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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW215 2286625-1 Spruch, W215 2286625-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. erstinstanzliches Asylverfahren: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:In der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an: „…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? 2012 […] 9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen? Abreise aus Wohnort 2012 zu Fuß in die Türkei  Ausreise aus Herkunftsstaat: Im Mai 2012 zu Fuß in die Türkei  Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts […] 11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) Wegen dem Krieg und weil sonst als Reservist eingezogen wurde. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Weil ich in den Krieg eingezogen würde und der Tod 11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Tod, da ich als Kriegsverweigerer gelten würde 12…“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auszugsweise an: „…LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) AW: Ich Syrien wegen des Krieges und Bombardierungen in unserer Ortschaft verlassen. Meine Kinder haben gelitten und hatten auch psychische Probleme und Angst. Deshalb habe ich Syrien verlassen. Es wird gewartet. AW spricht nicht mehr weiter. LA: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? AW: Als ich Syrien verlassen habe, waren das meine Gründe. LA: Gibt es sonstige Gründe, die es zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise nicht gar und weshalb Sie heute nicht nach Syrien zurückkehren können? AW: Im Jahr 2013 hatte die freie syrische Armee einen Kontrollpunkt von der syrischen Armee übernommen und einen Laptop sichergestellt. Auf diesem Laptop gab es eine Liste auf der mein Name gesucht eingetragen war. Meine Schwester XXXX hatte einen Sohn, der sehr krank war und musste ins Krankenhaus mit ihm. Er hatte XXXX . An einem Kontrollpunkt wurde sie angehalten und ihr Ausweis wurde kontrolliert und da sie den gleichen Familiennamen wie ich XXXX hatte, wurde sie gefragt, wer ich bin und in welcher Beziehung sie zu mir steht. Meine Schwester sagte das ist mein Bruder und sie haben zu ihr gesagt, dass sie ihren Sohn statt mir weggenommen hätten, wenn er nicht krankt gewesen wäre.AW: Im Jahr 2013 hatte die freie syrische Armee einen Kontrollpunkt von der syrischen Armee übernommen und einen Laptop sichergestellt. Auf diesem Laptop gab es eine Liste auf der mein Name gesucht eingetragen war. Meine Schwester römisch 40 hatte einen Sohn, der sehr krank war und musste ins Krankenhaus mit ihm. Er hatte römisch 40 . An einem Kontrollpunkt wurde sie angehalten und ihr Ausweis wurde kontrolliert und da sie den gleichen Familiennamen wie ich römisch 40 hatte, wurde sie gefragt, wer ich bin und in welcher Beziehung sie zu mir steht. Meine Schwester sagte das ist mein Bruder und sie haben zu ihr gesagt, dass sie ihren Sohn statt mir weggenommen hätten, wenn er nicht krankt gewesen wäre. LA: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie bezüglich Ihrer Flucht angeben möchten? AW: Nein das sind alle meine Gründe. LA: …“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zahl 1319675404/222525417, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zahl 1319675404/222525417, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 2. Beschwerdeverfahren: Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, zugestellt am 21.12.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.01.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Weites wird auszugsweise das bisherige Vorbringen wiederholt. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, zugestellt am 21.12.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.01.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Weites wird auszugsweise das bisherige Vorbringen wiederholt. Die Beschwerdevorlage vom 13.02.2024 langte am 16.02.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 15.05.2024 für den 01.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 17.05.2024 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Der Beschwerdeführer kehrte am XXXX , per Flugzeug, freiwillig in die Arabische Republik Syrien zurück.Der Beschwerdeführer kehrte am römisch 40 , per Flugzeug, freiwillig in die Arabische Republik Syrien zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Gouvernement XXXX , wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zahl 1319675404/222525417, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zahl 1319675404/222525417, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer kehrte am XXXX , per Flugzeug, freiwillig in die Arabische Republik Syrien zurück.Der Beschwerdeführer kehrte am römisch 40 , per Flugzeug, freiwillig in die Arabische Republik Syrien zurück.
  3. c)Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und reiste problemlos im Mai 2012 in der Türkei. Dort lebte er mehr als XXXX Jahre, bis er sich entschloss illegal nach Österreich zu reisen, um am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und ihm wurde wegen der unsicheren Lage in der Arabischen Republik Syrien in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und reiste problemlos im Mai 2012 in der Türkei. Dort lebte er mehr als römisch 40 Jahre, bis er sich entschloss illegal nach Österreich zu reisen, um am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und ihm wurde wegen der unsicheren Lage in der Arabischen Republik Syrien in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , einer winzigen Ortschaft in unmittelbarer Nähe von XXXX , im XXXX des Gouvernement XXXX (welches im XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt). Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , einer winzigen Ortschaft in unmittelbarer Nähe von römisch 40 , im römisch 40 des Gouvernement römisch 40 (welches im römisch 40 der Arabischen Republik Syrien liegt). XXXX und der Nachbarort XXXX waren, nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2012, von XXXX bis XXXX unter Kontrolle der XXXX und die HTS war XXXX ab XXXX in XXXX . römisch 40 und der Nachbarort römisch 40 waren, nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2012, von römisch 40 bis römisch 40 unter Kontrolle der römisch 40 und die HTS war römisch 40 ab römisch 40 in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom ehemaligen syrischen Assad-Regime verfolgt wird, weil er seine Arbeit aufgegeben hat und im Mai 2012 mit seiner Familie in die Türkei umzog. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Asylantragstellung in Österreich in der Arabischen Republik Syrien verfolgt wird.
  4. d)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1. Accord, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, ecoi.net, Syrien, Arabische Republik, Übersicht zum Land, vom 27.03.2025: Kurzüberblick Syrien lässt sich in vier topografische Regionen unterteilen: den westlichen Küstenstreifen, die bewaldeten Berge im Nordwesten, die landwirtschaftlich genutzte Steppe, in der auch die wichtigsten Städte wie Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Al-Qamischli liegen, und schließlich die Wüstenregion (Britannica Online Encyclopaedia, 12. Oktober 2022b). Diese Wüstenregion, auch Badia genannt, erstreckt sich über vier Provinzen und nimmt weite Teile des Landeszentrums ein (MEI, 17. April 2020). Die Mehrheit der Bevölkerung ist arabisch, eine kurdische Minderheit lebt vor allem im Nordosten des Landes. Darüber hinaus gibt es im Land armenische und turkmenische Gemeinschaften sowie syrischsprachige Assyrer·innen (Britannica Online Encyclopaedia, 12. Oktober 2022b). Schätzungen zufolge sind etwa drei Viertel der Bevölkerung sunnitische Muslim·innen, zu denen Araber·innen, Kurd·innen und andere kleinere Gemeinschaften gehören. Weitere muslimische Gruppen wie Alawit·innen, Ismailit·nnen und Schiit·innen machen zusammen etwa 13 Prozent der Bevölkerung aus. Der Anteil der christlichen Bevölkerung wird auf zwischen 2,5 und 10 Prozent geschätzt (USDOS, 26. Juni 2024). Die südliche Provinz Suwayda wird größtenteils von Drus·innen bewohnt (Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center, 29. August 2022). Zirka 56 Prozent der Bevölkerung Syriens leben in urbanen Zentren (Statista, 10. November 2022) und 44 Prozent in ländlichen Gebieten. Vor 2011 hat fast die Hälfte der Bevölkerung als Teil des zentral geplanten Landwirtschaftssektors ihren Lebensunterhalt verdient (FAO, 24. April 2022). Der Nordosten des Landes wird aufgrund der großen Zahl dort ansässiger arabischer Stämme als stammesbezogene Gesellschaft gesehen. Aber auch in anderen Teilen des Landes, wie in der Provinz Daraa im Süden des Landes, spielen Stämme eine wichtige Rolle, obwohl im Zuge des Konflikts die Stammesverbindungen ein Stück weit an Bedeutung verloren haben. (TWI, 26. März 2019) Historische Entwicklung der Konflikte 1946 wurde Syrien von Frankreich aus der Mandatsherrschaft in die Unabhängigkeit entlassen (BBC News, Stand: 14. Januar 2019). Nach Jahren politischer Instabilität kam Hafiz Al-Assad als Führer der Baath-Partei 1970 durch einen Putsch an die Macht und regierte das Land über Jahrzehnte hinweg in autoritärem Stil (CFR, 11. November 2011). Die Macht blieb weiter in den Händen der alawitischen Al-Assad-Familie als im Jahr 2000 Bashar Al-Assad, der Sohn von Hafiz, die Regierung übernahm (Al Jazeera, 10. Oktober 2011). 