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{'item': 'W239 2302594-1'}

Obsah (8)Art. 32Art. 133§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW239 2302594-1 Spruch, W239 2302594-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii und Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii und Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ugandas, stellte am 08.07.2024 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 30.07.2024 bis 23.08.2024 (25 Tage). Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Nähere Informationen zum Aufenthaltszweck wurden im Antragsformular nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei ledig und Krankenschwester in Ausbildung („nurse in education“) in einem näher bezeichneten Krankenhaus in Uganda. Als Einlader namhaft gemacht wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in Wien, welcher für die Reise- und Lebenshaltungskosen während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin aufkomme.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ugandas, stellte am 08.07.2024 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 30.07.2024 bis 23.08.2024 (25 Tage). Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Nähere Informationen zum Aufenthaltszweck wurden im Antragsformular nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei ledig und Krankenschwester in Ausbildung („nurse in education“) in einem näher bezeichneten Krankenhaus in Uganda. Als Einlader namhaft gemacht wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in Wien, welcher für die Reise- und Lebenshaltungskosen während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin aufkomme. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: - Flugbuchungsbestätigung (Hinflug Entebbe-Doha-Wien am 29.07.2024; Rückflug Wien-Doha-Entebbe am 23.08.2024) - Reisekrankenversicherung - Begleitschreiben („self-introduction letter“) der Beschwerdeführerin in Englischer Sprache, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ledige Mutter eines dreijährigen Sohnes sei und in einem näher bezeichneten Krankenhaus in Ausbildung stehe. - Ugandischer Reisepass der Beschwerdeführerin - Österreichischer Reisepass des Einladers - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 17.04.2024: Als Verpflichtender scheint der Einlader XXXX auf; als Zeitraum der Einladung ist 01.07.2024 bis 31.08.2024 (21 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch der Bekanntschaft“ angegeben; auch bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Bekanntschaft“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer, Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ netto € 390,-- sowie eine Pension in Höhe von € 1.084,-- angeführt. Dem stehen Mietkosten in Höhe von € 700,-- und Sorgepflichten für vier Personen gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei Angestellter und arbeite seit 2024 bei einem näher genannten Arbeitgeber. Handschriftlich vermerkt ist auf der EVE der Hinweis „nicht tragfähig“.- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 17.04.2024: Als Verpflichtender scheint der Einlader römisch 40 auf; als Zeitraum der Einladung ist 01.07.2024 bis 31.08.2024 (21 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch der Bekanntschaft“ angegeben; auch bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Bekanntschaft“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer, Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ netto € 390,-- sowie eine Pension in Höhe von € 1.084,-- angeführt. Dem stehen Mietkosten in Höhe von € 700,-- und Sorgepflichten für vier Personen gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei Angestellter und arbeite seit 2024 bei einem näher genannten Arbeitgeber. Handschriftlich vermerkt ist auf der EVE der Hinweis „nicht tragfähig“. - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) des Einladers vom 13.04.2023
  3. Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2024, übernommen von der Beschwerdeführerin am 19.07.2024, verweigerte die ÖB Addis Abeba das beantragte Visum mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, zu verfügen bzw. dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, derartige Mittel rechtmäßig zu erlangen; dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien; sowie, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. In den Anmerkungen dazu heißt es unter anderem, dass dem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums keinerlei schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden seien, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte, wenngleich die wirtschaftlich-berufliche Verwurzelung durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin scheinbar gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Niederlassung in Österreich beabsichtige. Dass sie das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen wolle, sei als nicht wahrscheinlich anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. aus eigenem Einkommen nachgewiesen. Die vorgelegte EVE sei als nicht tragfähig einzustufen.
