← Österreich

{'item': 'L521 2239566-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlL521 2239566-2 SpruchL521 2239566-2/16E, L521 2239566-2/16E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MM

Art. 8EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Helmut BLUM und Mag.a Andrea BLUM, Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen Spruchpunkte römisch zwei.-V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234030003-240053858, betreffend Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den BESCHLUSS gefasst: A) Die gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.A) Die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.06.2019 gemeinsam mit ihren mitgereisten volljährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, Zl. 1234030003-190610889, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, Zl. 1234030003-190610889, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E, als unbegründet ab. Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter und zur Zahl Ra 2021/14/0195 protokollierter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Folge nicht nach.
  3. Am 10.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung mittels Schriftsatzsatzes einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G

  1. Am 10.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung mittels Schriftsatzsatzes einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G

  1. Dem Auftrag zur persönlichen Nachholung der Antragstellung kam die Beschwerdeführerin am 29.01.2024 nach. Sie wurde daraufhin am 24.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234030003-240053858, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 bewilligt (Spruchpunkt I.). In der Hauptsache wurde hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234030003-240053858, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 bewilligt (Spruchpunkt römisch eins.). In der Hauptsache wurde hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 13.09.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Beschied dahingehenden abzuändern, dass der angestrebte Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  2. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 13.09.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Beschied dahingehenden abzuändern, dass der angestrebte Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  3. Am 26.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Luftweg in den Irak abgeschoben.
  4. Mit 19.03.2025 mündlich verkündeten und am 03.04.2025 schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegen die Spruchpunkte II.-IV. des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024, Zl. 1234030003-240053858, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit 19.03.2025 mündlich verkündeten und am 03.04.2025 schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024, Zl. 1234030003-240053858, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  6. Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde am 19.03.2025 gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
  7. Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde am 19.03.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden. Die Beschwerdeführerin verließ ihre Herkunftsregion an einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühsommer des Jahres 2018 legal unter Verwendung der ihr zuvor in der Stadt XXXX ausgestellten Reisepasses im Luftweg in die Türkei. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Bosnien gelangte die Beschwerdeführerin mit ihren mitreisenden volljährigen Kindern nach Österreich, wo sie am 16.06.2019 gemeinsam mit diesen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin verließ ihre Herkunftsregion an einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühsommer des Jahres 2018 legal unter Verwendung der ihr zuvor in der Stadt römisch 40 ausgestellten Reisepasses im Luftweg in die Türkei. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Bosnien gelangte die Beschwerdeführerin mit ihren mitreisenden volljährigen Kindern nach Österreich, wo sie am 16.06.2019 gemeinsam mit diesen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  10. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.06.2019 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. 1.
  11. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.06.2019 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005 und bekräftigte die Antragstellung am 29.01.2024 im Wege der persönlichen Vorsprache bei der Behörde.1.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G 2005 und bekräftigte die Antragstellung am 29.01.2024 im Wege der persönlichen Vorsprache bei der Behörde. Der Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen und am 19.03.2025 mündlich verkündeten sowie am 03.04.2025 zur Zahl L521 2239566-2/14Z schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist.Der Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen und am 19.03.2025 mündlich verkündeten sowie am 03.04.2025 zur Zahl L521 2239566-2/14Z schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 16.06.2019 an bis zum 26.02.2025 in Österreich auf. Sie verfügte bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E, über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin. Seit Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise verfügte die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Sie kam der Verpflichtung zur Ausreise dennoch nicht nach. Am 26.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter XXXX im Luftweg in den Irak abgeschoben. Sie hält sich seither in der jesidisch dominierten Stadt XXXX im Gouvernement XXXX bei ihrer Familie auf.1.
  2. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 16.06.2019 an bis zum 26.02.2025 in Österreich auf. Sie verfügte bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E, über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin. Seit Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise verfügte die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Sie kam der Verpflichtung zur Ausreise dennoch nicht nach. Am 26.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter römisch 40 im Luftweg in den Irak abgeschoben. Sie hält sich seither in der jesidisch dominierten Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 bei ihrer Familie auf.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der festgestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Inhalt des im Verfahren ergangenen Bescheids ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des Verfahrensakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde ausweislich der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025 (OZ 8) am 26.02.2025 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter XXXX im Luftweg in den Irak abgeschoben. Dass sie dort zu ihrem Ehegatten und weiteren Angehörigen in die jesidisch dominierte Stadt XXXX im Gouvernement XXXX zurückkehrte und sich seither an diesem Ort bei ihrer Familie aufhält, wurde seitens des Sohnes XXXX im Rahmen der am 19.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.
  6. Die Beschwerdeführerin wurde ausweislich der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025 (OZ 8) am 26.02.2025 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter römisch 40 im Luftweg in den Irak abgeschoben. Dass sie dort zu ihrem Ehegatten und weiteren Angehörigen in die jesidisch dominierte Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 zurückkehrte und sich seither an diesem Ort bei ihrer Familie aufhält, wurde seitens des Sohnes römisch 40 im Rahmen der am 19.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021 mwN; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009).3.
  9. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021 mwN; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112). Das Rechtsschutzinteresse ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021 mwN). 3.
  10. Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (VwGH 19.9.2006, Zl. 2005/06/0098, mwN; 15.09.2011, Zl. 2006/04/0108 mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (statt aller VwGH 04.07.2014, Zl. 2012/04/0152).3.
  11. Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (VwGH 19.9.2006, Zl. 2005/06/0098, mwN; 15.09.2011, Zl. 2006/04/0108 mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (statt aller VwGH 04.07.2014, Zl. 2012/04/0152). Diese Überlegungen können nach der Rechtsprechung zufolge auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Es erschiene auch die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Diese Überlegungen können nach der Rechtsprechung zufolge auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Es erschiene auch die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens ist das Verwaltungsgericht gehalten, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen, wobei hiezu die eingangs zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten ist. 3.
  12. Von einem mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist nach der Rechtsprechung immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (VwGH 10.12.2018, Zl. 2017/12/0001 mwN). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012). 3.
  13. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde der seinerzeit noch in Österreich aufhältigen Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 3.
  14. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde der seinerzeit noch in Österreich aufhältigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. In der dagegen erhobenen Beschwerde – die erkennbar die Erteilung des im Verfahren erster Instanz beantragten

