4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport holte – aufgrund einer ihr am 18.01.2024 über einen Zeitungsartikel bekannt gewordene (vermeintlich) rechtskräftige Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, des Beschwerdeführers wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
GB in zwei Fällen – mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden: LGS Wien) eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein. Aus dem vom LGS Wien übermittelten Strafregisterauszug geht die der medialen Berichterstattung entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 hervor. Das Strafurteil (GZ. XXXX ) erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft.1. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport holte – aufgrund einer ihr am 18.01.2024 über einen Zeitungsartikel bekannt gewordene (vermeintlich) rechtskräftige Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, des Beschwerdeführers wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in zwei Fällen – mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden: LGS Wien) eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein. Aus dem vom LGS Wien übermittelten Strafregisterauszug geht die der medialen Berichterstattung entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 hervor. Das Strafurteil (GZ. römisch 40 ) erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft. In weiterer Folge leitete der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs des dem Beschwerdeführer mit Entschließung des (damaligen) Bundespräsidenten vom 06.11.2006 verliehenen Berufstitels „Professor“ ein.
Art. V der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln BGBl. II Nr. 261/2002 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (im Folgenden: Entschließung-SvB) widerrufen.4. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. römisch 40 , wurde der an den Beschwerdeführer verliehene Berufstitel „Professor“
Artikel römisch fünf, der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2012, (im Folgenden: Entschließung-SvB) widerrufen.
GB zu neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe sei fraglos ein solches nachträglich gesetztes Verhalten, welches einer Verleihung eines Berufstitels im Sinne des Art. V der Entschließung-SvB entgegenstünde und folglich zu einem Widerruf der Verleihung führe. Dabei sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis. Die Verurteilung
GB sei in einer systematischen Betrachtung – auch wenn die einschlägige Bestimmung strafgerichtliche Verurteilungen nicht explizit anführe – bereits ausreichend für eine Aberkennung, ohne dass auf die näheren Umstände der Tatbegehung überhaupt einzugehen sei, wie dies in anderen Fällen erforderlich sein könne. Insbesondere in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 EhrenzeichenG lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, unter anderem auch im Sinne des § 205a StGB, jedenfalls als ein Verhalten, das der Verleihung eines Berufstitels entgegengestanden wäre, werte und unabhängig von der verhängten Strafhöhe zum Widerruf des verliehenen Berufstitels berechtige. Darüber hinaus verstoße die vom Beschwerdeführer begangene Straftat gegen das Wesen der Verleihung von Berufstiteln, das darin bestehe Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik erworben hätten, auszuzeichnen. Die Verleihung diene der Hervorhebung der ausgezeichneten Personen aus der Allgemeinheit, womit auch eine besondere Vorbildrolle und Motivation für ein Verhalten im Einklang mit den Wertvorstellungen der Republik und im Sinne des Allgemeinwohls der Gemeinschaft verbunden sei. Indem der Beschwerdeführer sein Ansehen bzw. seine Prominenz als anerkannter Künstler im In- und Ausland vorsätzlich dazu genutzt habe, im Rahmen der Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit Personen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung bzw. freien Willensausübung zu verletzen, habe er gegen diese Wertvorstellungen und das Gemeinwohl verstoßen und damit das Ansehen der Republik Österreich und der anderen Auszeichnungsträger:innen sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beschwerdeführer als ein entsprechend den in der Bevölkerung verankerten Wertvorstellungen und ein im Sinne des Allgemeinwohls handelnder Mensch erheblich beschädigt. Abschließend wird festgehalten, dass ein der Verleihung entgegenstehendes, nachträglich vom Beliehenen gesetztes Verhalten gegenständlich von der belangten Behörde im Zusammenwirken mit dem Bundespräsidenten amtswegig wahrzunehmen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB dahingehend, dass es sich – wenngleich der Text der Bestimmung selbst keine näheren Hinweise oder Interpretationshilfen enthalte – um „schwerwiegende Umstände und Fakten bzw. [ein] schwerwiegendes Fehlverhalten handelt bzw. handeln muss, welche(s) im Hinblick auf das Ansehen der Republik Österreich und der durch die Republik Österreich (Bundespräsident) verliehenen Auszeichnung (Berufstitel) sowie in Ansehung und Würdigung aller mit der Auszeichnung beliehenen Personen und ihrer im Rahmen der Ausübung ihres Berufes vollbrachten Leistungen für die Republik Österreich einer Verleihung einer eben solchen Auszeichnung entgegengestanden wären bzw. entgegenstehen“, jedenfalls einer verfassungskonformen Interpretation entspreche, welche insbesondere auch das Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebot wahre. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe sei fraglos ein solches nachträglich gesetztes Verhalten, welches einer Verleihung eines Berufstitels im Sinne des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB entgegenstünde und folglich zu einem Widerruf der Verleihung führe. Dabei sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis. Die Verurteilung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB sei in einer systematischen Betrachtung – auch wenn die einschlägige Bestimmung strafgerichtliche Verurteilungen nicht explizit anführe – bereits ausreichend für eine Aberkennung, ohne dass auf die näheren Umstände der Tatbegehung überhaupt einzugehen sei, wie dies in anderen Fällen erforderlich sein könne. Insbesondere in analoger Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, EhrenzeichenG lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, unter anderem auch im Sinne des Paragraph 205 a, StGB, jedenfalls als ein Verhalten, das der Verleihung eines Berufstitels entgegengestanden wäre, werte und unabhängig von der verhängten Strafhöhe zum Widerruf des verliehenen Berufstitels berechtige. Darüber hinaus verstoße die vom Beschwerdeführer begangene Straftat gegen das Wesen der Verleihung von Berufstiteln, das darin bestehe Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik erworben hätten, auszuzeichnen. Die Verleihung diene der Hervorhebung der ausgezeichneten Personen aus der Allgemeinheit, womit auch eine besondere Vorbildrolle und Motivation für ein Verhalten im Einklang mit den Wertvorstellungen der Republik und im Sinne des Allgemeinwohls der Gemeinschaft verbunden sei. Indem der Beschwerdeführer sein Ansehen bzw. seine Prominenz als anerkannter Künstler im In- und Ausland vorsätzlich dazu genutzt habe, im Rahmen der Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit Personen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung bzw. freien Willensausübung zu verletzen, habe er gegen diese Wertvorstellungen und das Gemeinwohl verstoßen und damit das Ansehen der Republik Österreich und der anderen Auszeichnungsträger:innen sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beschwerdeführer als ein entsprechend den in der Bevölkerung verankerten Wertvorstellungen und ein im Sinne des Allgemeinwohls handelnder Mensch erheblich beschädigt. Abschließend wird festgehalten, dass ein der Verleihung entgegenstehendes, nachträglich vom Beliehenen gesetztes Verhalten gegenständlich von der belangten Behörde im Zusammenwirken mit dem Bundespräsidenten amtswegig wahrzunehmen sei.
GB nicht bestritten, sondern lediglich die Unrichtigkeit des Strafurteils behauptet. Allein der objektiv unstrittige Umstand der Verurteilung sei bereits ausreichend, eine Aberkennung des Berufstitels zu begründen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit – welche nicht von der belangten Behörde, sondern dem zuständigen Strafgericht zu beurteilen sei – in Abrede gestellt, nicht hingegen, dass das dem Strafurteil bzw. dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundliegende Verhalten gesetzt worden sei. In dieser häufig vorkommenden Konstellation, dass an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines bestimmten Sachverhalts auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen geknüpft seien, sei keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde vorgesehen, nochmals eine umfassende Ermittlung des Gesamtsachverhalts vorzunehmen. Vielmehr bestehe eine Bindung der Behörde an das Strafurteil. Eine mündliche Verhandlung sei aufgrund des unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der ausschließlich die inhaltliche Rechtswidrigkeit vorbringenden Beschwerde nicht erforderlich.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2025, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe, weil der Beschwerde keine Berechtigung zukomme. In der Beschwerde werde die rechtskräftige Verurteilung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB nicht bestritten, sondern lediglich die Unrichtigkeit des Strafurteils behauptet. Allein der objektiv unstrittige Umstand der Verurteilung sei bereits ausreichend, eine Aberkennung des Berufstitels zu begründen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit – welche nicht von der belangten Behörde, sondern dem zuständigen Strafgericht zu beurteilen sei – in Abrede gestellt, nicht hingegen, dass das dem Strafurteil bzw. dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundliegende Verhalten gesetzt worden sei. In dieser häufig vorkommenden Konstellation, dass an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines bestimmten Sachverhalts auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen geknüpft seien, sei keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde vorgesehen, nochmals eine umfassende Ermittlung des Gesamtsachverhalts vorzunehmen. Vielmehr bestehe eine Bindung der Behörde an das Strafurteil. Eine mündliche Verhandlung sei aufgrund des unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der ausschließlich die inhaltliche Rechtswidrigkeit vorbringenden Beschwerde nicht erforderlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB in zwei Fällen ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs des an den Beschwerdeführer verliehenen Berufstitels „Professor“ ein und holte in diesem Zusammenhang mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim LGS Wien eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein.1.4. Die belangte Behörde leitete aufgrund eines Medienberichts hinsichtlich einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in zwei Fällen ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs des an den Beschwerdeführer verliehenen Berufstitels „Professor“ ein und holte in diesem Zusammenhang mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim LGS Wien eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein. 1.
