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{'item': 'W177 2305333-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 205aArt. 129Art. 130Art. 131Art. 132Art. 19Art. 65Art. 67§ 6§ 28§ 31§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW177 2305333-1 Spruch, W177 2305333-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport holte – aufgrund einer ihr am 18.01.2024 über einen Zeitungsartikel bekannt gewordene (vermeintlich) rechtskräftige Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, des Beschwerdeführers wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 205aAbs. 1 St

GB in zwei Fällen – mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden: LGS Wien) eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein. Aus dem vom LGS Wien übermittelten Strafregisterauszug geht die der medialen Berichterstattung entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 hervor. Das Strafurteil (GZ. XXXX ) erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft.1. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport holte – aufgrund einer ihr am 18.01.2024 über einen Zeitungsartikel bekannt gewordene (vermeintlich) rechtskräftige Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, des Beschwerdeführers wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in zwei Fällen – mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden: LGS Wien) eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein. Aus dem vom LGS Wien übermittelten Strafregisterauszug geht die der medialen Berichterstattung entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 hervor. Das Strafurteil (GZ. römisch 40 ) erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft. In weiterer Folge leitete der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs des dem Beschwerdeführer mit Entschließung des (damaligen) Bundespräsidenten vom 06.11.2006 verliehenen Berufstitels „Professor“ ein.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2024, zugestellt am 13.03.2024, wurde dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf der Verleihung des Berufstitels die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach einer auf Ansuchen des Beschwerdeführers gewährten Fristverlängerung zur Einbringung einer Stellungnahme bis 05.04.2024, langte im Wesentlichen folgende Stellungnahme innerhalb der Frist ein: Der Beschwerdeführer werde in der Welt als prominenter Vertreter der österreichischen Kunst angesehen und habe als solcher jahrzehntelang zum guten Ruf der Republik Österreich als „Kulturnation“ beigetragen. Er habe sein Leben der Kunst gewidmet und gehöre neben anderen Kunstformen auch das „Bodypainting“ dazu. Diese Kunstform könne nur unter Beiziehung von Personen ausgeübt werden, welche sich bereiterklären, als Model zu fungieren. Sämtliche vom Beschwerdeführer bemalten Modelle hätten sich als solche beworben und ihr „intensives Interesse“ am „Bodypainting“ bekundet. Dabei werden den Modellen zur Eindrucksgewinnung, wie so eine „Malaktion“ ablaufe, immer beispielhafte Lichtbilder von bereits durchgeführten, gleichgelagerten Malaktionen übermittelt. Alle vom Beschwerdeführer jemals bemalten Modelle seien zu jedem Zeitpunkt mit sämtlichen Vorgängen „vollinhaltlich“ einverstanden gewesen und hätten zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie mit dem „Bodypainting“ bzw. mit den Handlungen im Rahmen der Erstellung des Kunstwerks nicht einverstanden gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt in deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen bzw. gegen deren Willen sexuelle Handlungen an diesen vorgenommen. Es sei den Modellen zu jedem Zeitpunkt offen gestanden, die Session zu beenden. Der Beschwerdeführer sei daher nach wie vor über die unberechtigt erhobenen Vorwürfe sowie die strafgerichtliche Verurteilung „zutiefst erschüttert“. Die in diesem Strafverfahren zu den Malaktionen vorgelegten Lichtbilder, würde den getätigten Angaben der beiden Modelle widersprechen. Diese seien auf den Lichtbildern durchwegs fröhlich, lächelnd und in keiner Weise ablehnend zu sehen. Hätten Handlungen gegen den Willen der beiden Modelle stattgefunden, hätten diese wohl nicht die Worte „Danke, schön war´s“ gewählt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt, welches der Verleihung des Berufstitels „Professor“ entgegenstehen würde. Lediglich aufgrund der mit dem Strafverfahren und der „völlig einseitigen“ medialen Berichterstattung einhergehenden psychischen Belastung, habe der Beschwerdeführer von weiteren rechtlichen Schritten abgesehen. Er werde sich angesichts des Privilegs der Führung des Berufstitels „Professor“ weiterhin in „voller Demut und Aufopferung“ der Förderung der bildenden Kunst sowie des Ansehens der Republik Österreich widmen. Zur weiteren Veranschaulichung der Tätigkeit des Beschwerdeführers „zur Förderung des Ansehens der Republik Österreich“ wurde der Stellungnahme ein Konvolut an Unterlagen (Biografie, Auflistung von Ausstellungen und Projekten, Publikationen und Pressestimmen aus dem In- und Ausland) beigefügt.
  2. Mit Schreiben vom 18.09.2024 wurde der Präsidentschaftskanzlei von der belangten Behörde ein Antrag auf Aberkennung des Berufstitels „Professor“ samt Begründung übermittelt.
  3. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. XXXX , wurde der an den Beschwerdeführer verliehene Berufstitel „Professor“

Art. V der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln BGBl. II Nr. 261/2002 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (im Folgenden: Entschließung-SvB) widerrufen.4. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. römisch 40 , wurde der an den Beschwerdeführer verliehene Berufstitel „Professor“

Artikel römisch fünf, der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2012, (im Folgenden: Entschließung-SvB) widerrufen.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Widerruf des an ihn verliehenen Berufstitels „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024 zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Widerruf des an ihn verliehenen Berufstitels „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024 zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung des Art. V der Entschließung-SvB dahingehend, dass es sich – wenngleich der Text der Bestimmung selbst keine näheren Hinweise oder Interpretationshilfen enthalte – um „schwerwiegende Umstände und Fakten bzw. [ein] schwerwiegendes Fehlverhalten handelt bzw. handeln muss, welche(s) im Hinblick auf das Ansehen der Republik Österreich und der durch die Republik Österreich (Bundespräsident) verliehenen Auszeichnung (Berufstitel) sowie in Ansehung und Würdigung aller mit der Auszeichnung beliehenen Personen und ihrer im Rahmen der Ausübung ihres Berufes vollbrachten Leistungen für die Republik Österreich einer Verleihung einer eben solchen Auszeichnung entgegengestanden wären bzw. entgegenstehen“, jedenfalls einer verfassungskonformen Interpretation entspreche, welche insbesondere auch das Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebot wahre. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 205aAbs. 1 St

GB zu neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe sei fraglos ein solches nachträglich gesetztes Verhalten, welches einer Verleihung eines Berufstitels im Sinne des Art. V der Entschließung-SvB entgegenstünde und folglich zu einem Widerruf der Verleihung führe. Dabei sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis. Die Verurteilung

