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{'item': 'W256 2245984-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW256 2245984-1 Spruch, W256 2245984-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In ihrer an die belangte Behörde gerichteten (verbesserten) Beschwerde vom

  1. Jänner 2021 behauptete die durch die Ärztekammer vertretene Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte) eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die beschwerdeführende Apotheke. Die Mitbeteiligte betreibe eine Ordination für Allgemeinmedizin am Standort XXXX . An diesem Standort befinde sich auch die Apotheke der Beschwerdeführerin. Angesichts der bevorstehenden Pensionierung des ebenfalls an diesem Standort ansässigen Kassenarztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX (im Folgenden: Dr. F.) sei es am
  2. Juni 2020 zu einem Gespräch zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX (im Folgenden: Mag. K.) und Mag. XXXX (im Folgenden: Mag. G.) mit den Vermietern der dortigen Räumlichkeiten, XXXX (im Folgenden: N. M. und G. M.) gekommen. Dabei hätten diese versucht, die Vermieter davon zu überzeugen, die freiwerdende Ordination an eine bestimmte näher genannte Kassenärztin für Allgemeinmedizin weiterzuvermieten und nicht an die bereits in Aussicht genommene Wahlärztin für Psychiatrie XXXX (im Folgenden: Dr. M.). Es sei von Seiten der Apotheke argumentiert worden, dass deren wirtschaftliche Existenz von einem weiteren (Kassen)Arzt für Allgemeinmedizin abhängig sei. Im Zuge ihrer Überzeugungsarbeit sei die Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte mit 4.000 pro Jahr und die des scheidenden Arztes mit 10.000 pro Jahr angegeben worden. Sowohl die Weitergabe an sich, als auch der Vergleich mit einem Kollegen seien nicht zulässig gewesen. Darüber hinaus sei die Anzahl der Rezepte auch nicht nachvollziehbar. Interne Recherchen hätten ergeben, dass sich die Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten Rezepte im Jahr 2019 auf 24.969 belaufen habe.In ihrer an die belangte Behörde gerichteten (verbesserten) Beschwerde vom
  3. Jänner 2021 behauptete die durch die Ärztekammer vertretene Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte) eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die beschwerdeführende Apotheke. Die Mitbeteiligte betreibe eine Ordination für Allgemeinmedizin am Standort römisch 40 . An diesem Standort befinde sich auch die Apotheke der Beschwerdeführerin. Angesichts der bevorstehenden Pensionierung des ebenfalls an diesem Standort ansässigen Kassenarztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 (im Folgenden: Dr. F.) sei es am
  4. Juni 2020 zu einem Gespräch zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin, Mag. römisch 40 (im Folgenden: Mag. K.) und Mag. römisch 40 (im Folgenden: Mag. G.) mit den Vermietern der dortigen Räumlichkeiten, römisch 40 (im Folgenden: N. M. und G. M.) gekommen. Dabei hätten diese versucht, die Vermieter davon zu überzeugen, die freiwerdende Ordination an eine bestimmte näher genannte Kassenärztin für Allgemeinmedizin weiterzuvermieten und nicht an die bereits in Aussicht genommene Wahlärztin für Psychiatrie römisch 40 (im Folgenden: Dr. M.). Es sei von Seiten der Apotheke argumentiert worden, dass deren wirtschaftliche Existenz von einem weiteren (Kassen)Arzt für Allgemeinmedizin abhängig sei. Im Zuge ihrer Überzeugungsarbeit sei die Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte mit 4.000 pro Jahr und die des scheidenden Arztes mit 10.000 pro Jahr angegeben worden. Sowohl die Weitergabe an sich, als auch der Vergleich mit einem Kollegen seien nicht zulässig gewesen. Darüber hinaus sei die Anzahl der Rezepte auch nicht nachvollziehbar. Interne Recherchen hätten ergeben, dass sich die Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten Rezepte im Jahr 2019 auf 24.969 belaufen habe. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  5. März 2020 – sofern hier wesentlich – aus, die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich davon abhängig, dass Patienten der im Gebäude befindlichen Ärzte/Ärztinnen ihre Apotheke aufsuchen. Insofern sei die Pensionierung von Dr. F. für die Beschwerdeführerin ein sehr bedeutsamer Umstand gewesen. Im Zuge des Gesprächs am
