RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW208 2301946-1 Spruch, W208 2301946-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat am 04.09.2023 einen 12-monatigen Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer (PiAD) angetreten, zu dem sie sich freiwillig verpflichtet hat. Sie erhielt dafür eine gegenüber einem normalen Grundwehrdiener erhöhte Monatsprämie. Am 21.02.2024 erklärte sie gem § 37 Abs 3 Wehrgesetz (WG 2001) ihren vorzeitigen freiwilligen Austritt aus dem Ausbildungsdienst, welcher mit Ablauf des Monats am 29.02.2024 wirksam wurde. Sie wurde anlässlich der Unterschrift unter ihre Austrittserklärung über die rechtlichen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes – insb über die Vorschreibung eines Erstattungsbetrages, für jeden Monat, der ihr auf den Grundwehrdienst angerechnet wurde, gem § 6 Abs 4 Z 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) – belehrt.
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat am 04.09.2023 einen 12-monatigen Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer (PiAD) angetreten, zu dem sie sich freiwillig verpflichtet hat. Sie erhielt dafür eine gegenüber einem normalen Grundwehrdiener erhöhte Monatsprämie. Am 21.02.2024 erklärte sie gem Paragraph 37, Absatz 3, Wehrgesetz (WG 2001) ihren vorzeitigen freiwilligen Austritt aus dem Ausbildungsdienst, welcher mit Ablauf des Monats am 29.02.2024 wirksam wurde. Sie wurde anlässlich der Unterschrift unter ihre Austrittserklärung über die rechtlichen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes – insb über die Vorschreibung eines Erstattungsbetrages, für jeden Monat, der ihr auf den Grundwehrdienst angerechnet wurde, gem Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) – belehrt.
- Mit dem im Spruch genannten Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) wurde die bP zur Rückzahlung von insgesamt € 4.262,25 an Monatsprämien verpflichtet, die ihr bereist ausgezahlt worden waren. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes ein Übergenuss in dieser Höhe entstanden sei, der gemäß § 6 Abs 4 Z 1 und § 55 HGG zurückzuzahlen sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes ein Übergenuss in dieser Höhe entstanden sei, der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 55, HGG zurückzuzahlen sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.10.2024) richtet sich die am 22.10.2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde der bP. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass sie durch einen Unfall (Bruch des Mittelfußknochens) für 6-8 Wochen an der Teilnahme an Übungen gehindert gewesen sei und mittlerweile ein Studium an einer Fachhochschule begonnen habe. Da der Unfall während der Dienstzeit erfolgt sei und sie gewillt gewesen sei den Dienst fortzuführen, beantrage sie die Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses. Es sei auch ihre Lebenssituation als Student zu berücksichtigen.
- Mit Schreiben vom 05.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 13.01.2025 langte eine Beschwerdeergänzung beim BVwG ein, in der ausgeführt wurde, dass der bP von mehreren Seiten erklärt worden sei, dass sie mit ihrer Verletzung nicht mehr am Ausbildungsdienst teilnehmen könne und austreten müsse.
- Am 04.04.2025 führte das BVwG eine Verhandlung durch, bei der die bP und eine Vertreterin der belangten Behörde erschien sowie drei Zeugen (der Truppenarzt, der KdoGrpKdt und der DfUO) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt 1 im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der Ausbildungsdienst dauert grundsätzlich zwölf Monate und gilt als vollständig abgeleisteter Grundwehrdienst, jedoch ist der Monatsbezug mehr als dreimal so hoch (846,53 Euro netto ab dem ersten Monat, ab dem fünften Monat steigt die Besoldung). Für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten kommt das Bundesheer auf, ebenso für Kranken- und Unfallfürsorge. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch eine Regelung getroffen, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertrag über die Verpflichtung zum Ausbildungsdienst, der gegenüber einem Grundwehrdiener erhöhte Monatsbezug je nach Zeitpunkt des Ausscheidens zurückzuzahlen ist (vgl dazu die rechtliche Begründung).Der Ausbildungsdienst dauert grundsätzlich zwölf Monate und gilt als vollständig abgeleisteter Grundwehrdienst, jedoch ist der Monatsbezug mehr als dreimal so hoch (846,53 Euro netto ab dem ersten Monat, ab dem fünften Monat steigt die Besoldung). Für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten kommt das Bundesheer auf, ebenso für Kranken- und Unfallfürsorge. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch eine Regelung getroffen, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertrag über die Verpflichtung zum Ausbildungsdienst, der gegenüber einem Grundwehrdiener erhöhte Monatsbezug je nach Zeitpunkt des Ausscheidens zurückzuzahlen ist vergleiche dazu die rechtliche Begründung). Die bP hat am 04.09.2023 einen 12-monatigen Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer angetreten, zu dem sie sich freiwillig verpflichtet hat. Sie war auf Grund dieses Vertrages eine Person im Ausbildungsdienst (PiAD) und wurde der Kaderanwärterausbildung (KAB 1) zugeführt. Die Erreichung aller Ausbildungsziele der Basisausbildung ist Voraussetzung für die weitere Kaderausbildung. Die bP war bereits am 05.10.2023 beim Truppenarzt, weil sie einen eingewachsenen Großzehennagel hatte der trotz Behandlung nicht besser geworden ist. Deshalb wurde sie ins Sanitätszentrum überwiesen und wurde am 12.10.2023 festgestellt, dass sie zusätzlich einen Ermüdungsbruch am Mittelfußknochen hat und nicht auszuschließen ist, dass dieser durch die Anstrengungen während der Ausbildung entstand. Die Folge war die ärztliche Verordnung der Schonung, das Tragen eines Entlastungsschuhs und Innendienst für voraussichtlich drei Wochen. Seitens des Kommandogruppenkommandanten (KdoGrpKdt) Vzlt Johann XXXX und dem Dienstführenden Unteroffizier (DfUO) Vzlt Anton XXXX wurde er aufgeklärt, dass er deswegen nicht abrüsten und auch nichts zurückzahlen muss. Die bP fasste auf Grund des Ausscheidens aus der KAB 1 aber bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss nach 6 Monaten abzurüsten. Sie war irrtümlich der Meinung, dass – weil ihr Ausscheiden aus der KAB 1 Folge einer Gesundheitsschädigung während des Wehrdienstes war – sie die weiterhin erhaltene erhöhte Monatsprämie als PiAD nicht zurückzahlen muss. Ab diesen Zeitpunkt versah sie als normaler Grundwehrdiener Innendienst bis Februar 2024, teilweise beim Nachschubsunteroffizier (NUO), beim KdoGrpKdt und beim DfUO.Die bP hat am 04.09.2023 einen 12-monatigen Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer angetreten, zu dem sie sich freiwillig verpflichtet hat. Sie war auf Grund dieses Vertrages eine Person im Ausbildungsdienst (PiAD) und wurde der Kaderanwärterausbildung (KAB 1) zugeführt. Die Erreichung aller Ausbildungsziele der Basisausbildung ist Voraussetzung für die weitere Kaderausbildung. Die bP war bereits am 05.10.2023 beim Truppenarzt, weil sie einen eingewachsenen Großzehennagel hatte der trotz Behandlung nicht besser geworden ist. Deshalb wurde sie ins Sanitätszentrum überwiesen und wurde am 12.10.2023 festgestellt, dass sie zusätzlich einen Ermüdungsbruch am Mittelfußknochen hat und nicht auszuschließen ist, dass dieser durch die Anstrengungen während der Ausbildung entstand. Die Folge war die ärztliche Verordnung der Schonung, das Tragen eines Entlastungsschuhs und Innendienst für voraussichtlich drei Wochen. Seitens des Kommandogruppenkommandanten (KdoGrpKdt) Vzlt Johann römisch 40 und dem Dienstführenden Unteroffizier (DfUO) Vzlt Anton römisch 40 wurde er aufgeklärt, dass er deswegen nicht abrüsten und auch nichts zurückzahlen muss. Die bP fasste auf Grund des Ausscheidens aus der KAB 1 aber bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss nach 6 Monaten abzurüsten. Sie war irrtümlich der Meinung, dass – weil ihr Ausscheiden aus der KAB 1 Folge einer Gesundheitsschädigung während des Wehrdienstes war – sie die weiterhin erhaltene erhöhte Monatsprämie als PiAD nicht zurückzahlen muss. Ab diesen Zeitpunkt versah sie als normaler Grundwehrdiener Innendienst bis Februar 2024, teilweise beim Nachschubsunteroffizier (NUO), beim KdoGrpKdt und beim DfUO. Kurz vor Ende der 6 Monate gingen sie und ein weiterer Soldat zum KdoGrpKdt und teilten diesem mit, dass sie abrüsten wollen. Beide wurde aufgeklärt, dass dies nicht notwendig sei und sie sich das nocheinmal überlegen sollen, denn wenn sie den PiAD-Vertrag vor der vereinbarten Zeit auflösen, sie mit Rückzahlungen von Teilen der Monatsprämie zu rechnen haben. Der DfUO ersuchte die bP bis zum Ende des Vertrages zu bleiben, da er gut mit ihr zusammenarbeitete und jede Unterstützung gebrauchen konnte. Die bP hat auch mehrfach mit einem Vertreter der belangten Behörde, dem Heerespersonalamt (HPA), telefoniert. Dort wurde ihr gesagt, dass der PiAD-Vertrag erfüllt werden muss, da ansonsten Rückzahlungen drohen. Die bP nahm das Formular für die Austrittserklärung auch mit Nachhause und besprach sich mit ihren Eltern. Am 21.02.2024 unterschrieb sie die Austrittserklärung und rüstete ab. Die im Akt einliegende Austrittserklärung enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufes bis zum Ablauf des Monats, an dem sie abgegeben wurde (§ 37 Abs 3 WG 2001) und der Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes (§ 6 Abs 4 Z 1 und 2 HGG 2001). Die im Akt einliegende Austrittserklärung enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufes bis zum Ablauf des Monats, an dem sie abgegeben wurde (Paragraph 37, Absatz 3, WG 2001) und der Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und 2 HGG 2001). Von dieser Widerrufsmöglichkeit machte die bP keinen Gebrauch, obwohl es ein sogenanntes Austrittsgespräch mit einem Vertreter des HPA noch innerhalb der Widerrufsfrist gab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage, der Aussagen der bP und der Zeugen erfolgen und sind unbestritten. Sofern die bP in der Beschwerde angeführt hat, dass sie aufgrund eines Dienstunfalles im Oktober 2023 für 6 - 8 Wochen nicht an Übungen habe teilnehmen können und ab Dezember dies wieder der Fall gewesen wäre und auch ihr Zugführer für ihren Verbleib plädiert habe, kann sie damit nichts gewinnen. Sie hat unstrittig trotzdem mit Ende Februar ihren freiwilligen Austritt aus dem Ausbildungsvertrag erklärt, obwohl das aus gesundheitlichen Gründen nicht notwendige gewesen wäre. Vgl dazu die Aussage des DfUO, der es begrüßt hätte, wenn ihn die bP weiterhin im Kanzleidienst unterstützt hätte: „Er hätte mit Sicherheit die Kaderausbildung geschafft, wenn er sich nicht verletzt hätte. Er hat auch bei mir in der Kanzlei dann einen Bombendienst, also einen sehr guten Dienst, geleistet. Ich hätte ihn auch gerne länger noch als PiAD behalten, aber er wollte abrüsten.