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{'item': 'W102 2303043-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 38Art. 130Art. 132§ 6§ 28§ 365§ 33§§ 58§ 2§ 4§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW102 2303043-1 Spruch, W102 2303043-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX 2023 genehmigte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Bau der Warenversorgungsanlage XXXX mit Bescheid, GZ. XXXX . Sie stellte dabei fest, dass der entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil sei, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauverfahrens entstehe.
  2. Am römisch 40 2023 genehmigte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Bau der Warenversorgungsanlage römisch 40 mit Bescheid, GZ. römisch 40 . Sie stellte dabei fest, dass der entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil sei, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauverfahrens entstehe.
  3. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom XXXX 2023 die dauernde Enteignung der Beschwerdeführerin in Bezug auf folgende Bestandsrechte:
  4. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 die dauernde Enteignung der Beschwerdeführerin in Bezug auf folgende Bestandsrechte: ● Bestandvertrag vom XXXX 1988 betreffend das Aufnahmegebäude im Bahnhof XXXX im Ausmaß von 813,99 m² samt Zugang und Abstellplatz im Ausmaß von 37,50 m².  Bestandvertrag vom römisch 40 1988 betreffend das Aufnahmegebäude im Bahnhof römisch 40 im Ausmaß von 813,99 m² samt Zugang und Abstellplatz im Ausmaß von 37,50 m². ● Bestandvertrag vom XXXX 1994 betreffend die ehemalige Rottenunterkunft im Bahnhof XXXX im Ausmaß von 111,86 m², hiervon 92,94 m² mit bahneigenem Objekt verbaut und  Bestandvertrag vom römisch 40 1994 betreffend die ehemalige Rottenunterkunft im Bahnhof römisch 40 im Ausmaß von 111,86 m², hiervon 92,94 m² mit bahneigenem Objekt verbaut und ● Übereinkommen über Bahngrundbenützung vom XXXX / XXXX 1994 betreffend Bahngrund im Ausmaß von ca. 1.082,06 m² bei Bahn-km 0,863 idB, Bahnhof XXXX , Strecke XXXX .  Übereinkommen über Bahngrundbenützung vom römisch 40 / römisch 40 1994 betreffend Bahngrund im Ausmaß von ca. 1.082,06 m² bei Bahn-km 0,863 idB, Bahnhof römisch 40 , Strecke römisch 40 . Dem Antrag lag ein Vertragsentwurf bei, in dem die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR XXXX für die einvernehmliche Auflösung der antragsgegenständlichen Bestand- und Nutzungsverträge sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleichs anbot. Dieser Entwurf wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX 2023 übermittelt. Dem Antrag lag ein Vertragsentwurf bei, in dem die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR römisch 40 für die einvernehmliche Auflösung der antragsgegenständlichen Bestand- und Nutzungsverträge sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleichs anbot. Dieser Entwurf wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 2023 übermittelt.
  5. Am XXXX 2023 begehrte die mitbeteiligte Partei schon davor weiters die gerichtliche Aufkündigung gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX ).
  6. Am römisch 40 2023 begehrte die mitbeteiligte Partei schon davor weiters die gerichtliche Aufkündigung gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht römisch 40 ).
  7. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX 2023, GZ. XXXX , wurde Ing XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Liegenschaftsbewertung bestellt und mit der Ermittlung einer angemessenen Entschädigung für die antragsgegenständlichen Rechte durch ein schriftliches Gutachten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EisbEG sowie des Liegenschaftsbewertungsgesetzes beauftragt.
  8. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 2023, GZ. römisch 40 , wurde Ing römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Liegenschaftsbewertung bestellt und mit der Ermittlung einer angemessenen Entschädigung für die antragsgegenständlichen Rechte durch ein schriftliches Gutachten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EisbEG sowie des Liegenschaftsbewertungsgesetzes beauftragt.
  9. Mit Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX setzte die belangte Behörde das Verfahren über die Enteignung

§ 38

zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung vor dem Bezirksgericht XXXX aus. 5. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 setzte die belangte Behörde das Verfahren über die Enteignung

