RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW211 2293287-1 Spruch, W211 2293287-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (idF BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am XXXX .2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF dazu zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er 2012 in den Libanon ausgereist sei und danach im Irak und in der Türkei gelebt habe. Er sei wegen des Krieges aus Syrien geflohen.
- Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 .2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF dazu zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er 2012 in den Libanon ausgereist sei und danach im Irak und in der Türkei gelebt habe. Er sei wegen des Krieges aus Syrien geflohen.
- Bei der Einvernahme am XXXX 2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) gab der BF weiter soweit wesentlich und zusammengefasst an, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei. Er sei XXXX nach XXXX gezogen, habe dann von XXXX den Militärdienst in XXXX absolviert und danach als Gastarbeiter im Libanon gearbeitet. Er verfüge über eine geschiedene Ehefrau und eine Ehefrau sowie Kinder im Irak und in der Türkei. Eine seiner Schwestern lebe mit ihrem Mann und den Kindern noch in Syrien, in XXXX . Ihr Ehemann sei Beamter. Syrien habe er verlassen, weil der Krieg ausgebrochen sei.
- Bei der Einvernahme am römisch 40 2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) gab der BF weiter soweit wesentlich und zusammengefasst an, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei. Er sei römisch 40 nach römisch 40 gezogen, habe dann von römisch 40 den Militärdienst in römisch 40 absolviert und danach als Gastarbeiter im Libanon gearbeitet. Er verfüge über eine geschiedene Ehefrau und eine Ehefrau sowie Kinder im Irak und in der Türkei. Eine seiner Schwestern lebe mit ihrem Mann und den Kindern noch in Syrien, in römisch 40 . Ihr Ehemann sei Beamter. Syrien habe er verlassen, weil der Krieg ausgebrochen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
- Mit der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass ihm aufgrund seines Abfalls vom Islam sowie als Kurde im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohe.
- Mit der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass ihm aufgrund seines Abfalls vom Islam sowie als Kurde im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohe.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 legte das BFA die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerdeabweisung.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 legte das BFA die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerdeabweisung.
- Mit Mitteilung vom XXXX 2024 teilte der BF mit, dass sich sein Bruder in XXXX aktiv für die kurdische Sache einsetzen würde.
- Mit Mitteilung vom römisch 40 2024 teilte der BF mit, dass sich sein Bruder in römisch 40 aktiv für die kurdische Sache einsetzen würde.
- Am XXXX .2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache durch, in deren Rahmen sich der BF zu seinem Antrag und seiner Beschwerde äußern konnte, Facebook Screenshots vorlegte, und aktuelle Länderinformation ins Verfahren eingeführt wurde.
- Am römisch 40 .2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache durch, in deren Rahmen sich der BF zu seinem Antrag und seiner Beschwerde äußern konnte, Facebook Screenshots vorlegte, und aktuelle Länderinformation ins Verfahren eingeführt wurde.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 übermittelte das BVwG den Parteien die Übersetzung der Screenshots. Stellungnahmen langten dazu keine ein.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 übermittelte das BVwG den Parteien die Übersetzung der Screenshots. Stellungnahmen langten dazu keine ein.
- Am XXXX .2025 führte das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund der Lageänderung in Syrien – eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF, seine Vertretung und ein Dolmetscher für die kurdische Sprache teilnahmen. In der Verhandlung konnten sich der BF und seine Vertretung insbesondere auch zur geänderten Situation in Syrien äußern, und wurde aktuelle Länderinformation in das Verfahren eingeführt.
- Am römisch 40 .2025 führte das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund der Lageänderung in Syrien – eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF, seine Vertretung und ein Dolmetscher für die kurdische Sprache teilnahmen. In der Verhandlung konnten sich der BF und seine Vertretung insbesondere auch zur geänderten Situation in Syrien äußern, und wurde aktuelle Länderinformation in das Verfahren eingeführt.
- Mit Parteiengehören vom XXXX . und vom XXXX .2025 wurden aktuelle Länderinformationen zur Situation in Syrien ins Verfahren eingeführt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern bzw. auch sonstige, weitere Länderinformation vorzulegen. Der BF brachte am XXXX 2025 eine schriftliche Stellungnahme dazu ins Verfahren ein.
