4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2025 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Dem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 05.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, zugrunde gelegt, welches dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Am 10.02.2025 langte bei der belangten Behörde eine – von einer anderen als im Antrag vom 24.10.2024 angegebenen und dem Beschwerdeführer nicht konkret zuordenbaren E-Mail-Adresse abgesendete – E-Mail ein, in welchem auf die gutachterliche Untersuchung vom 05.12.2024 Bezug genommen wird. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 27.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.02.2025, W135 2308333-1/3Z, dem Beschwerdeführer nachweislich mittels Hinterlegung zugestellt am 06.03.2025 und vom Beschwerdeführer am 24.03.2025 behoben, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel der am 10.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.02.2025, W135 2308333-1/3Z, dem Beschwerdeführer nachweislich mittels Hinterlegung zugestellt am 06.03.2025 und vom Beschwerdeführer am 24.03.2025 behoben, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel der am 10.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2308333.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.