§ 205aAbs. 1 St

GB sei in einer systematischen Betrachtung – auch wenn die einschlägige Bestimmung strafgerichtliche Verurteilungen nicht explizit anführe – bereits ausreichend für eine Aberkennung, ohne dass auf die näheren Umstände der Tatbegehung überhaupt einzugehen sei, wie dies in anderen Fällen erforderlich sein könne. Insbesondere in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 EhrenzeichenG lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, unter anderem auch im Sinne des § 205a StGB, jedenfalls als ein Verhalten, das der Verleihung eines Berufstitels entgegengestanden wäre, werte und unabhängig von der verhängten Strafhöhe zum Widerruf des verliehenen Berufstitels berechtige. Darüber hinaus verstoße die vom Beschwerdeführer begangene Straftat gegen das Wesen der Verleihung von Berufstiteln, das darin bestehe Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik erworben hätten, auszuzeichnen. Die Verleihung diene der Hervorhebung der ausgezeichneten Personen aus der Allgemeinheit, womit auch eine besondere Vorbildrolle und Motivation für ein Verhalten im Einklang mit den Wertvorstellungen der Republik und im Sinne des Allgemeinwohls der Gemeinschaft verbunden sei. Indem der Beschwerdeführer sein Ansehen bzw. seine Prominenz als anerkannter Künstler im In- und Ausland vorsätzlich dazu genutzt habe, im Rahmen der Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit Personen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung bzw. freien Willensausübung zu verletzen, habe er gegen diese Wertvorstellungen und das Gemeinwohl verstoßen und damit das Ansehen der Republik Österreich und der anderen Auszeichnungsträger:innen sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beschwerdeführer als ein entsprechend den in der Bevölkerung verankerten Wertvorstellungen und ein im Sinne des Allgemeinwohls handelnder Mensch erheblich beschädigt. Abschließend wird festgehalten, dass ein der Verleihung entgegenstehendes, nachträglich vom Beliehenen gesetztes Verhalten gegenständlich von der belangten Behörde im Zusammenwirken mit dem Bundespräsidenten amtswegig wahrzunehmen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB dahingehend, dass es sich – wenngleich der Text der Bestimmung selbst keine näheren Hinweise oder Interpretationshilfen enthalte – um „schwerwiegende Umstände und Fakten bzw. [ein] schwerwiegendes Fehlverhalten handelt bzw. handeln muss, welche(s) im Hinblick auf das Ansehen der Republik Österreich und der durch die Republik Österreich (Bundespräsident) verliehenen Auszeichnung (Berufstitel) sowie in Ansehung und Würdigung aller mit der Auszeichnung beliehenen Personen und ihrer im Rahmen der Ausübung ihres Berufes vollbrachten Leistungen für die Republik Österreich einer Verleihung einer eben solchen Auszeichnung entgegengestanden wären bzw. entgegenstehen“, jedenfalls einer verfassungskonformen Interpretation entspreche, welche insbesondere auch das Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebot wahre. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe sei fraglos ein solches nachträglich gesetztes Verhalten, welches einer Verleihung eines Berufstitels im Sinne des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB entgegenstünde und folglich zu einem Widerruf der Verleihung führe. Dabei sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis. Die Verurteilung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB sei in einer systematischen Betrachtung – auch wenn die einschlägige Bestimmung strafgerichtliche Verurteilungen nicht explizit anführe – bereits ausreichend für eine Aberkennung, ohne dass auf die näheren Umstände der Tatbegehung überhaupt einzugehen sei, wie dies in anderen Fällen erforderlich sein könne. Insbesondere in analoger Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, EhrenzeichenG lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, unter anderem auch im Sinne des Paragraph 205 a, StGB, jedenfalls als ein Verhalten, das der Verleihung eines Berufstitels entgegengestanden wäre, werte und unabhängig von der verhängten Strafhöhe zum Widerruf des verliehenen Berufstitels berechtige. Darüber hinaus verstoße die vom Beschwerdeführer begangene Straftat gegen das Wesen der Verleihung von Berufstiteln, das darin bestehe Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik erworben hätten, auszuzeichnen. Die Verleihung diene der Hervorhebung der ausgezeichneten Personen aus der Allgemeinheit, womit auch eine besondere Vorbildrolle und Motivation für ein Verhalten im Einklang mit den Wertvorstellungen der Republik und im Sinne des Allgemeinwohls der Gemeinschaft verbunden sei. Indem der Beschwerdeführer sein Ansehen bzw. seine Prominenz als anerkannter Künstler im In- und Ausland vorsätzlich dazu genutzt habe, im Rahmen der Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit Personen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung bzw. freien Willensausübung zu verletzen, habe er gegen diese Wertvorstellungen und das Gemeinwohl verstoßen und damit das Ansehen der Republik Österreich und der anderen Auszeichnungsträger:innen sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beschwerdeführer als ein entsprechend den in der Bevölkerung verankerten Wertvorstellungen und ein im Sinne des Allgemeinwohls handelnder Mensch erheblich beschädigt. Abschließend wird festgehalten, dass ein der Verleihung entgegenstehendes, nachträglich vom Beliehenen gesetztes Verhalten gegenständlich von der belangten Behörde im Zusammenwirken mit dem Bundespräsidenten amtswegig wahrzunehmen sei.

