RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW207 2305132-1 Spruch, W207 2305132-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Im Rahmen der Antragstellung machte der Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigungen „instabiles linkes Kniegelenk nach Mehrfachtrauma“, „Meniskusläsion und Bakerzyste rechtes Kniegelenk“ und „chronische Niereninsuffizienz Stadium 2“ geltend. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Meldebestätigung bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: 2002 und 2003 Arthroskopie linkes Knie, Ohr-OP als Kind Derzeitige Beschwerden: Ich stürze circa zweimal im Monat, weil das linke Knie nachgibt. Der Blutdruck ist hoch, das Cholesterin ist hoch, die Niere ist schlecht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lisinopril, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: Gehstock links Sozialanamnese: Arzt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04/24 Unfallchirurgischer Befundbericht beschreibt anteromed. Instabilität am linken Knie Befunde, älter als zehn Jahre, sind für eine aktuelle Beurteilung nicht geeignet. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 185,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird verlangsamt mit verlängerter Belastungsphase links ausgeführt. Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken bis Kniebeugewinkel 100° mit Fersen-Boden-Kontakt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm, gering Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Sprunggelenke bandfest und unauffällig. Rechtes Knie: Zohlen-Test mäßig pos., ergussfrei und bandfest. Linkes Knie: alte Narben nach Arthroskopie. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test mäßig pos.. gering vermehrte innere Aufklappbarkeit, Lachman Test pos., vordere Schublade ++pos ohne Anschlag. Kein Druckschmerz am Gelenkspalt. Hüften altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) rechts 15-0-25, links 15-0-30, Knie S rechts 5-0-135, links 5-0-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Die rechte Schulter und der rechte Beckenkamm stehen gering höher. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Gehstock links zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, gering linkshinkend sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniegelenksinstabilität links Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beugehemmung 02.05.18 20 2 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Niereninsuffizienz nicht befunddokumentiert. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 07.10.2024, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren! Das vorgelegte Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung beschreibt korrekt die Instabilität des linken Kniegelenks mit Beugehemmung sowie das pathologische Gangbild (linkshinkend mit verlängerter Belastungsphase links) und die Atrophie der linken Oberschenkelmuskulatur. Die dem Antrag beigefügten Befunde zum rechten Knie wurden mit dem Hinweis ‚Befunde älter als zehn Jahre sind für eine aktuelle Beurteilung nicht geeignet‘ ignoriert. Für die ebendort beschriebene Meniskusläsion und Bakerzyste ist keine Spontanheilung in der medizinischen Literatur bekannt. Eine Veränderung ist also nicht anzunehmen, weshalb auch keine aktuellere Diagnostik dazu durchgeführt wurde. Die dem Antrag beigefügten Befunde zur Niereninsuffizienz (Doz. M. 05/2024) wurden mit dem Beisatz ‚nicht befunddokumentiert‘ ignoriert.Die dem Antrag beigefügten Befunde zur Niereninsuffizienz (Doz. M. 05 aus 2024,) wurden mit dem Beisatz ‚nicht befunddokumentiert‘ ignoriert. Wie der Sachverständige zur Beurteilung des Gangbildes als ‚linkshinkend SICHER‘ kommt ist nicht weiter ausgeführt. Die dokumentierten Stürze als Folge der Gangunsicherheit wurden ignoriert. Dem Untersuchungsgang entsprechend könnte hier bestenfalls sinngemäß behauptet werden: ‚Es wurden 5 langsame Schritte auf ebenen, festen, trockenen Grund sturzfrei ausgeführt‘. Weitere Untersuchungen zum Gangbild fanden nicht statt. Wie die Akzelerations- und Dezelerationsschübe in öffentlichen Verkehrsmitteln sicher bewältigt werden sollen bleibt unklar. Die Muskelkraft wurde nicht untersucht oder beschrieben, dahingehend wurde ein neuer neurologischer