Obsah (10)
Art. 133§§ 2§ 15§ 3§ 14§ 4§ 1§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW135 2299624-1 Spruch, W135 2299624-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 19.08.2020 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., und
- „Carpaltunnelsyndrom beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., eingestuft wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.09.2020 abgewiesen. Am 11.01.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) beim Sozialministeriumservice ein. Am 11.01.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice ein. Mit Eingaben vom 16.01.2024 und vom 17.01.2024 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen, das ausgefüllte Antragsformblatt zu seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung nach. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.04.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Cervicolumbalsyndrom, multisegmentale Osteochondrosen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik“),
- „beginnende Knieabnützung rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit“),
- „Plantarfasziitis beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.40 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“), und
- „Carpaltunnelsyndrom beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt“), eingeschätzt wurden sowie mangels einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe 30 v.H. vorliege. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.04.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 24.05.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Leiden
- und
- zu gering eingeschätzt worden seien. Die Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien weitaus massiver und es würden Protrusionen im Bereich L2 bis S1 mit Neuroforamenstenosen bestehen. Ebenso liege eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie und ein Riss des Meniskus vor. Des Weiteren bestehe auch eine wechselseitige maßgebliche Leidensbeeinflussung, weshalb ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie wurden beantragt. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits zuvor befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.07.2024, basierend auf der Aktenlage, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da mehrsegmentale Osteochondrosen cervical und lumbal, chronisches Cervicolumbalsyndrom“),
- „beginnende Knieabnützung rechts, Teilriss des vorderen Kreuzbandes“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit; keine höhergradigen Knorpelschäden im rezenten MRT“),
- „Plantarfasziitis beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.40 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“), und
- „Carpaltunnelsyndrom beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt“), eingeschätzt wurden sowie mangels einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Begründend führte der Gutachter aus, dass sich das Leiden
- verschlechtert habe, sodass auch der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe zu erhöhen sei. Mit Schreiben vom 31.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erneut das Gutachten vom 08.04.2024 und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 02.09.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, nach welchem der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Aktengutachten vom 30.07.2024 übermittelt (vgl. hierzu die diesbezügliche Bekanntgabe des KOBV vom 26.03.2025, OZ 3 des Gerichtsaktes).Mit Bescheid vom 02.09.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, nach welchem der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Aktengutachten vom 30.07.2024 übermittelt vergleiche hierzu die diesbezügliche Bekanntgabe des KOBV vom 26.03.2025, OZ 3 des Gerichtsaktes). Mit Eingabe vom 20.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer
§ 15Vw
GVG fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sich die Gesundheitsschädigungen im Kniegelenk rechts schwerwiegender darstellen würden, als bisher eingestuft. Es bestehe eine I- bis II-gradige großflächige Chondropathie femoropatellär und eine III-gradige Chondropathie im Bereich der Belastungszone femorotibial. Des Weiteren bestehe eine komplexe Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns bis zur Pars intermedia betreffend die gesamte Pars intermedia bis zur Basis. Bislang sei nur eine beginnende Knieabnützung rechts anerkannt und diese lediglich mit 10 v.H. eingestuft worden. Die Knieschädigung hätte aber zumindest mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft werden müssen. Auch liege eine gegenseitige Leidenspotenzierung der Gesundheitsschädigungen 1. und 2. vor und wäre somit der Gesamtgrad der Behinderung mit mindestens 50 v.H. einzustufen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Dem Vorlageantrag wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 04.09.2024 beigelegt.Mit Eingabe vom 20.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer
Paragraph 15, VwGVG fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sich die Gesundheitsschädigungen im Kniegelenk rechts schwerwiegender darstellen würden, als bisher eingestuft. Es bestehe eine I- bis II-gradige großflächige Chondropathie femoropatellär und eine III-gradige Chondropathie im Bereich der Belastungszone femorotibial. Des Weiteren bestehe eine komplexe Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns bis zur Pars intermedia betreffend die gesamte Pars intermedia bis zur Basis. Bislang sei nur eine beginnende Knieabnützung rechts anerkannt und diese lediglich mit 10 v.H. eingestuft worden. Die Knieschädigung hätte aber zumindest mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft werden müssen. Auch liege eine gegenseitige Leidenspotenzierung der Gesundheitsschädigungen
- und
- vor und wäre somit der Gesamtgrad der Behinderung mit mindestens 50 v.H. einzustufen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Dem Vorlageantrag wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 04.09.2024 beigelegt. Die belangte Behörde legte am 25.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades
- beginnende Knieabnützung rechts, Teilriss des vorderen Kreuzbandes
- Plantarfasziitis beidseits
- Carpaltunnelsyndrom beidseits Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden
- wird durch die Leiden
- bis
- nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.07.2024, welches in Bezug auf die nunmehrigen Leiden
- bis
- auch die Beurteilungen in dem zuvor eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2024 basierendem Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.04.2024 bestätigt. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei stufte der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie den Grad der Behinderung des führenden Leidens
- „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades“ in seinem Aktengutachten vom 30.07.2024 – in Entsprechung des Beschwerdevorbringens – nunmehr höher ein und bewertete den Leidenszustand richtigerweise nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung [pseudoradikuläre Symptomatik] 30 %: Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass mehrsegmentale Osteochondrosen cervical und lumbal sowie ein chronisches Cervicolumbalsyndrom vorliegen. Die nunmehr vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden und trat der vertretene Beschwerdeführer dieser im Rahmen seines Vorlageantrages auch nicht mehr entgegen. Insbesondere würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum – nächsthöheren – unteren Rahmensatzwert von 50 v.H. der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen schweren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, das Vorliegen von klinischen Defiziten erfordern, welche beim Beschwerdeführer aber nicht dokumentiert sind. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 08.04.2024 lediglich an, Schmerzen im Kreuz zu haben und wieder infiltriert zu werden. Dass neurologische Defizite vorliegen würden, brachte er hingegen nicht vor und fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der Statuserhebung vom 08.04.