  6. Juni 2020 sei die wirtschaftliche Lage der Apotheke diskutiert worden und hätten die Gesellschafter der Beschwerdeführerin, die beiden Vertreter der Vermieterin, die XXXX sinngemäß darauf hingewiesen, dass die Pensionierung von Dr. F. sehr bedauerlich sei, weil besonders viele Patienten von Dr. F. mit ihren Rezepten zur Beschwerdeführerin kommen würden. Daran, dass über konkrete Rezeptzahlen eines konkreten Arztes oder einer konkreten Ärztin gesprochen worden wäre, könnten sich die Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht erinnern. Es würde aber davon abgesehen ohnedies keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegen. Selbst wenn es nämlich zu der in Rede stehenden Mitteilung gekommen wäre, sei das Geheimhaltungsinteresse der Mitbeteiligten als sehr gering einzustufen. Zu berücksichtigen sei, dass die Mitteilung mündlich erfolgt sein soll, es sich um ein einziges, bloß ungefähres, nicht sensibles, zudem geschäftliches (und nicht privates) Datum handle, dieses nur an die Vermieterin mitgeteilt worden und kein Schaden entstanden sei. Demgegenüber hätte die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran gehabt, das Datum im Zusammenhang mit der Nachfolge des Dr. F. der Vermieterin gegenüber zu erwähnen, weil damit die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von im Haus befindlichen Ordinationen verdeutlicht werden habe können. Zusammenfassend würde selbst bei Zutreffen der Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vorliegen. Es sei völlig üblich und verhältnismäßig, dass bei einem Gespräch zwischen Geschäftsleuten für die Geschäftsbeziehung relevante Daten, auch personenbezogene, ausgetauscht werden. Davon auszugehen, dass in einem Geschäftsgespräch keine – auch noch so banalen – personenbezogenen Daten eines Dritten thematisiert werden dürfen, wäre völlig lebensfremd und überschießend.Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  7. März 2020 – sofern hier wesentlich – aus, die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich davon abhängig, dass Patienten der im Gebäude befindlichen Ärzte/Ärztinnen ihre Apotheke aufsuchen. Insofern sei die Pensionierung von Dr. F. für die Beschwerdeführerin ein sehr bedeutsamer Umstand gewesen. Im Zuge des Gesprächs am
  8. Juni 2020 sei die wirtschaftliche Lage der Apotheke diskutiert worden und hätten die Gesellschafter der Beschwerdeführerin, die beiden Vertreter der Vermieterin, die römisch 40 sinngemäß darauf hingewiesen, dass die Pensionierung von Dr. F. sehr bedauerlich sei, weil besonders viele Patienten von Dr. F. mit ihren Rezepten zur Beschwerdeführerin kommen würden. Daran, dass über konkrete Rezeptzahlen eines konkreten Arztes oder einer konkreten Ärztin gesprochen worden wäre, könnten sich die Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht erinnern. Es würde aber davon abgesehen ohnedies keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegen. Selbst wenn es nämlich zu der in Rede stehenden Mitteilung gekommen wäre, sei das Geheimhaltungsinteresse der Mitbeteiligten als sehr gering einzustufen. Zu berücksichtigen sei, dass die Mitteilung mündlich erfolgt sein soll, es sich um ein einziges, bloß ungefähres, nicht sensibles, zudem geschäftliches (und nicht privates) Datum handle, dieses nur an die Vermieterin mitgeteilt worden und kein Schaden entstanden sei. Demgegenüber hätte die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran gehabt, das Datum im Zusammenhang mit der Nachfolge des Dr. F. der Vermieterin gegenüber zu erwähnen, weil damit die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von im Haus befindlichen Ordinationen verdeutlicht werden habe können. Zusammenfassend würde selbst bei Zutreffen der Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vorliegen. Es sei völlig üblich und verhältnismäßig, dass bei einem Gespräch zwischen Geschäftsleuten für die Geschäftsbeziehung relevante Daten, auch personenbezogene, ausgetauscht werden. Davon auszugehen, dass in einem Geschäftsgespräch keine – auch noch so banalen – personenbezogenen Daten eines Dritten thematisiert werden dürfen, wäre völlig lebensfremd und überschießend. Die Mitbeteiligte brachte mit Eingabe vom
  9. April 2021 im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs zusammengefasst vor, die Weitergabe habe für sie schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile gehabt, weil infolge des Drucks auf die ursprünglich als Nachmieterin vorgesehene Psychiaterin der Mietvertrag letztlich mit einer (Kassen)Ärztin für Allgemeinmedizin geschlossen worden sei. Das erschwere einen weiteren Aufbau ihres Patientenstocks, für sie wäre eine Zusammenarbeit mit einer (Wahl)Ärztin für Psychiatrie wesentlich günstiger gewesen. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme von der Wahlärztin Dr. M. und der Vermieterin N.M. angeregt. Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom
