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{'item': 'W141 2309403-1'}

Obsah (17)Art 133§ 38§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 32§ 33§ 13§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW141 2309403-1 Spruch, W141 2309403-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 25.10.2024 wurde

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen Weigerung zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme seinen Anspruch auf Notstandshilfe für näher bestimmte Zeiträume verloren hat.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 25.10.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen Weigerung zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme seinen Anspruch auf Notstandshilfe für näher bestimmte Zeiträume verloren hat.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2024 als unbegründet ab.
  3. Mit den Vorlageanträgen vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.02.2025 wurden die Vorlageanträge vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025

§ 15Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als verspätet zurückgewiesen.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.02.2025 wurden die Vorlageanträge vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025

Paragraph 15, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 am Montag, dem 20.01.2025, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden sei. Der am 21.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Rückschein weise die Unterschrift des Beschwerdeführers auf und decke sich mit den auf weiteren Eingaben des Beschwerdeführers befindlichen Unterschriften. Der Beschwerdeführer habe seinen Vorlageantrag vom 04.02.2025 via „eAMS“ übermittelt und jenen vom 05.02.2025 um 00:00 Uhr via E-Mail an die nicht zuständige „ServiceLine“ des AMS NÖ eingebracht. Die Zustellung sei daher mit Montag, dem 20.01.2025, bewirkt worden. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags habe daher mit Ablauf des Montags, dem 03.02.2025, geendet. Die genannten Vorlageanträge seien daher als verspätet zurückzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.03.2025 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er aus, dass er die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 nicht persönlich übernommen habe und dass die auf dem Rückschein befindliche Unterschrift auch nicht von ihm stamme. Sie stimme auch nicht mit seinen sonstigen Eingaben überein, die er an die belangte Behörde gerichtet habe. Der Brief sei von seinem nahezu 80 Jahre alten Vater, XXXX , übernommen worden, was dieser auch eidesstattlich erklären könne. Es könne auch gerne ein graphologisches Gutachten eingeholt werden. Aufgrund seines Lebensalters sei eine Verwechslung wohl ausgeschlossen. Er bezweifle zudem, ob seitens des Zustellers eine Überprüfung der Personalien stattgefunden habe.Der Brief sei von seinem nahezu 80 Jahre alten Vater, römisch 40 , übernommen worden, was dieser auch eidesstattlich erklären könne. Es könne auch gerne ein graphologisches Gutachten eingeholt werden. Aufgrund seines Lebensalters sei eine Verwechslung wohl ausgeschlossen. Er bezweifle zudem, ob seitens des Zustellers eine Überprüfung der Personalien stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe erst am 22.01.2025 Kenntnis von dem Bescheid erlangt und diesen erhalten bzw. entgegengenommen. Ein Bescheid, der seine finanzielle Existenz bedrohe, müsse seiner Ansicht nach an ihn persönlich zugestellt werden. Er sehe sich durch den Bescheid in seiner finanziellen Existenz bedroht und werde näher genannte Institutionen konsultieren und um rechtliche Unterstützung bitten. Er weise zudem neuerlich darauf hin, dass er sich keiner Maßnahme verweigert habe, sondern lediglich um eine zeitnahe Abklärung ersucht habe.
  2. Mittels Beschwerdevorlage vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.03.2025 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid vom 25.10.2024 hat die belangte Behörde