  1. Der Beschwerdeführer brachte mit rechtzeitig eingebrachtem Schriftsatz vom 05.12.2024 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2024 bei der belangten Behörde ein und beantragte im Zuge dessen unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich bereits aus der Formulierung (des Art. V) der Entschließung-SvB zeige, dass „erhebliche Unterschiede zu den Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes bestehen“ würden, weil die Verleihung des Berufstitels – im Gegensatz zum Ehrenzeichengesetz, wo der Widerruf und die Aberkennung ausdrücklich geregelt seien – nur widerrufen werden könne, weshalb das gesamte nach der Verleihung gesetzte Verhalten des Beliehenen für die Beurteilung des Widerrufs von Bedeutung sei und daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eine Abwägung der Gründe stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer „verschließt“ sich auch nicht dem Argument, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Jedoch sei es für eine Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen notwendig, auf den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt näher einzugehen. Ein Modell habe sich etwa nach der Session nachweislich mit den Worten „Danke, schön wars“ bedankt und erst nachträglich die der Verurteilung zugrundeliegenden Vorwürfe erhoben. Auch hätten beide Modelle nach den im Strafverfahren vorgelegten Fotos keine abweisende Haltung bei „Erstellung des Kunstwerks“ gezeigt. Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Strafurteil sei ausschließlich wegen der mit einer weiteren Verfahrensführung einhergehenden psychischen Belastung sowie des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers unterblieben. Weiters seien die Verdienste des Beschwerdeführers um die Republik Österreich von Seiten der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 08.11.2024 auch nicht in Abrede gestellt bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verleihung des Berufstitels „Professor“ nicht angezweifelt worden. Die belangte Behörde habe die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Verurteilung im Jahr 2023 vollkommen wohlverhalten und seit der Verleihung des Berufstitels sein künstlerisches Werk konsequent weiterentwickelt habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebotes sowohl das Gesamtlebenswerk als auch das Verhalten des Beschwerdeführers bis ins hohe Alter bei der Beurteilung des Widerrufes des Berufstitels diesem zugutehalten müssen. Die belangte Behörde habe lediglich die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung, nicht jedoch den zugrundeliegenden Sachverhalt, festgestellt. Der Beschwerdeführer führe bereits seit Beginn seiner künstlerischen Tätigkeit „Bodypainting“ aus. Dabei sei es über viele Jahrzehnte zu „keinerlei Beeinträchtigung“ der Modelle gekommen. Eine Verurteilung sei lediglich in zwei Fällen erfolgt, wobei ein Opfer lange bis zur Anzeigeerstattung zugewartet habe und somit „erheblichste“ Zweifel bestehen würden, ob die „angeblichen Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung“ von diesem Opfer ursprünglich als strafrechtlich relevantes Verhalten empfunden worden seien. Die belangte Behörde habe „offensichtlich (unreflektiert)“ lediglich die Medienberichtserstattung herangezogen, denen als „allgemein bekannte Tatsache kein objektiver Gehalt unterstellt werden“ könne und verstößt dabei gegen das Sachlichkeitsgebot, da sie sich der Medienberichterstattung anschließe, ohne auf die Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen oder sich mit dem genauen Inhalt der „strafrechtlichen Vorwürfe“ auseinanderzusetzen.
  2. Der Beschwerdeführer brachte mit rechtzeitig eingebrachtem Schriftsatz vom 05.12.2024 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2024 bei der belangten Behörde ein und beantragte im Zuge dessen unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich bereits aus der Formulierung (des Artikel römisch fünf,) der Entschließung-SvB zeige, dass „erhebliche Unterschiede zu den Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes bestehen“ würden, weil die Verleihung des Berufstitels – im Gegensatz zum Ehrenzeichengesetz, wo der Widerruf und die Aberkennung ausdrücklich geregelt seien – nur widerrufen werden könne, weshalb das gesamte nach der Verleihung gesetzte Verhalten des Beliehenen für die Beurteilung des Widerrufs von Bedeutung sei und daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eine Abwägung der Gründe stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer „verschließt“ sich auch nicht dem Argument, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Jedoch sei es für eine Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen notwendig, auf den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt näher einzugehen. Ein Modell habe sich etwa nach der Session nachweislich mit den Worten „Danke, schön wars“ bedankt und erst nachträglich die der Verurteilung zugrundeliegenden Vorwürfe erhoben. Auch hätten beide Modelle nach den im Strafverfahren vorgelegten Fotos keine abweisende Haltung bei „Erstellung des Kunstwerks“ gezeigt. Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Strafurteil sei ausschließlich wegen der mit einer weiteren Verfahrensführung einhergehenden psychischen Belastung sowie des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers unterblieben. Weiters seien die Verdienste des Beschwerdeführers um die Republik Österreich von Seiten der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 08.11.2024 auch nicht in Abrede gestellt bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verleihung des Berufstitels „Professor“ nicht angezweifelt worden. Die belangte Behörde habe die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Verurteilung im Jahr 2023 vollkommen wohlverhalten und seit der Verleihung des Berufstitels sein künstlerisches Werk konsequent weiterentwickelt habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebotes sowohl das Gesamtlebenswerk als auch das Verhalten des Beschwerdeführers bis ins hohe Alter bei der Beurteilung des Widerrufes des Berufstitels diesem zugutehalten müssen. Die belangte Behörde habe lediglich die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung, nicht jedoch den zugrundeliegenden Sachverhalt, festgestellt. Der Beschwerdeführer führe bereits seit Beginn seiner künstlerischen Tätigkeit „Bodypainting“ aus. Dabei sei es über viele Jahrzehnte zu „keinerlei Beeinträchtigung“ der Modelle gekommen. Eine Verurteilung sei lediglich in zwei Fällen erfolgt, wobei ein Opfer lange bis zur Anzeigeerstattung zugewartet habe und somit „erheblichste“ Zweifel bestehen würden, ob die „angeblichen Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung“ von diesem Opfer ursprünglich als strafrechtlich relevantes Verhalten empfunden worden seien. Die belangte Behörde habe „offensichtlich (unreflektiert)“ lediglich die Medienberichtserstattung herangezogen, denen als „allgemein bekannte Tatsache kein objektiver Gehalt unterstellt werden“ könne und verstößt dabei gegen das Sachlichkeitsgebot, da sie sich der Medienberichterstattung anschließe, ohne auf die Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen oder sich mit dem genauen Inhalt der „strafrechtlichen Vorwürfe“ auseinanderzusetzen.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2025, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe, weil der Beschwerde keine Berechtigung zukomme. In der Beschwerde werde die rechtskräftige Verurteilung

§ 205aAbs. 1 St

GB nicht bestritten, sondern lediglich die Unrichtigkeit des Strafurteils behauptet. Allein der objektiv unstrittige Umstand der Verurteilung sei bereits ausreichend, eine Aberkennung des Berufstitels zu begründen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit – welche nicht von der belangten Behörde, sondern dem zuständigen Strafgericht zu beurteilen sei – in Abrede gestellt, nicht hingegen, dass das dem Strafurteil bzw. dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundliegende Verhalten gesetzt worden sei. In dieser häufig vorkommenden Konstellation, dass an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines bestimmten Sachverhalts auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen geknüpft seien, sei keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde vorgesehen, nochmals eine umfassende Ermittlung des Gesamtsachverhalts vorzunehmen. Vielmehr bestehe eine Bindung der Behörde an das Strafurteil. Eine mündliche Verhandlung sei aufgrund des unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der ausschließlich die inhaltliche Rechtswidrigkeit vorbringenden Beschwerde nicht erforderlich.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2025, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe, weil der Beschwerde keine Berechtigung zukomme. In der Beschwerde werde die rechtskräftige Verurteilung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB nicht bestritten, sondern lediglich die Unrichtigkeit des Strafurteils behauptet. Allein der objektiv unstrittige Umstand der Verurteilung sei bereits ausreichend, eine Aberkennung des Berufstitels zu begründen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit – welche nicht von der belangten Behörde, sondern dem zuständigen Strafgericht zu beurteilen sei – in Abrede gestellt, nicht hingegen, dass das dem Strafurteil bzw. dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundliegende Verhalten gesetzt worden sei. In dieser häufig vorkommenden Konstellation, dass an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines bestimmten Sachverhalts auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen geknüpft seien, sei keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde vorgesehen, nochmals eine umfassende Ermittlung des Gesamtsachverhalts vorzunehmen. Vielmehr bestehe eine Bindung der Behörde an das Strafurteil. Eine mündliche Verhandlung sei aufgrund des unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der ausschließlich die inhaltliche Rechtswidrigkeit vorbringenden Beschwerde nicht erforderlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: 1.
  2. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Berufstitel „Professor“ verliehen.1.
  3. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Berufstitel „Professor“ verliehen. 1.
  4. Mit Urteil des LGS Wien vom 14.11.2023, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 205a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Strafurteil erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft.1.
  5. Mit Urteil des LGS Wien vom 14.11.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Strafurteil erwuchs am 18.11.2023 in Rechtskraft. 1.
  6. Die der rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten, wonach der Beschwerdeführer unabhängig voneinander bei zwei (weiblichen) Personen gegen deren Willen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat, erfolgten im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit – wovon auch die Kunstform des „Bodypainting“ umfasst ist – des Beschwerdeführers. Sein nationales und internationales Ansehen im Kunstbereich sowie die folglich damit im Zusammenhang stehenden erworbenen Verdienste um die Republik Österreich aufgrund seiner langjährigen Ausübung dieses Berufes stellten die Grundlage für die ursprüngliche Verleihung des Berufstitels „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006 an den Beschwerdeführer dar. 1.
  7. Die belangte Behörde leitete aufgrund eines Medienberichts hinsichtlich einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 205aAbs. 1 St