“ (VHS, 14) Die bP wurden nicht wegen vollständiger Dienstunfähigkeit infolge des Wehrdienstes aus dem PiAD-Vertrag entlassen, sondern nur wegen zu lange dauernder Dienstunfähigkeit für die Kaderausbildung (KAB 1). Die Unterschrift unter die Austrittserklärung war auf Grund des sonst zu erfüllenden PiAD-Vertrages notwendig, weil die bP nach 6 Monaten abrüsten wollte. Vgl ihre eigene Aussage VHS 5: „Ich hatte aber bereits im Oktober entschieden, dass ich nach 6 Monaten aufhören werde und deshalb habe ich ja auch die Austrittserklärung unterschrieben und bin in den normalen Grundwehrdienst übergegangen.“ Dass die bP über die Folgen eines vorzeitigen Austritts aus dem PiAD-Vertrag ausreichend belehrt wurde, ergibt sich einerseits aus dem Hinweis im Austrittsformular selbst und andererseits aus den glaubhaften Aussagen des DfUO und KdoGrpKdt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung Die gesetzlichen Bestimmungen zum WG lauten: Ausbildungsdienst § 37.
(1)Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Die Eignung zum Ausbildungsdienst darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden. Personen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zum Ausbildungsdienst heranzuziehen, vom Heerespersonalamt innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.Paragraph 37,
(1)Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Die Eignung zum Ausbildungsdienst darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden. Personen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zum Ausbildungsdienst heranzuziehen, vom Heerespersonalamt innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.
(2)Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.
(3)Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“ „§ 30
(3)Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn
- die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder
- die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
- die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.
- die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht. Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
(4)Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat
(4)Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten solche, die der Soldat erlitten hat
- infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
- auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
- im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
- bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder
- auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 oder
- auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.“
- auf einem Weg nach Ziffer 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.“ Die gesetzlichen Bestimmungen des HGG lauten: Besoldung länger dienender Soldaten § 6.
(1)Eine Monatsprämie gebührtParagraph 6,
(1)Eine Monatsprämie gebührt
- Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
- Personen im Ausbildungsdienst ab dem
- Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a)[…]
(1b)[…]
(4)Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
(1b)[…],
(4)Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
- Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
- Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
- Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt: Beendigungszeitpunkt Höhe des Erstattungsbetrages bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86 bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71 bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57 bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42 bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29 bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14bis zum Ablauf des
- Monates einer Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14
- Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
- Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5)Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
(5)Absatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
- Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
- Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
- einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
- einer erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
- einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
- einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG
- § 55.
