GVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und dies damit begründet, dass für den BF selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, jedoch seiner Bezugsperson - seinem Bruder XXXX - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2018, Zl. W108 2163559-1/11E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und da keine im § 34 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen würden, auch dem BF derselbe Schutz zu gewähren sei.Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.12.2019, Zl. 1230146708-190983006, wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und dies damit begründet, dass für den BF selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, jedoch seiner Bezugsperson - seinem Bruder römisch 40 - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2018, Zl. W108 2163559-1/11E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und da keine im Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen würden, auch dem BF derselbe Schutz zu gewähren sei. Dem Bruder des BF wurde der Asylstatus laut Begründung des in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 verkündeten Erkenntnisses gewährt, weil ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. 2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022 (rechtskräftig seit XXXX 2022), Zl. XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB, des unerlaubten Waffenbesitzes
G, der versuchten Körperverletzung
GB, des versuchten Diebstahls
GB, sowie des Verbrechens der schweren Nötigung
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Das Verbrechen nach 106 Abs. 1 Z 1 StGB wurde vom BF dadurch begangen, dass er XXXX . Als mildernd wurde der teilweise Versuch, die Unbescholtenheit und die Geständigkeit, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022 (rechtskräftig seit römisch 40 2022), Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des unerlaubten Waffenbesitzes
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, der versuchten Körperverletzung
Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, des versuchten Diebstahls
Paragraphen 127, 15, StGB, sowie des Verbrechens der schweren Nötigung
Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Das Verbrechen nach 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde vom BF dadurch begangen, dass er römisch 40 . Als mildernd wurde der teilweise Versuch, die Unbescholtenheit und die Geständigkeit, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet. Zuvor wurde mit Beschluss des bereits genannten Landesgerichts vom XXXX .2022 die Untersuchungshaft über den BF verhängt.Zuvor wurde mit Beschluss des bereits genannten Landesgerichts vom römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft über den BF verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 (rechtskräftig seit XXXX 2023), Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e
GB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
GB, des Verbrechens des Raubes
GB, § 142 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
GB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
GB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
GB als Zusatzstrafe zur Verurteilung zu XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 (rechtskräftig seit römisch 40 2023), Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e,
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Verbrechens des Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
Paragraph 136, Absatz eins, StGB als Zusatzstrafe zur Verurteilung zu römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Den Raubstraftaten lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der BF XXXX ist. Das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB wurde durch den BF dadurch begangen, dass er XXXX .Den Raubstraftaten lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der BF römisch 40 ist. Das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB wurde durch den BF dadurch begangen, dass er römisch 40 . Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das sehr weitreichende Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von sieben Verbrechen und mehreren Vergehen mit einem weiteren Verbrechen und weiteren vier Vergehen sowire die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens angesehen. Eine diversionelle Erledigung sei an spezialpräventiven Bedenken (Zusammentreffen strafbarer Handlungen, wiederholte Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens) gescheitert. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde dem BF der Rest der Haftstrafe von sechs Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wobei er am XXXX 2023 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 wurde dem BF der Rest der Haftstrafe von sechs Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wobei er am römisch 40 2023 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Am XXXX 2023 wurde der BF neuerlich in Untersuchungshaft genommen.Am römisch 40 2023 wurde der BF neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024 (rechtskräftig seit XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB, der Urkundenunterdrückung
GB, des unerlaubten Waffenbesitzes
G, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch
GB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, wobei die letzte Tat am XXXX 2023 begangen wurde. Gleichzeitig wurde mit Beschluss die vom Landesgericht XXXX gewährte bedingte Haftentlassung (6 Monate) widerrufen, jedoch vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Zl. XXXX abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024 (rechtskräftig seit römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des unerlaubten Waffenbesitzes
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
Paragraphen 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, wobei die letzte Tat am römisch 40 2023 begangen wurde. Gleichzeitig wurde mit Beschluss die vom Landesgericht römisch 40 gewährte bedingte Haftentlassung (6 Monate) widerrufen, jedoch vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Zl. römisch 40 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024 (rechtskräftig seit XXXX 2024), Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB, der Urkundenunterdrückung
GB, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls
GB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
GB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Monaten, die bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Die Straftaten wurden im XXXX 2023 begangen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024 (rechtskräftig seit römisch 40 2024), Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
Paragraphen 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Monaten, die bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Die Straftaten wurden im römisch 40 2023 begangen. Zuvor wurde der BF mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024 am XXXX 2024 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet.Zuvor wurde der BF mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024 am römisch 40 2024 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet.
