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{'item': 'W114 2308952-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW114 2308952-2 Spruch, W114 2308952-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß § 338 Abs. 9 GewO 1994 überprüft aktuell das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien, im Weiteren: BEV, das Produkt „ XXXX “ der Herstellerin XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF.1. Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994 überprüft aktuell das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien, im Weiteren: BEV, das Produkt „ römisch 40 “ der Herstellerin römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF. 2. Bei diesem Produkt handelt es sich eine sehr kleine Windkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Diese wird beispielsweise auf Hausdächern oder in Gärten auf einer tragenden Konstruktion montiert, wobei die tragende Konstruktion selbst jedoch nicht Bestandteil des XXXX ist. Die Größe wurde äußerst gering gehalten, um einer gängigen Satellitenschüssel zu entsprechen und um auch entsprechend geringe Lasten aufzuweisen. Der Rotor des Windrades besteht aus zwei Flügeln (auch als Rotorblätter bezeichnet), die in einem Radius von jeweils 180 Grad zueinander montiert werden, und nach dem Zusammenbau in einem Teilbereich einander überlappen. Die Rotorblätter bestehen aus Aluminium. Der Rotordurchmesser beträgt 1,50 m.2. Bei diesem Produkt handelt es sich eine sehr kleine Windkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Diese wird beispielsweise auf Hausdächern oder in Gärten auf einer tragenden Konstruktion montiert, wobei die tragende Konstruktion selbst jedoch nicht Bestandteil des römisch 40 ist. Die Größe wurde äußerst gering gehalten, um einer gängigen Satellitenschüssel zu entsprechen und um auch entsprechend geringe Lasten aufzuweisen. Der Rotor des Windrades besteht aus zwei Flügeln (auch als Rotorblätter bezeichnet), die in einem Radius von jeweils 180 Grad zueinander montiert werden, und nach dem Zusammenbau in einem Teilbereich einander überlappen. Die Rotorblätter bestehen aus Aluminium. Der Rotordurchmesser beträgt 1,50 m. 3. Bei der bisherigen Prüfung des XXXX trat das BEV auch an die XXXX im Weiteren: XXXX , heran, wobei dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der genaue Prüfauftrag mangels vom BEV vorgelegter Unterlagen nicht bekannt ist.3. Bei der bisherigen Prüfung des römisch 40 trat das BEV auch an die römisch 40 im Weiteren: römisch 40 , heran, wobei dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der genaue Prüfauftrag mangels vom BEV vorgelegter Unterlagen nicht bekannt ist. 4. Ergebnis der Prüfung ist ein Dokument, bestehend aus 26 Seiten, welches mit 22.12.2024 datiert ist. In der Zusammenfassung dieses Dokumentes gelangt der dieses Gutachten fertigende XXXX zu folgender Zusammenfassung bzw. zu folgendem Ergebnis:4. Ergebnis der Prüfung ist ein Dokument, bestehend aus 26 Seiten, welches mit 22.12.2024 datiert ist. In der Zusammenfassung dieses Dokumentes gelangt der dieses Gutachten fertigende römisch 40 zu folgender Zusammenfassung bzw. zu folgendem Ergebnis: „Zusammenfassung Das Bundesamt für Eichwesen und Vermessung, Wien, Österreich, hat der XXXX zwei Rotorblätter der Fa. XXXX , Langenhagen, Deutschland zur Prüfung der Betriebssicherheit zur Verfügung gestellt. Sie gehören zu einer Anlage mit der Seriennummer XXXX .Das Bundesamt für Eichwesen und Vermessung, Wien, Österreich, hat der römisch 40 zwei Rotorblätter der Fa. römisch 40 , Langenhagen, Deutschland zur Prüfung der Betriebssicherheit zur Verfügung gestellt. Sie gehören zu einer Anlage mit der Seriennummer römisch 40 . Die Blätter wurden chemisch auf ihre Zusammensetzung untersucht (s. Anhang A). Da aber keine eindeutige Zuordnung zu einer bekannten Werkstoffnummer gefunden werden konnte, wurde im Festigkeitslabor des Institutes für Schiffbau und maritime Technik die Wöhlerkurve des Blattmaterials (S-N-Kurve) entsprechend Eurocode 9 [5] bestimmt. Zur Bewertung der Sicherheit der Blätter wurde für den Lastfall „A“ (Normaler Stromerzeugungsbetrieb) das „vereinfachte Schema zur Lastenberechnung (VLB)“ der Norm IEC/DIN/EN 61400-2:2014 [1] angewendet. Der gefährdete, rechteckige Querschnitt des Blattes an der Blattwurzel wurde als der mit der kleinsten Breite (b = 100

  1. mm)identifiziert. Das Blatt hat dort eine Dicke von h = 3 mm. Da der Hersteller keine Angaben zur Entwurfslebensdauer bekannt gemacht hat, wurde die gesetzliche Garantiezeit (2 Jahre) angesetzt, also Td = 6,31 107 s. Unsere Untersuchungen ergeben zusammenfassend, dass die Sicherheit der Blätter für den Lastfall A (Normalbetrieb) nach dem vereinfachen Lastenschema nach DIN EN 61400-2:2014 NICHT nachgewiesen ist.“ Dabei wurde in einer Abbildung 2 dieses Gutachtens auch die Lage des gefährdeten Querschnittes auf einem einzelnen Rotorblatt mit einer roten Linie gekennzeichnet. Diese rote Linie befindet sich in einer Entfernung von ca. 45 mm vom Mittelpunkt einer kleinen auf dem Rotorblatt befindlichen kreisrunden Öffnung, durch die die Anlagegondel des XXXX gesteckt und damit verbunden wird. Da bei einem ordnungsgemäßen Zusammenbau des XXXX - wie bereits erwähnt - wird im Winkel von 180 Grad das zweite Rotorblatt mit dem ersten Rotorblatt und auch mit der Anlagengondel verbunden, beträgt bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des XXXX die Gesamtrotorstärke im mit einer roten Linie gekennzeichneten Bereich des Gutachtens damit mindestens 6 mm. Eine Untersuchung der Betriebssicherheit eines derart ordnungsgemäß nach den Anforderungen des Herstellers zusammengesetzten Rotors mit einer Dicke von mindestens 6 mm, kann dem Dokument der XXXX jedoch nicht entnommen werden. Es wurde im dokumentierten Gutachten von der XXXX rechnerisch lediglich ermittelt, dass wenn am XXXX nur ein einziger Rotorflügel montiert werden würde, die Sicherheit dieses einen Blattes „für den Lastfall A (Normalbetrieb) nach dem vereinfachten Lastenschema nach DIN EN 61400-2:2014 nicht nachgewiesen“ sei.Diese rote Linie befindet sich in einer Entfernung von ca. 45 mm vom Mittelpunkt einer kleinen auf dem Rotorblatt befindlichen kreisrunden Öffnung, durch die die Anlagegondel des römisch 40 gesteckt und damit verbunden wird. Da bei einem ordnungsgemäßen Zusammenbau des römisch 40 - wie bereits erwähnt - wird im Winkel von 180 Grad das zweite Rotorblatt mit dem ersten Rotorblatt und auch mit der Anlagengondel verbunden, beträgt bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des römisch 40 die Gesamtrotorstärke im mit einer roten Linie gekennzeichneten Bereich des Gutachtens damit mindestens 6 mm. Eine Untersuchung der Betriebssicherheit eines derart ordnungsgemäß nach den Anforderungen des Herstellers zusammengesetzten Rotors mit einer Dicke von mindestens 6 mm, kann dem Dokument der römisch 40 jedoch nicht entnommen werden. Es wurde im dokumentierten Gutachten von der römisch 40 rechnerisch lediglich ermittelt, dass wenn am römisch 40 nur ein einziger Rotorflügel montiert werden würde, die Sicherheit dieses einen Blattes „für den Lastfall A (Normalbetrieb) nach dem vereinfachten Lastenschema nach DIN EN 61400-2:2014 nicht nachgewiesen“ sei. 5. Im Verfahren des BEV wurde darüber hinaus die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BEV vom 18.10.2024, Geschäftszahl: zu 2024-0.503.385, als Herstellerin des XXXX hingewiesen, dass sie gemäß VO (EU) 2019/1020 Art. 4 lit. 3 „bestimmte Aufgaben wahrzunehmen habe“. Unter anderem habe sie auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde „alle zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen“ zu übermitteln. Daher wurde die BF ersucht 5. Im Verfahren des BEV wurde darüber hinaus die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BEV vom 18.10.2024, Geschäftszahl: zu 2024-0.503.385, als Herstellerin des römisch 40 hingewiesen, dass sie gemäß VO (EU) 2019/1020 Artikel 4, lit. 3 „bestimmte Aufgaben wahrzunehmen habe“. Unter anderem habe sie auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde „alle zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen“ zu übermitteln. Daher wurde die BF ersucht „die technischen Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang VII (RL 2006/42/EG Anhang VII) zu XXXX XXXX “ „die technischen Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang römisch sieben (RL 2006/42/EG Anhang römisch sieben) zu römisch 40 römisch 40 “ zu übermitteln. Dazu wurde u.a. hingewiesen, dass die technischen Unterlagen die in der MSV 2010 Anhang VII Abs. 1 genannten Angaben bez. Unterlagen umfassen würden.zu übermitteln. Dazu wurde u.a. hingewiesen, dass die technischen Unterlagen die in der MSV 2010 Anhang römisch sieben Absatz eins, genannten Angaben bez. Unterlagen umfassen würden. 6. Dieses Ersuchen beantwortend übermittelte die BF mit einem Begleit-E-Mail am 30.10.2024 Unterlagen mit einem Umfang von 538 Seiten, wobei ein Großteil dieser Unterlagen in englischer Sprache verfasst wurde. 7. Mit Schreiben vom 06.11.2024, Geschäftszahl: zu 2024-0.503.385 teilte das BEV der BF mit, dass die übermittelten Unterlagen gesichtet und geprüft worden wären. Inhaltlich führte das BV weiter aus, dass die übermittelte Bedienungsanleitung nicht zum abgefragten Produkt „ XXXX “ passe. Schließlich wurden die abgefragten technischen Unterlagen, die abgefragt worden wären in einer Punktation des BEV mit folgendem Inhalt aufgelistet:Inhaltlich führte das BV weiter aus, dass die übermittelte Bedienungsanleitung nicht zum abgefragten Produkt „ römisch 40 “ passe. Schließlich wurden die abgefragten technischen Unterlagen, die abgefragt worden wären in einer Punktation des BEV mit folgendem Inhalt aufgelistet: „In unserem Schreiben wurden die technischen Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang VII Abs. 1 (bzw. RL 2006/42/EG Anhang VII) gefordert.„In unserem Schreiben wurden die technischen Unterlagen gemäß MSV 2010 Anhang römisch sieben Absatz eins, (bzw. RL 2006/42/EG Anhang römisch sieben) gefordert. Die technischen Unterlagen umfassen:
  2. a)eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: - eine allgemeine Beschreibung der Maschine, - eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind, - vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind, - die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: - i. eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-forderungen, die für die Maschine gelten, - i. eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken, - die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, - alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, - gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen, - gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte, - eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;
  3. a)bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie.“ Weiter wurde in diesem Schreiben Folgendes ausgeführt: „Die von Ihnen übermittelten Unterlagen umfassen nicht die in der Rechtsvorschrift angeführten Angaben. Eine Beurteilung, ob das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht, ist anhand der von Ihnen übermittelten Unterlagen nicht möglich. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Sie als Hersteller gemäß RL 2006/42/EG Artikel 5 verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die in RL 2006/42/EG Anhang VII genannten technischen Unterlagen verfügbar sind, bevor Sie eine Maschine gemäß Maschinenrichtlinie in Verkehr bringen. Die genannten Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der Maschine bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit den zuständigen Behörden mindestens 10 Jahre lang bereitzuhalten.An dieser Stelle sei erwähnt, dass Sie als Hersteller gemäß RL 2006/42/EG Artikel 5 verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die in RL 2006/42/EG Anhang römisch sieben genannten technischen Unterlagen verfügbar sind, bevor Sie eine Maschine gemäß Maschinenrichtlinie in Verkehr bringen. Die genannten Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der Maschine bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit den zuständigen Behörden mindestens 10 Jahre lang bereitzuhalten. Daher werden Sie nochmalig dazu aufgefordert: I. Die technischen Unterlagen, wie in unserem Schreiben mit der GZ 2024-0.503.385 vom 18.10.2024 gefordert, zu übermitteln.römisch eins. Die technischen Unterlagen, wie in unserem Schreiben mit der GZ 2024-0.503.385 vom 18.10.2024 gefordert, zu übermitteln. Hinweis: Werden die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. Die geforderten Unterlagen sind in elektronischer Form innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an XXXX zu übermitteln.Die geforderten Unterlagen sind in elektronischer Form innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an römisch 40 zu übermitteln. Sollte Ihre Rückantwort unzulänglich sein, behält sich die Marktüberwachungsbehörde die Setzung weiterer Maßnahmen gemäß § 338 Abs 9 GewO 1994 in Verbindung mit § 7 MING sowie Art 14, 16 und 19 der VO (EU) 2019/1020 vor.Sollte Ihre Rückantwort unzulänglich sein, behält sich die Marktüberwachungsbehörde die Setzung weiterer Maßnahmen gemäß Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, MING sowie Artikel 14, 16 und 19 der VO (EU) 2019/1020 vor. Rechtliche Grundlagen: - Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten - Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 idgF- Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, idgF - Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF- Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF - Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING, BGBl. I Nr. 77/2015 idgF- Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, idgF - Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen“ 8. In einem dazu ergangenen Schreiben vom 18.11.2024, nunmehr rechtsfreundlich durch XXXX , vertreten brachte die BF Ihren Unmut über die Aufforderungen des BEV zur Vorlage von Unterlagen zum Ausdruck und führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass dem BEV bereits von der BF alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden wären.8. In einem dazu ergangenen Schreiben vom 18.11.2024, nunmehr rechtsfreundlich durch römisch 40 , vertreten brachte die BF Ihren Unmut über die Aufforderungen des BEV zur Vorlage von Unterlagen zum Ausdruck und führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass dem BEV bereits von der BF alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden wären. 9. In einer dazu ergangenen Gegenäußerung vom 12.12.2024 wies das BEV ebenfalls im Wesentlichsten zusammenfassend auf die die Herstellerin des XXXX XXXX , Seriennummer XXXX treffenden Verpflichtungen hin.9. In einer dazu ergangenen Gegenäußerung vom 12.12.2024 wies das BEV ebenfalls im Wesentlichsten zusammenfassend auf die die Herstellerin des römisch 40 römisch 40 , Seriennummer römisch 40 treffenden Verpflichtungen hin. 10. Mit Schreiben vom 10.12.2024 übermittelte die BF unter Bezugnahme auf das Schreiben des BEV weitere Unterlagen. 11. Im Zuge der Prüfung des XXXX langte im BEV auch ein in Auftrag gegebener Prüfbericht des AIT (Austrian Institute of Technology), datiert mit 21.10.2024 ein. In diesem Testbericht gelangt die Testerin zusammengefasst zum Ergebnis, dass der „ XXXX “ als „Wind-Wechselrichter“ Teil des Produktes XXXX sei und in allen geprüften Punkten nicht den Erfordernissen der OEV-Richtlinie R 25; 2020-03-01 Anhang B entspreche bzw. bei diversen Punkten keine Prüfung durchgeführt habe werden können, da keine Möglichkeit bestanden habe, bzw. zugänglich gewesen sei, um die jeweilige Funktion zu aktivieren.11. Im Zuge der Prüfung des römisch 40 langte im BEV auch ein in Auftrag gegebener Prüfbericht des AIT (Austrian Institute of Technology), datiert mit 21.10.2024 ein. In diesem Testbericht gelangt die Testerin zusammengefasst zum Ergebnis, dass der „ römisch 40 “ als „Wind-Wechselrichter“ Teil des Produktes römisch 40 sei und in allen geprüften Punkten nicht den Erfordernissen der OEV-Richtlinie R 25; 2020-03-01 Anhang B entspreche bzw. bei diversen Punkten keine Prüfung durchgeführt habe werden können, da keine Möglichkeit bestanden habe, bzw. zugänglich gewesen sei, um die jeweilige Funktion zu aktivieren. 12. Eine vom BEV beim österreichischen Zertifizierungsunternehmen SGS durchgeführte Zertifikatsüberprüfung führte am 28.06.2024 zur elektronisch eingeholten Antwort, dass es sich beim Dokument mit der Referenznummer XXXX nicht um ein von SGS zertifiziertes Zertifikat handle.12. Eine vom BEV beim österreichischen Zertifizierungsunternehmen SGS durchgeführte Zertifikatsüberprüfung führte am 28.06.2024 zur elektronisch eingeholten Antwort, dass es sich beim Dokument mit der Referenznummer römisch 40 nicht um ein von SGS zertifiziertes Zertifikat handle. 13. Mit Bescheid vom 31.01.2025, Geschäftszahl: 2024-0.503.385, untersagte das BEV gemäß § 338 Abs. 9 GewO 1994 iVm § 7 Abs. 3 MING iVm Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. a und b Verordnung (EU) 2019/1020 der BF die Bereitstellung der kompletten Serie des Produktes „ XXXX “ auf dem österreichischen Markt, forderte die BF auf, unverzüglich einen Rückruf der kompletten Serie des Produktes „ XXXX “ durchzuführen und diesen dem BEV nachzuweisen. Außerdem müsse die Öffentlichkeit vor „dem von dem Produkt ausgehenden Risiko“ gewarnt werden. Darüber hinaus wurde die sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG ergebende aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.13. Mit Bescheid vom 31.01.2025, Geschäftszahl: 2024-0.503.385, untersagte das BEV gemäß , Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, MING in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 3, Litera b und Artikel 16, Absatz eins, Litera a und b Verordnung (EU) 2019/1020 der BF die Bereitstellung der kompletten Serie des Produktes „ römisch 40 “ auf dem österreichischen Markt, forderte die BF auf, unverzüglich einen Rückruf der kompletten Serie des Produktes „ römisch 40 “ durchzuführen und diesen dem BEV nachzuweisen. Außerdem müsse die Öffentlichkeit vor „dem von dem Produkt ausgehenden Risiko“ gewarnt werden. Darüber hinaus wurde die sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ergebende aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründet wurden diese Marktordnungsmaßnahmen damit, dass das Produkt XXXX erhebliche „formale und technische Mängel“ aufweise und ein weiteres Im-Verkehr-Belassen dieses Produktes im Hinblick auf ein bestehendes Bruchrisiko der Rotorblätter, gepaart mit „nicht konformen elektrotechnischen Komponenten im Produktumfang“, von denen eine Stromschlaggefahr ausgehe, dazu führe, dass von diesem Produkt ein „ernstes Risiko“ ausgehe, wodurch diese Maßnahmen gerechtfertigt und angemessen seien.Begründet wurden diese Marktordnungsmaßnahmen damit, dass das Produkt römisch 40 erhebliche „formale und technische Mängel“ aufweise und ein weiteres Im-Verkehr-Belassen dieses Produktes im Hinblick auf ein bestehendes Bruchrisiko der Rotorblätter, gepaart mit „nicht konformen elektrotechnischen Komponenten im Produktumfang“, von denen eine Stromschlaggefahr ausgehe, dazu führe, dass von diesem Produkt ein „ernstes Risiko“ ausgehe, wodurch diese Maßnahmen gerechtfertigt und angemessen seien. Darüber hinaus sei es, da von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgehe „im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten“, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde zu verfügen. Das Produkt sei nicht konform und gefährlich. 14. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.02.2025 Beschwerde an das BVwG und stellte darüber hinaus auch den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG zuzuerkennen.14. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.02.2025 Beschwerde an das BVwG und stellte darüber hinaus auch den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG zuzuerkennen. Diese Beschwerde langte elektronisch am 13.02.2025 um 14:05:25 Uhr im BEV ein. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, insbesondere auch das Ergebnis eines Sicherheits- und Funktionstests vom 15.11.2024 von XXXX , in Utah vor, wonach XXXX über eine Testdauer vom 06.06.2024 bis 01.10.2024 praktisch überprüft wurde.Diese Beschwerde langte elektronisch am 13.02.2025 um 14:05:25 Uhr im BEV ein. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, insbesondere auch das Ergebnis eines Sicherheits- und Funktionstests vom 15.11.2024 von römisch 40 , in Utah vor, wonach römisch 40 über eine Testdauer vom 06.06.2024 bis 01.10.2024 praktisch überprüft wurde. 15. Am 11.03.2025 informierte die Rechtsvertretung der BF das BEV elektronisch, dass die Beschwerde und die dieser angeschlossenen Unterlagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorzulegen habe. „In CC“ übermittelte die Rechtsvertretung diese E-Mail auch an das BVwG, wo diese E-Mail gemäß der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung des BVwG der Gerichtsabteilung (GA) W114 zugewiesen wurde. Damit wurde im BVwG das „Beschwerdeverfahren“ W114 2308952-1 angelegt. Da vom zuständigen Leiter der GA W114 am selben Tag sehr rasch erkannt wurde, dass es sich bei dieser E-Mail um keine Eingabe handelte, die einem bereits im BVwG anhängigen Verfahren zugeordnet werden kann und Beschwerden rechtskonform ausschließlich bei der eine Entscheidung erlassenden Behörde einzubringen sind, wurde diese E-Mail unter Hinweis auf § 6 AVG zuständigkeitshalber unverzüglich noch am 11.03.2025 an das BEV weitergeleitet.Da vom zuständigen Leiter der GA W114 am selben Tag sehr rasch erkannt wurde, dass es sich bei dieser E-Mail um keine Eingabe handelte, die einem bereits im BVwG anhängigen Verfahren zugeordnet werden kann und Beschwerden rechtskonform ausschließlich bei der eine Entscheidung erlassenden Behörde einzubringen sind, wurde diese E-Mail unter Hinweis auf , Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber unverzüglich noch am 11.03.2025 an das BEV weitergeleitet. 16. Am 18.03.2025 wurden dem BVwG vom BEV die Beschwerde samt Beilagen, Unterlagen des BEV zum anhängigen Prüfverfahren sowie ein undatiertes Begleitschreiben des BEV übermittelt. In diesem Begleitschreiben wurde von BEV hingewiesen, dass aus Sicht des BEV der Beschwerde nicht stattzugeben, und der Beschwerde wegen Gefahr im Verzug jedenfalls auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Diese Unterlagen wurden – offensichtlich im Rahmen der Zuweisung neu einlangender Schriftstücke übersehen, dass gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 der Geschäftsverteilung des BVwG Annexität auch dann vorliegt, wenn sich eine Rechtssache auf denselben Bescheid bezieht, der in einem Mehrparteienverfahren erlassen wurde und gegen den bereits eine Beschwerde anhängig ist oder anhängig war. Damit wurde diese Eingabe vom 18.03.2025 einer anderen GA des BVwG zugewiesen.Diese Unterlagen wurden – offensichtlich im Rahmen der Zuweisung neu einlangender Schriftstücke übersehen, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, der Geschäftsverteilung des BVwG Annexität auch dann vorliegt, wenn sich eine Rechtssache auf denselben Bescheid bezieht, der in einem Mehrparteienverfahren erlassen wurde und gegen den bereits eine Beschwerde anhängig ist oder anhängig war. Damit wurde diese Eingabe vom 18.03.2025 einer anderen GA des BVwG zugewiesen. Der vorsitzende Richter dieser GA erkannte erst am 26.03.2025 seine Unzuständigkeit und veranlasste, dass diese Angelegenheit am 26.03.2025 dem infolge der Annexitätsregel des § 17 Abs. 3 Z 3 der Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen vorsitzenden Richter der GA W114 weitergeleitet und zugewiesen wurde.Der vorsitzende Richter dieser GA erkannte erst am 26.03.2025 seine Unzuständigkeit und veranlasste, dass diese Angelegenheit am 26.03.2025 dem infolge der Annexitätsregel des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, der Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen vorsitzenden Richter der GA W114 weitergeleitet und zugewiesen wurde. Der Leiter der GA W114 verschaffte sich bereits am 26.03.2025 einen Überblick und entschied unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des VwGH trotz der Bestimmung des § 13 Abs. 4 VwGVG, wonach ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden sei, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durch das BVwG eine Beschwerdeverhandlung zur Klärung offener Fragen, deren Beantwortung allein aus dem vorgelegten sehr umfangreichen Aktenmaterial nicht möglich war, durchzuführen und beraumte noch am 26.03.2025 für den 04.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung an.Der Leiter der GA W114 verschaffte sich bereits am 26.03.2025 einen Überblick und entschied unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des VwGH trotz der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, wonach ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden sei, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durch das BVwG eine Beschwerdeverhandlung zur Klärung offener Fragen, deren Beantwortung allein aus dem vorgelegten sehr umfangreichen Aktenmaterial nicht möglich war, durchzuführen und beraumte noch am 26.03.2025 für den 04.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. 17. In der Zwischenzeit wurde von der Beschwerdeführerin in einer Gegenäußerung vom 24.03.2025 noch einmal auf Inhalte des angefochtenen Bescheides umfassend repliziert. 18. Das BEV seinerseits übermittelte am 28.03.2025 zwei Zeitungsartikel von XXXX , die am 20.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.borkumer-zeitung.de/artikel/1550245/Gewerbeaufsicht-aeussert-sich-zu-abgerissenen-Rotorblaettern bzw. am 24.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.on-online.de/artikel/1549813/Fluegel-von-Mikrowindkraftanlage-schlaegt-in-Dach-ein, veröffentlicht wurden.18. Das BEV seinerseits übermittelte am 28.03.2025 zwei Zeitungsartikel von römisch 40 , die am 20.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.borkumer-zeitung.de/artikel/1550245/Gewerbeaufsicht-aeussert-sich-zu-abgerissenen-Rotorblaettern bzw. am 24.03.2025 von der ZGO Zeitungsgruppe Ostfriesland GmbH unter https://www.on-online.de/artikel/1549813/Fluegel-von-Mikrowindkraftanlage-schlaegt-in-Dach-ein, veröffentlicht wurden. 19. Schließlich langte im BVwG am 28.03.2025 noch ein ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie unter Verweis auf einen in diesem Schreiben enthaltenen Internet-Link darauf hinweist, dass am 28.03.2025 die Gültigkeit der Sicherheitszertifikate gegenüber dem staatlichen Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) verifiziert worden sei. Damit sei die Sicherheitszertifizierung der Beschwerdeführerin, ausgestellt von einer nach EG-Verordnung 765/2008 akkreditierten Stelle, nun auch ganz offiziell durch eine beliehene Stelle eines EU-Mitgliedsstaates verifiziert worden.19. Schließlich langte im BVwG am 28.03.2025 noch ein ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie unter Verweis auf einen in diesem Schreiben enthaltenen Internet-Link darauf hinweist, dass am 28.03.2025 die Gültigkeit der Sicherheitszertifikate gegenüber dem staatlichen Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) verifiziert worden sei. Damit sei die Sicherheitszertifizierung der Beschwerdeführerin, ausgestellt von einer nach EG-Verordnung 765 aus 2008, akkreditierten Stelle, nun auch ganz offiziell durch eine beliehene Stelle eines EU-Mitgliedsstaates verifiziert worden. 20. Alle nach dem Einlangen der Beschwerde im BVwG eingelangten Schreiben und Unterlagen im anhängigen Beschwerdeverfahren wurden vom BVwG an die jeweils andere Verfahrenspartei zum Parteiengehör übermittelt. 21. Am 04.04.2025 fand im BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, bei der es im Wesentlichen darum ging, dass der vorsitzende Richter Fragen an das BEV und die Beschwerdeführerin stellen konnte, deren Beantwortung im Hinblick auf eine unverzügliche Entscheidung durch das erkennende Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren von besonderem Interesse waren. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch das BEV zeigten sich bei der Beschwerdeverhandlung sehr kooperativ, die Fragen des Richters so zu beantworten, dass dieser sich einen guten Überblick über Inhalte und Abläufe des immer noch beim BEV anhängigen Prüfverfahrens verschaffen konnte, erforderliche Auskünfte erhielt und letztlich dadurch auch zu einer Entscheidung in der gegenständlichen zu gelangen vermag. In den vom BEV dem BVwG vorgelegten Unterlagen war keine verschriftliche Risikoanalyse bzw. keine nachvollziehbare schriftliche Risikobewertung enthalten. Daher war für den R von besonderem Interesse, wie die Risikoanalyse, die beim BEV zum Ergebnis geführt hat, dass „Gefahr im Verzug“ sei, angestellt worden sei. Dabei wurde vom BEV zunächst auf europarechtliche Grundlagen der anzustellenden Risikobewertung verwiesen. Aus der erst im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vom BEV vorgelegten schriftlich dokumentierten Risikoanalyse (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift) ergibt sich, dass das BEV zwei verschiedene Szenarien für eine Risikoanalyse bzw. -bewertung heranzieht: Beim ersten Szenario wurde vom BEV davon ausgegangen, dass das Relais des Bremssystems des Rotors mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 % versage. Dadurch erhöhe sich die Drehzahl des Rotors in jedem Fall und damit mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % in einen kritischen Bereich, sodass ein Flügelteil des Rotors an der schwächsten Stelle brechen würde. Dieser Flügelteil würde mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,1 % eine Person treffen, die sich in der Geschoßbahn befinde, wodurch es zu einer Verletzung dieser Person mit dem Verletzungsgrad 4 komme. Die daraus sich errechnete Wahrscheinlichkeit ergebe 0,00001. Das ergebe eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 1/100000 und somit ein Hohes Risiko. Beim zweiten Szenario ging das BEV mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % davon aus, dass „die gewählte Wandstärke und das Material des Flügels nicht für die Lebensdauer des Gerätes geeignet sei“. Das bedeutet, dass das