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55,
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4)Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist." Nach § 6 Abs 4 Z 3 HGG 2001 ist - wie aus den Materialien (RV 949 Blg. NR, GP XXII) hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag „wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass „bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung - entsprechende Bestimmungen finden sich in § 55 Abs 2 und 3 HGG 2001 - vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft (VwGH 20.05.2008, 2006/11/0124).Nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, HGG 2001 ist - wie aus den Materialien Regierungsvorlage 949 Blg. NR, Gesetzgebungsperiode römisch 22 ) hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag „wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass „bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung - entsprechende Bestimmungen finden sich in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 HGG 2001 - vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft (VwGH 20.05.2008, 2006/11/0124). 3.3. Zur Anwendung auf den konkreten Fall Im vorliegenden Fall hat die Verhandlung ergeben, dass der Ausbildungsdienst der bP (PiAD) vorzeitig durch eine Austrittserklärung der bP nach § 37 Abs 3 WG geendet hat und nicht durch eine vorzeitige Entlassung aufgrund einer Gesundheitsschädigung infolge des Wehrdienstes nach § 30 Abs 3 und Abs 4 WG. Es gab zwar eine solche Gesundheitsschädigung, diese war aber nicht der Auslöser für den Austritt, sondern lediglich für das Ausscheiden aus der Kaderausbildung (KAB 1). Im vorliegenden Fall hat die Verhandlung ergeben, dass der Ausbildungsdienst der bP (PiAD) vorzeitig durch eine Austrittserklärung der bP nach Paragraph 37, Absatz 3, WG geendet hat und nicht durch eine vorzeitige Entlassung aufgrund einer Gesundheitsschädigung infolge des Wehrdienstes nach Paragraph 30, Absatz 3 und Absatz 4, WG. Es gab zwar eine solche Gesundheitsschädigung, diese war aber nicht der Auslöser für den Austritt, sondern lediglich für das Ausscheiden aus der Kaderausbildung (KAB 1). Die bP hat verkannt, dass das Ausscheiden aus der KAB 1 aus gesundheitlichen Gründen, noch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 HGG iVm § 30 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 WG erfüllt und keine diesbezügliche Dienstunfähigkeit darstellt. Die bP hat verkannt, dass das Ausscheiden aus der KAB 1 aus gesundheitlichen Gründen, noch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 5, HGG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, WG erfüllt und keine diesbezügliche Dienstunfähigkeit darstellt. Die bP war zumindest für den Innendienst dienstfähig, wollte aber nach 6 Monaten ihren Ausbildungsdienst beenden. Es besteht hinsichtlich der mehrfachen Aufklärung über die Folgen einer Austrittserklärung auch kein Raum für die Annahme eines Willensmangels. Damit liegt ein Fall des § 6 Abs 4 Z 1 HGG vor, wonach die bP nach den dort vorgesehenen Regelungen einen Erstattungsbetrag zu leisten hat.Damit liegt ein Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, HGG vor, wonach die bP nach den dort vorgesehenen Regelungen einen Erstattungsbetrag zu leisten hat. Sie hat den zu Unrecht erhalten Geldleistung (Übergenuss) gem § 6 Abs 4 HGG der belangten Behörde in der im Bescheid angeführten Höhe zurückzuerstatten. Sie hat den zu Unrecht erhalten Geldleistung (Übergenuss) gem Paragraph 6, Absatz 4, HGG der belangten Behörde in der im Bescheid angeführten Höhe zurückzuerstatten. Nach § 6 Abs 4 Z 3 HGG ist - um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag „wie ein Übergenuss hereinzubringen“ ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass „bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages“ durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung - entsprechende Bestimmungen finden sich in § 55 Abs 2 und 3 leg cit - vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings nicht Sache des angefochtenen Bescheides und daher hier nicht zu prüfen.Nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, HGG ist - um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag „wie ein Übergenuss hereinzubringen“ ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass „bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages“ durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung - entsprechende Bestimmungen finden sich in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 leg cit - vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings nicht Sache des angefochtenen Bescheides und daher hier nicht zu prüfen. Die bP kann gem § 55 Abs 2 HGG eine Ratenzahlung oder nach § 55 Abs 3 HGG eine Stundung aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder einen ganz- oder teilweise Abstandnahme von der Hereinbringung beantragen. Dabei wird die Behörde zu bedenken haben, dass die bP Student ist und im Gegenstand tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsschädigung im Rahmen des Wehrdienstes vorgelegen ist, wenngleich diese nicht zur vollständigen Dienstunfähigkeit geführt hat. Die bP kann gem Paragraph 55, Absatz 2, HGG eine Ratenzahlung oder nach Paragraph 55, Absatz 3, HGG eine Stundung aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder einen ganz- oder teilweise Abstandnahme von der Hereinbringung beantragen. Dabei wird die Behörde zu bedenken haben, dass die bP Student ist und im Gegenstand tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsschädigung im Rahmen des Wehrdienstes vorgelegen ist, wenngleich diese nicht zur vollständigen Dienstunfähigkeit geführt hat. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es lag ausschließlich eine Tatsachenfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es lag ausschließlich eine Tatsachenfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2301946.1.00