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{'item': 'W141 2307114-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW141 2307114-1 Spruch, W141 2307114-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 21.10.2024 vor dem AMS Mödling (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Verpacker beim Dienstgeber XXXX gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 21.10.2024 vor dem AMS Mödling (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Verpacker beim Dienstgeber römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben. Der potenzielle Dienstgeber führte aus, dass der Beschwerdeführer bei dem Gespräch gemeint habe, er dürfe „nicht nein sagen“. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass das Gespräch mit der Frage begonnen habe, ob er bereits Erfahrung in der Lebensmittelindustrie und im Verpacken habe. Darauf habe er diese Frage verneint, da er keine Erfahrung habe. Die Mitarbeiterin von XXXX habe ihm daraufhin das Gefühl gegeben, dass er nicht passend wäre für die Stelle und habe ihn gefragt, ob er überhaupt Interesse habe im Schichtbetrieb in der Lebensmittelindustrie zu arbeiten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer offen und ehrlich gesagt, dass es nicht sein Traumjob sei, er seine Zukunft wieder in der Projektleitung im Bauwesen suchen werde und es für ihn ein vorübergehender Job sei. Dann habe sie ihm mitgeteilt, dass er dann weniger in Frage komme, weil sie jemanden für eine Daueranstellung suchen würden. Sie hätten sich sehr freundlich verabschiedet und das Gespräch beendet. Der Beschwerdeführer sei schon aktiv an einem Arbeitstraining dran und die Firma gebe ihm bis spätestens Mitte November Bescheid, wann er starten könne. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte er an, dass die Mitarbeiterin von XXXX im Gespräch erwähnt habe, dass er überqualifiziert sei für den Job und warum er sich überhaupt bewerbe. Der potenzielle Dienstgeber führte aus, dass der Beschwerdeführer bei dem Gespräch gemeint habe, er dürfe „nicht nein sagen“. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass das Gespräch mit der Frage begonnen habe, ob er bereits Erfahrung in der Lebensmittelindustrie und im Verpacken habe. Darauf habe er diese Frage verneint, da er keine Erfahrung habe. Die Mitarbeiterin von römisch 40 habe ihm daraufhin das Gefühl gegeben, dass er nicht passend wäre für die Stelle und habe ihn gefragt, ob er überhaupt Interesse habe im Schichtbetrieb in der Lebensmittelindustrie zu arbeiten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer offen und ehrlich gesagt, dass es nicht sein Traumjob sei, er seine Zukunft wieder in der Projektleitung im Bauwesen suchen werde und es für ihn ein vorübergehender Job sei. Dann habe sie ihm mitgeteilt, dass er dann weniger in Frage komme, weil sie jemanden für eine Daueranstellung suchen würden. Sie hätten sich sehr freundlich verabschiedet und das Gespräch beendet. Der Beschwerdeführer sei schon aktiv an einem Arbeitstraining dran und die Firma gebe ihm bis spätestens Mitte November Bescheid, wann er starten könne. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte er an, dass die Mitarbeiterin von römisch 40 im Gespräch erwähnt habe, dass er überqualifiziert sei für den Job und warum er sich überhaupt bewerbe.
