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{'item': 'W108 2283036-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 24Art. 17Art. 130§ 52§ 20§ 25Art. 16Art. 21Art. 18Art. 57§ 6§ 27§ 58§ 17§ 7Artikel 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW108 2283036-1 Spruch, W108 2283036-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

§ 24Datenschutzgesetz (DSG) sowie Art.

77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 09.03.2021 (ergänzt mit Eingaben vom 19.03.2021, 16.04.2021, 17.05.2021 und 31.05.2021) machte der Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung im Recht auf Löschung

Art. 17DSGVO durch die mitbeteiligte Partei, ein Dienstleistungsunternehmen, geltend.1.

In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) sowie Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 09.03.2021 (ergänzt mit Eingaben vom 19.03.2021, 16.04.2021, 17.05.2021 und 31.05.2021) machte der Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei, ein Dienstleistungsunternehmen, geltend.

Zur verfahrensgegenständlich nur relevanten behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei jährlich ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zählerstände im Wohnungseigentumsobjekt des Beschwerdeführers ablese. Die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt gewesen, die Verbrauchsanteile nach § 11 HeizKG des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Wärme- und Nebenkosten (inklusive Kaltwasserkosten) der Liegenschaft XXXX nach dem HeizKG abzurechnen. Es sei auch kein Einzelwärmeliefervertrag abgeschlossen worden, der die mitbeteiligte Partei zur Datenverarbeitung berechtigt hätte. Die rechtswidrigen Einzelabrechnungen seien daher zu löschen.Zur verfahrensgegenständlich nur relevanten behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei jährlich ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zählerstände im Wohnungseigentumsobjekt des Beschwerdeführers ablese. Die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt gewesen, die Verbrauchsanteile nach Paragraph 11, HeizKG des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Wärme- und Nebenkosten (inklusive Kaltwasserkosten) der Liegenschaft römisch 40 nach dem HeizKG abzurechnen. Es sei auch kein Einzelwärmeliefervertrag abgeschlossen worden, der die mitbeteiligte Partei zur Datenverarbeitung berechtigt hätte. Die rechtswidrigen Einzelabrechnungen seien daher zu löschen. 2. Mit Bescheid vom 18.06.2021, Zl. D124.377 2021-0.390.711, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde (zur Gänze) zurück. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) vom 18.06.2021 behob die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2021, Zl. D062.731 2021-0.648.532, den Bescheid vom 18.06.2021 im Umfang der Zurückweisung betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung

Art. 17

DSGVO und setzte das Verfahren diesbezüglich fort.Aufgrund einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) vom 18.06.2021 behob die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2021, Zl. D062.731 2021-0.648.532, den Bescheid vom 18.06.2021 im Umfang der Zurückweisung betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17, DSGVO und setzte das Verfahren diesbezüglich fort.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung dahin, dass sie deren Behandlung ablehnte. Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (Formatierung nicht wie im Original): „
  2. Die Immobilienkanzlei XXXX ist eine Hausverwaltung und vertrat als solche die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX vom
  3. Jänner 2007 bis
  4. Dezember 2022.„
  5. Die Immobilienkanzlei römisch 40 ist eine Hausverwaltung und vertrat als solche die Wohnungseigentümergemeinschaft römisch 40 vom
  6. Jänner 2007 bis
  7. Dezember
  8. Die Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX mit der Adresse XXXX ist in den Jahren 2002/2003 von der XXXX errichtet worden.
  9. Die Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 mit der Adresse römisch 40 ist in den Jahren 2002 aus 2003, von der römisch 40 errichtet worden.
  10. Die XXXX als damalige Alleineigentümerin hat vor dem Verkauf der Wohnungen dieser Wohnhausanlage einen Vertrag (im Folgenden: Wärmelieferungsvertrag) mit der XXXX abgeschlossen.
  11. Die römisch 40 als damalige Alleineigentümerin hat vor dem Verkauf der Wohnungen dieser Wohnhausanlage einen Vertrag (im Folgenden: Wärmelieferungsvertrag) mit der römisch 40 abgeschlossen.
  12. Die Liegenschaft wird seit ihrer Fertigstellung und der Inbetriebnahme der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage auch mit Wärme und Warmwasser von der XXXX bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der XXXX , versorgt und beliefert, die seither diese Anlage auch vereinbarungsgemäß betreibt und wartet.
  13. Die Liegenschaft wird seit ihrer Fertigstellung und der Inbetriebnahme der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage auch mit Wärme und Warmwasser von der römisch 40 bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der römisch 40 , versorgt und beliefert, die seither diese Anlage auch vereinbarungsgemäß betreibt und wartet.
  14. Nach der Unterzeichnung des Wärmelieferungsvertrages hat die Bauträgerin mit dem Verkauf der errichteten und noch zu errichtenden Wohnungen auf der Liegenschaft XXXX begonnen.
  15. Nach der Unterzeichnung des Wärmelieferungsvertrages hat die Bauträgerin mit dem Verkauf der errichteten und noch zu errichtenden Wohnungen auf der Liegenschaft römisch 40 begonnen.
  16. Die Wohnung Top Nr. XXXX der Liegenschaft ist von der Bauträgerin mit Kaufvertrag vom
  17. September 2003 an die Voreigentümer des Beschwerdeführers verkauft worden. Das Wohnungseigentumsobjekt Top Nr. XXXX ist ca. 142,49 m2 (zuzüglich 8,88 m2 und Terrasse 38,32 m2) groß.
  18. Die Wohnung Top Nr. römisch 40 der Liegenschaft ist von der Bauträgerin mit Kaufvertrag vom
  19. September 2003 an die Voreigentümer des Beschwerdeführers verkauft worden. Das Wohnungseigentumsobjekt Top Nr. römisch 40 ist ca. 142,49 m2 (zuzüglich 8,88 m2 und Terrasse 38,32 m2) groß.
  20. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben im Jahr 2007 im Rahmen einer Zwangsversteigerung Eigentum an der Wohnung Top XXXX erworben. Der Beschwerdeführer und seine Frau bewohnen diese Wohnung seither.
  21. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben im Jahr 2007 im Rahmen einer Zwangsversteigerung Eigentum an der Wohnung Top römisch 40 erworben. Der Beschwerdeführer und seine Frau bewohnen diese Wohnung seither.
  22. In der Wohnung XXXX der Liegenschaft, XXXX , gibt es drei Zähler: Einen für Heizwärme, einen für Warmwasser und einen für Kaltwasser.
  23. In der Wohnung römisch 40 der Liegenschaft, römisch 40 , gibt es drei Zähler: Einen für Heizwärme, einen für Warmwasser und einen für Kaltwasser.
  24. Die Beschwerdegegnerin führt die Ablesungen im Wohnungseigentumsobjekt mit Stichtag
  25. Dezember (= Abrechnungsperiodenende gegenständlicher Liegenschaft) durch. Im Falle der Nichtgewährung des Zutritts bzw. aufgrund Austausch-Weigerung werden Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs durchgeführt. Die Messwerte derartiger Zähler werden in diesem Falle nicht den Abrechnungen zugrunde gelegt.
  26. Die Immobilienkanzlei XXXX erhält von der XXXX eine Gesamtkostenaufstellung für Warmwasser, Heizwärme und Kaltwasser der gesamten Liegenschaft XXXX .
  27. Die Immobilienkanzlei römisch 40 erhält von der römisch 40 eine Gesamtkostenaufstellung für Warmwasser, Heizwärme und Kaltwasser der gesamten Liegenschaft römisch 40 .
  28. Die XXXX übermittelt an die Beschwerdegegnerin jährlich die Kosten- sowie Nutzerliste.
  29. Die römisch 40 übermittelt an die Beschwerdegegnerin jährlich die Kosten- sowie Nutzerliste. Auf Basis der individuellen Zählerdaten und der durch die Immobilienkanzlei XXXX übermittelten Gesamtkostenaufstellung erstellt die Beschwerdegegnerin die jeweiligen Einzelabrechnungen der Bewohner der Wohnanlage.Auf Basis der individuellen Zählerdaten und der durch die Immobilienkanzlei römisch 40 übermittelten Gesamtkostenaufstellung erstellt die Beschwerdegegnerin die jeweiligen Einzelabrechnungen der Bewohner der Wohnanlage.
  30. Seit 2009 versendet die Immobilienkanzlei XXXX die von der Beschwerdegegnerin erstellten Rechnungen an die Wohnungseigentümer und in diesem Zusammenhang auch an den Beschwerdeführer.
  31. Seit 2009 versendet die Immobilienkanzlei römisch 40 die von der Beschwerdegegnerin erstellten Rechnungen an die Wohnungseigentümer und in diesem Zusammenhang auch an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bezahlte stets die erhaltenen Rechnungen und wird ihre Wohnung mit Wärme versorgt.
  32. Am
  33. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer und seine Frau bei der zuständigen Schlichtungsstelle die inhaltliche Prüfung der Wärmekostenabrechnungen für die Perioden vom
  34. Jänner 2014 bis
  35. Dezember 2014 und vom
  36. Jänner 2015 bis
  37. Dezember 2015 begehrt. Am
  38. Juni 2017 hat die Schlichtungsstelle über den Antrag der Beschwerdeführer entschieden, woraufhin die Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg beschritten.
  39. Am
  40. Juni 2015 sowie
  41. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „[…] das Gericht möge
  42. die Antragsgegnerin [Anmerkung Datenschutzbehörde: XXXX