Paragraph 38, zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung vor dem Bezirksgericht römisch 40 aus.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024 zog die mitbeteiligte Partei die beim Bezirksgericht XXXX anhängige Aufkündigung unter Anspruchsverzicht zurück.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2024 zog die mitbeteiligte Partei die beim Bezirksgericht römisch 40 anhängige Aufkündigung unter Anspruchsverzicht zurück.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 gab die belangte Behörde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens über die Enteignung bekannt.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 gab die belangte Behörde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens über die Enteignung bekannt.
  5. Am XXXX 2024 fand eine mündliche Verhandlung im XXXX statt. In dieser machte die mitbeteiligte Partei, nachdem die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Angebot von EUR 200.000,- ablehnte, der Beschwerdeführerin auf Basis des vom nichtamtlichen Sachverständigen XXXX erstellten Gutachten ein Angebot iHv EUR XXXX welches diese ebenso ausschlug.
  6. Am römisch 40 2024 fand eine mündliche Verhandlung im römisch 40 statt. In dieser machte die mitbeteiligte Partei, nachdem die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Angebot von EUR 200.000,- ablehnte, der Beschwerdeführerin auf Basis des vom nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 erstellten Gutachten ein Angebot iHv EUR römisch 40 welches diese ebenso ausschlug.
  7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX entschied die belangte Behörde stattgebend über den Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin sei zugunsten der mitbeteiligten Partei für die Errichtung der mit eisenbahnrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023, GZ. XXXX baugenehmigten Warenversorgungsanlage XXXX dauerhaft enteignet. Zugleich sei die mitbeteiligte Partei zur Leistung einer Entschädigung iHv EUR XXXX an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
  8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 entschied die belangte Behörde stattgebend über den Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin sei zugunsten der mitbeteiligten Partei für die Errichtung der mit eisenbahnrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023, GZ. römisch 40 baugenehmigten Warenversorgungsanlage römisch 40 dauerhaft enteignet. Zugleich sei die mitbeteiligte Partei zur Leistung einer Entschädigung iHv EUR römisch 40 an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
  9. Am XXXX 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den die Enteignung aussprechenden Spruchpunkt
  10. des Bescheides. Der angefochtene Bescheid verletze den Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Enteignungen. Überdies sei kein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben.
  11. Am römisch 40 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den die Enteignung aussprechenden Spruchpunkt
  12. des Bescheides. Der angefochtene Bescheid verletze den Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Enteignungen. Überdies sei kein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben.
  13. Am XXXX 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Absehen von einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage des Verwaltungsaktes vor.
  14. Am römisch 40 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Absehen von einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage des Verwaltungsaktes vor.
  15. Am XXXX 2024 langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid sehr umfangreich und richtig zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Enteignung aus. Sämtliche Voraussetzungen für die Enteignung nach dem EisbEG lägen vor. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach Mietverträge bzw. bestandgeschützte Mietverträge nur gerichtlich gekündigt werden könnten, sei ebenfalls unrichtig. Eine gerichtliche Kündigung sei auch nicht das gelindeste Mittel, da die Beschwerdeführerin in diesem Fall keine Entschädigung erhalten würde.
  16. Am römisch 40 2024 langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid sehr umfangreich und richtig zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Enteignung aus. Sämtliche Voraussetzungen für die Enteignung nach dem EisbEG lägen vor. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach Mietverträge bzw. bestandgeschützte Mietverträge nur gerichtlich gekündigt werden könnten, sei ebenfalls unrichtig. Eine gerichtliche Kündigung sei auch nicht das gelindeste Mittel, da die Beschwerdeführerin in diesem Fall keine Entschädigung erhalten würde.
  17. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die mitbeteiligte Partei sei, wie im Bescheid dargelegt, ihrer Verpflichtung, vor der Enteignung ernstliche Bemühungen zur Herbeiführung einer Einigung anzustrengen, nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass auch der zivilrechtliche Weg ausgeschöpft werden müsse, gebe es keine. Die zivilrechtliche Aufkündigung sei auch kein gelinderes Mittel, da in einem solchen Fall für die Beschwerdeführerin die gleiche Konsequenz, der Verlust des Bestandrechtes, drohe.
  18. Am römisch 40 2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die mitbeteiligte Partei sei, wie im Bescheid dargelegt, ihrer Verpflichtung, vor der Enteignung ernstliche Bemühungen zur Herbeiführung einer Einigung anzustrengen, nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass auch der zivilrechtliche Weg ausgeschöpft werden müsse, gebe es keine. Die zivilrechtliche Aufkündigung sei auch kein gelinderes Mittel, da in einem solchen Fall für die Beschwerdeführerin die gleiche Konsequenz, der Verlust des Bestandrechtes, drohe.
  19. Am XXXX 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei teilnahmen.
  20. Am römisch 40 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  22. Feststellungen: Am XXXX 2023 genehmigte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Bau der Warenversorgungsanlage XXXX mit Bescheid, GZ. XXXX . Sie stellte dabei fest, dass der entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil ist, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauverfahrens entsteht. Die Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren nicht Partei, sie hatte aber eine Beteiligtenstellung, im Rahmen derer ihr Akteneinsicht gewährt wurde. Sie hatte darüber hinaus die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Am römisch 40 2023 genehmigte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Bau der Warenversorgungsanlage römisch 40 mit Bescheid, GZ. römisch 40 . Sie stellte dabei fest, dass der entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil ist, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauverfahrens entsteht. Die Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren nicht Partei, sie hatte aber eine Beteiligtenstellung, im Rahmen derer ihr Akteneinsicht gewährt wurde. Sie hatte darüber hinaus die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Die Warenversorgungsanlage XXXX ist zuständig für die Fertigung, Wartung, Reparatur, Instandsetzung von eisenbahnspezifischen Komponenten unterschiedlicher Fachbereiche wie etwa die Leit- und Sicherungstechnik, Energietechnik, Telematik bzw. Fahrweg. Sie soll österreichweit Baustellen beliefern und ist für die Entstörung von Eisenbahnanlagen zuständig. Zusätzlich soll sie über ein Obsoleszenzlager für Komponenten verfügen, die seitens der jeweiligen Lieferanten nicht mehr produziert werden und daher notwendig zwischengelagert werden müssen, um die zuverlässige Entstörung in Österreich zu gewährleisten. Derzeit befindet sich die Warenversorgung primär am Nordbahnhof und am Nordwestbahnhofareal, diese Bereiche müssen aber aufgrund der Stadtentwicklungsgebiete der Stadt Wien freigemacht werden.Die Warenversorgungsanlage römisch 40 ist zuständig für die Fertigung, Wartung, Reparatur, Instandsetzung von eisenbahnspezifischen Komponenten unterschiedlicher Fachbereiche wie etwa die Leit- und Sicherungstechnik, Energietechnik, Telematik bzw. Fahrweg. Sie soll österreichweit Baustellen beliefern und ist für die Entstörung von Eisenbahnanlagen zuständig. Zusätzlich soll sie über ein Obsoleszenzlager für Komponenten verfügen, die seitens der jeweiligen Lieferanten nicht mehr produziert werden und daher notwendig zwischengelagert werden müssen, um die zuverlässige Entstörung in Österreich zu gewährleisten. Derzeit befindet sich die Warenversorgung primär am Nordbahnhof und am Nordwestbahnhofareal, diese Bereiche müssen aber aufgrund der Stadtentwicklungsgebiete der Stadt Wien freigemacht werden. Zur erfolgreichen Verwirklichung des angestrebten Projektziels sowie zur dauerhaften Sicherstellung einer verlässlichen Warenversorgung durch die geplante Anlage ist es erforderlich, dass das Vorhaben in seiner Gesamtheit umgesetzt wird. Nur durch die vollständige Realisierung sämtlicher vorgesehenen Anlagenteile kann die angestrebte Funktionalität gewährleistet und der beabsichtigte Nutzen in vollem Umfang erzielt werden. Die mitbeteiligte Partei begehrte vor dem Bezirksgericht XXXX die gerichtliche Kündigung der Beschwerdeführerin ( XXXX ), zog diese aber im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Anspruchsverzicht zurück. Die mitbeteiligte Partei begehrte vor dem Bezirksgericht römisch 40 die gerichtliche Kündigung der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ), zog diese aber im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Anspruchsverzicht zurück. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX entschied die belangte Behörde stattgebend über den Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin wurde zugunsten der mitbeteiligten Partei für die Errichtung der mit oben genannten Bescheid der belangten Behörde baugenehmigten Warenversorgungsanlage XXXX hinsichtlich folgender Bestandverträge dauerhaft enteignet: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 entschied die belangte Behörde stattgebend über den Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin wurde zugunsten der mitbeteiligten Partei für die Errichtung der mit oben genannten Bescheid der belangten Behörde baugenehmigten Warenversorgungsanlage römisch 40 hinsichtlich folgender Bestandverträge dauerhaft enteignet: ● Bestandvertrag vom XXXX 1988 betreffend das Aufnahmegebäude im Bahnhof XXXX im Ausmaß von 813,99 m² samt Zugang und Abstellplatz im Ausmaß von 37,50 m². Dieses besteht aus Beamtenzimmern und Waschbecken sowie Sanitärräumen am Gang. Neben diesen Objekten besteht auch ein sogenannter „Basarraum“, der nicht in Bestand gegeben wurde, sondern von der mitbeteiligten Partei weiter genutzt wird.  Bestandvertrag vom römisch 40 1988 betreffend das Aufnahmegebäude im Bahnhof römisch 40 im Ausmaß von 813,99 m² samt Zugang und Abstellplatz im Ausmaß von 37,50 m². Dieses besteht aus Beamtenzimmern und Waschbecken sowie Sanitärräumen am Gang. Neben diesen Objekten besteht auch ein sogenannter „Basarraum“, der nicht in Bestand gegeben wurde, sondern von der mitbeteiligten Partei weiter genutzt wird. ● Bestandvertrag vom XXXX 1994 betreffend die ehemalige Rottenunterkunft im Bahnhof XXXX , die derzeit von der Beschwerdeführerin als Werkstatt genutzt wird, im Ausmaß von 111,86 m², hiervon 92,94 m² mit bahneigenem Objekt verbaut und  Bestandvertrag vom römisch 40 1994 betreffend die ehemalige Rottenunterkunft im Bahnhof römisch 40 , die derzeit von der Beschwerdeführerin als Werkstatt genutzt wird, im Ausmaß von 111,86 m², hiervon 92,94 m² mit bahneigenem Objekt verbaut und ● Übereinkommen über Bahngrundbenützung vom XXXX / XXXX 1994 betreffend Bahngrund im Ausmaß von ca. 1.082,06 m² bei Bahn-km 0,863 idB, Bahnhof XXXX , Strecke XXXX .  Übereinkommen über Bahngrundbenützung vom römisch 40 / römisch 40 1994 betreffend Bahngrund im Ausmaß von ca. 1.082,06 m² bei Bahn-km 0,863 idB, Bahnhof römisch 40 , Strecke römisch 40 . Diese Bestandverträge wurden ursprünglich zwischen der mitbeteiligten Partei und den Eltern der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX geschlossen. Die Beschwerdeführerin selbst trat im Jahr 2004 in die Bestandverhältnisse ein. Diese Bestandverträge wurden ursprünglich zwischen der mitbeteiligten Partei und den Eltern der Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 geschlossen. Die Beschwerdeführerin selbst trat im Jahr 2004 in die Bestandverhältnisse ein. Der gegenständliche Standort erweist sich aufgrund der Größe und des vorhandenen Gleisanschlusses als für die Projektumsetzung geeignet und optimal. Die mitbeteiligte Partei zog auch andere Grundstücke in Betracht, die sich jedoch nicht als so geeignet herausstellten. Die mitbeteiligte Partei ist aufgrund des gegenständlich angefochtenen Bescheids zur Leistung einer Entschädigung iHv EUR XXXX ,- an die Beschwerdeführerin verpflichtet.Die mitbeteiligte Partei ist aufgrund des gegenständlich angefochtenen Bescheids zur Leistung einer Entschädigung iHv EUR römisch 40 ,- an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Im Laufe des Verfahrens machte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin zwei Angebote für eine einvernehmliche Auflösung der antragsgegenständlichen Bestand- und Nutzungsverträge sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. Das erste Angebot betrug sich auf EUR XXXX während das zweite Angebot sich auf EUR XXXX betrug. Die Beschwerdeführerin lehnte beide Angebote ab. Im Laufe des Verfahrens machte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin zwei Angebote für eine einvernehmliche Auflösung der antragsgegenständlichen Bestand- und Nutzungsverträge sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. Das erste Angebot betrug sich auf EUR römisch 40 während das zweite Angebot sich auf EUR römisch 40 betrug. Die Beschwerdeführerin lehnte beide Angebote ab. 1.
  23. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX , der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX 2024 (vgl. jeweils OZ 1), der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2024 (vgl. OZ 4), der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX 2025 (vgl. OZ 6, 7) sowie insbesondere den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 (vgl. OZ 9, S. 4ff). Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 , der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2024 vergleiche jeweils OZ 1), der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 2024 vergleiche OZ 4), der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 2025 vergleiche OZ 6, 7) sowie insbesondere den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2025 vergleiche OZ 9, S. 4ff).
  24. Rechtliche Beurteilung: 2.
  25. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs. 1 Z 1 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zulässig, da die Angelegenheit nicht i