- Mit Parteiengehören vom römisch 40 . und vom römisch 40 .2025 wurden aktuelle Länderinformationen zur Situation in Syrien ins Verfahren eingeführt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern bzw. auch sonstige, weitere Länderinformation vorzulegen. Der BF brachte am römisch 40 2025 eine schriftliche Stellungnahme dazu ins Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum BF: Der BF ist ein syrischer Staatsangehöriger, der am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der BF ist ein syrischer Staatsangehöriger, der am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der BF ist XXXX . Der BF ist römisch 40 . Der BF wurde in einem Dorf im Gourvenment XXXX geboren, wo er lebte, bis er 14 Jahre alt war. Als der Vater des BF in Pension ging, zog die Familie mit dem BF in die XXXX um, in den Bezirk XXXX . Zwischen XXXX absolvierte der BF seinen Militärdienst in XXXX . Nach Beendigung des Wehrdienstes ging der BF in den Libanon, um zu arbeiten. Bis XXXX reiste der BF regelmäßig aus dem Libanon nach Syrien, nach Aleppo-Stadt, um seine Familie zu besuchen. Zum Arbeiten reiste er dann in den Libanon zurück. XXXX verließ der BF den Libanon und reiste zuerst in den Irak und 2018 weiter in die Türkei, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Der BF wurde in einem Dorf im Gourvenment römisch 40 geboren, wo er lebte, bis er 14 Jahre alt war. Als der Vater des BF in Pension ging, zog die Familie mit dem BF in die römisch 40 um, in den Bezirk römisch 40 . Zwischen römisch 40 absolvierte der BF seinen Militärdienst in römisch 40 . Nach Beendigung des Wehrdienstes ging der BF in den Libanon, um zu arbeiten. Bis römisch 40 reiste der BF regelmäßig aus dem Libanon nach Syrien, nach Aleppo-Stadt, um seine Familie zu besuchen. Zum Arbeiten reiste er dann in den Libanon zurück. römisch 40 verließ der BF den Libanon und reiste zuerst in den Irak und 2018 weiter in die Türkei, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Die geschiedene Frau des BF und zwei Söhne leben im XXXX . Die nunmehrige Ehefrau des BF ist in der XXXX . Die geschiedene Frau des BF und zwei Söhne leben im römisch 40 . Die nunmehrige Ehefrau des BF ist in der römisch 40 . In Syrien leben noch eine Schwester des BF mit ihrer Familie in XXXX , eine Tante mütterlicherseits sowie Cousins väterlicherseits, die in XXXX sind. In Syrien leben noch eine Schwester des BF mit ihrer Familie in römisch 40 , eine Tante mütterlicherseits sowie Cousins väterlicherseits, die in römisch 40 sind. 1.
- Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
- Rückblick bis Ende November 2024: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Die Familie al-Assad regierte Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hatte einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hing der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, waren politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehörten auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellte den größten Teil der Rebellenbewegung und hatte daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kam es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022). 1.2.
- Entwicklungen seit Ende November 2024: Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
- Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
- Dezember 2024, ISPI,
- Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
- Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
- Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
- Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebell:innengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
- Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
- Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
- Februar 2025). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
- Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer:innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer:innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer:innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
- Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
- März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
- März 2025). Am
- und
- März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit:innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist:innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist:innen beteiligt waren (BBC News,
- März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
- Dezember 2024). Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
- Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
- Jänner 2025). Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist:innen, 308 SNA-Kämpfer:innen und 74 SDF-Kämpfer:innen (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News,
- Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency,
- März 2025). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters,
- Februar 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
- November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer:innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
- Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
- Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
- Jänner 2025). Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA,
- Februar 2025). Mit
- Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News,
- Februar 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Am
- Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
- Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
- Jänner 2025). 1.2.
- Die Kontrolllage in der Herkunftsregion der BF in Syrien stellt sich aktuell dar wie folgt (Stand 07.04.2025): 1.2.