§ 52Abs.

1 Z 6 WEG unter Androhung einer Geldstrafe zur gehörigen Rechnungslegung über die Heiz- und Warmwasserkosten für 2011 bis 2015

§ 20Abs. 3 i

Vm § 34 Abs. 3 WEG iVm §§ 17 ff HeizKG verhalten,1. die Antragsgegnerin [Anmerkung Datenschutzbehörde: römisch 40

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG unter Androhung einer Geldstrafe zur gehörigen Rechnungslegung über die Heiz- und Warmwasserkosten für 2011 bis 2015

Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraphen 17, ff HeizKG verhalten, in eventu 2 a. die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen über die Heiz- und Warmwasserkosten für 2011 bis 2015

§ 25Abs. 1 Z 8a Heiz

KG überprüfen,a. die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen über die Heiz- und Warmwasserkosten für 2011 bis 2015

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a, HeizKG überprüfen, b. die Unrichtigkeit der Abrechnungen feststellen und c. der Antragsgegnerin die Richtigstellung auftragen […]“.

  1. Am
  2. November 2015 und
  3. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer überdies auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „[…] Das Gericht möge
  4. a. feststellen, dass die Antragsgegnerin [Anmerkung Datenschutzbehörde XXXX ] über die Heiz- und Warmwasserkosten der letzten Jahre (2011 bis 2015) keine ordentliche und richtige Abrechnung nach den Regelungen des § 34 WEG gelegt habea. feststellen, dass die Antragsgegnerin [Anmerkung Datenschutzbehörde römisch 40 ] über die Heiz- und Warmwasserkosten der letzten Jahre (2011 bis 2015) keine ordentliche und richtige Abrechnung nach den Regelungen des Paragraph 34, WEG gelegt habe […]
  5. nach Legung einer ordentlichen Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten nach den Regelungen des § 34 WEG durch die Antragsgegnerin
  6. nach Legung einer ordentlichen Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten nach den Regelungen des Paragraph 34, WEG durch die Antragsgegnerin a. die inhaltliche Richtigkeit der Jahresabrechnungen für 2011 bis 2015 überprüfen, b. die Unrichtigkeit der Abrechnungen feststellen und c. der Antragsgegnerin die Richtigstellung auftragen […]“
  7. Am
  8. Oktober 2018 hat das Bezirksgericht XXXX (GZ: XXXX die Anträge des Beschwerdeführers im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen über die Heiz- und Warmwasserkosten gegen die Immobilienkanzlei XXXX zurück- bzw. abgewiesen.
  9. Am
  10. Oktober 2018 hat das Bezirksgericht römisch 40 (GZ: römisch 40 die Anträge des Beschwerdeführers im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen über die Heiz- und Warmwasserkosten gegen die Immobilienkanzlei römisch 40 zurück- bzw. abgewiesen. In dessen rechtlicher Beurteilung führte das Bezirksgericht XXXX unter anderem wie folgt aus (Formatierungen nicht 1:1 übernommen):In dessen rechtlicher Beurteilung führte das Bezirksgericht römisch 40 unter anderem wie folgt aus (Formatierungen nicht 1:1 übernommen): „[…] Inhaltlich sprachen sich die Antragsteller für die Unrichtigkeit der Abrechnungen – aus den unterschiedlichsten, im Vorbringen zusammengefassten Erwägungen – vor allem deswegen aus, weil diese auf Basis des Wärmelieferungsvertrages erstellt werden würden. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Wärmelieferungsvertrag aus den zuvor bereits genannten Gründen rechtswirksam ist. […]“
  11. Der Beschwerdeführer hat gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX Rekurs erhoben. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als zuständiges Rekursgericht hat dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und führte unter Anderem wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1 übernommen):
  12. Der Beschwerdeführer hat gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 Rekurs erhoben. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als zuständiges Rekursgericht hat dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und führte unter Anderem wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1 übernommen): „[…] Weiterhin beharren die Rekurswerber auf ihrem Standpunkt, dass der Wärmelieferungsvertrag nichtig sei, und dass sie jedenfalls weder in den Wärmelieferungsvertrag noch in einen Einzelvertrag eingetreten wären. Auch dazu hat das Erstgericht nicht nur völlig richtig ausgeführt, dass eine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung der Eigentümer damit nicht verbunden ist, sondern auch, dass § 38 Abs. 1 WEG nur eine relative Nichtigkeit normiert. Die Rekurswerber weigern sich zur Kenntnis zu nehmen, dass selbst eine nach § 38 Abs. 1 WEG nichtige Vereinbarung jedenfalls so lange Gültigkeit hat, als sie nicht durch Anfechtung in einem streitigen Verfahren beseitigt wurde. Die Frage des Eintrittes der Antragsteller in den Wärmelieferungsvertrag stellt sich von vornherein nicht, weil Parteien des Wärmelieferungsvertrages die XXXX und die Eigentümergemeinschaft sind. Der Wärmelieferungsvertrag besteht daher unabhängig vom Wechsel einzelner Wohnungseigentümer (sei es infolge rechtsgeschäftlichen Erwerbes oder im Wege einer Zwangsversteigerung) und kann gegebenenfalls nur von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder aufgelöst werden.Weiterhin beharren die Rekurswerber auf ihrem Standpunkt, dass der Wärmelieferungsvertrag nichtig sei, und dass sie jedenfalls weder in den Wärmelieferungsvertrag noch in einen Einzelvertrag eingetreten wären. Auch dazu hat das Erstgericht nicht nur völlig richtig ausgeführt, dass eine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung der Eigentümer damit nicht verbunden ist, sondern auch, dass Paragraph 38, Absatz eins, WEG nur eine relative Nichtigkeit normiert. Die Rekurswerber weigern sich zur Kenntnis zu nehmen, dass selbst eine nach Paragraph 38, Absatz eins, WEG nichtige Vereinbarung jedenfalls so lange Gültigkeit hat, als sie nicht durch Anfechtung in einem streitigen Verfahren beseitigt wurde. Die Frage des Eintrittes der Antragsteller in den Wärmelieferungsvertrag stellt sich von vornherein nicht, weil Parteien des Wärmelieferungsvertrages die römisch 40 und die Eigentümergemeinschaft sind. Der Wärmelieferungsvertrag besteht daher unabhängig vom Wechsel einzelner Wohnungseigentümer (sei es infolge rechtsgeschäftlichen Erwerbes oder im Wege einer Zwangsversteigerung) und kann gegebenenfalls nur von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder aufgelöst werden. […]“
