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{'item': 'L519 2310275-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 25a§ 32

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlL519 2310275-1 Spruch, L519 2310275-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und brachte am 23.04.2024 seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein (Das erste Verfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2013, E7 429874-1, rechtskräftig negativ beendet und der BF in die Türkei ausgewiesen.) Im Rahmen der am 23.0.2024 erfolgten Erstbefragung führte der BF zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, das er die HDP, u.a. bei den Wahlen in Van, unterstützt und an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei 2023 verurteilt worden, das Verfahren sei in der nächsten Instanz noch anhängig. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab er zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass es wegen seines in der BRD aufhältigen Bruders seit 2012 immer wieder Razzien der Polizei gegeben habe, die sich nach der Ausreise des Bruders aus der Türkei verstärkt hätten. Der BF sei wegen eines „Kopfschlages“ gegen einen Polizisten zu Unrecht rechtskräftig verurteilt worden. Die Strafe habe er verbüsst. Das einzige Ziel des BF sei, seine Frau und seine Kinder nach Österreich zu holen. Im Zuge einer Demonstration gegen die Absetzung eines Bürgermeisters sei der BF 2019 festgenommen und nach 48 Stunden wieder freigelassen worden. Die Kinder des BF seien auf der Strasse von türkischen Nationalisten „blöd“ angeredet worden. 2.Am 26.11.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher mit Schreiben des BFA vom 27.11.2024 zugestimmt wurde. Diese Rückkehr erfolgte bis dato nicht. 3.Am 11.12.2024 wurde über den BF ein Betretungsverbot, die elterliche Wohnung betreffend ausgesprochen, nachdem er dort schwer alkoholisiert (2,78 Promille) seine Eltern mit einem Messer in der Hand mehrfach mit dem Aufschlitzen bedroht hatte und sich dann selbst töten wollte. Weiter drohte der BF seinen Eltern damit, seinen in der Türkei lebenden Bruder und dessen Familie zu töten, da diese im Haus des Vaters des BF leben. Diese Drohungen äußerte der BF telefonisch auch gegenüber seiner Schwägerin in der Türkei. 4.Mit Urteil des LG Salzburg vom 21.01.2025, XXXX wurde der BF hinsichtlich § 107

(1)und
(2)StGB freigesprochen, da sich die Zeugen der Aussage entschlugen. Verurteilt wurde er hingegen wegen § 136
(1),
(2)und
(3)erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheiztsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 1 Jahr. 4.Mit Urteil des LG Salzburg vom 21.01.2025, römisch 40 wurde der BF hinsichtlich Paragraph 107,
(1)und
(2)StGB freigesprochen, da sich die Zeugen der Aussage entschlugen. Verurteilt wurde er hingegen wegen Paragraph 136,
(1),
(2)und
(3)erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheiztsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 1 Jahr. 5.Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gem. § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 13.12.2024 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z……BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX.).5.Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 13.12.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z……BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch neun.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das BFA zusammengefasst aus, dass im Fall des BF § 18 Abs. 1 Z.2 BFA-VG vorliege. Das dargestellte Verhalten (Der BF sei am 14.03.2017 wegen §§ 83