- Zur Situation von Kurd:innen und religiösen Minderheiten (EUAA Country Focus, März 2025): Kurd:innen In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für zukünftige Gespräche zu schaffen. Seine Bemerkungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit der von der Türkei vorgenommenen Unterstützung der SNA gegen die SDF übereinstimmte. Dennoch beschrieb Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Experte, seine Bemerkungen als unklar und nicht unterstützend für kurdische Ziele. Nach der schnellen Eroberung Aleppos durch die HTS-geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende kurdische Zivilisten westlich des Euphrat zu fliehen. In Aleppo interagierten die Kurd:innen in erster Linie mit der HTS, die Mäßigung und Offenheit für den Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu stand die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit der SDF. Das Weiterbestehen der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der mit ihr verbundenen Gremien von der Konferenz genannt. Verstöße gegen das Wohnungs- und Eigentumsrecht wurden im Januar fortgesetzt, als vertriebene kurdische Bewohner versuchten, nach Afrin zurückzukehren, einer Region mit kurdischer Mehrheit in der Gegend von Aleppo und den umliegenden Gebieten. SNA-Fraktionen zwangen sie Berichten zufolge, bis zu 10.000 USD zu zahlen, um ihre Häuser zurückzubekommen. Gleichzeitig verhafteten SNA-Fraktionen im Januar mindestens 10 Kurd:innen in Afrin, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person stiegen. Bis Mitte Februar gab es trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus am
- Februar nur minimale Veränderungen für die Kurd:innen in Afrin. Die Misshandlungen durch verschiedene Fraktionen in Afrin wurden Berichten zufolge fortgesetzt. Die zurückkehrenden Bewohner:innen entdeckten, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die erhebliche Geldsummen für ihre Abreise verlangten, obwohl die vorherigen Bewohner:innen formelle Zusicherungen von der Übergangsverwaltung zur Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertreter:innen, die ihre Beschwerden übermittelten; als Reaktion darauf verpflichtete er sich, die Fraktionen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Missbräuche anzugehen. Religiöse Minderheiten: Die neue syrische Führung hat zugesagt, die Rechte von Minderheiten zu wahren und die nationale Einheit zu fördern, in Anbetracht der Befürchtung, unter der islamistischen Herrschaft marginalisiert zu werden. Im Rahmen seiner Bemühungen, die Minderheitengemeinschaften zu beruhigen, traf Ahmad Al-Sharaa am
- Dezember mit dem libanesischen Drusenführer Walid Jumblatt zusammen. Später kam er nach einer Reihe von Angriffen auf religiöse Minderheiten mit christlichen Führern zusammen, darunter katholische, orthodoxe und anglikanische Geistliche. Dieses Treffen fand nach Protesten statt, die durch die Verbrennung eines Weihnachtsbaums durch mit der HTS verbundene ausländische Kämpfer:innen am
- Dezember in einer überwiegend christlichen Stadt in Hama ausgelöst worden waren, sowie nach weiteren Berichten über Schikanen. Nach dem Anschlag auf den Weihnachtsbaum nahm die Übergangsregierung die ausländischen Kämpfer:innen fest, die sie für diesen als Einzelfall bezeichneten Vorfall verantwortlich machte. Darüber hinaus blieben die Regierungsbüros an den Weihnachtsfeiertagen und am folgenden Tag, dem
- Dezember, geschlossen. Unterdessen berichtete France24, dass in Damaskus zwar Weihnachtsfeiern stattfanden, die christlichen Einwohner:innen sich jedoch zurückhielten und einige aus Angst und Unsicherheit keinen Alkohol kauften. Berichten zufolge kam es vermehrt zu gezielten Übergriffen auf christliche Gemeinschaften, darunter ein Angriff unbekannter Bewaffneter auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am
- Dezember, sowie zu verstärkten Spannungen in christlichen Vierteln von Damaskus aufgrund von Drohungen wie öffentlich gesungenen dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug. Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Richard Ghazal, Geschäftsführer von In Defense of Christians, wies auf Maßnahmen wie Alkoholverbote und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hin. In ähnlicher Weise dokumentierte Nadine Maenza vom in Washington ansässigen Sekretariat für internationale Religionsfreiheit Ende Dezember mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo. Rafif Jouejati, Wissenschaftler am Middle East Institute, vertrat jedoch die Ansicht, dass diese Vorfälle als Einzelfälle und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz betrachtet werden sollten. Im Stadtteil Al-Qassaa, Damaskus, verteilten bewaffnete Personen Flugblätter, in denen sie Beschränkungen für die Kleidung von Frauen, das Rauchen und soziale Interaktionen forderten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen, schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Befürwortung ab. Die Häufigkeit solcher Aktionen gibt jedoch