Sd Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist und die Beschwerdeführerin behauptet, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zulässig, da die Angelegenheit nicht iSd Artikel 130, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist und die Beschwerdeführerin behauptet, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das EisbEG sieht keine Senatszuständigkeit vor, weshalb das Verfahren von einem Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden war.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das EisbEG sieht keine Senatszuständigkeit vor, weshalb das Verfahren von einem Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden war.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich als nicht verspätet und ist somit zulässig. 2.

  1. Maßgebliche Bestimmungen: Die hier relevanten Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) lauten: „§
  2. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.„§
  3. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch Paragraph 365, ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.römisch eins. Gegenstand und Umfang der Enteignung. § 2.Paragraph 2,

(1)Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2)Es umfaßt insbesondere das Recht:
  1. auf Abtretung von Grundstücken;
  2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;
  3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;
  4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.
(3)Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden. […] § 4.
(1)Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile

§ 365ABGB. schadlos zu halten.Paragraph 4,

(1)Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile

Paragraph 365, ABGB. schadlos zu halten. […] § 7. […]Paragraph 7, […]

(3)Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro. § 8.
(1)Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.“ Paragraph 8,
(1)Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.“ Die hier relevanten Bestimmungen des Eisenbahngesetz 1957 lauten: „Enteignungsrecht § 18b. Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.“Paragraph 18 b, Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,.“ 2.3. Zur Abweisung der Beschwerde als unbegründet: Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu den Rahmenbedingungen und Ausmaßen des geplanten Bauvorhabens „Warenversorgungsanlage XXXX “ aus (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 9). Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnten bzw. benutzten Objekte (ehemaliges Aufnahmegebäude, ehemalige Rottenunterkunft, Garten) befänden sich in jenem Bereich in dem eine Zufahrtsstraße, eine Freilagerfläche, eine Logistikhalle und das genannte Trafogebäude geplant seien, wobei diese genannten Anlagen integrale Bestandteile des Vorhabens darstellen würden (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 10). Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu den Rahmenbedingungen und Ausmaßen des geplanten Bauvorhabens „Warenversorgungsanlage römisch 40 “ aus vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 9). Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnten bzw. benutzten Objekte (ehemaliges Aufnahmegebäude, ehemalige Rottenunterkunft, Garten) befänden sich in jenem Bereich in dem eine Zufahrtsstraße, eine Freilagerfläche, eine Logistikhalle und das genannte Trafogebäude geplant seien, wobei diese genannten Anlagen integrale Bestandteile des Vorhabens darstellen würden vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 10). Sofern dem Enteignungsverfahren ein Projektbewilligungsverfahren, insbesondere ein Eisenbahn- oder Straßenbaubewilligungsverfahren, vorausgehe, in dem Enteignungsgegner Gelegenheit die gegen die Projektverwirklichung sprechenden Interessen geltend zu machen, entfalte der rechtskräftige Projektbewilligungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und auch des Verwaltungsgerichtshofes bindende Wirkung für das Enteignungsverfahren. Die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens dürfe nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden, im Wesentlich bloß hinsichtlich der Frage, ob die Enteignung im beantragten Umfang erforderlich ist (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 11). Sofern dem Enteignungsverfahren ein Projektbewilligungsverfahren, insbesondere ein Eisenbahn- oder Straßenbaubewilligungsverfahren, vorausgehe, in dem Enteignungsgegner Gelegenheit die gegen die Projektverwirklichung sprechenden Interessen geltend zu machen, entfalte der rechtskräftige Projektbewilligungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und auch des Verwaltungsgerichtshofes bindende Wirkung für das Enteignungsverfahren. Die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens dürfe nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden, im Wesentlich bloß hinsichtlich der Frage, ob die Enteignung im beantragten Umfang erforderlich ist vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 11). Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren sei der Beschwerdeführerin zwar keine Parteistellung, aber eine Beteiligtenstellung zugekommen. Im Rahmen dieser sei ihr Akteneinsicht und die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, gewährt worden (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 11). Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren sei der Beschwerdeführerin zwar keine Parteistellung, aber eine Beteiligtenstellung zugekommen. Im Rahmen dieser sei ihr Akteneinsicht und die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, gewährt worden vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 11). Aus Sicht der belangten Behörde habe die mitbeteiligte Partei sowohl im Baugenehmigungsverfahren, als auch im gegenständlichen Enteignungsverfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb die antragsgegenständlichen Flächen für die Verwirklichung des Bauvorhabens „Warenversorgungsanlage XXXX “ benötigt würden. Diese würden einen integralen Bestandteil des baugenehmigten Bauvorhabens darstellen. Zudem werde das im Eigentum der mitbeteiligten Partei befindliche Grundstück KG XXXX , GSt.-Nr. XXXX , für das Vorhaben zur Gänze in Anspruch genommen, weshalb eine Umsetzung ohne ein Abweichen auf Fremdgrund nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin stelle zwar in den Raum, dass eine alternative Ausführung ohne einen Abtrag der gegenständlichen Objekte möglich sei, führe jedoch weder in ihren schriftlichen Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde näher aus wie, weshalb der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine tiefergehende Auseinandersetzung mit diesem Einwand nicht möglich gewesen und er als unbegründet abzuweisen gewesen sei (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 12). Aus Sicht der belangten Behörde habe die mitbeteiligte Partei sowohl im Baugenehmigungsverfahren, als auch im gegenständlichen Enteignungsverfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb die antragsgegenständlichen Flächen für die Verwirklichung des Bauvorhabens „Warenversorgungsanlage römisch 40 “ benötigt würden. Diese würden einen integralen Bestandteil des baugenehmigten Bauvorhabens darstellen. Zudem werde das im Eigentum der mitbeteiligten Partei befindliche Grundstück KG römisch 40 , GSt.-Nr. römisch 40 , für das Vorhaben zur Gänze in Anspruch genommen, weshalb eine Umsetzung ohne ein Abweichen auf Fremdgrund nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin stelle zwar in den Raum, dass eine alternative Ausführung ohne einen Abtrag der gegenständlichen Objekte möglich sei, führe jedoch weder in ihren schriftlichen Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde näher aus wie, weshalb der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine tiefergehende Auseinandersetzung mit diesem Einwand nicht möglich gewesen und er als unbegründet abzuweisen gewesen sei vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 12). Es sei daher für den Abtrag der antragsgegenständlichen Objekte ein konkreter Bedarf gegeben, dessen Deckung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Abtrag dieser Objekte sei zudem dazu geeignet, diesem im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarf zu decken, da er die Errichtung der vorgesehenen Eisenbahnanlagen ermögliche, ja gerade deren notwendige Voraussetzung sei (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 12). Es sei daher für den Abtrag der antragsgegenständlichen Objekte ein konkreter Bedarf gegeben, dessen Deckung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Abtrag dieser Objekte sei zudem dazu geeignet, diesem im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarf zu decken, da er die Errichtung der vorgesehenen Eisenbahnanlagen ermögliche, ja gerade deren notwendige Voraussetzung sei vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 12). Sofern im jeweils anzuwendenden Gesetz keine Beschränkungen durch die Gesetzgebung vorgenommen würden, obliege die Auslegungskompetenz des Begriffs des „öffentlichen Interesses“ den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 13f). Darunter lasse sich jenes Interesse verstehen, welches in der Regel die Behörden auf Grundlage von Rechtsnormen für die Allgemeinheit wahren würden. Der Begriff umfasse daher Interessen, welche für die Allgemeinheit wichtig seien. Die Bereitstellung einer intakten Eisenbahninfrastruktur genieße jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse. Die der Beschwerdeführerin entstehenden und im gegenständlichen Verfahren mit den öffentlichen Interessen abzuwägenden Nachteile lägen im Verlust eines vermögenswerten Privatrechts und im Verlust des bisherigen Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes. Es werde seitens der Behörde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie Zeit und Mühe in die Revitalisierung der gegenständlichen Bestandobjekte investiert hätten, wobei jedoch auch zu berücksichtigen sei, dass sie sämtlichen derartigen Investitionen in dem Wissen getätigt hätten, dass sich diese auf fremdes Eigentum beziehen. Im konkreten Fall falle die Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin am Weiterbestand ihrer Bestand- bzw. Nutzungsrechte und des öffentlichen Interesses an der Errichtung einer für den österreichweiten Eisenbahnbetrieb wichtigen infrastrukturellen Anlage zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 14). Sofern im jeweils anzuwendenden Gesetz keine Beschränkungen durch die Gesetzgebung vorgenommen würden, obliege die Auslegungskompetenz des Begriffs des „öffentlichen Interesses“ den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 13f). Darunter lasse sich jenes Interesse verstehen, welches in der Regel die Behörden auf Grundlage von Rechtsnormen für die Allgemeinheit wahren würden. Der Begriff umfasse daher Interessen, welche für die Allgemeinheit wichtig seien. Die Bereitstellung einer intakten Eisenbahninfrastruktur genieße jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse. Die der Beschwerdeführerin entstehenden und im gegenständlichen Verfahren mit den öffentlichen Interessen abzuwägenden Nachteile lägen im Verlust eines vermögenswerten Privatrechts und im Verlust des bisherigen Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes. Es werde seitens der Behörde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie Zeit und Mühe in die Revitalisierung der gegenständlichen Bestandobjekte investiert hätten, wobei jedoch auch zu berücksichtigen sei, dass sie sämtlichen derartigen Investitionen in dem Wissen getätigt hätten, dass sich diese auf fremdes Eigentum beziehen. Im konkreten Fall falle die Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin am Weiterbestand ihrer Bestand- bzw. Nutzungsrechte und des öffentlichen Interesses an der Errichtung einer für den österreichweiten Eisenbahnbetrieb wichtigen infrastrukturellen Anlage zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 14). In ihrer Beschwerde erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den gegenständlichen Bestandverhältnissen um ein sogenanntes einheitliches Bestandsverhältnis handle, welches dem Vollanwendungsbereich und somit den Kündigungsschutzbestimmungen des § 30 MRG unterliege. Derartige bestandgeschützte Mietverträge könnten