  4. Mit Vorstellung vom 24.07.2024, die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Einlader unterschrieben wurde, wurde folgendes Vorbringen erstattet: Es sei aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin in Ausbildung zur qualifizierten Krankenpflegerin befinde. Diese Ausbildung sei ihr vom Einlader nahegelegt worden und er unterstütze sie dabei auch finanziell. Die Ausbildung werde in etwa sechs Monaten enden. Die Beschwerdeführerin und der Einlader hätten sich die Ehe versprochen und hätten vor, danach gemeinsam in Österreich zu leben. Die Beschwerdeführerin wolle sich dann in Österreich in der Krankenpflege bewerben. Bekanntlich handle es sich um einen Mangelberuf, womit das Vorhaben auch im öffentlichen Interesse Österreichs liege. Es sei naheliegend, dass der Einlader von einem etwaigen negativen Ausgang des Verfahrens ebenso betroffen sei wie die Beschwerdeführerin, weshalb er sich als mitbeteiligte Person dem Rechtsmittel anschließen wolle. Es werde bedauert, dass sie den Sachverhalt bisher sichtlich unzureichend dargestellt hätten. Die beantragte Aufenthaltsdauer im Umfang von etwa drei Wochen stelle auf die Ferien der Beschwerdeführerin ab. Der Einlader verpflichte sich nochmals unwiderruflich, nicht nur den Aufenthalt und Unterhalt, sondern auch die Flugkosten, natürlich auch den Rückflug, für die Beschwerdeführerin zu bestreiten. Diesbezüglich werde nochmals ein Einkommensnachweis vorgelegt. Es werde höflichst ersucht, dem Antrag auf Ausstellung eines Visums stattzugeben und rechtzeitig zu entscheiden, damit die geplante Eheschließung am 19.08.2024 noch möglich sei. Bereits vor vier Monaten hätten sie von einem näher genannten Standesamt in Wien einen Termin am 19.08.2024 bekommen und es seien die Originaldokumente für die Eheschließung am 10.08.2024 abzugeben. Bis Jahresende seien alle Termine vergeben. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: - Bestätigung in Englischer Sprache („Experience Certificate“) vom 24.01.2024, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.02.2023 als „staff nurse in Medical and Surgical Ward“ arbeite. Von einer etwaigen Ausbildung ist im Schreiben keine Rede. - Arbeitsbestätigung vom 15.04.2024, wonach der Einlader als Projektmitarbeiter mit 02.04.2024 seinen Dienst angetreten habe und als geringfügig Beschäftigter ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 390,-- beziehe. - Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe des Einladers zum 01.01.2024; angeführt wird ein Anweisungsbetrag in der Höhe von € 1.084,
  5. Am 01.08.2024 wandte sich der Einlader per E-Mail an die ÖB Addis Abeba und verwies darauf, dass die Frist für die erste persönliche Vorsprache am näher genannten Standesamt in Wien näher rücke, weshalb er um Beschleunigung des Verfahrens ersuche; mitgesendet wurde ein entsprechender E-Mail-Verkehr mit dem Standesamt. Am 02.08.2024 wurde dem Einlader erklärt, dass mangels Bevollmächtigung jeder weitere Schriftverkehr ausschließlich mit der Beschwerdeführerin erfolge. Inhaltlich wurde er - aufgrund einer diesbezüglichen Nachfrage - allgemein darauf hingewiesen, dass die Tragfähigkeit einer EVE anhand der Richtsätze nach dem ASVG beurteilt werde. Welche Richtsätze anwendbar seien, ergebe sich unter Berücksichtigung auf die eingeladene Person, für die der Einlader ebenfalls aufkommen müsse. Nach Abzug der Fixkosten müsse das dem Einlader zur Verfügung stehende Einkommen über den genannten Richtsätzen liegen.
