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{'item': 'W176 2304300-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW176 2304300-1 Spruch, W176 2304300-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 08.10.2024, Zl. 205 Jv 27/24i, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 08.10.2024, Zl. 205 Jv 27/24i, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 31.05.2024 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX die Annahme der gerichtlichen Hinterlegung der Forderungen/Treuhandgut des Treuhänders XXXX
  2. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für deren Präsidentin der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.07.2024, Zl. 7 XXXX die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. c Abs. 7 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 87,-- sowie die Eingebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 95,--, zur Zahlung vor.
  3. Am 31.05.2024 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht römisch 40 die Annahme der gerichtlichen Hinterlegung der Forderungen/Treuhandgut des Treuhänders römisch 40
  4. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für deren Präsidentin der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.07.2024, Zl. 7 römisch 40 die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera c, Absatz 7, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 87,-- sowie die Eingebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 95,--, zur Zahlung vor.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, wobei sie im Wesentlichen darauf hinwies, sie habe am 22.06.2024 (im Verfahren über den Erlagsantrag) einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, der am 25.06.2024 bewilligt worden sei.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Hinweis darauf, dass durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei – der Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 95,-- abermals zur Zahlung vor. Begründend hielt sie zusammengefasst fest, dass die einstwillige Befreiung der Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Gerichtsgebühren erst mit der Beantragung, die am 23.06.2024 erfolgt sei, eingetreten sei und diese daher keine Auswirkungen auf die für den Antrag vom 31.05.2024 nach TP 12 lit. c Z 7 GGG vorgeschriebene Pauschalgebühr iHv EUR 87,-- haben könne. Überdies wurde auf § 6a Abs. GEG verwiesen, wonach im Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,-- vorzuschreiben ist.Begründend hielt sie zusammengefasst fest, dass die einstwillige Befreiung der Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Gerichtsgebühren erst mit der Beantragung, die am 23.06.2024 erfolgt sei, eingetreten sei und diese daher keine Auswirkungen auf die für den Antrag vom 31.05.2024 nach TP 12 Litera c, Ziffer 7, GGG vorgeschriebene Pauschalgebühr iHv EUR 87,-- haben könne. Überdies wurde auf Paragraph 6 a, Abs. GEG verwiesen, wonach im Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,-- vorzuschreiben ist.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die sie zusammengefasst wie folgt begründete: Im Erlagsverfahren sei ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang mit Einschränkung der Beigabe eines Rechtsanwaltes bewilligt worden; umfasst sei die einstwillige Befreiung von der Entrichtung u.a. von Gerichtsgebühren. Der Verfahrenshilfeantrag sei am 22.06.2024 eingebracht worden, sodass der Einbringungszeitpunkt offensichtlich vor der Kostenvorschreibung vom 09.07.2024 liege. Somit unterlägen die Gerichtsgebühren entgegen dem angefochtenen Bescheid aufgrund Wirksamkeit der bewilligten Verfahrenshilfe der Gebührenfreiheit.
  8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
  11. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  12. Insbesondere wird festgestellt: Der unter Punkt I.
  13. dargestellte Erlagsantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 31.05.2024 gestellt.Der unter Punkt römisch eins.
  14. dargestellte Erlagsantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 31.05.2024 gestellt.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Einbringung des Erlagsantrags stützt sich auf diese in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin der betreffenden Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  18. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  19. Gemäß Tarifpost (TP) 12 lit. c Abs. 7 GGG ist für Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung eine Gebühr von EUR 87,-- zu entrichten. 3.2.
  20. Gemäß Tarifpost (TP) 12 Litera c, Absatz 7, GGG ist für Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung eine Gebühr von EUR 87,-- zu entrichten. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß TP 12 lit. c GGG wird gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG mit Überreichung der Eingabe begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß TP 12 Litera c, GGG wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG mit Überreichung der Eingabe begründet. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder später entsteht.Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder später entsteht. § 64 Abs. 1 bis 3 ZPO lautet wie folgt:„

(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:Paragraph 64, Absatz eins bis 3 ZPO lautet wie folgt:, „
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
  1. a)der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
  2. b)der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
  3. c)der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
  4. d)der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
  5. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
  6. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
  7. f)der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten; 3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; 4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes; 5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2)Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(2)Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3)Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.“
(3)Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.“ § 6a Abs. 1 GEG lautet wie folgt:Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG lautet wie folgt: „Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.“„Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.“ 3.2.
  1. Wie sich aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GGG, wonach Gebührenfreiheit mit dem Tag eintritt, an dem die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt worden ist und sich diese nur auf Schriften und Amtshandlungen bezieht, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder später entsteht, ergibt, sind Gerichtsgebühren, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, vorzuschreiben (vgl. dazu auch Dokalik, Gerichtsgebühren,
  2. Aufl., Anm. 2 zu § 2 GGG). Festzuhalten ist weiters, dass Gerichtsgebühren nicht zu jenen Befreiungen zählen, die gemäß § 64 Abs. 3 ZPO wirksam noch bis zur Entrichtung der betreffenden Kosten und Gebühren beantragt werden können.3.2.
  3. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, GGG, wonach Gebührenfreiheit mit dem Tag eintritt, an dem die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt worden ist und sich diese nur auf Schriften und Amtshandlungen bezieht, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder später entsteht, ergibt, sind Gerichtsgebühren, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, vorzuschreiben vergleiche dazu auch Dokalik, Gerichtsgebühren,
  4. Aufl., Anmerkung 2 zu Paragraph 2, GGG). Festzuhalten ist weiters, dass Gerichtsgebühren nicht zu jenen Befreiungen zählen, die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO wirksam noch bis zur Entrichtung der betreffenden Kosten und Gebühren beantragt werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Behörde recht zu geben, wenn sie ausführt, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf deren Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. c Abs. 7 GGG für das zuvor eingebrachte Erlagsgesuch haben kann. Denn unabhängig davon, ob der Verfahrenshilfeantrag am 22.06.2024 (wie die Beschwerdeführerin vorbringt) oder am 23.06.2024 (wie die Behörde annimmt) gestellt wurde, erfolgte die Beantragung der Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls nach Einbringung des Erlagsgesuchs am 31.05.2024.Vor diesem Hintergrund ist der Behörde recht zu geben, wenn sie ausführt, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf deren Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera c, Absatz 7, GGG für das zuvor eingebrachte Erlagsgesuch haben kann. Denn unabhängig davon, ob der Verfahrenshilfeantrag am 22.06.2024 (wie die Beschwerdeführerin vorbringt) oder am 23.06.2024 (wie die Behörde annimmt) gestellt wurde, erfolgte die Beantragung der Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls nach Einbringung des Erlagsgesuchs am 31.05.
  5. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Verfahrenshilfeantrag vor der Vorschreibung der Pauschalgebühr mit Mandatsbescheid vom 09.07.2024 gestellt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht von Relevanz ist. Was aber die vorgeschriebene Einhebungsgebühr angeht, hat bereits die belangte Behörde zutreffend auf § 6a Abs. GEG verwiesen, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden dem Zahlungspflichtigen eine solche Gebühr vorzuschreiben ist.Was aber die vorgeschriebene Einhebungsgebühr angeht, hat bereits die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 6 a, Abs. GEG verwiesen, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden dem Zahlungspflichtigen eine solche Gebühr vorzuschreiben ist. 3.
  6. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.
  7. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3.
  9. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht angenommen werden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht angenommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2304300.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.