§ 33MRG vom Vermieter nur aus wichtigem Grund i

Sd § 30 MRG und gerichtlich gekündigt werden (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 5). Die in § 30 MRG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgründe enthielten u.a. das qualifizierte öffentliche Interesse (Abs. 1), die Eigenbedarfskündigung mit Ersatzbeschaffung (Z 9) und den Verwaltungsbedarf (Z 11). Der Gesetzgeber habe der mitbeteiligten Partei also ermöglicht, das Bestandverhältnis aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen auch ohne Enteignung zu beenden (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 6). In ihrer Beschwerde erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den gegenständlichen Bestandverhältnissen um ein sogenanntes einheitliches Bestandsverhältnis handle, welches dem Vollanwendungsbereich und somit den Kündigungsschutzbestimmungen des Paragraph 30, MRG unterliege. Derartige bestandgeschützte Mietverträge könnten

Paragraph 33, MRG vom Vermieter nur aus wichtigem Grund iSd Paragraph 30, MRG und gerichtlich gekündigt werden vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 5). Die in Paragraph 30, MRG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgründe enthielten u.a. das qualifizierte öffentliche Interesse (Absatz eins,), die Eigenbedarfskündigung mit Ersatzbeschaffung (Ziffer 9,) und den Verwaltungsbedarf (Ziffer 11,). Der Gesetzgeber habe der mitbeteiligten Partei also ermöglicht, das Bestandverhältnis aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen auch ohne Enteignung zu beenden vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 6). Eine Enteignung sei nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und verhältnismäßig sei. Sie sei „ultima ratio“. Die belangte Behörde habe diese Voraussetzung verkannt, indem sie dem Enteignungsantrag stattgab, obwohl keine Notwendigkeit der Enteignung bestanden habe. Die Enteignung sei nicht das letzte Mittel zur Befriedigung des öffentlichen Interesses gewesen, da die mitbeteiligte Partei das Bestandsverhältnis aus den in § 30 MRG normierten Kündigungsgründen hätte beenden könnten. Die mitbeteiligte Partei habe die gerichtliche Kündigung aber, ohne dazu verpflichtet zu sein, unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, weshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 6).Eine Enteignung sei nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und verhältnismäßig sei. Sie sei „ultima ratio“. Die belangte Behörde habe diese Voraussetzung verkannt, indem sie dem Enteignungsantrag stattgab, obwohl keine Notwendigkeit der Enteignung bestanden habe. Die Enteignung sei nicht das letzte Mittel zur Befriedigung des öffentlichen Interesses gewesen, da die mitbeteiligte Partei das Bestandsverhältnis aus den in Paragraph 30, MRG normierten Kündigungsgründen hätte beenden könnten. Die mitbeteiligte Partei habe die gerichtliche Kündigung aber, ohne dazu verpflichtet zu sein, unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, weshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 6). In ihrer Beschwerde erwiderte die Beschwerdeführerin weiters, dass das öffentliche Interesse im Enteignungsverfahren zu klären sei, da ihr im Baugenehmigungsverfahren die Parteistellung verwehrt geblieben sei und ihr die Erhebung von Einwänden so nicht möglich gewesen sei. Es sei also nicht bloß auf das Baubewilligungsverfahren abzustellen. Die belangte Behörde hätte daher ein eigenes Ermittlungsverfahren zu führen gehabt, da Bescheide

§§ 58und 60 AVG zu begründen seien (vgl.

Beschwerde vom XXXX 2024, S. 7). Es stelle einen Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des öffentlichen Interesses und den Einwänden der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der Einwendung, dass die mitbeteiligte Partei bestehende Geschäfts- und Büroräume ohne zwingenden Grund auflasse und diese in das der Enteignung zugrundeliegende neu zu errichtende Gebäude verziehen würden (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 8). In ihrer Beschwerde erwiderte die Beschwerdeführerin weiters, dass das öffentliche Interesse im Enteignungsverfahren zu klären sei, da ihr im Baugenehmigungsverfahren die Parteistellung verwehrt geblieben sei und ihr die Erhebung von Einwänden so nicht möglich gewesen sei. Es sei also nicht bloß auf das Baubewilligungsverfahren abzustellen. Die belangte Behörde hätte daher ein eigenes Ermittlungsverfahren zu führen gehabt, da Bescheide