  3. Mit Bescheid vom 23.10.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 23.10.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verpacker bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verpacker bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 17.11.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Sanktion auf der Interpretation seitens der Mitarbeiterin von XXXX seiner Aussage während des Telefonats „er dürfe nicht nein sagen“ beruhe. Der fehlende Kontext rund um diese Aussage zeige auf, dass er diese Stelle zu keinem Zeitpunkt vereitelt oder abgelehnt habe. Er sei gefragt worden, ob er bereits Erfahrung in der Lebensmittelindustrie und Verpackung sammeln habe können, was er verneint habe. Sie hätte ihm daraufhin gesagt, dass er nicht die benötigten Qualifikationen habe und daher für diese Stelle nicht in Frage käme. Nachdem sie ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er für diesen Job nicht in Frage käme, habe sie ihn gefragt, warum er sich überhaupt beworben habe, da er für diesen Job überqualifiziert sei. Der Beschwerdeführer habe darauf erklärt, dass er aufgrund seines Notstandes keinen Job ablehnen dürfe. In den Worten der Mitarbeiterin formuliert „Er dürfe nicht nein sagen“. Aus dem Vermittlungsvorschlag gehe hervor, dass als Voraussetzung für diese Anstellung einschlägige Erfahrung in der Lebensmittelproduktion und Praxis bei Verpackungsarbeiten erforderlich seien, daher habe er seinerseits nicht vereitelt oder abgelehnt, sondern habe die benötigten Voraussetzungen nicht mitbringen können. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er diese Stelle nicht ausüben möchte. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Sanktion auf der Interpretation seitens der Mitarbeiterin von römisch 40 seiner Aussage während des Telefonats „er dürfe nicht nein sagen“ beruhe. Der fehlende Kontext rund um diese Aussage zeige auf, dass er diese Stelle zu keinem Zeitpunkt vereitelt oder abgelehnt habe. Er sei gefragt worden, ob er bereits Erfahrung in der Lebensmittelindustrie und Verpackung sammeln habe können, was er verneint habe. Sie hätte ihm daraufhin gesagt, dass er nicht die benötigten Qualifikationen habe und daher für diese Stelle nicht in Frage käme. Nachdem sie ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er für diesen Job nicht in Frage käme, habe sie ihn gefragt, warum er sich überhaupt beworben habe, da er für diesen Job überqualifiziert sei. Der Beschwerdeführer habe darauf erklärt, dass er aufgrund seines Notstandes keinen Job ablehnen dürfe. In den Worten der Mitarbeiterin formuliert „Er dürfe nicht nein sagen“. Aus dem Vermittlungsvorschlag gehe hervor, dass als Voraussetzung für diese Anstellung einschlägige Erfahrung in der Lebensmittelproduktion und Praxis bei Verpackungsarbeiten erforderlich seien, daher habe er seinerseits nicht vereitelt oder abgelehnt, sondern habe die benötigten Voraussetzungen nicht mitbringen können. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er diese Stelle nicht ausüben möchte.
  2. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wurde die Beschwerde vom 17.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wurde die Beschwerde vom 17.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Verpacker zugewiesen worden sei, woraufhin dieser mitgeteilt habe, dass ihm die geforderten Voraussetzungen fehlen würden, er sich aber dennoch bewerben werde, wenn die belangte Behörde dies als sinnvoll erachte. Er habe am selben Tag die Antwort erhalten, dass eine Bewerbung erforderlich sei und der Dienstgeber entscheiden werde, ob die Stelle in Frage komme. Die potenzielle Dienstgeberin habe gemeldet, dass sich der Beschwerdeführer beworben und auf die Frage, ob er Interesse an der Stelle habe, geantwortet habe, er dürfe nicht „nein sagen. Bei dem telefonischen Gespräch habe man am Ton des Beschwerdeführers sein Desinteresse gemerkt. Da der Beschwerdeführer auch keine Erfahrung in der Lebensmittelbranche gehabt habe, habe man ihm eine Absage geschickt. Den Angaben der Dienstgeberin werde Glauben geschenkt, zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb diese, die dringend Arbeitskräfte benötige, Interesse an einer unwahren Aussage hätte. Dies werde dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer offen und ehrlich gesagt habe, dass dies nicht sein Traumjob sei.

  1. Am 03.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend führte er aus, dass das Desinteresse nicht von ihm, sondern von der potenziellen Dienstgeberin ausgegangen sei, nachdem diese erfahren habe, dass er keinerlei Qualifikation im Bereich Lebensmittel besitze. Es habe auf ihn so gewirkt, dass sie frustriert war, von der belangten Behörde nicht ausreichend qualifizierte Personen vermittelt zu bekommen. Die Dienstgeberin habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie kein Interesse habe. Auch ihre Frage, warum er sich denn überhaupt beworben habe, habe sie ihm das Gefühl vermittelt, nicht der Richtige für den Job zu sein. Da er sich seiner Pflichten als Notstandshilfebezieher bewusst sei, hätte er den Job auch angetreten, wenn er die Möglichkeit dazu bekommen hätte. Er habe sich bisher auf jede Stelle beworben und komme seinen Pflichten nach. Weiters werde er Anfang März operiert und habe bereits eine Einstellungszusage ab dem Zeitpunkt seiner Genesung erhalten.