Befund beigefügt (Prof. L., 10/2024). Ergebnisse der dort empfohlenen, weiterführenden Untersuchungen sind derzeit noch ausständig.Die Muskelkraft wurde nicht untersucht oder beschrieben, dahingehend wurde ein neuer neurologischer Befund beigefügt (Prof. L., 10 aus 2024,). Ergebnisse der dort empfohlenen, weiterführenden Untersuchungen sind derzeit noch ausständig. Der guten Ordnung halber wurde ein aktueller Internistischer Befund beigefügt (Internistisches Zentrum XXX, 10/2024), da die Niereninsuffizienz und die deutlich sichtbare Varikositas ignoriert wurden.Der guten Ordnung halber wurde ein aktueller Internistischer Befund beigefügt (Internistisches Zentrum römisch 30 , 10 aus 2024,), da die Niereninsuffizienz und die deutlich sichtbare Varikositas ignoriert wurden. Im Sinne der Einschätzungsverordnung ergibt sich richtigerweise: 02.05.18 20% da Beugehemmung linkes Knie (bereits erfasst) 02.05.25 20% Kniegelenksinstabilität links, Gangunsicherheit, unvollständig kompensiert 04.05.09 20% Oberschenkelschwäche durch Atrophie li., ob nerval bedingt ist noch offen 04.05.14 10% Kraftdefizit Plantarflexion links, ob nerval bedingt ist noch offen (Prof. L.) Alle bisher genannten Funktionseinschränkungen behindern die linke Tragsäule und wirken additiv, wenn nicht sogar überadditiv im Sinne der Instabilität und Sturzgefahr. Funktionell macht es jedenfalls keinen Unterschied ob die Muskelschwäche durch Atrophie bedingt ist auf Grund einer nervalen Läsion (peripher oder radikulär) oder spinaler Hemmung oder unklarer Ursache. Deshalb kann der Ausgang der weiterführenden nervalen Untersuchungen offen bleiben, im Ergebnis bleibt das bestehende Kraftdefizit relevant, da das bandinstabile Kniegelenk rein muskelgehalten ist. Die Einschätzungsverordnung unterscheidet hier nicht nach verschiedenen Ursachen. Der Vollständigkeit halber ist 02.05.18 (10%) des rechten Kniegelenks bei Meniskusschaden zu ergänzen. 05.01.01 10% leichte Hypertonie (bereits erfasst) 05.04.01 20% Niereninsuffizienz, einfache Hypertonie, 1 Antihypertensivum 05.08.01 20% sichtbare Varizen mit Schwellungsneigung 07.05.03 10% Fettleber, leichter Parenchymschaden Ich hoffe mit dieser Stellungnahme den Fortgang des Verfahrens unterstützt zu haben und reiche gerne nachfolgende Befunde nach. Mit vorzüglicher Hochachtung Name des Beschwerdeführers […]“ Der Stellungnahme wurde ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.10.2024 und ein Befund eines näher genannten internistischen Zentrums vom 07.10.2024 mit den Diagnosen „arterielle Hypertonie {I10}“, „chronische Niereninsuffizienz Stadium 2 {N18.2}“, „chronische venöse Insuffizienz Stadium 2 CEAP3 re>li {I87.2}“ und „Steatosis hepatis {K76.0}“ beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. 10/24 Internistischer Befundbericht beschreibt Hypertonie, ist als Leiden 2 berücksichtigt. Steatosis hepatis 1°, Leberzyste, chronische Niereninsuffizienz und chronische venöse Insuffizienz, jeweils ohne Therapiebedarf bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden. 10/24 Neurologischer Befundbericht beschreibt eine Kniegelenksinstabilität, allerdings ohne klinischen Befund. Die Klinik fällt nicht in das neurologische Fachgebiet. Die leichte Schwäche für Hüftbeugung links, Kniestreckung links, Plantarflexion des linken Fußes ist nicht quantifiziert und durch elektroneurographische Befunde nicht bestätigt. Die Kniegelenksinstabilität links ist im eigenen Befund beschrieben und im Gutachten entsprechend der Einschätzungsverordnung berücksichtigt. Im Gutachten ist ein aktueller Zustand zu bewerten und nicht ein Zustand von vor zehn Jahren oder mehr. Im klinischen Zustand wurde das Gangbild nicht nur bei der Untersuchung der unteren Extremitäten beurteilt, sondern auch das Gangbild beim Betreten und Verlassen der Ordination. Aktuelle internistische Befunde wurden nicht vorgelegt. Somit konnten auch keine diesbezüglichen Leiden berücksichtigt werden. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.“ Mit Bescheid vom 10.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei der Beschwerdeführer neuerlich untersucht und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.09.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 10.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 15.11.2024 unter Vorlage eines elektroneurodiagnostischen Befundes vom 29.10.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren! Der ausgefertigte Bescheid vom 10.10.2024, zugestellt am 11.10.2024 ist rechtswidrig, da der ermittelte Sachverhalt unvollständig und teilweise tatsachenunrichtig ist, weiters sind die Schlussfolgerungen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens weder begründet noch objektiv nachvollziehbar. Dazu im Einzelnen wie folgt: 1) In der Bescheidbegründung unter I.