2011 kam es zu ersten Protesten für Demokratie in der südlichen Stadt Daraa, die sich bis zum Sommer desselben Jahres auf das ganze Land ausbreiteten. Die Regierung ging mit Gewalt gegen die Demonstrant·innen vor (BBC News, 11. März 2016; CFR, 17. März 2021). Im Laufe des Jahres 2012 entwickelte sich die Situation zu einem Bürgerkrieg, der zunehmend zu einer Spaltung der Konfliktparteien entlang religiöser und konfessioneller Linien führte (SWP, Dezember 2021, S. 2-3) und die de-facto-Autonomie der kurdischen Gebiete im Nordosten des Landes (genannt Rojava oder Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) zur Folge hatte (Qantara, 7. Februar 2022). Die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) infiltrierte Syrien und etablierte 2014 ein Kalifat in Ostsyrien und Westirak, was die Freie Syrische Armee (FSA) dazu zwang, an zwei Fronten sowohl gegen Regierungstruppen als auch gegen den IS zu kämpfen (Bertelsmann Stiftung, 23. Februar 2022, S. 5). Die Türkei führte 2016, 2018 und 2019 mehrere Operationen auf syrischem Gebiet durch, um kurdische Kräfte aus dem Grenzgebiet zu verdrängen (MEE, 30. November 2022). Mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah und folglich des Iran für die syrische Regierung im Jahr 2013, dem Eintritt von Russland in den Krieg im Jahr 2015 sowie den Invasionskampagnen der Türkei im Norden des Landes und dem Engagement der USA gegen den IS wurde Syrien immer mehr zum internationalen Schlachtfeld (BPB, 18. Juni 2020). Während die Frontlinien mit März 2020 größtenteils erstarrten (The Carter Center, März 2022, S. 3), wurde die Zivilbevölkerung durch Fassbombenangriffe des Regimes auf Wohngebiete (SNHR, 15. April 2021) und Belagerungstaktiken einzelner Konfliktparteien in Mitleidenschaft gezogen (MSF, vermutlich 2021). Auch chemische Waffen kamen zum Einsatz (UN Security Council, 29. April 2022). Laut Angaben der Vereinten Nationen vom Mai 2023 wurden ab Kriegsbeginn bis 2022 fast 307.000 Zivilist·innen getötet (OHCHR, 11. Mai 2023). Die syrische oppositionelle Beobachtungsstelle Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) geht von weitaus höheren Opferzahlen aus und gibt an, dass im Laufe der zehn Jahre des Krieges etwa 606.000 Personen getötet wurden (SOHR, 1. Juni 2021). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind mit März 2023 über 230.000 syrische Zivilist·innen seit Kriegsbeginn getötet worden, davon mehr als 15.000 durch Folter. Weitere 155.000 wurden laut SNHR willkürlich inhaftiert oder Opfer von Verschwindenlassen und circa 14 Millionen vertrieben (SNHR, 15. März 2023). Die Jahre des Konflikts, das große Erdbeben 2023, die wirtschaftliche Instabilität im Libanon und in der Türkei, der Krieg in der Ukraine, sowie die Einführung strengerer US-Sanktionen und eine schwere Dürre im Land führten zu einer problematischen wirtschaftlichen Situation im Land (World Bank, Sommer 2023, S.7). Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, gefolgt von Hama und Homs (BBC News, 9. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw, 7. Dezember 2024). Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau, 8. Dezember 2024). Anschließend übernahm HTS de facto die Kontrolle als Regierungspartei und setzte eine Übergangsregierung ein (Al Jazeera, 29. Jänner 2025). HTS-Vorsitzender Ahmad Al-Scharaa, der zuvor unter dem Nom de Guerre Abu Mohammed Al-Dscholani bekannt war (BBC News, 16. Dezember 2024), übernahm Anfang Dezember de facto die Macht in Syrien und wurde am 29. Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (The Guardian, 29. Jänner 2025). Weitere Informationen zu den Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad finden Sie hier. Anfang 2025 kommt es laut dem UN-Sondergesandten für Syrien, Geir Pedersen, weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama. Bewaffnete Gruppen, darunter die Gruppe Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit einander tlw. widersprechenden Agenden – stellen eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Außerdem herrscht ein anhaltender Konflikt zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) der DAANES und der von der Türkei unterstützen Syrischen Nationalarmee (SNA); und israelische Luftangriffe und Verstöße gegen das Truppenentflechtungsabkommen von 1974 über den Golan wecken laut dem Sondergesandten Bedenken hinsichtlich der Souveränität Syriens. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer·innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (UN News, 8. Jänner 2025) und die Zahl der durch eskalierende Gewalt neu Vertreiben stieg bis Ende Jänner 2025 auf 652.000 (UN News, 30. Jänner 2025). Regionen und Akteure Die Übergangsregierung von Ahmad Al-Scharaa kontrolliert den Großteil der westlichen Städte und ländlichen Gebiete Syriens. Im Süden widersetzen sich Kräfte unter der Führung des ehemaligen Rebellen Ahmad Al-Awda sowie andere Fraktionen einer Integration in die neue syrische Armee. Im Norden hält die protürkische Syrische Nationalarmee (SNA) die Gebiete um Afrin und Dscharabulus sowie zwischen Tal Abyad und Ras al-Ain unter ihrer Kontrolle. Der Nordosten Syriens wird weiterhin von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert (wobei diese Gespräche mit Al-Scharaa führen) (TWI, 28. Februar 2025). Die US-Forschungsorganisationen Institute for the Study of War (ISW) und Critical Threats (CT) veröffentlichen auf folgender Webseite eine regelmäßig aktualisierte Karte mit den Kontrollgebieten der verschiedenen Konfliktparteien in Syrien: ISW - Institute for the Study of War und CT – Critical Threats: Interactive Map: Assessed Control of Terrain in Syria, 25. März 2025https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753aISW - Institute for the Study of War und CT – Critical Threats: Interactive Map: Assessed Control of Terrain in Syria, 25. März 2025, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a Quellen Al Jazeera: Assad’s Alawites: The guardians of the throne, 10. Oktober 2011https://www.aljazeera.com/features/2011/10/10/assads-alawites-the-guardians-of-the-throneAl Jazeera: Assad’s Alawites: The guardians of the throne, 10. Oktober 2011, https://www.aljazeera.com/features/2011/10/10/assads-alawites-the-guardians-of-the-throne Al Jazeera: Syria’s Ahmed al-Sharaa named president for transitional period, 29. Jänner 2025https://www.aljazeera.com/news/2025/1/29/syrias-ahmed-al-sharaa-named-president-for-transitional-periodAl Jazeera: Syria’s Ahmed al-Sharaa named president for transitional period, 29. Jänner 2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/29/syrias-ahmed-al-sharaa-named-president-for-transitional-period BBC News: Syria: The story of the conflict, 11. März 2016https://www.bbc.com/news/world-middle-east-26116868BBC News: Syria: The story of the conflict, 11. März 2016, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-26116868 BBC News: Syria Profile – Timeline, Stand: 14. Januar 2019http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14703995BBC News: Syria Profile – Timeline, Stand: 14. Januar 2019, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14703995 BBC News: What just happened in Syria and who's in charge?, 9. Dezember 2024https://www.bbc.co.uk/news/articles/c99x0l1d432oBBC News: What just happened in Syria and who's in charge?, 9. Dezember 2024, https://www.bbc.co.uk/news/articles/c99x0l1d432o BBC News: Assad says he didn't intend to leave Syria, statement claims, 16. Dezember 2024https://www.bbc.com/news/articles/c5yd0zz5edqoBBC News: Assad says he didn't intend to leave Syria, statement claims, 16. Dezember 2024, https://www.bbc.com/news/articles/c5yd0zz5edqo Bertelsmann Stiftung: BTI 2022 Country Report Syria, 23. Februar 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdfBertelsmann Stiftung: BTI 2022 Country Report Syria, 23. Februar 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf BPB – Bundeszentrale für politische Bildung: Kriege und Konflikte – Syrien, 18. Juni 2020https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54705/syrien/BPB – Bundeszentrale für politische Bildung: Kriege und Konflikte – Syrien, 18. Juni 2020, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54705/syrien/ Britannica Online Encyclopaedia: Syria, Facts & Stats, 12. Oktober 2022ahttps://www.britannica.com/facts/SyriaBritannica Online Encyclopaedia: Syria, Facts & Stats, 12. Oktober 2022a, https://www.britannica.com/facts/Syria Britannica Online Encyclopaedia: Syria, People, 12. Oktober 2022bhttps://www.britannica.com/place/Syria/The-windsBritannica Online Encyclopaedia: Syria, People, 12. Oktober 2022b, https://www.britannica.com/place/Syria/The-winds Carter Center (The): The State of the Syrian National Army, März 2022https://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution/syria-conflict/2022/state-of-the-syrian-national-army-march-2022.pdfCarter Center (The): The State of the Syrian National Army, März 2022, https://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution/syria-conflict/2022/state-of-the-syrian-national-army-march-2022.pdf CFR – Council on Foreign Relations: Remembering Hafez al-Assad, 11. November 2011https://www.cfr.org/blog/remembering-hafez-al-assadCFR – Council on Foreign Relations: Remembering Hafez al-Assad, 11. November 2011, https://www.cfr.org/blog/remembering-hafez-al-assad CFR – Council on Foreign Relations: Syria’s Civil War: The Descent Into Horror, 17. März 2021https://www.cfr.org/article/syrias-civil-warCFR – Council on Foreign Relations: Syria’s Civil War: The Descent Into Horror, 17. März 2021, https://www.cfr.org/article/syrias-civil-war CIA – Central Intelligence Agency: The World Fact Book – Syria, 13. März 2025https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/CIA – Central Intelligence Agency: The World Fact Book – Syria, 13. März 2025, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/ FAO – Food and Agricultural Organization of the United Nations: FAO in Syria, 24. April 2022https://www.fao.org/syria/fao-in-syria/syria-at-a-glance/en/FAO – Food and Agricultural Organization of the United Nations: FAO in Syria, 24. April 2022, https://www.fao.org/syria/fao-in-syria/syria-at-a-glance/en/ Guardian (The): Rebel leader Ahmed al-Sharaa made transitional president of Syria, 29. Jänner 2025https://www.theguardian.com/world/2025/jan/29/rebel-leader-ahmad-al-sharaa-made-transitional-president-of-syriaGuardian (The): Rebel leader Ahmed al-Sharaa made transitional president of Syria, 29. Jänner 2025, https://www.theguardian.com/world/2025/jan/29/rebel-leader-ahmad-al-sharaa-made-transitional-president-of-syria ISW - Institute for the Study of War und CT – Critical Threats: Interactive Map: Assessed Control of Terrain in Syria, 25. März 2025https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753aISW - Institute for the Study of War und CT – Critical Threats: Interactive Map: Assessed Control of Terrain in Syria, 25. März 2025, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center: Making the Druze Choose, 29. August 2022https://carnegie-mec.org/diwan/87771Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center: Making the Druze Choose, 29. August 2022, https://carnegie-mec.org/diwan/87771 MEE – Middle East Eye: Turkey's looming invasion of Syria tests US-Kurdish ties, 30. 