RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW142 2268536-1 Spruch, W142 2268536-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. 1280018905/210885240, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. 1280018905/210885240, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.02.2025 zu Recht: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 01.07.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum Islam. Sie sei somalische Bantu. Sie habe die Grundschule besucht. Sie verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Befragt zu ihren Familienangehörigen führte sie ihren Ehemann, vier Söhne sowie eine Tochter an, welche alle in Kenia leben würden. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX in der Region XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie vor ca. zwei Jahren gefasst (aus Somalia), und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Sie sei von XXXX nach Mogadischu gereist und dann weiter mit dem Flugzeug in die Türkei. Sie habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass von der somalischen Behörde. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Sie habe den Reisepass weggeworfen, wo es gewesen sei, sei ihr unbekannt. Zur Reiseroute befragt führte sie an, sich bis 2019 in Somalia aufgehalten zu haben. Sie sei in die Türkei gereist, wo sie sich 2 Wochen aufgehalten habe und habe sie sich in der Folge für 2 Jahre in Griechenland aufgehalten. Durch Italien sei sie dann nach Österreich durchgereist, wo sie sich seit 30.06.2021 aufhalte. Befragt verneinte sie, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte sie an, diese selbst organisiert zu haben. Sie sei alleine gereist. Die Kosten der Reise hätten ca. 2800 € bis 3000 € betragen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum Islam. Sie sei somalische Bantu. Sie habe die Grundschule besucht. Sie verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Befragt zu ihren Familienangehörigen führte sie ihren Ehemann, vier Söhne sowie eine Tochter an, welche alle in Kenia leben würden. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 in der Region römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie vor ca. zwei Jahren gefasst (aus Somalia), und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Sie sei von römisch 40 nach Mogadischu gereist und dann weiter mit dem Flugzeug in die Türkei. Sie habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass von der somalischen Behörde. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Sie habe den Reisepass weggeworfen, wo es gewesen sei, sei ihr unbekannt. Zur Reiseroute befragt führte sie an, sich bis 2019 in Somalia aufgehalten zu haben. Sie sei in die Türkei gereist, wo sie sich 2 Wochen aufgehalten habe und habe sie sich in der Folge für 2 Jahre in Griechenland aufgehalten. Durch Italien sei sie dann nach Österreich durchgereist, wo sie sich seit 30.06.2021 aufhalte. Befragt verneinte sie, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte sie an, diese selbst organisiert zu haben. Sie sei alleine gereist. Die Kosten der Reise hätten ca. 2800 € bis 3000 € betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab sie zu Protokoll: „Wir sind früher von Somalia weggeflüchtet in die Zentralafrikanische Republik. Dort lernte ich meinen Mann kennen. Als wir wieder zurück kehrten nach Somalia wurde von andere meine Landwirtschaft besetzt. Ich hatte Unterlagen dafür und wollte meine Landwirtschaft zurückhaben. Die Besetzer meiner Landwirtschaft haben dies nicht akzeptiert und haben mich bedroht mit dem Umbringen und das ich gehen solle. Ich bin dann zur Polizei, die Anzeige wurde nicht akzeptiert, weil ich Bantu bin (wenn man von Bantu kommt, ist man in Somalia nicht zugehörig). Dann ging ich weiter zum Gericht, die verwiesen mich wieder wegen dem gleichen Grund. Die Polizei und Richter teilten dies den Besetzern mit, diese wollten mich umbringen und haben mich mit dem Auto überfahren. Ich erlitt einen Hüftenbruch und kann seither schwer gehen. Ich war fast 6 Monate im Krankenhaus und kann mich nur mit Stock fortbewegen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bin ich und meine Familie geflüchtet (Familie nach Kenia und ich alleine). Ebenso wollten sie meine 13-jährige Tochter Zwangsverheiraten und das war ein zusätzlicher Grund für meine Flucht.“ Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an: „Wenn ich zurück in meine Heimat gehe, werden die mich umbringen.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an: „Beweismittel hab ich keine aber mit meinen Unfall kann ich beweisen, dass die mich töten wollen“ Ergänzend befragt (aufgrund des EURODAC-Treffers zur Griechenland) gab die BF insbesondere an, doch in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, im Jahr 2019, glaublich im Juli, doch habe sie bis heute keine Entscheidung bekommen und noch habe sie keine Unterkunft und nichts von der Behörde erhalten.
- Am 16.02.2022 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somali niederschriftlich einvernommen. Die BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. [ … ] LA: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin? VP: Ja, gut. LA: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich heute gesund? VP: Ich bin ok. LA: Leiden Sie an irgendwelchen ernsthaften oder lebensbedrohenden Krankheiten? VP: Ja, ich habe Probleme mit der Hüfte. Ich war von Anfang an behindert und später hatte ich einen Unfall. LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? VP: Ja. Anmerkung: Die AW legt folgende Dokumente bzw. Bestätigungen vor: 4 medizinische Befunde des LKH-Univ.Klinikum XXXX vom 09.01.2022, 10.12.2021,29.07.2021.4 medizinische Befunde des LKH-Univ.Klinikum römisch 40 vom 09.01.2022, 10.12.2021,29.07.
- LA: Können Sie heute trotz schmerzender Hüfte der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? VP: Ja, Schmerzmittel und Tabletten betreffend der Gastritis. LA: Haben Sie im Verfahren bis jetzt der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Alles hat gepasst. LA: Möchten Sie sonstige Beweismittel vorlegen, welche Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? VP: Nein. LA: Sie sind nun etwa 7 Monate in Österreich. Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf? VP: Ich habe Termine im Spital und aufgrund von Corona mache ich nichts. Ich habe einen Termin für eine Operation. LA: Wann haben Sie den Operationstermin? VP: Für den 01.03.
- LA: Was wird operiert? VP: Die Hüfte. LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? VP: Die Grundversorgung. LA: Wie lautet Ihr genauer Name? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wann und wo wurden Sie geboren? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie, welcher Religion und welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin somalische Staatsangehörige, sunnitische Muslimin und ich gehöre den Jereer-Bantu an. LA: Welchen Clan und Sub-Clan gehören Sie an? VP: Ich weiß es nicht, ich habe in Zentralafrika gelebt. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: In Zentralafrika, in Berberati LA: Von wann bis wann haben Sie in Zentralafrika gelebt? VP: 30 Jahre ca. LA: Haben Sie dort alleine gelebt? VP: Meine Eltern und Geschwister. LA: Wie heißen Ihre Eltern und Ihre Geschwister? VP: Mein Vater XXXX und meine Mutter XXXX sind bereits verstorben. Ich habe einen Bruder namens XXXX , er ist etwa 30 Jahre alt, meine Schwester XXXX ist etwa 25 Jahre alt. VP: Mein Vater römisch 40 und meine Mutter römisch 40 sind bereits verstorben. Ich habe einen Bruder namens römisch 40 , er ist etwa 30 Jahre alt, meine Schwester römisch 40 ist etwa 25 Jahre alt. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, ich habe 5 Kinder. LA: Bitte geben Sie die Daten Ihrer Kinder und Ihres Ehemannes an! VP: Mein Ehemann heißt XXXX .VP: Mein Ehemann heißt römisch 40 . LA: Wie alt waren Sie als Sie in die Zentralafrikanische Republik gegangen sind? VP: Ich war etwa 4 Jahre alt. LA: Aus welchem Grund gingen Ihre Eltern in die Zentralafrikanische Republik? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wann und für wie lange haben Sie in Somalia gelebt? VP: 1915, 2015 bin ich nach Somalie zurückgekehrt. LA: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? VP:
- LA: Wo haben Sie in dieser Zeit, 2015 bis 2019, in Somalia gelebt und was haben Sie gemacht? VP: Nein, ich bin 2018 erst nach Somalia gegangen und 2019 ausgereist. Ich war nur 8 Monate in Somalia. LA: Wann sind Ihre Eltern verstorben? VP: Vor 10 Jahren ist mein Vater verstorben und 2020 ist meine Mutter gestorben. LA: Warum sind Sie wieder nach Somalia zurückgekehrt? VP: Es war Krieg in der Zentralafrikanischen Republik und wir sind gemeinsam mit meiner Mutter, meinen Kindern und meinem Mann zurück nach Somalia. Meine Mutter wollte unseren Grund. Der wurde uns aber geraubt. Ich glaube, dass dass die Leute die unsere Land genommen haben ein Auto geschickt haben um mich zu töten. Ich war im Krankenhaus für 5 Monate. Von dort sind wir nach Kenia geflüchtet. Von XXXX nach Kenia.VP: Es war Krieg in der Zentralafrikanischen Republik und wir sind gemeinsam mit meiner Mutter, meinen Kindern und meinem Mann zurück nach Somalia. Meine Mutter wollte unseren Grund. Der wurde uns aber geraubt. Ich glaube, dass dass die Leute die unsere Land genommen haben ein Auto geschickt haben um mich zu töten. Ich war im Krankenhaus für 5 Monate. Von dort sind wir nach Kenia geflüchtet. Von römisch 40 nach Kenia. LA: Wo waren Sie im Krankenhaus? VP: Ich war in Hamar (lt. Dolmetsch Mogadischu). Im Krankenhaus Madina. LA: Wo lebte Ihre Familie in diesen 5 Monaten? VP: Sie lebte auch in Mogadischu. LA: Warum konnten Sie nicht in Mogadischu leben und sich eine Existenz aufbauen? VP: Weil wir haben Angst gehabt, dass die Leute uns finden. LA: Was war die Wohnadresse Ihrer Familie in Mogadischu, Somalia? VP: In Hoosh. Nachfrage: Wovon hat Ihre Familie in Mogadischu gelebt? VP: Mein Mann hat ab und zu gearbeitet. Nachfrage: Wieviel hat Ihr Krankenhausaufenthalt gekostet? VP: Es war gratis. LA: Haben Sie die Schule in Ihrem Heimatland oder in der Zentral Afrikanischen Republik besucht? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: 2 Jahre Grundschule. Nachgefragt gebe ich an, dass das in Berberati war. LA: Bitte erzählen Sie mir von Ihrem Leben? VP: Mein Vater hat eine Landwirtschaft gehabt. Wir haben von diesem Geschäft und der Landwirtschaft gelebt. Mein Vater hat alles bezahlt. Ich war Hausfrau und mein Mann und mein Vater haben zusammengelebt. Nachfrage: Können Sie lesen und schreiben auf Somali? VP: Ein bischen lesen und schreiben, eher schlecht. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Somali, Arabisch. LA: Wo haben Sie Arabisch gelernt? VP: In der Zentralafrikanischen Republik habe ich Arabisch gelernt, wir lebten an der Grenze zum Tschad und dort spricht man Arabisch. Über die Koranschule habe ich Arabisch gelernt. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Im Alter Alter von 20 Jahren habe ich geheiratet. LA: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsland, Somalia? VP: Nein. LA: Wo befindet sich Ihr Ehemann jetzt? VP: Er ist in Mogadischu. LA: Seit wann ist er in Mogadischu? VP: Einmal 2019, dann ist er nach Kenia und 2020 wieder nach Mogadischu. LA: Wo sind Ihre Kinder? VP: In Hamar Mogadischu. Meine Kinder waren mit meiner Mama, aber jetzt ist sie schon gestorben. LA: Bei wem leben Ihre Kinder jetzt? VP: Bei meinem Mann. LA: Warum ist Ihre Familie nicht mit Ihnen mitgereist? VP: Wir hatten kein Geld. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Ehemann in Mogadischu? VP: Vor 3 Monaten hatte ich Kontakt. LA: Wie genau fand der Kontakt statt? VP: Telefonisch. LA: Wie geht es Ihrem Ehemann? VP: Er arbeite heute ab und zu. LA: Was machen Ihre Kinder? VP: Sie machen gar nichts. Ja, sie gehen in die Schule auch in die Koranschule. LA: Haben Sie noch Verwandte außerhalb Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Wo leben Ihr Bruder und Ihre Schwester? VP: In Kamerun. Nachgefragt gebe ich an, dass sie einem Flüchtlingslager in Kamerun leben. LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen? VP: 2019 LA: Wann genau haben Sie Somalia tatsächlich verlassen? VP: Im Mai
- LA: Wie haben Sie Somalia verlassen? VP: Über die Türkei mit dem Flugzeug. LA: Haben Sie dabei einen Reisepass verwendet? VP: Ja, somilischen Reisepass. LA: Woher hatten Sie diesen Reisepass? VP: Vom Einwanderungsamt. Ich war krank. In Mogadischu hat mein Mann alles gemacht. LA: Wo befindet sich dieser Reisepass? VP: Ich habe ihn verloren zwischen der Türkei und Griechenland. Ich habe ihn verloren mit der Tasche. LA: Wer hat die Reise organisiert? VP: Die Moschee in Mogadischu hat mir geholfen in die Türkei zu kommen. Die muslimischen Leute haben mir geholfen auf dem Weg. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Ich wollte hier operiert werden, wegen meiner Hüfte. LA: Wieviel haben Sie für die Reise bezahlt? VP: Ich weiß es nicht. LA: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an etwa 3000 Euro bezahlt zu haben. Was sagen Sie dazu? Anmerkung: Die AW gibt keine Anwort. LA: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? VP: Ich habe den Dolmetsch der Erstbefragung nicht verstanden heute verstehe ich aber. Es waren 2.800 Euro. LA: Von wem hatten Sie das Geld? VP: Von der Moschee. LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in Österreich Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse beurteilen? VP: Ich kann nichts. LA: Haben Sie oder Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland bzw. in Zentralafrika, z.B. Häuser, Grundstücke? VP: 1 Haus und Land. LA: Warum sind Sie von Somalia nicht nach Zentralafika gereist, zu Ihrem Haus? VP: Es ist Krieg in Zentralafrika. LA: Durch welche Länder sind Sie auf Ihrer Reise gekommen? VP: Türkei, Griechenland, dann mit dem Boot nach Italien und dann mit dem Zug nach Österreich. LA: Wie lange waren Sie in Griechenland? VP: 2 Jahre. LA: Was haben Sie in Griechenland gemacht? VP: Gar nichts. Ich habe in Moria gelebt und 8 Monate war ich in Thesaloniki. LA: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein, doch in Griechenland. Anmerkung: Eurodac-Treffer: XXXX MORIA.Anmerkung: Eurodac-Treffer: römisch 40 MORIA. LA: Haben Sie in Griechenland bereits eine Entscheidung über Ihren Asylantrag erhalten? VP: Nein. Es war keine Befragung in 2 Jahren. LA: Wovon haben Sie in Griechenland gelebt? VP: In einem Lager habe ich gegessen. LA: Warum haben eine Entscheidung nicht abgewartet und sind stattdessen weiter nach Österreich gereist? VP: Weil viele Leute sind nach Österreich gekommen und ich wollte dann nach Österreich. LA: Wurden Sie von den somalischen Behörden aufgrund der Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer sonstigen Gruppe persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Schildern Sie bitte möglichst chronologisch und ausführlich alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen Ihrer Heimat veranlasst haben! VP: Die Leute haben unser Land genommen und haben versucht mich zu töten. LA: Bitte schildern Sie mir den Vorfall so genau wie möglich! VP: Ich war in Somalia 2 Monate. 2018 sind wir nach Somalia zurück gegangen nach XXXX und ich habe nach 2 Monaten weil die Leute unseren Baugrund und unsere Haus genommen haben, haben sie mich mit einem Auto angefahren und mich versucht zu töten. Die Leute haben unser Land genommen. Ich weiß nicht welche Leute das sind, aber die Leute sind von XXXX . Ich bin dann vor Gericht gegangen. Sie haben nichts gemacht.VP: Ich war in Somalia 2 Monate. 