weiterhin Anlass zur Sorge. Die neue Regierung unterstrich ihr Bekenntnis zur Inklusivität durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine einer religiösen Minderheit an, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Kurdisch geführte Behörden aus dem Nordosten waren von der Konferenz gänzlich ausgeschlossen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet sei und allgemeine Wahlen stattfänden. In der Übergangsregierung sind die Christen nicht vertreten, und sie setzt sich hauptsächlich aus Ministern zusammen, die zuvor in der Regierung von Idlib tätig waren. Vor allem nach der einseitigen Reform des nationalen Lehrplans hat sich die Skepsis fortgesetzt. Der neue Bildungsminister, Nazir Mohammad Al-Qadri, versicherte, dass sowohl der Islam als auch das Christentum als Unterrichtsfächer Teil des Lehrplans bleiben würden. Anfang Januar kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung jedoch Lehrplanänderungen an, die eine stärker islamische Perspektive widerspiegeln und gleichzeitig Bezüge zur Assad-Ära beseitigen sollen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehören die Streichung der Evolution und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht, die Streichung vorislamischer Gottheiten und ihrer Statuen aus dem Geschichtsunterricht und eine geringere Betonung der Königin Zenobia von Palmyra. Aktivist:innen der Zivilgesellschaft haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass diese Änderungen auf eine Missachtung unterschiedlicher Perspektiven hindeuten und das erklärte Engagement der Verwaltung für Inklusivität untergraben könnten. Das Ministerium wies jedoch diese Interpretationen der Änderungen zurück und betonte, dass die einzigen Änderungen „die Entfernung von Symbolen des früheren Regimes und dessen Verherrlichung sowie die Einführung von Bildern der neuen syrischen Flagge (der Flagge der Revolution) anstelle der früheren Flagge in allen Schulbüchern“ beträfen. Der Minister erläuterte, dass zu den Anpassungen auch die Korrektur „falscher“ Informationen gehörte, auf die sich die Vorgängerregierung bei der Erklärung einiger Koranverse gestützt hatte, und dass die in den Exegesebüchern für alle Bildungsstufen enthaltenen Informationen übernommen wurden. 1.2.
- Aktuelle Entwicklungen zur Beziehung HTS-Kurd:innen im Nordosten Syriens: Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten: Die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) haben sich mit der neuen Führung in Syrien auf eine vollständige Eingliederung in die staatlichen Institutionen geeinigt. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA wurde das Abkommen von dem islamistischen Präsidenten der Übergangsregierung, Ahmed al-Scharaa, und SDF-Oberkommandeur Maslum Abdi unterzeichnet. Beide Seiten betonten die Einheit des Landes und lehnen nach eigenen Angaben jegliche Teilung ab. Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft: Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Teilhabe aller Syrer:innen unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen und Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen zufolge in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart. Möglicher Wendepunkt: Der Nordosten Syriens wird überwiegend von den kurdisch geführten SDF kontrolliert, die während des Bürgerkriegs mit US-Unterstützung gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gekämpft haben. Dort haben sie sich eine eigene Selbstverwaltung aufgebaut. Die Türkei betrachtet die SDF als Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), stuft sie als Terrororganisation ein und bekämpft sie auch. Der Schritt könnte einen Wendepunkt in die Entwicklungen in Syrien bringen. Die kurdische Führung hatte in den vergangenen Wochen mit den neuen Machthabern in Damaskus über ihre Zukunft verhandelt. Die SDF werden laut Beobachtern mit der Vereinbarung von ihrer Rolle als eigenständige militärische und administrative Macht entbunden, um die territoriale Einheit Syriens wiederherzustellen. 1.
- Feststellungen zum relevanten Vorbringen des BF iZm einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: Als der hier relevante Herkunftsort des BF wird die Stadt XXXX festgestellt. XXXX wird zur Zeit von der HTS und teilweise auch von den Kurd:innen kontrolliert. Als der hier relevante Herkunftsort des BF wird die Stadt römisch 40 festgestellt. römisch 40 wird zur Zeit von der HTS und teilweise auch von den Kurd:innen kontrolliert. Für den BF besteht keine Gefährdung durch das syrische Regime unter Bashar al Assad wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und /oder einer Asylantragstellung in Österreich. Für den BF besteht zur Zeit keine Gefährdung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurd:innen und /oder wegen seines Abfalls vom Islam. Ebenso kann für den BF keine sonstige Gefährdung durch die HTS im Falle einer theoretischen Rückkehr an seinen Heimatort festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum BF in Punkt 1.
