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{'item': 'W122 2290108-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 23a§ 24§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 90§ 175§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW122 2290108-1 Spruch, W122 2290108-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ein Polizeibeamter, einen Antrag auf besondere Hilfeleistung iHv EUR 3.000,00 durch den Bund. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinen Kollegen zu dem XXXX am XXXX im Rahmen eines Familienstreites beordert worden war und dieser ihn überraschend angegriffen habe, woraufhin der Beschwerdeführer sowie seine Kollegen gezielte Schüsse in Richtung des XXXX abgegeben haben, wodurch dieser verletzt worden sei. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ein Polizeibeamter, einen Antrag auf besondere Hilfeleistung iHv EUR 3.000,00 durch den Bund. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinen Kollegen zu dem römisch 40 am römisch 40 im Rahmen eines Familienstreites beordert worden war und dieser ihn überraschend angegriffen habe, woraufhin der Beschwerdeführer sowie seine Kollegen gezielte Schüsse in Richtung des römisch 40 abgegeben haben, wodurch dieser verletzt worden sei. 1.
  3. Mit Schreiben vom 22.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2022 auf besondere Hilfeleistung abzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 90 Abs. 1 B-KUVG seitens dem Sozialversicherungsträger Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.1.
  4. Mit Schreiben vom 22.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2022 auf besondere Hilfeleistung abzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Anerkennung als Dienstunfall nach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG seitens dem Sozialversicherungsträger Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 05.12,2023 erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht Stellungnahme und führte aus, dass sich der Vorfall in Ausübung des Dienstes ereignete und Gesundheitsschäden nach sich zog. I.
  6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: römisch eins.
  7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Ihr Antrag vom 26.06.2023, bei der Personalabteilung am 06.11.2023 eingegangen, bezüglich der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung

§ 23aff. Gehaltsgesetz 1956 (fortgehend als Geh

G bezeichnet), aus Anlass Ihrer Amtshandlung am XXXX , wird mangels Anspruchsvoraussetzung abgewiesen.“ „Ihr Antrag vom 26.06.2023, bei der Personalabteilung am 06.11.2023 eingegangen, bezüglich der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 a, ff. Gehaltsgesetz 1956 (fortgehend als GehG bezeichnet), aus Anlass Ihrer Amtshandlung am römisch 40 , wird mangels Anspruchsvoraussetzung abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 90 Abs. 1 B-KUVG seitens dem Sozialversicherungsträger Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht vorliege. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Anerkennung als Dienstunfall nach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG seitens dem Sozialversicherungsträger Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht vorliege. 1.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich im Dienst befunden und somit ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem die Versicherung begründeten Dienstverhältnis bestehe. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 ein und wurden entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W122 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark zum Dienst zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in einem zeitlich abgegrenzten Ereignis durch eine mit zwei Messern bewaffnete unzurechnungsfähige Person angegriffen und musste sich mit Schusswaffengebrauch und Verletzung des Angreifers innerhalb eines letalen Nahbereichs verteidigen. Eine Einstufung als Dienstunfall durch die BVAEB und Ermittlungen zu Erwerbsminderung oder (immateriellen) Schäden des Beschwerdeführers erfolgten nicht.
  3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang inklusive der erfolgten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) §§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben nachstehenden Wortlaut: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 23a ff GehG nicht vorlägen, da es sich nicht um einen Dienstunfall gem. § 90 B-KUVG handle.Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, ff GehG nicht vorlägen, da es sich nicht um einen Dienstunfall gem. Paragraph 90, B-KUVG handle. Es bleibt allerdings offen und unklar, welche Erwägungen die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen in den wesentlichen Punkten vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid lässt Feststellungen zum Unfallhergang, Erwerbsminderung und Ansprüchen des Beschwerdeführers vermissen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Dabei wird zu beachten sein, dass auch zeitlich begrenzte Einwirkungen in die psychische Sphäre, die zu einer Gesundheitsschädigung führen einen Dienstunfall darstellen können (Verwaltungsgerichtshof, 17.04.2023, Ra 2021/12/0047) und die belangte Behörde zur Klärung dieser Vorfrage nicht an eine Entscheidung der BVAEB gebunden ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen. Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2290108.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.