  6. Mit Bescheid vom 26.07.2024, übernommen von der Beschwerdeführerin am 07.08.2024, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii, lit. b Visakodex abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 26.07.2024, übernommen von der Beschwerdeführerin am 07.08.2024, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii, Litera b, Visakodex abgewiesen. Gestützt wurde dies auf die bereits im Mandatsbescheid angeführten Gründe. Näher ausgeführt wurde dazu, dass mit Vorstellung vom 24.07.2024 vorgebracht worden sei, die Beschwerdeführerin befinde sich in Ausbildung zur qualifizierten Krankenpflegerin, was vom Einlader auch finanziell unterstützt werde. Es sei laut Vorbringen eine Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einlader am 19.08.2024 geplant. Der Beruf der Krankenpflegerin sei in Österreich ein Mangelberuf, weshalb die Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführerin auch im Interesse der Republik Österreich liege. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens könne von einer Niederlassungsabsicht in Österreich ausgegangen werden. Dies lasse sich aus der geplanten Eheschließung ableiten. Zudem habe sich die vorgelegte EVE als nicht tragfähig erwiesen. Es sei auch davon auszugehen, dass eine in Ausbildung befindliche Person kein Einkommen beziehe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.08.2024 erhobene Beschwerde. Auf der ersten Seite im Briefkopf wurden jeweils die Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Beschwerdeführerin sowie des Einladers angeführt und erklärt, dass die Beschwerdeführerin „hinkünftig vertreten durch ihren Verlobten“ sei. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Einlader unterzeichnet wurde, wird eine gültige Bevollmächtigung angenommen. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Sachverhaltsbehauptungen. Die Versagung des Visums laufe im Ergebnis auf einen schweren Eingriff in die höchstpersönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und des Einladers hinaus. Es scheine schwer vorstellbar, dass einem österreichischen Staatsbürger auf diese Weise die Eheschließung mit einer Frau, die nicht im EU-Raum lebe, erschwert bzw. gar verunmöglicht werde. Die Entscheidung verstoße nicht nur gegen die Bestimmungen der EMRK, sondern auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Sämtliche Sachverhaltsbehauptungen, die zur Versagung des Visums herangezogen worden seien, würden jeglicher sachlichen und nachvollziehbaren Begründung entbehren. In den entscheidungsrelevanten Fragen seien keine objektiven Sachverhaltsfeststellungen erfolgt. Abermals wurde ausgeführt, dass der Einlader von der Entscheidung persönlich schwer betroffen sei und sich geschädigt fühle, weshalb er ersuche, seine Parteistellung zu akzeptieren. Des Weiteren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und der Einlader im April 2024 beschlossen hätten, sich zu verehelichen. Die Beschwerdeführerin sei von Beruf Krankenpflegerin und befinde sich im Rahmen ihrer Ausbildung in einem Spital, in dem Studium und Arbeit gleichzeitig stattfinden würden. Der Einlader habe am 10.04.2024 einen Trauungstermin für den 19.08.2024 reserviert und habe bei einem näher genannten Polizeikommissariat die Dokumente für die EVE eingereicht; und zwar einen Einkommensnachweis, den er auch der ÖB Addis Abeba zusammen mit der Vorstellung übermittelt habe, sowie eine Bestätigung des Kreditschutzverbandes (KSV), die er nunmehr auch als Beilage zur Beschwerde vorlege. Er beziehe € 1.474,-- Einkommen. Die Monatsmiete betrage € 582,26, werde aber gedrittelt, da sein Sohn und dessen Lebensgefährtin beim Einlader in der Wohnung leben würden, sodass sich für den Einlader Mietkosten in Höhe von etwa € 194,-- ergeben würden. Im Bescheid stehe nun, dass die Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei. Der Richtsatz für das Jahr 2024 betrage für Alleinstehende € 1.217,96 und für jedes Kind zusätzlich € 187,
  2. Der Beschwerdeführer habe ein Einkommen von € 1.474,-- und bleibe ihm abzüglich der Mietkosten in Höhe von € 194,-- ein Betrag in Höhe von € 1.280,--, was den georderten Richtsatz für Alleinstehende in Höhe von € 1.217,96 überschreite. Die Unterstellung, dass die Gefahr bestünde, die Beschwerdeführerin werde illegal in Österreich bleiben, sei unbegründet und entbehre jeglicher Logik, zumal sie im Spital arbeite, alleinstehende Mutter sei und ihren dreijährigen Sohn nicht in Uganda zurücklassen werde. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - KSV-InfoPass für Behörden vom 16.04.2024 betreffend den Einlader mit der Bewertung: „geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsauffälligkeit“ - Einzahlungsbestätigung hinsichtlich der Konsulatsgebühren in Höhe von € 200,--