- Des Weiteren sind auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine neurologischen Defizite objektivierbar, vielmehr wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Neurochirurgie vom 24.06.2024 festgehalten, dass – bei einem seit Jahren bestehenden Cervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkungen sowie bei heftigen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule – weder radikuläre Ausstrahlungen noch Paresen oder eine Caudasymptomatik vorliegen würden sowie dass auch der Patellarsehnenreflex mittellebhaft auslösbar sei. Zwar werden im Befundbericht einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 20.06.2024 gelegentliche Sensibilitätsstörungen im Vorfuß links erwähnt. Ein klinisches Defizit kann daraus aber nicht abgeleitet werden. In Gesamtschau der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 08.04.2024 und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ohne objektivierbares klinisches Defizit erweist sich damit eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidenszustandes als rechtlich nicht möglich. Betreffend das Leiden
- „beginnende Knieabnützung rechts, Teilriss des vorderen Kreuzbandes“ nahm der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. Die vorgenommene Einstufung begründete der beigezogene Gutachter in seinem Aktengutachten vom 30.07.2024 damit, dass ein geringes Beweglichkeitsdefizit vorliege und sich aus dem rezenten MRT keine höhergradigen Knorpelschäden ergeben würden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag zwar ein, dass sich die Gesundheitsschädigungen im Kniegelenk rechts schwerwiegender darstellen würden, als bisher eingestuft. Hierzu legte er einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 04.09.2024 vor, in dem eine I- bis II-gradige großflächige Chondropathie femoropatellär, eine III-gradige Chondropathie im Bereich der Belastungszone femorotibial sowie eine komplexe Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns bis zur Pars intermedia betreffend die gesamte Pars intermedia bis zur Basis dokumentiert sind. Aufgrund der bestehenden Knieschädigung forderte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag eine Einstufung des Knieleidens mit einem Grad der Behinderung von zumindest 20 v.H. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Konkret sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung als Kriterium für die Einstufung von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis zu 0-0-90°“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.18 anzunehmen ist.
den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung getroffenen allgemeinen Ausführungen zur Beurteilung von Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke sind die Ausprägungen von Knorpelschäden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorgenommene Einstufung des gegenständlichen Leidens unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 08.04.2024 festgestellten – vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten – guten Bewegungsradius des rechten Kniegelenkes von 0-0-135° als ausreichend hoch und ist nicht zu beanstanden. Eine gegenüber der persönlichen Untersuchung vom 08.04.2024 zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Bewegungsumfanges ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. So werden in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 20.06.2024 anamnestisch zwar zunehmende Schmerzen im Kniegelenk rechts mit einer (subjektiven) Schmerzbewertung von 6-7 (auf einer Skala von 0-10) angeführt. Doch wird in dem gegenständlichen Befundbericht keine Statuserhebung wiedergegeben, welche eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des daraus resultierenden Funktionsdefizites belegen würde. Darüber hinaus ist auch aus dem gemeinsam mit dem Vorlageantrag vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 04.09.2024 – betreffend eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenks – keine Änderung der Beurteilung abzuleiten, zumal eine durchgeführte Operation nicht als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu werten ist, da eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Ausgehend vom vorliegenden ärztlichen Entlassungsbrief gestaltete sich der postoperative Verlauf komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer noch am Operationstag in die häusliche Pflege entlassen werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich eine Schonung für vier Wochen bei einer Mobilisierung mit Vollbelastung verordnet. Eine in Folge der durchgeführten Arthroskopie eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Knieleidens des Beschwerdeführers ist in Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen damit insgesamt nicht abzuleiten. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass im orthopädischen Befundbericht vom 20.06.2024 ausgeführt wird, dass aufgrund der Fehlstellung nach der Arthroskopie weiterhin Beschwerden verbleiben könnten. Dennoch ist es dem Beschwerdeführer, besonders unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien – hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen –, im Verfahren nicht gelungen, ein Funktionsdefizit im Bereich des Kniegelenkes in einem Ausmaß darzutun, welches eine höhere Einstufung des Leidenszustandes begründen könnte. Das Leiden
- „Plantarfasziitis beidseits“ wurde rechtsrichtig unter der Position 02.05.40 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Narben an der Fußsohle oder Ferse – Narben mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, was in Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.04.2024 festgestellten unauffälligen Gangbildes nicht zu beanstanden ist. Auch der vertretene Beschwerdeführer bestritt die vorgenommene Einstufung im Verfahren nicht. Als Leiden