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Mai 2023https://www.ohchr.org/en/stories/2023/05/behind-data-recording-civilian-casualties-syriaOHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Behind the data: Recording civilian casualties in Syria, 11. Mai 2023, https://www.ohchr.org/en/stories/2023/05/behind-data-recording-civilian-casualties-syria Qantara: Kurdish autonomy in northeast Syria, Between Assad and Erdogan, 7. Februar 2022https://en.qantara.de/content/kurdish-autonomy-in-northeast-syria-between-assad-and-erdoganQantara: Kurdish autonomy in northeast Syria, Between Assad and Erdogan, 7. Februar 2022, https://en.qantara.de/content/kurdish-autonomy-in-northeast-syria-between-assad-and-erdogan Rudaw: Syrian rebels announce capturing southern city of Daraa, 7. Dezember 2024https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246Rudaw: Syrian rebels announce capturing southern city of Daraa, 7. Dezember 2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 SNHR – Syrian Network for Human Rights: In Nine Years, the Syrian Regime Has Dropped Nearly 82,000 Barrel Bombs, Killing 11,087 Civilians, Including 1,821 Children, 15. April 2021https://snhr.org/blog/2021/04/15/56121/SNHR – Syrian Network for Human Rights: In Nine Years, the Syrian Regime Has Dropped Nearly 82,000 Barrel Bombs, Killing 11,087 Civilians, Including 1,821 Children, 15. April 2021, https://snhr.org/blog/2021/04/15/56121/ SNHR – Syrian Network for Human Rights: On the 12th Anniversary of the Popular Uprising: A Total of 230,224 Civilians Documented as Dead, including 15,275 Who Died due to Torture, 154,871 Arrested and/or Forcibly Disappeared, and Roughly 14 Million Syrians Displaced, 15. März 2023https://snhr.org/blog/2023/03/15/on-the-12th-anniversary-of-the-popular-uprising-a-total-of-230224-civilians-documented-as-dead-including-15275-who-died-due-to-torture-154871-arrested-and-or-forcibly-disappeared-and-roughly-14/SNHR – Syrian Network for Human Rights: On the 12th Anniversary of the Popular Uprising: A Total of 230,224 Civilians Documented as Dead, including 15,275 Who Died due to Torture, 154,871 Arrested and/or Forcibly Disappeared, and Roughly 14 Million Syrians Displaced, 15. März 2023, https://snhr.org/blog/2023/03/15/on-the-12th-anniversary-of-the-popular-uprising-a-total-of-230224-civilians-documented-as-dead-including-15275-who-died-due-to-torture-154871-arrested-and-or-forcibly-disappeared-and-roughly-14/ SOHR – Syrian Observatory for Human Rights: Total death toll | Over 606,000 people killed across Syria since the beginning of the “Syrian Revolution”, including 495,000 documented by SOHR, 1. Juni 2021https://www.syriahr.com/en/217360/SOHR – Syrian Observatory for Human Rights: Total death toll | Over 606,000 people killed across Syria since the beginning of the “Syrian Revolution”, including 495,000 documented by SOHR, 1. Juni 2021, https://www.syriahr.com/en/217360/ Statista: Syria: Urbanization from 2011 to 2021, 10. November 2022https://www.statista.com/statistics/455937/urbanization-in-syria/Statista: Syria: Urbanization from 2011 to 2021, 10. November 2022, https://www.statista.com/statistics/455937/urbanization-in-syria/ SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik: Civil War in Syria, Dezember 2021https://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2012C43_ass_wmm.pdfSWP – Stiftung Wissenschaft und Politik: Civil War in Syria, Dezember 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2012C43_ass_wmm.pdf Tagesschau: Wie Assad gestürzt wurde - und was das bedeutet, 8. 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Februar 2025, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/rebuilding-syria-may-require-federalism UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees: Syria Refugee Crisis Explained, 13. März 2025https://www.unrefugees.org/news/syria-refugee-crisis-explained/UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees: Syria Refugee Crisis Explained, 13. März 2025, https://www.unrefugees.org/news/syria-refugee-crisis-explained/ UN News: ‘A Syrian-led future’: Security Council highlights priorities ahead, 8. Jänner 2025https://news.un.org/en/story/2025/01/1158836UN News: ‘A Syrian-led future’: Security Council highlights priorities ahead, 8. Jänner 2025, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158836 UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, 30. Jänner 2025https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, 30. Jänner 2025, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596 UN Security Council: Syria’s Failure to Remedy Pending Issues of Chemical Weapons Use Is ‘Wake Up Call’ for International Community, Disarmament Chief Tells Security Council, 9026th meeting, SC/14877, 29. April 2022https://press.un.org/en/2022/sc14877.doc.htmUN Security Council: Syria’s Failure to Remedy Pending Issues of Chemical Weapons Use römisch eins s ‘Wake Up Call’ for International Community, Disarmament Chief Tells Security Council, 9026th meeting, SC/14877, 29. April 2022, https://press.un.org/en/2022/sc14877.doc.htm USDOS – US Department of State: 2023 Report on International Religious Freedom: Syria, 26. Juni 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2111572.htmlUSDOS – US Department of State: 2023 Report on International Religious Freedom: Syria, 26. Juni 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111572.html World Bank: Syria Economic Monitor, The Economic Aftershocks of Large Earthquakes, Sommer 2023https://openknowledge.worldbank.org/bitstreams/d3f5dc06-058a-4c6a-a169-4f6534d84ec4/downloadWorld Bank: Syria Economic Monitor, The Economic Aftershocks of Large Earthquakes, Sommer 2023, https://openknowledge.worldbank.org/bitstreams/d3f5dc06-058a-4c6a-a169-4f6534d84ec4/download 2. Accord, Anfragebeantwortung zu Syrien, Strukturen und wichtige Akteur·innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung, Dominante Strömungen, a-12595, vom 29.03.2025: Informationen zu Strukturen der interimistischen Regierung (9. Dezember 2024 – 29. März 2025) Laut einem Bericht des Middle East Institute (MEI) vom März 2025 habe sich seit dem 9. Dezember 2024 in Damaskus eine interimistische Regierung („interim governement“) gebildet, die von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) (MEI, März 2025, S. 5) und einer Koalition ihrer Oppositionsverbündeten dominiert werde (MEI, März 2025, S. 5). HTS wird als islamistische Gruppe, die die finale Offensive gegen die frühere Assad-Regierung angeführt habe, beschrieben (FDD, 28. Jänner 2025). Al Jazeera berichtet im Jänner 2025, dass die HTS nach der Absetzung Assads de facto zur Regierungspartei geworden sei und eine interimistische Regierung eingesetzt habe, die sich größtenteils aus Beamten zusammensetzt, die zuvor in der von der HTS kontrollierten Provinz Idlib die lokale Regierung geführt hätten (Al Jazeera, 29. Jänner 2025). Die HTS sei 2017 die dominierende Kraft in Idlib im Nordwesten Syriens geworden. Um Bedenken gegenüber der Regierung einer militanten Gruppe auszuräumen, habe die HTS als ihren politischen und administrativen Arm die „Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government, SSG) gegründet. Die SSG habe wie ein Staat funktioniert, mit einem Premierminister, Ministerien und lokalen Abteilungen, die Bereiche wie Bildung, Gesundheit und Wiederaufbau beaufsichtigt hätten. Gleichzeitig sei ein religiöser Rat, der sich am islamischen Recht, der Scharia, orientiert habe, eingerichtet worden (Vision of Humanity, 12. Februar 2025). Die HTS habe in Idlib für Frauen strenge islamische Kleidervorschriften, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, der Bildung und der Beschäftigung ebenso durchgesetzt wie islamische Strafen für Handlungen, die nach sunnitisch-extremistischer Ideologie als Verbrechen gelten würden (Livingstone, 11. Februar 2025). Das nach Zusammenbruch der Assad-Regierung im Dezember 2024 entstandene Machtvakuum sei schnell durch ein Flickwerk von Regierungsstrukturen („patchwork of governance structures“) ausgefüllt worden. In einigen Regionen würden die Überreste der Bürokratie der früheren Regierung unter den Übergangsbehörden weiterhin funktionieren, während in anderen Regionen neu gegründete lokale Regierungsstellen versuchen würden, die Kontrolle zu übernehmen (MEI, März 2025, S. 6). Laut einem Artikel von Robert F. Worth vom März 2025 seien in weiten Teilen des Landes die einzigen Zeichen von staatlicher Autorität Gruppen bärtiger Bewaffneter an Kontrollpunkten und Mitglieder des HTS Dawah-Büros, die den Islam mit Liedern und durch Rezitationen verbreiten würden. Die Verwaltungsbeamten der interimistischen Regierung seien so überlastet, dass sie an vielen Orten kaum noch die Grundzüge eines Staates aufrechterhalten könnten (Worth, 24. März 2025). Die Strukturen im Nordosten Syriens würden weiterhin unabhängig von Damaskus funktionieren (MEI, März 2025, S. 6). Laut dem monatlichen Ausblick des Security Council Reports vom März 2025 sei der Anführer der HTS, Ahmed Al-Sharaa, am 29. Jänner 2025 zum interimistischen Präsidenten ernannt worden und die interimistische Regierung habe versprochen, eine integrative Übergangsregierung zu bilden, die die Vielfalt Syriens repräsentiere. Am 14. Februar 2025 habe der amtierende Außenminister bekräftigt, dass am 1. März 2025 eine neue syrische Regierung, die die Diversität des Landes widerspiegeln werde, ihr Amt antreten solle (Security Council Report, 1. März 2025; siehe auch Le Monde, 29. Jänner 2025). Wahlen würden laut Al-Sharaa in ungefähr vier bis fünf Jahren abgehalten werden (VOA, 30. Dezember 2024; Al Jazeera, 13. März 2025). Akteur·innen der interimistischen Regierung (9. Dezember 2024 – 29. März 2025) Le Monde berichtet Ende Jänner 2025, dass der Premierminister der interimistischen Regierung, Mohammad Al-Bashir, ein Kabinett aus konservativen islamistischen Technokraten zusammengestellt habe, in dessen Mittelpunkt drei prominente Persönlichkeiten stehen würden, die bereits alle in der Regierung Idlibs tätig gewesen seien: Außenminister Assad Hassan Al-Shaibani, Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra und der Geheimdienstchef Anas Khattab Sharaa (Le Monde, 30. Jänner 2025). Laut The Media Line sei es im Jänner 2025 zu einer ersten großen Umorganisation gekommen. Der Premierminister habe Innenminister Mohammed Abdul Rahman durch Ali Abdulrahman Keda ersetzt (The Media Line, 22. Jänner 2025). Laut der International Crisis Group werde die interimistische Regierung von Mitgliedern der ehemals dschihadistischen Gruppe Hayat Tahrir al-Sham angeführt. Al-Sharaa und Anas Khattab, der Geheimdienstchef der Übergangsregierung, würden