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{'item': 'W135 2306678-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 29b§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW135 2306678-1 Spruch, W135 2306678-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, welcher mit Bescheid vom 11.03.2016 abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2019, W115 2125824-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2016 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde holte im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 18.03.2020, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.01.2020 sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung des bereits beigezogenen Facharztes für Neurologie vom 25.03.2020 mit dem Ergebnis ein, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt wurde. Mit Bescheid vom 08.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht – nach Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.08.2020 – mit Erkenntnis vom 29.10.2020, W141 2125824-2/3E, abgewiesen. Am 28.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 28.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) holte daraufhin ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024 basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 ein. In diesem wurden nach einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers die Funktionseinschränkungen

  1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, kein radikuläres Defizit objektivierbar“),
  2. „Schultergelenksabnützung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position, da aktiv mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, keine Befunde über höhergradige funktionelle Einschränkung oder radiologische Veränderung vorliegend“),
  3. „Chronische Darmentzündung“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da histologisch belegt jedoch guter Ernährungs- und Allgemeinzustand, inkludiert primär sklerosierende Cholangitis mit rezidivierenden Durchfällen, Stabilisierung nach CHE“,
  4. „Begleitdepression“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil“),
  5. „Restless legs Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Behandlung zur Stabilisierung erforderlich. Inkludiert chronisches Schmerzsyndrom, da überlagernd“),
  6. „Varikositas“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden“) und
  7. „Leichte Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“) eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das Leiden
  8. durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege, sodass der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt wurde. Die belangte Behörde holte auch ein, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024 basierendes, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 04.06.2024 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Beginnender grauer Star rechts, Zustand nach Operation des grauen Stars links, Zustand nach Netzhautablösung links mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6 Zeile 2 Spalte 2 der Tabelle“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., eingeschätzt wurde. In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.07.2024 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die folgenden Funktionseinschränkungen wie folgt eingeschätzt:
  9. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, kein radikuläres Defizit objektivierbar“),
  10. „Schultergelenksabnützung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position, da aktiv mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, keine Befunde über höhergradige funktionelle Einschränkung oder radiologische Veränderung vorliegend“),
  11. „Chronische Darmentzündung“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da histologisch belegt jedoch guter Ernährungs- und Allgemeinzustand, inkludiert primär sklerosierende Cholangitis mit rezidivierenden Durchfällen, Stabilisierung nach CHE“,
  12. „Begleitdepression“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil“),
  13. „Restless legs Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Behandlung zur Stabilisierung erforderlich. Inkludiert chronisches Schmerzsyndrom, da überlagernd“),
  14. „Varikositas“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden“),
  15. „beginnender grauer Star rechts, Zustand nach Operation des grauen Stars links, Zustand nach Netzhautablösung links mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6 Zeile 2 Spalte 2 der Tabelle“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und
  16. „Leichte Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“). Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das Leiden
  17. durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Eine Besserung des Leidens
  18. des Vorgutachtens sei eingetreten, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe reduziert worden sei. Es sei eine Besserung von Leiden
  19. des Vorgutachtens objektivierbar, daher sei eine Neueinstufung erfolgt. Leiden
  20. des Vorgutachtens werde im aktuellen hinzugekommenen Leiden