GB in zwei Fällen ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs des an den Beschwerdeführer verliehenen Berufstitels „Professor“ ein und holte in diesem Zusammenhang mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim LGS Wien eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein.1.4. Die belangte Behörde leitete aufgrund eines Medienberichts hinsichtlich einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in zwei Fällen ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs des an den Beschwerdeführer verliehenen Berufstitels „Professor“ ein und holte in diesem Zusammenhang mit Ersuchen vom 19.02.2024 beim LGS Wien eine den Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauskunft ein. 1.

  1. Auf Antrag der belangten Behörde wurde die Verleihung des Berufstitels „Professor“ an den Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. XXXX , widerrufen.1.
  2. Auf Antrag der belangten Behörde wurde die Verleihung des Berufstitels „Professor“ an den Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. römisch 40 , widerrufen. 1.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Widerruf des an ihn verliehenen Berufstitels „Professor“ zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen.1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Widerruf des an ihn verliehenen Berufstitels „Professor“ zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen.
  5. Beweiswürdigung 2.
  6. Der festgestellte und – soweit entscheidungsrelevant – unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und der gegenständlichen Beschwerde. 2.
  7. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. 2.
  8. Die mit 18.11.2023 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 205aAbs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie die der Verurteilung zugrundeliegenden begangenen Straftaten ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 26.02.2024 betreffend den Beschwerdeführer sowie der gekürzten Urteilsausfertigung des LGS Wien vom 14.11.2023, GZ. XXXX .2.3. Die mit 18.11.2023 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie die der Verurteilung zugrundeliegenden begangenen Straftaten ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 26.02.2024 betreffend den Beschwerdeführer sowie der gekürzten Urteilsausfertigung des LGS Wien vom 14.11.2023, GZ. römisch 40 . 2.

  1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die der rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit (in der Kunstform des „Bodypainting“), für welche dem Beschwerdeführer aufgrund der erworbenen Verdienste um die Republik Österreich der Berufstitel „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006 verliehen wurde, begangen hat, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der gegenständlichen Beschwerde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Allgemeine Ausführungen und Zuständigkeit des BVwG:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 19Abs. 1 i

Vm Art. 69 Abs. 1 BV-G sind (unter anderem) der Bundespräsident sowie die (einzelnen) Bundesminister oberste Organe der Bundesvollziehung. Dem Bundespräsidenten steht

Art. 65Abs.

2 lit. b BV-G die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln zu und erfolgt die Verleihung (und auch die Aberkennung)

Art. 67Abs.

1 BV-G auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers.

Artikel 19

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 69, Absatz eins, BV-G sind (unter anderem) der Bundespräsident sowie die (einzelnen) Bundesminister oberste Organe der Bundesvollziehung. Dem Bundespräsidenten steht

Artikel 65

, Absatz 2, Litera b, BV-G die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln zu und erfolgt die Verleihung (und auch die Aberkennung)

Artikel 67

, Absatz eins, BV-G auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid vom (sachlich) zuständigen Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport als oberste Bundesbehörde in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erlassen wurde (unmittelbare Bundesverwaltung), kommt dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde zu.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid vom (sachlich) zuständigen Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport als oberste Bundesbehörde in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG erlassen wurde (unmittelbare Bundesverwaltung), kommt dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde zu.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.2. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen: Art. 65 BV-G lautet wie folgt:Artikel 65, BV-G lautet wie folgt: „

(1)Der Bundespräsident […].
(2)Weiter stehen ihm – außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen – zu: […]
  1. b)die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln; […]“ Die relevanten Bestimmungen in der – auf Art. 65 Abs. 2 lit.
  2. b)BV-G beruhenden – Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln BGBl. II Nr. 261/2002 idF BGBl. II Nr. 195/2012 lauten wie folgt: Die relevanten Bestimmungen in der – auf Artikel 65, Absatz 2, Litera b,) BV-G beruhenden – Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2012, lauten wie folgt: „Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.Auf Grund des Artikel 65, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel. Artikel IArtikel römisch eins Diese Berufstitel sind: […] „PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind. […] Artikel VArtikel römisch fünf Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls relevanten Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes kann Folgendes entnommen werden: „§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst. […] § 2.
(1)Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.Paragraph 2,
(1)Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen. […] § 8.
(1)Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.Paragraph 8,
(1)Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.
(2)Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben. […] § 21.
(1)Wird die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches GerichtParagraph 21 Punkt (, eins,) Wird die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
  1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
  2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
  3. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75 bis 95 StGB), die Freiheit (Paragraphen 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220 b StGB), oder
  4. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
  5. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (Paragraphen 242 bis 258 StGB), oder
  6. wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, gilt das Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2)Das Ehrenzeichen ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete
  1. durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
  2. durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Absatz eins, rechtskräftig verurteilt wurde, oder
  3. eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.
(3)Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Ehrenzeichen nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Abs. 1 oder die Aberkennung nach Abs. 2 erfüllen.
(3)Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Ehrenzeichen nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Absatz eins, oder die Aberkennung nach Absatz 2, erfüllen. […]“ In den Erläuterungen (RV 2197 BlgNR
  1. GP) zum Ehrenzeichengesetz wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen Regierungsvorlage 2197 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zum Ehrenzeichengesetz wird Folgendes ausgeführt: „Zu § 1:„Zu Paragraph eins : Mit der Verleihung von Ehrenzeichen würdigt die Republik Österreich natürliche Personen für besonders herausragende Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik sowie vorbildhaftes Verhalten. Durch die Verleihung kommen die Wertvorstellungen der Republik Österreich zum Ausdruck und die Ausgezeichneten werden in der Öffentlichkeit aus der Allgemeinheit hervorgehoben. Sie sollen damit Vorbild und Motivation für das ausgezeichnete Verhalten und die gewürdigten Leistungen sein. […] Zu § 21:Zu Paragraph 21 : […] Der Widerrufstatbestand des § 21 Abs. 1 Z 2 wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), jener des § 21 Abs. 1 Z 3 wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB) sowie jener des § 21 Abs. 1 Z 4 wegen strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 sind unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe.Der Widerrufstatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75 bis 95 StGB), die Freiheit (Paragraphen 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220 b StGB), jener des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (Paragraphen 242 bis 258 StGB) sowie jener des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, wegen strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 sind unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe. […] Klargestellt wird, dass verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen durch Ausgezeichnete zu keinem ex lege Widerruf führen und auch keinen Aberkennungsgrund darstellen. Durch den ex lege Widerruf des Ehrenzeichens