- Satz findet sich ‚Auf Grund Ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurden sie neuerlich untersucht‘. Dies ist tatsachenunrichtig. Es fand keine zweite Untersuchung statt.In der Bescheidbegründung unter römisch eins.
- Satz findet sich ‚Auf Grund Ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurden sie neuerlich untersucht‘. Dies ist tatsachenunrichtig. Es fand keine zweite Untersuchung statt. 2) Zur ‚Stellungnahme‘ des Gutachters im Zuge des Parteiengehörs 2.Satz ist festzuhalten, dass die Steatose, die chronische Niereninsuffizienz und die chronisch venöse Insuffizienz vom Gutachter endlich wahrgenommen wird, wobei er sich sogleich über die Einschätzungsverordnung hinweg setzt und schlicht ausführt ‚bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden‘. Die Einschätzungsverordnung lautet: 05.04.01 20% Niereninsuffizienz, einfache Hypertonie, 1 Antihypertensivum 05.08.01 20% sichtbare Varizen mit Schwellungsneigung 07.05.03 10% Fettleber, leichter Parenchymschaden Wenn der Gutachter also, selbst nach Vorhalt, angibt, sein ursprüngliches Gutachten bleibt unverändert, und dort ausführt ‚es liegen keine Gesundheitsschädigungen wegen Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheiten vor, so gibt er ein falsches Gutachten ab. 3) Die ‚Stellungnahme‘ des Gutachters im Zuge des Parteiengehörs 3.Satz ist nicht nachvollziehbar. ‚Neurologischer Befund beschreibt eine Kniegelenksinstabilität, allerdings ohne klinischen Befund‘. Der Professor für Neurologie beschreibt nicht nur die Sturzneigung, die wohl ein ‚klinischer Befund‘ ist, und vom Gutachter weiterhin beharrlich ignoriert wird, ja nicht einmal bestritten wird, sondern völlig unkommentiert bleibt, sondern darüber hinaus auch Kraftdefizite am linken Bein. Der Gutachter führt weiter aus ‚Die Klinik fällt nicht in das neurologische Fachgebiet‘. Im vorigen Satz behauptete er noch es gäbe keine Klinik. Was hier gemeint ist, ist unnachvollziehbar. Eventuell spricht er vom bandinstabilen Kniegelenk an sich, aber selbst wenn man versucht diesem Gedanken zu folgen, müsste man wohl mangels Existenz anderer anatomischer Strukturen zu dem Schluss kommen, dass nur mehr die Muskulatur so ein bandinstabiles Gelenk stabilisieren könnte, womit ein Kraftdefizit der Muskulatur wohl größte Bedeutung hätte und diese wohl ausschließlich ins Fachgebiet der Neurologie fallen würde. Das Gutachten ist also bereits hier in sich widersprüchlich und kann wohl kaum als schlüssig bezeichnet werden. Die weiteren Ausführungen des Gutachters sind wiederum schlicht falsch: ‚Die LEICHTE Schwäche etc.‘ sind nicht quantifiziert. ‚Leicht‘ ist wohl eine der Einschätzungsverordnung auch bekannte Quantifizierung. Dann zweifelt der Gutachter noch den Befund des Facharztes für Neurologie an und sagt dies sei nicht durch andere Diagnostik bestätigt. Erwartungsgemäß wurde inzwischen Elektroneurographisch eine Schädigung am N. peronäus und N. suralis am linken Bein nachgewiesen. Die Atrophie der linken Oberschenkelmuskulatur und das gestörte Gangbild hat der Gutachter ja selbst beschrieben allerdings nicht angeführt. Im Sinne der Einschätzungsverordnung ergibt sich richtigerweise: 02.05.18 20% da Beugehemmung linkes Knie (bereits erfasst) 02.05.25 20% Kniegelenksinstabilität links, Gangunsicherheit, unvollständig kompensiert 04.05.09 20% Oberschenkelschwäche durch Atrophie links (Gutachterbefund) 04.05.13 10-30% Kraftdefizit, Stürze objektivierbar 04.05.14 10% Kraftdefizit Plantarflexion links, (Prof. L.) Alle bisher genannten Funktionseinschränkungen behindern die linke Tragsäule und wirken additiv, wenn nicht sogar überadditiv im Sinne der Instabilität und Sturzgefahr. Funktionell macht es jedenfalls keinen Unterschied ob die