  21. berücksichtigt, zwischenzeitlich sei eine Stabilisierung durch Rehabilitationsmaßnahmen eingetreten. Zudem sei eine Diagnoseanpassung von Leiden
  22. des Vorgutachtens erfolgt, nunmehr seien beide Seiten betroffen. Leiden
  23. und Leiden
  24. seien hinzugekommen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2024 wurden dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.06.2024, und vom 02.07.2024 sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.07.2024 übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 17.07.2024, eingelangt am 23.07.2024, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er habe ziemlich viele Beschwerden im Bereich der Schultergelenke und der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Hände sowie andauernde Nervenschmerzen in den Beinen beidseits außen, die vor allem in der Nacht auftreten würden. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. im Jahr 2020 auf nunmehr 30 v.H. nicht dem wahren Sachverhalt entspreche. Zudem leide er nach 30 Jahren schwerer körperlicher Anstrengungen an vielen Beschwerden und bekomme kein Verständnis oder Unterstützung für sein körperliches und seelisches Leid. Seine Beschwerden würden mit dem Alter zunehmen und immer unerträglicher werden. Aufgrund unerträglicher Nervenschmerzen in den Beinen müsse er zudem oft in der Nacht schreien. Dies habe keinen guten Einfluss auf das Wohlbefinden seiner Gattin, die aufgrund der Schreie des Beschwerdeführers mittlerweile aus dem Schlafzimmer habe ausziehen müssen. Bei der Fortbewegung sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Gattin angewiesen, ohne deren Hilfe er beim Gehen stets einen Stock benötige. Bereits nach Zurücklegen einer Strecke von nicht einmal 100 Metern bekomme er wegen der akuten Mobilitätseinschränkung enorme Schmerzen in den Beinen, was wiederum zu einer Gangstörung führe und ihm dann das weitere Gehen für einige Zeit verunmögliche. Nach 50 bis 100 Metern müsse er Pausen einlegen, bis sich der Nerv beruhigt habe. Seine schwere jahrelange körperliche Arbeit habe zu einer starken Abnutzung der Schultergelenke geführt. Nunmehr benötige er die Hilfe seiner Gattin, um sich zu waschen, denn er habe aufgrund der auftretenden Beschwerden enorme Probleme, alleine für seine Körperhygiene zu sorgen. All diese Aufgaben seien ihm zu anstrengend, um sie selbst erledigen zu können. Die auftretenden Beschwerden würden sich zudem ziemlich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken. Seit Jahren befinde er sich wegen des Schmerzsyndroms und Depressionszuständen in Behandlung bei einem Neurologen. Für den Beschwerdeführer sei es zunehmend schwieriger, die Aufgaben des täglichen Lebens mit diesen Einschränkungen zu bewältigen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie vom 18.09.2024 ein, in welcher diese zusammengefasst ausführte, dass von fachärztlicher Seite keine Änderung der Einschätzung vorgenommen werden könne, da keine rezenten fachärztlichen Befunde mit Fachstatus vorliegen würden, die eine abweichende Einschätzung begründen würden. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 28.02.2024 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.06.2024 und vom 02.07.2024, die Gesamtbeurteilung vom 05.07.2024 sowie die Stellungnahme vom 18.09.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholt er sein bereits in seiner Stellungnahme vom 17.07.2024 erstattetes Vorbringen und bringt vor, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass die bei ihm festgestellten und vom Gutachter bestätigten Behinderungen nach Ablauf der Zeit mit niedrigerem Grad der Behinderung eingestuft worden seien, obwohl er sich im Vergleich zu früher deutlich schlechter fühle und es immer schwieriger werde, die Aufgaben des täglichen Lebens mit diesen Einschränkungen zu bewältigen. Es sei daher von großer Bedeutung für ihn, einen Behindertenausweis als Bestätigung für seinen gesundheitlichen Zustand zu bekommen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die erneute Überprüfung der Voraussetzungen für den Behindertenpass. Mit der Beschwerde legte er einen Befund einer internistischen Gruppenpraxis vom 05.02.2024, einen Befundauszug einer Klinik für Innere Medizin vom 23.09.2024, einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Neurologische Diagnostik vom 30.09.2024, einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.10.2024 und eine Honorarnote für psychotherapeutische Behandlungen vom 31.10.2024 vor. Im Rahmen einer geplant gewesenen Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2024 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.01.2025, ein. In dem eingeholten Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.01.2025 wurden die Funktionseinschränkungen
  25. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, kein radikuläres Defizit objektivierbar“),
  26. „Schultergelenksabnützung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position, da aktiv mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, keine Befunde über höhergradige funktionelle Einschränkung oder radiologische Veränderung vorliegend“),