Paragraphen 58 und 60 AVG zu begründen seien vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 7). Es stelle einen Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des öffentlichen Interesses und den Einwänden der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der Einwendung, dass die mitbeteiligte Partei bestehende Geschäfts- und Büroräume ohne zwingenden Grund auflasse und diese in das der Enteignung zugrundeliegende neu zu errichtende Gebäude verziehen würden vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 8). Zu diesen Thematiken ist aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes auszuführen: Enteignung ist die gesetzlich geregelte, vollständige oder teilweise Entziehung subjektiver und vermögenswerter Privatrechte, insbesondere des Eigentumsrechts an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache und deren Übertragung an eine juristische Person (wie gegenständlich einschlägig), allenfalls aber auch an eine Privatperson gegen den Willen des Eigentümers. Eine Enteignung ist demnach ein hoheitlicher Eingriff in private Vermögensrechte aus öffentlichem Interesse (vgl. VwGH 15.04.2010, 2009/06/0227). Enteignung ist die gesetzlich geregelte, vollständige oder teilweise Entziehung subjektiver und vermögenswerter Privatrechte, insbesondere des Eigentumsrechts an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache und deren Übertragung an eine juristische Person (wie gegenständlich einschlägig), allenfalls aber auch an eine Privatperson gegen den Willen des Eigentümers. Eine Enteignung ist demnach ein hoheitlicher Eingriff in private Vermögensrechte aus öffentlichem Interesse vergleiche VwGH 15.04.2010, 2009/06/0227). Dass es sich bei den gegenständlich um zu enteignenden Rechten Bestandverhältnisse der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei und nicht um Eigentum im eigentlichen Sinne an den gegenständlichen Bestandobjekten handelt, schadet nicht.

§ 2Abs. 2 Z 3 Eisb

EG sind auch Servituten und andere dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist, vom Enteignungsrecht des EisbEG umfasst. Dass eine Enteignung der gegenständlichen Bestandverträge nach dem EisbEG grundsätzlich nicht möglich wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eingewendet. Mit den gegenständlichen Bestandverträgen (siehe 1.1.) sind im vorliegenden Fall somit unstrittig enteignungsfähige Privatrechte iSd EisbEG gegeben. Dass es sich bei den gegenständlich um zu enteignenden Rechten Bestandverhältnisse der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei und nicht um Eigentum im eigentlichen Sinne an den gegenständlichen Bestandobjekten handelt, schadet nicht.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, EisbEG sind auch Servituten und andere dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist, vom Enteignungsrecht des EisbEG umfasst. Dass eine Enteignung der gegenständlichen Bestandverträge nach dem EisbEG grundsätzlich nicht möglich wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eingewendet. Mit den gegenständlichen Bestandverträgen (siehe 1.1.) sind im vorliegenden Fall somit unstrittig enteignungsfähige Privatrechte iSd EisbEG gegeben. Eine Enteignung muss weiters jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen und für den angestrebten Zweck erforderlich sein (vgl. VwGH 26.02.2009, 2006/05/0188). Sofern eine Enteignung insofern im öffentlichen Interesse und unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen erfolgt, ist sie zulässig (vgl. VwGH 31.03.2009; 2006/06/0074). Eine Enteignung muss weiters jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen und für den angestrebten Zweck erforderlich sein vergleiche VwGH 26.02.2009, 2006/05/0188). Sofern eine Enteignung insofern im öffentlichen Interesse und unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen erfolgt, ist sie zulässig vergleiche VwGH 31.03.2009; 2006/06/0074).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Enteignung im öffentlichen Interesse, wenn und in dem Ausmaß erlaubt in dem, es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemein Besten zu entsprechen (vgl. Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 365, Rz 3 (Stand 1.1.2023, rdb.at) unter Verweis auf VfGH G 3/59 = VfSlg 3666). Eine Enteignung ist in diesem Sinne nur dann im öffentlichen Interesse zulässig, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Enteignung im öffentlichen Interesse, wenn und in dem Ausmaß erlaubt in dem, es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemein Besten zu entsprechen vergleiche Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 365,, Rz 3 (Stand 1.1.2023, rdb.at) unter Verweis auf VfGH G 3/59 = VfSlg 3666). Eine Enteignung ist in diesem Sinne nur dann im öffentlichen Interesse zulässig, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: Die Enteignung muss zuallererst im öffentlichen Interesse geboten sein, das bedeutet, es muss ein konkreter Bedarf an der Enteignung vorliegen. Wie bereits weiter oben dargelegt, beschreibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnten bzw. benutzten Objekte (ehemaliges Aufnahmegebäude, ehemalige Rottenunterkunft, Garten) sich in exakt jenem Bereich befänden, in dem eine Zufahrtsstraße, eine Freilagerfläche, eine Logistikhalle und ein Trafogebäude geplant seien, wobei diese genannten Anlagen integrale Bestandteile des angestrebten Vorhabens darstellen würden. Der Abtrag der antragsgegenständlichen Objekte diene der Herstellung für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtender sonstiger Anlagen, deren Herstellung der mitbeteiligten Partei unterliege (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 10). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 2025 führte die mitbeteiligte Partei weiters aus, dass sich die Warenversorgung derzeit am Nordbahnhof und am Nordwestbahnhofareal befindet, diese Areale aber aufgrund der Stadtentwicklungsgebiete der Stadt Wien freigemacht werden müssten (vgl. OZ 9, S. 5). Darüber hinaus ist auch die Errichtung der Anlage im gesamten Ausmaß notwendig. Die mitbeteiligte Partei führt dazu aus, bei bloß teilweiser Errichtung der Anlage, deren volle Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet werden kann und so das ursprüngliche Ziel des Projekts nicht umgesetzt werden könnte (vgl. OZ 9, S. 8). Wie bereits weiter oben dargelegt, beschreibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnten bzw. benutzten Objekte (ehemaliges Aufnahmegebäude, ehemalige Rottenunterkunft, Garten) sich in exakt jenem Bereich befänden, in dem eine Zufahrtsstraße, eine Freilagerfläche, eine Logistikhalle und ein Trafogebäude geplant seien, wobei diese genannten Anlagen integrale Bestandteile des angestrebten Vorhabens darstellen würden. Der Abtrag der antragsgegenständlichen Objekte diene der Herstellung für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtender sonstiger Anlagen, deren Herstellung der mitbeteiligten Partei unterliege vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 10). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 2025 führte die mitbeteiligte Partei weiters aus, dass sich die Warenversorgung derzeit am Nordbahnhof und am Nordwestbahnhofareal befindet, diese Areale aber aufgrund der Stadtentwicklungsgebiete der Stadt Wien freigemacht werden müssten vergleiche OZ 9, S. 5). Darüber hinaus ist auch die Errichtung der Anlage im gesamten Ausmaß notwendig. Die mitbeteiligte Partei führt dazu aus, bei bloß teilweiser Errichtung der Anlage, deren volle Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet werden kann und so das ursprüngliche Ziel des Projekts nicht umgesetzt werden könnte vergleiche OZ 9, S. 8). Da die geplante Warenversorgungsanlage im Rahmen des gesamten Vorhabens den Abtrag der gegenständlichen Objekte voraussetzt und eine bloß teilweise Umsetzung unter Verschonung von Teilen dieser Objekte nicht zum angestrebten Ziel führen würde, ist es auch aus Sicht des erkennenden Gerichts der Fall, dass ein konkreter Bedarf an den fraglichen Objekten jedenfalls besteht. Auch das Tatbestandselement des § 2 EisbEG, nachdem das Enteignungsrecht nur insoweit ausgeübt werden kann, als es für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendig ist, ist demnach erfüllt, da für den Bau von Eisenbahninfrastruktur enteignet werden soll und diese wie schon ausgeführt im angestrebten Umfang erforderlich ist. Auch das Tatbestandselement des Paragraph 2, EisbEG, nachdem das Enteignungsrecht nur insoweit ausgeübt werden kann, als es für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendig ist, ist demnach erfüllt, da für den Bau von Eisenbahninfrastruktur enteignet werden soll und diese wie schon ausgeführt im angestrebten Umfang erforderlich ist. Zusätzlich liegt auch das geforderte öffentliche Interesse vor, da die Bereitstellung bzw. der Ausbau und die Erweiterung der österreichischen Eisenbahninfrastruktur klar im Interesse der Allgemeinheit liegen. Der Ausbau der österreichischen Eisenbahnstruktur stellt eine umweltfreundliche, effiziente und zukunftsorientierte Mobilitätslösung dar. Eine gut ausgebaute Bahn reduziert den Individualverkehr, senkt CO₂-Emissionen und entlastet Straßeninfrastruktur sowie Ballungsräume. Zudem verbessert sie die Anbindung ländlicher Regionen, wodurch die Lebensqualität der österreichischen Allgemeinheit nachhaltig erhöht wird. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass Bescheide

§§ 58und 60 AVG zu begründen seien (vgl.