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie die der Verurteilung zugrundeliegenden begangenen Straftaten ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 26.02.2024 betreffend den Beschwerdeführer sowie der gekürzten Urteilsausfertigung des LGS Wien vom 14.11.2023, GZ. XXXX .2.3. Die mit 18.11.2023 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie die der Verurteilung zugrundeliegenden begangenen Straftaten ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 26.02.2024 betreffend den Beschwerdeführer sowie der gekürzten Urteilsausfertigung des LGS Wien vom 14.11.2023, GZ. römisch 40 . 2.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm Art. 69 Abs. 1 BV-G sind (unter anderem) der Bundespräsident sowie die (einzelnen) Bundesminister oberste Organe der Bundesvollziehung. Dem Bundespräsidenten steht
2 lit. b BV-G die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln zu und erfolgt die Verleihung (und auch die Aberkennung)
1 BV-G auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers.
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 69, Absatz eins, BV-G sind (unter anderem) der Bundespräsident sowie die (einzelnen) Bundesminister oberste Organe der Bundesvollziehung. Dem Bundespräsidenten steht
, Absatz 2, Litera b, BV-G die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln zu und erfolgt die Verleihung (und auch die Aberkennung)
, Absatz eins, BV-G auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid vom (sachlich) zuständigen Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport als oberste Bundesbehörde in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erlassen wurde (unmittelbare Bundesverwaltung), kommt dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde zu.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid vom (sachlich) zuständigen Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport als oberste Bundesbehörde in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG erlassen wurde (unmittelbare Bundesverwaltung), kommt dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde zu.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.2. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen: Art. 65 BV-G lautet wie folgt:Artikel 65, BV-G lautet wie folgt: „
Abs. 1 bei Eintritt einer der Voraussetzungen soll die bzw. der Ausgezeichnete in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorgehoben werden und klar zum Ausdruck kommen, dass ein solches Verhalten kein Vorbildliches ist.Durch den ex lege Widerruf des Ehrenzeichens
Absatz eins, bei Eintritt einer der Voraussetzungen soll die bzw. der Ausgezeichnete in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorgehoben werden und klar zum Ausdruck kommen, dass ein solches Verhalten kein Vorbildliches ist. Abs. 3 dient der Klarstellung, dass die Verleihung eines Ehrenzeichens nach diesem Bundesgesetz nicht möglich ist, wenn eine Person die Voraussetzungen für einen Widerruf
1 oder für eine Aberkennung
2 erfüllt. Absatz 3, dient der Klarstellung, dass die Verleihung eines Ehrenzeichens nach diesem Bundesgesetz nicht möglich ist, wenn eine Person die Voraussetzungen für einen Widerruf
Paragraph 21, Absatz eins, oder für eine Aberkennung
Paragraph 21, Absatz 2, erfüllt. […]“ 3.