- wurde durch den beigezogenen Gutachter das „Carpaltunnelsyndrom beidseits“ unter der Position 04.05.06 (Nervensystem – Lähmungen der peripheren Nerven – Nervus medianus) nach dem unteren Rahmensatzwert von 10 v.H. eingestuft, was damit begründet wurde, dass das Leiden geringgradig ausgeprägt sei. Die vorgenommene Einstufung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Insbesondere wird im vorgelegten orthopädischen Gutachten vom 12.09.2023 auch festgehalten, dass nach der Carpaltunnelsyndrom-Operation beidseits ein zufriedenstellendes Ergebnis bestehen würde. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- bis
- nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.Der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- bis
- nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Was schließlich noch die im vorgelegten orthopädischen Gutachten vom 12.09.2023 angeführten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken oberen Sprunggelenkes betrifft, so ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Schultergelenke und die Sprunggelenke im Rahmen der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 08.04.2024 gut beweglich darstellten und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Verfahren auch keine aktuellen Beschwerden einwendete. Ein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit im Bereich der linken Schulter und des linken oberen Sprunggelenkes ist damit aktuell nicht objektivierbar. Der vertretene Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten, auf einer (vorhergehenden) persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Aktengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.07.2024, welches in Bezug auf die nunmehrigen Leiden
- bis
- auch die Beurteilungen in dem zuvor eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendem Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.04.2024 bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80% 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] 02.05 Untere Extremitäten […] Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° […] Narben an der Fußsohle oder Ferse. 02.05.40 Narben mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung 10 % […] 04 Nervensystem […] 04.05 Lähmungen der peripheren Nerven Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus […] 04.05.06 Nervus medianus 10 – 40 % Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, SchreibenLeitfunktion sind Fingerbeugung römisch eins bis römisch drei, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Aktengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.07.2024, welches in Bezug auf die nunmehrigen Leiden
- bis
- auch die Beurteilungen in dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.04.2024 bestätigt, zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag geforderte höhere Einstufung des Knieleidens ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, anhand derer eine höhere Einstufung des Leidens und damit eine gegenüber der persönlichen Begutachtung am 08.04.2024 zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuleiten wäre. Diesbezüglich ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist daher das Vorliegen eines höhergradigeren Funktionsdefizites bzw. einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung nicht ausreichend begründbar.In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag geforderte höhere Einstufung des Knieleidens ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, anhand derer eine höhere Einstufung des Leidens und damit eine gegenüber der persönlichen Begutachtung am 08.04.2024 zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuleiten wäre. Diesbezüglich ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist daher das Vorliegen eines höhergradigeren Funktionsdefizites bzw. einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung nicht ausreichend begründbar. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den im Verfahren gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Bezüglich der – im Rahmen des Vorlageantrags nicht beanstandeten – von der Behörde unterlassenen Einräumung von Parteiengehör
§ 45
AVG zum eingeholten Aktengutachten vom 30.07.2024 vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (Anm.: dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit dem Parteiengehörsschreiben vom 31.07.2024 nicht das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Aktengutachten vom 30.07.2024, sondern nochmals das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.04.2024 übermittelt) ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Ausgehend von der Bekanntgabe des KOBV vom 26.03.2025 (vgl. OZ 3 des Gerichtsaktes) wurde der Vertretung des Beschwerdeführers gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung das Aktengutachten vom 30.07.2024 zugestellt. Da der Beschwerdeführer somit von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Vorlageantrag die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.Bezüglich der – im Rahmen des Vorlageantrags nicht beanstandeten – von der Behörde unterlassenen Einräumung von Parteiengehör
Paragraph 45, AVG zum eingeholten Aktengutachten vom 30.07.2024 vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung Anmerkung, dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit dem Parteiengehörsschreiben vom 31.07.2024 nicht das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Aktengutachten vom 30.07.2024, sondern nochmals das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.04.2024 übermittelt) ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Ausgehend von der Bekanntgabe des KOBV vom 26.03.2025 vergleiche OZ 3 des Gerichtsaktes) wurde der Vertretung des Beschwerdeführers gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung das Aktengutachten vom 30.07.2024 zugestellt. Da der Beschwerdeführer somit von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Vorlageantrag die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. bzw. 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. bzw. 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerdevorentscheidung war damit mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2299624.1.00