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für näher bestimmte Zeiträume verloren hat.Mit Bescheid vom 25.10.2024 hat die belangte Behörde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für näher bestimmte Zeiträume verloren hat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2024 als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an das Zustellorgan übergeben und am 20.01.2025 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, XXXX , an der er sich regelmäßig aufhielt, an ihn zuzustellen versucht.Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an das Zustellorgan übergeben und am 20.01.2025 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, römisch 40 , an der er sich regelmäßig aufhielt, an ihn zuzustellen versucht. Der Beschwerdeführer war jedoch im Zustellungszeitpunkt am 20.01.2025 nicht zugegen, sondern konnte vom Zustellorgan nur der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , angetroffen werden. Diesem wurde das Dokument ausgehändigt. Der Beschwerdeführer war jedoch im Zustellungszeitpunkt am 20.01.2025 nicht zugegen, sondern konnte vom Zustellorgan nur der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , angetroffen werden. Diesem wurde das Dokument ausgehändigt. Am Rückschein der Post wurde eine Übernahme am 20.01.2025 vermerkt und daneben angegeben, dass die Zustellung an den bzw. die „Empfänger/in“ XXXX erfolgt ist. XXXX bestätigte sodann mit seiner Unterschrift die Übernahme des Dokuments.Am Rückschein der Post wurde eine Übernahme am 20.01.2025 vermerkt und daneben angegeben, dass die Zustellung an den bzw. die „Empfänger/in“ römisch 40 erfolgt ist. römisch 40 bestätigte sodann mit seiner Unterschrift die Übernahme des Dokuments. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 wies insbesondere nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf: „Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim AMS Gänserndorf den Antrag stellen, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“ Dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 erst am 22.01.2025 von XXXX übergeben. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer weder von der Zustellung als solcher noch vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung Kenntnis erlangt.Dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 erst am 22.01.2025 von römisch 40 übergeben. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer weder von der Zustellung als solcher noch vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung Kenntnis erlangt. Am 04.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer via „eAMS“, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 05.02.2025 um 00:00 Uhr richtete er zudem eine inhaltsgleiche E-Mail an die „ServiceLine“ des Arbeitsmarktservice Niederösterreich.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensakt. Es wurde vom Beschwerdeführer insbesondere nicht bestritten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 an das Zustellorgan übergeben wurde und an seiner Wohnsitzadresse zuzustellen versucht wurde. Dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht regelmäßig an seiner Wohnsitzadresse aufgehalten hat, wurde ebenso nicht behauptet. Auch, dass die Übergabe des Schriftstücks am 20.01.2025, wie am Rückschein ersichtlich, erfolgt ist, wurde nicht bestritten. Strittig war im vorliegenden Fall nämlich im Wesentlichen nur, ob das Schriftstück vom Beschwerdeführer selbst oder von seinem Vater XXXX entgegengenommen wurde.Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensakt. Es wurde vom Beschwerdeführer insbesondere nicht bestritten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 an das Zustellorgan übergeben wurde und an seiner Wohnsitzadresse zuzustellen versucht wurde. Dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht regelmäßig an seiner Wohnsitzadresse aufgehalten hat, wurde ebenso nicht behauptet. Auch, dass die Übergabe des Schriftstücks am 20.01.2025, wie am Rückschein ersichtlich, erfolgt ist, wurde nicht bestritten. Strittig war im vorliegenden Fall nämlich im Wesentlichen nur, ob das Schriftstück vom Beschwerdeführer selbst oder von seinem Vater römisch 40 entgegengenommen wurde. Zutreffend ist, dass mit dem Rückschein der Post eine Urkunde vorliegt, die am 20.01.2025 eine Zustellung an den bzw. die „Empfänger/in“ belegt. Wenngleich zwar das „Kreuzchen“, mit dem das Feld „Empfänger/in“ markiert wurde, eine Schlaufe bildet und sich der Schnittpunkt geringfügig oberhalb des Kästchens befindet, geht aus dem äußeren Erscheinungsbild hinreichend hervor, dass das Feld „Empfänger/in“ markiert