  10. Juni 2021 führte Dr. M. vor der belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass sie von Patienten gehört habe, dass von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertretern mit Nachdruck ein (Kassen)Arzt der Allgemeinmedizin verlangt worden sei. Sie als Wahlärztin für Psychiatrie stelle etwa 8 bis 15 Rezepte pro Tag aus. Dies sei jedenfalls weniger als ein (Kassen)Arzt der Allgemeinmedizin ausstellen würde. Sie habe selbst keine Wahrnehmung darüber, ob die Beschwerdeführerin die Anzahl der Rezepte weitergegeben habe, sondern sei ihr dies gegenüber von mehreren Patienten lediglich erwähnt worden. Die Vermieterin, N. M. führte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am
  11. Juni 2021 – sofern hier wesentlich – aus, im Rahmen des in Rede stehenden Treffens sei ihr und ihrem Vater von Seiten der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber dargelegt worden, dass es für die Apotheke ein großer finanzieller Schaden wäre, wenn nur mehr ein praktischer Arzt, nämlich die Mitbeteiligte, am Standort wäre. Dabei sei ihnen „im groben Tausenderbereich“ mitgeteilt worden, wie viele Rezepte von Dr. F. und von der Mitbeteiligten bei ihnen eingelöst werden und dass Dr. M. eben deutlich weniger ausstellen würde. An die konkreten Zahlen könne sie sich allerdings nicht mehr erinnern. Es seien jedenfalls keine genauen Angaben gewesen, eben nur solche damit sie sich ungefähr eine Vorstellung machen könnten. Für die Apotheke sei es das Wichtigste gewesen, dass ein praktischer Arzt erhalten bleibe. Die Zeugin N. M. gab mit Schreiben vom
  12. Juli 2021 bekannt, dass sie bezüglich ihrer Zeugenaussage vom
  13. Juni 2021 ergänzen möchte, dass sie die konkreten Zahlen gefunden habe, die ihr von den Vertretern der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden seien. Es seien 11.000 eingelöste in Bezug auf Dr. F. und 4.000 eingelöste Rezepte in Bezug auf die Mitbeteiligte gewesen. Eine genaue Zeitperiode sei nicht bekanntgegeben worden. Dazu wurde den Parteien des Verfahrens Parteiengehör eingeräumt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte durch die Weitergabe der auf Tausenderstellen gerundeten Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte an deren gemeinsame Vermieterin im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, es sei am
  14. Juni 2020 zu einem Treffen zwischen Mag. K. und Mag. G. von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Vermieterseite gekommen. Bei diesem Gespräch sei thematisiert worden, dass es ein großer finanzieller Schaden für die Beschwerdeführerin wäre, wenn tatsächlich eine Wahlärztin für Psychiatrie, die verhältnismäßig weniger Rezepte als Dr. F. bzw. ein Arzt für Allgemeinmedizin ausstelle, Mieterin der ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten des Dr. F. werde und in der Folge auch weniger Rezepte bei der Beschwerdeführerin eingelöst werden würden. Bei diesem Gespräch habe einer der beiden Vertreter der Beschwerdeführerin die auf Tausenderstellen gerundete Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte (= inkriminiertes Datum) bekannt gegeben. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, das inkriminierte Datum (die auf die Tausenderstellen gerundete Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte) im Zusammenhang mit der Nachfolge der Ordination des Dr. F. der Vermieterin gegenüber zu erwähnen, weil damit die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von im Haus befindlichen Ordinationen verdeutlicht werden habe können. Die Mitbeteiligte habe hingegen ihrerseits ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des inkriminierten Datums gehabt, da es sich dabei um einen Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit handle. Zu berücksichtigen sei, dass

§ 1

Abs 2 letzter Satz DSG ein Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person auch im Falle ansonsten zulässiger Beschränkungen in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden müsse. Selbst bei einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin wäre es ihr jedenfalls möglich gewesen, den Vertretern der Vermieterin zu verdeutlichen, dass ein zweiter Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Patienten-Frequenz einen Vorteil für die wirtschaftliche Situation der Apotheke darstellen würde, ohne die auf die Tausenderstellen gerundete Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte (= inkriminiertes Datum) weiterzugeben. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch nach § 5 der Berufsordnung der Apotheker „zur Verschwiegenheit über alle [ihr] in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet“ gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte durch die Weitergabe der auf Tausenderstellen gerundeten Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte an deren gemeinsame Vermieterin im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, es sei am 15. Juni 2020 zu einem Treffen zwischen Mag. K. und Mag. G. von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Vermieterseite gekommen. Bei diesem Gespräch sei thematisiert worden, dass es ein großer finanzieller Schaden für die Beschwerdeführerin wäre, wenn tatsächlich eine Wahlärztin für Psychiatrie, die verhältnismäßig weniger Rezepte als Dr. F. bzw. ein Arzt für Allgemeinmedizin ausstelle, Mieterin der ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten des Dr. F. werde und in der Folge auch weniger Rezepte bei der Beschwerdeführerin eingelöst werden würden. Bei diesem Gespräch habe einer der beiden Vertreter der Beschwerdeführerin die auf Tausenderstellen gerundete Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte (= inkriminiertes Datum) bekannt gegeben. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, das inkriminierte Datum (die auf die Tausenderstellen gerundete Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte) im Zusammenhang mit der Nachfolge der Ordination des Dr. F. der Vermieterin gegenüber zu erwähnen, weil damit die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von im Haus befindlichen Ordinationen verdeutlicht werden habe können. Die Mitbeteiligte habe hingegen ihrerseits ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des inkriminierten Datums gehabt, da es sich dabei um einen Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit handle. Zu berücksichtigen sei, dass

Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG ein Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person auch im Falle ansonsten zulässiger Beschränkungen in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden müsse. Selbst bei einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin wäre es ihr jedenfalls möglich gewesen, den Vertretern der Vermieterin zu verdeutlichen, dass ein zweiter Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Patienten-Frequenz einen Vorteil für die wirtschaftliche Situation der Apotheke darstellen würde, ohne die auf die Tausenderstellen gerundete Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte (= inkriminiertes Datum) weiterzugeben. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch nach Paragraph 5, der Berufsordnung der Apotheker „zur Verschwiegenheit über alle [ihr] in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet“ gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die behauptete Weitergabe der auf Tausenderstellen gerundeten Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte sei nach wie vor nicht als erwiesen anzusehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass diese Information über die Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte keine konkreten Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten zulasse. Da das reine Ausstellen von Rezepten von den Krankenkassen äußerst schlecht honoriert werde, müssten Ärzte immer mehr zusätzliche Dienstleistungen anbieten, sodass viele Rezepte nicht gleichbedeutend mit einer guten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien. Das von der belangten Behörde angeführte gelindere Mittel einer abstrakten Mitteilung, dass ein zweiter Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Patienten-Frequenz einen Vorteil für die wirtschaftliche Situation der Apotheke darstellen würde, wäre weit weniger überzeugend gewesen und hätte nicht mit vergleichbarer Sicherheit zum Erfolg geführt. Die Glaubwürdigkeit, Akzeptanz und Merkbarkeit einer These könne durch Nennung konkreter Beispiele (hier: konkrete Rezeptzahlen) wesentlich erhöht werden. Zusammenfassend würde selbst bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vorliegen. Es sei völlig üblich und verhältnismäßig, dass bei einem Gespräch zwischen Geschäftsleuten für die Geschäftsbeziehung relevante Daten, auch personenbezogene, ausgetauscht werden. Davon auszugeben, dass in einem Geschäftsgespräch keine - auch noch so banalen - personenbezogenen Daten eines Dritten thematisiert werden dürfen, wäre völlig lebensfremd und überschießend. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – Folge zu geben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Stellungnahme vom