2018 sind wir nach Somalia zurück gegangen nach römisch 40 und ich habe nach 2 Monaten weil die Leute unseren Baugrund und unsere Haus genommen haben, haben sie mich mit einem Auto angefahren und mich versucht zu töten. Die Leute haben unser Land genommen. Ich weiß nicht welche Leute das sind, aber die Leute sind von römisch 40 . Ich bin dann vor Gericht gegangen. Sie haben nichts gemacht. [ … ] LA: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ausführen? VP: Ich habe nichts. Ich bin gegangen in Gericht. Sie wollten mich umbringen. Ich war im Spital. Meine Tochter hätte zwangsverheiratet werden sollen. Meine Mutter und mein Mann und meine Kinder sind dann nach Kenia geflüchtet. Ich war damals in der Türkei. LA: Aber nun leben Sie alle in Mogadischu, auch Ihre Tochter? VP: Ja die ganze Familie ist in Mogadischu. LA: Können Sie mir sagen wo Sie angefahren wurden? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Welches Auto hat sie angefahren? VP: Ein kleiner Pkw. Weiß. LA: In Ihren medizinischen Unterlagen wird nicht angeführt, dass die Verletzungen an Ihrer Hüfte von einem Unfall herkommen. Es wird angeführt, dass Sie wegen einer Hüftdysplasie und begleitenden Schmerzen operiert werden. Was sagen Sie dazu? VP: Es war ein arabischer Dolmetsch dabei. Vielleicht hat er es nicht übersetzt. Anmerkung: Der AW wird eine Frist von 14 Tagen gewährt, um einen aktuellen Arztbefund betreffend der Ursache Ihrer Hüftdysplasie vorzulegen. LA: Waren das Ihre gesamten Fluchtgründe? VP: Das waren alle Fluchtgründe. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Die AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit der AW erörtert. Dazu gibt sie wie folgt an: VP: Nein, danke. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja. LA: Sie werden auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Nein, ich habe alles gesagt und verstanden. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in der EU oder sonst außerhalb von Somalia? VP: Nein. LA: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? VP: Schneiderin. LA: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert, welche Sie noch nicht genannt haben? VP: Nein. LA: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? VP: Nein. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein. LA: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? VP: Nein. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? VP: Ja. LA: Haben Sie zu Ihrem Verfahren alles umfangreich angeben können? VP: Ja. LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? VP: Ja. …“ [ … ]“
- Am 18.02.2022 langte eine Stellungnahme einer Allgemeinmedizinerin betreffend die BF beim BFA ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt II.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es der BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es der BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
- Am 14.02.2023 legte die BF medizinische Unterlagen dem BFA vor (Röntgenbefunde vom 29.07.2021 und 13.12.2021, Stellungnahme Sonderbetreuungsbedarf vom 13.08.2021, CT-Befund vom 28.01.2022, Anästhesiebericht LKH-Univ.Klinikum XXXX vom 08.02.2022, Schreiben LKH-Univ.Klinikum XXXX Ambulanztermin vom 18.02.2022 sowie Narkosetauglichkeitstermin vom 20.12.2021, Ärztlicher Entlassungsbrief LKH-Univ.Klinikum XXXX vom 17.03.2022, Aufenthaltsbestätigung LKH-Univ.Klinikum XXXX vom 17.03.2022, Ambulante Befunde LKH-Univ.Klinikum XXXX vom 10.12.2021, 09.01.2022, 04.03.2022, 15.04.2022, 27.05.2022, 02.06.2022 und 27.08.2022, Schreiben der ÖGK betreffend Rehabilitationsaufenthalt vom 30.08.2022, Schreiben LKH-Univ.Klinikum XXXX vom 13.09.2022 betreffend Narkosetauglichkeitstermin)
- Am 14.02.2023 legte die BF medizinische Unterlagen dem BFA vor (Röntgenbefunde vom 29.07.2021 und 13.12.2021, Stellungnahme Sonderbetreuungsbedarf vom 13.08.2021, CT-Befund vom 28.01.2022, Anästhesiebericht LKH-Univ.Klinikum römisch 40 vom 08.02.2022, Schreiben LKH-Univ.Klinikum römisch 40 Ambulanztermin vom 18.02.2022 sowie Narkosetauglichkeitstermin vom 20.12.2021, Ärztlicher Entlassungsbrief LKH-Univ.Klinikum römisch 40 vom 17.03.2022, Aufenthaltsbestätigung LKH-Univ.Klinikum römisch 40 vom 17.03.2022, Ambulante Befunde LKH-Univ.Klinikum römisch 40 vom 10.12.2021, 09.01.2022, 04.03.2022, 15.04.2022, 27.05.2022, 02.06.2022 und 27.08.2022, Schreiben der ÖGK betreffend Rehabilitationsaufenthalt vom 30.08.2022, Schreiben LKH-Univ.Klinikum römisch 40 vom 13.09.2022 betreffend Narkosetauglichkeitstermin)
- Gegen den Bescheid vom 01.02.2023 richtet sich die fristgerecht durch die damalige Rechtsvertretung eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei abermals bereits im Akt einliegende medizinische Unterlagen sowie eine Liste von Ambulanzterminen vorgelegt wurden.
- Am 14.03.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 17.04.2024 legte die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht einen gynäkologischen Befund des LKH-Univ.Klinikum XXXX vom 26.01.2024 sowie Integrationsunterlagen vor.
- Am 17.04.2024 legte die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht einen gynäkologischen Befund des LKH-Univ.Klinikum römisch 40 vom 26.01.2024 sowie Integrationsunterlagen vor.
- Am 24.09.2024 langte die Vollmacht der nunmehrigen im Spruch genannten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet sowie Unterlagen vorgelegt [LKH-Univ.Klinikum XXXX , Präoperative Narkoseuntersuchung Anästhesiebericht vom 23.02.2024, LKH-Univ.Klinikum XXXX , Ambulante Befunde vom 08.03.2024, 14.06.2024, 01.08.2024, LKH-Univ.Klinikum XXXX Befundbericht Gynäkologische Ambulanz vom 23.08.2024, LKH-Univ.Klinikum XXXX Befundbericht (Univ. Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie) vom 23.08.2024, ZEBRA, Zeitbestätigung vom 16.09.2024].
- Am 24.09.2024 langte die Vollmacht der nunmehrigen im Spruch genannten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet sowie Unterlagen vorgelegt [LKH-Univ.Klinikum römisch 40 , Präoperative Narkoseuntersuchung Anästhesiebericht vom 23.02.2024, LKH-Univ.Klinikum römisch 40 , Ambulante Befunde vom 08.03.2024, 14.06.2024, 01.08.2024, LKH-Univ.Klinikum römisch 40 Befundbericht Gynäkologische Ambulanz vom 23.08.2024, LKH-Univ.Klinikum römisch 40 Befundbericht (Univ. Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie) vom 23.08.2024, ZEBRA, Zeitbestätigung vom 16.09.2024].
- Am 11.02.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, D: Dolmetscherin, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Rechtsvertretung der BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Heute geht es mir besser, weil ich Medikamente eingenommen habe. R: Welche Medikamente haben Sie eingenommen? BF zeigt der Richterin die Medikamente. Cal D Vita Kautabletten Metagelan, 500 mg-Tabletten Passedan – Tropfen Sertralin Actavis, 50 mg Filmtabletten Trittico retard, 150 mg-Tabletten Quetialan, 25 mg R: Welche Medikamente haben Sie davon heute eingenommen? BF: Cal D Vita Kautabletten. R: Welches Medikament haben Sie heute noch eingenommen? BF: Metagelan, 500 mg-Tabletten. Trittico retard, 150 mg-Tabletten nehme ich nachts. Quetialan, 25 mg, nehme ich auch nachts ein. Sertralin Actavis, 50 mg Filmtabletten, nehme ich in der Früh ein. R: Haben Sie dieses Medikament heute früh eingenommen? BF: Nein. Sertralin Actavis habe ich heute nicht eingenommen. R: Passedan – Tropfen? BF: Ich habe es nicht genommen, weil es leer ist. R: Aus welchem Grund nehmen Sie Sertralin Actavis ein? BF: Es ist ein Beruhigungsmittel, weil ich viel nachdenke. R: Aus welchem Grund nehmen Sie Metagelan, 500 mg-Tabletten ein? BF: Ich bin operiert worden. Am Körper habe ich eine Schiene. Deswegen muss ich dieses Medikament regelmäßig einnehmen. R: Weshalb wurden Sie operiert? BF: Als ich noch ein Kind war, war ich an einem Bein gelähmt durch eine Infusion. Am anderen Bein bin ich verletzt worden. Deswegen hatte ich die Operation. Auf dem anderen Bein werde ich operiert, ich weiß noch nicht wann. R: Wann wurden Sie operiert? BF:
- R: Aus welchem Grund werden Sie am anderen Bein operiert? BF: Weil sie auf der Hüfte operieren wollen, sie werden mit einer Schiene hineingeben. R: Was soll das heißen, „mit einer Schiene hineingeben“? BF: Weil ich Schmerzen habe. R: Haben Sie schon um einen Operationstermin angesucht? BF: Ich warte immer noch. Sie sagten, dass sie den Termin per Post schicken werden. R: Wer hat das gesagt? BF: Ich hatte schon einen Operationstermin. Danach bekam ich per Post einen Brief. Es wurde mir gesagt, dass meine Operation verschoben worden ist und dass ich per Post einen Termin bekommen werde in unbestimmter Zeit. R: Haben Sie diesen Brief mit, worin steht, dass Ihre Operation verschoben wurde? BF: Ich schaue nach. BF zeigt den Brief und legt diesen vor, dieser wird als Beilage ./A zum Akt genommen. R: Bei diesem Brief geht es um die vorbereitende Untersuchung, die sogenannte prä-operative Narkoseuntersuchung. BF legt mehrere Briefe vor, welche als Beilage ./B zum Akt genommen werden. Ambulanztermin, ambulanter Befund. Die BF legt ein Röntgenbild vor samt Amnestiebericht vom 23.02.2024 (werden als Beilage ./C zum Akt genommen). R: In den Befundberichten geht es nicht um die Verschiebung des Operationstermines. R: Besitzen Sie solch einen Brief betreffend der Verschiebung des Operationstermines? BFV: Ich weiß davon nichts. BF legt weitere Befunde und Arztbriefe vor (Beilage ./D zum Akt). R: Aus welchem Grund wurden Sie nicht 2022 operiert? BF: Ich hatte an der Hüfte Verletzungen. R: Was meinen Sie mit Verletzungen? Welche Verletzungen hatten Sie an der Hüfte? BF: In Somalia bin ich geboren. Als ich 3 Jahre alt war, sind meine Eltern in das Zentrum von Afrika umgezogen. R: Wohin sind Ihre Eltern genau gezogen, wie heißt es dort? BF: Nach Zentrum von Afrika. R: Meinen Sie Zentralafrika? BF: Ja. In Barbarati. R: Was ist Barbarati? BF: Es ist eine Stadt, wo wir wohnten. Dort gab es Krieg. R: Wann haben Sie Barbarati verlassen? BF: 2015 war dieser Krieg. Danach ist mein Vater verstorben. R: Wann haben Sie Barbarati verlassen? BF:
- R: Wohin sind Sie gezogen? BF: Zur Grenze nach Kamerun. Ich war nicht alleine. Meine Mutter, mein Ehemann, meine Kinder waren dabei. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Ich war 19 Jahre alt. Es ist schon lange her. R: Können Sie sich nicht erinnern, wann Sie genau geheiratet haben? BF: Nein. Ich habe es vergessen. R: Was meinen Sie mit: „Sie sind zur Grenze nach Kamerun gezogen“. Wohin sind Sie genau gezogen? BF: Wir waren in einem Flüchtlingslager. R: Wo genau lag dieses Flüchtlingslager? BF: Wir haben es nur das Flüchtlingslager genannt. R: Genau in welchem Land war dieses Flüchtlingslager? BF: In Kamerun. R: Wie lange waren Sie aufhältig in diesem Flüchtlingslager? BF: Ca. 5 Monate. Danach sind wir nach Somalia zurückgeschoben worden. R: Wo in Somalia haben Sie dann gelebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Sind Sie XXXX geboren?R: Sind Sie römisch 40 geboren? BF: Ja. R: Wie lange sind Sie in XXXX geblieben?R: Wie lange sind Sie in römisch 40 geblieben? BF: Nur 2 Monate. R: Sind Sie 2015 oder 2016 nach XXXX gegangen?R: Sind Sie 2015 oder 2016 nach römisch 40 gegangen? BF:
- R: Wo haben Sie sich befunden, nachdem Sie 2015 in ein Flüchtlingslager nach Kamerun gegangen sind? Sie blieben dort 5 Monate und sagen, im Jahr 2018 nach XXXX gegangen zu sein. Wo waren Sie während der Zwischenzeit aufhältig?R: Wo haben Sie sich befunden, nachdem Sie 2015 in ein Flüchtlingslager nach Kamerun gegangen sind? Sie blieben dort 5 Monate und sagen, im Jahr 2018 nach römisch 40 gegangen zu sein. Wo waren Sie während der Zwischenzeit aufhältig? BF: Ich bin nicht direkt nach XXXX zurückgeschoben worden. Kamerun hat mich nach Tschad gebracht. 1 Jahr war ich dort. Danach schickten sie mich in den Sudan. Dort war ich 1 Jahr. Danach bin ich nach Hargeysa gegangen. Dort war ich 5 Monate. Zum Schluss bin ich nach XXXX gegangen. BF: Ich bin nicht direkt nach römisch 40 zurückgeschoben worden. Kamerun hat mich nach Tschad gebracht. 1 Jahr war ich dort. Danach schickten sie mich in den Sudan. Dort war ich 1 Jahr. Danach bin ich nach Hargeysa gegangen. Dort war ich 5 Monate. Zum Schluss bin ich nach römisch 40 gegangen. R: Aus welchem Grund sind Sie nicht in Hargeysa geblieben? BF: Ich wollte nach XXXX gehen, weil Hargeysa nicht mein Heimatort ist.BF: Ich wollte nach römisch 40 gehen, weil Hargeysa nicht mein Heimatort ist. R: Wie lange waren Sie in XXXX aufhältig?R: Wie lange waren Sie in römisch 40 aufhältig? BF: Als ich dort ca. 2 Monate war, habe ich mich mit meinem Onkel unterhalten. Ich fragte ihn, wo das Vermögen meines Vaters sei. Beispielsweise sein Feld. Als ich das fragte, war mein Onkel unzufrieden. Er hat begonnen, mit mir zu streiten. Er sagte, dass er das Feld nicht hergeben will. Ich habe gesagt, dass ich eine Beschwerde einreichen werde. Als ich versucht habe, das zu machen,….. R: Was ist passiert, als Sie es versucht haben? BF: Mein Onkel hat gesagt, dass er mich töten wird. R: D.h. Sie haben keine Beschwerde eingereicht. Stimmt das? BF: Ich habe keine Beschwerde eingereicht. Ich wollte das aber machen. Auf dem Weg haben mich 3 Männer festgenommen und vergewaltigt. R: Wer war mit Ihnen gemeinsam in XXXX aufhältig?R: Wer war mit Ihnen gemeinsam in römisch 40 aufhältig? BF: Meine Kinder und ich und meine Mutter. R: Wo war Ihr Ehemann? BF: Er war auch dabei. Ich bin dorthin gegangen, wo ich die Beschwerde einreichen wollte. Sie sagten, dass ich nach 1 Woche wiederkommen soll. Als ich auf dem Weg nach Hause war, kamen plötzlich 3 Männer zu mir. Sie haben mich mitgenommen und vergewaltigt. R: Wohin sind Sie gegangen, um diese Beschwerde einzureichen? BF: Zum ältesten Mann bin ich gegangen. R: Zu welchem ältesten Mann? BF: Ich kannte ihn nicht. Ich habe gehört, wenn eine Person Probleme hat, soll sie zu ihm gehen. R: Wissen Sie den Namen dieses ältesten Mannes? BF: Nein. R: Wo hat sich dieser älteste Mann befunden? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Was genau haben Sie diesem ältesten Mann gesagt? BF: Ich habe ihm erzählt, dass mein Onkel das Vermögen meines Vaters nicht hergeben will. Er hat gesagt, ich soll nach 1 Woche wieder zu ihm kommen. R: Sind Sie alleine zu diesem ältesten Mann gegangen? BF: Ja, ich war alleine. R: Aus welchem Grund wurden Sie nicht von Ihrem Ehemann begleitet? BF: Ich habe nicht gewusst, was geschehen wird. R: Wo haben Sie in XXXX gewohnt? Haben Sie in einem Haus gewohnt?R: Wo haben Sie in römisch 40 gewohnt? Haben Sie in einem Haus gewohnt? BF: Es war ein kleines Haus. R: Wem gehörte dieses kleine Haus? BF: Mein Onkel war dort. R: Wem hat das kleine Haus gehört? BF: Meinem Vater. R: War ein großes Grundstück bei dem kleinen Haus dabei? BF: Ja. R: Wer lebte noch in diesem kleinen Haus? BF: Mein Onkel lebte dort. R: Wer lebte noch dort? War Ihr Onkel verheiratet? BF: Dieses Haus bestand aus 2 Zimmern. R: Wer lebte noch dort? Bitte antworten Sie konkret auf die Fragen. BF: In 1 Zimmer wohnte mein Onkel und seine Frau, im anderen Zimmer lebte ich mit meinen Kindern. R: Wo lebten Ihr Ehemann und Ihre Mutter? BF: Meine Mutter war auch dort. Als sie begonnen hat, noch weitere Zimmer dazu zu bauen, hat das mein Onkel abgelehnt. R: Wohin ist Ihre Mutter dann hingegangen? BF: Wir waren zusammen. R: Was bedeutet: „Wir waren zusammen“? BF: Als ich und meine Mutter sagten, dass wir noch 1 Zimmer dazu bauen wollen, hat mein Onkel gesagt, dass er uns töten wird, falls wir so etwas noch einmal sagen. R: Hat Ihnen Ihr Ehemann nicht geholfen, war dieser nicht dabei? BF: Er war dabei. Er konnte nichts dagegen machen. R: Aus welchem Grund konnte ein männliches Mitglied der Familie nichts dagegen machen? BF: Er kann nichts gegen meinen Onkel unternehmen, das war unmöglich. R: Hatten Ihre Tante und Ihr Onkel Kinder? BF: Nein. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie kein Zimmer dazu bauen durften, was taten Ihre Mutter, Ihr Ehemann und Sie? BF: Wir waren verwirrt in dieser Situation. Wir wussten nicht, was wir machen können. In Zentralafrika sind wir aufgewachsen. Diese Situation war für uns unangenehm. R: Sind Sie mit Ihrer Familie dann weggegangen? Haben Sie das kleine Haus verlassen? BF: Ich wusste nicht, wohin ich gehen soll. Zu diesem älteren Mann bin ich gegangen. R: Sind Sie wieder zurück in das kleine Haus gegangen? BF: Als ich nach Hause gehen wollte und von den 3 Männern vergewaltigt wurde, hat ein Auto mich überfahren. Ich bin ohnmächtig geworden. In Mogadischu in einem Spital kam ich zu mir. R: Waren Sie in Mogadischu alleine im Spital? Waren Ihre Familienangehörigen bei Ihnen? BF: Meine Mutter. 3 Männer haben mich vergewaltigt. R: Wie lange waren Sie im Spital aufhältig? BF: 6 Monate. Oder 5 Monate, ich glaube 5 Monate. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie in Mogadischu das Spital verlassen haben? BF:
- R: Was haben Sie dann gemacht? Wohin sind Sie dann gegangen? BF: Andere somalische Leute haben Geld für mich gesammelt. Sie sagten, ich soll in die Türkei gehen. R: Können Sie sich an den Monat erinnern, wann Sie das Spital in Mogadischu verlassen haben? BF: Im Mai
- R: Wo war Ihre Familie, Ihr Ehemann und Ihre Kinder, während der Zeit, als Sie im Spital aufhältig waren? BF: In Mogadischu in einem Flüchtlingslager. R: Wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu in das Krankenhaus gekommen?R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu in das Krankenhaus gekommen? BF: Das weiß ich nicht. R: XXXX ist sehr weit entfernt von Mogadischu. Das ist weit weg. Aus welchem Grund wurden Sie nach Mogadischu in das Spital gebracht?R: römisch 40 ist sehr weit entfernt von Mogadischu. Das ist weit weg. Aus welchem Grund wurden Sie nach Mogadischu in das Spital gebracht? BF: Mein Onkel sagte, dass er mich töten wird. Deswegen hat meine Mutter entschieden, mich nach Mogadischu zu bringen. R: Wann haben Sie dann Mogadischu verlassen? BF: Ich habe schon gesagt, dass das im Mai 2019 war. R: Wie sind Sie von Mogadischu in die Türkei gelangt? BF: Mit dem Flugzeug. R: Aus welchem Grund Sie alleine geflogen? Aus welchem Grund wurden Sie nicht von Ihrer Familie begleitet? BF: Wir hatten kein Geld. Ich bekam von anderen Menschen eine Unterstützung. R: Wer hat die Ausreise aus Mogadischu organisiert? BF: Mein Ehemann und die Ärzte. R: Aus welchem Grund haben die Ärzte die Ausreise aus Mogadischu organisiert? BF: Damit ich ein Visum bekomme wegen meiner Gesundheit. R: Aus welchem Grund sollen Sie wegen Ihrer Gesundheit ein Visum bekommen? BF: Das kann ich nicht genau erklären. Das war so. Ich konnte nicht normal gehen. R: Aus welchem Grund sollten Sie in die Türkei fliegen? BF: Ich konnte nicht normal gehen. R: Aus welchem Grund flogen Sie in die Türkei? BF: Ich hatte Angst, dass mich mein Onkel tötet. R: Das ist der alleinige Grund für Ihre Reise in die Türkei? BF: Und wegen meiner Hüftverletzungen. R: Hat man Ihnen wegen Ihrer Hüftverletzungen in der Türkei geholfen? BF: Ich bin untersucht worden. Sie brauchten viel Geld. Ich hatte keines. R: In welchem türkischen Spital waren Sie aufhältig? BF: Ich weiß es nicht, wie dieses heißt. Es war sehr riesig. R: Wer hat Sie in der Türkei in das Spital gebracht? BF: Ein somalischer Dolmetscher hat mir dabei geholfen. R: Wo haben Sie diesen somalischen Dolmetscher kennengelernt? BF: Ich habe ihn in der Türkei kennengelernt. R: Wo haben Sie diesen kennengelernt? BF: In Ankara. R: Wo in der Türkei waren Sie genau aufhältig? BF: Ankara. R: Wie lange waren Sie in Ankara aufhältig? BF: In der Türkei war ich insgesamt nur 2 Monate. R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Nach Griechenland. R: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: 2 Jahre. R: Was haben Sie 2 Jahre in Griechenland gemacht? BF: Ich habe um Asyl angesucht. Dort bekam ich keine Unterstützung. Dort war das Leben sehr schwierig. R: Haben Sie eine Asylentscheidung von Griechenland erhalten? BF: Nein. R: Wo überall außer Ankara haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Ich war auch woanders, aber mir fällt der Name nicht ein. R: Wo haben Sie sich überall in Griechenland aufgehalten, können Sie sich erinnern? BF: Zuerst war ich ca. 4 Monate in einem Flüchtlingsheim. In Sanoli (phonetisch) war ich ca. 8 Monate. In Galaxi-Hotel war ich ca. 1 Jahr. R: Wo ist dieses Galaxi-Hotel? BF: Es war nicht weit weg von der Hauptstadt. Wir haben es Galaxi-Hotel genannt. R: Nachdem Sie Mogadischu verlassen haben, wo hat sich Ihr Ehemann samt Ihren Kindern aufgehalten? D: BF spricht undeutlich. R: BF wird aufgefordert, deutlich zu sprechen. R: Wo waren Ihre Kinder und Ihr Ehemann, nachdem Sie Mogadischu verlassen haben? BF: Im Flüchtlingsheim. R: Wo? BF: In Kam-Hosch. R: Wo befindet sich dieses Flüchtlingsheim, wo ist Kam-Hosch? BF: Dieses liegt in Mogadischu. R: Wie lange waren Ihre Kinder und Ihr Ehemann in Mogadischu in diesem Flüchtlingsheim aufhältig? BF: Eine kurze Zeit. Meine Mutter ist verstorben. Danach hat ein älterer Mann gesagt, dass er meine Tochter heiraten will. Er war viel älter als mein Ehemann. Danach hat mein Ehemann gesagt, dass sie nach Kenia gehen wollen, weil der ältere Mann meinen Ehemann bedroht hat. R: Was bedeutet für Sie eine kurze Zeit? BF: Was meinen Sie? R: Was verstehen Sie unter einer kurzen Zeit, in welcher Ihr Ehemann und Ihre Kinder im Flüchtlingsheim in Mogadischu aufhältig waren? BF: Ich bin 2019 in die Türkei geflogen. Mein Ehemann und unsere Kinder sind 2021 nach Kenia gegangen. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrem Ehemann? BF: Seit 2023 habe ich wieder Kontakt mit meinem Ehemann. R: In welchem Monat ist Ihr Ehemann samt den Kindern nach Kenia gegangen? BF: Februar. R: Wie kommt es, dass Sie erst 2023 wieder Kontakt zu Ihrem Ehemann hatten? BF: Er hat meine Telefonnummer gefunden. Er hat mich angerufen. R: Haben Sie derzeit auch Kontakt zu Ihren Kindern und zu Ihrem Ehemann? BF: 1x im Monat. R: Befindet sich Ihr Ehemann samt Kindern derzeit in Kenia? BF: Ja. R: Wo leben in Kenia Ihre Familienangehörigen? BF: In einem Flüchtlingslager, Efotu. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF: Mit dem somalischen Reisepass. R: Hat dieser Ihnen gehört? BF: Ja. R: Wie haben Sie diesen beantragt? BF: Als ich im Spital war, wurde er hergestellt. R: Wo ist nun dieser Pass? BF: Als ich auf dem Weg nach Griechenland war, habe ich diesen verloren. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Charer. R: Charer gehört zu welchem größeren Clan? BF: Bantu. R: Können Sie Charer buchstabieren? BF: Nein. Das kann ich nicht. R: Sie wurden von 3 Männern vergewaltigt. Um welche Männer hat es sich gehandelt? BF: Sie waren alle vermummt. Ich kannte sie nicht. R: Haben diese Männer etwas zu Ihnen gesagt? BF: Nein. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Nur eine kurze Zeit. R: Was bedeutet das? BF: Ich war 10 Jahre alt, als ich die Schule begonnen habe. 2 Jahre habe ich diese insgesamt besucht. Ich kann nichts schreiben. R: Wo haben Sie die Schule besucht? BF: In Zentralafrika. R: Wo genau? BF: Was meinen Sie? R: Wo in Zentralafrika haben Sie die Schule besucht? BF: In Barbarati. R: Wie haben Ihre Eltern in Barbarati den Lebensunterhalt verdient? BF: Vor unserem Haus hatten wir ein kleines Geschäft. Sie haben auch in der Landwirtschaft gearbeitet. R: Konnten Sie beweisen, dass das kleine Haus mit dem Grundstück in XXXX Ihrem Vater gehört hat?R: Konnten Sie beweisen, dass das kleine Haus mit dem Grundstück in römisch 40 Ihrem Vater gehört hat? BF: Nein. Als ich diese Probleme bekam, hat man mich nur in das Spital gebracht. Ich weiß nicht wie. R: Gab es keine Urkunde, dass dieses Grundstück samt kleinem Haus Ihrem Vater gehört hat? BF: Meine Mutter hat das gewusst. Bevor mein Vater starb, hat er erzählt, dass er in XXXX Grundstücke hat.BF: Meine Mutter hat das gewusst. Bevor mein Vater starb, hat er erzählt, dass er in römisch 40 Grundstücke hat. R: D.h. es gab keine Urkunde, sondern es hat Ihnen nur Ihr Vater erzählt? BF: Ich hatte kein Beweismittel. R: Aus welchem Grund hatte Ihre Mutter kein Beweismittel? BF: Sie sagte, dass diese Grundstücke meinem Vater gehören. R: Waren Sie jemals in Kenia? BF: Nein. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Vor meinem Onkel, der mich töten wird, habe ich Angst. R: Aus welchem Grund konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: Meine Familie konnte dort nicht mehr bleiben, weil sie bedroht wurden. R: Wurde Ihre Familie vom Onkel bedroht? BF: Der ältere Mann hat meinen Mann bedroht. Er sagte, dass er meinen Mann und Tochter töten wird, falls er meine Tochter nicht hergibt. R: Wurde Ihre Familie vom Onkel bedroht? BF: Ja, er hat gesagt, wir dürfen nicht zurückkommen. R: Als sich Ihre Familie in Mogadischu befunden hat, hat sie konkret der Onkel in Mogadischu bedroht? BF: Er hat zu anderen Leuten gesagt, dass wir nicht nach XXXX zurückkehren dürfen.BF: Er hat zu anderen Leuten gesagt, dass wir nicht nach römisch 40 zurückkehren dürfen. R: Wann hätte Ihre Tochter diesen Mann heiraten sollen, wann war das? BF: Das wusste ich nicht. Ich war krank und im Spital. Von anderen Leuten habe ich Hilfe bekommen, danach ging ich in die Türkei. R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tochter diesen älteren Mann heiraten soll? BF: Ich war 2019 im Spital. Das hat im Februar begonnen. R: Was hat im Februar begonnen? BF: Dass der ältere Mann gesagt hat, dass er meine Tochter heiraten will. R: Wissen Sie, wer Sie mit dem Auto überfahren hat? BF: Es waren die Männer, die mich vergewaltigt haben. R: Haben Sie genau diese im Auto sitzenden Männer gesehen? BF: Sie waren alle vermummt. R: Waren es diese Männer? BF: Ja. Ihre Gesichter habe ich nicht gesehen. R: Aus welchem Grund haben Sie diese Männer überfahren, was vermuten Sie? BF: Nachdem sie mich vergewaltigt hatten, hatten sie Angst, dass ich sage, was sie mir angetan haben. R: Haben Sie oder Ihr Ehemann wegen dieser Vergewaltigung eine Anzeige bei der Polizei gemacht? BF: Ich habe niemandem etwas von der Vergewaltigung gesagt, das habe ich auch bei meiner
- Einvernahme aus Scham nicht erwähnt. R: Ihr Mann und Ihre Mutter wussten nicht, dass Sie vergewaltigt wurden? BF: Nein. Das habe ich nicht gesagt. Bei uns ist das eine Schande. R: In welchem Spital waren Sie aufhältig in Mogadischu? BF: Im Spital Madina. R: Welche Behandlung hatten Sie im Spital? BF: Sie haben nur Röntgen-Untersuchungen gemacht und mir Schmerzmittel gegeben. R: Aus welchem Grund waren Sie 5 Monate im Spital? BF: 2 Monate lang konnte ich nicht aufstehen. Danach habe ich begonnen, ein paar Schritte zu machen. R: Wenn nur Röntgenuntersuchungen gemacht wurden und Schmerzmittel verabreicht wurden, kann es nicht sein, dass Sie 5 Monate im Spital aufhältig waren. BF: Sie haben mir eine Massage gegeben, damit ich wieder gehen kann und Schmerzmittel. R: Welche Schule haben Sie besucht, war es eine Grundschule? BF: Es war eine normale Schule. R: Aus welchem Grund waren Sie kurz in der Schule? BF: Ich wollte die Schule besuchen. Es war nicht mehr möglich. Ich musste im Haushalt und in der Landwirtschaft mitarbeiten. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: 3 Geschwister hatte ich, eines ist verstorben, zwei sind noch am Leben. R: Wo leben Ihre beiden noch lebenden Geschwister? BF: Als wir geflüchtet sind, ist jeder woandershin gelaufen. Ich weiß nicht, wo sie aufhältig sind. R: Sie meinen, als Sie aus Zentralafrika geflüchtet sind? BF: Ja. Dort begann Krieg. R: Sind Ihre noch lebenden Geschwister Schwestern oder Brüder? BF: 1 Bruder und 1 Schwester. R: Wie alt waren Sie, als Sie aus Zentralafrika geflüchtet sind? BF: Über
- Entweder 38 oder
- R: Zu dem Zeitpunkt war Ihre Schwester wie alt? BF: Sie war 20 Jahre alt. R: Zu dem Zeitpunkt war Ihr Bruder wie alt? BF:
- R: Hatten Sie jemals mit Ihrem Bruder oder Schwester Kontakt? BF: Nein. Ich weiß nicht, wo sie aufhältig sind. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF:
- R: Sind das Brüder oder Schwestern? BF: Brüder. R: Wo leben Ihre Onkel derzeit, wissen Sie das? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: 3 Mädchen. R: Wo leben derzeit Ihre 3 Tanten? BF: Alle sind verstorben. R: Wann sind diese verstorben? BF: Ich war noch ein Kind. R: Woher wissen Sie, dass Ihre 3 Tanten verstorben sind? BF: Ich habe sie gekannt. R: Woher wissen Sie, dass sie verstorben sind? BF: Das hat mir meine Mutter erzählt. R: Woran sind Ihre 3 Tanten verstorben, wissen Sie das? BF: Vielleicht waren sie krank. Das weiß ich nicht. R: Hatte Ihre Mutter auch Brüder? BF: Nein. R: Können Sie mir die Namen der Onkel vs nennen? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wer hat das Haus Ihres Vaters samt Grundstücke beansprucht? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Was war mit XXXX ?R: Was war mit römisch 40 ? BF: XXXX ist nicht mehr am Leben.BF: römisch 40 ist nicht mehr am Leben. R: Seit wann? BF: Ich war im Sudan, als ich das gehört habe. R: Wissen Sie, woran er verstorben ist? BF: Nein. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF:
- R: Können Sie die Namen Ihrer Kinder aufschreiben? BF: Ja. BF wird ein Blatt gegeben, um die Namen aufzuschreiben. Schließlich gibt die BF an, doch nicht schreiben zu können. R: Haben Sie eine Koranschule besucht, wie lange? BF: Ja. Nur eine kurze Zeit. R: Was bedeutet nur eine kurze Zeit? BF: Ich kann nicht sagen, wie lange. R: Wo haben Sie die Koranschule besucht? BF: In Barbarati. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule besucht haben? BF: 8 Jahre. R: Wie alt waren Sie bei der Beendigung der Koranschule? BF: Ich habe aufgehört, als ich die Schule begonnen habe. R: Haben Sie nicht das Schreiben in der Koranschule gelernt? BF: Nur ein bisschen, richtig schreiben kann ich nicht. R: In der Grundschule, die Sie 2 Jahre besucht haben, haben Sie nicht zu schreiben gelernt? BF: Richtig schreiben kann ich nicht. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Kinder angeben? BF: Mein Sohn XXXX , eine Tochter XXXX . BF: Mein Sohn römisch 40 , eine Tochter römisch 40 . R: Wie viele Söhne haben Sie? BF:
- R: Wo sind Ihre Söhne geboren? BF: In Zentralafrika in Barbarati. R: Können Sie die Jahreszahlen der Geburten Ihrer 4 Söhne angeben? BF: XXXX ist 2006 geboren. XXXX ist 2007 geboren. XXXX ist 2009 geboren. XXXX ist 2011 geboren. XXXX ist 2014 geboren. BF: römisch 40 ist 2006 geboren. römisch 40 ist 2007 geboren. römisch 40 ist 2009 geboren. römisch 40 ist 2011 geboren. römisch 40 ist 2014 geboren. R: Können Sie mir den Namen Ihres Ehemannes angeben? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie lautet der Vorname? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wissen Sie das Jahr seiner Geburt oder sein genaues Geburtsdatum? BF: Ich weiß es nicht genau. 54 wird er. R: Können Sie den Namen Ihrer Mutter angeben? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Ist das der Vorname? BF: XXXX ist der Vorname, XXXX ist der Nachname.BF: römisch 40 ist der Vorname, römisch 40 ist der Nachname. R: Wie heißt Ihr Vater? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Somali, Arabisch. R: Haben Sie schon Deutschkurse in Österreich besucht? BF: Ja. R: Welchen Deutschkurs haben Sie besucht? BF: A1-Kurs. R: Haben Sie auch schon die A1-Prüfung gemacht? BF: Noch nicht. R: Wann haben Sie begonnen, diesen Deutschkurs zu besuchen? BF: Ich habe diesen Kurs nur eineinhalb Monate besucht. Die BF legt eine Teilnahmebestätigung vom 20.12.2024 vor, eine Kopie wird als Beilage ./E zum Akt genommen. 3mal habe ich diesen Kurs besucht. R: Wann haben Sie die beiden anderen Male den Kurs besucht? BF: Andere Bestätigungen habe ich nicht. R: Wann haben Sie die beiden anderen Male den Kurs besucht? BF:
- R: Wann genau? BF: Ich habe es vergessen. R: Aus welchem Grund wird der gleiche Kurs 3x von Ihnen besucht? BF: Das möchte ich richtig lernen. Es dauert nur eineinhalb Monate und das ist nicht ausreichend. R: Können Sie mir auf Deutsch den Ablauf eines typischen Tages erzählen? BF (auf Deutsch): Ich heiße XXXX . Ich bin in Österreich gekommen aus Somalia.BF (auf Deutsch): Ich heiße römisch 40 . Ich bin in Österreich gekommen aus Somalia. R: Was machen Sie den ganzen Tag? BF (auf Deutsch): Kochen, ich besuche Schule. Ich lese mein Buche. BFV legt vor: Beratungsbestätigung der CARITAS vom 31.10.