weiterhin UN-Sanktionen unterliegen (International Crisis Group, 28. Februar 2025). Karam Shaar Advisory, ein neuseeländisches Beratungsunternehmen mit Schwerpunkt auf der Wirtschaft und Politik Syriens, veröffentlicht einen monatlichen Newsletter mit Analysen und Daten zu Entwicklungen in Syrien. In der Ausgabe von März 2025 analysiert Karam Shaar Advisory die Zusammensetzung der interimistischen Übergangsregierung („caretaker government“), da die Ernennungen ein Bild davon vermitteln würden, wer die Macht innehabe und wie der interimistische Präsident regiere. Karam Shaar Advisory habe dafür die Hintergründe von 21 Ministern und 154 hochrangigen Beamt·innen analysiert, die zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 20. Februar 2025 ernannt worden seien (Karam Shaar Advisory, März 2025, S. 2). Eine Analyse der Zugehörigkeit der Übergangsregierung habe ergeben, dass 12 Minister mit der ehemaligen „Heilsregierung“ von Idlib (Syrian Salvation Government, SSG) in Verbindung gestanden seien (Karam Shaar Advisory, März 2025, S. 3). Die SSG, bestehend aus zivilen Technokraten, wurde 2017 in der Provinz Idlib von der das Gouvernement Idlib kontrollierenden HTS eingesetzt (Al Jazeera, 15. Dezember 2024). Die SSG werde oft als die administrative Erweiterung der HTS angesehen. Die derzeitige Führung scheine eher auf niedrigeren Ebenen bereit zu sein, ihre Macht mit Personen zu teilen, die nicht mit der SSG in Verbindung stehen würden, was auf 138 der analysierten hochrangigen Beamt·innen zutreffe. Die starke HTS-Präsenz unter den Ministern werfe Fragen zur Autonomie und zum politischen Spielraum der Übergangsregierung auf. Was die militärische Zugehörigkeit der Mitglieder der Übergangsregierung und ihrer Beamt·innen betreffe, würden viele in die Kategorie „unbekannt“ fallen, insbesondere unter den hochrangigen Positionen. Ein militärischer Hintergrund schließe zwar eine effektive Regierungsführung nicht aus, deute aber auf die anhaltende Rolle bewaffneter Akteure in der Politik hin (Karam Shaar Advisory, März 2025, S. 3). Was die geografische Herkunft des Kabinetts betreffe, seien Gebiete, die in der Vergangenheit von der HTS kontrolliert worden seien, überrepräsentiert. Rund 24 Prozent des Kabinetts stamme aus Idlib. Dies würde auf Kosten anderer Gouvernements gehen, wie insbesondere Latakia, Tartus, As-Suwayda und Damaskus, die vor dem Sturz der Regierung von Assad unter dessen Kontrolle gestanden seien. Ebenfalls unterrepräsentiert seien Gebiete, die von der SDF kontrolliert würden (Karam Shaar Advisory, März 2025, S. 4). Was die Repräsentation der Geschlechter betreffe, herrsche in der Übergangsregierung eklatante Ungleichheit. Alle Minister seien männlich. Unter den leitenden Beamt·innen seien nur 8 Prozent Frauen (Karam Shaar Advisory, März 2025, S. 3). In Bezug auf die religiöse Zugehörigkeit zeige die Übergangsregierung nur eine begrenzte Vielfalt. Alle 21 Minister seien Muslime, hauptsächlich Sunniten, von fünf sei nicht bekannt, welcher Ausrichtung („sect“) des Islam sie angehören. Die Besetzung weiterer Führungspositionen sei ähnlich homogen, nur drei Christen und ein Druse würden sich unter den 154 analysierten Beamt·innen finden. Diese eingeschränkte Vertretung Syriens werfe Fragen hinsichtlich der Fähigkeit der Übergangsregierung auf, alle Gruppen bei der Regierung des Landes zu repräsentieren (Karam Shaar Advisory, März 2025, S. 4). Laut einem bereits oben angeführten Artikel von Le Monde vom 30. Jänner seien der Außenminister Al-Shaibani, Verteidigungsminister Abu Qasra und Geheimdienstchef Khattab das Rückgrat der neuen Machtstruktur, die sich in Damaskus um Al-Sharaa konsolidiert habe. Sie seien langjährige Kollegen von Al-Sharaa (Le Monde, 30. Jänner 2025). Am 13. März berichten mehrere Quellen, dass ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet worden sei (DW, 13. März 2025; The Media Line, 13. März 2025; France 24, 13. März 2025). Der Rat werde Entscheidungen im Hinblick auf die nationale Sicherheit des Landes treffen (France 24, 13. März 2025; siehe auch DW, 13. März 2025). Al-Sharaa sitze dem Rat vor, dem außerdem der Außenminister, Innenminister, Verteidigungsminister und der Geheimdienstchef angehören würden, neben drei weiteren Sitzen (The Media Line, 13. März 2025). Ahmed Al-Sharaa Ahmad Al-Sharaa sei in Saudi Arabien als Sohn syrischer Eltern geboren worden. In den späten 1980er Jahren sei seine Familie zurück nach Syrien gezogen. 2003 habe sich Ahmad Al-Sharaa al-Qaida im benachbarten Irak angeschlossen und habe gegen die amerikanische Besatzung gekämpft. Im Irak habe er laut amerikanischen Beamt·innen einige Jahre in einem US-amerikanischen Gefängnis verbracht (The New York Times, 30. Jänner 2025). Laut Nordic Monitor sei Al-Sharaa im August 2012 vom damaligen Anführer des Islamischen Staats (ISIS) Abu Bakr Al-Baghdadi damit beauftragt worden, einen syrischen Ableger aufzubauen (Nordic Monitor, 2. Jänner 2025). Die New York Times berichtet, dass Al-Sharaa, der früher unter dem Decknamen Abu Mohammad Al-Jolani bekannt gewesen sei, zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs nach Syrien zurückgekehrt sei und dort einen al-Qaida-Ableger gegründet habe, die Nusra-Front. Er habe schließlich die Verbindung zu al-Qaida aufgelöst und die Nusra-Front sei Hayat Tahrir al-Sham (HTS) geworden (The New York Times, 30. Jänner 2025; siehe auch VOA, 24. Dezember 2024). Die HTS werde von den USA, der EU und der Türkei als terroristische Organisation gelistet (Al Jazeera, 15. Dezember 2024) und habe eine Geschichte von Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen (New Lines Magazine, 25. Februar 2025). Worth beschreibt Al-Sharaa als früheren Dschihadisten und als Figur, die früher Schrecken verbreitet habe (Worth, 24. März 2025). Nachdem er im Dezember 2024 an die Macht gekommen sei, scheine er versucht zu haben, sich von seiner militanten Vergangenheit zu distanzieren, indem er seine Kampfuniform ab- und Anzug und Krawatte angelegt habe, berichtet die New York Times im Jänner (The New York Times, 30. Jänner 2025). Er habe eine gemäßigtere Haltung eingenommen und sich für die Errichtung eines Staates ausgesprochen, der auf Toleranz und Koexistenz zwischen den verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen beruhe (VOA, 24. Dezember 2024). Laut Worth habe Al-Sharaa in Reden und Interviews außerordentliche Zurückhaltung an den Tag gelegt und versprochen, auf Rache zu verzichten und Syrien auf moderate und integrative Weise wieder aufzubauen. Er habe darüber gesprochen, wie wichtig es sei, über eine revolutionäre Denkweise hinauszugehen, die zwar „ein Regime stürzen, aber keinen Staat aufbauen“ könne. Al-Sharaa würde sichtlich versuchen, weder die vielen Islamisten in seinem Lager noch die westlichen Länder zu verprellen, die den Schlüssel zur finanziellen Zukunft Syriens in der Hand halten würden (Worth, 24. März 2025). David Livingstone hinterfragt in einem Artikel vom Februar 2025, ob Al-Sharaa’s Darstellung des Wandels vom sunnitischen Extremisten zum gemäßigten Islamisten glaubwürdig sei. Außerdem müsse er sich der Realität einer militanten Basis von Kämpfern stellen, die wahrscheinlich nicht Krieg geführt hätten, um eine fortschrittliche und integrative Regierung in Damaskus zu etablieren (Livingstone, 11. Februar 2025). Geheimdienstchef Anas Khattab The New Arab widmet Ende Dezember 2024 dem Chef des syrischen Geheimdienstes einen Artikel, der berichtet, dass Khattab 2012 von den USA und 2014 von den Vereinten Nationen auf die Liste des internationalen Terrorismus gesetzt worden sei. The New Arab bezieht sich auf Syria TV, wonach Khattab eine Vergangenheit im Sicherheits-und Geheimdienstbereich habe und in jungen Jahren 2003 in den Irak gezogen sei (The New Arab, 27. Dezember 2024), wo er im damaligen Islamischen Staat im Irak (ISI) das Kommando über die Grenzen zu Syrien übernommen habe (The New Arab, 27. Dezember 2024). Im Jahr 2012 habe sich Anas Khattab der Nusra-Front angeschlossen und sei ein enger Vertrauter von Al-Sharaa geworden. Khattabs Ernennung zum Geheimdienstchef sei von Analysten kritisiert worden, die befürchten würden, dass seine neue Rolle Extremisten ermutigen könne (The New Arab, 27. Dezember 2024). Laut Nordic Monitor würde ein Bericht des türkischen Innenministeriums von 2021 die Beteiligung Khattabs und Al-Sharaas an terroristischen Aktivitäten, insbesondere in Syrien und ihre Verbindungen zu dschihadistischen Netzwerken dokumentieren (Nordic Monitor, 2. Jänner 2025). Im Kabinett der neuen Übergangsregierung, die am 29. März 2025 ernannt wurde, sei Anas Khattab zum Innenminister ernannt worden (DW, 30. März 2025). Verteidigungsminister Abu Qasra The National berichtet Ende Dezember 2024, dass die Sorge wachse, dass die syrische Übergangsregierung islamistischen Extremisten formelle Regierungsrollen übertrage, nachdem Verteidigungsminister Abu Qasra auch ausländische Kämpfer für hochrangige militärische Posten eingesetzt habe. Der Verteidigungsminister habe Militante befördert, wie beispielsweise Abdulsalam Yasin Ahmad, stellvertretenden Vorsitzenden der Turkistan Islamic Party. Diese Fraktion habe nach dem Sturz der Assad-Regierung in einem Video zu globaler Gewalt aufgerufen (The National, 31. Dezember 2024). Abu Qasra sei auch in der neuen Übergangsregierung Verteidigungsminister (DW, 30. März 2025). Justizminister Al-Waisi Am 5. Jänner schreibt The Times, dass die Ernennungen in der Übergangsregierung Bedenken hinsichtlich ihrer Absichten für das Land ausgelöst hätten. Shadi Al-Waisi, der im Dezember zum Justizminister Syriens ernannt worden sei, sei in zwei 2015 gedrehten Videos zu sehen, bei denen Frauen hingerichtet worden seien. In einem Video sei er, der als Jurist für die Nusra Front gearbeitet habe, zu sehen, als ihn eine Frau anflehe, ihre Kinder ein letztes Mal sehen zu dürfen. Er trete beiseite und gebe einem bewaffneten Mann ein Zeichen, der sie daraufhin auf die Knie zwinge und ihr in den Hinterkopf schieße. In dem zweiten Video würde der Justizminister das Todesurteil für eine andere Frau verlesen, die der Prostitution beschuldigt werde. Ein ranghohes Mitglied der HTS habe einer Fact-Checking Organisation erklärt, dass die Aufnahmen im Zusammenhang mit den Exekutionen eine Phase widerspiegeln würden, die sie hinter sich gelassen hätten (The Times, 5. Jänner 2025). Al-Waisi wurde als Justizminister in der am 29. März 2025 ernannten neuen Übergangsregierung abgelöst (Enab Baladi, 