(1)und 125 StGB verurteilt worden und am 06.03.2018 sei Anklage wegen § 27 SMG gegen ihn erhoben worden.) sei Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung weiterer Straftaten zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer massiv zuwidergelaufen. Der BF sei immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe gezeigt, dass er sich nicht an geltendes Recht hält. Dem Asylantrag sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden und drohe dem BF im Herkunftsstaat auch keine Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das BFA zusammengefasst aus, dass im Fall des BF Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vorliege. Das dargestellte Verhalten (Der BF sei am 14.03.2017 wegen Paragraphen 83,
(1)und 125 StGB verurteilt worden und am 06.03.2018 sei Anklage wegen Paragraph 27, SMG gegen ihn erhoben worden.) sei Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung weiterer Straftaten zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer massiv zuwidergelaufen. Der BF sei immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe gezeigt, dass er sich nicht an geltendes Recht hält. Dem Asylantrag sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden und drohe dem BF im Herkunftsstaat auch keine Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK. 6.Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 22.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Straftaten hätten keinen großen Unrechtsgehalt. Der BF wisse über den Ausgang des Verfahrens nach dem SMG nicht Bescheid, er habe auch keine Unterlagen über die Verurteilung durch das BG Linz. Der den Straftaten zugrundeliegende Sachverhalt lasse sich daher nicht feststellen. Seit dem angeführten Fehlverhalten seien zudem ca. 8 Jahre vergangen. Der BF bedauere sein Fehlverhalten sowie jenes Fehlverhalten, welches nicht in der Begründung des BFA angeführt ist. Der Kontakt zu den Eltern des BF sei gut und hätten diese Interesse an einem Verbleib des BF im Bundesgebiet. 7.Der ggst. Verwaltungsakt ist am 04.04. 2025 in der GA L519 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Spruchpunkt IX. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z……..BFA-VG ab. Dem normativen Teil des Bescheides lässt sich die konkrete Rechtsgrundlage der Aberkennung zunächst nicht entnehmen. Erst der Begründung, in der die Z. 2 fett hervorgehoben wurde, lässt sich die konkrete angewendete Gesetzesbestimmung entnehmen.Mit Spruchpunkt römisch neun. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Z……..BFA-VG ab. Dem normativen Teil des Bescheides lässt sich die konkrete Rechtsgrundlage der Aberkennung zunächst nicht entnehmen. Erst der Begründung, in der die Ziffer 2, fett hervorgehoben wurde, lässt sich die konkrete angewendete Gesetzesbestimmung entnehmen. Weder der Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch dem Akteninhalt lässt sich allerdings entnehmen, worauf die belangte Behörde die schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung durch den BF konkret stützt: So ist lediglich vage von einer Verurteilung des BG Linz vom 14.03.2017 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung die Rede. Zum daraus resultierenden Fehlverhalten äußerte sich das BFA weder in der Begründung des Einreiseverbotes noch bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das 8 Jahre zurückliegende Urteil, auf welches Bezug genommen wird, befindet sich ebenso nicht im Akt wie es auch in einer aktuellen Strafregisterauskunft nicht (mehr) aufscheint, weil möglicherweise bereits Tilgung eingetreten ist. Im Übrigen stützt sich das BFA in seiner Begründung noch auf eine Anklage nach § 27 SMG vom März 2018, welche sich ebenso wie ein in diesem Zusammenhang allenfalls ergangenes Urteil nicht im Akt befindet. Auch hier scheint in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung (mehr) auf. Das aktuelle Fehlverhalten (Betretungsverbot, Verurteilung nach § 136 StGB) des BF blieb vom BFA hingegen unberücksichtigt.Weder der Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch dem Akteninhalt lässt sich allerdings entnehmen, worauf die belangte Behörde die schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung durch den BF konkret stützt: So ist lediglich vage von einer Verurteilung des BG Linz vom 14.03.2017 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung die Rede. Zum daraus resultierenden Fehlverhalten äußerte sich das BFA weder in der Begründung des Einreiseverbotes noch bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das 8 Jahre zurückliegende Urteil, auf welches Bezug genommen wird, befindet sich ebenso nicht im Akt wie es auch in einer aktuellen Strafregisterauskunft nicht (mehr) aufscheint, weil möglicherweise bereits Tilgung eingetreten ist. Im Übrigen stützt sich das BFA in seiner Begründung noch auf eine Anklage nach Paragraph 27, SMG vom März 2018, welche sich ebenso wie ein in diesem Zusammenhang allenfalls ergangenes Urteil nicht im Akt befindet. Auch hier scheint in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung (mehr) auf. Das aktuelle Fehlverhalten (Betretungsverbot, Verurteilung nach Paragraph 136, StGB) des BF blieb vom BFA hingegen unberücksichtigt. Der Begründung zu Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides kann somit nicht einmal ansatzweise entnommen werden, worin die belangte Behörde die schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer (aktuellen) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den BF erblickt. Zudem ergibt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im ggst. Fall auch insofern keinen Sinn, als dem BF im angefochtenen Bescheid gleichzeitig eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde.Der Begründung zu Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides kann somit nicht einmal ansatzweise entnommen werden, worin die belangte Behörde die schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer (aktuellen) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den BF erblickt. Zudem ergibt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im ggst. Fall auch insofern keinen Sinn, als dem BF im angefochtenen Bescheid gleichzeitig eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

§ 32Abs.

2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

Paragraph 32, Absatz 2, AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2310275.1.00

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