G), BGBl I Nr. 100/2005, aberkannt und
G 2005 dazu festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2023 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 dazu festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgestellt, dass der BF am XXXX 2023 durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX 2023, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes
GB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
GB, des Verbrechens des Raubes
GB, des Verbrechens des Raubes
GB unter Berücksichtigung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt worden sei. Durch diese Tat sei der Ausschlusstatbestand des besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt worden, weshalb ihm daher der Status eines Asylberechtigten
G 2005 abzuerkennen gewesen sei. Es habe sich in seinem Fall seit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
den aktuellen Länderinformationen in seinem Herkunftsgebiet eine wesentliche Lageänderung in Syrien ergeben. Der BF habe jedoch seinen Asylstatus im Familienverfahren erhalten und sei noch nicht volljährig. Somit würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung
G nicht vorliegen.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgestellt, dass der BF am römisch 40 2023 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 2023, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Verbrechens des Raubes
GB, des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Berücksichtigung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt worden sei. Durch diese Tat sei der Ausschlusstatbestand des besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt worden, weshalb ihm daher der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei. Es habe sich in seinem Fall seit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
den aktuellen Länderinformationen in seinem Herkunftsgebiet eine wesentliche Lageänderung in Syrien ergeben. Der BF habe jedoch seinen Asylstatus im Familienverfahren erhalten und sei noch nicht volljährig. Somit würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand des Raubes im Fall des BF die Qualifikation eines besonders schweren Verbrechens erfülle. Dazu wurde argumentiert, dass der BF das Verbrechen des Raubes bereits 6-Mal verübt und dabei nicht davor zurückgeschreckt habe, mit besonderer Brutalität gegen seine meist jugendlichen Opfer vorzugehen. Auch der Umstand, dass er sich dazu jeweils mit weiteren Personen abgesprochen habe und seine Überfälle teilweise gemeinsam begangen habe, spreche für eine besondere Verwerflichkeit seiner Taten. Auch der Umstand, dass bei dem Raubüberfall am XXXX 2022 durch seinen Komplizen dem Opfer eine Schreckschusspistole an die Stirn gehalten worden sei und der BF gemeinsam mit diesem sein XXXX geborenes Opfer brutal zusammengeschlagen habe, sei in die Bewertung der Straftaten miteinzubeziehen. Festzuhalten sei auch, dass der BF sich immer Opfer ausgesucht habe, welche ihm entweder körperlich unterlegen gewesen seien oder er den jeweiligen Überfall mit einem oder mehreren Komplizen begangen habe. Aufgrund der Vielzahl seiner Straftaten sei davon auszugehen, dass er zweifellos in vollem Unrechtsbewusstsein seine Energie aufgewendet habe, um diese Raubüberfälle zu begehen. Schon allein aus der Anzahl der von ihm begangenen Raubüberfälle manifestiere sich die Vermutung, dass es sich bei dem BF um eine Person handle, von welcher ein hohes Gefahrenpotenzial für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Aufgrund seines Lebensalters sei das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden gewesen. Hier stehe grundsätzlich die Abhaltung des Täters von weiteren Straftaten im Vordergrund. Dementsprechend werde dem Gericht hier die Möglichkeit eingeräumt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Auch werde der Strafrahmen entsprechend der Bestimmung des § 5 Z 4 JGG auf die Hälfte herabgesetzt und ein Mindestmaß ausgeschlossen. Mit der Anwendung dieser Bestimmung erscheine die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ebenfalls in einem anderen Licht. Dieses niedrige Strafmaß beruhe einzig und allein auf seinem Lebensalter und der Anwendbarkeit des JGG. Die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) sei gem. § 5 Z 7 JGG ausdrücklich nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen umfasst. Bei der Beurteilung seiner Straftat sei auch die Situation seiner Opfer zu berücksichtigen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, insbesondere wenn es sich dabei um Kinder oder Jugendliche handle, im Falle eines Raubüberfalles meist neben dem körperlichen Leid