Abs. 1 bei Eintritt einer der Voraussetzungen soll die bzw. der Ausgezeichnete in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorgehoben werden und klar zum Ausdruck kommen, dass ein solches Verhalten kein Vorbildliches ist.Durch den ex lege Widerruf des Ehrenzeichens

Absatz eins, bei Eintritt einer der Voraussetzungen soll die bzw. der Ausgezeichnete in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorgehoben werden und klar zum Ausdruck kommen, dass ein solches Verhalten kein Vorbildliches ist. Abs. 3 dient der Klarstellung, dass die Verleihung eines Ehrenzeichens nach diesem Bundesgesetz nicht möglich ist, wenn eine Person die Voraussetzungen für einen Widerruf

§ 21Abs.

1 oder für eine Aberkennung

§ 21Abs.

2 erfüllt. Absatz 3, dient der Klarstellung, dass die Verleihung eines Ehrenzeichens nach diesem Bundesgesetz nicht möglich ist, wenn eine Person die Voraussetzungen für einen Widerruf

Paragraph 21, Absatz eins, oder für eine Aberkennung

Paragraph 21, Absatz 2, erfüllt. […]“ 3.

  1. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies: 3.3.
  2. Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Präambel der – hier anzuwendenden und auf der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Bundespräsidenten zur Schaffung und Verleihung von Berufstiteln

Art. 65Abs. 2 lit. b BV-G beruhenden – Entschließung-Sv

B zu entnehmen ist, dass nur jene Personen als Auszeichnung zur Führung eines Berufstitels berechtigt sein sollen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Der Berufstitel „Professor“ sieht eine entsprechende Auszeichnung für Personen vor, die auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind. Dem Beschwerdeführer wurde der Berufstitel „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006 aufgrund seiner herausragenden künstlerischen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung bereits Jahrzehntelang ausübte, und dem damit verbundenen nationalen und internationalen Ansehen, womit sich der Beschwerdeführer aufgrund des damit einhergehenden Ansehens der Republik Österreich sowie dem vorbildhaften Verhalten für die Allgemeinheit Verdienste um die Republik Österreich erworben hat, verliehen. 3.3.1. Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Präambel der – hier anzuwendenden und auf der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Bundespräsidenten zur Schaffung und Verleihung von Berufstiteln

Artikel 65, Absatz 2, Litera b, BV-G beruhenden – Entschließung-Sv

B zu entnehmen ist, dass nur jene Personen als Auszeichnung zur Führung eines Berufstitels berechtigt sein sollen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Der Berufstitel „Professor“ sieht eine entsprechende Auszeichnung für Personen vor, die auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind. Dem Beschwerdeführer wurde der Berufstitel „Professor“ mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.11.2006 aufgrund seiner herausragenden künstlerischen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung bereits Jahrzehntelang ausübte, und dem damit verbundenen nationalen und internationalen Ansehen, womit sich der Beschwerdeführer aufgrund des damit einhergehenden Ansehens der Republik Österreich sowie dem vorbildhaften Verhalten für die Allgemeinheit Verdienste um die Republik Österreich erworben hat, verliehen. Im vorliegenden Fall wurde dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport am 18.01.2024 über einen den Beschwerdeführer betreffenden Zeitungsartikel bekannt, dass dieser – zum damaligen Zeitpunkt vermeintlich – wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 205aAbs. 1 St

GB in zwei Fällen zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, rechtskräftig verurteilt wurde.Im vorliegenden Fall wurde dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport am 18.01.2024 über einen den Beschwerdeführer betreffenden Zeitungsartikel bekannt, dass dieser – zum damaligen Zeitpunkt vermeintlich – wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in zwei Fällen zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine dreijährige Probezeit, rechtskräftig verurteilt wurde. Nachdem die belangte Behörde nach Einholung eines Strafregisterauszugs beim LGS Wien betreffend den Beschwerdeführer, aus welchem sich die rechtskräftige Verurteilung bestätigte, ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs

Art. V der Entschließung-SvB einleitete, kam es im Ergebnis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides der belangten Behörde, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ auf Grundlage der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. XXXX , widerrufen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass bereits die rechtskräftige Verurteilung

§ 205aAbs. 1 St

GB – in analoger Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 1 (Z 2) Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) – den Widerrufstatbestand des Art. V der Entschließung-SvB erfülle, wonach die Verleihung des Berufstitels zu widerrufen sei, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder – wie im gegenständlichen Fall vorliegend – der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach Ansicht der belangten Behörde sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis.Nachdem die belangte Behörde nach Einholung eines Strafregisterauszugs beim LGS Wien betreffend den Beschwerdeführer, aus welchem sich die rechtskräftige Verurteilung bestätigte, ein Verfahren zur Überprüfung eines Widerrufs

Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB einleitete, kam es im Ergebnis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides der belangten Behörde, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ auf Grundlage der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.10.2024, GZ. römisch 40 , widerrufen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, der belangten Behörde die Verleihungsurkunde samt Urkundenmappe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zurückzustellen. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass bereits die rechtskräftige Verurteilung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB – in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, (Ziffer 2,) Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) – den Widerrufstatbestand des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB erfülle, wonach die Verleihung des Berufstitels zu widerrufen sei, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder – wie im gegenständlichen Fall vorliegend – der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach Ansicht der belangten Behörde sei durch das in der Rechtsgrundlage angeführte „kann“ dem zur Aberkennung zuständigen Organ kein Ermessen eingeräumt, da ein nachträglicher Aberkennungsgrund nicht anders zu behandeln sei, als ein bereits im Zeitpunkt der Verleihung vorliegendes Erteilungshindernis. 3.3.2. Zur analogen Anwendung der Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes: Eine analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften zur Lückenfüllung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke voraus. Eine solche Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410, mwN).Eine analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften zur Lückenfüllung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke voraus. Eine solche Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410, mwN). Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272, mwN).Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272, mwN). Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des VwGH kommt eine analoge Rechtsanwendung des § 21 Abs. 1 EhrenzeichenG – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke, insbesondere im Hinblick auf den anzuwendenden Grundsatz der Auslegungsstrenge, wonach das Bestehen einer Rechtslücke im Bereich des Verwaltungsrechts im Zweifel nicht anzunehmen ist, im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Nach Art. V der Entschließung-SvB führen bereits seinem Wortlaut nach sämtliche Tatsachen die später bekannt werden oder Verhaltensweisen die vom Beliehenen nachträglich gesetzt werden und einer Verleihung entgegengestanden wären bzw. entgegenstünden zu einem Widerruf der Verleihung und ist weder dieser Bestimmung noch den übrigen Regelungen der Entschließung-SvB eine Beschränkung oder (taxative) Aufzählung konkret zu erfüllender „Tatsachen“ oder „nachträglich gesetzter Verhalten“ zu entnehmen. Folglich ist bei der Bestimmung des Art. V der Entschließung-SvB nicht von einer unvollständigen bzw. ergänzungsbedürftigen Regelung auszugehen, die ohne analoge Anwendung einer verwandten Rechtsvorschrift nicht vollziehbar wäre, zumal auch die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 205aAbs. 1 St

GB jedenfalls von der genannten Bestimmung umfasst ist. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang – insbesondere auch aufgrund fehlender Materialen als Interpretationshilfe – eine Auslegungsproblematik (im engeren Sinn – Auslegung des Sinngehalts innerhalb des äußerst möglichen Wortsinns) dahingehend, was unter dem Begriff „nachträglich gesetztes Verhalten“ zu subsumieren ist und ob dem zuständigen Organ zur Frage des Widerrufs im Sinne des Art. V der Entschließung-SvB ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde.Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des VwGH kommt eine analoge Rechtsanwendung des Paragraph 21, Absatz eins, EhrenzeichenG – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke, insbesondere im Hinblick auf den anzuwendenden Grundsatz der Auslegungsstrenge, wonach das Bestehen einer Rechtslücke im Bereich des Verwaltungsrechts im Zweifel nicht anzunehmen ist, im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Nach Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB führen bereits seinem Wortlaut nach sämtliche Tatsachen die später bekannt werden oder Verhaltensweisen die vom Beliehenen nachträglich gesetzt werden und einer Verleihung entgegengestanden wären bzw. entgegenstünden zu einem Widerruf der Verleihung und ist weder dieser Bestimmung noch den übrigen Regelungen der Entschließung-SvB eine Beschränkung oder (taxative) Aufzählung konkret zu erfüllender „Tatsachen“ oder „nachträglich gesetzter Verhalten“ zu entnehmen. Folglich ist bei der Bestimmung des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB nicht von einer unvollständigen bzw. ergänzungsbedürftigen Regelung auszugehen, die ohne analoge Anwendung einer verwandten Rechtsvorschrift nicht vollziehbar wäre, zumal auch die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB jedenfalls von der genannten Bestimmung umfasst ist. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang – insbesondere auch aufgrund fehlender Materialen als Interpretationshilfe – eine Auslegungsproblematik (im engeren Sinn – Auslegung des Sinngehalts innerhalb des äußerst möglichen Wortsinns) dahingehend, was unter dem Begriff „nachträglich gesetztes Verhalten“ zu subsumieren ist und ob dem zuständigen Organ zur Frage des Widerrufs im Sinne des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde. Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 21.09.2005, 2003/16/0142, mwN).Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 21.09.2005, 2003/16/0142, mwN). Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des systematischen Kontextes ergibt sich insbesondere bei „unbestimmten Rechtsbegriffen“, die dem Rechtsanwender einen „gewissen Beurteilungsspielraum“ gewähren. Diese sind, wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie nach dem jeweils anzuwendenden Gesetz bzw. nach anderen verwandten Gesetzen auszulegen (vgl. VwGH 18.11.1992, 91/12/0261; Posch in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar, ABGB5, § 6 Rz 12, mwN).Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des systematischen Kontextes ergibt sich insbesondere bei „unbestimmten Rechtsbegriffen“, die dem Rechtsanwender einen „gewissen Beurteilungsspielraum“ gewähren. Diese sind, wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie nach dem jeweils anzuwendenden Gesetz bzw. nach anderen verwandten Gesetzen auszulegen vergleiche VwGH 18.11.1992, 91/12/0261; Posch in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar, ABGB5, Paragraph 6, Rz 12, mwN). Das Wesen der Verleihung von Berufstiteln – wie auch in der Präambel der Entschließung-SvB festgehalten wird – besteht darin, Personen auszuzeichnen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Ein damit „verwandtes Gesetz“ stellt das Ehrenzeichengesetz dar, zumal die in diesem Gesetz geregelte Verleihung von Ehrenzeichen das gleiche Wesen wie der Verleihung von Berufstiteln zugrunde liegt, nämlich herausragende Personen für die Verdienste um die Republik Österreich auszuzeichnen. In den Erläuterungen (RV 2197 BlgNR

  1. GP) zum Ehrenzeichengesetz wird dazu weiters ausgeführt, dass mit der Verleihung des Ehrenzeichens „die Republik Österreich natürliche Personen für besonders herausragende Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik sowie vorbildhaftes Verhalten“ würdigt. Durch die Verleihung kommen darüber hinaus auch „die Wertvorstellungen der Republik Österreich zum Ausdruck“ und werden die Ausgezeichneten „in der Öffentlichkeit aus der Allgemeinheit hervorgehoben“. Damit sollen sie „Vorbild und Motivation für das ausgezeichnete Verhalten und die gewürdigten Leistungen sein“. Darüber hinaus ist sowohl in der Entschließung-SvB als auch im Ehrenzeichengesetz unter anderem eine Auszeichnung jener Personen vorgesehen, welche sich auf dem Gebiet der Kunst durch ihre außergewöhnliche schöpferische Leistung Verdienste erworben haben. Zudem erfolgen die Auszeichnungen auf dem Gebiet der Kunst nach beiden genannten Rechtsvorschriften durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers. Das Wesen der Verleihung von Berufstiteln – wie auch in der Präambel der Entschließung-SvB festgehalten wird – besteht darin, Personen auszuzeichnen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Ein damit „verwandtes Gesetz“ stellt das Ehrenzeichengesetz dar, zumal die in diesem Gesetz geregelte Verleihung von Ehrenzeichen das gleiche Wesen wie der Verleihung von Berufstiteln zugrunde liegt, nämlich herausragende Personen für die Verdienste um die Republik Österreich auszuzeichnen. In den Erläuterungen Regierungsvorlage 2197 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zum Ehrenzeichengesetz wird dazu weiters ausgeführt, dass mit der Verleihung des Ehrenzeichens „die Republik Österreich natürliche Personen für besonders herausragende Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik sowie vorbildhaftes Verhalten“ würdigt. Durch die Verleihung kommen darüber hinaus auch „die Wertvorstellungen der Republik Österreich zum Ausdruck“ und werden die Ausgezeichneten „in der Öffentlichkeit aus der Allgemeinheit hervorgehoben“. Damit sollen sie „Vorbild und Motivation für das ausgezeichnete Verhalten und die gewürdigten Leistungen sein“. Darüber hinaus ist sowohl in der Entschließung-SvB als auch im Ehrenzeichengesetz unter anderem eine Auszeichnung jener Personen vorgesehen, welche sich auf dem Gebiet der Kunst durch ihre außergewöhnliche schöpferische Leistung Verdienste erworben haben. Zudem erfolgen die Auszeichnungen auf dem Gebiet der Kunst nach beiden genannten Rechtsvorschriften durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers. Da bei einer (reinen) Wortinterpretation nunmehr unklar bleibt, welches konkrete „nachträglich gesetzte Verhalten“ zum Widerruf des verliehenen Berufstitels