  27. „Chronische Darmentzündung“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da histologisch belegt jedoch guter Ernährungs- und Allgemeinzustand, inkludiert primär sklerosierende Cholangitis mit rezidivierenden Durchfällen, Stabilisierung nach CHE“,
  28. „Begleitdepression“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil“),
  29. „Restless legs Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Behandlung zur Stabilisierung erforderlich. Inkludiert chronisches Schmerzsyndrom, da überlagernd“),
  30. „Varikositas“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden“),
  31. „beginnender grauer Star rechts, Zustand nach Operation des grauen Stars links, Zustand nach Netzhautablösung links mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6 Zeile 2 Spalte 2 der Tabelle“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und
  32. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“) eingeschätzt wurden.“ Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. In Folge des Ablaufs der Beschwerdevorentscheidungsfrist wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2025 wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.01.2025 an den Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 28.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung
  34. um das führende Leiden handelt:
  35. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5
  36. Schultergelenksabnützung beidseits
  37. Chronische Darmentzündung
  38. Begleitdepression
  39. Restless legs Syndrom
  40. Varikositas
  41. Beginnender grauer Star rechts, Zustand nach Operation des grauen Stars links, Zustand nach Netzhautablösung links mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6
  42. Hypertonie Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden
  43. wird durch die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
  44. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Orthopädie vom 05.07.2024, welcher die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und der Augenheilkunde vom 06.04.2024 zugrunde gelegt wurden sowie dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.
  45. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die beigezogenen sachverständigen Gutachter setzten sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. In die Beurteilungen der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Betreffend das Hauptleiden
  46. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5“ nahm der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 16.01.2025 in Übereinstimmung mit der Fachärztin für Orthopädie im Gutachten vom 05.07.2024, eine korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen und kein radikuläres Defizit objektivierbar ist. Im Zuge der zuletzt erfolgten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2024 zeigte sich im Bereich der Wirbelsäule der Beckenkamm horizontal. Die Wirbelsäule war gering nach links aus dem Lot, es bestanden regelrechte Krümmungsverhältnisse. Über der Lendenwirbelsäule zeigte sich eine alte mediane Narbe. Auf leichteste Berührung wurden heftigste Schmerzen angegeben, beim Ankleiden waren jedoch keine höhergradigen Einschränkungen objektivierbar. Die Halswirbelsäule zeigte sich endlagig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer konnte sich selbständig im Sitzen und Stehen aus- und ankleiden, das Gangbild zeigte sich etwas umständlich, wankend und unnatürlich. Im Zuge der davor erfolgten gutachterlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024 zeigten sich im Bereich der Wirbelsäule der Schultergürtel und Becken horizontal und in etwa im Lot, es bestanden regelrechte Krümmungsverhältnisse. Zudem zeigten sich ein mäßiger Hartspann sowie ein Klopfschmerz über der unteren Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule und eine Operationsnarbe im Bereich L4-S
  47. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich, die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule wiesen eine funktionelle Biegung von 30 cm auf, die Beweglichkeit hinsichtlich Flexion und Rotation lag je bei 20 Grad und das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ. Insofern in der Beschwerde moniert wird, der Beschwerdeführer habe „ziemlich viele Beschwerden“ im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, sei bei der Fortbewegung ununterbrochen auf die Unterstützung seiner Gattin angewiesen und benötige ohne deren Hilfe beim Gehen stets einen Stock, ist auf die durchgeführten persönlichen Untersuchungen durch zwei fachärztliche Sachverständige und die dort objektivierbare Bewegungseinschränkung zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzen wurden vom beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.01.2025 sowie von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 02.07.2024 mitberücksichtigt. In das vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegte Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.10.2024 wurde vom zuletzt beigezogenen Sachverständigen eingesehen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.01.2025 zutreffend festhielt, enthält