  13. Im Zusammenhang mit der Thematik der inhaltlichen Richtigkeit der an den Beschwerdeführer und seine Frau übermittelten Einzelabrechnungen hat der Beschwerdeführer sowie seine Frau nachstehende Verfahren vor der Datenschutzbehörde eingeleitet, welche durch die Datenschutzbehörde bereits beendet wurden: i. D124.1261: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  14. August 2019 gegen die XXXX wegen einer behaupteten Nichterteilung der Auskunft, beendet mit Einstellung vom
  15. März 2021, GZ: D124.1261, 2020-0.584.874.i. D124.1261: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  16. August 2019 gegen die römisch 40 wegen einer behaupteten Nichterteilung der Auskunft, beendet mit Einstellung vom
  17. März 2021, GZ: D124.1261, 2020-0.584.
  18. ii. D124.2579: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  19. Februar 2020 gegen die Beschwerdegegnerin wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, aufgrund unrechtmäßiger Datenweitergabe und Ermittlung von Verbrauchswerten, beendet mit Bescheid vom
  20. Juni 2021; GZ: D124.3023, 2021-0.329.
  21. iii. D124.3023: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  22. September 2020 gegen die Beschwerdegegnerin wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Widerspruch, aufgrund unrechtmäßiger Datenweitergabe und Ermittlung von Verbrauchswerten, beendet mit Bescheid vom
  23. Juni 2021; GZ: D124.3023, 2021-0.329.
  24. iv. D124.3293: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  25. November 2020 gegen die Beschwerdegegnerin wegen einer behaupteten Verletzung in den Rechten auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung sowie Wiederspruch, aufgrund behaupteten Bestehens falscher Einzelabrechnungen seit dem Jahre 2019, beendet mit Bescheid vom
  26. Juni 2021, GZ: D124.3293, 2021-0.021.
  27. v. D124.4529: Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Frau vom
  28. Juli 2021 gegen die XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung, aufgrund nicht vorhandener Berechtigung, Daten an Dritte zur Verarbeitung weiterzugeben, sowie nicht vorhandener Berechtigung, Verbrauchswerte hochzurechnen und unrichtig zu verarbeiten, beendet mit Bescheid vom
  29. März 2022, GZ: D124.4529, 2022-0.144.747.v. D124.4529: Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Frau vom
  30. Juli 2021 gegen die römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung, aufgrund nicht vorhandener Berechtigung, Daten an Dritte zur Verarbeitung weiterzugeben, sowie nicht vorhandener Berechtigung, Verbrauchswerte hochzurechnen und unrichtig zu verarbeiten, beendet mit Bescheid vom
  31. März 2022, GZ: D124.4529, 2022-0.144.
  32. vi. D124.3777: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  33. März 2021 gegen die Beschwerdegegnerin wegen behaupteter Verletzungen in den Rechten auf Auskunft und Berichtigung; beendet mit Bescheid vom
  34. Juni 2021, GZ: D124.3777, 2021-0.390.
  35. vii. D124.0621/22: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  36. April 2022 gegen die Immobilienkanzlei XXXX wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, aufgrund unrechtmäßiger Verarbeitung im Rahmen von Einzelabrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020, beendet mit Einstellung vom
  37. August 2022, GZ: D124.0621/22, 2022-0.583.151.vii. D124.0621/22: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  38. April 2022 gegen die Immobilienkanzlei römisch 40 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, aufgrund unrechtmäßiger Verarbeitung im Rahmen von Einzelabrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020, beendet mit Einstellung vom
  39. August 2022, GZ: D124.0621/22, 2022-0.583.
  40. viii. D124.4626: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  41. August 2021 gegen die Immobilienkanzlei XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Löschung, aufgrund eines bestehenden Fragenkatalogs im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Zählertausch und erfolgten Hochrechnung der Verbrauchswerte, beendet mit Bescheid vom
  42. Juni 2022, GZ: D124.4626; 2022-0.403.727.viii. D124.4626: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  43. August 2021 gegen die Immobilienkanzlei römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Löschung, aufgrund eines bestehenden Fragenkatalogs im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Zählertausch und erfolgten Hochrechnung der Verbrauchswerte, beendet mit Bescheid vom
  44. Juni 2022, GZ: D124.4626; 2022-0.403.
  45. ix. D124.4625: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  46. August 2021 gegen die Beschwerdegegnerin wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft, aufgrund nicht erfolgter Beauskunftung der Beschwerdegegnerin, wer tatsächlich im Jahr 2002 (bzw. bis zur angeblichen Beauftragung durch den Verantwortlichen im Jahr 2009) jährlich beauftragt habe, welche Daten sie von wem für die Auftragsverarbeitung erhalten habe und ob diese falschen Anfangszählerstände (in den Jahren 2018 und 2019) und die falschen Endzählerstände (im Jahr 2020) von dem Verantwortlichen so vorgegeben worden seien oder sie diese selbst erfunden habe, beendet mit Bescheid vom
  47. Juli 2022; D124.4625, 2022-0.463.
  48. x. D124.3788: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  49. September 2020 gegen die Immobilienkanzlei XXXX wegen Erteilung einer mangelhaften Auskunft betreffend die Verbrauchsermittlung für Einzelabrechnungen, der an die Beschwerdegegnerin weitergegebenen Daten, nicht erfolgte Angaben zum Inhalt des Verwaltungsvertrages, sowie Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten an die Beschwerdegegnerin; beendet mit Bescheid vom
  50. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.785.x. D124.3788: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  51. September 2020 gegen die Immobilienkanzlei römisch 40 wegen Erteilung einer mangelhaften Auskunft betreffend die Verbrauchsermittlung für Einzelabrechnungen, der an die Beschwerdegegnerin weitergegebenen Daten, nicht erfolgte Angaben zum Inhalt des Verwaltungsvertrages, sowie Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten an die Beschwerdegegnerin; beendet mit Bescheid vom
  52. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.
  53. xi. D124.3777: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  54. März 2021 gegen die Beschwerdegegnerin wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund jährlicher Weiterleitung der Zählerstände (per Fernablese) ohne Rechtsgrundlage; beendet mit Bescheid vom
  55. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.
  56. xii. D124.4623: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  57. August 2021 gegen die Beschwerdegegnerin wegen einer behauptete Verletzung im Recht auf Löschung

