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{'item': 'W141 2307074-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 17§ 39aArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW141 2307074-1 Spruch, W141 2307074-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 22.11.2024 vor dem AMS Wien Johnstaße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Sicherheitsorgan beim Dienstgeber XXXX gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 22.11.2024 vor dem AMS Wien Johnstaße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Sicherheitsorgan beim Dienstgeber römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben. Laut Stellungnahme von XXXX habe der Beschwerdeführer seit Jahren als Fitnesstrainer gearbeitet und wolle in dieser Branche bleiben. Er habe dafür eine teure Ausbildung gemacht. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Job nicht abgelehnt habe, sondern nur gesagt habe, dass das nicht sein Job sei, weil er keine Erfahrung habe. Die Mitarbeiterin bei XXXX habe gemeint, sie habe momentan keine Stelle als Personaltrainer. Laut Stellungnahme von römisch 40 habe der Beschwerdeführer seit Jahren als Fitnesstrainer gearbeitet und wolle in dieser Branche bleiben. Er habe dafür eine teure Ausbildung gemacht. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Job nicht abgelehnt habe, sondern nur gesagt habe, dass das nicht sein Job sei, weil er keine Erfahrung habe. Die Mitarbeiterin bei römisch 40 habe gemeint, sie habe momentan keine Stelle als Personaltrainer.
  3. Mit Bescheid vom 03.12.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.11.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 03.12.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.11.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 13.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung „als XXXX “ (richtig: Sicherheitsorgan; XXXX ist der Firmenname des potenziellen Dienstgebers, Anm.) ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 13.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung „als römisch 40 “ (richtig: Sicherheitsorgan; römisch 40 ist der Firmenname des potenziellen Dienstgebers, Anmerkung ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.12.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er ausgebildeter Fitnesstrainer sei und über ein Diplom sowie 10 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfüge. Sein Ziel sei es, eine Anstellung in seinem Fachgebiet zu finden. Im Zuge des Termins bei XXXX sei ihm erklärt worden, dass es keine offenen Stellen im Bereich Fitness gebe und sei ihm stattdessen eine Beschäftigung als Sicherheitskraft vorgeschlagen worden. Er habe die Stelle nicht verweigert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie für ihn ungeeignet sei. Sein Wunsch bleibe, Unterstützung bei der Suche nach einer Tätigkeit in seinem Fachgebiet zu erhalten.Im Zuge des Termins bei römisch 40 sei ihm erklärt worden, dass es keine offenen Stellen im Bereich Fitness gebe und sei ihm stattdessen eine Beschäftigung als Sicherheitskraft vorgeschlagen worden. Er habe die Stelle nicht verweigert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie für ihn ungeeignet sei. Sein Wunsch bleibe, Unterstützung bei der Suche nach einer Tätigkeit in seinem Fachgebiet zu erhalten. Es handle sich um keine zumutbare Beschäftigung, da er nicht über die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfüge, die Stelle seinem bisherigen beruflichen Werdegang widerspreche und eine Beschäftigung ohne entsprechende Ausbildung sowohl ihn als auch den Arbeitgeber gefährden könne. Er sei unzufrieden mit seiner aktuellen Arbeitslosigkeit und liege es in seinem eigenen Interesse, so schnell wie möglich eine passende Stelle in seinem Fachgebiet zu finden.
  2. Mit Bescheid vom 23.01.2025 wurde die Beschwerde vom 04.12.2024

§§ 38und 10 Al

VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 23.01.2025 wurde die Beschwerde vom 04.12.2024

Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an einer Veranstaltung bei XXXX erhalten habe. Es handle sich um einen sozialökonomischen Betrieb Überlassung (SÖBÜ), bei welchen die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden würden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt seien. Im Zuge dieser Veranstaltung sei ihm eine Beschäftigung als Sicherheitsorgan angeboten worden, die er unter Verweis auf seine Erfahrung als Fitnesstrainer abgelehnt habe. Er habe daher das Zustandekommen eines Transitdienstverhältnisses vereitelt, indem er angegeben hat, ausschließlich als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an einer Veranstaltung bei römisch 40 erhalten habe. Es handle sich um einen sozialökonomischen Betrieb Überlassung (SÖBÜ), bei welchen die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden würden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt seien. Im Zuge dieser Veranstaltung sei ihm eine Beschäftigung als Sicherheitsorgan angeboten worden, die er unter Verweis auf seine Erfahrung als Fitnesstrainer abgelehnt habe. Er habe daher das Zustandekommen eines Transitdienstverhältnisses vereitelt, indem er angegeben hat, ausschließlich als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen.