Beschwerde vom XXXX 2024, S. 7) ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich mit der Thematik des öffentlichen Interesses befasst hat (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 13ff). Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichts demnach kein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids auszumachen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 betonte die mitbeteiligte Partei zusätzlich, dass eine derartige Warenversorgungsanlage österreichweit Baustellen beliefern würde, für die Entstörung von Eisenbahnanlagen zuständig sei und über ein Obsoleszenzlager für nicht mehr produzierte Eisenbahnkomponenten verfüge (vgl. OZ 9, S. 5). Zusätzlich liegt auch das geforderte öffentliche Interesse vor, da die Bereitstellung bzw. der Ausbau und die Erweiterung der österreichischen Eisenbahninfrastruktur klar im Interesse der Allgemeinheit liegen. Der Ausbau der österreichischen Eisenbahnstruktur stellt eine umweltfreundliche, effiziente und zukunftsorientierte Mobilitätslösung dar. Eine gut ausgebaute Bahn reduziert den Individualverkehr, senkt CO₂-Emissionen und entlastet Straßeninfrastruktur sowie Ballungsräume. Zudem verbessert sie die Anbindung ländlicher Regionen, wodurch die Lebensqualität der österreichischen Allgemeinheit nachhaltig erhöht wird. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass Bescheide

Paragraphen 58 und 60 AVG zu begründen seien vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 7) ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich mit der Thematik des öffentlichen Interesses befasst hat vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 13ff). Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichts demnach kein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids auszumachen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2025 betonte die mitbeteiligte Partei zusätzlich, dass eine derartige Warenversorgungsanlage österreichweit Baustellen beliefern würde, für die Entstörung von Eisenbahnanlagen zuständig sei und über ein Obsoleszenzlager für nicht mehr produzierte Eisenbahnkomponenten verfüge vergleiche OZ 9, S. 5). Als zweite Voraussetzung muss das Enteignungsobjekt geeignet sein, den vorliegenden konkreten Bedarf unmittelbar zu decken (vgl. VfSlg 3666/1959, 16.753/2002, 18.320/2007). Die fraglichen Objekte liegen wie bereits ausgeführt an jenen Orten, an denen Teile der geplanten Warenversorgungsanlage errichtet werden sollen. Im Zuge des gesamten Verfahrens sind darüber hinaus keinerlei Hindernisse erkennbar geworden, die in einer spezifischen Beschaffenheit oder der natürlichen Eigenart der betreffenden Bestandsachen begründet liegen und die einer erfolgreichen Umsetzung des von der mitbeteiligten Partei angestrebten Infrastrukturprojekts entgegenstehen oder diese unmöglich machen würden. Der Standort XXXX stellte, wie die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 ausführte, nach der Untersuchung verschiedener potenzieller Standorte das Optimum dar, da er über einen Gleisanschluss verfügt und die notwendige Größe aufweist (vgl. OZ 9, S. 5). Auch diese Voraussetzung der Eignung ist gegenständlich insofern erfüllt. Als zweite Voraussetzung muss das Enteignungsobjekt geeignet sein, den vorliegenden konkreten Bedarf unmittelbar zu decken vergleiche VfSlg 3666 aus 1959,, 16.753 aus 2002,, 18.320 aus 2007,). Die fraglichen Objekte liegen wie bereits ausgeführt an jenen Orten, an denen Teile der geplanten Warenversorgungsanlage errichtet werden sollen. Im Zuge des gesamten Verfahrens sind darüber hinaus keinerlei Hindernisse erkennbar geworden, die in einer spezifischen Beschaffenheit oder der natürlichen Eigenart der betreffenden Bestandsachen begründet liegen und die einer erfolgreichen Umsetzung des von der mitbeteiligten Partei angestrebten Infrastrukturprojekts entgegenstehen oder diese unmöglich machen würden. Der Standort römisch 40 stellte, wie die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2025 ausführte, nach der Untersuchung verschiedener potenzieller Standorte das Optimum dar, da er über einen Gleisanschluss verfügt und die notwendige Größe aufweist vergleiche OZ 9, S. 5). Auch diese Voraussetzung der Eignung ist gegenständlich insofern erfüllt.

der Subsidiarität der Enteignung darf als dritte Voraussetzung keine Möglichkeit bestehen, den Bedarf anders als durch die Enteignung zu befriedigen; die Enteignung muss also notwendig sein (vgl. erneut VfSlg 3666/1959, 16.753/2002, 18.320/2007). In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, ob den zu enteignenden Personen ein angemessenes Kaufanbot unterbreitet wurde und diese das Angebot oder die Einräumung von Rechten abgelehnt haben. Dementsprechend sind die Bemühungen um eine Einigung vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens eine zulässigkeitsbedingende Voraussetzung einer Enteignung. Grundsätzlich genügt dabei der Nachweis, dass sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten. Allerdings liegt kein angemessenes Angebot vor, wenn das Angebot für jedermann erkennbar unvertretbar niedrig gehalten ist (vgl. VwGH 08.06.2005, 2001/03/0096).

der Subsidiarität der Enteignung darf als dritte Voraussetzung keine Möglichkeit bestehen, den Bedarf anders als durch die Enteignung zu befriedigen; die Enteignung muss also notwendig sein vergleiche erneut VfSlg 3666 aus 1959,, 16.753 aus 2002,, 18.320 aus 2007,). In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, ob den zu enteignenden Personen ein angemessenes Kaufanbot unterbreitet wurde und diese das Angebot oder die Einräumung von Rechten abgelehnt haben. Dementsprechend sind die Bemühungen um eine Einigung vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens eine zulässigkeitsbedingende Voraussetzung einer Enteignung. Grundsätzlich genügt dabei der Nachweis, dass sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten. Allerdings liegt kein angemessenes Angebot vor, wenn das Angebot für jedermann erkennbar unvertretbar niedrig gehalten ist vergleiche VwGH 08.06.2005, 2001/03/0096). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Die mitbeteiligte Partei unternahm ernstliche Bemühungen, die benötigten Objekte privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 13). Wie unter 1.