Art. 17

DSGVO, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht nur ohne Rechtsgrundlage und ohne dessen Einwilligung, sondern auch absichtlich falsch verarbeitet worden seien; beendet mit Bescheid vom

  1. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.785.xii. D124.4623: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  2. August 2021 gegen die Beschwerdegegnerin wegen einer behauptete Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht nur ohne Rechtsgrundlage und ohne dessen Einwilligung, sondern auch absichtlich falsch verarbeitet worden seien; beendet mit Bescheid vom

  1. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.
  2. xiii. D124.4686: Beschwerde der Beschwerdeführer und seiner Frau vom
  3. September 2021 gegen die Immobilienkanzlei XXXX wegen behauptete Verletzungen im Recht auf Berichtigung

Art. 16

DSGVO sowie auf Widerspruch

Art. 21DSGVO.

Auch hier begründete die Beschwerdeführer die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck der Einzelabrechnung an die Beschwerdegegnerin ohne deren Zustimmung/Einwilligung erfolgt sei, insbesondere entfalte deren vertragliche Beziehung mit der Immobilienkanzlei XXXX keine solche Zustimmungswirkung; beendet mit Bescheid vom 13. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.785.xiii. D124.4686: Beschwerde der Beschwerdeführer und seiner Frau vom 9. September 2021 gegen die Immobilienkanzlei römisch 40 wegen behauptete Verletzungen im Recht auf Berichtigung

Artikel 16

, DSGVO sowie auf Widerspruch

Artikel 21, DSGVO.

Auch hier begründete die Beschwerdeführer die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck der Einzelabrechnung an die Beschwerdegegnerin ohne deren Zustimmung/Einwilligung erfolgt sei, insbesondere entfalte deren vertragliche Beziehung mit der Immobilienkanzlei römisch 40 keine solche Zustimmungswirkung; beendet mit Bescheid vom 13. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.785. xiv. D124.1158/22: Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. August 2022, protokolliert unter, gegen XXXX ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung

Art. 17

DSGVO, da XXXX entgegen seiner gesetzlichen Abrechnungsverpflichtung personenbezogene Daten des Beschwerdeführers jährlich an die Beschwerdegegnerin zum Zweck von Einzelabrechnung weitergebe. Diese Verarbeitung sei unrechtmäßig; beendet mit Bescheid vom

  1. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.785.xiv. D124.1158/22: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  2. August 2022, protokolliert unter, gegen römisch 40 ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO, da römisch 40 entgegen seiner gesetzlichen Abrechnungsverpflichtung personenbezogene Daten des Beschwerdeführers jährlich an die Beschwerdegegnerin zum Zweck von Einzelabrechnung weitergebe. Diese Verarbeitung sei unrechtmäßig; beendet mit Bescheid vom

  1. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.
  2. xv. D124.1633/226: Beschwerde der Beschwerdeführer und seiner Frau vom
  3. Dezember 2022 gegen XXXX einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Auch hier begründeten die Beschwerdeführer die behauptete Verletzung im Wesentlichen damit, dass XXXX entgegen seiner gesetzlichen Abrechnungsverpflichtung seine Befugnisse missbrauche, indem er die Daten der Beschwerdeführer jährlich an die Beschwerdegegnerin weitergebe. Dies verfolge den Zweck, die Zählerstände abzulesen und auf ein Vielfaches des tatsächlichen Verbrauchs hochzurechnen und unter Zugrundelegung unrichtiger Verbrauchsdaten überhöhte Heizkostenabrechnungen erstellen zu lassen; beendet mit Bescheid vom
  4. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.785.xv. D124.1633/226: Beschwerde der Beschwerdeführer und seiner Frau vom
  5. Dezember 2022 gegen römisch 40 einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Auch hier begründeten die Beschwerdeführer die behauptete Verletzung im Wesentlichen damit, dass römisch 40 entgegen seiner gesetzlichen Abrechnungsverpflichtung seine Befugnisse missbrauche, indem er die Daten der Beschwerdeführer jährlich an die Beschwerdegegnerin weitergebe. Dies verfolge den Zweck, die Zählerstände abzulesen und auf ein Vielfaches des tatsächlichen Verbrauchs hochzurechnen und unter Zugrundelegung unrichtiger Verbrauchsdaten überhöhte Heizkostenabrechnungen erstellen zu lassen; beendet mit Bescheid vom
  6. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.
  7. xvi. D124.0052/23: Beschwerde der Beschwerdeführer vom
  8. Jänner 2023 (verbessert mit Schreiben vom
  9. Februar 2023) gegen XXXX wegen behaupteter Verletzungen in den Rechten auf Widerspruch

Art. 21

DSGVO, Berichtigung

Art. 16

DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung

Art. 18

DSGVO und Löschung

Art. 17

DSGVO, da XXXX durch die Beschwerdegegnerin trotz behaupteten Widerspruchs sowie fehlender Rechtsgrundlage die Verbrauchswerte der Beschwerdeführer auf ein Vielfaches hochrechnen lasse und durch überhöhte und falsche jährliche Einzelabrechnungen, so auch betreffend die gegenständliche Einzelabrechnung vom

  1. Juli 2022, den Beschwerdeführern überhöhte Kosten verrechnen lasse; beendet mit Bescheid vom
  2. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.785.xvi. D124.0052/23: Beschwerde der Beschwerdeführer vom
  3. Jänner 2023 (verbessert mit Schreiben vom
  4. Februar 2023) gegen römisch 40 wegen behaupteter Verletzungen in den Rechten auf Widerspruch

Artikel 21

, DSGVO, Berichtigung

Artikel 16

, DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 18

, DSGVO und Löschung

Artikel 17

, DSGVO, da römisch 40 durch die Beschwerdegegnerin trotz behaupteten Widerspruchs sowie fehlender Rechtsgrundlage die Verbrauchswerte der Beschwerdeführer auf ein Vielfaches hochrechnen lasse und durch überhöhte und falsche jährliche Einzelabrechnungen, so auch betreffend die gegenständliche Einzelabrechnung vom