- gründen sich auf die nicht weiter strittigen oder angezweifelten Inhalte der Verwaltungs- und Gerichtsakten und auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des BF im Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am XXXX 2024 und am XXXX .
- 2.
- Die Feststellungen zum BF in Punkt 1.
- gründen sich auf die nicht weiter strittigen oder angezweifelten Inhalte der Verwaltungs- und Gerichtsakten und auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des BF im Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am römisch 40 2024 und am römisch 40 .
- 2.
- Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien beruhen auf den folgenden Quellen: Zu 1.2.1.: Rückblick: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.
- Zu 1.2.2.: Die Darstellung der Situation seit dem Fall des Assad-Regimes gründet sich auf das Themendossier auf ecoi.net (Stand 28.03.2025; inkl. Einzelquellen, siehe dazu Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net). Die erkennende Richterin nahm auch weitere Quellen, wie Briefing Notes des BAMF, die Syrien Updates von Etana (beides regelmäßige Publikationen, frei abrufbar unter ecoi.net) sowie aktuelle Medienberichterstattung zu Syrien, wie ORF.at, ZDF.de und BBC (online abrufbar; insbesondere zu den Angriffen auf Alewiten im März 2025 und zu den Gesprächen mit den Kurd:innen), zur Kenntnis und konnte sich dadurch vergewissern, dass das unter 1.2.
- festgestellte Themendossier regelmäßig aktualisiert wurde und jene Inhalte bespricht, die für das gegenständliche Verfahren relevant sind. Zu 1.2.3.: Die Feststellung beruht auf der Website syria.liveuamap.com mit Stand 07.04.
- Zu 1.2.4.: EUAA Country Focus Syria, März 2025, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, S 31 - 33, übersetzt durch das Gericht. Zu 1.2.5.: ORF.at, Bericht vom 10.03.2025, 20.27 Uhr, Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten - news.ORF.at. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen unter 1.
- hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht. Die Verweise in der Stellungnahme vom XXXX 2025 spiegeln sich inhaltlich auch in den zitierten Länderinformationen wider (vgl. außerdem zur Stellungnahme der Vertretung der BF vom XXXX .2025 weiter unten unter 2.4.).An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen unter 1.
- hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht. Die Verweise in der Stellungnahme vom römisch 40 2025 spiegeln sich inhaltlich auch in den zitierten Länderinformationen wider vergleiche außerdem zur Stellungnahme der Vertretung der BF vom römisch 40 .2025 weiter unten unter 2.4.). 2.
- Zu den Feststellungen unter oben 1.3.: Die erkennende Richterin übersieht gegenständlich nicht, dass der BF im Laufe des Verfahrens vorbringt, Nahebeziehungen zu XXXX zu haben: dort liegen offenbar die Wurzeln der Familie und befanden sich auch ein Olivenhain und ein Haus des BF, das ihm sehr am Herzen lag. Eine Feststellung zu XXXX als Herkunftsort im hier wesentlichen Sinne kann aber nicht getroffen werden, da der BF selbst unstrittig im Verfahren angibt, in der Region XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und als 14-Jähriger mit seiner Familie von dort nach XXXX gezogen zu sein, wo sich dann der eigentliche Wohnsitz des BF befunden hat. In XXXX wohnte er hingegen iS eines Wohnsitzes nie, sondern besuchte diese familiäre Heimat regelmäßig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2024, S 5). Als hier wesentlicher Herkunftsort muss daher XXXX angenommen werden. Die erkennende Richterin übersieht gegenständlich nicht, dass der BF im Laufe des Verfahrens vorbringt, Nahebeziehungen zu römisch 40 zu haben: dort liegen offenbar die Wurzeln der Familie und befanden sich auch ein Olivenhain und ein Haus des BF, das ihm sehr am Herzen lag. Eine Feststellung zu römisch 40 als Herkunftsort im hier wesentlichen Sinne kann aber nicht getroffen werden, da der BF selbst unstrittig im Verfahren angibt, in der Region römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und als 14-Jähriger mit seiner Familie von dort nach römisch 40 gezogen zu sein, wo sich dann der eigentliche Wohnsitz des BF befunden hat. In römisch 40 wohnte er hingegen iS eines Wohnsitzes nie, sondern besuchte diese