  2. Am 05.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2) sowie die Schriftführerin AAss. Denise STEININGER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BehV), sowie die Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  4. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2) sowie die Schriftführerin AAss. Denise STEININGER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), sowie die Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt an, während genannter Zeiträume nicht arbeitslos, sondern zwei Jahre lang selbständig gewesen zu sein. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass er an der Nasenscheidewand operiert wurde, aber dem Verfahren folgen kann. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Wie es zu der Rückmeldung gekommen sei, sei ihm nicht ganz klar. Er sei gefragt worden, ob er den Job überhaupt haben wolle, da er die Qualifikationen nicht erfülle. Seine Aussage, dass er etwas Anderes machen wolle, sei erst dann von ihm gekommen, nachdem ihm von der Z1 mitgeteilt worden sei, dass er für diesen Job nicht geeignet sei, weil ihm die nötigen Qualifikationen fehlen würden. Auf Nachfrage, ob er sein Interesse kundgetan habe, habe er dazu gar keine Chance gehabt, weil er durch die Frage, warum er sich denn überhaupt bewerbe, sofort in eine Situation der Rechtfertigung gekommen sei. Er habe keine Chance bekommen, sich positiv zu äußern. Von Anfang an sei ihm gegenüber geäußert worden, dass er für den Job nicht geeignet sei und die nötigen Qualifikationen nicht mitbringe. Auf Vorhalt der BehV, dass die Frage nach der Motivation eine übliche Frage bei einem Bewerbungsgespräch sei, gehe es um die Wortwahl. Wenn man sage „Warum bewerben Sie sich überhaupt?“ suggeriere man bereits eine Ablehnung. Er habe vorweg darauf hingewiesen, dass er die Qualifikationen nicht habe. Es sei ihm dann gesagt worden, mehr als „nein“ könne die Dienstgeberin nicht sagen und er solle es trotzdem versuchen. Dem stimme er auch zu. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Der BF habe sich bei ihnen über das Bewerbungsportal beworben. Die Bewerbung sei bearbeitet worden und sie habe den BF angerufen. Sie habe das Gespräch normal mit dem Standartsatz begonnen, dass er sich in der Verpackung beworben habe und, ob er kurz Zeit habe für ein paar Fragen. Man habe relativ schnell das Desinteresse im Ton des BF gehört, nachdem sie die Verpackungsstelle in XXXX erwähnt habe. Sie habe dann gefragt, ob er überhaupt Interesse habe und habe dann als Antwort erhalten, dass er nicht „nein“ sagen dürfe, da es eine AMS-Bewerbung sei. Danach habe sie ihn nur mehr gefragt, ob er Lebensmittelerfahrung habe, weil sie mit solch einer Aussage nicht gerechnet habe. Das habe er verneint. Sie seien dann so verblieben, dass sie sich melden würden und habe das Gespräch beendet.Der BF habe sich bei ihnen über das Bewerbungsportal beworben. Die Bewerbung sei bearbeitet worden und sie habe den BF angerufen. Sie habe das Gespräch normal mit dem Standartsatz begonnen, dass er sich in der Verpackung beworben habe und, ob er kurz Zeit habe für ein paar Fragen. Man habe relativ schnell das Desinteresse im Ton des BF gehört, nachdem sie die Verpackungsstelle in römisch 40 erwähnt habe. Sie habe dann gefragt, ob er überhaupt Interesse habe und habe dann als Antwort erhalten, dass er nicht „nein“ sagen dürfe, da es eine AMS-Bewerbung sei. Danach habe sie ihn nur mehr gefragt, ob er Lebensmittelerfahrung habe, weil sie mit solch einer Aussage nicht gerechnet habe. Das habe er verneint. Sie seien dann so verblieben, dass sie sich melden würden und habe das Gespräch beendet. Eine Voraussetzung sei gutes Deutsch gewesen. Die Firma hätte ihn eingelernt. Lebensmittelerfahrung wäre von Vorteil gewesen, auf jeden Fall, aber nicht zwingend notwendig. Auf Vorhalt der Stellenausschreibung werde „Erfahrung in der Lebensmittelbranche“ weit verstanden. Dies sei im Wesentlichen überall, wo es Hygienevorschriften und Standards gebe. Der BF hätte Verpackungstätigkeiten machen sollen. Sie hätten ihn gerne aufgenommen, aber nachdem er so am Telefon gewesen sei, hätten sie ihn abgelehnt. Er hätte beim AMS sagen können, dass er solche Qualifikationen nicht habe. Sie hätten den BF natürlich aufgenommen in ihrer Datenbank und in Evidenz gehalten, wenn er zu der Stelle in XXXX nicht gepasst hätte. Dann hätten sie den Bewerber auch bei anderen Jobs vermittelt. Sie hätten einen großen Jobpool und hätten geschaut, wo er gepasst hätte.Sie hätten den BF natürlich