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{'item': 'W252 2297618-1'}

Obsah (4)§ 28Art. 133§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW252 2297618-1 Spruch, W252 2297618-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die Datenschutzbehörde eine Verwaltungsübertretung der XXXX nach Art 12 Abs 3 und Abs 4 iVm Art 15 DSGVO iVm Art 83 Abs 1 und 5 lit b DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1 idgF fest. Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, dass die XXXX als Auskunftspflichtige gegen ihre Verpflichtung nach Art 12 Abs 3 und Abs 4 iVm Art 15 Abs 1 DSGVO verstoßen habe, indem sie bis zum 13.03.2024 auf den Antrag des Betroffenen vom 14.01.2024 nicht binnen eines Monats, sondern erst am 13.03.2024, nachdem der Betroffene Beschwerde eingebracht hat, reagiert hat. Die Datenschutzbehörde verhängte eine Geldstrafe von EUR 200,- und erlegte der XXXX einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 20,- auf.
  2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die Datenschutzbehörde eine Verwaltungsübertretung der römisch 40 nach Artikel 12, Absatz 3 und Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera b, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1 idgF fest. Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, dass die römisch 40 als Auskunftspflichtige gegen ihre Verpflichtung nach Artikel 12, Absatz 3 und Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, DSGVO verstoßen habe, indem sie bis zum 13.03.2024 auf den Antrag des Betroffenen vom 14.01.2024 nicht binnen eines Monats, sondern erst am 13.03.2024, nachdem der Betroffene Beschwerde eingebracht hat, reagiert hat. Die Datenschutzbehörde verhängte eine Geldstrafe von EUR 200,- und erlegte der römisch 40 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 20,- auf.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit Ladung vom 12.03.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 03.04.2025 eine Verhandlung an.
  6. Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 zog die XXXX ihre Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis zurück.
  7. Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 zog die römisch 40 ihre Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt, sohin insbesondere die Zurückziehung der Beschwerde, wird festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt, sohin insbesondere die Zurückziehung der Beschwerde, wird festgestellt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schriftsatz der XXXX vom 01.04.2025, in dem diese über ihren Rechtsvertreter die Zurückziehung der Beschwerde erklärte. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des Rechtsmittelantrages in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des Rechtsmittels – vor.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schriftsatz der römisch 40 vom 01.04.2025, in dem diese über ihren Rechtsvertreter die Zurückziehung der Beschwerde erklärte. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des Rechtsmittelantrages in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des Rechtsmittels – vor.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Die Einstellung (

§ 28Abs. 1 Vw

GVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde.3.2. Die Einstellung (

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Im vorliegenden Fall war das Verfahren über die Beschwerde der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, als sie ihre Beschwerde ausdrücklich und wirksam zurückzog.Im vorliegenden Fall war das Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, als sie ihre Beschwerde ausdrücklich und wirksam zurückzog. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W252.2297618.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.