RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlL521 2239570-2 SpruchL521 2239570-2/14E, L521 2239570-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 8
EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Helmut BLUM und Mag.a Andrea BLUM, Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen Spruchpunkte römisch zwei.-V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234029601-240053840, betreffend Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.06.2019 gemeinsam mit seiner mitgereisten volljährigen Schwester XXXX, und der ebenfalls mittereisten Mutter XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.06.2019 gemeinsam mit seiner mitgereisten volljährigen Schwester römisch 40 , und der ebenfalls mittereisten Mutter römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, Zl. 1234029601-190610905, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, Zl. 1234029601-190610905, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.05.2021, L524 2239570-1/3E, als unbegründet ab. Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter und zur Zahl Ra 2021/18/0229 protokollierter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise in Folge nicht nach.
- Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung mittels Schriftsatzsatzes gemeinsam mit seiner ebenfalls im Bundesgebiet verbliebenen Mutter XXXX einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G
- Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung mittels Schriftsatzsatzes gemeinsam mit seiner ebenfalls im Bundesgebiet verbliebenen Mutter römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
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- Dem Auftrag zur persönlichen Nachholung der Antragstellung kam der Beschwerdeführer am 29.01.2024 nach. Er wurde daraufhin am 25.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234029601-240053840, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 bewilligt (Spruchpunkt I.). In der Hauptsache wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234029601-240053840, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 bewilligt (Spruchpunkt römisch eins.). In der Hauptsache wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei „qualifiziert ausreiseunwillig“ und widersetze sich der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Er verfüge über keine schützenswerten privaten und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, lebe in einer Asylunterkunft und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Seine in Österreich aufhältigen Angehörigen wären ebenfalls von Rückkehrentscheidungen betroffen, sodass das bestehende Familienleben zur Fortsetzung keines Aufenthaltstitels in Österreich bedürfe. Aufgrund dessen bestehe einerseits kein Anspruch auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK und sei andererseits die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.Begründend wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei „qualifiziert ausreiseunwillig“ und widersetze sich der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Er verfüge über keine schützenswerten privaten und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, lebe in einer Asylunterkunft und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Seine in Österreich aufhältigen Angehörigen wären ebenfalls von Rückkehrentscheidungen betroffen, sodass das bestehende Familienleben zur Fortsetzung keines Aufenthaltstitels in Österreich bedürfe. Aufgrund dessen bestehe einerseits kein Anspruch auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK und sei andererseits die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 13.09.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Beschied dahingehenden abzuändern, dass der angestrebte Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 13.09.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Beschied dahingehenden abzuändern, dass der angestrebte Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 28.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 26.02.2025 wurde die Mutter des Beschwerdeführers XXXX gemeinsam mit der volljährigen Schwester XXXX im Luftweg in den Irak abgeschoben.
- Am 26.02.2025 wurde die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 gemeinsam mit der volljährigen Schwester römisch 40 im Luftweg in den Irak abgeschoben.
- Am 19.03.2025 wurde die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Kurmancî durchgeführt.
- Mit 19.03.2025 mündlich verkündeten und am 03.04.2025 schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegen die Spruchpunkte II.-IV. des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024, Zl. 1234030003-240053858, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
- Mit 19.03.2025 mündlich verkündeten und am 03.04.2025 schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2024, Zl. 1234030003-240053858, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX, der Hauptstadt des gleichnamigen irakischen Gouvernements geboren. 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , der Hauptstadt des gleichnamigen irakischen Gouvernements geboren. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Aktuelle medizinische Befunde betreffend rezent aufgetretene Erkrankungen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage gebracht. 1.
- Der Beschwerdeführer verließ ihre Herkunftsregion an einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühsommer des Jahres 2018 legal unter Verwendung des ihm zuvor in der Stadt XXXX ausgestellten Reisepasses im Luftweg in die Türkei. Der Beschwerdeführer trat die Ausreise gemeinsam mit seiner volljährigen Schwester XXXX , und seiner Mutter XXXX an. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Bosnien gelangte der Beschwerdeführer mit seiner mitreisenden volljährigen Schwester und seiner Mutter nach Österreich, wo er am 16.06.2019 gemeinsam mit diesen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der Beschwerdeführer verließ ihre Herkunftsregion an einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühsommer des Jahres 2018 legal unter Verwendung des ihm zuvor in der Stadt römisch 40 ausgestellten Reisepasses im Luftweg in die Türkei. Der Beschwerdeführer trat die Ausreise gemeinsam mit seiner volljährigen Schwester römisch 40 , und seiner Mutter römisch 40 an. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Bosnien gelangte der Beschwerdeführer mit seiner mitreisenden volljährigen Schwester und seiner Mutter nach Österreich, wo er am 16.06.2019 gemeinsam mit diesen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239570-1/3E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.06.2019 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239570-1/3E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.06.2019 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021 erwuchs mit Zustellung am 05.05.2021 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete mit Ablauf des 19.05.
- Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. 1.
- Die Anträge der mitgereisten volljährigen Schwester XXXX und der mitgereisten Mutter XXXX auf internationalen Schutz wurden mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E und L524 2239568-1/3E, ebenfalls sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ebenfalls nicht erteilt und wieder die volljährige Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde ebenfalls mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. 1.