aufgenommen in ihrer Datenbank und in Evidenz gehalten, wenn er zu der Stelle in römisch 40 nicht gepasst hätte. Dann hätten sie den Bewerber auch bei anderen Jobs vermittelt. Sie hätten einen großen Jobpool und hätten geschaut, wo er gepasst hätte. Über weitere Stellen sei der BF nicht informiert worden. So weit sei es nicht gekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie kenne nur die Sachlage, aber als Beraterin kenne sie den BF nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2015 – unterbrochen durch eine selbständige Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2020 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 04.03.2016 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 16.01.2012 bis 21.12.2014 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2015 – unterbrochen durch eine selbständige Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2020 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 04.03.2016 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 16.01.2012 bis 21.12.2014 als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 18.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter für die Verpackung mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.191,27 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei dem Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Stellenausschreibung wies unter anderem folgenden Inhalt auf: Am 18.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter für die Verpackung mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.191,27 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei dem Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Stellenausschreibung wies unter anderem folgenden Inhalt auf: „Ihre Aufgaben: * Verpackungsarbeiten * Etikettierungsarbeiten * Optische Qualitätskontrolle der Waren nach sichtbaren Mängel * Einhaltung der Hygienevorschriften (HACCP und IFS) Qualifikationen, die Sie mitbringen: * Einschlägige Erfahrung in einer Lebensmittelproduktion * Praxis bei Verpackungsarbeiten * Genauigkeit und Zuverlässigkeit * Bereitschaft zu 3-Schichtarbeit * Deutschkenntnisse (für die Dokumentation der Arbeitsprozesse) * Führerschein B von Vorteil“ Der Beschwerdeführer verfügt über keine einschlägige Erfahrung in der Lebensmittelproduktion und kann auch keine Praxis im Bereich Verpackungsarbeiten vorweisen, sodass er zwingende Erfordernisse der Stellenausschreibung nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt des Zuweisungsschreibens mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und auf die fehlenden Voraussetzungen der einschlägigen Erfahrung in der Lebensmittelproduktion und Praxis bei Verpackungsarbeiten hingewiesen. Ohne nähere Erhebungen durchzuführen, hat ihm diese mit Schreiben vom 25.09.2024 mitgeteilt, dass eine Bewerbung dennoch erforderlich ist und der Dienstgeber entscheiden wird, ob er für die Stelle in Frage kommt. Der Beschwerdeführer hat sich auf die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung beworben und wurde von XXXX (Z1) telefonisch kontaktiert.Der Beschwerdeführer hat sich auf die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung beworben und wurde von römisch 40 (Z1) telefonisch kontaktiert. Zu Beginn des Telefonats stellte sich diese kurz vor und befragte den Beschwerdeführer, ob er kurz Zeit hat, was dieser bejahte. In weiterer Folge fragte sie den Beschwerdeführer, ob er denn Erfahrung in der Lebensmittelindustrie und in der Verpackung sammeln konnte, was von ihm verneint wurde. Daraufhin fragte XXXX (Z1) den Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäß: „Warum bewerben Sie sich dann überhaupt?“Daraufhin fragte römisch 40 (Z1) den Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäß: „Warum bewerben Sie sich dann überhaupt?“ Weiters gab sie gegenüber dem Beschwerdeführer an, dass dieser nicht über die erforderlichen Qualifikationen für das angebotene Beschäftigungsverhältnis verfügt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits beiden Gesprächspartnern klar, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen wird. Um die Motivation hinter einer ihrer Ansicht nach gänzlich unpassenden Bewerbung zu ergründen, fragte sie den Beschwerdeführer noch, ob er denn wirklich Interesse hat, woraufhin dieser sinngemäß antwortete, dass er als Notstandshilfebezieher nicht „nein“ sagen darf. Diese Antwort des Beschwerdeführers verärgerte XXXX (Z1), sodass sie gegenüber der belangten Behörde nachstehende Rückmeldung übermittelte:Diese Antwort des Beschwerdeführers verärgerte römisch 40 (Z1), sodass sie gegenüber der belangten Behörde nachstehende Rückmeldung übermittelte: „Her XXXX hat sich beworben, auf die Frage, ob er Interesse an der Stelle habe, hat er geantwortet, dass er nicht „nein“ sagen dürfe!