  1. Dezember 2022 führte die Mitbeteiligte zur ihr vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Beschwerde der Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass es zur in Rede stehenden Weitergabe gekommen sei. Die Mitbeteiligte habe ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an der Anzahl ihrer Rezepte, weil diese Rückschlüsse darauf zulassen, in welchem zeitlichen Ausmaß die persönliche Zuwendung an Patienten erfolge, ob dem Grunde nach mehr oder weniger Arzneimittel verschrieben würden, wie die ungefähre Zahl der Patienten sich darstelle und welche wirtschaftlichen Kennzahlen daraus anzunehmen seien. In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom
  2. Jänner 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach kein eindeutiger Beweis für die vorliegende Weitergabe vorliege. Die bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte würden praktisch nichts über die Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten Rezepte aussagen, zumal die Öffnungszeiten der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten nicht deckungsgleich seien. Rezepte würden auch vermehrt ohne physische Anwesenheit eines Patienten ausgestellt werden. Das inkriminierte Datum sei schlicht nicht die sensible Information, als die es die Mitbeteiligte darstellen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt eine Apotheke am XXXX An diesem Standort hat auch die Mitbeteiligte, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, ihre Ordination. Vermieterin der Räumlichkeiten an diesem Standort und damit sowohl der Apotheke, als auch der Ordination ist die XXXX .Die Beschwerdeführerin betreibt eine Apotheke am römisch 40 An diesem Standort hat auch die Mitbeteiligte, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, ihre Ordination. Vermieterin der Räumlichkeiten an diesem Standort und damit sowohl der Apotheke, als auch der Ordination ist die römisch 40 . Angesichts der bevorstehenden Pensionierung des ebenfalls an diesem Standort ansässigen Kassenarztes für Allgemeinmedizin, Dr. F. kam es am
  3. Juni 2020 zu einem Gespräch zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin, Mag. K. und Mag. G. mit den beiden Vertretern der Vermieterin, N. M. und G. M. Bei diesem Gespräch wurde die Nachfolge der Ordination von Dr. F. thematisiert. Dabei wurde von Seiten der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber den Vermietern dargelegt, dass es besonders bedauerlich sei, dass Dr. F. die Ordination auflöse, da die Patienten des Allgemeinmediziners besonders viele Rezepte in der Apotheke eingelöst hätten. Insofern hielten die Vertreter der Beschwerdeführerin im Zuge dieses Gesprächs fest, dass es ein großer finanzieller Schaden für die Beschwerdeführerin wäre, wenn nur mehr eine Allgemeinmedizinern (die Mitbeteiligte) und nicht erneut ein weiterer Arzt für Allgemeinmedizin Mieter der ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten des Dr. F. werde.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind diese im Übrigen unstrittig. Die Feststellung, ob im Zuge dieses Gesprächs das „inkriminierte Datum“, nämlich die auf Tausenderstellen gerundete Anzahl der von der Mitbeteiligten ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte weitergegeben wurde, konnte – wie unten näher dargestellt – aus rechtlichen Erwägungen unterbleiben.
  5. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchteil A): Im vorliegenden Fall hat sich die Mitbeteiligte in ihrer Datenschutzbeschwerde dagegen gewendet, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreter die (auf Tausenderstellen gerundete) Anzahl der von ihr ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte an deren gemeinsame Vermieterin weitergegeben habe und insofern die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt habe.Im vorliegenden Fall hat sich die Mitbeteiligte in ihrer Datenschutzbeschwerde dagegen gewendet, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreter die (auf Tausenderstellen gerundete) Anzahl der von ihr ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte an deren gemeinsame Vermieterin weitergegeben habe und insofern die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt habe. § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Abs. 2 leg. cit. und zwar zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen. Darüber hinaus sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz nur zulässig, wenn diese in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Absatz 2, leg. cit. und zwar zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen. Darüber hinaus sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz nur zulässig, wenn diese in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Die belangte Behörde stellte diesbezüglich im angefochtenen Bescheid eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1DSG fest.