BEV behauptet, dass während der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer von 20 Jahren der Rotor eines jeden XXXX irgendwann innerhalb dieser Lebensdauer zwei Rotorschäden erleiden würde, da sich bei jedem XXXX zumindest ein Teil von jedem der beiden Rotorblätter vom Rest des Produktes ablöse. Diese Flügelteile würden mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,1 % eine Person treffen, die sich in der Geschoßbahn befinde, wodurch es zu einer Verletzung dieser Person mit dem Verletzungsgrad 4 komme. Die daraus sich errechnete Wahrscheinlichkeit ergebe 0,001. Das sei eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 1/1000 und somit ein Ernstes Risiko gemäß Verordnung (EU) 2019/1020, wodurch unter Berücksichtigung von Art. 3 Z 20 iVm Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 das BEV als Marktüberwachungsbehörde dafür Sorge zu tragen habe, dass der XXXX vom Markt genommen werde und seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt werde.Beim zweiten Szenario ging das BEV mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % davon aus, dass „die gewählte Wandstärke und das Material des Flügels nicht für die Lebensdauer des Gerätes geeignet sei“. Das bedeutet, dass das BEV behauptet, dass während der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer von 20 Jahren der Rotor eines jeden römisch 40 irgendwann innerhalb dieser Lebensdauer zwei Rotorschäden erleiden würde, da sich bei jedem römisch 40 zumindest ein Teil von jedem der beiden Rotorblätter vom Rest des Produktes ablöse. Diese Flügelteile würden mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,1 % eine Person treffen, die sich in der Geschoßbahn befinde, wodurch es zu einer Verletzung dieser Person mit dem Verletzungsgrad 4 komme. Die daraus sich errechnete Wahrscheinlichkeit ergebe 0,001. Das sei eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 1/1000 und somit ein Ernstes Risiko gemäß Verordnung (EU) 2019/1020, wodurch unter Berücksichtigung von Artikel 3, Ziffer 20, in Verbindung mit Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 das BEV als Marktüberwachungsbehörde dafür Sorge zu tragen habe, dass der römisch 40 vom Markt genommen werde und seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt werde. Interessant war die Antwort des BEV auf die Frage, warum gerade XXXX einer Marküberwachung unterzogen werde. Unter Hinweis auf eine Ablichtung eines Windrades, auf dem das Windrad nur einen einzigen intakten Rotorflügel hat, wurde vom BEV berichtet, dass zu Beginn des Jahres 2024 der Fall eines defekten Kleinkraft-Windrades in Klosterneuburg an das BEV herangetragen worden sei. Zudem habe es auch am 30.11.2023 eine Eingabe vom Verband „Österreich Energie“ gegeben, wonach es mit dem Wechselrichter, der Teil des XXXX sei, Probleme im Hinblick auf die Verwendung im österreichischen Stromnetz gebe.Interessant war die Antwort des BEV auf die Frage, warum gerade römisch 40 einer Marküberwachung unterzogen werde. Unter Hinweis auf eine Ablichtung eines Windrades, auf dem das Windrad nur einen einzigen intakten Rotorflügel hat, wurde vom BEV berichtet, dass zu Beginn des Jahres 2024 der Fall eines defekten Kleinkraft-Windrades in Klosterneuburg an das BEV herangetragen worden sei. Zudem habe es auch am 30.11.2023 eine Eingabe vom Verband „Österreich Energie“ gegeben, wonach es mit dem Wechselrichter, der Teil des römisch 40 sei, Probleme im Hinblick auf die Verwendung im österreichischen Stromnetz gebe. Die Beschwerdeführerin, der in der Beschwerdeverhandlung die Ablichtung des nicht funktionsfähigen Windrades aus Klosterneuburg (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) gezeigt wurde, gab ihre Bestürzung wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten falschen Befestigung der Halterung für den XXXX am Dach des abgebildeten Hauses bekannt und kam nach kurzer Betrachtung der Ablichtung zur Auffassung, dass in diesem Fall eine ordnungsgemäße Befestigung des XXXX , was aber Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes und friktionsfreies Funktionieren des XXXX sei, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliege.Die Beschwerdeführerin, der in der Beschwerdeverhandlung die Ablichtung des nicht funktionsfähigen Windrades aus Klosterneuburg (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) gezeigt wurde, gab ihre Bestürzung wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten falschen Befestigung der Halterung für den römisch 40 am Dach des abgebildeten Hauses bekannt und kam nach kurzer Betrachtung der Ablichtung zur Auffassung, dass in diesem Fall eine ordnungsgemäße Befestigung des römisch 40 , was aber Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes und friktionsfreies Funktionieren des römisch 40 sei, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin selbst berichtete auf eine entsprechende Frage des Richters davon, dass an sie keine Fälle herangetragen worden wären, in denen nachweislich ein tatsächlich von der BF stammender XXXX , der ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben wurde, dazu geführt habe, dass Personen durch abgebrochene Rotorflügelteile verletzt oder gar getötet worden wären. Auch Vorfälle, wo nachweislich ein XXXX ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben worden sei, und von Verformungen der Rotorblätter, von Rissen, Sprüngen oder gar einer Ablösung von Teilen des Rotors berichtetet worden wäre, seien der BF nicht bekannt, wobei das Unternehmen der Beschwerdeführerin den XXXX seit 2020 herstelle und vertreibe und in diesem Zeitraum weltweit 10.067 Stück, in Deutschland davon 8.029 und in Österreich 863 Stück in Umlauf gebracht habe. Der überwiegende Teil dieser Anlagen stehe in Gebrauch. Allenfalls würden einzelne XXXX bei Zwischenhändlern noch auf einen Weiterverkauf warten.Die Beschwerdeführerin selbst berichtete auf eine entsprechende Frage des Richters davon, dass an sie keine Fälle herangetragen worden wären, in denen nachweislich ein tatsächlich von der BF stammender römisch 40 , der ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben wurde, dazu geführt habe, dass Personen durch abgebrochene Rotorflügelteile verletzt oder gar getötet worden wären. Auch Vorfälle, wo nachweislich ein römisch 40 ordnungsgemäß zusammengebaut, aufgestellt und betrieben worden sei, und von Verformungen der Rotorblätter, von Rissen, Sprüngen oder gar einer Ablösung von Teilen des Rotors berichtetet worden wäre, seien der BF nicht bekannt, wobei das Unternehmen der Beschwerdeführerin den römisch 40 seit 2020 herstelle und vertreibe und in diesem Zeitraum weltweit 10.067 Stück, in Deutschland davon 8.029 und in Österreich 863 Stück in Umlauf gebracht habe. Der überwiegende Teil dieser Anlagen stehe in Gebrauch. Allenfalls würden einzelne römisch 40 bei Zwischenhändlern noch auf einen Weiterverkauf warten. Das BEV seinerseits hat auf den einen, lediglich mit einer Abbildung (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) dokumentierten Vorfall in Österreich hinweisen, bei dem offensichtlich ein Rotorblatt eines Windrades abgebrochen ist. Ob es sich dabei nachweislich um einen XXXX handle, konnte vom BEV nicht zweifelsfrei bestätigt werden.Das BEV seinerseits hat auf den einen, lediglich mit einer Abbildung (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) dokumentierten Vorfall in Österreich hinweisen, bei dem offensichtlich ein Rotorblatt eines Windrades abgebrochen ist. Ob es sich dabei nachweislich um einen römisch 40 handle, konnte vom BEV nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Darüber hinaus wurde vom BEV nur von in Österreich nicht dokumentierten Windradvorfällen aus Deutschland berichtet, bei denen es zu einer Beschädigung eines Rotorblattes gekommen sei. Dabei handle es sich um einen medial berichteten Vorfall vom März 2025, der sich in Thüringen zugetragen habe, um einen Vorfall im Jahr 2018 aus Scheswig-Holstein, einen Vorfall im Jahr 2022 in Bayern, einen Vorfall im Jahr 2023 in Sachsen-Anhalt und zwei Vorfällen aus dem Jahr 2023 aus Niedersachsen. Nähere Umstände seien nicht bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden werden die Ausführungen im Verfahrensgang, soweit sie als Feststellungen qualifiziert werden können auch zu Feststellungen erklärt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1. In der gegenständlichen Angelegenheit ist das BEV die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in Österreich die zuständige Behörde.1. In der gegenständlichen Angelegenheit ist das BEV die gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in Österreich die zuständige Behörde. 2. Das BVwG demgegenüber erkennt u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des BEV. In diesem Zusammenhang kommt dem BVwG ausschließlich die Aufgabe zu, Bescheide des BEV unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Das BVwG hat keine Zuständigkeit gleichsam als „Ober-Marktüberwachungsinstanz“ Feststellungen zu treffen, ob ein am Markt befindliches Produkt bestimmte Eigenschaften oder rechtliche Vorschriften erfüllt, bzw. ob ein Prüfungsverfahren durch das zuständige BEV einzustellen ist, oder ob und welche geeigneten Maßnahmen im Sinne der VO (EU) 2019/1020 zu verfügen sind. 3. In einem Praxistest, der im BVwG im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2025 vom vorsitzenden Richter in Assistenz eines Vertreters des BEV durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass sich nach einem ordnungsgemäßen Zusammenbau nach den Angaben der Herstellerin des XXXX die beiden Rotorblätter zu einem Teil, jedenfalls aber im Bereich, der im Gutachten der XXXX auf Abbildung 2 mit einer roten Linie gekennzeichnet ist, überlappen und derart in diesem Bereich hinsichtlich der Stabilität auch unterstützen.3. In einem Praxistest, der im BVwG im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2025 vom vorsitzenden Richter in Assistenz eines Vertreters des BEV durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass sich nach einem ordnungsgemäßen Zusammenbau nach den Angaben der Herstellerin des römisch 40 die beiden Rotorblätter zu einem Teil, jedenfalls aber im Bereich, der im Gutachten der römisch 40 auf Abbildung 2 mit einer roten Linie gekennzeichnet ist, überlappen und derart in diesem Bereich hinsichtlich der Stabilität auch unterstützen. 