“„Her römisch 40 hat sich beworben, auf die Frage, ob er Interesse an der Stelle habe, hat er geantwortet, dass er nicht „nein“ sagen dürfe!“ Dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bereits mitgeteilt hatte, die erforderlichen Qualifikationen nicht zu erfüllen, wusste sie zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner fehlenden Qualifikation nicht für die verfahrensgegenständliche Stelle in Frage gekommen. Bis zur Absage durch XXXX (Z1) hielt es der Beschwerdeführer nicht ernstlich für möglich und fand sich auch nicht damit ab, das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.Bis zur Absage durch römisch 40 (Z1) hielt es der Beschwerdeführer nicht ernstlich für möglich und fand sich auch nicht damit ab, das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 10.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 10.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 06.02.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 10.03.
  3. Die Zuweisung und die Inhalte der verfahrensgegenständlichen Stelle, insbesondere die Aufgaben und erforderlichen Qualifikationen, folgen aus dem im Akt einliegenden Zuweisungsschreiben der belangten Behörde vom 18.09.2024 sowie dem daran angefügten Stelleninserat. Hinsichtlich des festgestellten Gesprächsinhaltes beim in Frage stehenden Telefonat ist anzumerken, dass es natürlich mit Unsicherheiten behaftet ist, die sinngemäßen Äußerungen, die hierbei gefallen sein könnten, bereits dem Grunde nach in Erfahrung zu bringen. Eine gesonderte Schwierigkeit – und dieser Faktor spielt nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall eine nicht unbedeutende Rolle – ergibt sich weiters dadurch, dass objektiv getätigte Äußerungen auch durchaus unterschiedlich wahrgenommen werden können und gewisse Eindrücke, mögen diese auch erst im Nachhinein entstanden sein, durchaus geeignet sind, die Rückerinnerung zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang war der Zeugin XXXX (Z1) ihr Ärger über die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nicht „nein“ sagen darf, geradezu anzumerken und hat dies nach Ansicht des erkennenden Senates auch einen gewissen Einfluss auf den von ihr geschilderten Geschehenshergang gehabt. Dies ist natürlich auch verständlich, da eine solche Aussage – sofern noch Aussichten auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses bestehen – ja grundsätzlich als Vereitelung anzusehen ist und auch darüber hinaus nicht von sonderlicher Motivation zeugt.Hinsichtlich des festgestellten Gesprächsinhaltes beim in Frage stehenden Telefonat ist anzumerken, dass es natürlich mit Unsicherheiten behaftet ist, die sinngemäßen Äußerungen, die hierbei gefallen sein könnten, bereits dem Grunde nach in Erfahrung zu bringen. Eine gesonderte Schwierigkeit – und dieser Faktor spielt nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall eine nicht unbedeutende Rolle – ergibt sich weiters dadurch, dass objektiv getätigte Äußerungen auch durchaus unterschiedlich wahrgenommen werden können und gewisse Eindrücke, mögen diese auch erst im Nachhinein entstanden sein, durchaus geeignet sind, die Rückerinnerung zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang war der Zeugin römisch 40 (Z1) ihr Ärger über die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nicht „nein“ sagen darf, geradezu anzumerken und hat dies nach Ansicht des erkennenden Senates auch einen gewissen Einfluss auf den von ihr geschilderten Geschehenshergang gehabt. Dies ist natürlich auch verständlich, da eine solche Aussage – sofern noch Aussichten auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses bestehen – ja grundsätzlich als Vereitelung anzusehen ist und auch darüber hinaus nicht von sonderlicher Motivation zeugt. Demgegenüber hat auch der Beschwerdeführer sehr glaubhaft und lebensnahe geschildert, wie sich das Gespräch aus seiner Sicht dargestellt hat und dass er sich aufgrund der – von ihm natürlich verständlicher Weise als Vorwurf empfundenen – Nachfrage durch die Zeugin XXXX (Z1), warum er sich denn überhaupt beworben hat bzw. ob er denn überhaupt Interesse hat, unter Rechtfertigungsdruck gesehen hat.Demgegenüber hat auch der Beschwerdeführer sehr glaubhaft und lebensnahe geschildert, wie sich