dieses Schreiben keinen klinischen Befund und vermochte daher die Ausführungen der davor beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 02.07.2024 nicht zu entkräften. Eine höhere Einschätzung des Leidens ist daher anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht objektivierbar. Das Leiden 2., „Schultergelenksabnützung beidseits“, wurde von dem medizinischen Sachverständigen, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Gutachten, nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.06.02 (Obere Extremitäten – Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig) mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. eingestuft. Die Einstufung erfolgte hierbei – nach erfolgter persönlicher Untersuchung der oberen Extremitäten – aufgrund der aktiv mäßig eingeschränkten Beweglichkeit und des Nichtvorliegens von Befunden über eine höhergradige funktionelle Einschränkung oder eine radiologische Veränderung. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, die schwere jahrelange körperliche Arbeit habe zu einer starken Abnutzung der Schultergelenke geführt. Nunmehr benötige er beim Waschen die Hilfe seiner Gattin, da er aufgrund der auftretenden Beschwerden enorme Probleme habe, alleine für seine Körperhygiene zu sorgen. Die erfolgte Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen ist vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 03.12.2024 erhobenen klinischen Status zu den oberen Extremitäten jedoch schlüssig und nachvollziehbar. Auf Aufforderung wurde nur ein geringes Bewegungsausmaß an den Schultern gezeigt, die Arme und Schultern wurden lediglich bis 30 Grad vor- und seitgehoben. Im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024 zeigten sich der Schultergürtel horizontal und die Muskelverhältnisse seitengleich mittelkräftig entwickelt. Die Durchblutung war ungestört, auch die Sensibilität wurde als ungestört angegeben. Die Schultergelenke zeigten sich beidseits äußerlich unauffällig, die Bemuskelung war seitengleich und es bestand keine Impingementsymptomatik. Es bestanden Druckschmerzen über dem Ansatz der Rotatorenmanschette und ein Druckschmerz über dem AC Gelenk rechts mehr als links. Sämtliche weiteren Gelenke zeigten sich bandfest und klinisch unauffällig. Hinsichtlich der aktiven Beweglichkeit der Schultern war die Flexion beidseits 0/80 und die Abduktion 0/
  48. Die Innen- und die Außenrotation zeigten sich rechts geringgradig eingeschränkt, links hingegen fast frei. Die Ellbogengelenke, die Unterarmdrehung, die Handgelenke sowie Daumen und Langfinger waren seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff waren uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss war komplett, ein Fingerspreizen beidseits unauffällig und Kraft, Tonus und Trophik ebenso unauffällig. Nacken- und Schürzgriff zeigten sich rechts geringgradig eingeschränkt, links hingegen fast uneingeschränkt durchführbar. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine höhere Einstufung des Leidens objektivieren würden. Eine höhere Einschätzung des Leidens ist daher anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht objektivierbar und wurde die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.01.2025 zuletzt vorgenommene Einschätzung seitens des Beschwerdeführers auch nicht beanstandet. Unter der Positionsnummer 07.04.04 (Magen und Darm – Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen) wurde das Leiden
  49. „Chronische Darmentzündung“ durch den beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 16.01.2025 in Übereinstimmung mit dem im Verfahren vorangegangenen Gutachten, mit dem unteren Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz erfolgte hierbei aufgrund der histologischen Nachweises bei Vorliegen eines guten Ernährungs- und Allgemeinzustandes. Auch aus dem vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 12.11.2024 vorgelegten Befund einer Klinik für Innere Medizin vom 23.09.2024, welcher primär eine sklerosierende Cholangitis, ein normales Blutbild, normale Leberenzyme, ein normales CRP, Elektrolyte im Normalbereich, Kreatinin im Normalbereich, CRP im Normalbereich, Gerinnung und Albumin im Normalbereich und Eisenparameter im Normalbereich beschreibt, geht nichts Gegenteiliges hervor. Eine höhere Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung kann daher nicht vorgenommen werden. Bezüglich des Leidens
  50. „Begleitdepression“ nahm der beigezogene Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgutachten eine Einschätzung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 (Affektive Störungen, Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. vor. Die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz begründete der beigezogene Sachverständige nachvollziehbar damit, dass die Begleitdepression unter Medikation stabil sei. In der persönlichen Untersuchung am 03.12.2024 wurde der Status Psychicus als „wach, Sprache unauffällig“ angeführt. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024 basierenden Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 wurde der Status Psychicus als „allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage gedrückt“ angeführt. Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse ist die erfolgte sachverständige Einschätzung nicht zu beanstanden und ist eine höhere Einschätzung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer – wie zuletzt in der Beschwerde vorgebracht – wegen Depressionszuständen in Behandlung bei einem Neurologen sei und regelmäßig an psychotherapeutischen Behandlungen teilnehme, vermag an der erfolgten Einschätzung nichts zu ändern; diese Umstände spiegeln sich vielmehr im gewählten Rahmensatz von 20 v.H. wider. Weiters wurde das Leiden