auch schwer traumatisiert werden. Hinzu komme noch das besonders erniedrigende Verhalten welches der BF gegenüber seinen Opfern gezeigt habe, insbesondere habe er einem Opfer sogar die Schuhe abgenommen oder habe er es gezwungen, das zuvor von ihm geraubte und beschädigte Mobiltelefon zurückzukaufen. Es sei den Ausführungen der rechtlichen Vertretung beizutreten, wenn diese ausführe, dass bei der Entscheidung im Fall von Kindern und Jugendlichen immer auch das Kindeswohl zu berücksichtigen wäre. Dieser Ausführung sei aber im Fall entgegenzuhalten, dass der Staat auch die Pflicht habe, alle Menschen und insbesondere Kinder und Jugendliche vor Raubüberfällen oder sonstigen Grundrechtsverletzungen zu schützen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde könne das Kindeswohl in seinem Fall nicht mehr Gewicht haben als das Kindeswohl seiner Opfer. Insbesondere sei an dieser Stelle anzumerken, dass im Fall des BF auch keine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Jedoch könne im Fall festgestellt werden, dass gerade das brutale Vorgehen gegen Kinder und Jugendliche als besonders verwerflich anzusehen sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand des Raubes im Fall des BF die Qualifikation eines besonders schweren Verbrechens erfülle. Dazu wurde argumentiert, dass der BF das Verbrechen des Raubes bereits 6-Mal verübt und dabei nicht davor zurückgeschreckt habe, mit besonderer Brutalität gegen seine meist jugendlichen Opfer vorzugehen. Auch der Umstand, dass er sich dazu jeweils mit weiteren Personen abgesprochen habe und seine Überfälle teilweise gemeinsam begangen habe, spreche für eine besondere Verwerflichkeit seiner Taten. Auch der Umstand, dass bei dem Raubüberfall am römisch 40 2022 durch seinen Komplizen dem Opfer eine Schreckschusspistole an die Stirn gehalten worden sei und der BF gemeinsam mit diesem sein römisch 40 geborenes Opfer brutal zusammengeschlagen habe, sei in die Bewertung der Straftaten miteinzubeziehen. Festzuhalten sei auch, dass der BF sich immer Opfer ausgesucht habe, welche ihm entweder körperlich unterlegen gewesen seien oder er den jeweiligen Überfall mit einem oder mehreren Komplizen begangen habe. Aufgrund der Vielzahl seiner Straftaten sei davon auszugehen, dass er zweifellos in vollem Unrechtsbewusstsein seine Energie aufgewendet habe, um diese Raubüberfälle zu begehen. Schon allein aus der Anzahl der von ihm begangenen Raubüberfälle manifestiere sich die Vermutung, dass es sich bei dem BF um eine Person handle, von welcher ein hohes Gefahrenpotenzial für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Aufgrund seines Lebensalters sei das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden gewesen. Hier stehe grundsätzlich die Abhaltung des Täters von weiteren Straftaten im Vordergrund. Dementsprechend werde dem Gericht hier die Möglichkeit eingeräumt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Auch werde der Strafrahmen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG auf die Hälfte herabgesetzt und ein Mindestmaß ausgeschlossen. Mit der Anwendung dieser Bestimmung erscheine die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ebenfalls in einem anderen Licht. Dieses niedrige Strafmaß beruhe einzig und allein auf seinem Lebensalter und der Anwendbarkeit des JGG. Die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB und die Anwendung des Paragraph 191, StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) sei gem. Paragraph 5, Ziffer 7, JGG ausdrücklich nicht von den durch die Ziffer 4, geänderten Strafdrohungen umfasst. Bei der Beurteilung seiner Straftat sei auch die Situation seiner Opfer zu berücksichtigen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, insbesondere wenn es sich dabei um Kinder oder Jugendliche handle, im Falle eines Raubüberfalles meist neben dem körperlichen Leid auch schwer traumatisiert werden. Hinzu komme noch das besonders erniedrigende Verhalten welches der BF gegenüber seinen Opfern gezeigt habe, insbesondere habe er einem Opfer sogar die Schuhe abgenommen oder habe er es gezwungen, das zuvor von ihm geraubte und beschädigte Mobiltelefon zurückzukaufen. Es sei den Ausführungen der rechtlichen Vertretung beizutreten, wenn diese ausführe, dass bei der Entscheidung im Fall von Kindern und Jugendlichen immer auch das Kindeswohl zu berücksichtigen wäre. Dieser Ausführung sei aber im Fall entgegenzuhalten, dass der Staat auch die Pflicht habe, alle Menschen und insbesondere Kinder und Jugendliche vor Raubüberfällen oder sonstigen Grundrechtsverletzungen zu schützen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde könne das Kindeswohl in seinem Fall nicht mehr Gewicht haben als das Kindeswohl seiner Opfer. Insbesondere sei an dieser Stelle anzumerken, dass im Fall des BF auch keine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Jedoch könne im Fall festgestellt werden, dass gerade das brutale Vorgehen gegen Kinder und Jugendliche als besonders verwerflich anzusehen sei. 3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhoben. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen und nach seinen Umständen zu befragen. Die Behörde habe dem BF ein Parteiengehör mit Fragen übermittelt und seine Stellungnahme auch nur einseitig gewürdigt. Ein persönliches Gespräch wäre demnach hilfreich gewesen, um alle Umstände auch für die Behörde verständlich vorzubringen, und werde ein anderes Bild vermitteln als eine schriftliche Stellungnahme zu konkreten Vorwürfen ohne genauen Hintergrund und Informationsbedarf der Behörde. Durch den fehlenden persönlichen Eindruck insbesondere bei der Gefährdungsprognose habe die Behörde einen wesentlichen Ermittlungsschritt unterlassen. Nach einer zitierten Rechtsprechung des VwGH bedürfe die Aberkennung von Asyl jedenfalls einer eingehenden sorgfältigen Prüfung aller Umstände und der Beurteilung des Betroffenen sowie seines Persönlichkeitsbildes. Zudem würde nach der Judikatur des VwGH eine Kumulierung mehrerer Straftaten den Schweregrad des besonders schweren Verbrechens nicht erfüllen können, sondern müsse vielmehr zumindest eine Straftat für sich den erforderlichen Schweregrad aufweisen. Weiters werde von einer mangelhaften Gefährdungsprognose ausgegangen, wobei das Bundesamt es unterlassen habe, eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung - wie sie der EUGH und VwGH fordern würde - durchzuführen. Die Behörde habe auch nicht geprüft, ob nicht eine gelindere Maßnahme den Schutz der Allgemeinheit erreichen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift. 2. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).2.2
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange der Schutz
und so lange der Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind
GB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra
Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind
Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des (im gegenständlichen Fall maßgeblichen) § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegenNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des (im gegenständlichen Fall maßgeblichen) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen Nach rezenter Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22 „M.A.“, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat zusätzlich um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, also sie zu jenen Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Ebenso kommt bei der diesbezüglichen Beurteilung der Frage, ob der Täter zu den Tatzeitpunkten noch minderjährig war und es sich um Jugendstrafen handelt, gleichfalls Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0273, Rz. 11).Nach rezenter Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22 „M.A.“, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat zusätzlich um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, also sie zu jenen Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Ebenso kommt bei der diesbezüglichen Beurteilung der Frage, ob der Täter zu den Tatzeitpunkten noch minderjährig war und es sich um Jugendstrafen handelt, gleichfalls Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0273, Rz. 11). Das Bundesamt stützte seine Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen darauf, dass bereits mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen Raubes
GB durch das Urteil vom XXXX 2022 die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt waren.Das Bundesamt stützte seine Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen darauf, dass bereits mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB durch das Urteil vom römisch 40 2022 die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt waren. Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der VwGH insbesondere unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH vom 06.07.2023, Zl. C-402/22, in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246, klarstellte, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der VwGH insbesondere unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH vom 06.07.2023, Zl. C-402/22, in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246, klarstellte, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Somit scheidet aber das Argument des Bundesamtes, dass der BF das Verbrechen des Raubes bereits 6-Mal verübt hat, hinsichtlich der Qualifikation seiner Verbrechen über deren Anzahl im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens eines „besonders“ schweren Verbrechens aus. Zwar handelt es sich bei Raub unbestritten um ein schweres Verbrechen, in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichts zum Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurde jedoch regelmäßig bewaffneter Raub – und nicht bereits Raub an sich - als eines der Beispiele für Straftaten, die eine „außerordentliche“ Schwere aufweisen, angeführt (VwGH 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0004; VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246; VwGH 11.11.2021, Zl. Ra 2021/19/0312; VwGH 22.10.2020, Zl. Ra 2020/14/0456). Letzteres deutet darauf hin, dass ein einfacher Raub, wenngleich nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen, diesfalls doch spezifische Erschwerungsgründe beinhalten wird müssen, um als besonders schweres Verbrechen qualifiziert werden zu können. Den Ausführungen im bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass die Behörde – unabhängig von der Tathäufigkeit - den vom BF am XXXX 2022 begangenen Raub als ein besonders schweres Verbrechen einstufte. Diesbezüglich wurde vorallem ausgeführt, dass bei der Tatausführung dem Opfer durch den Komplizen des BF eine Schreckschusspistole an die Stirn gehalten worden wäre und er gemeinsam mit diesem sein Opfer brutal zusammengeschlagen hätte. Dazu ist anzumerken, dass dem im Urteil vom XXXX 2023, Zl. XXXX festgestellten Tatbestand ein dem BF vorwerfbarer Einsatz einer Schreckschusspistole nicht zu entnehmen ist, wovon jedoch auszugehen gewesen wäre, wenn das zuständige Landesgericht derartiges als erwiesen angesehen hätte. Dem Urteil sind auch keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass das Opfer konkrete Verletzungen davongetragen hätte, welche auf ein brutales Zusammenschlagen hindeuten würden. Es finden sich auch keine Hinweise für eine außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Vorgehensweise des BF, die nach dem Grad ihrer Verwerflichkeit - sieht man von der Tathäufigkeit ab - zumindest eine Nähe zu den vom Gesetzgeber als besonders schwere Formen des Raubes qualifizierten Tatbeständen des § 143 StGB erkennen lassen würde. Vielmehr enthalten auch die im Urteil genannten Erschwerungsgründe keinen Hinweis auf eine besonders brutale Vorgehensweise bei der Verübung der Straftaten. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF zu einer unbedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, wobei dies unter Zugrundelegung der Erschwerungsgründe aber gerade wieder auf die (diesbezüglich jedoch nicht beachtliche) Häufigkeit der Straftaten (sieben Verbrechen und mehreren Vergehen mit einem weiteren Verbrechen und weitere vier Vergehen) sowie die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens zurückzuführen ist. Die darauffolgenden Verurteilungen betreffen hingegen keine Verbrechen mehr. Der Umstand, dass es sich bei den Opfern vor allem um Jugendliche handelt, erfährt in der vorliegenden Konstellation insofern eine Relativierung, als es sich auch bei den Tätern um mehr oder weniger gleichaltrige jugendliche Personen gehandelt hat, wobei das Opfer am XXXX 2022 unter Zugrundelegung der Angaben zu dessen Geburtsjahr im bekämpften Bescheid offenbar fast XXXX Jahre älter als der BF war. Unabhängig davon ist laut zitierter Judikatur bei der Beurteilung, ob es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt, aber gerade die Frage, ob der Täter zu den Tatzeitpunkten noch minderjährig war und es sich um Jugendstrafen handelt, entsprechend zu berücksichtigen, wobei der BF die angesprochene Straftat noch im Alter von XXXX Jahren begangen hat.Somit scheidet aber das Argument des Bundesamtes, dass der BF das Verbrechen des Raubes bereits 6-Mal verübt hat, hinsichtlich der Qualifikation seiner Verbrechen über deren Anzahl im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens eines „besonders“ schweren Verbrechens aus. Zwar handelt es sich bei Raub unbestritten um ein schweres Verbrechen, in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichts zum Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurde jedoch regelmäßig bewaffneter Raub – und nicht bereits Raub an sich - als eines der Beispiele für Straftaten, die eine „außerordentliche“ Schwere aufweisen, angeführt (VwGH 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0004; VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246; VwGH 