  1. Juli 2022, den Beschwerdeführern überhöhte Kosten verrechnen lasse; beendet mit Bescheid vom
  2. Juni 2023 D124.4623; 2023-0.258.
  3. Gegen nachstehende Bescheide hat der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde erhoben und liegen diese derzeit dem Bundesverwaltungsgericht - als Rechtsmittelgericht - zur Entscheidung vor: i. Bescheid vom
  4. März 2022, GZ: D124.4529, 2022-0.144.747; ii. Bescheid vom
  5. Juni 2021, GZ: D124.3023; 2021-0.329.212; iii. Bescheid vom
  6. Juni 2021, GZ: D124.3777; 2021-0.390.711; iv. Bescheid vom
  7. Mai 2021, GZ: D124.3976, 2021-0.293.
  8. Überdies sind zum Zeitpunkt der Entscheidung zum genannten Themenkomplex folgende Verfahren anhängig: i. D124.1936/23: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  9. August 2023 gegen die Immobilienkanzlei XXXX wegen behaupteter Verletzung m Recht auf Geheimhaltung aufgrund unerlaubter Beauftragung der Beschwerdegegnerin mit der Erstellung überhöhter Abrechnungen mittels Weitergabe einer Kostenliste sowie Nutzerliste mit Name, Adresse, Abrechnungsdaten.i. D124.1936/23: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  10. August 2023 gegen die Immobilienkanzlei römisch 40 wegen behaupteter Verletzung m Recht auf Geheimhaltung aufgrund unerlaubter Beauftragung der Beschwerdegegnerin mit der Erstellung überhöhter Abrechnungen mittels Weitergabe einer Kostenliste sowie Nutzerliste mit Name, Adresse, Abrechnungsdaten. ii. D124.1953/23: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  11. August 2023 gegen die Immobilienkanzlei XXXX wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung, da ohne Rechtsgrundlage, ohne Einwilligung und trotz ausdrücklichen Widerspruchs personenbezogene Daten jährlich an die Beschwerdegegnerin weitergegeben werden.ii. D124.1953/23: Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  12. August 2023 gegen die Immobilienkanzlei römisch 40 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung, da ohne Rechtsgrundlage, ohne Einwilligung und trotz ausdrücklichen Widerspruchs personenbezogene Daten jährlich an die Beschwerdegegnerin weitergegeben werden. iii. D124.2039/23: Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Frau vom
  13. September 2023 gegen die Beschwerdegegnerin wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund Verwendung der Daten des Beschwerdeführers ohne entsprechende Rechtsgrundlage.“ Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass

Art. 57Abs.

4 DSGVO die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Insgesamt seien vom Beschwerdeführer 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 19 Beschwerden über einen Zeitraum von 50 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der Komplexität der Materie, der jeweils im Zusammenhang mit den Beschwerden übermittelten mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie den seitenweisen – sich teilweise mehrfach wiederholenden – Vorbringen des Beschwerdeführers, die einen erheblichen Aufwand für die Datenschutzbehörde mit sich brächten, insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständliche Beschwerde mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden sei.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Insgesamt seien vom Beschwerdeführer 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 19 Beschwerden über einen Zeitraum von 50 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der Komplexität der Materie, der jeweils im Zusammenhang mit den Beschwerden übermittelten mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie den seitenweisen – sich teilweise mehrfach wiederholenden – Vorbringen des Beschwerdeführers, die einen erheblichen Aufwand für die Datenschutzbehörde mit sich brächten, insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständliche Beschwerde mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden sei. Auch liege für die belangte Behörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex sei bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen, welches sich mit der Richtigkeit der an den Beschwerdeführer ergehenden Einzelabrechnungen befasst habe. Wenngleich zuzugestehen sei, dass diese Verfahren sich ausschließlich auf den Zeitraum von 2012 bis 2015 bezogen hätten, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den nachgelagerten datenschutzrechtlichen Verfahren – neben der Richtigkeit neuerer Abrechnungen – nicht auch Abrechnungen der angesprochenen Periode im Auge gehabt habe. Dies sei insbesondere der Fall, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerden durchaus häufig auf ältere Abrechnungen verwiesen habe. Überdies bewohne der Beschwerdeführer die Wohnung Top XXXX , habe Wärme bezogen und seine Rechnungen stets bezahlt. Soweit der Beschwerdeführer daher eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu Verrechnungszwecken mangels behauptetermaßen nicht vorliegender Einzellieferverträge bzw. einer – der Hausverwaltung fehlenden – Vollmacht seinerseits bestreite, sei auszuführen, dass sich selbst ohne Vertrag eine Rechnungslegung aus den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa § 1041 ABGB (Verwendungsanspruch), ergeben könnte, zumal jedenfalls Wärme- bzw. Wasserlieferungen unbestritten vom Beschwerdeführer bezogen worden seien. Erst im Nachhinein sei seitens des Beschwerdeführers versucht worden, auf diversen Wegen, zivilrechtlich sowie datenschutzrechtlich, die Einzelabrechnungen - insbesondere deren Höhe - zu beanstanden. Dabei biete schon das HeizKG eine entsprechende Möglichkeit zur Beanstandung der Einzelabrechnungen. So sehe § 24 HeizKG vor, dass ein Abnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erheben könne, andernfalls die Abrechnung als genehmigt gelte. Das HeizKG sehe folglich konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen – nach Ansicht der belangten Behörde – ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des HeizKG scheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren.Auch liege für die belangte Behörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex sei bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen, welches sich mit der Richtigkeit der an den Beschwerdeführer ergehenden Einzelabrechnungen befasst habe. Wenngleich zuzugestehen sei, dass diese Verfahren sich ausschließlich auf den Zeitraum von 2012 bis 2015 bezogen hätten, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den nachgelagerten datenschutzrechtlichen Verfahren – neben der Richtigkeit neuerer Abrechnungen – nicht auch Abrechnungen der angesprochenen Periode im Auge gehabt habe. Dies sei insbesondere der Fall, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerden durchaus häufig auf ältere Abrechnungen verwiesen habe. Überdies bewohne der Beschwerdeführer die Wohnung Top römisch 40 , habe Wärme bezogen und seine Rechnungen stets bezahlt. Soweit der Beschwerdeführer daher eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu Verrechnungszwecken mangels behauptetermaßen nicht vorliegender Einzellieferverträge bzw. einer – der Hausverwaltung fehlenden – Vollmacht seinerseits bestreite, sei auszuführen, dass sich selbst ohne Vertrag eine Rechnungslegung aus den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 1041, ABGB (Verwendungsanspruch), ergeben könnte, zumal jedenfalls Wärme- bzw. Wasserlieferungen unbestritten vom Beschwerdeführer bezogen worden seien. Erst im Nachhinein sei seitens des Beschwerdeführers versucht worden, auf diversen Wegen, zivilrechtlich sowie datenschutzrechtlich, die Einzelabrechnungen - insbesondere deren Höhe - zu beanstanden. Dabei biete schon das HeizKG eine entsprechende Möglichkeit zur Beanstandung der Einzelabrechnungen. So sehe Paragraph 24, HeizKG vor, dass ein Abnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erheben könne, andernfalls die Abrechnung als genehmigt gelte. Das HeizKG sehe folglich konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen – nach Ansicht der belangten Behörde – ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des HeizKG scheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Zudem könne in diesem Zusammenhang auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es stünde das gegenständliche Beschwerdevorbingen nach Ansicht der belangten Behörde auch einzig in Zusammenhang mit - infolge der Nichtgewährung des Zutritts bzw. aufgrund Austausch-Weigerung durch den Beschwerdeführer - erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. So seien nach § 11 Abs. 3 HeizKG die Verbrauchsanteile durch Hochrechnung – sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich sei – zu ermitteln, wenn trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden hätten können. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde zu qualifizieren sei.Zudem könne in diesem Zusammenhang auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es stünde das gegenständliche Beschwerdevorbingen nach Ansicht der belangten Behörde auch einzig in Zusammenhang mit - infolge der Nichtgewährung des Zutritts bzw. aufgrund Austausch-Weigerung durch den Beschwerdeführer - erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. So seien nach Paragraph 11, Absatz 3, HeizKG die Verbrauchsanteile durch Hochrechnung – sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich sei – zu ermitteln, wenn trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden hätten können. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde zu qualifizieren sei. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung seiner Beschwerde willkürlich abgelehnt werde. Den Ausführungen der belangten Behörde seien keine Gründe zu entnehmen, die auf eine offenkundige Unbegründetheit der Beschwerden schließen ließen. Dem bekämpften Bescheid seien keine schlüssigen – tatsächlichen bzw. rechtlichen – Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage

Art. 57Abs.