Es könne zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin, die Anzahl der bei ihr eingelösten Rezepte im Zusammenhang mit der Nachfolge der Ordination des Dr. F. der Vermieterin gegenüber zu erwähnen, erkannt werden. Dabei handle es sich aber nicht um das gelindeste, zum Ziel führende Mittel, weil es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen wäre, auch ohne Nennung der Anzahl der eingelösten Rezepte, zu verdeutlichen, dass ein zweiter Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Patienten-Frequenz einen Vorteil für die wirtschaftliche Situation der Apotheke darstellen würde. Die belangte Behörde stellte diesbezüglich im angefochtenen Bescheid eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG fest. Es könne zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin, die Anzahl der bei ihr eingelösten Rezepte im Zusammenhang mit der Nachfolge der Ordination des Dr. F. der Vermieterin gegenüber zu erwähnen, erkannt werden. Dabei handle es sich aber nicht um das gelindeste, zum Ziel führende Mittel, weil es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen wäre, auch ohne Nennung der Anzahl der eingelösten Rezepte, zu verdeutlichen, dass ein zweiter Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Patienten-Frequenz einen Vorteil für die wirtschaftliche Situation der Apotheke darstellen würde. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Unbestritten ist, dass es zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und jener der Vermieterin ihrer Geschäftsräumlichkeiten am 15. Juni 2020 zu einem Gespräch über die Nachfolge der freiwerdenden, ebenfalls von der Vermieterin am gleichen Standort zu vergebenden Ordination des (Kassen)Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. F. gekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihre Apotheke gut frequentiert und dementsprechend die umliegenden Ordinationen an Ärzte/Ärztinnen mit einer ihre Apotheke vermehrt in Anspruch nehmenden hohen Patientendichte übergeben werden, kann nicht in Abrede gestellt werden. Ebenso wenig kann – den Ausführungen der belangten Behörde folgend – angezweifelt werden, dass die Anzahl der bei ihr eingelösten Aufforderungen eines Arztes/einer Ärztin zur Vergabe von Arzneimitteln (Rezepte) darüber Aufschluss geben kann. Wenn die Beschwerdeführerin daher im Zuge dieses Gesprächs mit den Vermietern die Nachbesetzung erneut mit einem Allgemeinmediziner forcierte und dies mit dem Verlust und der Anzahl der bei ihr eingelösten Rezepte des scheidenden (Kassen)Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. F. an sich, aber auch in Bezug auf die Anzahl der bei ihr eingelösten Rezepte der zweiten am Standort tätigen Allgemeinmedizinerin, der Mitbeteiligten begründete, bestehen an dieser Vorgangsweise im Hinblick auf ihr dargelegtes wirtschaftliches Interesse keine Bedenken. Demgegenüber kann das Interesse der Mitbeteiligten an der Geheimhaltung dieses Datums – der (auf Tausenderstellen gerundeten) Anzahl der von ihr ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte – als vergleichsweise gering angesehen werden. Dabei wird zwar nicht verkannt, dass anhand dieses Datums nicht nur geeignete Schlüsse über die (ungefähre) Höhe der von ihr ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte, sondern eben auch über die (ungefähre) Anzahl der die Beschwerdeführerin mittels Rezept aufsuchender Patienten und Patientinnen der Mitbeteiligten gezogen werden können. Weiterreichende Informationen über die Mitbeteiligte und ihre Patienten lassen sich daraus jedoch – entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten und der belangten Behörde – nicht gewinnen. Da der Besuch der Apotheke der Beschwerdeführerin nicht zwangsläufig von einem Rezept abhängt und umgekehrt ein Rezept den Besuch der Apotheke der Beschwerdeführerin wiederum nicht zwingend vorgibt, kann die Anzahl der bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte mit der Anzahl der von der Mitbeteiligten tatsächlich ausgestellten Rezepte sowie der Anzahl der von ihr behandelten Patienten und Patientinnen nicht gleichgesetzt werden. Dementsprechend kann dieses Datum auch nichts über die Anzahl der tatsächlich von der Mitbeteiligten verschriebenen Medikamente und schon gar nichts über die Art und die Dauer