B zu entnehmen ist, dass nur jene Personen als Auszeichnung zur Führung eines Berufstitels berechtigt sein sollen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Der Berufstitel „Professor“ sieht eine entsprechende Auszeichnung für Personen vor, die auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind. Dem Beschwerdeführer wurde der Berufstitel „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006 aufgrund seiner herausragenden künstlerischen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung bereits Jahrzehntelang ausübte, und dem damit verbundenen nationalen und internationalen Ansehen, womit sich der Beschwerdeführer aufgrund des damit einhergehenden Ansehens der Republik Österreich sowie dem vorbildhaften Verhalten für die Allgemeinheit Verdienste um die Republik Österreich erworben hat, verliehen. 3.3.1. Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Präambel der – hier anzuwendenden und auf der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Bundespräsidenten zur Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
B zu entnehmen ist, dass nur jene Personen als Auszeichnung zur Führung eines Berufstitels berechtigt sein sollen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Der Berufstitel „Professor“ sieht eine entsprechende Auszeichnung für Personen vor, die auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind. Dem Beschwerdeführer wurde der Berufstitel „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006 aufgrund seiner herausragenden künstlerischen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung bereits Jahrzehntelang ausübte, und dem damit verbundenen nationalen und internationalen Ansehen, womit sich der Beschwerdeführer aufgrund des damit einhergehenden Ansehens der Republik Österreich sowie dem vorbildhaften Verhalten für die Allgemeinheit Verdienste um die Republik Österreich erworben hat, verliehen. Im vorliegenden Fall wurde dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport am 18.01.2024 über einen den Beschwerdeführer betreffenden Zeitungsartikel bekannt, dass dieser – zum damaligen Zeitpunkt vermeintlich – wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
GB in zwei Fällen zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, rechtskräftig verurteilt wurde.Im vorliegenden Fall wurde dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport am 18.01.2024 über einen den Beschwerdeführer betreffenden Zeitungsartikel bekannt, dass dieser – zum damaligen Zeitpunkt vermeintlich – wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in zwei Fällen zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, rechtskräftig verurteilt wurde. Nachdem die belangte Behörde nach Einholung eines Strafregisterauszugs beim LGS Wien betreffend den Beschwerdeführer, aus welchem sich die rechtskräftige Verurteilung bestätigte, ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs
Art. V der Entschließung-SvB einleitete, kam es im Ergebnis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides der belangten Behörde, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ auf Grundlage der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. XXXX , widerrufen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass bereits die rechtskräftige Verurteilung
GB – in analoger Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 1 (Z 2) Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) – den Widerrufstatbestand des Art. V der Entschließung-SvB erfülle, wonach die Verleihung des Berufstitels zu widerrufen sei, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder – wie im gegenständlichen Fall vorliegend – der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach Ansicht der belangten Behörde sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis.Nachdem die belangte Behörde nach Einholung eines Strafregisterauszugs beim LGS Wien betreffend den Beschwerdeführer, aus welchem sich die rechtskräftige Verurteilung bestätigte, ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs
Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB einleitete, kam es im Ergebnis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides der belangten Behörde, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ auf Grundlage der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. römisch 40 , widerrufen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass bereits die rechtskräftige Verurteilung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB – in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, (Ziffer 2,) Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) – den Widerrufstatbestand des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB erfülle, wonach die Verleihung des Berufstitels zu widerrufen sei, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder – wie im gegenständlichen Fall vorliegend – der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach Ansicht der belangten Behörde sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis. 3.3.2. Zur analogen Anwendung der Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes: Eine analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften zur Lückenfüllung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke voraus. Eine solche Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410, mwN).Eine analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften zur Lückenfüllung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke voraus. Eine solche Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410, mwN). Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272, mwN).Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272, mwN). Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des VwGH kommt eine analoge Rechtsanwendung des § 21 Abs. 1 EhrenzeichenG – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke, insbesondere im Hinblick auf den anzuwendenden Grundsatz der Auslegungsstrenge, wonach das Bestehen einer Rechtslücke im Bereich des Verwaltungsrechts im Zweifel nicht anzunehmen ist, im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Nach Art. V der Entschließung-SvB führen bereits seinem Wortlaut nach sämtliche Tatsachen die später bekannt werden oder Verhaltensweisen die vom Beliehenen nachträglich gesetzt werden und einer Verleihung entgegengestanden wären bzw. entgegenstünden zu einem Widerruf der Verleihung und ist weder dieser Bestimmung noch den übrigen Regelungen der Entschließung-SvB eine Beschränkung oder (taxative) Aufzählung konkret zu erfüllender „Tatsachen“ oder „nachträglich gesetzter Verhalten“ zu entnehmen. Folglich ist bei der Bestimmung des Art. V der Entschließung-SvB nicht von einer unvollständigen bzw. ergänzungsbedürftigen Regelung auszugehen, die ohne analoge Anwendung einer verwandten Rechtsvorschrift nicht vollziehbar wäre, zumal auch die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers
GB jedenfalls von der genannten Bestimmung umfasst ist. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang – insbesondere auch aufgrund fehlender Materialen als Interpretationshilfe – eine Auslegungsproblematik (im engeren Sinn – Auslegung des Sinngehalts innerhalb des äußerst möglichen Wortsinns) dahingehend, was unter dem Begriff „nachträglich gesetztes Verhalten“ zu subsumieren ist und ob dem zuständigen Organ zur Frage des Widerrufs im Sinne des Art. V der Entschließung-SvB ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde.Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des VwGH kommt eine analoge Rechtsanwendung des Paragraph 21, Absatz eins, EhrenzeichenG – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke, insbesondere im Hinblick auf den anzuwendenden Grundsatz der Auslegungsstrenge, wonach das Bestehen einer Rechtslücke im Bereich des Verwaltungsrechts im Zweifel nicht anzunehmen ist, im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Nach Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB führen bereits seinem Wortlaut nach sämtliche Tatsachen die später bekannt werden oder Verhaltensweisen die vom Beliehenen nachträglich gesetzt werden und einer Verleihung entgegengestanden wären bzw. entgegenstünden zu einem Widerruf der Verleihung und ist weder dieser Bestimmung noch den übrigen Regelungen der Entschließung-SvB eine Beschränkung oder (taxative) Aufzählung konkret zu erfüllender „Tatsachen“ oder „nachträglich gesetzter Verhalten“ zu entnehmen. Folglich ist bei der Bestimmung des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB nicht von einer unvollständigen bzw. ergänzungsbedürftigen Regelung auszugehen, die ohne analoge Anwendung einer verwandten Rechtsvorschrift nicht vollziehbar wäre, zumal auch die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB jedenfalls von der genannten Bestimmung umfasst ist. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang – insbesondere auch aufgrund fehlender Materialen als Interpretationshilfe – eine Auslegungsproblematik (im engeren Sinn – Auslegung des Sinngehalts innerhalb des äußerst möglichen Wortsinns) dahingehend, was unter dem Begriff „nachträglich gesetztes Verhalten“ zu subsumieren ist und ob dem zuständigen Organ zur Frage des Widerrufs im Sinne des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde. Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 21.09.2005, 2003/16/0142, mwN).Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 21.09.2005, 2003/16/0142, mwN). Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des systematischen Kontextes ergibt sich insbesondere bei „unbestimmten Rechtsbegriffen“, die dem Rechtsanwender einen „gewissen Beurteilungsspielraum“ gewähren. Diese sind, wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie nach dem jeweils anzuwendenden Gesetz bzw. nach anderen verwandten Gesetzen auszulegen (vgl. VwGH 18.11.1992, 91/12/0261; Posch in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar, ABGB5, § 6 Rz 12, mwN).Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des systematischen Kontextes ergibt sich insbesondere bei „unbestimmten Rechtsbegriffen“, die dem Rechtsanwender einen „gewissen Beurteilungsspielraum“ gewähren. Diese sind, wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie nach dem jeweils anzuwendenden Gesetz bzw. nach anderen verwandten Gesetzen auszulegen vergleiche VwGH 18.11.1992, 91/12/0261; Posch in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar, ABGB5, Paragraph 6, Rz 12, mwN). Das Wesen der Verleihung von Berufstiteln – wie auch in der Präambel der Entschließung-SvB festgehalten wird – besteht darin, Personen auszuzeichnen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Ein damit „verwandtes Gesetz“ stellt das Ehrenzeichengesetz dar, zumal die in diesem Gesetz geregelte Verleihung von Ehrenzeichen das gleiche Wesen wie der Verleihung von Berufstiteln zugrunde liegt, nämlich herausragende Personen für die Verdienste um die Republik Österreich auszuzeichnen. In den Erläuterungen (RV 2197 BlgNR
Art. V der Entschließung-SvB führt und ob dem zuständigen Organ diesbezüglich allenfalls ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde, sind hinsichtlich dieser Auslegungsproblematiken die entsprechenden Bestimmungen des mit der Entschließung-SvB „verwandten“ Ehrenzeichengesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. Da bei einer (reinen) Wortinterpretation nunmehr unklar bleibt, welches konkrete „nachträglich gesetzte Verhalten“ zum Widerruf des verliehenen Berufstitels
Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB führt und ob dem zuständigen Organ diesbezüglich allenfalls ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde, sind hinsichtlich dieser Auslegungsproblematiken die entsprechenden Bestimmungen des mit der Entschließung-SvB „verwandten“ Ehrenzeichengesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. 3.3.3. Zur Auslegung des „kann“ und des „nachträglich gesetzten Verhaltens“
Art. V der Entschließung-SvB:3.3.3. Zur Auslegung des „kann“ und des „nachträglich gesetzten Verhaltens“
Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB: Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung gerade nicht nur auf diese gestützt, sondern einen Strafregisterauszug des LGS Wien eingeholt hat und auf dessen Grundlage – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach sich die belangte Behörde in ihrer „Meinungsbildung offensichtlich (unreflektiert) nur den Medienberichterstattungen angeschlossen“ hätte – von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers
GB ausgegangen ist. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde lediglich ergänzend aus, dass sich aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an den in dem Medienbericht dargestellten Umständen zu zweifeln. Dabei hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch ausdrücklich fest, dass die (rechtskräftige) Verurteilung
GB in einer systematischen Betrachtung eindeutig für die Aberkennung spreche, ohne dass auf die näheren Umstände der Straftatbegehung überhaupt einzugehen sei.Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung gerade nicht nur auf diese gestützt, sondern einen Strafregisterauszug des LGS Wien eingeholt hat und auf dessen Grundlage – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach sich die belangte Behörde in ihrer „Meinungsbildung offensichtlich (unreflektiert) nur den Medienberichterstattungen angeschlossen“ hätte – von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB ausgegangen ist. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde lediglich ergänzend aus, dass sich aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an den in dem Medienbericht dargestellten Umständen zu zweifeln. Dabei hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch ausdrücklich fest, dass die (rechtskräftige) Verurteilung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in einer systematischen Betrachtung eindeutig für die Aberkennung spreche, ohne dass auf die näheren Umstände der Straftatbegehung überhaupt einzugehen sei. Der Beschwerdeführer bringt nunmehr in seiner gegenständlichen Beschwerde unter anderem vor, dass die belangte Behörde den zugrundeliegenden Bescheid, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ widerrufen wurde, im Wesentlichen auf die Begehung des Delikts
„§ 205a Abs. 1 StPO“ (gemeint wohl: StGB) gestützt habe, deren Vollzug jedoch bedingt nachgesehen worden sei. Die Verleihung des Berufstitels könne – im Gegensatz zur Bestimmung des § 21 EhrenzeichenG, welche den Widerruf und die Aberkennung ausdrücklich regle – nur widerrufen werden, weshalb das gesamte nach der Verleihung gesetzte Verhalten des Beliehenen für die Beurteilung des Widerrufs von Bedeutung sei. Folglich hätte die belangte Behörde eine Abwägung der Gründe vornehmen müssen, die für die Aufrechterhaltung bzw. den Widerruf der Verleihung des Berufstitels gesprochen hätten.Der Beschwerdeführer bringt nunmehr in seiner gegenständlichen Beschwerde unter anderem vor, dass die belangte Behörde den zugrundeliegenden Bescheid, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ widerrufen wurde, im Wesentlichen auf die Begehung des Delikts