11.11.2021, Zl. Ra 2021/19/0312; VwGH 22.10.2020, Zl. Ra 2020/14/0456). Letzteres deutet darauf hin, dass ein einfacher Raub, wenngleich nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen, diesfalls doch spezifische Erschwerungsgründe beinhalten wird müssen, um als besonders schweres Verbrechen qualifiziert werden zu können. Den Ausführungen im bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass die Behörde – unabhängig von der Tathäufigkeit - den vom BF am römisch 40 2022 begangenen Raub als ein besonders schweres Verbrechen einstufte. Diesbezüglich wurde vorallem ausgeführt, dass bei der Tatausführung dem Opfer durch den Komplizen des BF eine Schreckschusspistole an die Stirn gehalten worden wäre und er gemeinsam mit diesem sein Opfer brutal zusammengeschlagen hätte. Dazu ist anzumerken, dass dem im Urteil vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 festgestellten Tatbestand ein dem BF vorwerfbarer Einsatz einer Schreckschusspistole nicht zu entnehmen ist, wovon jedoch auszugehen gewesen wäre, wenn das zuständige Landesgericht derartiges als erwiesen angesehen hätte. Dem Urteil sind auch keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass das Opfer konkrete Verletzungen davongetragen hätte, welche auf ein brutales Zusammenschlagen hindeuten würden. Es finden sich auch keine Hinweise für eine außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Vorgehensweise des BF, die nach dem Grad ihrer Verwerflichkeit - sieht man von der Tathäufigkeit ab - zumindest eine Nähe zu den vom Gesetzgeber als besonders schwere Formen des Raubes qualifizierten Tatbeständen des Paragraph 143, StGB erkennen lassen würde. Vielmehr enthalten auch die im Urteil genannten Erschwerungsgründe keinen Hinweis auf eine besonders brutale Vorgehensweise bei der Verübung der Straftaten. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF zu einer unbedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, wobei dies unter Zugrundelegung der Erschwerungsgründe aber gerade wieder auf die (diesbezüglich jedoch nicht beachtliche) Häufigkeit der Straftaten (sieben Verbrechen und mehreren Vergehen mit einem weiteren Verbrechen und weitere vier Vergehen) sowie die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens zurückzuführen ist. Die darauffolgenden Verurteilungen betreffen hingegen keine Verbrechen mehr. Der Umstand, dass es sich bei den Opfern vor allem um Jugendliche handelt, erfährt in der vorliegenden Konstellation insofern eine Relativierung, als es sich auch bei den Tätern um mehr oder weniger gleichaltrige jugendliche Personen gehandelt hat, wobei das Opfer am römisch 40 2022 unter Zugrundelegung der Angaben zu dessen Geburtsjahr im bekämpften Bescheid offenbar fast römisch 40 Jahre älter als der BF war. Unabhängig davon ist laut zitierter Judikatur bei der Beurteilung, ob es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt, aber gerade die Frage, ob der Täter zu den Tatzeitpunkten noch minderjährig war und es sich um Jugendstrafen handelt, entsprechend zu berücksichtigen, wobei der BF die angesprochene Straftat noch im Alter von römisch 40 Jahren begangen hat. Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass nicht verkannt wird, dass der BF eine hohe Zahl an einschlägigen „schweren“ Verbrechen begangen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass unter Beachtung der vom EUGH ausgehenden Judikatur eine Kumulation einzelner Straftaten und deren Gesamtwertung als „besonders schweres Verbrechen“ nicht mehr länger aufrechterhalten werden kann, sondern es zur Aberkennung zumindest einer singulären Straftat bedarf, die eigenständig die Voraussetzungen an ein besonders schweres Verbrechen erfüllt. Letzteres erscheint im vorliegenden Zusammenhang unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen jedoch ohne weitere Anhaltspunkte (bereits objektiv) kaum gegeben zu sein (vgl. dazu etwa auch VwGH 24.01.2022, Zl. Ra 2021718/0344, wonach das schwere Verbrechen des Raubes sowie das Verbrechen einer versuchten schweren Köperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, das zu einer mit einem Messer bewusst und gewollt zugefügten drei Zentimeter breiten und zwei Zentimeter tiefen Stichverletzung im Oberschenkel führte, als Jugendstraftaten per se offenbar nicht ausreichten, um als „besonders“ schweres Verbrechen qualifiziert zu werden). Hierbei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass nicht verkannt wird, dass der BF eine hohe Zahl an einschlägigen „schweren“ Verbrechen begangen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass unter Beachtung der vom EUGH ausgehenden Judikatur