GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Der Antrag wird
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 02.10.2023
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 02.10.2023
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 20.12.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 26.02.2025 fand im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, an deren Ende das Erkenntnis des BVwG mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und Rechtsbelehrung iS des § 29 VwGVG erteilt wurde.Am 26.02.2025 fand im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, an deren Ende das Erkenntnis des BVwG mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und Rechtsbelehrung iS des Paragraph 29, VwGVG erteilt wurde. Da innerhalb der gesetzlichen Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG von keiner Verfahrenspartei eine schriftliche Ausfertigung gem. § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, erging seitens des BVwG am 17.03.2025 eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie der Rechtsvertretung des BF zugestellt wurde.Da innerhalb der gesetzlichen Frist des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG von keiner Verfahrenspartei eine schriftliche Ausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt wurde, erging seitens des BVwG am 17.03.2025 eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie der Rechtsvertretung des BF zugestellt wurde. Am 24.03.2025 wurde von der Rechtsvertretung des BF ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2025 verkündeten Erkenntnisses gestellt. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt. II. Feststellungen:, römisch zwei. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Das Erkenntnis des BVwG wurde am 26.02.2025 am Schluss der Verhandlung mündlich verkündet und anschließend eine Belehrung gem. § 29 VwGVG erteilt. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Erkenntnis und Belehrung gem. § 29 VwGVG wurde sowohl dem BF als auch seiner Rechtsvertretung ausgehändigt. Dem BFA wurde die Niederschrift noch am selben Tag übermittelt.Das Erkenntnis des BVwG wurde am 26.02.2025 am Schluss der Verhandlung mündlich verkündet und anschließend eine Belehrung gem. Paragraph 29, VwGVG erteilt. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Erkenntnis und Belehrung gem. Paragraph 29, VwGVG wurde sowohl dem BF als auch seiner Rechtsvertretung ausgehändigt. Dem BFA wurde die Niederschrift noch am selben Tag übermittelt. Innerhalb der 2-wöchigen Frist ab Verkündung der Entscheidung wurde von keiner der Verfahrensparteien ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt. Am 17.03.2025 erging eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 5 VwGVG.Am 17.03.2025 erging eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG. Am 24.03.2025 wurde vom BF bzw. seiner Rechtsvertretung ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt, welcher verspätet ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht geht deswegen davon aus, dass der Antrag auf schriftliche Ausfertigung vom 24.03.2025 verspätet erfolgte. IV. Rechtliche Beurteilung römisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung des Antrages gem. § 29 VwGVG wegen Verspätung:Zu A) Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 29, VwGVG wegen Verspätung: Gem. § 29
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art. 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gem. § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gem. Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).
3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). Die Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses begann daher am 26.02.2025, 24.00 Uhr und endete am 12.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Fristenlauf, abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2305052.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.