Vm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er laut dem Dachverband der Sozialversicherungsträger bei der der Sozialversicherung der Selbständigen (in der Folge: „SVS“) pflichtversichert gemeldet gewesen sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er laut dem Dachverband der Sozialversicherungsträger bei der der Sozialversicherung der Selbständigen (in der Folge: „SVS“) pflichtversichert gemeldet gewesen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er nach bestem Wissen und Gewissen stets den vom AMS angeforderten Pflichten nachgekommen sei. Nach mehreren Rücksprachen mit den Betreuern des AMS habe er mehrfach darauf hingewiesen, dass er ein Gewerbe anmelden werde, jedoch ohne daraus ein Gehalt oder Ähnliches zu beziehen. Es habe ihn jedoch niemand ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er mit der Anmeldung eines Gewerbes ihr Recht auf Leistungsbezug verliere. Seinem Wissen nach dürfe man sogar geringfügig arbeiten und dennoch AMS-Leistungen beziehen. Das Schreiben der SVS sei erst am XXXX bei ihr eingegangen, während er den Rückzahlungsanspruch des AMS für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX am XXXX erhalten habe. Hätte er dies gewusst, hätte er sich entweder unmittelbar beim Arbeitsamt abgemeldet oder die Gewerbeanmeldung gar nicht erst vorgenommen. Selbstverständlich wolle er diese Angelegenheit zur beiderseitigen Zufriedenheit klären und schlage daher vor, sich für zwei Monate beim AMS anzumelden, damit der Leistungsbezug gegengerechnet werde, jedoch ohne ihr Gewerbe abmelden zu müssen, da er ohnehin noch keine Einkünfte aus der Selbstständigkeit beziehe. Bedauerlicherweise habe er keine andere Möglichkeit, da er erst seit dem XXXX in einem Unternehmen geringfügig beschäftigt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er nach bestem Wissen und Gewissen stets den vom AMS angeforderten Pflichten nachgekommen sei. Nach mehreren Rücksprachen mit den Betreuern des AMS habe er mehrfach darauf hingewiesen, dass er ein Gewerbe anmelden werde, jedoch ohne daraus ein Gehalt oder Ähnliches zu beziehen. Es habe ihn jedoch niemand ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er mit der Anmeldung eines Gewerbes ihr Recht auf Leistungsbezug verliere. Seinem Wissen nach dürfe man sogar geringfügig arbeiten und dennoch AMS-Leistungen beziehen. Das Schreiben der SVS sei erst am römisch 40 bei ihr eingegangen, während er den Rückzahlungsanspruch des AMS für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 am römisch 40 erhalten habe. Hätte er dies gewusst, hätte er sich entweder unmittelbar beim Arbeitsamt abgemeldet oder die Gewerbeanmeldung gar nicht erst vorgenommen. Selbstverständlich wolle er diese Angelegenheit zur beiderseitigen Zufriedenheit klären und schlage daher vor, sich für zwei Monate beim AMS anzumelden, damit der Leistungsbezug gegengerechnet werde, jedoch ohne ihr Gewerbe abmelden zu müssen, da er ohnehin noch keine Einkünfte aus der Selbstständigkeit beziehe. Bedauerlicherweise habe er keine andere Möglichkeit, da er erst seit dem römisch 40 in einem Unternehmen geringfügig beschäftigt sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX (somit insgesamt XXXX Tage) zu Unrecht Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, zumal er seit XXXX als gewerberechtliche Geschäftsführerin der XXXX fungiere und diesen Umstand dem AMS nicht gemeldet habe. Die belangte Behörde sei erstmals mittels einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am XXXX über das Bestehen einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (in der Folge: „GSVG“) aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit ab XXXX informiert worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 (somit insgesamt römisch 40 Tage) zu Unrecht Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, zumal er seit römisch 40 als gewerberechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 fungiere und diesen Umstand dem AMS nicht gemeldet habe. Die belangte Behörde sei erstmals mittels einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am römisch 40 über das Bestehen einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (in der Folge: „GSVG“) aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit ab römisch 40 informiert worden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Bei der Frage: „Ich bin beschäftigt oder selbständig“ kreuzte der Beschwerdeführer die Option „ja“ an und führte unter der Rubrik „Sonstiges“ „kein Bezug“ an. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Bei der Frage: „Ich bin beschäftigt oder selbständig“ kreuzte der Beschwerdeführer die Option „ja“ an und führte unter der Rubrik „Sonstiges“ „kein Bezug“ an. Am Antragsformular vom XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er verpflichtet ist, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche dem AMS mitzuteilen.Am Antragsformular vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er verpflichtet ist, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche dem AMS mitzuteilen. Aufgrund des Antrages auf Notstandshilfe vom XXXX stand der Beschwerdeführer ab dem XXXX im Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich.Aufgrund des Antrages auf Notstandshilfe vom römisch 40 stand der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 im Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich. Der Beschwerdeführer ist im verfahrensrelevanter Zeitraum vom XXXX bis XXXX gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX mit Sitz an der Adresse XXXX .Der Beschwerdeführer ist im verfahrensrelevanter Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 mit Sitz an der Adresse römisch 40 . Vom XXXX bis XXXX unterlag der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG.Vom römisch 40 bis römisch 40 unterlag der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Der Beschwerdeführer hat seine selbständige Erwerbstätigkeit dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet. Am XXXX wurde das AMS erstmals mittels Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab dem XXXX informiert, woraufhin der Leistungsbezug mit XXXX eingestellt wurde. Am römisch 40 wurde das AMS erstmals mittels Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab dem römisch 40 informiert, woraufhin der Leistungsbezug mit römisch 40 eingestellt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers stützen sich auf eine im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Antrages. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Frage nach einer aktuellen selbstständigen Erwerbstätigkeit zwar bejahte, gleichzeitig jedoch angegeben hat, keine Einkünfte daraus zu beziehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Anmeldung eines Gewerbescheins eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nach sich zieht und dies zum Verlust seines Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung führen würde, ist festzuhalten, dass es in seiner eigenen Verantwortung lag, sich über die rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seiner selbstständigen Tätigkeit bei den zuständigen Stellen zu informieren und war dies für den erkennenden Senat als reine Schutzbehauptung zu werten. Erst mit der Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom XXXX wurde das AMS über das Bestehen einer Pflichtversicherung