Muskelschwäche durch Atrophie bedingt ist auf Grund einer nervalen Läsion oder spinaler Hemmung oder unklarer Ursache. Einzig relevant ist das Kraftdefizit, da das bandinstabile Kniegelenk rein muskelgehalten ist. Die Einschätzungsverordnung unterscheidet hier nicht nach verschiedenen Ursachen, zielt aber offenkundig auf den Endeffekt der Beeinträchtigung ab, welche zu befunden ist. 4) Trotz Vorhalt, beharrt der Gutachter auch darauf die ‚zu alten‘ Befunde des rechten Kniegelenks in seinen Befund mit ein zu beziehen. Jedoch bleibt das Gutachten dahingehend unvollständig, ob er nun meint, diese Pathologien sind spontan verheilt oder vorhanden mit oder ohne Relevanz. Es erscheint für eine sorgfältige Begutachtung nicht unwesentlich ob ein oder beide Kniegelenke beeinträchtigt sind. Die Einschätzungsverordnung besagt hier: 02.05.18 10% des rechten Kniegelenks bei Meniskusschaden 5) Zur eigentlichen Kernfrage an den Gutachter hinsichtlich der Gangsicherheit und Sturzgefahr wurde bereits im Zuge des Parteiengehörs vorgebracht: Wie der Gutachter zur Beurteilung des Gangbildes als ‚linkshinkend SICHER‘ kommt ist nicht weiter ausgeführt oder begründet. Die dokumentierten Stürze als Folge der Gangunsicherheit wurden ignoriert und finden im gesamten Gutachten keine Erwähnung. Dem Untersuchungsgang entsprechend könnte hier bestenfalls sinngemäß behauptet werden: ‚Es wurden 5 langsame Schritte auf ebenen, festen, trockenen Grund sturzfrei ausgeführt‘. Weitere Untersuchungen zum Gangbild fanden nicht statt. Wie die Akzelerations- und Dezelerationsschübe in öffentlichen Verkehrsmitteln sicher bewältigt werden sollen bleibt völlig unklar. In seiner Stellungnahme dazu, gibt der Gutachter im Wesentlichen nur die Bestätigung des Vorhalts an ‚das Gangbild wurde auch beim Betreten und Verlassen der Ordination beurteilt‘, dies sind die selben 5 Schritte wie beschrieben. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stellt der Gesetzgeber darauf ab, ob ‚eine kurze Wegstrecke ohne übermäßige Schmerzen‘ bewältigt werden kann. Offenbar sind übermäßige Schmerzen unzumutbar. Diese stellen an sich noch keine eigene Gesundheitsschädigung dar. Im Vergleich dazu ist die objektiv konkrete Sturzgefahr mit einem nicht vernachlässigbaren Risiko einer direkten Gesundheitsschädigung verbunden, welches sich im konkreten Fall schon mehrfach verwirklicht hat. Es erscheint also nach einfacher Rechtsgüterabwägung nur richtig, wenn diese deutlich gefährlichere Situation als ebenso unzumutbar gesehen wird. Leider fehlen im vorliegenden Befund jegliche Erwähnungen dieses Sachverhalts und im Gutachten dazu jegliche Überlegungen oder Schlussfolgerungen dahingehend. Somit wurden entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, deren Ursachen und Wirkungen nicht erforscht und einerseits der Denkvorgang zur Entscheidung nicht zur Verfügung gestellt sowie andererseits keine objektiv nachvollziehbare Begründung dazu abgegeben. So ein Gutachten ist nach ständiger Ansicht unschlüssig und kann einer behördlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es ist ebenso wie dargelegt jedenfalls unvollständig. Ein Gutachten welches sich auf einen mangelhaften Befund stützt, ist als Sachverständigenbeweis für die Entscheidung einer Behörde untauglich. So ein Gutachten bedarf auch keines gleichwertigen Gegengutachtens zur Entkräftung. Nachdem trotz Vorhalt, der befasste Gutachter keine Nachbesserung leisten wollte oder konnte, ist die Zurückstellung an denselben Gutachter sicherlich untauglich, um dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gerecht zu werden. Nachdem die belangte Behörde dieses Gutachten als schlüssig befunden hat, ist die Vorlage an ein unabhängiges Gericht notwendig um verfassungskonformen Rechtsschutz zu erlangen. Mit vorzüglicher Hochachtung Name des Beschwerdeführers […]“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2024 ein, in dem auf Grundlage der Aktenlage – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 24.09.2024, ges. GdB 20% Elektroneurographischer Befund beschreibt sensibles Neuropathiesyndrom und Hinweise für eine axonale, wurzelnahe Schädigung des N. peronäus links. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Entsprechend Vorgutachten Medikamente: Lisinopril, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: Gehstock links Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniegelenksinstabilität links Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beugehemmung 02.05.18 20 2 Sensibles Neuropathiesyndrom und Hinweise für eine axonale, wurzelnahe Schädigung des N. peronäus links Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringes motorisches Defizit 04.06.01 20 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 wird zusätzlich berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 25.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.12.2024, eingelangt am 17.12.2024, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren! Das ‚neu erstellte‘ Gutachten wurde lediglich um den elektroneurographischen Befund erweitert. Alle bisher vorgebrachten Argumente wurden weiterhin nicht behandelt. Das Gutachten ist weiterhin offenkundig falsch hinsichtlich der Negierung Gesundheitsschädigung durch Nierenkrankheit. Das Gutachten ist weiterhin unschlüssig, da in keiner Weise beschrieben wird, wie der Gutachter zu seinen Einschätzungen kommt, insbesondere wie er die Sturzgefahr erklärt, wenn er das Gangbild als sicher erklärt. Dazu bleiben alle bisher vorgetragenen Argumente aufrecht, da sie in keiner Weise behandelt wurden. Schlussendlich ist auch die ‚neue‘ Einschätzung lebensfremd, dass sich ein sensibles UND motorisches Defizit NICHT wechselseitig auf ein instabiles Gelenk der betroffenen Region negativ oder relevant auswirken. Die Vorlage an ein unabhängiges Gericht ist jedenfalls notwendig und wird weiterhin beantragt. Mit vorzüglicher Hochachtung Name des Beschwerdeführers“ Der Stellungnahme wurde ein Dokument beigelegt, dessen Inhalt gänzlich unkenntlich ist. Mit Bescheid vom 19.12.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die Behörde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der erhobene Einwand sei aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil dieser mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Aktengutachten vom 25.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Am 27.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte am 02.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erweisen sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits im Rahmen der Antragstellung machte der Beschwerdeführer als Gesundheitsschädigung u.a. eine „chronische Niereninsuffizienz Stadium 2“ geltend. Hierzu brachte der Beschwerdeführer einen kumulativen Laborbefund vom 01.05.2024 – darin werden die Ergebnisse von Laboruntersuchungen vom 14.01.2022, vom 18.11.2022, vom 06.06.2023, vom 27.09.2023 und vom 25.01.2024 wiedergegeben – in Vorlage. Im Rahmen dieser Laboruntersuchungen zeigte sich der Kreatinin-Wert im Serum und der Harnsäure-Wert jeweils erhöht, die berechnete glomeruläre Filtrationsrate lag am 14.01.2022, am 06.06.2023 und am 27.09.2023 jeweils leicht unter dem Normbereich und auch die geschätzte glomeruläre Filtrationsrate (eGFR [CDK-EPI]) zeigte sich am 18.11.2022, am 06.06.2023, am 27.09.2023 und am 25.01.2024 jeweils erniedrigt. Zur Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor der belangten Behörde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.09.2024 eingeholt. Darin schätzte der beigezogene Gutachter die Leiden
- „Kniegelenksinstabilität links“ und
- „Hypertonie“ im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachte Niereninsuffizienz hielt der Gutachter hingegen fest, dass diese keinen Grad der Behinderung erreiche, da sie nicht befunddokumentiert sei. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 07.10.2024 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Einschätzung der behaupteten Niereninsuffizienz und beantragte eine Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche „Funktionseinschränkungen leichten Grades“ der Niere betrifft. Hierzu legte er gemeinsam mit seiner Stellungnahme einen Befund eines näher genannten internistischen Zentrums vom 07.10.2024 vor, in dem u.a. eine „chronische Niereninsuffizienz Stadium 2 {N18.2}“ diagnostisch angeführt wird. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderte Einstufung unter der Positionsnummer 05.04.01 sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, auszugsweise Folgendes vor:In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderte Einstufung unter der Positionsnummer 05.04.01 sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, auszugsweise Folgendes vor: „05 Herz und Kreislauf […] 05.04 Niere 05.04.01 Funktionseinschränkungen leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Mikrohämaturie oder Proteinurie, ohne Hypertonie, Kreatinin im Normalbereich 20 %: Einfache Hypertonie, 1 Antihypertensivum 30 %: Schwere Hypertonie 40 %: Höhergradige Hypertonie oder Kreatinin über 2 mg/dl […]“ Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Einstufung der Niereninsuffizienz sowie des nachgereichten internistischen Befundes holte die belangte Behörde in der Folge aber lediglich eine ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits das Gutachten vom 25.09.2024 erstattet hatte, ein. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin samt Ergänzung zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden internistischen Beschwerdebildes nicht ausreichend geeignet: So führte der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.10.2024 in Bezug auf die geltend gemachte und auch im vorliegenden internistischen Befundbericht vom 07.10.2024 diagnostizierte chronische Niereninsuffizienz lediglich aus, dass diese ohne Therapiebedarf kein einschätzungsrelevantes Leiden bewirke. Nun mag es zwar zutreffen, dass in Bezug auf die chronische Niereninsuffizienz des Beschwerdeführers keine Nieren-spezifische Behandlung etabliert ist. Eine solche ist nach der Positionsnummer 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung aber auch nicht als Einschätzungskriterium vorgesehen, vielmehr ist der vom Beschwerdeführer angeregte Rahmensatz von 20 v.H. mit folgenden einschätzungsrelevanten Kriterien umschrieben: „20%: Einfache Hypertonie, 1 Antihypertensivum“. Ausgehend vom vorliegenden internistischen Befund vom 07.10.2024 leidet der Beschwerdeführer unter einer „arteriellen Hypertonie {I10}“ und ist bei ihm in diesem Zusammenhang auch eine antihypertensive Medikation mit „Lisinopril San GmbH 10 mg“ (1-0-0-0, täglich) etabliert. Diese Umstände wurden auch von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht in Abrede gestellt, vielmehr stufte dieser die beim Beschwerdeführer bestehende Hypertonie in seinem Sachverständigengutachten vom 25.09.2024 nach der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („05.01.01 Leichte Hypertonie“) mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. ein und führte er unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ ebenfalls das Antihypertensivum Lisinopril an. Unter Berücksichtigung der bestehenden Hypertonie und der hierzu etablierten antihypertensiven Therapie erweist sich die vom Beschwerdeführer geforderte Einstufung der chronischen Niereninsuffizienz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung damit nicht von vornherein ausgeschlossen. Dennoch setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.10.2024 und auch nachfolgend in seinem Aktengutachten vom 25.11.2024 nicht mit der vom Beschwerdeführer angeregten Einstufung und den hierzu unter der Positionsnummer 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien auseinander. Der beigezogene Gutachter verabsäumte es in diesem Zusammenhang, nachvollziehbar darzutun, weshalb die diagnostizierte chronische Niereninsuffizienz trotz der bestehenden Hypertonie und der diesbezüglich etablierten antihypertensiven Medikation keiner Einstufung unter der Positionsnummer 05.04.01 zugänglich wäre. Darüber hinaus werden im vorliegenden Befund eines näher genannten internistischen Zentrums vom 07.10.2024 im Rahmen der Diagnosen auch eine „chronische venöse Insuffizienz Stadium 2 CEAP3 re>li {I87.2}“ und eine „Steatosis hepatis {K76.0}“ angeführt. In diesem Zusammenhang regte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 07.10.2024 bezüglich der chronisch venösen Insuffizienz eine Einschätzung unter der Positionsnummer 05.08.01 – diese betrifft Funktionseinschränkungen leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems – mit dem Rahmensatzwert von 20 v.H. sowie bezüglich der Steatosis hepatis eine Einschätzung unter der Positionsnummer 07.05.03 – diese betrifft eine Fibrose bzw. eine Fettleber – mit dem unteren Rahmensatzwert von 10 v.H. an. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeregten Einstufungen sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, auszugsweise Folgendes vor:Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeregten Einstufungen sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, auszugsweise Folgendes vor: „05 Herz und Kreislauf […] 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit […] 07 Verdauungssystem […] 07.05 Leber […] 07.05.03 Fibrose, Fettleber 10 – 20 % Ohne Komplikationen […]“ Zur Überprüfung dieser im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör erstmals vorgebrachten und befundbelegten internistischen Leiden holte die belangte Behörde aber ebenfalls lediglich eine ergänzende Stellungnahme des bereits zuvor befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 10.10.2024 in Bezug auf die im internistischen Befund vom 07.10.2024 angeführte chronisch venöse Insuffizienz sowie die Steatosis hepatis mit Leberzyste gleichsam aus, dass diese Diagnosen ohne Therapiebedarf jeweils keine einschätzungsrelevanten Leiden bewirken würden. Doch auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder die Positionsnummer 05.08.01 noch die Positionsnummer 07.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Therapiebedürftigkeit als einschätzungsrelevantes Kriterium vorsehen. Der vom Beschwerdeführer geforderte Rahmensatzwert von 20 v.H. der Positionsnummer 05.08.01 ist vielmehr mit den Kriterien „ausgeprägte Schwellungsneigung, Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“ umschrieben. In seiner Stellungnahme vom 07.10.2024 wendete der Beschwerdeführer nun ein, an sichtbaren Varizen mit Schwellungsneigung zu leiden. Ebenso wird die chronisch venöse Insuffizienz im vorliegenden internistischen Befund vom 07.10.2024 mit Stadium 2 – dies entspricht u.a. dem Vorliegen von persistierenden Ödemen (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Chronisch-ven%C3%B6se_Insuffizienz [abgerufen am 07.03.2025]) – bzw. CEAP3 – dies entspricht einer Varikose mit Ödem (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/CEAP-Klassifikation [abgerufen am 07.03.2025]) – charakterisiert. Die weiters geforderte Positionsnummer 07.05.03 ist lediglich mit dem Kriterium „ohne Komplikationen“ umschrieben, weitere Einschätzungskriterien sind nicht vorgesehen.Doch auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder die Positionsnummer 05.08.01 noch die Positionsnummer 07.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Therapiebedürftigkeit als einschätzungsrelevantes Kriterium vorsehen. Der vom Beschwerdeführer geforderte Rahmensatzwert von 20 v.H. der Positionsnummer 05.08.01 ist vielmehr mit den Kriterien „ausgeprägte Schwellungsneigung, Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“ umschrieben. In seiner Stellungnahme vom 07.10.2024 wendete der Beschwerdeführer nun ein, an sichtbaren Varizen mit Schwellungsneigung zu leiden. Ebenso wird die chronisch venöse Insuffizienz im vorliegenden internistischen Befund vom 07.10.2024 mit Stadium 2 – dies entspricht u.a. dem Vorliegen von persistierenden Ödemen vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Chronisch-ven%C3%B6se_Insuffizienz [abgerufen am 07.03.2025]) – bzw. CEAP3 – dies entspricht einer Varikose mit Ödem vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/CEAP-Klassifikation [abgerufen am 07.03.2025]) – charakterisiert. Die weiters geforderte Positionsnummer 07.05.03 ist lediglich mit dem Kriterium „ohne Komplikationen“ umschrieben, weitere Einschätzungskriterien sind nicht vorgesehen. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer in Bezug auf die chronisch venöse Insuffizienz behaupteten und auch im internistischen Befund vom 07.10.2024 indizierten Schwellungsneigung sowie der im internistischen Befund vom 07.10.2024 diagnostizierten Steatosis hepatis, für die die Anlage zur Einschätzungsverordnung keine näheren einschätzungsrelevanten Kriterien vorsieht, erweisen sich damit die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.10.2024 ins Auge gefassten Einstufungen der chronisch venösen Insuffizienz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.08.01 bzw. der Steatosis hepatis mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 