Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.11.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 03.12.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.11.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 13.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung „als XXXX “ (richtig: Sicherheitsorgan; XXXX ist der Firmenname des potenziellen Dienstgebers, Anm.) ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 13.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung „als römisch 40 “ (richtig: Sicherheitsorgan; römisch 40 ist der Firmenname des potenziellen Dienstgebers, Anmerkung ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 23.01.2025 wurde die Beschwerde vom 04.12.2024
Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an einer Veranstaltung bei XXXX erhalten habe. Es handle sich um einen sozialökonomischen Betrieb Überlassung (SÖBÜ), bei welchen die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden würden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt seien. Im Zuge dieser Veranstaltung sei ihm eine Beschäftigung als Sicherheitsorgan angeboten worden, die er unter Verweis auf seine Erfahrung als Fitnesstrainer abgelehnt habe. Er habe daher das Zustandekommen eines Transitdienstverhältnisses vereitelt, indem er angegeben hat, ausschließlich als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an einer Veranstaltung bei römisch 40 erhalten habe. Es handle sich um einen sozialökonomischen Betrieb Überlassung (SÖBÜ), bei welchen die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden würden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt seien. Im Zuge dieser Veranstaltung sei ihm eine Beschäftigung als Sicherheitsorgan angeboten worden, die er unter Verweis auf seine Erfahrung als Fitnesstrainer abgelehnt habe. Er habe daher das Zustandekommen eines Transitdienstverhältnisses vereitelt, indem er angegeben hat, ausschließlich als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Dolmetscher, ob
GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Dolmetscher, ob
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint. Der Dolmetscher wird für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Dolmetscher wird für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher
Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher
Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Es stimme nicht ganz, dass er die ihm angebotene Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft abgelehnt habe, sondern habe er in seinem erlernten Beruf als Fitnesstrainer arbeiten wollen. Dies sei ihm vom AMS zugesagt worden, dass man ihn hier unterstützen werde. Dem Beschwerdeführer wurde die von ihm verfasste Begründung vorgehalten und diese wie folgt verlesen: „Der Beteiligte erklärt ‘X (angekreuzt)‘ Bin nicht bereit die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil dass nicht mein Beruf ist! Ich bin Fitnesstrainer und habe schon viel Erfahrung Richtung Sport gesammelt, weil ich meine Stelle seit Jahren mache und auch eine Ausbildung als Health Personaltrainer gemacht habe.“ Auf Vorhalt und Nachfrage, ob er das geschrieben habe, sei dies zutreffend. Die Dame habe gefragt, ob er seine Gründe aufschreiben könne und er habe es geschrieben. Es stimme auch. Auf Nachfrage, ob er die Tätigkeit machen habe wollen, habe er nur erklärt, dass er diese Arbeit nicht machen möchte, weil er erwartet habe, von XXXX Hilfe zu bekommen, einen Job als Fitnesstrainer zu finden. So stehe es in seiner Vereinbarung.Auf Nachfrage, ob er die Tätigkeit machen habe wollen, habe er nur erklärt, dass er diese Arbeit nicht machen möchte, weil er erwartet habe, von römisch 40 Hilfe zu bekommen, einen Job als Fitnesstrainer zu finden. So stehe es in seiner Vereinbarung. Die Dame habe dann gesagt, er müsse dies schreiben und er habe es dann geschrieben. Er habe die Stelle aber nicht abgelehnt. Er habe gesagt, dass es nicht sein Beruf sei und er dort sei, um eine Stelle als Fitnesstrainer zu finden. Er sei schockiert gewesen über dieses Angebot. Hätte er gewusst, dass das als Ablehnung verstanden werde, hätte er dies nicht gesagt. Als er „Nein“ gesagt habe, hätte er erwartet, dass sie weitersuche. Es sei sich keine Mühe gegeben worden, eine Stelle als Fitnesstrainer zu finden. Er könne sich nicht vorstellen, dass irgendein Quereinsteiger als Sicherheitsmann arbeiten könne. Wenn man keine Erfahrung habe oder sich nicht auskenne, wisse man nicht, was zu tun sei, wenn etwas passiere. Von einer Einschulung sei ihm nichts gesagt worden. Mittlerweile arbeite er als Fitnesstrainer, allerdings geringfügig. Möglicherweise könne er ab Juni 2025 seine Stunden auf Teilzeit oder Vollzeit erhöhen. Er wolle damit sagen, dass man so etwas gefunden hätte, wenn man sich Mühe gegeben hätte. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie sei bei XXXX beschäftigt. An den BF könne sie sich nicht konkret erinnern, da sie viele Teilnehmer bekommen würden. Das mit ihm aufgenommene Protokoll kenne sie aber. Im Protokoll hätten alle Teilnehmer die Möglichkeit, zu begründen, wieso die Stelle nicht passend sei.Sie sei bei römisch 40 beschäftigt. An den BF könne sie sich nicht konkret erinnern, da sie viele Teilnehmer bekommen würden. Das mit ihm aufgenommene Protokoll kenne sie aber. Im Protokoll hätten alle Teilnehmer die Möglichkeit, zu begründen, wieso die Stelle nicht passend sei. Auf Vorhalt, dass der BF angibt, die Stelle nicht abgelehnt zu haben, könne sie dazu nichts sagen. Der Teilnehmer habe die Begründung im Protokoll selbst geschrieben und sie würden sich in die Begründung nicht einmischen. Wenn Teilnehmer zugebucht werden würden, seien dies Langzeitarbeitslose. Diesen würden dann die Rahmenbedingungen erklärt werden, dass die Beratung genau sechs Monate dauern könne und dass sie ein Vermittlungsprojekt seien. Man müsse auch alternative Jobs suchen, da die Teilnehmer keinen Berufsschutz mehr hätten und offen sein sollten für alle zumutbaren Tätigkeiten. Der BF habe aber angegeben, nur in seinem Bereich arbeiten zu wollen. Im Fitnessbereich habe es jedoch zum gegebenen Zeitpunkt keinen Job gegeben. An das Gespräch könne sie sich nicht erinnern, aber für die Stelle „Bewachung von Eingangsbereich und Kassa“ für ein Lebensmittelgeschäft brauche man keine Erfahrung. Quereinsteiger seien willkommen. Man bekomme auch von der Firma eine Einschulung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
seinen Angaben das Formular ausfüllen musste. Dass eine inhaltliche Beeinflussung stattgefunden hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht angegeben und von der Zeugin XXXX (Z1) auch glaubwürdig ausgeschlossen. Dies wäre auch abwegig, da er ja den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung mehrmals ausdrücklich bekräftigt hat.Der Geschehensablauf am 13.11.2024 wurde vom Beschwerdeführer und von der Zeugin römisch 40 (Z1) grundsätzlich übereinstimmend wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, er hat dies schreiben müssen, wurde dies vom erkennenden Senat so aufgefasst, dass er
seinen Angaben das Formular ausfüllen musste. Dass eine inhaltliche Beeinflussung stattgefunden hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht angegeben und von der Zeugin römisch 40 (Z1) auch glaubwürdig ausgeschlossen. Dies wäre auch abwegig, da er ja den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung mehrmals ausdrücklich bekräftigt hat. Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht war, das Stellenangebot nicht abgelehnt zu haben, konnte nicht nachvollzogen werden. Seitens des erkennenden Senates wurden zunächst Verständigungsschwierigkeiten vermutet, doch hat der Beschwerdeführer – entsprechend dem von ihm ausgefüllten Protokoll – in seinen Eingaben und ebenso mit Nachdruck in der mündlichen Verhandlung mehrmals angegeben, lieber als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen. Zudem hat er auch unstrittig schriftlich bestätigt, die Stelle nicht annehmen zu wollen und den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung neuerlich bekräftigt. Dies kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden und wurde dies selbstverständlich auch von der Zeugin XXXX (Z1) entsprechend aufgefasst, dass er das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht annehmen möchte. Darauf, dass das Wort „Ablehnung“ möglicherweise nicht gefallen ist, kommt es nicht an.Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht war, das Stellenangebot nicht abgelehnt zu haben, konnte nicht nachvollzogen werden. Seitens des erkennenden Senates wurden zunächst Verständigungsschwierigkeiten vermutet, doch hat der Beschwerdeführer – entsprechend dem von ihm ausgefüllten Protokoll – in seinen Eingaben und ebenso mit Nachdruck in der mündlichen Verhandlung mehrmals angegeben, lieber als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen. Zudem hat er auch unstrittig schriftlich bestätigt, die Stelle nicht annehmen zu wollen und den Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung neuerlich bekräftigt. Dies kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden und wurde dies selbstverständlich auch von der Zeugin römisch 40 (Z1) entsprechend aufgefasst, dass er das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht annehmen möchte. Darauf, dass das Wort „Ablehnung“ möglicherweise nicht gefallen ist, kommt es nicht an. Vom Beschwerdeführer wurde zunächst nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 22.11.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Wenn er nun im Nachhinein diverse – wohlgemerkt abstrakte – Bedenken vorbringt, ist anzumerken, dass bei der Überwachung des Eingangs- und Kassabereiches bereits von vornherein von keiner maßgeblichen Gefahr für die körperliche Sicherheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal auch eine entsprechende Einschulung erfolgt wäre. Bei konkreten Bedenken im Hinblick auf das ihm angebotene Dienstverhältnis wäre es zudem an ihm gelegen, diese mit dem potenziellen Dienstgeber zu klären. Es ist evident, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man dieses nicht annimmt. Bei Würdigung der Gesamtumstände können daher keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer das angebotene Dienstverhältnis deswegen nicht angenommen hat, da er an diesem schlicht kein Interesse hatte und es vorzog, als Fitnesstrainer zu arbeiten. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.03.2025 folgt, dass der Beschwerdeführer bisher keine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077) zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt.Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077) zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt. Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. Eine mündliche oder telefonische Zuweisung ist somit nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0063).Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. Eine mündliche oder telefonische Zuweisung ist somit nicht ausgeschlossen vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0063). Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG. Bei römisch 40 handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in dem am 13.11.2024 mit der Beraterin von XXXX geführten Gespräch die ihm zugewiesene Stelle als Sicherheitsorgan im Rahmen des Beschäftigungsprojekts unter Verweis auf seine Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit sowie mehrfache Äußerung, nur als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen, vereitelt.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in dem am 13.11.2024 mit der Beraterin von römisch 40 geführten Gespräch die ihm zugewiesene Stelle als Sicherheitsorgan im Rahmen des Beschäftigungsprojekts unter Verweis auf seine Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit sowie mehrfache Äußerung, nur als Fitnesstrainer arbeiten zu wollen, vereitelt.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte zunächst weder im Zuge des Beratungstermins bei XXXX noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde die Zumutbarkeit ausschließende Gründe vor. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer dann erstmals, ohne Bezugnahme auf das konkrete Dienstverhältnis, auf ein abstraktes Gefährdungspotenzial.Der Beschwerdeführer brachte zunächst weder im Zuge des Beratungstermins bei römisch 40 noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde die Zumutbarkeit ausschließende Gründe vor. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer dann erstmals, ohne Bezugnahme auf das konkrete Dienstverhältnis, auf ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Worin dieses Gefährdungspotenzial im Falle eines trainierten Mannes bei der bloßen Überwachung des Eingangs- und Kassabereichs eines Supermarktes liegen soll, ist für den erkennenden Senat bereits von vornherein nicht erkennbar. Ein konkretes Risiko oder sonstige Umstände, die den Beschwerdeführer für den Dienstgeber ungeeignet erscheinen lassen könnten, wurden nicht behauptet. Die Beurteilung, ob die Eignung vorhanden ist oder nicht, wäre jedoch durch den Dienstgeber erfolgt. Durch die vorab erfolge generelle Weigerung konnte diese Abklärung aber nicht mehr vorgenommen werden (siehe hierzu VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Da sich der Beschwerdeführer im entscheidungsgegenständlichen Zeitpunkt im Notstandshilfebezug befand, können etwaige Wünsche dahingehend, ausschließlich in der Fitnessbranche arbeiten zu wollen, aufgrund des fehlenden Berufsschutzes nicht mehr berücksichtigt werden. Inwieweit daher der – erstmals im Laufe des Beschwerdeverfahrens und offenbar nach erfolgter Rechtsberatung vorgebrachte – Umstand, dass in der Betreuungsvereinbarung festgehalten ist, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer unterstützt, den Vereitelungsvorsatz im Hinblick auf die ihm konkret angebotene Beschäftigung beseitigen soll, ist nicht ersichtlich. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien
VG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach § 10 AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).Da sich der Beschwerdeführer im entscheidungsgegenständlichen Zeitpunkt im Notstandshilfebezug befand, können etwaige Wünsche dahingehend, ausschließlich in der Fitnessbranche arbeiten zu wollen, aufgrund des fehlenden Berufsschutzes nicht mehr berücksichtigt werden. Inwieweit daher der – erstmals im Laufe des Beschwerdeverfahrens und offenbar nach erfolgter Rechtsberatung vorgebrachte – Umstand, dass in der Betreuungsvereinbarung festgehalten ist, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fitnessbetreuer bzw. Gesundheits- und Wellnesstrainer unterstützt, den Vereitelungsvorsatz im Hinblick auf die ihm konkret angebotene Beschäftigung beseitigen soll, ist nicht ersichtlich. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach vergleiche ErlRV 464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann vergleiche etwa VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion
VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion
Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Es kam dem Beschwerdeführer darauf an, das verfahrensgegenständliche Stellenangebot abzulehnen und das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses somit absichtlich zu vereiteln. Der erforderliche Verschuldensgrad des dolus eventualis wurde daher erreicht bzw. überschritten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher gerechtfertigt ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher gerechtfertigt ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307074.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.