  1. Am 31.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 05.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 11.02.2025, eingelangt am 17.02.2025, erklärte der Beschwerdeführer, sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechtzuhalten und führte ergänzend aus, dass sich in der Betreuungsvereinbarung kein Verweis darauf finde, dass auch andere Stellen als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer (Fitnesstrainer) zumutbar seien bzw. darauf, dass das AMS auch andere Stellen als die angeführten vermitteln würde. Zwar erwachse aus dieser Betreuungsvereinbarung kein Anspruch, doch sei sie als Beleg dafür heranzuziehen, dass ihm das AMS zugesichert habe, ihn als Fitnesstrainer zu vermitteln. So sei auch seine Aussage im Zuge der Bewerbung bei XXXX zu verstehen. Daraus werde deutlich, dass er keinen Vorsatz gehabt habe, eine zumutbare Beschäftigung zu vereiteln.
  4. Mit Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 11.02.2025, eingelangt am 17.02.2025, erklärte der Beschwerdeführer, sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechtzuhalten und führte ergänzend aus, dass sich in der Betreuungsvereinbarung kein Verweis darauf finde, dass auch andere Stellen als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer (Fitnesstrainer) zumutbar seien bzw. darauf, dass das AMS auch andere Stellen als die angeführten vermitteln würde. Zwar erwachse aus dieser Betreuungsvereinbarung kein Anspruch, doch sei sie als Beleg dafür heranzuziehen, dass ihm das AMS zugesichert habe, ihn als Fitnesstrainer zu vermitteln. So sei auch seine Aussage im Zuge der Bewerbung bei römisch 40 zu verstehen. Daraus werde deutlich, dass er keinen Vorsatz gehabt habe, eine zumutbare Beschäftigung zu vereiteln.
  5. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Denise STEININGER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der Dolmetscher XXXX (D), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BehV), sowie die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.
  6. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Denise STEININGER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der Dolmetscher römisch 40 (D), ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), sowie die Zeugin römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Dolmetscher, ob

§ 17Vw

GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Dolmetscher, ob

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint. Der Dolmetscher wird für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Dolmetscher wird für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher

§ 39aAbs. 1 i

Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Es stimme nicht ganz, dass er die ihm angebotene Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft abgelehnt habe, sondern habe er in seinem erlernten Beruf als Fitnesstrainer arbeiten wollen. Dies sei ihm vom AMS zugesagt worden, dass man ihn hier unterstützen werde. Dem Beschwerdeführer wurde die von ihm verfasste Begründung vorgehalten und diese wie folgt verlesen: „Der Beteiligte erklärt ‘X (angekreuzt)‘ Bin nicht bereit die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil dass nicht mein Beruf ist! Ich bin Fitnesstrainer und habe schon viel Erfahrung Richtung Sport gesammelt, weil ich meine Stelle seit Jahren mache und auch eine Ausbildung als Health Personaltrainer gemacht habe.“ Auf Vorhalt und Nachfrage, ob er das geschrieben habe, sei dies zutreffend. Die Dame habe gefragt, ob er seine Gründe aufschreiben könne und er habe es geschrieben. Es stimme auch. Auf Nachfrage, ob er die Tätigkeit machen habe wollen, habe er nur erklärt, dass er diese Arbeit nicht machen möchte, weil er erwartet habe, von XXXX Hilfe zu bekommen, einen Job als Fitnesstrainer zu finden. So stehe es in seiner Vereinbarung.Auf Nachfrage, ob er die Tätigkeit machen habe wollen, habe er nur erklärt, dass er diese Arbeit nicht machen möchte, weil er erwartet habe, von römisch 40 Hilfe zu bekommen, einen Job als Fitnesstrainer zu finden. So stehe es in seiner Vereinbarung. Die Dame habe dann gesagt, er müsse dies schreiben und er habe es dann geschrieben. Er habe die Stelle aber nicht abgelehnt. Er habe gesagt, dass es nicht sein Beruf sei und er dort sei, um eine Stelle als Fitnesstrainer zu finden. Er sei schockiert gewesen über dieses Angebot. Hätte er gewusst, dass das als Ablehnung verstanden werde, hätte er dies nicht gesagt. Als er „Nein“ gesagt habe, hätte er erwartet, dass sie weitersuche. Es sei sich keine Mühe gegeben worden, eine Stelle als Fitnesstrainer zu finden. Er könne sich nicht vorstellen, dass irgendein Quereinsteiger als Sicherheitsmann arbeiten könne. Wenn man keine Erfahrung habe oder sich nicht auskenne, wisse man nicht, was zu tun sei, wenn etwas passiere. Von einer Einschulung sei ihm nichts gesagt worden. Mittlerweile arbeite er als Fitnesstrainer, allerdings geringfügig. Möglicherweise könne er ab Juni 2025 seine Stunden auf Teilzeit oder Vollzeit erhöhen. Er wolle damit sagen, dass man so etwas gefunden hätte, wenn man sich Mühe gegeben hätte. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie sei bei XXXX beschäftigt. An den BF könne sie sich nicht konkret erinnern, da sie viele Teilnehmer bekommen würden. Das mit ihm aufgenommene Protokoll kenne sie aber. Im Protokoll hätten alle Teilnehmer die Möglichkeit, zu begründen, wieso die Stelle nicht passend sei.Sie sei bei römisch 40 beschäftigt. An den BF könne sie sich nicht konkret erinnern, da sie viele Teilnehmer bekommen würden. Das mit ihm aufgenommene Protokoll kenne sie aber. Im Protokoll hätten alle Teilnehmer die Möglichkeit, zu begründen, wieso die Stelle nicht passend sei. Auf Vorhalt, dass der BF angibt, die Stelle nicht abgelehnt zu haben, könne sie dazu nichts sagen. Der Teilnehmer habe die Begründung im Protokoll selbst geschrieben und sie würden sich in die Begründung nicht einmischen. Wenn Teilnehmer zugebucht werden würden, seien dies Langzeitarbeitslose. Diesen würden dann die Rahmenbedingungen erklärt werden, dass die Beratung genau sechs Monate dauern könne und dass sie ein Vermittlungsprojekt seien. Man müsse auch alternative Jobs suchen, da die Teilnehmer keinen Berufsschutz mehr hätten und offen sein sollten für alle zumutbaren Tätigkeiten. Der BF habe aber angegeben, nur in seinem Bereich arbeiten zu wollen. Im Fitnessbereich habe es jedoch zum gegebenen Zeitpunkt keinen Job gegeben. An das Gespräch könne sie sich nicht erinnern, aber für die Stelle „Bewachung von Eingangsbereich und Kassa“ für ein Lebensmittelgeschäft brauche man keine Erfahrung. Quereinsteiger seien willkommen. Man bekomme auch von der Firma eine Einschulung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 11.11.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 08.06.2024 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 15.06.2020 bis 07.11.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 11.11.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 08.06.2024 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 15.06.2020 bis 07.11.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 10.05.2024, bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter anderem nachstehende Passage: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich im Jahre 2015 weniger als dreieinhalb Jahre lang vollversicherungspflichtig beschäftigt. Es bestand daher die Problemlage der unzureichenden Integration am Arbeitsmarkt, verstärkt durch neuerliche Langzeitarbeitslosigkeit bei Notstandshilfebezug. In der am 22.10.