  1. festgestellt, unterbrachte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens zwei Angebote für eine einvernehmliche Auflösung der antragsgegenständlichen Bestand- und Nutzungsverträge sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. Das erste Angebot betrug sich auf EUR XXXX ,-, während sich das zweite Angebot auf EUR XXXX ,- betrug. Die Beschwerdeführerin lehnte jedoch beide Angebote ab. Diese Vorgänge bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025 (vgl. OZ 9, S. 4). Das zweite Angebot orientiert sich an dem durch den behördlich bestellten Sachverständigen festgestellten Wert der Bestandverträge, es kann also keinesfalls davon ausgegangen werden, dass kein angemessenes Angebot vorlag. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin, auch wenn sie in der mündlichen Verhandlung davon spricht, dass sie das Gefühl habe, ihr Objekt werde wertmäßig schlechtgeredet (vgl. OZ 9, S. 4) zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die sachverständigen Ausführungen zum Wert der gegenständlichen Bestandverhältnisse im behördlichen bestellten Sachverständigengutachten. Es ist insofern davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei sich, wie in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Enteignung verlangt, ernstlich bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen und die Bestandrechte privatrechtlich zu erwerben. Darüberhinausgehend ist hierbei zu bedenken, dass das dem Eisenbahnunternehmen in § 18b Eisenbahngesetz 1957 eingeräumte Enteignungsrecht die Neuerrichtung von Eisenbahnanlagen (und gegebenenfalls deren Erweiterung bzw. Änderung) gerade eben auch für den Fall gewährleisten soll, dass eine Einigung mit den zu enteignenden Personen nicht zustande kommt und demgemäß eine Enteignung (die dann regelmäßig Entschädigungsansprüche auslöst) erforderlich wird (vgl. VwGH 28.03.2022, Ra 2022/03/004). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Die mitbeteiligte Partei unternahm ernstliche Bemühungen, die benötigten Objekte privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 13). Wie unter 1.
  2. festgestellt, unterbrachte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens zwei Angebote für eine einvernehmliche Auflösung der antragsgegenständlichen Bestand- und Nutzungsverträge sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. Das erste Angebot betrug sich auf EUR römisch 40 ,-, während sich das zweite Angebot auf EUR römisch 40 ,- betrug. Die Beschwerdeführerin lehnte jedoch beide Angebote ab. Diese Vorgänge bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025 vergleiche OZ 9, S. 4). Das zweite Angebot orientiert sich an dem durch den behördlich bestellten Sachverständigen festgestellten Wert der Bestandverträge, es kann also keinesfalls davon ausgegangen werden, dass kein angemessenes Angebot vorlag. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin, auch wenn sie in der mündlichen Verhandlung davon spricht, dass sie das Gefühl habe, ihr Objekt werde wertmäßig schlechtgeredet vergleiche OZ 9, S. 4) zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die sachverständigen Ausführungen zum Wert der gegenständlichen Bestandverhältnisse im behördlichen bestellten Sachverständigengutachten. Es ist insofern davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei sich, wie in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Enteignung verlangt, ernstlich bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen und die Bestandrechte privatrechtlich zu erwerben. Darüberhinausgehend ist hierbei zu bedenken, dass das dem Eisenbahnunternehmen in Paragraph 18 b, Eisenbahngesetz 1957 eingeräumte Enteignungsrecht die Neuerrichtung von Eisenbahnanlagen (und gegebenenfalls deren Erweiterung bzw. Änderung) gerade eben auch für den Fall gewährleisten soll, dass eine Einigung mit den zu enteignenden Personen nicht zustande kommt und demgemäß eine Enteignung (die dann regelmäßig Entschädigungsansprüche auslöst) erforderlich wird vergleiche VwGH 28.03.2022, Ra 2022/03/004). Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zusätzlich ein, dass die Enteignung gegenständlich nicht notwendig und somit nicht „ultima ratio“ gewesen sei, da es der mitbeteiligten Partei möglich gewesen wäre, die gerichtliche Kündigung anzustreben (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 6). Anders als es die Beschwerdeführerin aber in ihrer Beschwerde ausführt, gibt es keine Bestimmung die der mitbeteiligten Partei eine solche Kündigung vorschreibt. Auch in der Literatur wird die Enteignung durchaus als Ereignis, das ein Mietverhältnis beenden kann gewertet (vgl. z.B. Reiber in Kainc/Reiber, immolexikon „Beendigung des Mietvertrags“ (Stand 1.3.2024, rdb.at). Die mitbeteiligte Partei muss bloß, wie oben bereits dargelegt, ernstliche Bemühungen unternehmen die benötigten Objekte zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zusätzlich ein, dass die Enteignung gegenständlich nicht notwendig und somit nicht „ultima ratio“ gewesen sei, da es der mitbeteiligten Partei möglich gewesen wäre, die gerichtliche Kündigung anzustreben vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 6). Anders als es die Beschwerdeführerin aber in ihrer Beschwerde ausführt, gibt es keine Bestimmung die der mitbeteiligten Partei eine solche Kündigung vorschreibt. Auch in der Literatur wird die Enteignung durchaus als Ereignis, das ein Mietverhältnis beenden kann gewertet vergleiche z.B. Reiber in Kainc/Reiber, immolexikon „Beendigung des Mietvertrags“ (Stand 1.3.2024, rdb.at). Die mitbeteiligte Partei muss bloß, wie oben bereits dargelegt, ernstliche Bemühungen unternehmen die benötigten Objekte zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Dazu kommt weiters, dass gegenständlich sowohl die Enteignung als auch die gerichtliche Kündigung des Mietvertrags dieselbe Auswirkung hinsichtlich des Verlusts des Bestandrechtes der Beschwerdeführerin hätten. Die Enteignung stellt aufgrund der notwendigerweise in Geld auszubezahlenden Entschädigung

§ 4i

Vm § 8 Abs. 1 EisbEG im Vergleich zum gerichtlichen Kündigungsverfahren, das primär eine physische Ersatzbeschaffung anstrebt, keine besondere Härte dar. Das EisbEG berücksichtigt jeden vermögensrechtlichen Nachteil, der aus der Enteignung entsteht. Eine gerichtliche Kündigung des Mietvertrags ist insofern gegenständlich nicht als ein gelinderes Mittel anzusehen. Dazu kommt weiters, dass gegenständlich sowohl die Enteignung als auch die gerichtliche Kündigung des Mietvertrags dieselbe Auswirkung hinsichtlich des Verlusts des Bestandrechtes der Beschwerdeführerin hätten. Die Enteignung stellt aufgrund der notwendigerweise in Geld auszubezahlenden Entschädigung