das Gespräch aus seiner Sicht dargestellt hat und dass er sich aufgrund der – von ihm natürlich verständlicher Weise als Vorwurf empfundenen – Nachfrage durch die Zeugin römisch 40 (Z1), warum er sich denn überhaupt beworben hat bzw. ob er denn überhaupt Interesse hat, unter Rechtfertigungsdruck gesehen hat. Wenngleich dies aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage freilich nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden kann, so hält es der erkennende Senat aufgrund seines persönlichen Eindrucks von der Zeugin XXXX (Z1) für gut nachvollziehbar, dass diese zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Gespräch dem Beschwerdeführer entsprechend den getroffenen Feststellungen zum Vorwurf gemacht hat, sich trotz fehlender Qualifikationen beworben zu haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung – in Unkenntnis des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dies bereits der belangten Behörde mitgeteilt hatte – neuerlich wiederholt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint aber ihre Aussage, dass der Beschwerdeführer durchaus für die Stelle in Frage gekommen wäre, zumindest fraglich. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihm die vermeintlich unterlassene Mitteilung seiner fehlenden Qualifikationen vorwerfen wollte, wenn diese doch

ihrer Aussage kein Hindernis für eine Einstellung dargestellt hätte.Wenngleich dies aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage freilich nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden kann, so hält es der erkennende Senat aufgrund seines persönlichen Eindrucks von der Zeugin römisch 40 (Z1) für gut nachvollziehbar, dass diese zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Gespräch dem Beschwerdeführer entsprechend den getroffenen Feststellungen zum Vorwurf gemacht hat, sich trotz fehlender Qualifikationen beworben zu haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung – in Unkenntnis des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dies bereits der belangten Behörde mitgeteilt hatte – neuerlich wiederholt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint aber ihre Aussage, dass der Beschwerdeführer durchaus für die Stelle in Frage gekommen wäre, zumindest fraglich. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihm die vermeintlich unterlassene Mitteilung seiner fehlenden Qualifikationen vorwerfen wollte, wenn diese doch

ihrer Aussage kein Hindernis für eine Einstellung dargestellt hätte. Weiters ist anzumerken, dass die der Zeugin XXXX (Z1) doch gut mit den Vorgaben der belangten Behörde, insbesondere auch im Hinblick auf Stellenausschreibungen, vertraut war. Es wäre daher auch nur wenig nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Stellenausschreibung für den Job eines von ihr mitbetreuten Unternehmens einschlägige Erfahrungen in einer Lebensmittelproduktion sowie Praxis bei Verpackungsarbeiten als zwingende Voraussetzungen angegeben werden sollten, wenn dies

ihrer Aussage möglicherweise doch nicht als unabdingbare Voraussetzung betrachtet wurde, zumal ein Führerschein der Klasse B ja ausdrücklich nur als „von Vorteil“ angesehen wurde.Weiters ist anzumerken, dass die der Zeugin römisch 40 (Z1) doch gut mit den Vorgaben der belangten Behörde, insbesondere auch im Hinblick auf Stellenausschreibungen, vertraut war. Es wäre daher auch nur wenig nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Stellenausschreibung für den Job eines von ihr mitbetreuten Unternehmens einschlägige Erfahrungen in einer Lebensmittelproduktion sowie Praxis bei Verpackungsarbeiten als zwingende Voraussetzungen angegeben werden sollten, wenn dies

ihrer Aussage möglicherweise doch nicht als unabdingbare Voraussetzung betrachtet wurde, zumal ein Führerschein der Klasse B ja ausdrücklich nur als „von Vorteil“ angesehen wurde. Insgesamt ist dem erkennenden Senat daher der Eindruck entstanden, dass das von der Zeugin XXXX (Z1) gezeichnete Bild doch zu einem überwiegenden Teil ihrem Ärger über die zuletzt getätigte Aussage des Beschwerdeführers, dass er als Notstandshilfebezieher nicht „nein“ sagen darf, geprägt war. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass der vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geschilderte Gesprächsverlauf recht nahe an der objektiven Wahrheit liegt, worauf auch die obigen Feststellungen gründen. Insbesondere ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Telefonats aufgrund seiner fehlenden Qualifikationen tatsächlich nicht für die Stelle in Frage kam und er seine Aussage, nicht „nein“ sagen zu dürfen, erst unter dem Eindruck eines gewissen Rechtfertigungszwanges getätigt hat, als dieser Umstand für beide Gesprächspartner offenkundig war.Insgesamt ist dem erkennenden Senat daher der Eindruck entstanden, dass das von der Zeugin römisch 40 (Z1) gezeichnete Bild doch zu einem überwiegenden Teil ihrem Ärger über die zuletzt getätigte Aussage des Beschwerdeführers, dass er als Notstandshilfebezieher nicht „nein“ sagen darf, geprägt war. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass der vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geschilderte Gesprächsverlauf recht nahe an der objektiven Wahrheit liegt, worauf auch die obigen Feststellungen gründen. Insbesondere ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Telefonats aufgrund seiner fehlenden Qualifikationen tatsächlich nicht für die Stelle in Frage kam und er seine Aussage, nicht „nein“ sagen zu dürfen, erst unter dem Eindruck eines gewissen Rechtfertigungszwanges getätigt hat, als dieser Umstand für beide Gesprächspartner offenkundig war. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.03.2025 folgt, dass der Beschwerdeführer bisher keine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Sanktion kann nur hinsichtlich einer vom Arbeitsmarktservice wirksam zugewiesenen Beschäftigung verhängt werden (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 260). Die Sanktion kann nur hinsichtlich einer vom Arbeitsmarktservice wirksam zugewiesenen Beschäftigung verhängt werden vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 260). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151). Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen vergleiche VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, mit dem zuständigen Sachbearbeiter hinsichtlich der Eignung der Stelle Kontakt aufzunehmen nachgekommen, woraufhin er – offenbar ohne nähere Erhebungen bzw. Rücksprache der belangten Behörde – mit Schreiben vom 25.09.2024 die Antwort erhalten hat, dass eine Bewerbung erforderlich ist und der Dienstgeber entscheiden werde, ob er für die Stelle in Frage kommt. Tatsächlich mangelte es der Stelle auf Grundlage der getroffenen Feststellungen aber bereits an der Zuweisungstauglichkeit, zumal bereits aus dem Stellenangebot ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über Qualifikationen nicht verfügt, die aber –

dem Ausschreibungstext – als zwingend erforderlich anzusehen waren. Es war daher bereits die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zum 06.02.2025 (Datum der Abfrage) keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

§ 10

Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Es ist zwar zutreffend, dass eine gegenüber dem Dienstgeber getätigte Äußerung, sich lediglich aufgrund einer Stellenzuweisung durch das AMS beworben zu haben, als Vereitelung anzusehen ist, doch hat der Beschwerdeführer diese Aussage erst getätigt, nachdem für beide Gesprächspartner feststand, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen wird. Insoweit fehlte es dem Beschwerdeführer daher im Zeitpunkt, als er mitteilte, als Notstandshilfebezieher nicht „nein“ sagen zu dürfen einerseits bereits am erforderlichen dolus eventualis und konnte eine derartige Äußerung zu diesem Zeitpunkt andererseits auch nicht mehr kausal für das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses sein. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher nicht gerechtfertigt ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher nicht gerechtfertigt ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war das Verfahrensergebnis insbesondere davon abhängig, ob der Aussage der Zeugin XXXX (Z1) oder jener des Beschwerdeführers Glauben zu schenken war. Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der wenigen vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass der Aussage des Beschwerdeführers zu glauben war. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war das Verfahrensergebnis insbesondere davon abhängig, ob der Aussage der Zeugin römisch 40 (Z1) oder jener des Beschwerdeführers Glauben zu schenken war. Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der wenigen vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass der Aussage des Beschwerdeführers zu glauben war. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung vergleiche bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307114.1.00

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