familiäre Heimat regelmäßig vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2024, S 5). Als hier wesentlicher Herkunftsort muss daher römisch 40 angenommen werden. Die Feststellung zur Kontrollsituation in XXXX beruht auf den Länderfeststellungen (siehe oben unter 1.2.3.). Die Feststellung zur Kontrollsituation in römisch 40 beruht auf den Länderfeststellungen (siehe oben unter 1.2.3.). Im Zusammenhang mit in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen betreffend eine illegale Ausreise und eine Asylantragstellung im Ausland können keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden: hierzu muss der aktuelle Machtwechsel in Syrien in die Überlegungen miteinbezogen werden, weshalb eine drohende Verfolgung durch das frühere syrische Regime nicht mehr anzunehmen ist. Der BF brachte insbesondere in der Verhandlung vom XXXX 2025 vor, dass die neuen Machthaber sogar schlimmer seien, als das alte syrische Regime; es handle sich um Dschihadisten, die Kurd:innen bedrohen würden: Die aktuelle Länderinformation erlaubt keine Feststellung dahingehend, dass die Übergangsregierung eine gezielte, systemische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien zur Zeit in Angriff nimmt oder plant, mit dem Ziel einer dauerhaften Vertreibung aus den Gebieten der HTS (wie es zB für die Region rund um Afrin angenommen wurde, seit diese unter der Kontrolle der FSA und türkischer Truppen steht). Die aktuelle Berichterstattung weist hingegen darauf hin, dass zur Zeit auf beiden Seiten Kooperationsbereitschaft zu bestehen scheint. Der BF brachte insbesondere in der Verhandlung vom römisch 40 2025 vor, dass die neuen Machthaber sogar schlimmer seien, als das alte syrische Regime; es handle sich um Dschihadisten, die Kurd:innen bedrohen würden: Die aktuelle Länderinformation erlaubt keine Feststellung dahingehend, dass die Übergangsregierung eine gezielte, systemische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien zur Zeit in Angriff nimmt oder plant, mit dem Ziel einer dauerhaften Vertreibung aus den Gebieten der HTS (wie es zB für die Region rund um Afrin angenommen wurde, seit diese unter der Kontrolle der FSA und türkischer Truppen steht). Die aktuelle Berichterstattung weist hingegen darauf hin, dass zur Zeit auf beiden Seiten Kooperationsbereitschaft zu bestehen scheint. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die maßvolle Haltung der aktuellen Regierungsspitze in Syrien nach den Experten auch als zu wenig konkret und zu wenig die kurdische Sache unterstützend angesehen wird. Dennoch lässt sich aus den aktuellen Informationen nicht ableiten, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort durch die aktuellen Machthaber eine entsprechend schwerwiegende und systemische Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit droht. Eine solche Feststellung kann daher auch nicht erfolgen. Ebenso erlauben die aktuellen Länderinformationen keine Feststellung dazu, dass dem BF als eine Person, die vom Islam abgefallen ist, eine entsprechend systemische, wahrscheinliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr droht: dabei wird nicht übersehen, dass die Information unter oben 1.2.
- auch über vermehrte Übergriffe auf religiöse Minderheiten berichtet; diese werden aber von einem der Experten nach wie vor als Einzelfälle angesehen (vgl. oben 1.2.4.). Es wird selbstverständlich anerkannt, dass die religiöse, islamistische Ausrichtung der HTS insbesondere vor der Machtübernahme für eine Person, wie den BF, Grund zur Sorge darstellt. Hinweise darauf, die es erlauben würden, für Personen mit nicht streng muslimischem Hintergrund, also religiöse Minderheiten, aber auch Personen, die keine Religion ausüben, eine systemische, und damit auch für den BF eine wahrscheinliche und ausreichend einschneidende Gefahr aus dem Grund einer anderen bzw. gar fehlenden Religionsausübung festzustellen, lassen sich aber der Berichtslage aktuell nicht entnehmen. Ebenso erlauben die aktuellen Länderinformationen keine Feststellung dazu, dass dem BF als eine Person, die vom Islam abgefallen ist, eine entsprechend systemische, wahrscheinliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr droht: dabei wird nicht übersehen, dass die Information unter oben 1.2.