30. März 2025). Frauenbeauftragte Aisha al-Dibs Aisha Al-Dibs, weibliches Mitglied der interimistischen Regierung und für Frauenangelegenheiten zuständig, glaube, dass Frauen „nicht über die Prioritäten ihrer gottgegebenen Natur hinausgehen sollten“ (The Times, 5. Jänner 2025). Informationen zum Verbleib von Aisha Al-Dibs in der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025 konnten nicht gefunden werden. Bildungsminister Nazir Muhammad Al-Qadri Der Bildungsminister [Nazir Muhammad Al-Qadri] habe Schulbücher geändert, um ihnen einen islamischeren Anstrich zu geben, sei nach Kritik aber wieder zurückgerudert (The Times, 5. Jänner 2025). Die New York Times berichtet am 6. Jänner 2025, dass Bezüge zum früheren Präsidenten Bashar Al-Assad und seinem Vater aus den Texten entfernt worden seien und ebenso Bilder von prä-islamischen Gottheiten. Auch eine Königin aus römischen Zeiten sei aus einigen Texten entfernt worden. Der Schritt sei von Lehrer·innen und anderen Syrer·innen kritisiert worden, die sich auch an der Tatsache gestoßen hätten, dass die Änderungen undurchsichtig und ohne Miteinbeziehung von Lehrer·innen und der Öffentlichkeit vorgenommen worden seien. Kritiker·innen würden in den Änderungen und der Art ihrer Anordnung beunruhigende Anzeichen dafür erkennen, wie die neue Regierung ein vielfältiges Land regieren wolle. Eine weitere Änderung betreffe die Übersetzung eines Verses aus dem Koran. Der letzte Vers im ersten Kapitel des Koran beziehe sich auf „die, die in die Irre gehen“. Im vorhergehenden Lehrbuch für Islamkunde sei der Ausdruck als „die, die vom rechten Weg abgekommen seien“ definiert. Nach den Änderungen werde der Ausdruck nun als „Christen und Juden“ definiert (New York Times, 6. Jänner 2025). Al-Qadri wurde als Bildungsminister in der am 29. März 2025 ernannten neuen Übergangsregierung abgelöst (Enab Baladi, 30. März 2025). Die vorläufige Verfassung vom 13. März 2025 Am 13. März 2025 habe der interimistische Präsident Ahmad Al-Sharaa eine Verfassungserklärung unterzeichnet, die eine fünfjährige Übergangszeit abdecke (The Guardian, 13. März 2025; Al Jazeera, 13. März 2025). Laut einem Onlinebeitrag von Euronews vom 14. März 2025 würde diese vorläufige Verfassung das Land unter der Herrschaft von Al-Sharaa’s Gruppe belassen, während er verspreche, die Rechte aller Syrer·innen während einer Übergangsphase von fünf Jahren zu schützen (Euronews, 14. März 2025). Der am 13. März veröffentlichte Text der vorläufigen Verfassung sehe die Einrichtung eines Volkskomitees („People’s Committee“) vor, das als Übergangsparlament fungieren solle, bis eine dauerhafte Verfassung verabschiedet werde und Wahlen abgehalten würden. Zwei Drittel der Mitglieder des Volkskomitees würden von einem durch den interimistischen Präsidenten bestellten Ausschuss ernannt und ein Drittel von Al-Sharaa selbst. Ein neuer Ausschuss, der eine dauerhafte Verfassung entwerfen solle, werde gebildet (AP, 13. März 2025). Artikel eins der vorläufigen Verfassungserklärung nenne den Namen „Arabische Republik Syrien“ als identitätsstiftend, während Artikel drei festlege, wie dies bereits in früheren Verfassungen der Fall gewesen sei, dass die Religion des Präsidenten der Republik der Islam sei und die islamische Rechtsprechung die Hauptquelle der Gesetzgebung darstelle. Artikel vier lege fest, dass Arabisch die offizielle Sprache des Landes sei. Artikel zehn besage, dass syrische Bürger·innen vor dem Gesetz gleich seien, was ihre Rechte und Pflichten betreffe, und zwar ohne Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit („race“), Religion, Geschlecht oder Abstammung („lineage“) (Enab Baladi, 17. März 2025). Euronews berichtet im bereits oben genannten Artikel vom 14. März, dass es in der vorläufigen Verfassung heiße, dass der syrische Staat „entschlossen sei, alle Formen des gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen und dabei Rechte und Freiheiten zu respektieren“ (Euronews, 14. März 2025). Laut einem Artikel von Human Rights Watch (HRW) vom 25. März 2025 sehe die Verfassungserklärung ein starres Präsidialmodell vor, bei dem das Parlament nicht in der Lage sei, den Präsidenten des Amtes zu entheben, Minister·innen zu bestätigen oder zu entlassen oder die Exekutivgewalt zu kontrollieren (HRW, 25. März 2025). Syrische Rechtsexperten hätten laut einem Artikel von Enab Baladi vom 17. März 2025 darauf hingewiesen, dass die Befugnisse des Präsidenten nicht klar definiert seien und es keine Mechanismen gebe, um ihn bei Fehlern zur Rechenschaft zu ziehen. Auch die Rechenschaftspflicht der Minister sei nicht klar definiert (Enab Baladi, 17. März 2025). HRW berichtet in dem bereits oben angeführten Artikel vom 25. März, dass die Verfassungserklärung, die der interimistische Präsident Ahmed Al-Sharaa gebilligt habe, dem Präsidenten weitreichende Befugnisse, unter anderem über Ernennungen in der Justiz und Legislative verleihe, ohne jegliche Kontrolle. Die weitreichende Machtbefugnis des Präsidenten werfe ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit („durability“) der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes von Menschenrechten auf. Obwohl die Unabhängigkeit der Justiz bekräftigt werde, würden klare Schutzmaßnahmen, um sie in der Praxis zu gewährleisten, fehlen. Artikel 47 erteile dem Präsidenten die Befugnis, alle sieben Mitglieder des Obersten Verfassungsgerichts zu ernennen, ohne parlamentarische oder sonstige Kontrolle. Der Präsident verfüge auch über die nahezu vollständige Kontrolle bei den Ernennungen der Legislative. Laut Artikel 24 ernenne der Präsident persönlich ein Drittel der Mitglieder des Übergangsparlaments, während die restlichen zwei Drittel von einem Ausschuss gewählt würden, dessen Mitglieder wiederum vom Präsidenten ernannt würden. Als Präsident würde Al-Sharaa auch die Exekutivkontrolle ausüben, gemeinsam mit einem Kabinett von Ministern, die er allein ernennen und entlassen könne, wie die Artikel 31 und 35 der vorläufigen Verfassungserklärung festlegen würden (HRW, 25. März 2025). Die Deutsche Welle berichtet in einem Artikel vom 18. März, dass Verfassungsexpert·innen darauf hingewiesen hätten, dass Minderheiten in der vorläufigen Verfassung keine Erwähnung finden würden (DW, 18. März 2025). Voice of America berichtet am 14. März, dass die kurdisch geführte Autonome Verwaltung in Nord- und Ostsyrien, eine de facto zivile Behörde, die mit den Syrian Democratic Forces (SDF) verbunden sei und fast ein Drittel des syrischen Territoriums kontrolliere, die erste gewesen sei, die die vorläufige Verfassung ablehne und sie als ausgrenzend bezeichnet habe (VOA, 14. März 2025). Am 25. März habe Al-Sharaa angekündigt, dass die Übergangsregierung 22 Ministerposten umfassen werde, die mehrheitlich mit „Neulingen“ besetzt würden. Dies deute laut Critical Threats Project (CTP) und dem Institute for the Study of War (ISW) darauf hin, dass er die 22 bestehenden Ministerposten ersetzen werde. Wahrscheinlich werde auch das Amt des Premierministers Mohammed Al-Bashir aufgelöst (CTP & ISW, 25. März 2025, S. 1). Die neue Übergangsregierung vom 29. März 2025 Mehrere Quellen berichten, dass der interimistische syrische Präsident Al-Sharaa am 29. März 2025 eine neue Übergangsregierung eingesetzt habe (Al Jazeera, 30. März 2025; France 24, 29. März 2025; The New York Times, 30. März 2025), die fünf Jahre lang regieren solle, bis eine Verfassung verabschiedet werde und Wahlen abgehalten werden könnten (MEE, 30. März 2025). Die neue Übergangsregierung bestehe aus 22 Ministern und einer Ministerin (Al Jazeera, 30. März 2025; MEE, 30. März 2025) und habe keinen Premierminister mehr (Euronews, 30. März 2025; Al Jazeera, 30. März 2025). Al Jazeera berichtet, dass erwartet werde, dass Al-Sharaa die Exekutive leiten werde (Al Jazeera, 30. März 2025), während Euronews schreibt, dass ein Generalsekretär die Regierung leiten werde (Euronews, 30. März 2025). Das Kabinett der 23 Minister·innen werde laut einem Artikel der Deutschen Welle von engen Vertrauten Al-Sharaas dominiert, die Schlüsselpositionen innehätten (DW, 30. März 2025). Laut New York Times habe Al-Sharaa dafür gesorgt, dass ein Großteil der Staatsmacht in seiner Hand bleibe, die mächtigsten Ministerien habe er für seine Verbündeten und Anhänger behalten. Er habe die Leitung des Verteidigungs- und Außenministeriums engen Verbündeten überlassen und er habe seinen ehemaligen Geheimdienstchef, Anas Khattab, zum Innenminister gemacht. Sieben der ernannten Minister hätten der ehemaligen Provinzverwaltung in Idlib [Syrian Salvation Government, Anmerkung ACCORD] angehört. Al-Sharaa habe aber auch neun unabhängige Minister ernannt, darunter Technokraten und ehemalige Aktivisten, und er habe fünf Minister angelobt, die in den ersten Jahren der Assad-Regierung tätig gewesen seien, bevor das Land in den Bürgerkrieg abgerutscht sei (The New York Times, 30. März 2025). Asaad Al-Shaibani sei weiterhin Außenminister und Murhaf Abu Qasra bleibe Verteidigungsminister (France 24, 29. März 2025; DW, 30. März 2025). Anas Khattab, Geheimdienstchef der interimistischen Regierung, sei zum Innenminister ernannt worden (DW, 30. März 2025; The New York Times, 30. März 2025). Mohammed Al-Bashir, der als Premierminister an der Spitze der interimistischen Regierung gestanden sei, sei zum Energieminister ernannt und mit der Wiederbelebung des Elektrizitäts- und Ölsektors beauftragt worden (Euronews, 30. März 2025). Für die neue Übergangsregierung seien Minister·innen jeder der wichtigsten Minderheiten ernannt worden (The New York Times, 30. März 2025): Yarub Badr, ein Alawit, sei der neue Verkehrsminister. Amgad Badr, der der syrischen Minderheit der Drusen angehöre, werde das Landwirtschaftsministerium leiten. Die erfahrene Oppositionelle Hind Kabawat, eine Christin und langjährige Gegnerin Assads, sei zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt worden. Sie sei die erste Frau, die von Al-Sharaa ernannt worden sei (DW, 30. März 2025) und auch die einzige Frau unter den 23 Minister·innen (The New York Times, 30. März 2025). Der Bildungsminister namens Mohammad Turko ist Mitglied der kurdischen Minderheit (MEE, 30. März 2025). Dem Kabinett würden keine Vertreter·innen der von den USA unterstützten und von Kurd·innen geführten Syrian Democratic Forces (SDF) oder der autonomen Zivilverwaltung im Nordosten Syriens angehören (Euronews, 30. März 2025). Am 30. März habe die kurdisch geführte Verwaltung im Nordosten Syriens die neu