4 DSGVO begründen könnten. Zu den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich des Ablehnungsgrundes der „Exzessivität“ sei festzuhalten, dass aus den Materialien bzw. aus der Literatur zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgeleitet werden könne, dass die „Exzessivität“

Art. 57Abs.

4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetze, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssten. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall begründe die belangte Behörde die „Exzessivität“ lediglich mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren. Aus diesen Ausführungen sei nicht einmal ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar. Dass die gegenständliche Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde eindeutig und ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen stünde, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei, sei eine falsche Unterstellung, sodass diesen Ausführungen der belangten Behörde kein Begründungswert zukomme. Er erachte sich durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten auf Löschung

Art. 17

DSGVO und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die zuständige Datenschutzbehörde verletzt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung seiner Beschwerde willkürlich abgelehnt werde. Den Ausführungen der belangten Behörde seien keine Gründe zu entnehmen, die auf eine offenkundige Unbegründetheit der Beschwerden schließen ließen. Dem bekämpften Bescheid seien keine schlüssigen – tatsächlichen bzw. rechtlichen – Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO begründen könnten.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich des Ablehnungsgrundes der „Exzessivität“ sei festzuhalten, dass aus den Materialien bzw. aus der Literatur zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgeleitet werden könne, dass die „Exzessivität“

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetze, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssten. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall begründe die belangte Behörde die „Exzessivität“ lediglich mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren. Aus diesen Ausführungen sei nicht einmal ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar. Dass die gegenständliche Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde eindeutig und ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen stünde, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei, sei eine falsche Unterstellung, sodass diesen Ausführungen der belangten Behörde kein Begründungswert zukomme. Er erachte sich durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die zuständige Datenschutzbehörde verletzt.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  3. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„
  5. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind? Falls die Frage 1 bejaht wird:
  7. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
  8. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
  9. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
  10. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, W108 2283036-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002, beim EuGH anhängig unter C-416/23), ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrundliege, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren seien, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem Inhalt des Begriffs „exzessiv“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrundliege, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren seien, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem Inhalt des Begriffs „exzessiv“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden könne.
  13. Mit Urteil vom 09.01.2025, Rechtssache C-416/23, erkannte der EuGH für Recht: „
  14. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 umfasst.„
  16. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung 2016/679 umfasst.
  18. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
  19. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
  20. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
  21. Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
  22. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien in der Folge mit, dass die Vorabentscheidung durch den EuGH, die Anlass zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gegeben hatte, ergangen sei und das Verfahren damit als fortgesetzt gelte.
  23. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22.01.2025 eine Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass der EuGH bei 77 Anfragen in 20 Monaten kein exzessives Verhalten sehe, die belangte Behörde müsse auch bei einer hohen Anzahl an Anfragen (was gegenständlich ohnehin nicht der Fall sei) sorgfältig abwägen, ob diese gerechtfertigt seien oder missbräuchliches Verhalten darstellen. Missbrauch läge aber nur dann vor, wenn Beschwerden ohne objektive Notwendigkeit eingebracht werden, um DSGVO-Rechte zu schützen. Das Verfahren sei daher mit der Beweisaufnahme fortzusetzen.
  24. Die belangte Behörde erstattete am 28.01.2025 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall entsprechend der oben zitierten Judikatur des EuGH ausreichend nachgewiesen habe, dass die Zahl der seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerden nicht auf dem Wunsch des Beschwerdeführers beruhe, seine Rechte nach der DSGVO (und dem DSG) zu schützen, sohin von keinem redlichen Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen gewesen sei und die Beschwerdevorbingen einzig das Ziel verfolgten, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erreichen. Weiters erlaube sich die belangte Behörde neuerlich zu betonen, dass die seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerden einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten. Zuletzt sei anzumerken, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde als geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel erachtet habe, um der missbräuchlichen Praxis des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass vorliegend die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zurecht erfolgt sei.
  25. Die mitbeteiligte Partei gab am 30.01.2025 eine Stellungnahme ab, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Ablehnung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-416/23 rechtens erfolgt sei, das Vorliegen eines offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakters der Datenschutzbeschwerde sei von der belangten Behörde ausführlich und nachvollziehbar inhaltlich begründet worden. Insbesondere habe die belangte Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen angestrengten datenschutzrechtlichen Verfahren (Auskunft, Berichtigung, Löschung) im Kern dazu nutze, um einen (im Zivilrechtsweg bereits mehrfach abgewiesenen) zivilrechtlichen Anspruch geltend zu machen, nämlich die Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die gegenständliche Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei – zumal für die Geltendmachung der vom Beschwerdeführer behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche entsprechende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen vom Gesetzgeber vorgesehen seien. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde nicht Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid nicht aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde nicht Folge zu geben und keine Verletzung im Recht auf Löschung festzustellen. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Art. 57Artikel 57 Aufgaben

(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet […] f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; […]

(4)Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Art. 77Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. […] 3.3.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt (eine Sachentscheidung verweigert) hat, nicht jedoch die abgelehnte Beschwerde selbst (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055, wonach ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine zurückweisende behördliche Entscheidung erhobenen Parteibeschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den zurückgewiesenen Antrag selbst entscheiden darf). Für den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren mit der Beweisaufnahme fortzusetzen bzw. den eventualiter gestellten Antrag der mitbeteiligten Partei, in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde nicht Folge zu geben und keine Verletzung im Recht auf Löschung festzustellen, verbleibt daher vorliegend kein Raum.3.3.2.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt (eine Sachentscheidung verweigert) hat, nicht jedoch die abgelehnte Beschwerde selbst vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055, wonach ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine zurückweisende behördliche Entscheidung erhobenen Parteibeschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den zurückgewiesenen Antrag selbst entscheiden darf). Für den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren mit der Beweisaufnahme fortzusetzen bzw. den eventualiter gestellten Antrag der mitbeteiligten Partei, in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde nicht Folge zu geben und keine Verletzung im Recht auf Löschung festzustellen, verbleibt daher vorliegend kein Raum. 3.3.2.2.

Art. 57Abs.