ihrer Behandlungen aussagen. Da das inkriminierte Datum somit aber keinesfalls Rückschlüsse auf Behandlungsdaten zulässt, kann folglich auch der Verweis der belangten Behörde auf Apotheker/Apothekerinnen treffende Verschwiegenheitspflichten nicht greifen. Sofern die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die letztlich erfolgte Vergabe der Ordination an eine Allgemeinmedizinerin den Aufbau ihres Patientenstocks als Allgemeinmedizinerin erschwert und sie insofern – anders als die Beschwerdeführerin – die Besetzung mit einer Wahlärztin für Psychiatrie angestrebt habe, verkennt sie, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ihr Interesse an einer für sie bestmöglichen Nachbesetzung, sondern um ihr geltend gemachtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten geht. Ein schutzwürdiges Interesse der Mitbeteiligten daran, dass die Anzahl der bei der Beschwerdeführerin eingelösten Arbeitsanweisungen (Rezepte) aus verhandlungstaktischen Erwägungen bei der Entscheidung zur Nachbesetzung der frei werdenden Ordination nicht herangezogen werden, kann nicht erkannt werden. Dass die Beschwerdeführerin ein überwiegend berechtigtes Interesse an der in Rede stehenden Weitergabe hat, kann daher nicht in Abrede gestellt werden. Aber auch die Ansicht der belangten Behörde, es hätte im vorliegenden Fall eine andere Möglichkeit, den Vertretern der Vermieterin zu verdeutlichen, dass ein zweiter Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Patienten-Frequenz einen Vorteil für die wirtschaftliche Situation der Apotheke darstellen würde und damit ein gelinderes Mittel gegeben, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann nicht erkannt werden, auf welche gelindere Weise die Beschwerdeführerin ihre Sichtweise in Bezug auf den ihrer Ansicht „bedauerlichen“ Verlust in Bezug auf Dr. F. und die insofern von ihr gewünschte Nachbesetzung mittels eines Allgemeinmediziners hätte geeignet(er) darlegen können und wurde dies von der belangten Behörde im Übrigen auch in keiner Weise dargestellt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern der bloß abstrakte Hinweis, dass die Patienten/die Patientinnen von Dr. F. am meisten die Apotheke der Beschwerdeführerin mittels Rezept aufsuchen und insofern – da auch ansonsten Patienten der am Standort daneben tätigen Allgemeinmedizinerin (Mitbeteiligte) die Apotheke mittels Rezept öfter aufsuchen würden als Patienten/Patientinnen anderer Mediziner und Medizinerinnen – die Nachbesetzung erneut mit einem Allgemeinmediziner/einer Allgemeinmedizinerin präferiert werde, die Mitbeteiligte im Hinblick auf den daraus gewonnenen Informationswert weniger „belasten“ hätte sollen. Dabei darf erneut nicht übersehen werden, dass die Häufigkeit eines Besuchs der Apotheke der Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – keinen Aussagewert über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten treffen kann und im Übrigen im vorliegenden Fall auch keine konkreten, sondern lediglich abgerundete Zahlen weitergegeben worden sein sollen. Die von der Mitbeteiligten behauptete Weitergabe kann aus diesen Erwägungen daher schon an sich keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung begründen. Eine nähere Auseinandersetzung damit, ob es überhaupt zu einer solchen Weitergabe – der (auf Tausenderstellen gerundeten) Anzahl der von ihr ausgestellten und bei der Beschwerdeführerin eingelösten Rezepte – gekommen ist, konnte bei diesem Ergebnis daher unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Eine Verhandlung konnte daher – trotz des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – entfallen, zumal die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung des unbestrittenen Sachverhalts nicht erforderlich war und die zu lösenden Rechtsfragen keine besondere Komplexität hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Eine Verhandlung konnte daher – trotz des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – entfallen, zumal die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung des unbestrittenen Sachverhalts nicht erforderlich war und die zu lösenden Rechtsfragen keine besondere Komplexität hatten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W256.2245984.1.00

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