4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Gegenäußerung vom 24.03.2025, die vom BVwG am 31.03.2025 zum Parteiengehör an das BEV übermittelt wurde, vom BEV in weiterer Folge unwidersprochen, auf einen Leitfaden zur Maschinenichtlinie der EU-Kommission hingewiesen. Bei diesem Handbuch handle es sich um normative Regelungen, an die auch das BEV gebunden sei. Der Leitfaden regle vollkommen unmissverständlich, dass die Maschine nur dann geprüft werden könne, wenn sie vollständig auf ihrer tragenden Struktur montiert worden sei und korrekt mit einer Stromzufuhr verbunden worden sei. Die §§ 36, 37 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG würden insofern eindeutig und unmissverständlich bestimmen, dass eine Konformitätsprüfung ausschließlich an der montierten Maschine und nicht an den Einzelkomponenten durchzuführen sei. So würde sich im Handbuch (S. 40, Abs. 6) folgender Wortlaut widerfinden:Die Paragraphen 36, 37, des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG würden insofern eindeutig und unmissverständlich bestimmen, dass eine Konformitätsprüfung ausschließlich an der montierten Maschine und nicht an den Einzelkomponenten durchzuführen sei. So würde sich im Handbuch (S. 40, Absatz 6,) folgender Wortlaut widerfinden: „Die Konformitätsbewertung von Maschinen, die für den Aufbau […] für die Installation in einem Gebäude oder Bauwerk vorgesehen sind, erstreckt sich auf die Maschine selbst, die Spezifikationen für die tragende Konstruktion und die Aufbauanleitung. Die erforderlichen Prüfungen und Inspektionen müssen an der auf ihrer tragenden Konstruktion montierten Maschine durchgeführt werden, damit die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüft werden kann.“ Diese vom BEV nicht widersprochenen Ausführungen der BF, die sich gleichermaßen in der Beschwerde, als auch in der Gegenäußerung vom 24.03.2025 finden lassen, führen im Rahmen der Entscheidung durch das erkennende Gericht, welches über die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, zum Ergebnis, dass die von der XXXX vorgenommene Sicherheitsüberprüfung, die nur durch eine mathematische Berechnung unter Berücksichtigung der Stärke eines einzigen Rotorflügelblattes an der kritischen Stelle stattgefunden hat – allenfalls in Folge eines mangelhaften Prüfauftrages durch das BEV – jedenfalls unter Berücksichtigung des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mangelhaft durchgeführt wurde, und damit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keine taugliche Grundlage für eine vom BEV angestellte Risikoanalyse und Risikobeurteilung hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid erlassenen Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung darstellt.Diese vom BEV nicht widersprochenen Ausführungen der BF, die sich gleichermaßen in der Beschwerde, als auch in der Gegenäußerung vom 24.03.2025 finden lassen, führen im Rahmen der Entscheidung durch das erkennende Gericht, welches über die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, zum Ergebnis, dass die von der römisch 40 vorgenommene Sicherheitsüberprüfung, die nur durch eine mathematische Berechnung unter Berücksichtigung der Stärke eines einzigen Rotorflügelblattes an der kritischen Stelle stattgefunden hat – allenfalls in Folge eines mangelhaften Prüfauftrages durch das BEV – jedenfalls unter Berücksichtigung des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mangelhaft durchgeführt wurde, und damit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keine taugliche Grundlage für eine vom BEV angestellte Risikoanalyse und Risikobeurteilung hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid erlassenen Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung darstellt. 4. Die durch das BEV vorgenommene Risikoanalyse und Risikobewertung nehmen ausschließlich darauf Bezug, dass entweder unter Berücksichtigung einer zu dünnen Rotorblattstärke oder wegen einer hohen Drehgeschwindigkeit des Rotors bei Ausfall des vom Hersteller vorgesehenen Rotorbremssystems, sich Teile des Rotors lösen würden, und Personen treffen und verletzen könnten. Für das erkennende Gericht wurde im vom BEV bislang durchgeführten Ermittlungsverfahren kein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis geliefert, dass die Rotorblattstärke mit 3 mm unterdimensioniert wäre, bzw. dass der Rotor des XXXX bei einem vom BEV angenommenen Ausfall des Bremssystems des XXXX überhaupt eine derartige Geschwindigkeit erreichen könnte, die erforderlich wäre, dass – wie in der Risikoanalyse dargestellt – Teile des Rotors abreißen und einen mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit dort sich aufhaltenden Menschen auch treffen. Die vom BEV angestellte Risikoberechnung ist bei beiden Szenarien, die vom BEV der Risikoanalyse zugrunde gelegt wurden, für das erkennende Gericht, welches über die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, nicht nachvollziehbar.4. Die durch das BEV vorgenommene Risikoanalyse und Risikobewertung nehmen ausschließlich darauf Bezug, dass entweder unter Berücksichtigung einer zu dünnen Rotorblattstärke oder wegen einer hohen Drehgeschwindigkeit des Rotors bei Ausfall des vom Hersteller vorgesehenen Rotorbremssystems, sich Teile des Rotors lösen würden, und Personen treffen und verletzen könnten. Für das erkennende Gericht wurde im vom BEV bislang durchgeführten Ermittlungsverfahren kein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis geliefert, dass die Rotorblattstärke mit 3 mm unterdimensioniert wäre, bzw. dass der Rotor des römisch 40 bei einem vom BEV angenommenen Ausfall des Bremssystems des römisch 40 überhaupt eine derartige Geschwindigkeit erreichen könnte, die erforderlich wäre, dass – wie in der Risikoanalyse dargestellt – Teile des Rotors abreißen und einen mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit dort sich aufhaltenden Menschen auch treffen. Die vom BEV angestellte Risikoberechnung ist bei beiden Szenarien, die vom BEV der Risikoanalyse zugrunde gelegt wurden, für das erkennende Gericht, welches über die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, nicht nachvollziehbar. In den Unterlagen, die dem BVwG vom BEV zur Verfügung gestellt wurden, reduziert sich die vom BEV festgestellte „Gefahr im Verzug“ darauf, dass das BEV befürchtet, dass Menschen von vom Rotor abgebrochenen Teile verletzt werden könnten und deswegen aktuell eben „Gefahr im Verzug“ bestehe und deswegen ein unbedingter sofortiger Rückruf des XXXX zu verfügen sei. Zusätzlich sei eine Warnmeldung der österreichischen Bevölkerung zu verfügen. Darüber hinaus sei der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Interessen der Beschwerdeführerin wurden weder erhoben, noch berücksichtigt.In den Unterlagen, die dem BVwG vom BEV zur Verfügung gestellt wurden, reduziert sich die vom BEV festgestellte „Gefahr im Verzug“ darauf, dass das BEV befürchtet, dass Menschen von vom Rotor abgebrochenen Teile verletzt werden könnten und deswegen aktuell eben „Gefahr im Verzug“ bestehe und deswegen ein unbedingter sofortiger Rückruf des römisch 40 zu verfügen sei. Zusätzlich sei eine Warnmeldung der österreichischen Bevölkerung zu verfügen. Darüber hinaus sei der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Interessen der Beschwerdeführerin wurden weder erhoben, noch berücksichtigt. Die vom BEV angestellten Überlegungen und bisher angestellten Ermittlungen im noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren des BEV vermögen auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 den XXXX auf den Markt bringt und vertreibt, bislang in Österreich keine gesicherte Dokumentation über Vorfälle bekannt ist, die tatsächlich dem XXXX zuzuordnen ist, dass es sowohl in Deutschland und auch in Österreich auch in den letzten vier Jahren Ausnahmewettersituationen gegeben hat und nur sehr vereinzelt von Vorfälle mit Windrädern berichtet werden konnte, die zudem auch nicht gesichert XXXX zuzurechnen sind, rechtfertigen es jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, dass die im angefochtenen Bescheid verfügten Korrekturmaßnahmen in dieser außergewöhnlichen Härte verfügt werden.Die vom BEV angestellten Überlegungen und bisher angestellten Ermittlungen im noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren des BEV vermögen auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 den römisch 40 auf den Markt bringt und vertreibt, bislang in Österreich keine gesicherte Dokumentation über Vorfälle bekannt ist, die tatsächlich dem römisch 40 zuzuordnen ist, dass es sowohl in Deutschland und auch in Österreich auch in den letzten vier Jahren Ausnahmewettersituationen gegeben hat und nur sehr vereinzelt von Vorfälle mit Windrädern berichtet werden konnte, die zudem auch nicht gesichert römisch 40 zuzurechnen sind, rechtfertigen es jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, dass die im angefochtenen Bescheid verfügten Korrekturmaßnahmen in dieser außergewöhnlichen Härte verfügt werden. Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass vom BEV in vielen Bereichen der bislang durchgeführten Prüfung des XXXX Auffälligkeiten festgestellt wurden. Diese sind im weiteren Verfahren des BEV mit der BF gemäß den auch für das BEV geltenden einschlägigen Verwaltungsverfahrensvorschriften in einem ordentlichen Verfahren, in welchem unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 3 AVG der BF auch Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, zu klären. Insbesondere wird auf die Möglichkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen und dem BEV auch dringend angeraten in der gegenständlichen Angelegenheit eine solche durchzuführen, miteinander und nicht gegeneinander allenfalls erforderliche Lösungen zu finden, damit auch weiterhin ein mit allen einzuhaltenden Vorschriften konformer XXXX am österreichischen Markt weitervertrieben werden kann. Der Ausschluss vom österreichischen Markt stellt – wie es auch in Art. 19 Abs. 1 der VO (EU) 2019/2010 festgehalten wird – die letzte Möglichkeit dar.Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass vom BEV in vielen Bereichen der bislang durchgeführten Prüfung des römisch 40 Auffälligkeiten festgestellt wurden. Diese sind im weiteren Verfahren des BEV mit der BF gemäß den auch für das BEV geltenden einschlägigen Verwaltungsverfahrensvorschriften in einem ordentlichen Verfahren, in welchem unter Berücksichtigung von Paragraph 45, Absatz 3, AVG der BF auch Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, zu klären. Insbesondere wird auf die Möglichkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen und dem BEV auch dringend angeraten in der gegenständlichen Angelegenheit eine solche durchzuführen, miteinander und nicht gegeneinander allenfalls erforderliche Lösungen zu finden, damit auch weiterhin ein mit allen einzuhaltenden Vorschriften konformer römisch 40 am österreichischen Markt weitervertrieben werden kann. Der Ausschluss vom österreichischen Markt stellt – wie es auch in Artikel 19, Absatz eins, der VO (EU) 2019 aus 2010, festgehalten wird – die letzte Möglichkeit dar. 2. Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den vom BEV bzw. nach Beschwerdeeinbringung auch aus den beim BVwG eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen. Das BEV stützt sich – ohne bisher der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise Gelegenheit gegeben zu haben, im laufenden Ermittlungsverfahren von Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten, bzw. die Gelegenheit zu geben im Rahmen einer dringend angeratenen mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen – hinsichtlich einer bestehenden „Gefahr im Verzug“ darauf, dass es gestützt auf ein Gutachten der XXXX vom 22.12.2024 die Auffassung vertritt, dass aktuell ein ernstes Risiko bestehe, dass sich von im Betrieb befindlichen XXXX Teile der Rotoren abbrechen, Menschen treffen und diese teilweise schwer verletzen würden. Das BEV geht gemäß ihrer eigenen Risikoberechnung von einer Wahrscheinlichkeit 1/1000 aus, was unter Anwendung diesbezüglicher europarechtlicher Bestimmungen ein ernstes Risiko darstellt. Dazu verweist das BEV auf Art. 19 der VO (EU) 2019/1020, wonach Marktüberwachungsbehörden, und damit verfahrensgegenständlich das BEV, Sorge dafür zu tragen haben, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird.Das BEV stützt sich – ohne bisher der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise Gelegenheit gegeben zu haben, im laufenden Ermittlungsverfahren von Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten, bzw. die Gelegenheit zu geben im Rahmen einer dringend angeratenen mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen – hinsichtlich einer bestehenden „Gefahr im Verzug“ darauf, dass es gestützt auf ein Gutachten der römisch 40 vom 22.12.2024 die Auffassung vertritt, dass aktuell ein ernstes Risiko bestehe, dass sich von im Betrieb befindlichen römisch 40 Teile der Rotoren abbrechen, Menschen treffen und diese teilweise schwer verletzen würden. Das BEV geht gemäß ihrer eigenen Risikoberechnung von einer Wahrscheinlichkeit 1/1000 aus, was unter Anwendung diesbezüglicher europarechtlicher Bestimmungen ein ernstes Risiko darstellt. Dazu verweist das BEV auf Artikel 19, der VO (EU) 2019/1020, wonach Marktüberwachungsbehörden, und damit verfahrensgegenständlich das BEV, Sorge dafür zu tragen haben, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Zuerst wird vom erkennenden Gericht auch im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass sich aus §§ 36, 37 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergibt, dass eine Konformitätsprüfung ausschließlich an der montierten Maschine und nicht an den Einzelkomponenten durchzuführen ist. Zuerst wird vom erkennenden Gericht auch im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass sich aus Paragraphen 36, 37, des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergibt, dass eine Konformitätsprüfung ausschließlich an der montierten Maschine und nicht an den Einzelkomponenten durchzuführen ist. Die Untersuchung durch die XXXX erstreckte sich jedoch nicht auf die montierte Maschine, sondern nur auf einen Teil dieser Maschine, ein einzelnes Rotorblatt, welches im Hinblick auf eine nur zweijährige Betriebsdauer auf seine Sicherheit überprüft wurde. Bei vielen von der BF bereits in den Verkauf gebrachten XXXX ist diese zweijährige Betriebsdauer bereits abgelaufen, ohne dass vermehrt von abgebrochenen Rotorblättern des XXXX berichtet wurde. Wenn man der Argumentation des BEV glauben würde, müssten bei mehr als 10.000 verkauften XXXX eigentlich bereits jetzt vermehrt abgebrochene Rotorteile von XXXX bekannt sein, zumal die XXXX auch nur eine zweijährige Lebensdauer des „Rotors“ seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Dazu wurde durch die XXXX ausschließlich durch eine mathematische Berechnung festgestellt, dass für das einzelne Rotorblatt „für den Lastenfall A (Normalbetrieb) nach dem vereinfachten Lastenschema nach DIN EN 61400-2:2014“ die Sicherheit nicht gegeben sei. Es wurde nicht berechnet, ob beim zusammengesetzten Rotor gemäß den Vorgaben der Herstellerin die Sicherheit gegeben ist. In der Realität bestätigt sich nicht, dass beim Rotor des XXXX bereits nach zwei Jahren vermehrt Brüche von Rotoblättern festzustellen sind.Die Untersuchung durch die römisch 40 erstreckte sich jedoch nicht auf die montierte Maschine, sondern nur auf einen Teil dieser Maschine, ein einzelnes Rotorblatt, welches im Hinblick auf eine nur zweijährige Betriebsdauer auf seine Sicherheit überprüft wurde. Bei vielen von der BF bereits in den Verkauf gebrachten römisch 40 ist diese zweijährige Betriebsdauer bereits abgelaufen, ohne dass vermehrt von abgebrochenen Rotorblättern des römisch 40 berichtet wurde. Wenn man der Argumentation des BEV glauben würde, müssten bei mehr als 10.000 verkauften römisch 40 eigentlich bereits jetzt vermehrt abgebrochene Rotorteile von römisch 40 bekannt sein, zumal die römisch 40 auch nur eine zweijährige Lebensdauer des „Rotors“ seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Dazu wurde durch die römisch 40 ausschließlich durch eine mathematische Berechnung festgestellt, dass für das einzelne Rotorblatt „für den Lastenfall A (Normalbetrieb) nach dem vereinfachten Lastenschema nach DIN EN 61400-2:2014“ die Sicherheit nicht gegeben sei. Es wurde nicht berechnet, ob beim zusammengesetzten Rotor gemäß den Vorgaben der Herstellerin die Sicherheit gegeben ist. In der Realität bestätigt sich nicht, dass beim Rotor des römisch 40 bereits nach zwei Jahren vermehrt Brüche von Rotoblättern festzustellen sind. Aus dem Ergebnis der Überprüfung der XXXX schloss das BEV in seiner Risikoanalyse, dass der Rotor des XXXX eine Lebenserwartung von 20 Jahren nicht erreiche und innerhalb dieser 20 Jahre jedes Rotorblatt eines jeden XXXX mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % zerbreche. Warum das BEV in seiner Risikoanalyse, die das BEV erst auf Nachfrage des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2025 vorgelegt hat, ausgehend von der im Gutachten angestellten Berechnung zu einer solchen Annahme kommt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.Aus dem Ergebnis der Überprüfung der römisch 40 schloss das BEV in seiner Risikoanalyse, dass der Rotor des römisch 40 eine Lebenserwartung von 20 Jahren nicht erreiche und innerhalb dieser 20 Jahre jedes Rotorblatt eines jeden römisch 40 mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % zerbreche. Warum das BEV in seiner Risikoanalyse, die das BEV erst auf Nachfrage des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2025 vorgelegt hat, ausgehend von der im Gutachten angestellten Berechnung zu einer solchen Annahme kommt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Aber auch das Gutachten selbst beurteilt nicht den XXXX , sondern nur ein Rotorblatt, das bei einem Zusammenbau des XXXX nicht in der von der XXXX untersuchten Weise am XXXX zum Einsatz kommt, sodass das erkennende Gericht im Ergebnis zur Auffassung gelangt, dass das Gutachten allenfalls hinsichtlich des überprüften Materials brauchbare Aussagen trifft, nicht jedoch zum Roter des XXXX , der an der Lage des gefährdeten Querschnittes, die die XXXX selbst auf Seite 7 ihres Gutachtens als kritische Stelle beschrieben hat, und in der Abbildung 2 auch bildlich deutlich gemacht hat, nicht eine Dicke von 3 mm, sondern in Folge der Überlappung mit dem zweiten Rotorblatt an dieser Stelle eine Dicke von zumindest 6 mm aufweist. Eine diesbezügliche Überprüfung ist den vom BEV dem BVwG vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen.Aber auch das Gutachten selbst beurteilt nicht den römisch 40 , sondern nur ein Rotorblatt, das bei einem Zusammenbau des römisch 40 nicht in der von der römisch 40 untersuchten Weise am römisch 40 zum Einsatz kommt, sodass das erkennende Gericht im Ergebnis zur Auffassung gelangt, dass das Gutachten allenfalls hinsichtlich des überprüften Materials brauchbare Aussagen trifft, nicht jedoch zum Roter des römisch 40 , der an der Lage des gefährdeten Querschnittes, die die römisch 40 selbst auf Seite 7 ihres Gutachtens als kritische Stelle beschrieben hat, und in der Abbildung 2 auch bildlich deutlich gemacht hat, nicht eine Dicke von 3 mm, sondern in Folge der Überlappung mit dem zweiten Rotorblatt an dieser Stelle eine Dicke von zumindest 6 mm aufweist. Eine diesbezügliche Überprüfung ist den vom BEV dem BVwG vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Damit gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung und den Umstand berücksichtigend, dass das BVwG gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG in der gegenständlichen Angelegenheit über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, zum Ergebnis, dass die Grundlage, die zur vom BEV angestellten Risikoanalyse und Risikobewertung geführt hat, nicht herangezogen werden darf und damit der angestellten Risikoanalyse und Risikobeurteilung das Fundament entzogen ist, sodass auch sowohl die vom BEV angestellte Risikoanalyse als auch die Risikobewertung nicht (mehr) nachvollziehbar sind.Damit gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung und den Umstand berücksichtigend, dass das BVwG gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in der gegenständlichen Angelegenheit über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, zum Ergebnis, dass die Grundlage, die zur vom BEV angestellten Risikoanalyse und Risikobewertung geführt hat, nicht herangezogen werden darf und damit der angestellten Risikoanalyse und Risikobeurteilung das Fundament entzogen ist, sodass auch sowohl die vom BEV angestellte Risikoanalyse als auch die Risikobewertung nicht (mehr) nachvollziehbar sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 338 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idFd BGBl. I Nr. 150/2024, ist betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. […]Gemäß Paragraph 338, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, ist betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. […] Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 147/2024 enthält auszugsweise folgende Bestimmung:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmung: „Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008 in der Fassung des BGBl. II Nr. 204/2018 enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2018, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme § 5.