„§ 205a Absatz eins, StPO“ (gemeint wohl: StGB) gestützt habe, deren Vollzug jedoch bedingt nachgesehen worden sei. Die Verleihung des Berufstitels könne – im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 21, EhrenzeichenG, welche den Widerruf und die Aberkennung ausdrücklich regle – nur widerrufen werden, weshalb das gesamte nach der Verleihung gesetzte Verhalten des Beliehenen für die Beurteilung des Widerrufs von Bedeutung sei. Folglich hätte die belangte Behörde eine Abwägung der Gründe vornehmen müssen, die für die Aufrechterhaltung bzw. den Widerruf der Verleihung des Berufstitels gesprochen hätten. Dieser Ansicht ist allerdings nur insofern beizupflichten, als grundsätzlich Sachverhalte vorliegen können, die in Hinblick auf den Widerruf
Art. V der Entschließung-SvB tatsächlich einer Abwägung der Interessen, die für und gegen einen Widerruf sprechen würden, bedürfen. Die Wortfolge „kann widerrufen werden“ im Art. V der Entschließung-SvB räumt – unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Interpretation sowie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebots – lediglich in jenen Fällen einen Ermessensspielraum ein, in denen auch bei der Verleihung eines Berufstitels Interessensabwägungen stattzufinden hätten und ein „nachträglich gesetztes Verhalten“ nicht schon für sich alleine einer Verleihung von vornherein entgegenstünde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung
GB handelt es sich allerdings um einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die im Wesen der Verleihung verankerte Vorbildwirkung für die Allgemeinheit und die mit der Verleihung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellung der Republik Österreich, dass es keiner Interessensabwägung für den Widerruf bedarf, sondern die rechtskräftige Verurteilung für sich alleine einen Widerruf im Sinne des Art. V der Entschließung-SvB rechtfertigt und – ohne Ermessensspielraum – zu erfolgen hat, zumal eine rechtskräftige Verurteilung
GB einer Verleihung eines Berufstitels jedenfalls entgegengestanden wäre bzw. entgegenstünde. Insbesondere sieht die zur gegenständlichen Auslegungsfrage heranzuziehende Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 EhrenzeichenG vor, dass das Ehrenzeichen ex lege – also von Gesetzes wegen ohne weiteres Zutun – als widerrufen gilt, wenn der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, wovon auch die im gegenständlichen Fall vorliegende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers
GB umfasst ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Widerruf unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe ex lege Eintritt und somit den in § 21 Abs. 1 EhrenzeichenG aufgezählten Straftaten ein besonderer Unwert beizumessen ist, die – wie auch in Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich geregelt wird – jedenfalls einer Verleihung entgegenstünden. Der Gesetzgeber wollte mit dem ex lege Widerruf der Auszeichnung aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des Abs. 1 leg. cit. den Ausgezeichneten in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorheben und klar zum Ausdruck bringen, dass ein solches Verhalten kein vorbildliches ist (vgl. Erläuterungen zur RV 2197 BlgNR 27. GP, 4). In diesem Zusammenhang ist somit auch ausdrücklich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument es sei ihm zugutezuhalten, dass er im Bereich des „Bodypaintings“ bereits viele Jahrzehnte künstlerisch tätig sei und es vor der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung zu „keinerlei Beeinträchtigung der Modelle“ gekommen sei, außer Betracht zu bleiben hat.Dieser Ansicht ist allerdings nur insofern beizupflichten, als grundsätzlich Sachverhalte vorliegen können, die in Hinblick auf den Widerruf
Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB tatsächlich einer Abwägung der Interessen, die für und gegen einen Widerruf sprechen würden, bedürfen. Die Wortfolge „kann widerrufen werden“ im Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB räumt – unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Interpretation sowie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebots – lediglich in jenen Fällen einen Ermessensspielraum ein, in denen auch bei der Verleihung eines Berufstitels Interessensabwägungen stattzufinden hätten und ein „nachträglich gesetztes Verhalten“ nicht schon für sich alleine einer Verleihung von vornherein entgegenstünde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB handelt es sich allerdings um einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die im Wesen der Verleihung verankerte Vorbildwirkung für die Allgemeinheit und die mit der Verleihung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellung der Republik Österreich, dass es keiner Interessensabwägung für den Widerruf bedarf, sondern die rechtskräftige Verurteilung für sich alleine einen Widerruf im Sinne des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB rechtfertigt und – ohne Ermessensspielraum – zu erfolgen hat, zumal eine rechtskräftige Verurteilung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB einer Verleihung eines Berufstitels jedenfalls entgegengestanden wäre bzw. entgegenstünde. Insbesondere sieht die zur gegenständlichen Auslegungsfrage heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EhrenzeichenG vor, dass das Ehrenzeichen ex lege – also von Gesetzes wegen ohne weiteres Zutun – als widerrufen gilt, wenn der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220 b StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, wovon auch die im gegenständlichen Fall vorliegende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB umfasst ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Widerruf unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe ex lege Eintritt und somit den in Paragraph 21, Absatz eins, EhrenzeichenG aufgezählten Straftaten ein besonderer Unwert beizumessen ist, die – wie auch in Absatz 3, leg. cit. ausdrücklich geregelt wird – jedenfalls einer Verleihung entgegenstünden. Der Gesetzgeber wollte mit dem ex lege Widerruf der Auszeichnung aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des Absatz eins, leg. cit. den Ausgezeichneten in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorheben und klar zum Ausdruck bringen, dass ein solches Verhalten kein vorbildliches ist vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2197 BlgNR 27. GP, 4). In diesem Zusammenhang ist somit auch ausdrücklich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument es sei ihm zugutezuhalten, dass er im Bereich des „Bodypaintings“ bereits viele Jahrzehnte künstlerisch tätig sei und es vor der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung zu „keinerlei Beeinträchtigung der Modelle“ gekommen sei, außer Betracht zu bleiben hat. Zudem kommt erschwerend hinzu, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit, für welche er aufgrund seiner herausragenden Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik Österreich mit dem Berufstitel „Professor“ überhaupt erst ausgezeichnet wurde, erfolgte. Im Rahmen von zwei unabhängig voneinander stattgefundenen „Bodypainting“-Sessions, für welche sich die beiden Modelle bewerben mussten, nahm der Beschwerdeführer gegen den Willen der beiden Modelle dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an ihnen vor und ist somit unzweifelhaft davon auszugehen, dass die strafbaren Handlungen (auch) unter Ausnutzung der Stellung als bekannter und angesehener Künstler stattfanden. Diese Verhaltensweise widerspricht dem der Auszeichnung zugrundeliegenden vorbildhaften Verhalten sowie den damit zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen der Republik Österreich und schadet insbesondere deren Ansehen in der öffentlichen Wahrnehmung. In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer den der rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. die strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit zu relativieren indem (wiederholt) ausgeführt wurde, dass ein Modell sich sogar nach der Session nachweislich mit den Worten „Danke, schön wars“ bedankt habe und erst nachträglich Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben habe. Darüber hinaus hätten die beiden Modelle nach den im Strafverfahren vorgelegten Fotos keine abweisende Haltung bei „der Erstellung des Kunstwerks“ gezeigt und sei es „lediglich in zwei Fällen“ zu einer Verurteilung gekommen. Zudem habe eines der Opfer bis zur Anzeige lange zugewartet, sodass „erheblichste Zweifel bestehen, ob die angeblichen Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung des zweiten Opfers von diesem ursprünglich als strafrechtlich relevantes Verhalten empfunden wurden“. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der psychischen Belastung, welche mit einer weiteren Verfahrensführung verbunden gewesen wäre, von der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung abgesehen. Angesichts der Bindung des BVwG (wie auch der belangten Behörde) an das rechtskräftige Urteil des LGS Wien in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, mwN), gehen die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.Angesichts der Bindung des BVwG (wie auch der belangten Behörde) an das rechtskräftige Urteil des LGS Wien in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, mwN), gehen die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen des Art. V der Entschließung-SvB für einen Widerruf (alleine) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers
GB vor, weshalb der Widerruf der Verleihung des Berufstitels „Professor“ mit dem zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB für einen Widerruf (alleine) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB vor, weshalb der Widerruf der Verleihung des Berufstitels „Professor“ mit dem zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2305333.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.