Art. V der Entschließung-SvB führt und ob dem zuständigen Organ diesbezüglich allenfalls ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde, sind hinsichtlich dieser Auslegungsproblematiken die entsprechenden Bestimmungen des mit der Entschließung-SvB „verwandten“ Ehrenzeichengesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. Da bei einer (reinen) Wortinterpretation nunmehr unklar bleibt, welches konkrete „nachträglich gesetzte Verhalten“ zum Widerruf des verliehenen Berufstitels

Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB führt und ob dem zuständigen Organ diesbezüglich allenfalls ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde, sind hinsichtlich dieser Auslegungsproblematiken die entsprechenden Bestimmungen des mit der Entschließung-SvB „verwandten“ Ehrenzeichengesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. 3.3.3. Zur Auslegung des „kann“ und des „nachträglich gesetzten Verhaltens“

Art. V der Entschließung-SvB:3.3.3. Zur Auslegung des „kann“ und des „nachträglich gesetzten Verhaltens“

Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB: Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung gerade nicht nur auf diese gestützt, sondern einen Strafregisterauszug des LGS Wien eingeholt hat und auf dessen Grundlage – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach sich die belangte Behörde in ihrer „Meinungsbildung offensichtlich (unreflektiert) nur den Medienberichterstattungen angeschlossen“ hätte – von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 205aAbs. 1 St

GB ausgegangen ist. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde lediglich ergänzend aus, dass sich aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an den in dem Medienbericht dargestellten Umständen zu zweifeln. Dabei hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch ausdrücklich fest, dass die (rechtskräftige) Verurteilung

§ 205aAbs. 1 St

GB in einer systematischen Betrachtung eindeutig für die Aberkennung spreche, ohne dass auf die näheren Umstände der Straftatbegehung überhaupt einzugehen sei.Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung gerade nicht nur auf diese gestützt, sondern einen Strafregisterauszug des LGS Wien eingeholt hat und auf dessen Grundlage – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach sich die belangte Behörde in ihrer „Meinungsbildung offensichtlich (unreflektiert) nur den Medienberichterstattungen angeschlossen“ hätte – von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB ausgegangen ist. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde lediglich ergänzend aus, dass sich aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an den in dem Medienbericht dargestellten Umständen zu zweifeln. Dabei hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch ausdrücklich fest, dass die (rechtskräftige) Verurteilung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in einer systematischen Betrachtung eindeutig für die Aberkennung spreche, ohne dass auf die näheren Umstände der Straftatbegehung überhaupt einzugehen sei. Der Beschwerdeführer bringt nunmehr in seiner gegenständlichen Beschwerde unter anderem vor, dass die belangte Behörde den zugrundeliegenden Bescheid, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ widerrufen wurde, im Wesentlichen auf die Begehung des Delikts

„§ 205a Abs. 1 StPO“ (gemeint wohl: StGB) gestützt habe, deren Vollzug jedoch bedingt nachgesehen worden sei. Die Verleihung des Berufstitels könne – im Gegensatz zur Bestimmung des § 21 EhrenzeichenG, welche den Widerruf und die Aberkennung ausdrücklich regle – nur widerrufen werden, weshalb das gesamte nach der Verleihung gesetzte Verhalten des Beliehenen für die Beurteilung des Widerrufs von Bedeutung sei. Folglich hätte die belangte Behörde eine Abwägung der Gründe vornehmen müssen, die für die Aufrechterhaltung bzw. den Widerruf der Verleihung des Berufstitels gesprochen hätten.Der Beschwerdeführer bringt nunmehr in seiner gegenständlichen Beschwerde unter anderem vor, dass die belangte Behörde den zugrundeliegenden Bescheid, mit welchem die Verleihung des Berufstitels „Professor“ widerrufen wurde, im Wesentlichen auf die Begehung des Delikts

„§ 205a Absatz eins, StPO“ (gemeint wohl: StGB) gestützt habe, deren Vollzug jedoch bedingt nachgesehen worden sei. Die Verleihung des Berufstitels könne – im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 21, EhrenzeichenG, welche den Widerruf und die Aberkennung ausdrücklich regle – nur widerrufen werden, weshalb das gesamte nach der Verleihung gesetzte Verhalten des Beliehenen für die Beurteilung des Widerrufs von Bedeutung sei. Folglich hätte die belangte Behörde eine Abwägung der Gründe vornehmen müssen, die für die Aufrechterhaltung bzw. den Widerruf der Verleihung des Berufstitels gesprochen hätten. Dieser Ansicht ist allerdings nur insofern beizupflichten, als grundsätzlich Sachverhalte vorliegen können, die in Hinblick auf den Widerruf

Art. V der Entschließung-SvB tatsächlich einer Abwägung der Interessen, die für und gegen einen Widerruf sprechen würden, bedürfen. Die Wortfolge „kann widerrufen werden“ im Art. V der Entschließung-SvB räumt – unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Interpretation sowie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebots – lediglich in jenen Fällen einen Ermessensspielraum ein, in denen auch bei der Verleihung eines Berufstitels Interessensabwägungen stattzufinden hätten und ein „nachträglich gesetztes Verhalten“ nicht schon für sich alleine einer Verleihung von vornherein entgegenstünde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung

§ 205aAbs. 1 St

GB handelt es sich allerdings um einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die im Wesen der Verleihung verankerte Vorbildwirkung für die Allgemeinheit und die mit der Verleihung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellung der Republik Österreich, dass es keiner Interessensabwägung für den Widerruf bedarf, sondern die rechtskräftige Verurteilung für sich alleine einen Widerruf im Sinne des Art. V der Entschließung-SvB rechtfertigt und – ohne Ermessensspielraum – zu erfolgen hat, zumal eine rechtskräftige Verurteilung