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, EisbEG im Vergleich zum gerichtlichen Kündigungsverfahren, das primär eine physische Ersatzbeschaffung anstrebt, keine besondere Härte dar. Das EisbEG berücksichtigt jeden vermögensrechtlichen Nachteil, der aus der Enteignung entsteht. Eine gerichtliche Kündigung des Mietvertrags ist insofern gegenständlich nicht als ein gelinderes Mittel anzusehen. Weiters ist diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie selbst anführt, die Klagszurückziehung der mitbeteiligten Partei sei unter Verzicht auf den Anspruch erfolgt (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 6). Die mitbeteiligte Partei bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 (vgl. OZ 9, S. 7). Die derartige Zurücknahme der Klage hat – unter der Voraussetzung, dass sowohl die beteiligten Parteien (die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei) als auch der Streitgegenstand (die gerichtliche Kündigung der betreffenden Bestandverträge) unverändert bleiben – unweigerlich die Wirkung eines Prozesshindernisses (vgl. OGH 17.01.2023, 2 Ob 237/22z). Eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht führt dazu, dass eine erneute Geltendmachung desselben Anspruchs, gestützt auf identische rechtserzeugende Tatsachen, ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall wäre eine neuerliche Klage ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. OGH 17.01.2023, 6 Ob 166/08t bzw. RIS-Justiz RS0039761). Eine gerichtliche Kündigung der gegenständlichen Bestandverträge ist insofern faktisch verunmöglicht. Auch angesichts dessen ist demnach die Enteignung als „ultima ratio“ erforderlich und das Notwendigkeitskriterium somit erfüllt, da der notwendige Grund nicht (mehr) auf andere Art und Weise beschafft werden kann.Weiters ist diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie selbst anführt, die Klagszurückziehung der mitbeteiligten Partei sei unter Verzicht auf den Anspruch erfolgt vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 6). Die mitbeteiligte Partei bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2025 vergleiche OZ 9, S. 7). Die derartige Zurücknahme der Klage hat – unter der Voraussetzung, dass sowohl die beteiligten Parteien (die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei) als auch der Streitgegenstand (die gerichtliche Kündigung der betreffenden Bestandverträge) unverändert bleiben – unweigerlich die Wirkung eines Prozesshindernisses vergleiche OGH 17.01.2023, 2 Ob 237/22z). Eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht führt dazu, dass eine erneute Geltendmachung desselben Anspruchs, gestützt auf identische rechtserzeugende Tatsachen, ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall wäre eine neuerliche Klage ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche OGH 17.01.2023, 6 Ob 166/08t bzw. RIS-Justiz RS0039761). Eine gerichtliche Kündigung der gegenständlichen Bestandverträge ist insofern faktisch verunmöglicht. Auch angesichts dessen ist demnach die Enteignung als „ultima ratio“ erforderlich und das Notwendigkeitskriterium somit erfüllt, da der notwendige Grund nicht (mehr) auf andere Art und Weise beschafft werden kann. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zuletzt vor, die mitbeteiligte Partei habe die Enteignung durch ihre Vorgehensweise selbst verschuldet. Dieser Vorwurf erweist sich jedoch bereits im Lichte des zeitlichen Ablaufs als nicht stichhaltig: Der ursprüngliche Antrag auf Enteignung wurde am XXXX 2023 eingebracht, während das gerichtliche Begehren der mitbeteiligten Partei auf Aufkündigung des Mietverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am XXXX 2023, gestellt wurde. Allein diese chronologische Abfolge widerlegt die Behauptung einer kausalen Verursachung der Enteignung durch ein angebliches bewusstes Zurückziehen der Kündigungsklage. Vielmehr zeigt sich, dass die Enteignung unabhängig von der später initiierten gerichtlichen Kündigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angestrebt wurde. Es kann daher keinesfalls die Rede davon sein, dass die Klagszurückziehung der mitbeteiligten Partei die Enteignung herbeigeführt oder gar verschuldet hätte. Die Klagszurückziehung spiegelt vielmehr bloß die Einschätzung der mitbeteiligten Partei wider, dass eine freiwillige Räumung bzw. die gerichtliche Kündigung nicht mit der für das Projekt erforderlichen zeitlichen Verlässlichkeit bzw. Raschheit zu erwarten war. Selbst wenn eine erneute Kündigungsklage nicht durch das oben besprochene Prozesshindernis verhindert wäre, war es aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts zulässig, den Weg der Enteignung zu beschreiten, um die Projektdurchführung nicht zu gefährden.Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zuletzt vor, die mitbeteiligte Partei habe die Enteignung durch ihre Vorgehensweise selbst verschuldet. Dieser Vorwurf erweist sich jedoch bereits im Lichte des zeitlichen Ablaufs als nicht stichhaltig: Der ursprüngliche Antrag auf Enteignung wurde am römisch 40 2023 eingebracht, während das gerichtliche Begehren der mitbeteiligten Partei auf Aufkündigung des Mietverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am römisch 40 2023, gestellt wurde. Allein diese chronologische Abfolge widerlegt die Behauptung einer kausalen Verursachung der Enteignung durch ein angebliches bewusstes Zurückziehen der Kündigungsklage. Vielmehr zeigt sich, dass die Enteignung unabhängig von der später initiierten gerichtlichen Kündigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angestrebt wurde. Es kann daher keinesfalls die Rede davon sein, dass die Klagszurückziehung der mitbeteiligten Partei die Enteignung herbeigeführt oder gar verschuldet hätte. Die Klagszurückziehung spiegelt vielmehr bloß die Einschätzung der mitbeteiligten Partei wider, dass eine freiwillige Räumung bzw. die gerichtliche Kündigung nicht mit der für das Projekt erforderlichen zeitlichen Verlässlichkeit bzw. Raschheit zu erwarten war. Selbst wenn eine erneute Kündigungsklage nicht durch das oben besprochene Prozesshindernis verhindert wäre, war es aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts zulässig, den Weg der Enteignung zu beschreiten, um die Projektdurchführung nicht zu gefährden. Die Enteignung im gegenständlichen Fall ist erstens aufgrund eines konkreten Bedarfs, der wie dargelegt eindeutig im öffentlichen Interesse liegt und dessen Deckung ohne diese Maßnahme nicht gewährleistet werden kann, geboten. Zweitens sind die zu enteignenden Liegenschaften sowohl aufgrund ihrer Lage als auch in ihrer Beschaffenheit geeignet, um diesen Bedarf zu decken. Drittens stellt die gegenständliche Enteignung als letztes Mittel („ultima ratio“) eine notwendige Maßnahme dar, da keine milderen oder gleich wirksamen Alternativen zur Verfügung stehen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Im Ergebnis liegen demnach sämtliche Voraussetzungen einer Enteignung vor, sie war verhältnismäßig und zulässig. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. 2.4. Kostenersatz

§ 7Abs.3 Eisb

EG (iVm § 74 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) hat der Enteignungsgegner, gegenständlich, also die Beschwerdeführerin, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung.

Paragraph 7, Absatz 3, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) hat der Enteignungsgegner, gegenständlich, also die Beschwerdeführerin, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt generell voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. Derartiges hat sich gegenständlich jedoch nicht ereignet. In allen anderen Fällen, wie auch dem gegenständlichen, gebührt ihm stattdessen eine Pauschalvergütung iHv 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber EUR 500 und höchstens EUR 7.500. 1,5 % des Beschädigungsbetrags von EUR XXXX ,- würden gegenständlich einen Betrag von EUR XXXX ausmachen, der den Maximalbetrag nicht übersteigt und somit heranzuziehen wäre. Dem Enteignungsgegner gebührt generell voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. Derartiges hat sich gegenständlich jedoch nicht ereignet. In allen anderen Fällen, wie auch dem gegenständlichen, gebührt ihm stattdessen eine Pauschalvergütung iHv 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber EUR 500 und höchstens EUR 7.500. 1,5 % des Beschädigungsbetrags von EUR römisch 40 ,- würden gegenständlich einen Betrag von EUR römisch 40 ausmachen, der den Maximalbetrag nicht übersteigt und somit heranzuziehen wäre. Aus § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG folgt, dass derartige Kosten bloß auf Antrag zuzuerkennen sind. Der Abspruch über derartige Kosten ist folglich antragsbedürftig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 15 (Stand 1.4.2009, rdb.

  1. at)unter Verweis auf VwGH 26.01.1995, 94/06/0181). Der derartige Anspruch auf Kostenersatz geht verloren, wenn der diesbezügliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 16 (Stand 1.4.2009, rdb.
  2. at)unter Verweis auf VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Aus Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG folgt, dass derartige Kosten bloß auf Antrag zuzuerkennen sind. Der Abspruch über derartige Kosten ist folglich antragsbedürftig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 15 (Stand 1.4.2009, rdb.
  3. at)unter Verweis auf VwGH 26.01.1995, 94/06/0181). Der derartige Anspruch auf Kostenersatz geht verloren, wenn der diesbezügliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 16 (Stand 1.4.2009, rdb.
  4. at)unter Verweis auf VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Die Beschwerdeführerin stellte im behördlichen Verfahren bis zur Bescheiderlassung keinen derartigen Antrag (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 30). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin ebenso keinen derartigen Antrag. Es gab kein in einem Schriftsatz enthaltenes Verzeichnis der Kosten des rechtsfreundlichen Vertreters, das als Antrag auf deren Ersatz anzusehen wäre (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024). Ebenso wurde kein mündlicher Antrag im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 gestellt (vgl. OZ 9). Es ging auch nach der mündlichen Verhandlung kein nachgereichter schriftlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin stellte im behördlichen Verfahren bis zur Bescheiderlassung keinen derartigen Antrag vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 30). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin ebenso keinen derartigen Antrag. Es gab kein in einem Schriftsatz enthaltenes Verzeichnis der Kosten des rechtsfreundlichen Vertreters, das als Antrag auf deren Ersatz anzusehen wäre vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024). Ebenso wurde kein mündlicher Antrag im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2025 gestellt vergleiche OZ 9). Es ging auch nach der mündlichen Verhandlung kein nachgereichter schriftlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin war während des gesamten Beschwerdeverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Eine Manuduktionspflicht seitens des Bundesverwaltungsgerichts iSd § 13a AVG iVm § 17 VwGVG, die Beschwerdeführerin auf die Antragstellungserfordernis hinzuweisen, bestand also nicht. Die Manuduktionspflicht des Gerichts entfällt, sobald und soweit eine Partei einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung dem Gericht gegenüber offengelegt wird (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 1) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a, Rz 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Beschwerdeführerin war während des gesamten Beschwerdeverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Eine Manuduktionspflicht seitens des Bundesverwaltungsgerichts iSd Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, die Beschwerdeführerin auf die Antragstellungserfordernis hinzuweisen, bestand also nicht. Die Manuduktionspflicht des Gerichts entfällt, sobald und soweit eine Partei einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung dem Gericht gegenüber offengelegt wird vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 1) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a,, Rz 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). 3. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest (VwGH 18.03.2015, 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom

  1. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest (VwGH 18.03.2015, 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
  2. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“ Die Rechtslage ist eindeutig, auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W102.2303043.1.00

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