GSVG aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab dem XXXX in Kenntnis gesetzt. Infolge dieser Feststellung wurde der Leistungsbezug mit Wirkung zum XXXX eingestellt. Erst mit der Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom römisch 40 wurde das AMS über das Bestehen einer Pflichtversicherung
GSVG aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab dem römisch 40 in Kenntnis gesetzt. Infolge dieser Feststellung wurde der Leistungsbezug mit Wirkung zum römisch 40 eingestellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gegenüber dem AMS nicht nachgekommen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterlag, basiert auf der Einsichtnahme in den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus diesen Daten ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) kranken- und pensionsversichert war. Ungeachtet dieser eindeutigen Pflichtversicherung unterließ es der Beschwerdeführer, diesen meldepflichtigen Umstand dem Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß anzuzeigen. Die bloße, vage Ankündigung des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS, in Zukunft eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und ein entsprechendes Gewerbe aufbauen zu wollen, erfüllt nicht die Anforderungen einer pflichtgemäßen Meldung bei der belangten Behörde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, basiert auf der Einsichtnahme in den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus diesen Daten ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) kranken- und pensionsversichert war. Ungeachtet dieser eindeutigen Pflichtversicherung unterließ es der Beschwerdeführer, diesen meldepflichtigen Umstand dem Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß anzuzeigen. Die bloße, vage Ankündigung des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS, in Zukunft eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und ein entsprechendes Gewerbe aufbauen zu wollen, erfüllt nicht die Anforderungen einer pflichtgemäßen Meldung bei der belangten Behörde. Die Feststellung hinsichtlich des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellung hinsichtlich des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen §
Vm. § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt hat (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt hat (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer unterlag im verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG. Er war sohin
VG e contrario nicht arbeitslos, da er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Der Beschwerdeführer unterlag im verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Er war sohin
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG e contrario nicht arbeitslos, da er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, ist rechtlich unerheblich, da eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausübt wird (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (zB. Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; VwGH 02.05.2012, 2011/08/0194; sowie Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
VG zu widerrufen.Sohin war die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 3.3.
VG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.3.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“
VG erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird (vgl. VwGH 17.05.2006, 2005/08/0153; 27.11.2014, 2013/08/0251-8). Die Angaben im Antragsformular dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die im Antrag gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH 16.02.1999, 98/08/0111). Maßgeblich ist nicht nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt wurde, sondern auch, ob dieser dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird vergleiche VwGH 17.05.2006, 2005/08/0153; 27.11.2014, 2013/08/0251-8). Die Angaben im Antragsformular dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die im Antrag gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH 16.02.1999, 98/08/0111). Maßgeblich ist nicht nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt wurde, sondern auch, ob dieser dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dem AMS den Umstand, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht nicht ordnungsgemäß gemeldet: Er kreuzte zwar im Antragsformular vom XXXX auf die Frage „Ich bin beschäftigt oder selbständig“ die Option „ja“, jedoch führte er unter der Rubrik „Sonstiges“ „kein Bezug“ an und verabsäumte seine Meldepflichten dahingehend, dem AMS über seine selbständige Erwerbstätigkeit vollständig zu informieren. Der Beschwerdeführer hat sohin die im Antrag gestellten Fragen nicht vollständig bzw. nicht richtig beantwortet. Erst durch die Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom XXXX kam hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
1 Z 1 GSVG unterlag und dass dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dem AMS den Umstand, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht nicht ordnungsgemäß gemeldet: Er kreuzte zwar im Antragsformular vom römisch 40 auf die Frage „Ich bin beschäftigt oder selbständig“ die Option „ja“, jedoch führte er unter der Rubrik „Sonstiges“ „kein Bezug“ an und verabsäumte seine Meldepflichten dahingehend, dem AMS über seine selbständige Erwerbstätigkeit vollständig zu informieren. Der Beschwerdeführer hat sohin die im Antrag gestellten Fragen nicht vollständig bzw. nicht richtig beantwortet. Erst durch die Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 kam hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag und dass dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte. Der Beschwerdeführer wäre
VG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Beschwerdeführer wäre
Paragraph 50, AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet.Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2304561.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.