Art. 8EMRK anstrebt – wird zu Spruchpunkt V.

des angefochtenen Bescheides wiewohl mitangefochten kein Vorbringen erstattet. In der dagegen erhobenen Beschwerde – die erkennbar die Erteilung des im Verfahren erster Instanz beantragten

Artikel 8, EMRK anstrebt – wird zu Spruchpunkt römisch fünf.

des angefochtenen Bescheides wiewohl mitangefochten kein Vorbringen erstattet. 3.

  1. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides hätte der Beschwerdeführerin im Falle der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – mithin ab dem Tag der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die dagegen erhobenen Beschwerden – für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen verschafft. Während dieser Zeit wäre ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht rechtmäßig gewesen (§ 31 Abs. 1a Z. 4 FPG 2005), allerdings wäre die Rückkehrentscheidung bis zu ihrem Ablauf nicht durchsetzbar gewesen (§ 52 Abs. 8 FPG 2005). 3.
  2. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides hätte der Beschwerdeführerin im Falle der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – mithin ab dem Tag der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die dagegen erhobenen Beschwerden – für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen verschafft. Während dieser Zeit wäre ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht rechtmäßig gewesen (Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 4, FPG 2005), allerdings wäre die Rückkehrentscheidung bis zu ihrem Ablauf nicht durchsetzbar gewesen (Paragraph 52, Absatz 8, FPG 2005). Nun wurde die Beschwerdeführrein allerdings während des anhängigen Beschwerdeverfahrens – der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK bewirkte gemäß § 58 Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin und stand der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen – in den Irak abgeschoben. Eine freiwillige Ausreise aufgrund der nunmehr im Instanzenzug erlassenen Rückkehrentscheidung kommt demgemäß nicht (mehr) in Betracht. Die Beschwerdeführerin würde im Falle der Abweisung der gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde auch kein Recht auf Wiedereinreise zum Zweck der Inanspruchnahme einer Frist für eine freiwillige Ausreise erwerben (siehe zu alledem näher § 14 AsylG 2005).Nun wurde die Beschwerdeführrein allerdings während des anhängigen Beschwerdeverfahrens – der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK bewirkte gemäß Paragraph 58, Absatz 13, Asyl

G 2005 kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin und stand der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen – in den Irak abgeschoben. Eine freiwillige Ausreise aufgrund der nunmehr im Instanzenzug erlassenen Rückkehrentscheidung kommt demgemäß nicht (mehr) in Betracht. Die Beschwerdeführerin würde im Falle der Abweisung der gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde auch kein Recht auf Wiedereinreise zum Zweck der Inanspruchnahme einer Frist für eine freiwillige Ausreise erwerben (siehe zu alledem näher Paragraph 14, AsylG 2005). Selbst eine Aufhebung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht könnte die Beschwerdeführerin nicht besser stellen, als ohne Erledigung der Sache, zumal auch damit keine Befugnis zur Wiedereinreise verbunden wäre. Selbst eine Aufhebung von Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht könnte die Beschwerdeführerin nicht besser stellen, als ohne Erledigung der Sache, zumal auch damit keine Befugnis zur Wiedereinreise verbunden wäre. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine Sachentscheidung in Bezug auf die Frist für eine freiwillige Ausreise verändert werden könnte, ist in Ansehung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass das Rechtsschutzinteresse zufolge der im Rechtsmittelverfahren erfolgten Abschiebung in den Herkunftsstaat einerseits und der in der Sache erfolgten rechtskräftigen Versagung des von der Beschwerdeführerin angestrebten

Art. 8EMRK weggefallen ist.

Für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin macht es keinen Unterschied, ob ihr nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise zukommt oder nicht, da sie sich nicht mehr in Österreich aufhält und auch kein Recht zur Wiedereinreise erwirbt. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine Sachentscheidung in Bezug auf die Frist für eine freiwillige Ausreise verändert werden könnte, ist in Ansehung von Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass das Rechtsschutzinteresse zufolge der im Rechtsmittelverfahren erfolgten Abschiebung in den Herkunftsstaat einerseits und der in der Sache erfolgten rechtskräftigen Versagung des von der Beschwerdeführerin angestrebten

Artikel 8, EMRK weggefallen ist.

Für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin macht es keinen Unterschied, ob ihr nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise zukommt oder nicht, da sie sich nicht mehr in Österreich aufhält und auch kein Recht zur Wiedereinreise erwirbt. 3.

  1. Da es – wie erwähnt – nicht angezeigt ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, ist das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wie im Spruch ersichtlich einzustellen (vgl. nochmals VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012; 20.05.2015, Ro 2015/10/0021).3.
  2. Da es – wie erwähnt – nicht angezeigt ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, ist das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wie im Spruch ersichtlich einzustellen vergleiche nochmals VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012; 20.05.2015, Ro 2015/10/0021). Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, explizit festgehalten hat, dass die Überlegungen zur Einstellung von Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, explizit festgehalten hat, dass die Überlegungen zur Einstellung von Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2239566.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.