07.05.03 als nicht ausgeschlossen. Doch auch in diesem Zusammenhang ging der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin weder in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.10.2024 noch in seinem nachfolgenden Aktengutachten vom 25.11.2024 auf die vom Beschwerdeführer angedachten Einstufungen ein und verabsäumte es damit, sich sachgerecht und nachvollziehbar mit den beim Beschwerdeführer bestehenden internistischen Diagnosen und den hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat daher bei der Einschätzung des Grades der Behinderung keine adäquaten Sachverhaltsermittlungen in Form der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin oder aber – sofern möglich – in Form der adäquaten nachvollziehbaren Berücksichtigung im eingeholten unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 25.09.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 10.10.2024) bzw. im unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 25.11.2024 gepflogen. Die bisherigen von der belangten Behörde eingeholten unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung werden im gegebenen Zusammenhang den Anforderungen an die Schlüssigkeit und an die Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens daher nicht gerecht und sind somit im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen und sind insofern in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den wesentlichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Der Sachverhalt ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend ermittelt, um zur rechtsrichtigen rechtlichen Beurteilung beizutragen. Es liegen sohin konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung der Inneren Medizin erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des internistischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der genannten internistischen Beeinträchtigungen (auch im Hinblick auf eine allfällige mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden internistischen Leidenszuständen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, welches geeignet ist, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen, einzuholen haben. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben. Auch die weiteren Leiden des Beschwerdeführers werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 07.10.2024 und vom 13.12.2024 sowie der Beschwerde und den vorliegenden Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen und der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen festzustellen sein. In diesem Zusammenhang hat auch eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.10.2024 und in seiner Beschwerde weiters geforderten Einstufungen nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung – „02.05.25 20% Kniegelenksinstabilität links, Gangunsicherheit, unvollständig kompensiert“, „04.05.09 20% Oberschenkelschwäche durch Atrophie links (Gutachterbefund)“, „04.05.13 10-30% Kraftdefizit, Stürze objektivierbar“, „04.05.14 10% Kraftdefizit Plantarflexion links, (Prof. L.)“ und „02.05.18 10% des rechten Kniegelenks bei Meniskusschaden“ – zu erfolgen und ist nachvollziehbar darzulegen, ob eine Einstufung nach diesen Positionsnummern und Rahmensätzen vorzunehmen ist. Besonders einzugehen ist dabei auf die im vorliegenden Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.10.2024 angeführte leichte Schwäche der Hüftbeugung links, der Kniestreckung links und der Plantarflexion des linken Fußes. Diesbezüglich wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers das Ausmaß des behaupteten motorischen Defizites festzustellen und dieses im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzustufen sein. Die Wahl der Positionsnummern und der Rahmensätze nach der Einschätzungsverordnung sind nachvollziehbar zu begründen. Des Weiteren ist auch auf die in der Stellungnahme vom 13.12.2024 behauptete wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der Kniegelenksinstabilität links (Leiden 1 des Aktengutachtens vom 25.11.2024) und dem sensiblen Neuropathiesyndrom mit Hinweis auf axonale, wurzelnahe Schädigung des Nervus peroneus links (Leiden 2 des Aktengutachtens vom 25.11.2024) einzugehen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2305132.1.00