wurde, was auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt, sondern sogar entsprechend angegeben wurde. Dem Beschwerdeführer ist aber darin zuzustimmen, dass anhand der auf dem Rückschein ersichtlichen Unterschrift nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass diese den im Verfahrensakt aufliegenden Unterschriften des Beschwerdeführers gleicht. Eine gewisse Ähnlichkeit ist nämlich naturgemäß aufgrund der Nachnamensgleichheit mit seinem Vater XXXX gegeben, doch ergibt sich aus dem Schriftbild der im Akt enthaltenen Unterschriften, dass der Beschwerdeführer seinen Nachnamen in charakteristischer Weise setzt, nämlich beginnend mit einem großen XXXX , gefolgt fallweise von einem kleinen XXXX sowie einer deutlich ausgeführten Schlaufe, die die weiteren Buchstaben seines Nachnamens nicht erkennen lässt. Demgegenüber ist der Nachname auf dem Rückschein zumindest schematisch ausgeschrieben, wobei insbesondere der letzte Buchstabe – ein klar erkennbares kleines XXXX – sichtbar von der üblichen Unterzeichnung des Beschwerdeführers abweicht. Ebenso ist am Rückschein der Vorname abgekürzt – ob es sich um ein XXXX oder um ein XXXX handelt, ist nicht erkennbar – während der Beschwerdeführer ansonsten seinen Vornamen auf doch erkennbare Weise ausschreibt. Diese Unterschiede könnten natürlich der Tatsache geschuldet sein, dass Unterschriften auf Rückscheinen regelmäßig hastig und im Stehen geleistet werden, doch kann somit zumindest nicht ohne Weiteres von übereinstimmenden Unterschriften ausgegangen werden.Dem Beschwerdeführer ist aber darin zuzustimmen, dass anhand der auf dem Rückschein ersichtlichen Unterschrift nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass diese den im Verfahrensakt aufliegenden Unterschriften des Beschwerdeführers gleicht. Eine gewisse Ähnlichkeit ist nämlich naturgemäß aufgrund der Nachnamensgleichheit mit seinem Vater römisch 40 gegeben, doch ergibt sich aus dem Schriftbild der im Akt enthaltenen Unterschriften, dass der Beschwerdeführer seinen Nachnamen in charakteristischer Weise setzt, nämlich beginnend mit einem großen römisch 40 , gefolgt fallweise von einem kleinen römisch 40 sowie einer deutlich ausgeführten Schlaufe, die die weiteren Buchstaben seines Nachnamens nicht erkennen lässt. Demgegenüber ist der Nachname auf dem Rückschein zumindest schematisch ausgeschrieben, wobei insbesondere der letzte Buchstabe – ein klar erkennbares kleines römisch 40 – sichtbar von der üblichen Unterzeichnung des Beschwerdeführers abweicht. Ebenso ist am Rückschein der Vorname abgekürzt – ob es sich um ein römisch 40 oder um ein römisch 40 handelt, ist nicht erkennbar – während der Beschwerdeführer ansonsten seinen Vornamen auf doch erkennbare Weise ausschreibt. Diese Unterschiede könnten natürlich der Tatsache geschuldet sein, dass Unterschriften auf Rückscheinen regelmäßig hastig und im Stehen geleistet werden, doch kann somit zumindest nicht ohne Weiteres von übereinstimmenden Unterschriften ausgegangen werden. Da es im Ergebnis allerdings keinen Unterschied macht, ob die Zustellung am 20.01.2025 an den Beschwerdeführer selbst erfolgt ist, oder ob am 20.01.2025 an seinen Vater zugestellt wurde und der Beschwerdeführer das Dokument erst am 22.01.2025 erhalten hat (siehe hierzu II.3.), war im Zweifel das Vorbringen in der Beschwerde vom 15.03.2025 der Entscheidung zu Grunde zu legen, weshalb auch von der Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers sowie von der Einholung eines graphologischen Gutachtens abgesehen werden konnte. Da es im Ergebnis allerdings keinen Unterschied macht, ob die Zustellung am 20.01.2025 an den Beschwerdeführer selbst erfolgt ist, oder ob am 20.01.2025 an seinen Vater zugestellt wurde und der Beschwerdeführer das Dokument erst am 22.01.2025 erhalten hat (siehe hierzu römisch zwei.3.), war im Zweifel das Vorbringen in der Beschwerde vom 15.03.2025 der Entscheidung zu Grunde zu legen, weshalb auch von der Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers sowie von der Einholung eines graphologischen Gutachtens abgesehen werden konnte. Sonstige Gründe, die an einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung an XXXX am 20.01.2025 zweifeln lassen könnten, wurden nicht vorgebracht.Sonstige Gründe, die an einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung an römisch 40 am 20.01.2025 zweifeln lassen könnten, wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Einbringung der Vorlageanträge mit 04.02.2025 und 05.02.2025 gründen auf den Ausführungen im Bescheid vom 10.02.2025, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