4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.3.3.2.2.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Wie oben ausgeführt, erkannte der EuGH mit Urteil vom 09.01.2025 zu C-416/23 über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem zu Recht, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Die Entscheidungsgründe aus dem zitierten Urteil lauten auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht originalgetreu): „[…] 41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. […]41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst. […] 44 Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO, dass Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen.44 Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, dass Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen. 45 Was den Kontext anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 12 DSGVO allgemeine Pflichten des Verantwortlichen in Bezug auf Transparenz von Informationen und Kommunikation sowie die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person festlegt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieses Artikels muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte

den Art. 15 bis 22 DSGVO erleichtern. […]45 Was den Kontext anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, DSGVO allgemeine Pflichten des Verantwortlichen in Bezug auf Transparenz von Informationen und Kommunikation sowie die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person festlegt. Nach Absatz 2, Satz 1 dieses Artikels muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte

den Artikel 15 bis 22 DSGVO erleichtern. […] 48 Insoweit muss, wie oben in den Rn. 33, 34 und 36 ausgeführt, die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis als Ausnahme von dem in Art. 57 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben die Ausnahme bleiben (vgl. entsprechend Urteile vom

  1. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40, sowie vom
  2. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom
  3. Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C‑307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31), ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. 48 Insoweit muss, wie oben in den Rn. 33, 34 und 36 ausgeführt, die Ausübung der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Befugnis als Ausnahme von dem in Artikel 57, Absatz 3, DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben die Ausnahme bleiben vergleiche entsprechend Urteile vom
  4. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40, sowie vom
  5. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen vergleiche entsprechend Urteil vom
  6. Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C‑307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31), ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. 49 Art. 57 Abs. 4 DSGVO spiegelt nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom
  7. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).49 Artikel 57, Absatz 4, DSGVO spiegelt nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom
  8. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 50 Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.50 Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. 51 Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen.51 Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 52, Absatz 4, DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. 52 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich mit allen bei ihnen eingereichten Beschwerden befassen können, und diese Ressourcen gegebenenfalls aufzustocken, um sie an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO einzureichen. Eine Aufsichtsbehörde kann daher ihre Weigerung

Art. 57Abs.

4 DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, nicht darauf stützen, dass eine Person, die eine Zahl von Beschwerden einreicht, die deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt, erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, was die Befassung mit Beschwerden beeinträchtigt, die andere Personen einreichen.52 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich mit allen bei ihnen eingereichten Beschwerden befassen können, und diese Ressourcen gegebenenfalls aufzustocken, um sie an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einzureichen. Eine Aufsichtsbehörde kann daher ihre Weigerung

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, nicht darauf stützen, dass eine Person, die eine Zahl von Beschwerden einreicht, die deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt, erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, was die Befassung mit Beschwerden beeinträchtigt, die andere Personen einreichen. 53 Im Übrigen sind Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte im Sinne der Erwägungsgründe 10 und 11 der DSGVO zu stärken und präzise festzulegen.53 Im Übrigen sind Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte im Sinne der Erwägungsgründe 10 und 11 der DSGVO zu stärken und präzise festzulegen. 54 Folglich könnte es die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehörden gestattet würde, allein deshalb festzustellen, dass die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Zahl groß ist. Eine große Zahl von Beschwerden kann nämlich die unmittelbare Folge einer großen Zahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsersuchen, die eine Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, diesen Ersuchen zu entsprechen. 55 Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so dass die Feststellung, dass exzessive Anfragen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird.55 Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so dass die Feststellung, dass exzessive Anfragen im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird. 56 Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es somit der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. 57 Insoweit kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. 58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat, ohne dass die Zahl ihrer Beschwerden für sich genommen die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis rechtfertigen kann.58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat, ohne dass die Zahl ihrer Beschwerden für sich genommen die Ausübung der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Befugnis rechtfertigen kann. 59 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.“59 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.“ 3.3.2.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Unrecht als „exzessiv“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO qualifiziert wurde: 3.3.2.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Unrecht als „exzessiv“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO qualifiziert wurde: Die belangte Behörde begründet die Annahme der Exzessivität im angefochtenen Bescheid zusammengefasst mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren, dem erforderlichen überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde sowie dem (ausschließlichen) Zweck der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen. 3.3.2.4. Hinsichtlich der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren kann diese zwar ein Indiz für die Exzessivität der Anfragen bzw. Beschwerden darstellen, der EuGH hat in der zitierten Entscheidung jedoch explizit festgehalten, dass Anfragen bzw. Beschwerden nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als exzessiv im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO eingestuft werden können. Hinzu tritt, dass es sich – wie die belangte Behörde selbst ausführt – bei der Anzahl von 19 Beschwerden in einem Zeitraum von 50 Monaten um eine „mengenmäßig nicht beträchtliche“ Anzahl an Beschwerden handelt, was keinen gewichtigen Anhaltspunkt für ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO darstellt.3.3.2.4. Hinsichtlich der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren kann diese zwar ein Indiz für die Exzessivität der Anfragen bzw. Beschwerden darstellen, der EuGH hat in der zitierten Entscheidung jedoch explizit festgehalten, dass Anfragen bzw. Beschwerden nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als exzessiv im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eingestuft werden können. Hinzu tritt, dass es sich – wie die belangte Behörde selbst ausführt – bei der Anzahl von 19 Beschwerden in einem Zeitraum von 50 Monaten um eine „mengenmäßig nicht beträchtliche“ Anzahl an Beschwerden handelt, was keinen gewichtigen Anhaltspunkt für ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO darstellt. 3.3.2.5. Bezüglich des von der belangten Behörde behaupteten überdurchschnittlichen erforderlichen Einsatzes von zeitlichen und personellen Ressourcen (zu welchen sich im Übrigen keine konkreten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid finden) ist ebenfalls auf die zitierte Entscheidung des EuGH zu verweisen, wonach Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können und eine Aufsichtsbehörde ihre Weigerung, aufgrund einer Datenschutzbeschwerde tätig zu werden, nicht auf die erhebliche Inanspruchnahme ihrer Ressourcen und Beeinträchtigung ihrer anderen Aufgaben stützen kann. Eine komplexe Beschwerdesache vermag daher eine Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde nicht zu rechtfertigen, zumal es

Art. 57Abs.

1 lit. f DSGVO zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln und sich mit aller gebotenen Sorgfalt mit diesen Beschwerden zu befassen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, W292 2248134-1, – „Exzessivität“ bei Einbringung von sechzehn Beschwerden, während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug – verweist, ist festzuhalten, dass gleichgelagerte Sachverhalte insofern nicht vorliegen, als es vorliegend sowohl an der entsprechenden Quantität der Beschwerden als auch dem der belangten Behörde entstehenden Arbeitsaufwand bei Sachverhalten mit Auslandsbezug fehlt. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass zum Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Beschwerde lediglich drei weitere Verfahren den Beschwerdeführer betreffend bei der belangten Behörde anhängig waren, sodass auch daraus ein erforderlicher „überdurchschnittlicher Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen“ nicht abgeleitet werden kann. 3.3.2.5. Bezüglich des von der belangten Behörde behaupteten überdurchschnittlichen erforderlichen Einsatzes von zeitlichen und personellen Ressourcen (zu welchen sich im Übrigen keine konkreten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid finden) ist ebenfalls auf die zitierte Entscheidung des EuGH zu verweisen, wonach Mitgliedstaaten nach Artikel 52, Absatz 4, DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können und eine Aufsichtsbehörde ihre Weigerung, aufgrund einer Datenschutzbeschwerde tätig zu werden, nicht auf die erhebliche Inanspruchnahme ihrer Ressourcen und Beeinträchtigung ihrer anderen Aufgaben stützen kann. Eine komplexe Beschwerdesache vermag daher eine Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde nicht zu rechtfertigen, zumal es