eine Kumulation einzelner Straftaten und deren Gesamtwertung als „besonders schweres Verbrechen“ nicht mehr länger aufrechterhalten werden kann, sondern es zur Aberkennung zumindest einer singulären Straftat bedarf, die eigenständig die Voraussetzungen an ein besonders schweres Verbrechen erfüllt. Letzteres erscheint im vorliegenden Zusammenhang unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen jedoch ohne weitere Anhaltspunkte (bereits objektiv) kaum gegeben zu sein vergleiche dazu etwa auch VwGH 24.01.2022, Zl. Ra 2021718/0344, wonach das schwere Verbrechen des Raubes sowie das Verbrechen einer versuchten schweren Köperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, das zu einer mit einem Messer bewusst und gewollt zugefügten drei Zentimeter breiten und zwei Zentimeter tiefen Stichverletzung im Oberschenkel führte, als Jugendstraftaten per se offenbar nicht ausreichten, um als „besonders“ schweres Verbrechen qualifiziert zu werden). Angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und des dazu bisher Ausgeführten konnte das Bundesamt somit aber auch keinesfalls von einem geklärten, geschweige denn eindeutigen Sachverhalt ausgehen, der ein Vorgehen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gerechtfertigt hätte. Dazu hat das Bundesamt auch die Stellungnahme einer Kinder- und Jugendanwaltschaft vom 28.09.2023 ignoriert und trotz des jugendlichen Alters des BF auch gänzlich auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet. Angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und des dazu bisher Ausgeführten konnte das Bundesamt somit aber auch keinesfalls von einem geklärten, geschweige denn eindeutigen Sachverhalt ausgehen, der ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gerechtfertigt hätte. Dazu hat das Bundesamt auch die Stellungnahme einer Kinder- und Jugendanwaltschaft vom 28.09.2023 ignoriert und trotz des jugendlichen Alters des BF auch gänzlich auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet. Zudem wäre aber jedenfalls der Aberkennungstatbestand
G 2005 im Hinblick darauf, ob nach Art. I Abschnitt C Z 5 GFK die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als das Regime unter Präsidenten Bashar al-Assad inzwischen endgültig die Kontrolle über Syrien verloren hat.Zudem wäre aber jedenfalls der Aberkennungstatbestand
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 im Hinblick darauf, ob nach Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als das Regime unter Präsidenten Bashar al-Assad inzwischen endgültig die Kontrolle über Syrien verloren hat. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. 1230146708-190983006,
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger erteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kommt es für die Aberkennung des einer Person als Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es "diese" daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (vgl. VwGH 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0059-6, Rz 28-29; VwGH 06.03.2023, Zl. Ra 2022/01/0078-8, Rz 11).Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. 1230146708-190983006,
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger erteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kommt es für die Aberkennung des einer Person als Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es "diese" daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen vergleiche VwGH 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0059-6, Rz 28-29; VwGH 06.03.2023, Zl. Ra 2022/01/0078-8, Rz 11). Im erwähnten Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2019 wurde – anscheinend in Verkennung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 – der Bruder XXXX des BF als dessen unmittelbare Bezugsperson nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 angeführt. Da der Bescheid rechtskräftig wurde, wird im Sinn der zuvor zitierten Judikatur der Bruder des BF aber auch im Hinblick auf eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. I Abschnitt C Z 5 GFK als Bezugsperson gelten.Im erwähnten Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2019 wurde – anscheinend in Verkennung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 – der Bruder römisch 40 des BF als dessen unmittelbare Bezugsperson nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 angeführt. Da der Bescheid rechtskräftig wurde, wird im Sinn der zuvor zitierten Judikatur der Bruder des BF aber auch im Hinblick auf eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK als Bezugsperson gelten. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.