gebildete Regierung in Damaskus zurückgewiesen und erklärt, dass sie es versäumt habe, die Minderheiten des Landes einzubeziehen. Die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) habe erklärt, dass sie sich nicht an die Umsetzung oder Durchsetzung der von dieser Regierung getroffenen Entscheidungen gebunden fühle (MEE, 30. März 2025). Die Minister·innen der neuen Übergangsregierung Außenminister: Asaad Al-Shaibani Verteidigungsminister: Murhaf Abu Qasra Innenminister: Anas Khattab Justizminister: Mazhar Al-Wais Minister für religiöse Stiftungen: Muhammad Abu Al-Khair Shukri Minister für Höhere Bildung: Marwan Al-Halabi Ministerin für Arbeit und Soziales: Hind Kabawat Energieminister: Mohammed Al-Bashir Finanzminister: Mohammed Yosr Bernieh Wirtschaftsminister: Nidal Al-Shaar Gesundheitsminister: Musab Nazzal Al-Ali Minister für Lokale Verwaltung: Mohammad Anjarani Minister für Notfälle und Katastrophen: Raed Al-Saleh Minister für Kommunikation (Enab Baladi, 30. März 2025) bzw. Minister für Kommunikation und IT (The New Arab, 30. März 2025): Abdulsalam Haykal Landwirtschaftsminister: Amjad Badr Bildungsminister: Mohammed Abdul Rahman Turko Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen („Public Works and Housing“): Mustafa Abdul Razzaq Kulturminister: Mohammad Yassin Al-Saleh Minister für Sport und Jugend: Mohammed Saleh Hamid Tourismusminister: Mazen Al-Salhani Minister für Verwaltungsentwicklung: Muhammad Iskaf Verkehrsminister: Yarub Badr Medienminister (Enab Baladi, 30. März 2025) bzw. Informationsminister (The New Arab, 30. März 2025): Hamza Mustafa (Enab Baladi, 30. März 2025; The New Arab, 30. März 2025) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 3. April 2025) ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Idlib: Situation von Frauen in den von der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten, vor allem alleinstehende Frauen [a-12520], 12. Dezember 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2119371.htmlACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Idlib: Situation von Frauen in den von der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten, vor allem alleinstehende Frauen [a-12520], 12. Dezember 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119371.html Al Jazeera: What to know about Syria’s new caretaker government, 15. Dezember 2024https://www.aljazeera.com/news/2024/12/15/what-to-know-about-syrias-new-caretaker-governmentAl Jazeera: What to know about Syria’s new caretaker government, 15. Dezember 2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/15/what-to-know-about-syrias-new-caretaker-government Al Jazeera: Syria’s Ahmed al-Sharaa named president for transitional period, 29. Jänner 2025https://www.aljazeera.com/news/2025/1/29/syrias-ahmed-al-sharaa-named-president-for-transitional-periodAl Jazeera: Syria’s Ahmed al-Sharaa named president for transitional period, 29. Jänner 2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/29/syrias-ahmed-al-sharaa-named-president-for-transitional-period Al Jazeera: Syria’s al-Sharaa signs temporary constitution, 13. März 2025https://www.aljazeera.com/news/2025/3/13/syrias-al-sharaa-signs-five-year-temporary-constitutionAl Jazeera: Syria’s al-Sharaa signs temporary constitution, 13. März 2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/3/13/syrias-al-sharaa-signs-five-year-temporary-constitution Al Jazeera: Syrian president al-Sharaa unveils transitional government, 30. März 2025https://www.aljazeera.com/news/2025/3/30/syrian-president-unveils-transitional-governmentAl Jazeera: Syrian president al-Sharaa unveils transitional government, 30. März 2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/3/30/syrian-president-unveils-transitional-government Alma Research and Education Center, 30. Dezember 2024https://israel-alma.org/syrias-transitional-government/Alma Research and Education Center, 30. Dezember 2024, https://israel-alma.org/syrias-transitional-government/ AP – Associated Press: Syrian leader signs constitution that puts the country under an Islamist group’s rule for 5 years, 13. März 2025https://apnews.com/article/syria-constitution-assad-alsharaa-4caa2074f20155c2399451d9669e435bAP – Associated Press: Syrian leader signs constitution that puts the country under an Islamist group’s rule for 5 years, 13. März 2025, https://apnews.com/article/syria-constitution-assad-alsharaa-4caa2074f20155c2399451d9669e435b ·CRS – Congressional Research Service: Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy, aktualisiert 6. 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März 2025https://www.dw.com/en/no-quotas-how-can-new-syrian-government-be-inclusive/a-71964960DW – Deutsche Welle: No quotas: How can new Syrian government be inclusive?, 18. März 2025, https://www.dw.com/en/no-quotas-how-can-new-syrian-government-be-inclusive/a-71964960 DW – Deutsche Welle: Syria's interim president forms new transitional government, 30. März 2025https://www.dw.com/en/syrias-interim-president-forms-new-transitional-government/a-72085409DW – Deutsche Welle: Syria's interim president forms new transitional government, 30. März 2025, https://www.dw.com/en/syrias-interim-president-forms-new-transitional-government/a-72085409 Enab Baladi: Controversy over identity and presidential powers, 17. März 2025https://english.enabbaladi.net/archives/2025/03/syrian-constitutional-declaration-controversy-over-identity-and-presidential-powers/Enab Baladi: Controversy over identity and presidential powers, 17. März 2025, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/03/syrian-constitutional-declaration-controversy-over-identity-and-presidential-powers/ Enab Baladi: Al-Sharaa names new Syrian government, 30. März 2025https://english.enabbaladi.net/archives/2025/03/al-sharaa-names-new-syrian-government/Enab Baladi: Al-Sharaa names new Syrian government, 30. März 2025, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/03/al-sharaa-names-new-syrian-government/ Euronews: Syria's interim president signs temporary constitution amid ongoing conflict, 14. März 2025https://www.euronews.com/2025/03/14/syrias-interim-president-signs-temporary-constitution-amid-ongoing-conflictEuronews: Syria's interim president signs temporary constitution amid ongoing conflict, 14. März 2025, https://www.euronews.com/2025/03/14/syrias-interim-president-signs-temporary-constitution-amid-ongoing-conflict Euronews: Syria swears in new transitional government on the eve of Eid-al-Fitr, 30. März 2025https://www.euronews.com/2025/03/30/syria-swears-in-new-transitional-government-on-the-eve-of-eid-al-fitrEuronews: Syria swears in new transitional government on the eve of Eid-al-Fitr, 30. März 2025, https://www.euronews.com/2025/03/30/syria-swears-in-new-transitional-government-on-the-eve-of-eid-al-fitr FDD – Foundation for Defense of Democracies: How China’s Repressive Policies Could Fuel the Jihad, 29. April 2020https://www.fdd.org/analysis/2020/04/29/how-chinas-repressive-policies-could-fuel-the-jihad/FDD – Foundation for Defense of Democracies: How China’s Repressive Policies Could Fuel the Jihad, 29. April 2020, https://www.fdd.org/analysis/2020/04/29/how-chinas-repressive-policies-could-fuel-the-jihad/ FDD – Foundation for Defense of Democracies: Syrian Government Uses Islamic Teaching to Recruit, Train New Security Forces, 28. 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März 2025https://www.france24.com/en/live-news/20250329-%F0%9F%94%B4-syria-s-interim-president-ahmed-al-sharaa-announces-formation-of-new-transitional-governmentFrance 24: Syria's interim president Ahmed al-Sharaa announces new transitional government, 29. März 2025, https://www.france24.com/en/live-news/20250329-%F0%9F%94%B4-syria-s-interim-president-ahmed-al-sharaa-announces-formation-of-new-transitional-government Guardian (The): Syria’s leader proclaims ‘new history’ after signing constitutional declaration, 13. März 2025https://www.theguardian.com/world/2025/mar/13/syrias-leader-proclaims-new-history-after-signing-constitutional-declarationGuardian (The): Syria’s leader proclaims ‘new history’ after signing constitutional declaration, 13. März 2025, https://www.theguardian.com/world/2025/mar/13/syrias-leader-proclaims-new-history-after-signing-constitutional-declaration HRW – Human Rights Watch: Syria: Constitutional Declaration Risks Endangering Rights, 25. 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Jänner 2025https://www.lemonde.fr/en/international/article/2025/01/29/syria-rebel-leader-ahmed-al-sharaa-named-transitional-president_6737571_4.htmlLe Monde: Syria: Rebel leader Ahmed al-Sharaa named transitional president, 29. Jänner 2025, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2025/01/29/syria-rebel-leader-ahmed-al-sharaa-named-transitional-president_6737571_4.html Le Monde: Syrian transitional cabinet is stocked with Ahmad al-Sharaa's loyalists, 30. Jänner 2025https://www.lemonde.fr/en/international/article/2025/01/10/syrian-transitional-cabinet-is-stocked-with-ahmed-al-sharaa-s-loyalists_6736898_4.htmlLe Monde: Syrian transitional cabinet is stocked with Ahmad al-Sharaa's loyalists, 30. Jänner 2025, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2025/01/10/syrian-transitional-cabinet-is-stocked-with-ahmed-al-sharaa-s-loyalists_6736898_4.html Livingstone, David: The two faces of Syria’s interim government, In: The Interpreter, 11. Februar 2025https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/two-faces-syria-s-interim-governmentLivingstone, David: The two faces of Syria’s interim government, In: The Interpreter, 11. Februar 2025, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/two-faces-syria-s-interim-government Media Line (The): Syria’s Caretaker Government Reshuffles Cabinet To Bolster Transition Efforts, 22. Jänner 2025https://themedialine.org/top-stories/syrias-caretaker-government-reshuffles-cabinet-to-bolster-transition-efforts/Media Line (The): Syria’s Caretaker Government Reshuffles Cabinet To Bolster Transition Efforts, 22. Jänner 2025, https://themedialine.org/top-stories/syrias-caretaker-government-reshuffles-cabinet-to-bolster-transition-efforts/ Media Line (The): Syria’s President Establishes National Security Council Amid Growing Unrest, 13. März 2025https://themedialine.org/top-stories/syrias-president-establishes-national-security-council-amid-growing-unrest/Media Line (The): Syria’s President Establishes National Security Council Amid Growing