(1)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer MaschineParagraph 5,
(1)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
  1. a)sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
  2. a)sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
  3. b)sicherzustellen, dass die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
  4. b)sicherzustellen, dass die in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
  5. c)insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen;
  6. d)die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;
  7. d)die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;
  8. e)die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;
  9. e)die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;
  10. f)die CE-Kennzeichnung gemäß § 16 (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.
  11. f)die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 16, (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.
(2)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in § 13 (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
(2)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in Paragraph 13, (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
(3)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
(3)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
(4)Fällt eine Maschine unter weitere Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Gemeinschaftsrichtlinien entspricht.
(5)Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehreren dieser Gemeinschaftsrichtlinien während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm angewandten Gemeinschaftsrichtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten Gemeinschaftsrichtlinien laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitätserklärung anzugeben. Freier Warenverkehr § 6.
(1)Maschinen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie – unbeschadet weiterer Anforderungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften – jedenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen.Paragraph 6,
(1)Maschinen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie – unbeschadet weiterer Anforderungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften – jedenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen.
(2)Unvollständige Maschinen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B (Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgefertigten Einbauerklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt zu werden.
(2)Unvollständige Maschinen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer nach Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgefertigten Einbauerklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt zu werden.
(3)Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem dürfen Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen- Richtlinie) nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst lieferbar sind, wenn die Konformität hergestellt wurde. Ferner ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu gewährleisten.“ Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING), BGBl. I Nr. 77/2015 in der Fassung des BGBl. I Nr. 204/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „3. Marktüberwachung Marktüberwachungsbehörde § 6.
(1)Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.Paragraph 6,
(1)Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. […] Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen § 7.
(1)Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.Paragraph 7,
(1)Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
(2)Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
(2)Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
(3)Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
(3)Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 16, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
(4)Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Produkt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(4)Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Produkt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt. […]
(8)Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. […]
(8)Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. […] […]
(10)Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(11)Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen. […] Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX § 10.
(1)Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.Paragraph 10,
(1)Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2)Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
(2)Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren. […]“ Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Artikel 3 Begriffsbestimmungen […] 18. „Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens; […] 20. „Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat; […]“ „Artikel 7 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
(1)Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die die Risiken vermieden oder gemindert werden könnten, welche mit von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind. […]“ „Artikel 16 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1)Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn ein Produkt, für das die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung a) wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet oder b) nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht.
(2)Stellen die Marktüberwachungsbehörden einen Sachverhalt gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b fest, fordern sie den einschlägigen Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko binnen eines von ihnen festzulegenden Zeitraums zu beenden.
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 kann der Wirtschaftsakteur beispielsweise zur Ergreifung der folgenden Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden:
  1. a)Herstellung der Konformität des Produkts einschließlich der Berichtigung einer formellen Nichtkonformität gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder Sicherstellung, dass von dem Produkt kein Risiko mehr ausgeht,
  2. b)Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt,
  3. c)unverzügliche Rücknahme vom Markt oder unverzüglicher Rückruf des Produkts und Warnung der Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko,
  4. d)Vernichtung des Produkts oder seiner Funktionsfähigkeit, oder Unbrauchbarmachung des Produkts auf andere Weise,
  5. e)Anbringen geeigneter, eindeutig formulierter und leicht verständlicher Warnhinweise auf dem Produkt, mit denen auf die möglicherweise von dem Produkt ausgehenden Risiken aufmerksam gemacht wird, in der oder den von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, bestimmten Sprache bzw. Sprachen,
  6. f)Festlegung von Vorbedingungen für die Bereitstellung des betreffenden Produkts auf dem Markt,
  7. g)unverzügliche Warnung der von dem Risiko betroffenen Endnutzer in geeigneter Form, auch durch Veröffentlichung besonderer Warnhinweise in der oder den von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, bestimmten Sprache bzw. Sprachen.
(4)Die in Absatz 3 Buchstaben e, f und g aufgeführten Korrekturmaßnahmen dürfen nur in den Fällen verlangt werden, in denen das Produkt nur unter bestimmten Bedingungen und nur bei bestimmten Endnutzern ein Risiko darstellen könnte.
(5)Ergreift der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 3 oder wird die Nichtkonformität oder das Risiko nach Absatz 1 nicht beseitigt, stellen die Marktüberwachungsbehörden sicher, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informiert werden.
(6)Die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten nach Absatz 5 dieses Artikels erfolgt unter Rückgriff auf das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem. Diese Unterrichtung erfüllt außerdem die Anforderungen an die Meldepflicht für die anwendbaren Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
(7)Wird eine nationale Maßnahme gemäß dem anwendbaren Schutzklauselverfahren als gerechtfertigt erachtet oder kam keine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 11 Absatz 9 zu einem gegenteiligen Schluss, so ergreifen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem nichtkonformen Produkt und geben die einschlägigen Informationen in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.“ […] „Artikel 19 Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist
(1)Die Marktüberwachungsbehörden tragen dafür Sorge, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 20 hierüber.