  51. „Restless legs Syndrom“ in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Gutachten nachvollziehbar unter der Positionsnummer 04.11.01 (Chronisches Schmerzsyndrom – Leichte Verlaufsform) aufgrund der Erforderlichkeit einer medikamentösen Behandlung zur Stabilisierung mit dem oberen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. eingestuft. Das chronische Schmerzsyndrom wurde aufgrund der Überlagerung inkludiert. Dies deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befund einer Klinik für Innere Medizin vom 09.10.2023, der hinsichtlich der neurologischen Begutachtung eine „Restless legs“-Symptomatik und beidseitige Beinkrämpfe erwähnt. In seiner Beschwerde vom 12.11.2024 moniert der Beschwerdeführer, er habe andauernde Nervenschmerzen in den Beinen beidseits außen, die vor allem in der Nacht auftreten würden. Oft müsse er in der Nacht schreien. Seine Gattin habe mittlerweile aus dem Schlafzimmer ausziehen müssen, da sie seine Schreie geweckt hätten. Dieser Zustand habe keinen guten Einfluss auf das Wohlbefinden seiner Gattin. Bei der Fortbewegung sei der Beschwerdeführer zudem ununterbrochen auf die Unterstützung seiner Gattin angewiesen, ohne deren Hilfe er beim Gehen stets einen Stock benötige. Bereits nach Zurücklegung einer Strecke von nicht einmal 100 Metern bekomme er wegen der akuten Mobilitätseinschränkung enorme Schmerzen in den Beinen, was wiederum zu einer Gangstörung führe und ihm das weitere Gehen für einige Zeit verunmögliche. Nach 50 bis 100 Metern müsse er Pausen einlegen, bis sich der Nerv beruhigt habe. Der Beschwerdeführer zeigte im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 03.12.2024 ein etwas umständliches, wankendes und unnatürliches Gangbild. Der Fersenstand war beidseits aber mit Anhalten möglich, ebenso wie der Zehenballenstand. Auch der Einbeinstand war mit Anhalten möglich, das Anhocken bis Kniebeugewinkel 90° mit Fersen-Boden-Kontakt. Die Beinachse ist im Lot und liegen beim Beschwerdeführer symmetrische Muskelverhältnisse vor. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 zeigte sich das Gangbild hinkfrei und unauffällig, die Bewegungsabläufe waren beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege sowie beim Aufstehen nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche das Vorliegen von derartigen Einschränkungen, wie von ihm vorgebracht, belegen und den Untersuchungsergebnissen entgegenstehenden würden. Eine höhere Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung kann daher nicht vorgenommen werden. Im Übrigen wurden die Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.01.2025 vom Beschwerdeführer auch nicht mehr beanstandet. Das Leiden
  52. „Varikositas“ wurde von dem medizinischen Sachverständigen, in Übereinstimmung mit dem im Verfahren vorangegangenen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkung leichten Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Der medizinische Sachverständige begründete die Einstufung mit dem Vorliegen von sichtbaren Varizen ohne sonstige Schäden. Diese sind auch durch den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befundbericht einer internistischen Gruppenpraxis vom 05.02.2024 bestätigt und wurde die Einschätzung vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Auch das Leiden 7 „Beginnender grauer Star rechts, Zustand nach Operation des grauen Stars links, Zustand nach Netzhautablösung links mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6“ wurde durch die beigezogenen Gutachter richtigerweise der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Augen und Augenanhangsgebilde – Sehstörungen – Störungen des zentralen Sehens [Sehschärfe mit Korrektur]) zugeordnet und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sowie der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung vom 29.05.2024 durch den beigezogenen Facharzt für Augenheilkunde und den im Fachstatus des Gutachtens vom 04.06.2024 angeführten Visus von rechts 0,7 und links 0,6, ist die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der unter der Positionsnummer 11.02.01 abgebildeten Tabelle korrekt erfolgt. Unter der Positionsnummer 05.01.01 (Herz und Kreislauf – Hypertonie - Leichte Hypertonie) wurde das Leiden