Unrest, 13. März 2025, https://themedialine.org/top-stories/syrias-president-establishes-national-security-council-amid-growing-unrest/ MEE – Middle East Eye: Syria reveals new religiously diverse interim government, 30. März 2025https://www.middleeasteye.net/news/syria-reveals-new-religiously-diverse-interim-governmentMEE – Middle East Eye: Syria reveals new religiously diverse interim government, 30. März 2025, https://www.middleeasteye.net/news/syria-reveals-new-religiously-diverse-interim-government MEI - Middle East Institute: Reimagining Syria. A Roadmap for Peace and Prosperity Beyond Assad, März 2025https://www.mei.edu/sites/default/files/Reimagining%20Syria.pdfMEI - Middle East Institute: Reimagining Syria. A Roadmap for Peace and Prosperity Beyond Assad, März 2025, https://www.mei.edu/sites/default/files/Reimagining%20Syria.pdf National (The): Syria's Hayat Tahrir Al Sham gives foreign Islamist fighters defence roles in bid to consolidate security, 31. Dezember 2024https://www.thenationalnews.com/news/mena/2024/12/31/syrias-hayat-tahrir-al-sham-gives-extremists-defence-roles-in-bid-to-consolidate-security/National (The): Syria's Hayat Tahrir Al Sham gives foreign Islamist fighters defence roles in bid to consolidate security, 31. Dezember 2024, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2024/12/31/syrias-hayat-tahrir-al-sham-gives-extremists-defence-roles-in-bid-to-consolidate-security/ New Arab (The): Who is Syria’s new intelligence chief, Anas Khattab?, 27. Dezember 2024https://www.newarab.com/news/who-syrias-new-intelligence-chief-anas-khattabNew Arab (The): Who is Syria’s new intelligence chief, Anas Khattab?, 27. Dezember 2024, https://www.newarab.com/news/who-syrias-new-intelligence-chief-anas-khattab New Arab (The): What to know about Syria's new cabinet and its top ministers, 30. März 2025https://www.newarab.com/news/what-know-about-syrias-new-cabinet-and-its-top-ministersNew Arab (The): What to know about Syria's new cabinet and its top ministers, 30. März 2025, https://www.newarab.com/news/what-know-about-syrias-new-cabinet-and-its-top-ministers New Lines Magazine: Syria’s New Rulers Are Working To Unify Military Power, 25. Februar 2025https://newlinesmag.com/reportage/syrias-new-rulers-are-working-to-unify-military-power/New Lines Magazine: Syria’s New Rulers Are Working To Unify Military Power, 25. Februar 2025, https://newlinesmag.com/reportage/syrias-new-rulers-are-working-to-unify-military-power/ New York Times (The): Al-Assad Is Out, but So Is a Revered Queen: Textbook Changes Unsettle Syrians, 6. Jänner 2025, https://www.nytimes.com/2025/01/06/world/middleeast/syria-government-school-changes.htmlNew York Times (The): Al-Assad römisch eins s Out, but So römisch eins s a Revered Queen: Textbook Changes Unsettle Syrians, 6. Jänner 2025, https://www.nytimes.com/2025/01/06/world/middleeast/syria-government-school-changes.html New York Times (The): What We Know About Ahmed al-Shara, Syria’s Interim President, 30. Jänner 2025https://www.nytimes.com/2025/01/30/world/europe/syria-president-ahmed-al-shara.htmlNew York Times (The): What We Know About Ahmed al-Shara, Syria’s Interim President, 30. Jänner 2025, https://www.nytimes.com/2025/01/30/world/europe/syria-president-ahmed-al-shara.html New York Times (The): Syrians Wake Up to a New Government, 30. März 2025https://www.nytimes.com/2025/03/30/world/middleeast/syria-new-transitional-government.htmlNew York Times (The): Syrians Wake Up to a New Government, 30. März 2025, https://www.nytimes.com/2025/03/30/world/middleeast/syria-new-transitional-government.html Nordic Monitor: Syria’s new intelligence chief, Khattab, tied to Turkey’s spy agency, MIT, 2. Jänner 2025https://nordicmonitor.com/2025/01/syrias-new-intelligence-chief-khattab-serves-as-liaison-to-turkeys-spy-agency-mit/Nordic Monitor: Syria’s new intelligence chief, Khattab, tied to Turkey’s spy agency, MIT, 2. Jänner 2025, https://nordicmonitor.com/2025/01/syrias-new-intelligence-chief-khattab-serves-as-liaison-to-turkeys-spy-agency-mit/ Security Council Report: March 2025 Monthly Forecast, 1. März 2025https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-03/syria-77.phpSecurity Council Report: March 2025 Monthly Forecast, 1. März 2025, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-03/syria-77.php Times (The): Fears for Syrian women as former al-Qaeda hardliners take senior roles, 5. Jänner 2025https://www.thetimes.com/world/middle-east/article/fears-for-syrian-women-as-former-al-qaeda-hardliners-take-senior-roles-kq7jzs7zk (erhältlich bei Factiva)Times (The): Fears for Syrian women as former al-Qaeda hardliners take senior roles, 5. Jänner 2025, https://www.thetimes.com/world/middle-east/article/fears-for-syrian-women-as-former-al-qaeda-hardliners-take-senior-roles-kq7jzs7zk (erhältlich bei Factiva) Vision of Humanity: What happens next when a terrorist group overthrows a government?, 12. Februar 2025https://www.visionofhumanity.org/what-happens-next-when-a-terrorist-group-overthrows-a-government/Vision of Humanity: What happens next when a terrorist group overthrows a government?, 12. Februar 2025, https://www.visionofhumanity.org/what-happens-next-when-a-terrorist-group-overthrows-a-government/ VOA – Voice of America: Syrians welcome new rulers' pledge of moderation but are concerned about extremists in their midst, 24. Dezember 2024https://www.voanews.com/a/syrians-welcome-new-rulers-pledge-of-moderation-but-are-concerned-about-extremists-in-their-midst-/7912678.htmlVOA – Voice of America: Syrians welcome new rulers' pledge of moderation but are concerned about extremists in their midst, 24. Dezember 2024, https://www.voanews.com/a/syrians-welcome-new-rulers-pledge-of-moderation-but-are-concerned-about-extremists-in-their-midst-/7912678.html VOA – Voice of America: Syria’s election timetable sparks debate, 30. Dezember 2024https://www.voanews.com/a/syria-election-timetable-sparks-debate/7918897.htmlVOA – Voice of America: Syria’s election timetable sparks debate, 30. Dezember 2024, https://www.voanews.com/a/syria-election-timetable-sparks-debate/7918897.html VOA – Voice of America: Analysts see flaws in Syria's temporary constitution, 14. März 2025https://www.voanews.com/a/analysts-see-flaws-in-syria-s-temporary-constitution/8011117.htmlVOA – Voice of America: Analysts see flaws in Syria's temporary constitution, 14. März 2025, https://www.voanews.com/a/analysts-see-flaws-in-syria-s-temporary-constitution/8011117.html Worth, Robert F.: Can One Man Hold Syria Together?, In: Atlantic (The), 24. März 2025https://www.theatlantic.com/international/archive/2025/03/syria-assad-downfall-sharaa/682135/Worth, Robert F.: Can One Man Hold Syria Together?, In: Atlantic (The), 24. März 2025, https://www.theatlantic.com/international/archive/2025/03/syria-assad-downfall-sharaa/682135/ Zelin, Aaron Y.: New Syrian Government Starter Pack, In: Jihadology+, 30. März 2025https://www.jihadologyplus.com/p/new-syrian-government-starter-pack?utm_source=substack&utm_medium=email#media-bcb6ce79-a0b2-41f2-bbb3-5a51f8418f64Zelin, Aaron Y.: New Syrian Government Starter Pack, In: Jihadology+, 30. März 2025, https://www.jihadologyplus.com/p/new-syrian-government-starter-pack?utm_source=substack&utm_medium=email#media-bcb6ce79-a0b2-41f2-bbb3-5a51f8418f64 3. BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Kurzer Überblick zu aktuellen Entwicklungen (Sicherheitslage, Politik, Wirtschaft) in ausgewählten Ländern, 31.03.2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw14-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2: Trotz des zwischen der Übergangsregierung und dem Kommandeur der sog. Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) unterzeichneten Abkommen über die Eingliederung der SDF in den syrischen Staatsapparat und einem Waffenstillstand kam es in der vergangenen Woche weiterhin zu Beschuss und Kämpfen im Osten des Gouvernements Aleppo. Bei den kämpfenden Fraktionen handelt es sich auf der einen Seite um die SDF und auf der anderen Seite um die sog. Syrische Nationalarmee (SNA), die maßgeblich von der Türkei unterstützt und beeinflusst wird. Darüber hinaus erfolgen regelmäßig türkische Luftangriffe auf Ziele der SDF. Die SNA gelten nominell bereits als in das syrische Militär integriert, bestehen de facto jedoch in Kommandostruktur, Loyalität und Führung in unveränderter Form weiter. Auch die Gehälter ihrer Kämpfer sollen bislang zumindest teilweise nicht von der Übergangsregierung gezahlt werden. Die syrische Übergangsregierung bezog zu den andauernden Kämpfen nicht offiziell Stellung. Im Rahmen der Kämpfe wurden in den vergangenen Wochen von keiner Seite maßgebliche Verluste oder Gewinne verzeichnet. Immer wieder werden beiden Seiten Angriffe vorgeworfen, die auch zivile Opfer forderten. Beide bestreiten jedoch für derartige Vorfälle verantwortlich zu sein. Das Institute for the Study of War berichtete allerdings von einer viertägigen Pause, bevor Kämpfe und Angriffe am 22.03.2025 fortgesetzt wurden. Auch am 27.03. und 28.03.2025 erfolgten demnach keine Kämpfe und Angriffe zwischen den beiden Seiten. Am 29.03.2025 verkündete Syriens Übergangspräsident Ahmed al-Shar’a die Personalien der neuen Übergangsregierung, welche 23 Ministerien enthalten wird. Während zentrale Ministerien, darunter das Außen-, Innen-, Verteidigungs- und Justizministerium weiterhin von HTS-nahen Figuren besetzt werden, wurden neben Vertretern der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit auch politische Aktivisten sowie eine Christin in die Regierung aufgenommen. Insgesamt entstammen sieben Minister der vormaligen durch HTS dominierten Regierung in Idlib.Am 29.03.2025 verkündete Syriens Übergangspräsident Ahmed al-Shar’a die Personalien der neuen Übergangsregierung, welche 23 Ministerien enthalten wird. Während zentrale Ministerien, darunter das , Außen-, Innen-, Verteidigungs- und Justizministerium weiterhin von HTS-nahen Figuren besetzt werden, wurden neben Vertretern der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit auch politische Aktivisten sowie eine Christin in die Regierung aufgenommen. Insgesamt entstammen sieben Minister der vormaligen durch HTS dominierten Regierung in Idlib. 4. BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Kurzer Überblick zu aktuellen Entwicklungen (Sicherheitslage, Politik, Wirtschaft) in ausgewählten Ländern, 24.03.2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw13-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4: Im Rahmen der ersten von der EU organisierten Geberkonferenz zu Syrien seit dem Machtwechsel wurden am 17.03.2025 Hilfsgelder von mehr als 5,8 Mrd. EUR zur Unterstützung der Übergangsregierung in humanitären und Sicherheitsangelegenheiten zugesagt. 2,5 Mrd. EUR sollen in den Jahren 2025 und 2026 von der EU bereitgestellt werden. Deutschland will zusätzlich 300 Mio. EUR durch die UN und Partnerorganisationen beisteuern. Auch syrische Geflüchtete in Jordanien, Libanon, Irak und der Türkei sollen durch diese Gelder unterstützt werden. Nicht zuletzt aufgrund ausbleibender US-Hilfen blieb die Gesamtsumme unter dem Niveau der Vorjahreskonferenz von 7,5 Mrd. EUR zurück. Angaben des Leiters des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) zufolge sei die Entwicklung Syriens durch den langjährigen Konflikt um 40 Jahre zurückgeworfen worden und würde mindestens zehn Jahre benötigen, um auf das Vorkriegsniveau zurückkehren zu können. 5. ISW, US-Forschungsorganisationen Institute for the Study of War, Syrien, Stand 04.04.2025 (https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-april-4-2025): Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) haben am 04.04.2025 im Rahmen eines jüngsten Abkommens mit der syrischen Übergangsregierung mit dem Rückzug aus zwei historisch kurdischen Vierteln in Aleppo-Stadt begonnen. In den syrischen sozialen Medien kursierten am 04.04.2024 Aufnahmen eines Konvois von Kämpfern, die die Flaggen der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) hissten und die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh verließen. Lokale syrische Medien berichteten, dass sich mindestens 500 SDF-Kämpfer aus den Vierteln zurückzogen und in Tabqa in der Provinz Raqqa im von den SDF kontrollierten Gebiet eintrafen. Die syrischen Übergangsregierungstruppen überwachten den Abzug. Lokale Quellen verbreiteten ein Video der syrischen Übergangsregierung, die den SDF-Konvoi in der Nähe von Deir Hafer begleitet. Es wird erwartet, dass sich die SDF-Einheiten in Deir Hafer und Maskanah in den kommenden Tagen in Richtung der Provinz Rakka zurückziehen werden. Der Rückzug der SDF aus Scheich Maqsoud und Ashrafiyeh ist Teil der Umsetzung des Abkommens vom 01.04.2025 zwischen den SDF und der syrischen Interimsregierung. Die syrische Übergangsregierung und die SDF tauschten am 03.04.2025 über 200 Gefangene aus. Syrische Medien berichteten, dass viele SDF-Mitglieder sich in den kommenden Tagen weiter zurückziehen werden, bevor die Viertel vollständig unter Kontrolle der Regierung kommen. Das syrische Interims-Innenministerium entsandte Sicherheitskräfte in die beiden Viertel, um die SDF zu verstärken. Kurdische Medien berichteten, dass Mitglieder der internen Sicherheitskräfte der SDF (auch bekannt als Asayish), aus Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh, in örtliche Polizeikräfte integriert werden. 2. Beweiswürdigung:
  5. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann, mangels Vorlage eines syrischen Identitätsdokuments im Original, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis und zum Wohnort beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens.
  6. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
  7. c)Zu den Fluchtgründen: Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt war, problemlos bereits im Mai 2012 in die Türkei reiste, dort XXXX Jahre lang lebte und danach nach Österreich kam, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ergeben sich aus seinen Angaben im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt war, problemlos bereits im Mai 2012 in die Türkei reiste, dort römisch 40 Jahre lang lebte und danach nach Österreich kam, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ergeben sich aus seinen Angaben im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Aus den Länderinformationen ergibt sich, wann wer im Heimatort des Beschwerdeführers an der Macht war sowie, dass die HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) XXXX seit XXXX in XXXX ist.Aus den Länderinformationen ergibt sich, wann wer im Heimatort des Beschwerdeführers an der Macht war sowie, dass die HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) römisch 40 seit römisch 40 in römisch 40 ist. Aufgrund der Entmachtung des syrischen Assad-Regimes im Dezember 2024, muss der Beschwerdeführer aktuell nicht befürchten, wegen der Tatsache, dass er seinen Arbeitsplatz verließ um ab Mai 2012 in der Türkei zu leben, vom ehemaligen Assad-Regime verfolgt zu werden: „…R: Von wem konkret werden Sie aktuell in Arabische Republik Syrien verfolgt? P: Vom syrischen Regime. R: Weshalb konkret werden Sie aktuell verfolgt? P: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube es war, weil ich meine Arbeit verlassen habe ohne zu kündigen. R: Seit wann werden Sie deswegen in der Arabische Republik Syrien verfolgt? P: Ganz genau weiß ich es nicht, aber ab 2013 habe ich mitbekommen, dass die Regierung meinen Namen hat. R: …“ (Verhandlungsschrift Seite 06) Zusätzlich zu 1. Feststellungen d zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geht aus dem Bericht von EUAA, European Union Agency for Asylum, Syria, Country Focus, März 2025, (https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-03/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf), unter anderem hervor: Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 08.12.2024wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29.12.2024 skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar 2025 geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25.02.2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Jänner 2025 erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in XXXX zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10.12.2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement XXXX und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 01.03.2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29.01.2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt.Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in römisch 40 zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10.12.2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement römisch 40 und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 01.03.2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29.01.2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29.12.2024 wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch dem Bericht von EUAA von März 2025 nichts zu entnehmen ist, was auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schließen ließe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, ausgesprochen, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. Der Beschwerdeführer kehrte mit einer von syrischen Behördenvertretern am XXXX ausgestellten Einreisegenehmigung legal in seinen Herkunftsstaat zurück.Der Beschwerdeführer kehrte mit einer von syrischen Behördenvertretern am römisch 40 ausgestellten Einreisegenehmigung legal in seinen Herkunftsstaat zurück. Asylantragstellungen in Österreich unterliegen dem Datenschutz, was dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt wurde (Verhandlungsschrift Seite 03), weshalb diese Vertretern von Herkunftsstaaten nicht zur Kenntnis gelangen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Arabischen Republik Syrien glaubhaft machen, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht.
  8. d)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Informationsquellen und stammen aus den jeweils zitierten Berichten; wobei sich 1. bis 4. auf der Webseite der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl finden. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Arabischen Republik Syrien. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 18.12.2023 in Österreich subsidiärer Schutz gewährt. Er kehrte am XXXX freiwillig in die Arabische Republik Syrien zurück. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 18.12.2023 in Österreich subsidiärer Schutz gewährt. Er kehrte am römisch 40 freiwillig in die Arabische Republik Syrien zurück. Aus dem UNHCR Regional Flash Update 21, Syrien, vom 03.04.2025, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-21, geht unter anderem hervor, dass laut UNHCR seit 08.12.2024 rund 372.550 syrische Staatsangehörige über die Grenzen von Nachbarstaaten nach Syrien zurückgekehrt sind und bis zum 27.03.2025 1,05 Millionen Binnenvertriebene (IDPs) an ihre Wohnorte. Am 29.03.2025 kündigte der syrische Interimspräsident Ahmad al-Sharaa die Bildung einer neuen Regierung, mit dem Schwerpunkt Wiederaufbau des Staates, an. Zu den wichtigsten Prioritäten zählen die Bekämpfung von Korruption, die Wiederbelebung der Institutionen, die Stärkung der Wirtschaft und die Anwerbung syrischer Fachkräfte. Es wurde ein Ministerium für Notfall- und Katastrophenmanagements eingerichtet, um die Krisenreaktion zu verbessern. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384). Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Mangels Verfolgung konnte der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer am XXXX freiwillig und legal, mit einer von syrischen Behördenvertretern am XXXX ausgestellten Einreisegenehmigung, in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.Mangels Verfolgung konnte der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer am römisch 40 freiwillig und legal, mit einer von syrischen Behördenvertretern am römisch 40 ausgestellten Einreisegenehmigung, in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Nachdem der Beschwerdeführer keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Arabischen Republik Syrien glaubhaft machen konnte, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht und der Sachverhalt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit aktuellen Länderberichten, feststeht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.Nachdem der Beschwerdeführer keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Arabischen Republik Syrien glaubhaft machen konnte, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht und der Sachverhalt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit aktuellen Länderberichten, feststeht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung in der Arabischen Republik Syrien glaubhaft machen konnte und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W215.2286625.1.00

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