Artikel 57

, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln und sich mit aller gebotenen Sorgfalt mit diesen Beschwerden zu befassen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, W292 2248134-1, – „Exzessivität“ bei Einbringung von sechzehn Beschwerden, während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug – verweist, ist festzuhalten, dass gleichgelagerte Sachverhalte insofern nicht vorliegen, als es vorliegend sowohl an der entsprechenden Quantität der Beschwerden als auch dem der belangten Behörde entstehenden Arbeitsaufwand bei Sachverhalten mit Auslandsbezug fehlt. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass zum Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Beschwerde lediglich drei weitere Verfahren den Beschwerdeführer betreffend bei der belangten Behörde anhängig waren, sodass auch daraus ein erforderlicher „überdurchschnittlicher Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen“ nicht abgeleitet werden kann. 3.3.2.6. Schließlich verfängt auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach sich die vom Beschwerdeführer eingebrachten Datenschutzbeschwerden im Wesentlichen um die Richtigkeit der laufend übermittelten Einzelabrechnungen drehen und dem (ausschließlichen) Zweck der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen dienen, nicht: Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Voraussetzung für die Einstufung von Anfragen bzw. Beschwerden als exzessiv im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO der Nachweis der Missbrauchsabsicht der Person, die solche Anfragen bzw. Beschwerden einreicht, ist. Auch nach der Rechtsprechung des OGH liegt ein Rechtsmissbrauch (nur) dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verweigerung einer Sachentscheidung die Rechte der betroffenen Personen aus der DSGVO naturgemäß stark beeinträchtigt (vgl. EuGH 09.01.2025, Zl. C-416/23, Rz 69).Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Voraussetzung für die Einstufung von Anfragen bzw. Beschwerden als exzessiv im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO der Nachweis der Missbrauchsabsicht der Person, die solche Anfragen bzw. Beschwerden einreicht, ist. Auch nach der Rechtsprechung des OGH liegt ein Rechtsmissbrauch (nur) dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten vergleiche OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verweigerung einer Sachentscheidung die Rechte der betroffenen Personen aus der DSGVO naturgemäß stark beeinträchtigt vergleiche EuGH 09.01.2025, Zl. C-416/23, Rz 69). Davon, dass im vorliegenden Fall der Schädigungszweck (Erwirkung niedriger Kosten) augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung (der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Rechte aus der DSGVO zu schützen) völlig in den Hintergrund treten, kann aber nicht die Rede sein: Eine mehrfache Geltendmachung von Betroffenenrechten alleine ist für die Feststellung des Überwiegens von unlauteren Motiven jedenfalls nicht ausreichend. Die datenschutzrechtliche Überprüfung von Datenverarbeitungen mit Vertragspartnern (auch neben bzw. nach der Anstrengung von zivilgerichtlichen Verfahren) indiziert alleine noch keinen Rechtsmissbrauch. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall auch ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, wer aus welchen Gründen aus seiner Sicht welche Datenschutzverletzung(

  1. en)begangen hat, sodass nicht gesagt werden kann, es liege kein konkretisierter „Tatvorwurf“ gegen die mitbeteiligte Partei vor, der keinesfalls (auch bei Wahrunterstellung) eine Datenschutzverletzung begründen würde. Darüber hinaus ist in jenen Verfahren, in welchen eine unrichtige oder unvollständige Auskunftserteilung von Verantwortlichen bemängelt wird (D124.1261, D124.4625, D124.3788 und teilweise D124.4626 und D124.3777), ein augenscheinliches und überwiegendes unlauteres Motiv schon von Vornherein nicht zu sehen, da ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nicht auf die Richtigkeit von Einzelabrechnungen gerichtet sein kann. Der EuGH hält zudem in der bereits zitierten Entscheidung fest, dass eine Missbrauchsabsicht (nur) festgestellt werden kann, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. Jedoch seien Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Insoweit könne die Häufung von Beschwerden einer Person nur ein Indiz für exzessive Anfragen sein. Dies könne z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. Dies ist vorliegend freilich nicht der Fall. Es liegt keineswegs klar auf der Hand, dass die Anzahl der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden und auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung der Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers aufgrund von datenschutzrechtlichen Verstößen steht, dient und dass tatsächlich keine schutzwürdigen Datenschutzinteressen des Beschwerdeführers bestehen.Davon, dass im vorliegenden Fall der Schädigungszweck (Erwirkung niedriger Kosten) augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung (der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Rechte aus der DSGVO zu schützen) völlig in den Hintergrund treten, kann aber nicht die Rede sein: Eine mehrfache Geltendmachung von Betroffenenrechten alleine ist für die Feststellung des Überwiegens von unlauteren Motiven jedenfalls nicht ausreichend. Die datenschutzrechtliche Überprüfung von Datenverarbeitungen mit Vertragspartnern (auch neben bzw. nach der Anstrengung von zivilgerichtlichen Verfahren) indiziert alleine noch keinen Rechtsmissbrauch. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall auch ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, wer aus welchen Gründen aus seiner Sicht welche Datenschutzverletzung(
  2. en)begangen hat, sodass nicht gesagt werden kann, es liege kein konkretisierter „Tatvorwurf“ gegen die mitbeteiligte Partei vor, der keinesfalls (auch bei Wahrunterstellung) eine Datenschutzverletzung begründen würde. Darüber hinaus ist in jenen Verfahren, in welchen eine unrichtige oder unvollständige Auskunftserteilung von Verantwortlichen bemängelt wird (D124.1261, D124.4625, D124.3788 und teilweise D124.4626 und D124.3777), ein augenscheinliches und überwiegendes unlauteres Motiv schon von Vornherein nicht zu sehen, da ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nicht auf die Richtigkeit von Einzelabrechnungen gerichtet sein kann. Der EuGH hält zudem in der bereits zitierten Entscheidung fest, dass eine Missbrauchsabsicht (nur) festgestellt werden kann, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. Jedoch seien Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Insoweit könne die Häufung von Beschwerden einer Person nur ein Indiz für exzessive Anfragen sein. Dies könne z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. Dies ist vorliegend freilich nicht der Fall. Es liegt keineswegs klar auf der Hand, dass die Anzahl der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden und auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung der Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers aufgrund von datenschutzrechtlichen Verstößen steht, dient und dass tatsächlich keine schutzwürdigen Datenschutzinteressen des Beschwerdeführers bestehen. 3.3.2.7. Aus den dargelegten Gründen ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall der Nachweis der Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers nicht gelungen. Somit ist die Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als exzessive Anfrage iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO angesehen und deren Behandlung von der belangten Behörde verweigert (oder eine Gebühr für diese verlangt) werden kann, nicht gegeben. Dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde offenkundig unbegründet ist, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. 3.3.2.7. Aus den dargelegten Gründen ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall der Nachweis der Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers nicht gelungen. Somit ist die Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als exzessive Anfrage iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO angesehen und deren Behandlung von der belangten Behörde verweigert (oder eine Gebühr für diese verlangt) werden kann, nicht gegeben. Dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde offenkundig unbegründet ist, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. 3.3.2.8. Da die belangte Behörde somit zu Unrecht eine Ablehnung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, war dieser ersatzlos aufzuheben. Aufgrund einer solchen Aufhebung ist die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).3.3.2.8. Da die belangte Behörde somit zu Unrecht eine Ablehnung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, war dieser ersatzlos aufzuheben. Aufgrund einer solchen Aufhebung ist die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet vergleiche VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052). 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. , Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2283036.1.00

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