- Die Anträge der mitgereisten volljährigen Schwester römisch 40 und der mitgereisten Mutter römisch 40 auf internationalen Schutz wurden mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E und L524 2239568-1/3E, ebenfalls sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ebenfalls nicht erteilt und wieder die volljährige Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde ebenfalls mit zwei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 und bekräftigte die Antragstellung am 29.01.2024 im Wege der persönlichen Vorsprache bei der Behörde.1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2024 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G 2005 und bekräftigte die Antragstellung am 29.01.2024 im Wege der persönlichen Vorsprache bei der Behörde. Der Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen und am 19.03.2025 mündlich verkündeten sowie am heutigen Tag zur Zahl L521 2239570-2/13Z schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist.Der Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen und am 19.03.2025 mündlich verkündeten sowie am heutigen Tag zur Zahl L521 2239570-2/13Z schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.Die Entscheidung über die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. 1.
- Am 26.02.2025 wurden XXXX und XXXX im Luftweg in den Irak abgeschoben. Der Beschwerdeführer XXXX verblieb in Österreich, da er bei Festnahmeversuchen zuletzt am 13.02.2025 nicht angetroffen wurde.1.
- Am 26.02.2025 wurden römisch 40 und römisch 40 im Luftweg in den Irak abgeschoben. Der Beschwerdeführer römisch 40 verblieb in Österreich, da er bei Festnahmeversuchen zuletzt am 13.02.2025 nicht angetroffen wurde. XXXX stellte am 21.03.2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, über den bislang nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. römisch 40 stellte am 21.03.2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, über den bislang nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt einschließlich der gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde, durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung; weiters durch Verlesung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E und L524 2239570-1/3E, Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer, seine Schwester XXXX und seine Mutter XXXX und schließlich im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführer. 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt einschließlich der gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde, durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung; weiters durch Verlesung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239566-1/3E und L524 2239570-1/3E, Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer, seine Schwester römisch 40 und seine Mutter römisch 40 und schließlich im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie ihren Familienverhältnissen beruhen auf seinen Darlegungen im Verfahren betreffend den am 16.06.2019 gestellten Antrag auf internationalem Schutz und den darauf aufbauenden Feststellungen im – dem Beschwerdeführer bekannten und in der mündlichen Verhandlung erörterten – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, L524 2239570-1/3E, sowie ergänzend aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.07.
- Zu ihrem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer am 24.07.2024 vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (AS 160). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung nach einer vorgelegten Therapiebestätigung führte er aus, dass sich sein psychischer Zustand gebessert habe (AS 163). Dass er deshalb in medizinischer Behandlung stehe bzw. einer solchen bedürfe, wurde in der Folge nicht vorgebracht. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde thematisiert den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht. Ausgehend davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und nicht in medizinischer Behandlung steht. Aktuelle medizinische Befunde betreffend rezent aufgetretene Erkrankungen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Der unter den Punkten 1.
- bis 1.
- dargestellte Gang des Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers und seiner mitgereisten Angehörigen auf internationalem Schutz bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK ergeben sich zweifelsfrei aus den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Über den am 10.01.2024 gestellten Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Schluss der in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 mittels Teilerkenntnis rechtskräftig entschieden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer im Instanzenzug außerdem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. In Bezug auf die gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde die Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.Der unter den Punkten 1.3. bis 1.5. dargestellte Gang des Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers und seiner mitgereisten Angehörigen auf internationalem Schutz bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK ergeben sich zweifelsfrei aus den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Über den am 10.01.2024 gestellten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Schluss der in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 mittels Teilerkenntnis rechtskräftig entschieden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer im Instanzenzug außerdem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. In Bezug auf die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde die Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. 2.
- Dass der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den bislang nicht rechtskräftig entscheiden wurde, ergibt sich aus dem am heutigen Tag angefertigten Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 2005 (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 3.
- Wider den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).3.
- Wider den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit am 19.03.2025 mündlich verkündeten sowie am heutigen 07.04.2025 zur Zahl L521 2239570-2/13Z schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG 2005 ist bei diesem Ergebnis zwingend eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit am 19.03.2025 mündlich verkündeten sowie am heutigen 07.04.2025 zur Zahl L521 2239570-2/13Z schriftlich ausgefertigtem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG 2005 ist bei diesem Ergebnis zwingend eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. 3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine besonderen Umstände vor, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die eine Verlängerung der in § 55 Abs. 2 FPG 2005 vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen im Sinn des § 55 Abs. 3 FPG 2005 rechtfertigen würden.3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine besonderen Umstände vor, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die eine Verlängerung der in Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen im Sinn des Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005 rechtfertigen würden. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, steht der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 AsylG 2005 nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, steht der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 55, AsylG 2005 nicht entgegen. 3.
- Die – ohne nähere Begründung – gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234029601-240053840, erhobene Beschwerde ist damit abgeschlossen. 3.
- Die – ohne nähere Begründung – gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1234029601-240053840, erhobene Beschwerde ist damit abgeschlossen. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2239570.2.00