  3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.11.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  4. Mit Eingabe vom 10.02.2024 urgierte der Einlader beim Bundesverwaltungsgericht; er wurde am selben Tag telefonisch über die sechsmonatige Entscheidungsfrist aufgeklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Uganda zurückzukehren. Weder liegt ein regelmäßiges Einkommen, noch liegen Ersparnisse vor. Es liegt zudem keine tragfähige EVE des Einladers vor. Des Weiteren wird festgestellt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft waren. Entgegen den Angaben im Antrag auf Erteilung eines Visums hatten die Beschwerdeführerin und der Einlader geplant, am 19.08.2024 in Wien die Ehe zu schließen und in weiterer Folge ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich zu begründen. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. An der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen begründeten Zweifel.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Addis Abeba geführten Verwaltungsakts. Dass die Beschwerdeführerin in Uganda etwa einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachgehe, aus der sie ein regelmäßiges Einkommen erziele, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Im Antrag auf Ausstellung des Visums heißt es dazu, sie sei „nurse in education“, sie stehe somit in einem Ausbildungsverhältnis. Auch der Umstand, dass im Antrag dezidiert angegeben wurde, die Kosten der Reise und des Aufenthaltes würden alleine vom Einlader getragen, spricht klar dafür, dass sie die anfallenden Kosten für die geplante Reise und den Aufenthalt nicht aus eigenem bestreiten kann. Daran vermag auch die vorgelegte Arbeitsbestätigung („Experience Certificate“) vom 24.01.2024 nichts zu ändern, da sich dem Schreiben keinerlei Gehalt entnehmen lässt, das der Beschwerdeführerin etwa regelmäßig ausgezahlt würde. Dass die Beschwerdeführerin etwa über Vermögenswerte oder Eigentum verfüge, wurde im Verfahren ebenso wenig vorgebracht. Von daher war insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Uganda zurückzukehren. Dass sich die EVE des Einladers als nicht tragfähig erweist und somit auch er nicht dazu in der Lage ist, für die anfallenden Kosten der Reise und des Aufenthaltes aufzukommen, ergibt sich aus einer Beurteilung anhand der Richtsätze nach dem ASVG. Hierbei sind die persönlichen Umstände des Einladers in die Berechnung miteinzubeziehen. Nach Abzug der Fixkosten muss das dem Einlader zur Verfügung stehende Einkommen über den genannten Richtsätzen liegen. Der in der Beschwerde angestellten Berechnung, wonach dem Einlader ohnehin € 1.280,-- zur Verfügung stünden, was knapp über dem ASVG-Richterwert liege, ist Folgendes entgegen zu halten: Weder wurde in irgendeiner Weise belegt, dass der Einlader tatsächlich nur ein Drittel der Mietkosten zu tragen habe, noch wurden in der angestellten Berechnung die bestehenden Unterhaltspflichten des Einladers berücksichtigt; diese scheinen in der EVE auf („Sorgepflicht: 4“). Offenbar betreffen die Unterhaltspflichten vier Kinder des Einladers, zumal aus der vorgelegten Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe des Einladers zum 01.01.2024 hervorgeht, dass er einen Kinderzuschuss für vier Kinder erhält. In der EVE sind im Übrigen Mietkosten in Höhe von € 700,-- angeführt und nicht etwa - wie in der Beschwerde angegeben - nur ein Drittel von Mietkosten in Höhe von € 582,
  7. Am Ergebnis, dass die EVE nicht tragfähig ist, vermag auch der mit der Beschwerde vorgelegte KSV-InfoPass für Behörden vom 16.04.2024 nichts zu ändern; er unterliegt dem Neuerungsverbot. Aber auch inhaltlich wäre aus dem KSV-InfoPass nichts zu gewinnen, zumal die dort abgegebene Einschätzung in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Berechnung nach den ASVG-Richtwerten steht. Im Ergebnis bleibt insgesamt festzuhalten, dass die EVE aus den oben dargelegten Gründen nicht tragfähig ist. Dass die Beschwerdeführerin und der Einlader in Wahrheit geplant hatten, am 19.08.2024 in Wien die Ehe zu schließen und in weiterer Folge ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich zu begründen, geht aus dem Akteninhalt und dem völlig eindeutigen Vorbringen hervor. Obwohl im Antrag selbst noch „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt wurde und dazu keine näheren Angaben gemacht wurden, stellte sich in weiterer Folge ganz zweifelsfrei heraus, worauf dieser Besuch hinauslaufen sollte. Der Einlader selbst legte zur geplanten Eheschließung Schriftverkehr mit dem zuständigen Standesamt in Wien vor. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin nach dem geplanten Aufenthalt wieder nach Uganda zurückkehren werde, dort ihre Ausbildung abschließen werde und sie mit dem Einlader erst danach - also nach Abschluss der Ausbildung - gemeinsam in Österreich leben wolle, nicht glaubhaft. Die näheren Umstände zur behaupteten Ausbildung wurden in keiner Weise nachvollziehbar belegt. Die vorgelegte Arbeitsbestätigung („Experience Certificate“) vom 24.01.2024, die in ihrer Gesamtheit von Oberflächlichkeit gekennzeichnet ist, weist inhaltlich überhaupt nicht auf ein Ausbildungsverhältnis hin; von daher ist aus dem Schrieb auch kein geplantes Ende einer etwaigen Ausbildung herauszulesen. Auch die Behauptung, dass der geplante Aufenthalt in Österreich „in den Ferien“ der Beschwerdeführerin stattfinden sollte, wurde nicht belegt. Ein etwaiger Ausbildungsplan, dem Semester- und Ferienzeiten bzw. konkrete Prüfungen und Lernabschnitte zu entnehmen wären, wurde nicht vorgelegt. Eine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig belegen. Bezüglich einer etwaigen familiären Verwurzelung wurde nicht einmal ein Versuch unternommen. Obwohl sich die Beschwerde wesentlich auf die Argumentation stützt, dass die Beschwerdeführerin ihren dreijährigen Sohn nicht alleine in Uganda zurücklassen werde, was für ihre Wiederausreiseabsicht spreche, wurde im gesamten Verfahren nicht einmal der Namen des Sohnes genannt, geschweige denn eine Geburtsurkunde vorgelegt. Nähere Umstände zu diesem ins Treffen geführten Sohn fehlen zur Gänze. Auf die wenig aussagekräftige Arbeitsbestätigung („Experience Certificate“) vom 24.01.2024 wurde bereits eingegangen. Eine nachhaltige wirtschaftliche Verwurzelung ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Vorbringen zu einer etwaigen sozialen Verwurzelung - etwa die Pflege langjähriger Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen etc. - wurde im Verfahren nicht erstattet. Vor dem Hintergrund, dass es dezidiertes Ziel der Beschwerdeführerin ist, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen, kann eine etwaige soziale Verwurzelung in Uganda in den Überlegungen der Beschwerdeführerin ohnehin keine große Rolle spielen. Sämtliche Angaben im gegenständlichen Verfahren deuten unzweifelhaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet einreisen möchte, um sich hier - als Verlobte des Einladers - dauerhaft niederzulassen und in weiterer Folge auch beruflich Fuß zu fassen. Von daher bestehen an der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, begründeten Zweifel.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Artikel 32, Absatz 3, erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen vergleiche etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086). Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Ziel und Geltungsbereich“ Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)" Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, Visakodex vorsieht. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii und auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Uganda zurückzukehren, und konnte sie sich auch nicht auf eine tragfähige EVE des Einladers stützen. Von daher ist die auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2. beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Uganda zurückzukehren, und konnte sie sich auch nicht auf eine tragfähige EVE des Einladers stützen. Von daher ist die auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden. Auch die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen, und die damit verbundene auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützte Abweisung des Antrags ist nicht zu beanstanden.Auch die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen, und die damit verbundene auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gestützte Abweisung des Antrags ist nicht zu beanstanden.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560). Wie bereits unter Punkt II.

  1. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund der im Verfahren mehrfach geäußerten Absicht der Beschwerdeführerin, den Einlader zu heiraten, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen und sich beruflich hier zu verankern, und mangels nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund der im Verfahren mehrfach geäußerten Absicht der Beschwerdeführerin, den Einlader zu heiraten, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen und sich beruflich hier zu verankern, und mangels nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt. In seiner Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen (anders als nach der alten Rechtslage) daher nunmehr zu Lasten des Fremden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104). Vor obig Gesagtem kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Behörde hat gegenständlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführerin durch Vorstellung und Beschwerde Parteiengehör eingeräumt und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies ist ihr nicht gelungen. Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangt, dass gegenständlich die Erteilung des beantragten Visums zu versagen ist. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2302594.1.00

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