- auch über vermehrte Übergriffe auf religiöse Minderheiten berichtet; diese werden aber von einem der Experten nach wie vor als Einzelfälle angesehen vergleiche oben 1.2.4.). Es wird selbstverständlich anerkannt, dass die religiöse, islamistische Ausrichtung der HTS insbesondere vor der Machtübernahme für eine Person, wie den BF, Grund zur Sorge darstellt. Hinweise darauf, die es erlauben würden, für Personen mit nicht streng muslimischem Hintergrund, also religiöse Minderheiten, aber auch Personen, die keine Religion ausüben, eine systemische, und damit auch für den BF eine wahrscheinliche und ausreichend einschneidende Gefahr aus dem Grund einer anderen bzw. gar fehlenden Religionsausübung festzustellen, lassen sich aber der Berichtslage aktuell nicht entnehmen. Anhaltspunkte für die Feststellung sonstiger Gefährdungen haben sich weder in Bezug auf den BF noch aus der allgemeinen Lage heraus ergeben. 2.
- Insoweit die Vertretung des BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2025 vorbringt, es wäre der Sachverhalt nicht entscheidungsreif, weil Voraussetzung dafür das Vorliegen neuer Länderberichte wäre, so wird sie auf die oben unter 1.
- ausführlich dargelegten Länderberichte verwiesen, darunter auch ein aktueller Bericht der EUAA aus dem März
- Insoweit sie damit meint, es wäre mit einer Entscheidung abzuwarten, bis es neue Länderberichte dahingehend gebe, um eine tragfähige Prognosebeurteilung in Hinblick auf die Asylzuerkennung durchführen zu können, ist anzumerken, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin in Bezug auf die individuellen Umstände und Fluchtgründe sowie Befürchtungen der BF genauso wie in Bezug auf die aktuelle Situation im Herkunftsstaat Entscheidungsreife vorliegt (vgl. VwGH, 09.06.2015, Ra 2014/20/0185: „Danach sind bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Schutzes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zum Entscheidungszeitpunkt VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/18/0063; vgl. allgemein zur Ausrichtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage VwGH vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076)“).2.
- Insoweit die Vertretung des BF in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2025 vorbringt, es wäre der Sachverhalt nicht entscheidungsreif, weil Voraussetzung dafür das Vorliegen neuer Länderberichte wäre, so wird sie auf die oben unter 1.
- ausführlich dargelegten Länderberichte verwiesen, darunter auch ein aktueller Bericht der EUAA aus dem März
- Insoweit sie damit meint, es wäre mit einer Entscheidung abzuwarten, bis es neue Länderberichte dahingehend gebe, um eine tragfähige Prognosebeurteilung in Hinblick auf die Asylzuerkennung durchführen zu können, ist anzumerken, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin in Bezug auf die individuellen Umstände und Fluchtgründe sowie Befürchtungen der BF genauso wie in Bezug auf die aktuelle Situation im Herkunftsstaat Entscheidungsreife vorliegt vergleiche VwGH, 09.06.2015, Ra 2014/20/0185: „Danach sind bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen vergleiche die entsprechenden Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Schutzes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zum Entscheidungszeitpunkt VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/18/0063; vergleiche allgemein zur Ausrichtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage VwGH vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076)“).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu A) Spruchpunkt I.: Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Der BF brachte zum einen vor, wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und/oder der Asylantragstellung im Ausland Verfolgung zu befürchten. In Syrien fand Ende November/Anfang Dezember 2024 ein Machtwechsel statt, sodass nunmehr die Herkunftsregion des BF von der HTS und ihren Verbündeten (bzw. von den Kurd:innen) kontrolliert wird. Dem Vorbringen einer drohenden Verfolgung des BF durch die syrische Regierung unter Bashar al-Assad wegen einer möglicherweise unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung des BF fehlt es aufgrund des Machtwechsels in Syrien an der nötigen Aktualität und Wahrscheinlichkeit. Eine aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des BF durch die aktuellen Machthaber, die HTS und ihre Verbündeten, wegen einer fehlenden Religionszugehörigkeit oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurd:innen kann auf Basis des Vorbringens des BF und/oder der aktuellen Länderberichte nicht angenommen werden. In Bezug auf den BF haben sich darüber hinaus weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für ihn Verfolgungshandlungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Grund der GFK zu befürchten sind. In Bezug auf den BF haben sich darüber hinaus weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für ihn Verfolgungshandlungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Grund der GFK zu befürchten sind. Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2293287.1.00