- Diese wird in Kopie als Beilage ./F zum Akt genommen. Des Weiteren wird eine Stellungnahme der Koordinationsstelle FGMC vom 05.02.2025 in Kopie vorgelegt und als Beilage ./G zum Akt genommen. Des Weiteren wird eine Psychologische Stellungnahme der Klinisch- und Gesundheitspsychologin, XXXX , vom 28.10.2024 in Kopie als Beilage ./H zum Akt genommen.Des Weiteren wird eine Psychologische Stellungnahme der Klinisch- und Gesundheitspsychologin, römisch 40 , vom 28.10.2024 in Kopie als Beilage ./H zum Akt genommen. R: Möchten Sie sonstige Integrationsunterlagen vorlegen? BFV: Nein. R: Haben Sie diese Hüftprobleme seit dem Unfall in Somalia? BF: Ja. Ich habe auch noch Probleme, so kann ich nachts nicht schlafen. Ich habe Albträume wegen der Vergewaltigung. R: Hatten Sie seit Ihrer Kindheit gesundheitliche Probleme? BF: Außer meinem gelähmten Bein, war ich gesund. R: Haben Sie gearbeitet? BF: Nein. Ich habe nicht gearbeitet. R: Sie haben gesagt, dass Sie Ihrer Mutter bei Haustätigkeiten und Ihrem Vater in der Landwirtschaft, als Sie in Zentralafrika waren? BF: Als ich bei meinen Eltern war, habe ich nur ein bisschen geholfen. Als ich geheiratet habe, habe ich nicht viel gemacht. R: Haben Sie den Haushalt gemacht und haben Sie sich um die Kinder gekümmert? BF: Ja. R: Was machen Sie hier in Österreich in der Freizeit? BF: Ich versuche die Sprache besser zu lernen. R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? BF: Nein. R: Wie stellen Sie sich das weitere Leben hier in Österreich vor, wie verdienen Sie sich den Lebensunterhalt? Ist es für Sie möglich zu arbeiten? BF: Ich möchte Kindergartenassistentin werden. R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man Kindergartenassistentin wird? BF: Als ich im Flüchtlingsheim war, habe ich versucht, den Kindern zu helfen. Es gab in der Nähe einen Kindergarten. 1 Woche war ich dort. R: Sie haben sich nicht erkundigt, wie man in Österreich Kindergartenassistentin wird? BF: Nein. R: Könnten Sie diese Arbeit ausführen, auf Grund Ihrer Probleme mit der Hüfte bzw. mit Ihrem Bein? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie war es Ihnen möglich, von Griechenland nach Österreich zu gelangen? BF: Ein Schlepper und andere Leute haben mir geholfen. R: Wie sind Sie von Griechenland nach Österreich gelangt? BF: Von Griechenland bin ich mit einem Flugzeug nach Italien geflogen, von Italien bin ich nach Österreich mit einem Zug gefahren. R: Wie konnten Sie von Griechenland mit dem Flugzeug nach Italien fliegen, wer hat die Reise bezahlt? Mit welchem Reisepass sind Sie geflogen? BF: Ein Schlepper hat meine Reise organisiert. Ich weiß nicht, wie er das gemacht hat. R: Welchen Reisepass hatten Sie? BF: Es war ein gefälschter Reisepass. R: Wo sind Sie gelandet in Italien mit dem Flugzeug? BF: In Milan. R: Wurde bei der Reisepasskontrolle nicht bemerkt, dass Sie mit einem gefälschten Reisepass reisen? BF: Ich bin kontrolliert worden, aber ich wurde nicht erwischt. R: Wie haben Sie sich die Reise von Griechenland nach Milano leisten können, wer hat das bezahlt? BF: Die somalischen Leute, die in Griechenland waren, haben für mich Geld gesammelt und deswegen konnte ich es bezahlen. R: Von wo in Griechenland sind Sie weggeflogen? BF: Von der Hauptstadt Athen. R: Mit welcher Airline sind Sie von Athen bis Milano geflogen? BF: Das weiß ich nicht. R: Sie mussten in das Flugzeug einsteigen. Aus welchem Grund kennen Sie die Airline nicht? BF: Das weiß ich nicht. R: Wann sind Sie in Milano gelandet? BF:
- R: Wann genau? BF: Juni. R: Welcher Tag? BF:
- Juni. Am
- Juni war ich hier in Österreich. R: Wie sind Sie von Milano nach Österreich gereist? BF: Mit dem Zug. R: Mit welchem Zug sind Sie gefahren? BF: Das weiß ich nicht. R: Sind Sie alleine von Milano nach Österreich gereist? BF: Ja. R: Sie wissen nicht, in welchen Zug Sie eingestiegen sind? BF: Er hat für mich ein Ticket besorgt und sagte, dass dieser Zug nach Österreich fährt. R: Wer hat das gesagt? BF: Ich habe auf der Straße andere somalische Leute getroffen und habe gefragt, wie ich ein Ticket finden kann, um nach Österreich zu fahren. R: Haben Sie selbst das Ticket gekauft? BF: Ja. R: Wie viel haben Sie dafür bezahlt? BF: 80 Euro. R: Aus welchem Grund haben Sie nicht in Italien, sondern in Österreich um Asyl angesucht? BF: Ich wollte nach Österreich kommen. R: Woher haben Sie Österreich gekannt? Aus welchem Grund wollten Sie nach Österreich kommen? BF: Als ich in Griechenland war, habe ich gehört, dass es in Österreich eine sehr gute gesundheitliche Versorgung gibt. Ich wollte hier ein Leben aufbauen. R: Deswegen haben Sie Griechenland verlassen und haben nicht abgewartet, was mit Ihrem Asylverfahren in Griechenland passiert? BF: In Griechenland war das Leben für mich sehr schwer. Ich hatte kein Geld und ich habe 2 Jahre lang auf eine Antwort gewartet. R: Wo sind Sie in Österreich aus dem Zug ausgestiegen? BF: Wien. R: Vorher sind Sie nirgends ausgestiegen? BF: Nein. Danach bin ich weiter nach Salzburg gefahren. Dort habe ich um Asyl angesucht. R: Aus welchem Grund sind Sie von Wien nach Salzburg gefahren? BF: Ich habe einen Mann gesehen, welcher ein Auto hatte. Er sagte, ich soll mitkommen und nach Salzburg gehen. Sie war eine Frau. R: Aus welchem Grund fahren Sie mit einer fremden Frau von Wien nach Salzburg? BF: Sie war eine Somalierin. Es war Zufall, dass sie dort war. R: Wie hat diese Frau geheißen? BF: XXXX Sie brachte mich zur Polizei. Sie sagte, ich soll dort Fragen, um Asyl zu bekommen.BF: römisch 40 Sie brachte mich zur Polizei. Sie sagte, ich soll dort Fragen, um Asyl zu bekommen. R: Mit welchem Auto sind Sie von Wien nach Salzburg gefahren? BF: Mit dem Zug. R: Sie haben vorhin gesagt, Sie sind in ein Auto gestiegen. BF: Nein. Ich habe gesagt mit dem Zug. R: Nein. Sie haben ausdrücklich Auto gesagt. BF: Ich habe gesagt, dass es ein Zug war. R an D: Hat die BF Auto oder Zug gesagt? D: Auto. R: Aus welchem Grund sollte jetzt die Dolmetscherin Auto übersetzen, wenn Sie das Wort nicht verwendet haben? BF: Ich habe immer gemeint, mit dem Zug. R: Wie heißt die Frau XXXX mit Nachnamen?R: Wie heißt die Frau römisch 40 mit Nachnamen? BF: Ich weiß nur, dass sie XXXX heißt. Ich habe gefragt, wie sie heißt, sie sagte nur XXXX .BF: Ich weiß nur, dass sie römisch 40 heißt. Ich habe gefragt, wie sie heißt, sie sagte nur römisch 40 . R: Wissen Sie, wo XXXX in Salzburg wohnt?R: Wissen Sie, wo römisch 40 in Salzburg wohnt? BF: Nein. Wir haben uns nur zufällig getroffen. R: Ca. wie alt war Amina? War sie älter oder jünger? BF: Ich weiß es nicht. Sie war jünger als ich. R: Was haben Sie während der ganzen Fahrt nach Salzburg gesprochen? BF: Ich habe sie gefragt, wie sie heißt. XXXX sagte sie, heißt sie. Sie fragte, wohin ich gehen will. Ich erzählte, dass ich von Griechenland bin und viele Probleme dort hatte. Von den Hüftproblemen habe ich auch erzählt.BF: Ich habe sie gefragt, wie sie heißt. römisch 40 sagte sie, heißt sie. Sie fragte, wohin ich gehen will. Ich erzählte, dass ich von Griechenland bin und viele Probleme dort hatte. Von den Hüftproblemen habe ich auch erzählt. R: Sind Sie noch mit XXXX in Kontakt?R: Sind Sie noch mit römisch 40 in Kontakt? BF: Nein. R: Was hat XXXX über sich erzählt?R: Was hat römisch 40 über sich erzählt? BF: Nichts. R: Aus welchem Grund hat sie nichts erzählt? BF: Ich war sehr müde. Ich konnte nicht. Manchmal bin ich einfach eingeschlafen. R: Wo in Mailand haben Sie übernachtet? BF: Ich bin nicht dortgeblieben. Ich bin nach Österreich weitergefahren. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrem Ehemann telefoniert? BF: Vor 1 Monat. R: Ruft er Sie an? Rufen Sie ihn an? BF: Er ruft an. R: Haben Sie noch Fragen? BFV: Haben Sie noch zu irgendwelchen Familienangehörigen in Somalia Kontakt? BF: Nein. BFV: Seitdem Sie mit dem Auto angefahren wurden, können Sie nur mit einem Gehstock gehen. Stimmt das? BF: Ja. Das stimmt. BFV: Hätten Sie deswegen Probleme in Somalia? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. Was meinen Sie? BFV: Angeblich gibt es Diskriminierungen bzw. ist es schwierig in Somalia zu leben, wenn man eine Behinderung hat. BF: Ja. Ich könnte beschimpft werden. R: Aus welchem Grund werden Sie in Somalia wegen Ihrer Beinverletzung beschimpft? Es wird wohl mehrere Menschen in Somalia geben, die Beinbeeinträchtigungen haben. BF: Ich hatte nur Angst. R: In welcher Hand haben Sie den Gehstock? BF: In der linken Hand. R: Welches Bein ist seit Ihrer Kindheit gelähmt? BF: Das linke Bein. R: D.h. Sie mussten schon in Afrika und nicht erst in Österreich mit einem Gehstock gehen. BF: Nein. Ich habe nur diesen Gehstock genommen, seitdem ich überfahren wurde. R: Aus welchem Grund haben Sie links den Gehstock, wenn Sie rechts mit der Hüfte Probleme haben? BF: Für mich ist es so besser. R: Wenn Sie an Ihrer Hüfte operiert werden, könnten Sie wieder normal gehen? BF: Ja. Erörtert und dargetan werden: o) LIB vom 16.01.2025, Version 7; o) IPC Integrated Food Security, Oktober bis Dezember 2024 o) Auszüge FEWS NET, Dezember 2024 bis Jänner 2025, Februar bis Mai 2025, Juni bis September 2024, Oktober 2024 bis Jänner 2025 o) IPC Population Estimates: Projection (Oct-Dec.2024) o) Landkarte Der BFV wird das LIB vom 16.01.2025 zur Durchsicht übergeben. BFV gibt dazu an: Ich bringe in das Verfahren ein: UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia vom September
- Weiters möchte ich darauf verweisen, dass die BF der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen angehört, die zusätzlich noch gesundheitlich beeinträchtigt ist, weiters über eine schlechte Schulbildung verfügt und einem Minderheitenclan angehört. R: Möchten Sie noch etwas angeben zu der Situation in Ihrem Heimatland? BF: Ich habe Angst. R: Aus welchem Grund nehmen Sie Quetialan 25 mg? BF: Wegen meiner Schlafstörung. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der BF: Die BF ist Staatsangehörige Somalias. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Sie ist im erwerbsfähigen Alter. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört nach eigenen Angaben den Jereer (Jareer)-Bantu an. Sie ist verheiratet. Ihre Muttersprache ist Somalisch. Des Weiteren spricht sie nach eigenen Angaben Arabisch. Die BF wurde nach eigenen Angaben in XXXX in Somalia geboren. Im Alter von etwa 3-4 Jahren reiste sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Zentralafrikanische Republik. In der Zentralafrikanischen Republik besuchte sie die Koranschule und für zwei Jahre eine normale Schule. Die BF hat nach eigenen Angaben nicht richtig schreiben gelernt. Die BF hat im Haushalt sowie in der Landwirtschaft (des Vaters) in der Zentralafrikanischen Republik mitgearbeitet und dann in ihrer Ehe im Haushalt gearbeitet sowie sich um die Kinder gekümmert (Hausfrau).Die BF wurde nach eigenen Angaben in römisch 40 in Somalia geboren. Im Alter von etwa 3-4 Jahren reiste sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Zentralafrikanische Republik. In der Zentralafrikanischen Republik besuchte sie die Koranschule und für zwei Jahre eine normale Schule. Die BF hat nach eigenen Angaben nicht richtig schreiben gelernt. Die BF hat im Haushalt sowie in der Landwirtschaft (des Vaters) in der Zentralafrikanischen Republik mitgearbeitet und dann in ihrer Ehe im Haushalt gearbeitet sowie sich um die Kinder gekümmert (Hausfrau). Die BF hat während des Aufenthalts in der Zentralafrikanische Republik ihren Ehemann kennengelernt. Sie hat nach eigenen Angaben vier Söhne (einer hiervon nun volljährig) sowie eine Tochter, welche ihren Angaben zufolge in der Zentralafrikanischen Republik geboren wurden. Ihre Eltern sind den Angaben der BF zufolge bereits verstorben. Die BF hat einen Bruder sowie eine Schwester, wobei die BF angibt, nicht zu wissen, wo ihre Geschwister aufhältig sind. Abgesehen von ihren Kernfamilienangehörigen (Ehemann, Kinder) hat die BF nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu anderen Familienangehörigen in Somalia. Die BF samt Familie (Ehemann, Kinder, die damals noch lebende Mutter der BF) hat nach eigenen Angaben die Zentralafrikanische Republik im Jahr 2015 verlassen. Es kann nicht genau festgestellt werden, wann die BF samt Familie nach Somalia zurückgekehrt ist. In Somalia lebte die BF zuletzt mit ihrer Familie (Ehemann, Kinder, sowie der damals noch lebenden Mutter) in Mogadischu. Die BF hat ihren Angaben zufolge Somalia im Jahr 2019 mit dem Flugzeug von Mogadischu aus in die Türkei verlassen. Nach einem Aufenthalt in der Türkei reiste sie weiter nach Griechenland, wo sich am 18.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Während des laufenden Asylverfahrens in Griechenland reiste die BF über Italien illegal nach Österreich weiter, wo sie am 30.06.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kernfamilie (Ehemann, Kinder) der BF hat in Somalia zuletzt in Mogadischu gelebt. Nicht festgestellt werden kann, dass ihre Kernfamilie (Ehemann, Kinder) Somalia (Mogadischu) mittlerweile nach Kenia verlassen hat. Ihre Kernfamilie hält sich nach wie vor in Mogadischu auf. Die BF leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung oder Erkrankung. Bei der BF liegt eine kongenitale (angeborene) Hüftdysplasie beidseitig vor. Ihre rechte Hüfte wurde bereits aufgrund der kongenitalen Hüftdysplasie sowie Koxarthrose operativ versorgt (Implantation einer HTEP – Hüfttotalendoprothese). Hinsichtlich ihrer linken Hüfte liegen eine chronisch hohe Hüftluxation sowie deutlich degenerative Veränderungen vor. Die Hüftgelenksbeweglichkeit ist deutlich eingeschränkt und zeigt sich ein hinkendes Gangbild. Es liegt ein spastischer Spitzfuß unklarer Genese mit Klumpfuß-Komponente links vor. Die BF verwendet einen Gehstock. Die BF wünscht eine operative Versorgung auch ihrer linken Hüfte. Bei der BF wurde zudem insbesondere eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und besteht der Verdacht einer PTBS. Sie nimmt an Medikamenten ein: Cal D Vita, Metagelan, 500 mg-Tabletten, Passedan – Tropfen, Sertralin, 50 mg-Tabletten, Trittico retard, 150 mg-Tabletten Quetialan, 25 mg. Die BF ist beschnitten (FGM/C2). Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Im Bundesgebiet verfügt die BF über keine Familienangehörige. Sie hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und an Frauengesundheitsworkshops teilgenommen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr der BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023 AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 EPC - Emirates Policy Center (24.5.2024): Expansion of the Islamic State in Puntland: A New Round of Jihadist Infighting in Somalia, https://epc.ae/en/details/featured/expansion-of-the-islamic-state-in-puntland-a-new-round-of-jihadist-infighting-in-somalia, Zugriff 28.5.2024 FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024 FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023 Halqabsi - Halqabsi News (27.8.2024): Somalia Launches Dowlad-Kaab Local Governance Program, https://halqabsi.com/2024/08/somalia-launches-dowlad-kaab/, Zugriff 12.12.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 HO/Ainashe - 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