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 22.04.2025, wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer (Fitnesstrainer) unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Weiters wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer durch die Zubuchung zu XXXX „bei Problemen, die es [ihm] schwer machen, eine Stelle zu finden“ unterstützt. Die bestehenden Problemlagen waren dem Beschwerdeführer bereits zuvor bekannt und wurden im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung neuerlich erörtert.In der am 22.10.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 22.04.2025, wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer (Fitnesstrainer) unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Weiters wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer durch die Zubuchung zu römisch 40 „bei Problemen, die es [ihm] schwer machen, eine Stelle zu finden“ unterstützt. Die bestehenden Problemlagen waren dem Beschwerdeführer bereits zuvor bekannt und wurden im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung neuerlich erörtert. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.10.2024 für den BewerberInnentag bei XXXX am 13.11.2024 um 09:00 an der Adresse XXXX Wien eingeladen und ihm auch ein Informationsblatt betreffend Inhalt und Ziel ausgehändigt. Dabei richtete sich die Maßnahme insbesondere auch an Personen mit mehr als 365 Tagen Arbeitslosigkeit. Der Einstieg sollte über eine einwöchige Clearingphase erfolgen. Sodann erfolgt eine Übernahme in das passende Betreuungsinstrument. Im Zuge dieser Maßnahme sollte der Beschwerdeführer bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und bei der Suche nach einem passenden Job in einem der Partnerbetriebe unterstützt werden. Bei Bedarf sollte eine Qualifizierung für die speziellen Anforderungen im Betrieb zur Verfügung gestellt werden und im Zuge eines „Training im Job“ die Aneignung gefragter Kenntnisse ermöglicht werden. Ebenso waren unverbindliche Praktika vorgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.10.2024 für den BewerberInnentag bei römisch 40 am 13.11.2024 um 09:00 an der Adresse römisch 40 Wien eingeladen und ihm auch ein Informationsblatt betreffend Inhalt und Ziel ausgehändigt. Dabei richtete sich die Maßnahme insbesondere auch an Personen mit mehr als 365 Tagen Arbeitslosigkeit. Der Einstieg sollte über eine einwöchige Clearingphase erfolgen. Sodann erfolgt eine Übernahme in das passende Betreuungsinstrument. Im Zuge dieser Maßnahme sollte der Beschwerdeführer bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und bei der Suche nach einem passenden Job in einem der Partnerbetriebe unterstützt werden. Bei Bedarf sollte eine Qualifizierung für die speziellen Anforderungen im Betrieb zur Verfügung gestellt werden und im Zuge eines „Training im Job“ die Aneignung gefragter Kenntnisse ermöglicht werden. Ebenso waren unverbindliche Praktika vorgesehen. Die Betreuung sollte durch die XXXX erfolgen, einem sozialökonomischen Betrieb Überlassung (SÖBÜ), der die arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt.Die Betreuung sollte durch die römisch 40 erfolgen, einem sozialökonomischen Betrieb Überlassung (SÖBÜ), der die arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt. Die gebotene Unterstützung war geeignet, der bestehenden Problemlage entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer erschien zum „BewerberInnentag“ bei XXXX am 13.11.
  2. Im Zuge des dortigen Beratungstermins mit XXXX (Z1) wurde ihm im Rahmen des Beschäftigungsprojektes (SÖB/GBP/SÖBÜ) eine Stelle als Sicherheitsorgan bei der Firma XXXX mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden und Beginn ab 13.11.2024 zugewiesen.Der Beschwerdeführer erschien zum „BewerberInnentag“ bei römisch 40 am 13.11.
  3. Im Zuge des dortigen Beratungstermins mit römisch 40 (Z1) wurde ihm im Rahmen des Beschäftigungsprojektes (SÖB/GBP/SÖBÜ) eine Stelle als Sicherheitsorgan bei der Firma römisch 40 mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden und Beginn ab 13.11.2024 zugewiesen. Im Zuge dieser Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer den Eingangs- und Kassabereich eines Supermarktes überwachen. Besondere Kenntnisse waren nicht gefordert und waren Quereinsteiger seitens des Dienstgebers ausdrücklich willkommen. Der Beschwerdeführer wäre ordnungsgemäß eingeschult worden. Dieses Beschäftigungsverhältnis war dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar, zumal es insbesondere kollektivvertraglich entlohnt war und keine maßgebliche Gefahr für die körperliche Sicherheit des Beschwerdeführers bestanden hätte. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er seit Jahren als Fitnesstrainer arbeitet, eine Ausbildung hierfür absolviert hat und in dieser Branche bleiben möchte. Er wollte das Dienstverhältnis auch nicht annehmen. Da das Verhalten des Beschwerdeführers von XXXX (Z1) auch tatsächlich als Ablehnung aufgefasst wurde, legte sie ihm ein Protokoll vor und forderte ihn dazu auf, die Gründe für seine Ablehnung in diesem festzuhalten, wobei sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt nahm.Da das Verhalten des Beschwerdeführers von römisch 40 (Z1) auch tatsächlich als Ablehnung aufgefasst wurde, legte sie ihm ein Protokoll vor und forderte ihn dazu auf, die Gründe für seine Ablehnung in diesem festzuhalten, wobei sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt nahm. Der Beschwerdeführer kreuzte selbständig mit Kugelschreiben ein Kästchen an, neben dem maschinell vermerkt war „Ich bin nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil“ und führte weiter handschriftlich aus: „dass nicht mein Beruf ist! Ich bin Fitnesstrainer und hab schon viel erfahrung richtung sport gesammelt, weil ich mein stelle seit Jahren mache, und durch eine Ausbildung als Health Personaltrainer gemacht habe.“ Diesen Inhalt bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift. Der Beschwerdeführer hat die ihm zugewiesene Stelle daher nicht angenommen und kam es ihm geradezu darauf an, dass das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 10.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 10.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 06.02.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 10.03.
  5. Es ist notorisch, dass vom Bestehen einer Problemlage auszugehen ist, wenn der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Wesentlichen zwei Drittel der Zeit im Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung bzw. der Sozialhilfe gestanden ist und sich im Zuweisungszeitpunkt neuerlich im Notstandshilfebezug befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Problemlage der unzureichenden Integration am Arbeitsmarkt besteht, welche es durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen gilt. Inhalte und Zielsetzung des „BewerberInnentages“ sowie die Einladung hiezu sind dem im Akt einliegenden Einladungsschreiben und Informationsblatt zu entnehmen. Dass die erfolgte Betreuung im Wesentlichen wie im Einladungsschreiben erfolgt ist, wurde zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten und überdies von der Zeugin XXXX (Z1) im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die unmittelbar persönliche Betreuung durch XXXX im Rahmen der Maßnahme, die sich auch gezielt an Langzeitarbeitslose richtet, gut geeignet gewesen wäre, den bestehenden Problemlagen entgegenzuwirken. Es liegt geradezu auf der Hand, dass insbesondere die unmittelbare Zusammenarbeit mit Partnerbetrieben sowie die Möglichkeit der Absolvierung von Praktika und „Training im Job“ geeignet gewesen wäre, der unzureichenden Integration am Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.Inhalte und Zielsetzung des „BewerberInnentages“ sowie die Einladung hiezu sind dem im Akt einliegenden Einladungsschreiben und Informationsblatt zu entnehmen. Dass die erfolgte Betreuung im Wesentlichen wie im Einladungsschreiben erfolgt ist, wurde zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten und überdies von der Zeugin römisch 40 (Z1) im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die unmittelbar persönliche Betreuung durch römisch 40 im Rahmen der Maßnahme, die sich auch gezielt an Langzeitarbeitslose richtet, gut geeignet gewesen wäre, den bestehenden Problemlagen entgegenzuwirken. Es liegt geradezu auf der Hand, dass insbesondere die unmittelbare Zusammenarbeit mit Partnerbetrieben sowie die Möglichkeit der Absolvierung von Praktika und „Training im Job“ geeignet gewesen wäre, der unzureichenden Integration am Arbeitsmarkt entgegenzuwirken. Da die Problemlage als notorisch anzusehen ist, musste sie auch dem Beschwerdeführer bekannt sein. Zudem wurden die bestehenden Problemlagen im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 22.10.2024 erörtert, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, und wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Zubuchung zu XXXX positiv auf die Beseitigung der bestehenden Problemlagen hinwirken soll. Hinweise darauf, dass der genannte SÖBÜ nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen könnte, kamen nicht hervor und wurde dies auch nicht behauptet.Da die Problemlage als notorisch anzusehen ist, musste sie auch dem Beschwerdeführer bekannt sein. Zudem wurden die bestehenden Problemlagen im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 22.10.2024 erörtert, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, und wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Zubuchung zu römisch 40 positiv auf die Beseitigung der bestehenden Problemlagen hinwirken soll. Hinweise darauf, dass der genannte SÖBÜ nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen könnte, kamen nicht hervor und wurde dies auch nicht behauptet. Der Geschehensablauf am 13.11.2024 wurde vom Beschwerdeführer und von der Zeugin XXXX (Z1) grundsätzlich übereinstimmend wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, er hat dies schreiben müssen, wurde dies vom erkennenden Senat so aufgefasst, dass er

