abgelassen haben, sie weiterhin zu geschlechtlichen Handlungen aufgefordert und zeitgleich seinen erigierten Penis massiert haben. Weiters wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 09.01.2025 in einem Supermarkt im Ort der Flüchtlingsunterkunft eine Mutter mit zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren belästigt zu haben, indem er die Kinder über die Dauer des Einkaufs verfolgt und sie mehrmals in aufdringlicher Art und Weise aufgefordert habe, mit ihm mitzukommen, ihnen Süßigkeiten angeboten und Luftküsse an sie gerichtet habe (AS 255ff). Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter Vorbehalt späterer Verfolgung zur Zl. römisch 40 am 14.02.2025 eingestellt vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 10.01.2025 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte unter. Er wurde am 13.01.2025 wegen über 24-Stündiger Abwesenheit als unstet von der Grundversorgung abgemeldet (AS 265). Am 13.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls zur Zl. XXXX Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 261).Am 13.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Diebstahls zur Zl. römisch 40 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 261). Am 14.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls zur Zl. XXXX ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 267).Am 14.01.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Diebstahls zur Zl. römisch 40 ein weiterer Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhoben (AS 267). Am 04.02.2025 erfolgte eine polizeiliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zl. XXXX . Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2025 an einer Tankstelle eine Geldbörse und ein darin befindliches Arztrezept gestohlen haben soll. Dazu ist er nicht geständig (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 04.02.2025 erfolgte eine polizeiliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Diebstahls zur Zl. römisch 40 . Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2025 an einer Tankstelle eine Geldbörse und ein darin befindliches Arztrezept gestohlen haben soll. Dazu ist er nicht geständig vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zl. XXXX , da sie verdächtig und teilweise geständig sind, an jenem Tag in einem Supermarkt Lebensmittel im Wert von insgesamt 53,13 Euro sowie in einem weiteren Geschäft eine Daunenjacke im Wert von 136,99 Euro gestohlen zu haben (vgl. Akt XXXX , OZ 10).Am 17.02.2025 erfolgte eine weitere polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers und weiterer Verdächtigter an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Diebstahls am 16.11.2024 zur Zl. römisch 40 , da sie verdächtig und teilweise geständig sind, an jenem Tag in einem Supermarkt Lebensmittel im Wert von insgesamt 53,13 Euro sowie in einem weiteren Geschäft eine Daunenjacke im Wert von 136,99 Euro gestohlen zu haben vergleiche Akt römisch 40 , OZ 10). Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Zl. XXXX ein weiteres Mal wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen polizeilich zur Anzeige gebracht, nachdem er in einem Kaufhaus zwei Frauen sexuell belästigt haben soll (vgl. Akt XXXX , OZ 6).Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 ein weiteres Mal wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen polizeilich zur Anzeige gebracht, nachdem er in einem Kaufhaus zwei Frauen sexuell belästigt haben soll vergleiche Akt römisch 40 , OZ 6). Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls nach § 127 StGB wurde am 17.02.2025
PO eingestellt, weil dem Beschwerdeführer zur Zl. XXXX des Bezirksgerichts XXXX mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. Eine spätere Verfolgung wurde vorbehalten (vgl. Akt XXXX , OZ 6).Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB wurde am 17.02.2025
Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil dem Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 mehrere Straftaten zur Last liegen würden und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. Eine spätere Verfolgung wurde vorbehalten vergleiche Akt römisch 40 , OZ 6). Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion XXXX aufgrund einer Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (AS 112).Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion römisch 40 aufgrund einer Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (AS 112). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD Oberösterreich rechtskräftig mit 18.12.2024 ein bis zum 10.12.2029 gültiges Waffenverbot verhängt (AS 578). 1.
V (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Version 9, 25.11.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 7.6.2024). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 7.2024). Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 7.2024). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 7.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vergleiche EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ● FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 13.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).
Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024).Die Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).
Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äußerte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten.
Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Gewalt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jahresende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Korruption Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 7.6.2024). Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024a). Das Parlament erweiterte 2021 die Definition von Korruption (FH 25.4.2024a). Diese erhielt stärkere Untersuchungsrechte und arbeitet nun mit einer weiter gefassten Definition von Korruption (AA 7.6.2024). Mit dem Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungsausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Das Parlament gab der Antikorruptionsbehörde größere Ermittlungsbefugnisse; die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten (FH 25.4.2024a). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück (AA 7.6.2024). 2022 wurde Marokko zusammen mit Katar und Mauretanien in "Qatargate" verwickelt - die Anwerbung und Bestechung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Pier Antonio Panzeri, um politische Debatten in Straßburg zu beeinflussen (FH 25.4.2024a). Im April 2023 verhaftete die Regierung Mohamed Moubdill, den Vorsitzenden des Gemeinderats der Stadt Fkih Bensalah, den Parlamentsabgeordneten und Mitglied der Partei der Volksbewegung, unter anderem wegen Korruption. Moubdill blieb bis Ende des Jahres in Untersuchungshaft (USDOS 23.4.2024). Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen (Laenderdaten 7.2024; vgl. TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 den
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