§ 15Abs. 3 Vw

GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 13Abs. 1 Zust

G sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf

§ 16Abs. 1 Zust

G an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf

Paragraph 16, Absatz eins, ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 16Abs. 5 Zust

G gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 16, Absatz 5, ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049). Der VwGH stellt darauf ab, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles trotz verspäteter Kenntnisnahme noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/07/0049; 24.02.2000, 2000/02/0027; 18.03.2004, 2001/03/0284; 28.02.2007, 2006/13/0178).Der VwGH stellt darauf ab, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles trotz verspäteter Kenntnisnahme noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/07/0049; 24.02.2000, 2000/02/0027; 18.03.2004, 2001/03/0284; 28.02.2007, 2006/13/0178). Gegenständlich wurde die Zustellung daher nicht

§ 13Abs. 1 Zust

G durch Übergabe an den Beschwerdeführer, sondern durch die Ersatzzustellung an den Ersatzempfänger XXXX am 20.01.2025 bewirkt, wobei der Beschwerdeführer erst am 22.01.2025 Kenntnis vom Zustellvorgang sowie vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung erlangt hat.Gegenständlich wurde die Zustellung daher nicht

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG durch Übergabe an den Beschwerdeführer, sondern durch die Ersatzzustellung an den Ersatzempfänger römisch 40 am 20.01.2025 bewirkt, wobei der Beschwerdeführer erst am 22.01.2025 Kenntnis vom Zustellvorgang sowie vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung erlangt hat. In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer lediglich zwölf Tage statt zwei Wochen zur Einbringung eines – nicht begründungsbedürftigen – Vorlageantrages zur Verfügung standen, kann somit

den obigen Ausführungen keine unzulässige Verkürzung seiner Rechtsmittelfrist erblickt werden. Die zweiwöchige Frist begann daher am Montag, dem 20.01.2025, zu laufen und endete mit Ablauf des Montags, dem 03.01.2025. Die Vorlageanträge vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025 wurden daher zu Recht von der belangten Behörde

§ 15Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die zweiwöchige Frist begann daher am Montag, dem 20.01.2025, zu laufen und endete mit Ablauf des Montags, dem 03.01.2025. Die Vorlageanträge vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025 wurden daher zu Recht von der belangten Behörde

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Verspätung ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, eine dahingehende Überprüfung des Sachverhalts durchzuführen, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich geweigert hat, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil das Vorbringen der Beschwerde der Entscheidung vollinhaltlich zu Grunde gelegt wurde. Den übrigen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid vom 10.02.2025, wurde nicht entgegengetreten. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil das Vorbringen der Beschwerde der Entscheidung vollinhaltlich zu Grunde gelegt wurde. Den übrigen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid vom 10.02.2025, wurde nicht entgegengetreten. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hat lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorlageanträge vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025 zum Gegenstand, wobei dies unter Zugrundelegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 16 Abs. 1 ZustG, verneint wurde. Ein Anwendungsfall des § 16 Abs. 5 ZustG liegt nicht vor, da dem Beschwerdeführer noch volle zwölf Tage anstatt 2 Wochen zur Einbringung seines Vorlageantrags zur Verfügung standen (vgl. VwGH 22.09.2017, Ra 2017,02/0085 wo auch zehn Tage noch als ausreichend angesehen wurden).Die Entscheidung hat lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorlageanträge vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025 zum Gegenstand, wobei dies unter Zugrundelegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 16, Absatz eins, ZustG, verneint wurde. Ein Anwendungsfall des Paragraph 16, Absatz 5, ZustG liegt nicht vor, da dem Beschwerdeführer noch volle zwölf Tage anstatt 2 Wochen zur Einbringung seines Vorlageantrags zur Verfügung standen vergleiche VwGH 22.09.2017, Ra 2017,02/0085 wo auch zehn Tage noch als ausreichend angesehen wurden). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2309403.1.00

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