seinen Angaben das Formular ausfüllen musste. Dass eine inhaltliche Beeinflussung stattgefunden hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht angegeben und von der Zeugin XXXX (Z1) auch glaubwürdig ausgeschlossen. Dies wäre auch abwegig, da er ja den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung mehrmals ausdrücklich bekräftigt hat.Der Geschehensablauf am 13.11.2024 wurde vom Beschwerdeführer und von der Zeugin römisch 40 (Z1) grundsätzlich übereinstimmend wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, er hat dies schreiben müssen, wurde dies vom erkennenden Senat so aufgefasst, dass er

seinen Angaben das Formular ausfüllen musste. Dass eine inhaltliche Beeinflussung stattgefunden hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht angegeben und von der Zeugin römisch 40 (Z1) auch glaubwürdig ausgeschlossen. Dies wäre auch abwegig, da er ja den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung mehrmals ausdrücklich bekräftigt hat. Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht war, das Stellenangebot nicht abgelehnt zu haben, konnte nicht nachvollzogen werden. Seitens des erkennenden Senates wurden zunächst Verständigungsschwierigkeiten vermutet, doch hat der Beschwerdeführer – entsprechend dem von ihm ausgefüllten Protokoll – in seinen Eingaben und ebenso mit Nachdruck in der mündlichen Verhandlung mehrmals angegeben, lieber als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen. Zudem hat er auch unstrittig schriftlich bestätigt, die Stelle nicht annehmen zu wollen und den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung neuerlich bekräftigt. Dies kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden und wurde dies selbstverständlich auch von der Zeugin XXXX (Z1) entsprechend aufgefasst, dass er das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht annehmen möchte. Darauf, dass das Wort „Ablehnung“ möglicherweise nicht gefallen ist, kommt es nicht an.Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht war, das Stellenangebot nicht abgelehnt zu haben, konnte nicht nachvollzogen werden. Seitens des erkennenden Senates wurden zunächst Verständigungsschwierigkeiten vermutet, doch hat der Beschwerdeführer – entsprechend dem von ihm ausgefüllten Protokoll – in seinen Eingaben und ebenso mit Nachdruck in der mündlichen Verhandlung mehrmals angegeben, lieber als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen. Zudem hat er auch unstrittig schriftlich bestätigt, die Stelle nicht annehmen zu wollen und den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung neuerlich bekräftigt. Dies kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden und wurde dies selbstverständlich auch von der Zeugin römisch 40 (Z1) entsprechend aufgefasst, dass er das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht annehmen möchte. Darauf, dass das Wort „Ablehnung“ möglicherweise nicht gefallen ist, kommt es nicht an. Vom Beschwerdeführer wurde zunächst nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 22.11.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Wenn er nun im Nachhinein diverse – wohlgemerkt abstrakte – Bedenken vorbringt, ist anzumerken, dass bei der Überwachung des Eingangs- und Kassabereiches bereits von vornherein von keiner maßgeblichen Gefahr für die körperliche Sicherheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal auch eine entsprechende Einschulung erfolgt wäre. Bei konkreten Bedenken im Hinblick auf das ihm angebotene Dienstverhältnis wäre es zudem an ihm gelegen, diese mit dem potenziellen Dienstgeber zu klären. Es ist evident, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man dieses nicht annimmt. Bei Würdigung der Gesamtumstände können daher keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer das angebotene Dienstverhältnis deswegen nicht angenommen hat, da er an diesem schlicht kein Interesse hatte und es vorzog, als Fitnesstrainer zu arbeiten. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.03.2025 folgt, dass der Beschwerdeführer bisher keine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen ab 13.11.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077) zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt.Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077) zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt. Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. Eine mündliche oder telefonische Zuweisung ist somit nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0063).Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. Eine mündliche oder telefonische Zuweisung ist somit nicht ausgeschlossen vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0063). Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG. Bei römisch 40 handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in dem am 13.11.2024 mit der Beraterin von XXXX geführten Gespräch die ihm zugewiesene Stelle als Sicherheitsorgan im Rahmen des Beschäftigungsprojekts unter Verweis auf seine Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit sowie mehrfache Äußerung, nur als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen, vereitelt.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in dem am 13.11.2024 mit der Beraterin von römisch 40 geführten Gespräch die ihm zugewiesene Stelle als Sicherheitsorgan im Rahmen des Beschäftigungsprojekts unter Verweis auf seine Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit sowie mehrfache Äußerung, nur als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen, vereitelt.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte zunächst weder im Zuge des Beratungstermins bei XXXX noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde die Zumutbarkeit ausschließende Gründe vor. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer dann erstmals, ohne Bezugnahme auf das konkrete Dienstverhältnis, auf ein abstraktes Gefährdungspotenzial.Der Beschwerdeführer brachte zunächst weder im Zuge des Beratungstermins bei römisch 40 noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde die Zumutbarkeit ausschließende Gründe vor. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer dann erstmals, ohne Bezugnahme auf das konkrete Dienstverhältnis, auf ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Worin dieses Gefährdungspotenzial im Falle eines trainierten Mannes bei der bloßen Überwachung des Eingangs- und Kassabereichs eines Supermarktes liegen soll, ist für den erkennenden Senat bereits von vornherein nicht erkennbar. Ein konkretes Risiko oder sonstige Umstände, die den Beschwerdeführer für den Dienstgeber ungeeignet erscheinen lassen könnten, wurden nicht behauptet. Die Beurteilung, ob die Eignung vorhanden ist oder nicht, wäre jedoch durch den Dienstgeber erfolgt. Durch die vorab erfolge generelle Weigerung konnte diese Abklärung aber nicht mehr vorgenommen werden (siehe hierzu VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Da sich der Beschwerdeführer im entscheidungsgegenständlichen Zeitpunkt im Notstandshilfebezug befand, können etwaige Wünsche dahingehend, ausschließlich in der Fitnessbranche arbeiten zu wollen, aufgrund des fehlenden Berufsschutzes nicht mehr berücksichtigt werden. Inwieweit daher der – erstmals im Laufe des Beschwerdeverfahrens und offenbar nach erfolgter Rechtsberatung vorgebrachte – Umstand, dass in der Betreuungsvereinbarung festgehalten ist, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer unterstützt, den Vereitelungsvorsatz im Hinblick auf die ihm konkret angebotene Beschäftigung beseitigen soll, ist nicht ersichtlich. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien

§ 9Abs. 1 bis 3 Al

VG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach § 10 AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).Da sich der Beschwerdeführer im entscheidungsgegenständlichen Zeitpunkt im Notstandshilfebezug befand, können etwaige Wünsche dahingehend, ausschließlich in der Fitnessbranche arbeiten zu wollen, aufgrund des fehlenden Berufsschutzes nicht mehr berücksichtigt werden. Inwieweit daher der – erstmals im Laufe des Beschwerdeverfahrens und offenbar nach erfolgter Rechtsberatung vorgebrachte – Umstand, dass in der Betreuungsvereinbarung festgehalten ist, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer unterstützt, den Vereitelungsvorsatz im Hinblick auf die ihm konkret angebotene Beschäftigung beseitigen soll, ist nicht ersichtlich. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach vergleiche ErlRV 464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann vergleiche etwa VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zum 06.02.2025 (Datum der Abfrage) keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Eine erst im Juni 2025 lediglich in Aussicht gestellte vollversicherungspflichtige Beschäftigung rechtfertigt selbstverständlich nicht, die verhängte Sanktion nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

§ 10

Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Es kam dem Beschwerdeführer darauf an, das verfahrensgegenständliche Stellenangebot abzulehnen und das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses somit absichtlich zu vereiteln. Der erforderliche Verschuldensgrad des dolus eventualis wurde daher erreicht bzw. überschritten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher gerechtfertigt ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher gerechtfertigt ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307074.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.