  53. „Hypertonie“ mit dem fixen Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. eingestuft. Im Zuge der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer zudem keine Einwendungen gegen die getroffene Einstufung des Einzelgrades der Behinderung erhoben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin insgesamt nicht dazu geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen bzw. zu widerlegen und wurden mit der Stellungnahme vom 23.07.2024 bzw. mit der Beschwerde vom 12.11.2024 auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, welche dem Gutachtensergebnis entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin insgesamt nicht dazu geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen bzw. zu widerlegen und wurden mit der Stellungnahme vom 23.07.2024 bzw. mit der Beschwerde vom 12.11.2024 auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, welche dem Gutachtensergebnis entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Der aktuell beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin begründete in seinem Gutachten vom 16.01.2025 auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das führende Leiden
  54. durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt und die funktionelle Relevanz zu gering ist. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der aktuell beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin begründete in seinem Gutachten vom 16.01.2025 auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das führende Leiden
  55. durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt und die funktionelle Relevanz zu gering ist. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In Zusammenschau der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Orthopädie vom 05.07.2024, welcher die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und der Augenheilkunde vom 06.04.2024 zugrunde gelegt wurden sowie dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2024 mit den vorgelegten medizinischen Befunden, sind sämtliche Leiden des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das von der belangten Behörde zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2025 zur Kenntnis gebracht und ist unbestritten geblieben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Orthopädie vom 05.07.2024, welcher die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und der Augenheilkunde vom 06.04.2024 zugrunde gelegt wurden sowie dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.
  56. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  57. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. Ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] 02.06 Obere ExtremitätenBei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.02.06 Obere Extremitäten, Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel, Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.02 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation […] 03 Psychische Störungen 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 04 Nervensystem […] 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 % 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat […] 05 Herz und Kreislauf […] 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.0102 Mäßige Hypertonie 20 % […] 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 07 Verdauungssystem […] 07.04 Magen und Darm 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 – 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen […] 11 Augen und Augenanhangsgebilde […] 11.02 Sehstörungen Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. 11.02.01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach Tabelle Sehschärfe 1 – 0,8 0,6 – 07 ¾ – 2/3 0,5 ½ 0,3 1/3 0,2 0,16 1/6 – 1/8 0,1 1/10 0,05 1/20 GdB in % 1 – 0,8 0 0 10 10 20 20 20 30 30 0,6 – 07 ¾ – 2/3 0 10 20 20 30 30 30 40 40 0,5 ½ 10 20 30 30 30 40 40 40 40 0,3 1/3 10 20 30 40 40 50 50 50 60 0,2 20 30 30 40 50 50 60 60 70 0,16 1/6 – 1/8 20 30 40 50 50 60 70 70 80 0,1 1/10 20 30 40 50 60 70 70 80 80 0,05 1/20 30 40 40 50 60 70 80 90 90 GdB in % 30 40 40 60 70 80 80 90 100 Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdBWerte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung. Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen. Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen. […]“ Wie oben unter Punkt 2. dargelegt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Orthopädie vom 05.07.2024, welcher die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 und der Augenheilkunde vom 06.04.2024 zugrunde gelegt wurden sowie das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2024, zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: , Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn,

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und der jeweils gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Das von der belangten Behörde zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ist unbestritten geblieben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und der jeweils gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Das von der belangten Behörde zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ist unbestritten geblieben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2306678.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.