(2)Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, und die Verfügbarkeit anderer Produkte, mit denen ein geringeres Risiko verbunden ist, sind keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission vom 27.08.2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Artikel 2 Das mit einem Produkt verbundene Risikoniveau wird nach den Kriterien in Anhang II bewertet.“Das mit einem Produkt verbundene Risikoniveau wird nach den Kriterien in Anhang römisch zwei bewertet.“ 3.2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Zu Spruchpunkt 1 dieser Entscheidung: In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das BEV der mittlerweile vorliegenden Beschwerde bereits vorab die aufschiebende Wirkung genommen hat, die zentrale Frage, ob die vom BEV verfügten Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung rechtskonform erlassen wurden. Das BEV hat dazu bei der XXXX ein Sachverständigengutachten eingeholt und vermeint ausgehend vom Ergebnis in diesem Gutachten, dass daraus ableitend festgestellt werden könnte, dass alle Rotorblätter des untersuchten XXXX während einer angenommenen Lebensdauer von 20 Jahren defekt sein werden und Teile dieser Rotorblätter auch aktuell sich jederzeit sich lösen könnten und Menschen treffen könnten, die dadurch auch sehr schwer verletzt, allenfalls auch getötet werden könnten. Das BEV kommt dabei gemäß einer auf Anhang II zur Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 basierenden Risikoanalyse bzw. Risikobewertung zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein „Ernstes Risiko“ hinsichtlich der Verletzungsgefahr von Menschen vorliege.Das BEV hat dazu bei der römisch 40 ein Sachverständigengutachten eingeholt und vermeint ausgehend vom Ergebnis in diesem Gutachten, dass daraus ableitend festgestellt werden könnte, dass alle Rotorblätter des untersuchten römisch 40 während einer angenommenen Lebensdauer von 20 Jahren defekt sein werden und Teile dieser Rotorblätter auch aktuell sich jederzeit sich lösen könnten und Menschen treffen könnten, die dadurch auch sehr schwer verletzt, allenfalls auch getötet werden könnten. Das BEV kommt dabei gemäß einer auf Anhang römisch zwei zur Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 basierenden Risikoanalyse bzw. Risikobewertung zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein „Ernstes Risiko“ hinsichtlich der Verletzungsgefahr von Menschen vorliege. Wenn diese Risikoanalyse und die darauf beruhende Risikobeurteilung auf nachvollziehbaren Gründen basieren würde, wäre unter Berücksichtigung von Art. 19 der VO (EU) 2019/1020 das BEV auch tatsächlich gezwungen gewesen, dafür zu sorgen, dass der XXXX , von dem ein ernstes Risiko ausgehen würde, zurückgerufen oder vom Markt genommen wird, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass die Bereitstellung des XXXX auf dem Markt untersagt wird.Wenn diese Risikoanalyse und die darauf beruhende Risikobeurteilung auf nachvollziehbaren Gründen basieren würde, wäre unter Berücksichtigung von Artikel 19, der VO (EU) 2019/1020 das BEV auch tatsächlich gezwungen gewesen, dafür zu sorgen, dass der römisch 40 , von dem ein ernstes Risiko ausgehen würde, zurückgerufen oder vom Markt genommen wird, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass die Bereitstellung des römisch 40 auf dem Markt untersagt wird. Ob es andere wirksame Möglichkeiten zur Beseitigung des ernsten Risikos gegeben hätte, vermag das erkennende Gericht weder festzustellen, noch zu behaupten. Auffällig ist nur, dass sich das BEV weder in der angefochtenen Entscheidung, noch in irgendeiner dem BVwG zugegangenen Unterlage des beim BEV durchgeführten Verwaltungsverfahren mit dieser Frage auseinandergesetzt hat und allfällige Überlegungen dazu angestellt hat. Das erkennende Gericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 hinzuweisen, der von einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit von Marktüberwachungsbehörde und Hersteller spricht. Wie bereits in dieser Entscheidung jedoch bereits mehrfach ausgeführt gelangt das erkennende Gericht im Rahmen seiner Entscheidung, die gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu ergehen hat und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2025, in welcher Fragen des Richters vom BEV und von der BF beantwortet wurden, zum Ergebnis, dass das eingeholte Gutachten bei der XXXX keine taugliche Grundlage darstellt, um bei der vom BEV angestellten Risikoanalyse und der Risikobeurteilung davon auszugehen, dass tatsächlich während der Lebensdauer des XXXX von 20 Jahren auch mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit auch aktuell damit gerechnet werden muss, dass ein ernstes Risiko im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 auch tatsächlich gegeben ist und damit aktuell Gefahr im Verzug besteht. Das bedeutet aber nicht, dass das erkennende Gericht aktuell zum Ergebnis kommt, dass kein ernstes Risiko vorliegt, oder nur ein geringerer Grad eines Risikos oder gar kein Risiko vorhanden ist. Für eine solche Beurteilung bedarf es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes einer entsprechenden fachkundigen Untersuchung des gesamten Rotors des XXXX und nicht bloß der Untersuchung eines einzelnen Rotorblattes des XXXX .Wie bereits in dieser Entscheidung jedoch bereits mehrfach ausgeführt gelangt das erkennende Gericht im Rahmen seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu ergehen hat und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2025, in welcher Fragen des Richters vom BEV und von der BF beantwortet wurden, zum Ergebnis, dass das eingeholte Gutachten bei der römisch 40 keine taugliche Grundlage darstellt, um bei der vom BEV angestellten Risikoanalyse und der Risikobeurteilung davon auszugehen, dass tatsächlich während der Lebensdauer des römisch 40 von 20 Jahren auch mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit auch aktuell damit gerechnet werden muss, dass ein ernstes Risiko im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 auch tatsächlich gegeben ist und damit aktuell Gefahr im Verzug besteht. Das bedeutet aber nicht, dass das erkennende Gericht aktuell zum Ergebnis kommt, dass kein ernstes Risiko vorliegt, oder nur ein geringerer Grad eines Risikos oder gar kein Risiko vorhanden ist. Für eine solche Beurteilung bedarf es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes einer entsprechenden fachkundigen Untersuchung des gesamten Rotors des römisch 40 und nicht bloß der Untersuchung eines einzelnen Rotorblattes des römisch 40 . Nachdem unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 4 VwGVG es dem erkennenden Gericht in weiterer Folge verwehrt ist, selbst Ermittlungsschritte zu setzen, und die Angelegenheit nunmehr wieder in den Händen des prüfenden BEV liegt, wird es Aufgabe des BEV sein, sich über die Frage, ob vom Rotor des XXXX überhaupt ein Risiko ausgeht, und allenfalls um welches Risiko es sich dabei handelt, vom dafür zuständigen BEV zu ermitteln sein.Nachdem unter Berücksichtigung von Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG es dem erkennenden Gericht in weiterer Folge verwehrt ist, selbst Ermittlungsschritte zu setzen, und die Angelegenheit nunmehr wieder in den Händen des prüfenden BEV liegt, wird es Aufgabe des BEV sein, sich über die Frage, ob vom Rotor des römisch 40 überhaupt ein Risiko ausgeht, und allenfalls um welches Risiko es sich dabei handelt, vom dafür zuständigen BEV zu ermitteln sein. Zu Spruchpunkt 2 dieser Entscheidung: Mit der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und damit die in der angefochtenen Entscheidung vom BEV als zuständiger österreichischer Marktüberwachungsbehörde verfügten Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung zu beheben, hat das erkennende Gericht seine ihm durch Art. 130 Abs. 1 B-VG zugewiesene Zuständigkeit abschließend wahrgenommen. Eine darüber hinaus angedachte oder geforderte Zuständigkeit, wie sie im Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin enthalten ist, kommt dem BVwG nicht zu, weswegen das diesbezügliche Begehren mangels einer derartigen Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen ist.Mit der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und damit die in der angefochtenen Entscheidung vom BEV als zuständiger österreichischer Marktüberwachungsbehörde verfügten Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung zu beheben, hat das erkennende Gericht seine ihm durch Artikel 130, Absatz eins, , B-VG zugewiesene Zuständigkeit abschließend wahrgenommen. Eine darüber hinaus angedachte oder geforderte Zuständigkeit, wie sie im Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin enthalten ist, kommt dem BVwG nicht zu, weswegen das diesbezügliche Begehren mangels einer derartigen Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch beantragt hat, dass das BVwG der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (wieder) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen soll, erübrigt sich aufgrund der Entscheidung des BVwG im ersten Spruchpunkt dieser Entscheidung, darüber abzusprechen, zumal mit Zugang dieser Entscheidung an die jeweilige Partei des Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid mit sofortiger Wirkung rechtskräftig wird und damit auch kein rechtliches Interesse (mehr) durch die Beschwerdeführerin an einer aufschiebenden Wirkung der eigenen Beschwerde gegeben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist für das erkennende Gericht keine Rechtsfrage erkennbar, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, und die vom Verwaltungsgerichtshof nicht ohnehin bereits beantwortet wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist für das erkennende Gericht keine Rechtsfrage erkennbar, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, und die vom Verwaltungsgerichtshof nicht ohnehin bereits beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2308952.2.00

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