§ 205aAbs. 1 St

GB einer Verleihung eines Berufstitels jedenfalls entgegengestanden wäre bzw. entgegenstünde. Insbesondere sieht die zur gegenständlichen Auslegungsfrage heranzuziehende Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 EhrenzeichenG vor, dass das Ehrenzeichen ex lege – also von Gesetzes wegen ohne weiteres Zutun – als widerrufen gilt, wenn der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, wovon auch die im gegenständlichen Fall vorliegende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 205aAbs. 1 St

GB umfasst ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Widerruf unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe ex lege Eintritt und somit den in § 21 Abs. 1 EhrenzeichenG aufgezählten Straftaten ein besonderer Unwert beizumessen ist, die – wie auch in Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich geregelt wird – jedenfalls einer Verleihung entgegenstünden. Der Gesetzgeber wollte mit dem ex lege Widerruf der Auszeichnung aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des Abs. 1 leg. cit. den Ausgezeichneten in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorheben und klar zum Ausdruck bringen, dass ein solches Verhalten kein vorbildliches ist (vgl. Erläuterungen zur RV 2197 BlgNR 27. GP, 4). In diesem Zusammenhang ist somit auch ausdrücklich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument es sei ihm zugutezuhalten, dass er im Bereich des „Bodypaintings“ bereits viele Jahrzehnte künstlerisch tätig sei und es vor der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung zu „keinerlei Beeinträchtigung der Modelle“ gekommen sei, außer Betracht zu bleiben hat.Dieser Ansicht ist allerdings nur insofern beizupflichten, als grundsätzlich Sachverhalte vorliegen können, die in Hinblick auf den Widerruf

Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB tatsächlich einer Abwägung der Interessen, die für und gegen einen Widerruf sprechen würden, bedürfen. Die Wortfolge „kann widerrufen werden“ im Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB räumt – unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Interpretation sowie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebots – lediglich in jenen Fällen einen Ermessensspielraum ein, in denen auch bei der Verleihung eines Berufstitels Interessensabwägungen stattzufinden hätten und ein „nachträglich gesetztes Verhalten“ nicht schon für sich alleine einer Verleihung von vornherein entgegenstünde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB handelt es sich allerdings um einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die im Wesen der Verleihung verankerte Vorbildwirkung für die Allgemeinheit und die mit der Verleihung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellung der Republik Österreich, dass es keiner Interessensabwägung für den Widerruf bedarf, sondern die rechtskräftige Verurteilung für sich alleine einen Widerruf im Sinne des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB rechtfertigt und – ohne Ermessensspielraum – zu erfolgen hat, zumal eine rechtskräftige Verurteilung

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB einer Verleihung eines Berufstitels jedenfalls entgegengestanden wäre bzw. entgegenstünde. Insbesondere sieht die zur gegenständlichen Auslegungsfrage heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EhrenzeichenG vor, dass das Ehrenzeichen ex lege – also von Gesetzes wegen ohne weiteres Zutun – als widerrufen gilt, wenn der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220 b StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, wovon auch die im gegenständlichen Fall vorliegende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB umfasst ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Widerruf unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe ex lege Eintritt und somit den in Paragraph 21, Absatz eins, EhrenzeichenG aufgezählten Straftaten ein besonderer Unwert beizumessen ist, die – wie auch in Absatz 3, leg. cit. ausdrücklich geregelt wird – jedenfalls einer Verleihung entgegenstünden. Der Gesetzgeber wollte mit dem ex lege Widerruf der Auszeichnung aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des Absatz eins, leg. cit. den Ausgezeichneten in der Öffentlichkeit nicht mehr aus der Allgemeinheit hervorheben und klar zum Ausdruck bringen, dass ein solches Verhalten kein vorbildliches ist vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2197 BlgNR 27. GP, 4). In diesem Zusammenhang ist somit auch ausdrücklich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument es sei ihm zugutezuhalten, dass er im Bereich des „Bodypaintings“ bereits viele Jahrzehnte künstlerisch tätig sei und es vor der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung zu „keinerlei Beeinträchtigung der Modelle“ gekommen sei, außer Betracht zu bleiben hat. Zudem kommt erschwerend hinzu, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit, für welche er aufgrund seiner herausragenden Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik Österreich mit dem Berufstitel „Professor“ überhaupt erst ausgezeichnet wurde, erfolgte. Im Rahmen von zwei unabhängig voneinander stattgefundenen „Bodypainting“-Sessions, für welche sich die beiden Modelle bewerben mussten, nahm der Beschwerdeführer gegen den Willen der beiden Modelle dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an ihnen vor und ist somit unzweifelhaft davon auszugehen, dass die strafbaren Handlungen (auch) unter Ausnutzung der Stellung als bekannter und angesehener Künstler stattfanden. Diese Verhaltensweise widerspricht dem der Auszeichnung zugrundeliegenden vorbildhaften Verhalten sowie den damit zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen der Republik Österreich und schadet insbesondere deren Ansehen in der öffentlichen Wahrnehmung. In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer den der rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. die strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit zu relativieren indem (wiederholt) ausgeführt wurde, dass ein Modell sich sogar nach der Session nachweislich mit den Worten „Danke, schön wars“ bedankt habe und erst nachträglich Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben habe. Darüber hinaus hätten die beiden Modelle nach den im Strafverfahren vorgelegten Fotos keine abweisende Haltung bei „der Erstellung des Kunstwerks“ gezeigt und sei es „lediglich in zwei Fällen“ zu einer Verurteilung gekommen. Zudem habe eines der Opfer bis zur Anzeige lange zugewartet, sodass „erheblichste Zweifel bestehen, ob die angeblichen Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung des zweiten Opfers von diesem ursprünglich als strafrechtlich relevantes Verhalten empfunden wurden“. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der psychischen Belastung, welche mit einer weiteren Verfahrensführung verbunden gewesen wäre, von der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung abgesehen. Angesichts der Bindung des BVwG (wie auch der belangten Behörde) an das rechtskräftige Urteil des LGS Wien in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, mwN), gehen die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.Angesichts der Bindung des BVwG (wie auch der belangten Behörde) an das rechtskräftige Urteil des LGS Wien in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, mwN), gehen die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen des Art. V der Entschließung-SvB für einen Widerruf (alleine) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 205aAbs. 1 St

GB vor, weshalb der Widerruf der Verleihung des Berufstitels „Professor“ mit dem zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen des Artikel römisch fünf, der Entschließung-SvB für einen Widerruf (alleine) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB vor, weshalb der Widerruf der Verleihung des Berufstitels „Professor“ mit dem zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte gegenständlich bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage und anhand des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  2. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte gegenständlich bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage und anhand des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  3. GP, 5; vergleiche auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2305333.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.