RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW257 2275304-1 Spruch, W257 2275304-1/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleitung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 13.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die amtswegige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG verständigt.
- Mit Schreiben vom 13.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die amtswegige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG verständigt.
- Mit Schreiben vom 08.08.2021 gab XXXX diesbezüglich eine begründete Stellungnahme ab. Darin berief er sich auf seine Vatereigenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin und auf das ihm durch die Beschwerdeführerin erteilte Vollmachtsverhältnis. Er sei als bevollmächtigter Familienangehöriger der Vertreter (inklusive Zustellbevollmächtigter) der Beschwerdeführerin und vertrete sie in der Rechtssache betreffend der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 10 Abs. 4 AVG. Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG lag der Stellungnahme nicht bei.
- Mit Schreiben vom 08.08.2021 gab römisch 40 diesbezüglich eine begründete Stellungnahme ab. Darin berief er sich auf seine Vatereigenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin und auf das ihm durch die Beschwerdeführerin erteilte Vollmachtsverhältnis. Er sei als bevollmächtigter Familienangehöriger der Vertreter (inklusive Zustellbevollmächtigter) der Beschwerdeführerin und vertrete sie in der Rechtssache betreffend der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Eine schriftliche Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG lag der Stellungnahme nicht bei. Inhaltlich berief sich XXXX auf die unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Rechtslage, damit die Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Alters diskriminiert werde. Dabei sollten der Beschwerdeführerin ihre Schulzeiten zwischen ihrem
- und
- Lebensjahr an das Besoldungsdienstalter angerechnet werden. Inhaltlich berief sich römisch 40 auf die unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Rechtslage, damit die Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Alters diskriminiert werde. Dabei sollten der Beschwerdeführerin ihre Schulzeiten zwischen ihrem
- und
- Lebensjahr an das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.
- Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 stellte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 mit 3.163,3334 Tagen fest. Dieser Bescheid sei durch Hinterlegung am 10.09.2021 der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Eine Abholung dieses Bescheides sei nicht erfolgt.
- Mit Schreiben vom 13.05.2023 wiederholte XXXX die begründete Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.
- Im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelte XXXX eine schriftliche Vollmachtsbekanntgabe an die belangte Behörde, datiert mit 25.05.
- Mit E-Mail vom 02.06.2023 an den Vertreter XXXX wäre ihm die Ansicht des BMI hstl der Rechtslage bzgl des Vorrückungsstichtages mitgeteilt worden. Mit E-Mail vom 20.06.2023 an den Vertreter wäre ihm der Bescheid übermittelt worden mit dem Hinweis der eingetretenen Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 13.05.2023 wiederholte römisch 40 die begründete Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.
- Im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelte römisch 40 eine schriftliche Vollmachtsbekanntgabe an die belangte Behörde, datiert mit 25.05.
- Mit E-Mail vom 02.06.2023 an den Vertreter römisch 40 wäre ihm die Ansicht des BMI hstl der Rechtslage bzgl des Vorrückungsstichtages mitgeteilt worden. Mit E-Mail vom 20.06.2023 an den Vertreter wäre ihm der Bescheid übermittelt worden mit dem Hinweis der eingetretenen Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 26.06.2023 brachte der Vertreter gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Beschwerde ein. In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde brachte der Vertreter zusammengefasst vor, dass erst durch die Übermittlung des Bescheides vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 am 20.06.2023 an ihn als (gewillkürten) Vertreter der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner bereits damals bestandenen Zustellvollmacht nicht rechtswirksam. Inhaltlich wiederholte der Vertreter seine Ausführungen hinsichtlich der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Rechtslage.
- Mit einem als „Bescheid“ titulierten Schreiben vom 27.06.2023, Zl. 01147311/002-LPD-ST/2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 26.06.2023 gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Vertreter erst mit der Übermittlung der schriftlichen Vollmacht als Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei. Somit sei die Zustellung des Bescheides vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 an die Beschwerdeführerin rechtens und es liege somit ein rechtskräftiger Bescheid vor. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde gegen diesen Bescheid einzubringen.
- Mit einem als „Beschwerde“ titulierten Schreiben vom 12.07.2023 brachte der Vertreter ein Rechtsmittel gegen den „Bescheid“ vom 27.06.2023, Zl. 01147311/002-LPD-ST/2021 ein. Begründend führte der Vertreter zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde eine ihr nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen habe, da ihr lediglich die Möglichkeit zustünde, über seine eingebrachte Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zu treffen. Begründend führte der Vertreter zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde eine ihr nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen habe, da ihr lediglich die Möglichkeit zustünde, über seine eingebrachte Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG zu treffen.
- Die gegenständlichen Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.07.2023 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleitung zugewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die amtswegige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG verständigt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die amtswegige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG verständigt. Mit Schreiben vom 08.08.2021 gab der Vater der Beschwerdeführerin eine begründete Stellungnahme bezüglich der amtswegige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG ab. Dabei berief er sich ausdrücklich auf das ihm durch die Beschwerdeführerin erteilte Vollmachtsverhältnis. Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG lag der Stellungnahme nicht bei.Mit Schreiben vom 08.08.2021 gab der Vater der Beschwerdeführerin eine begründete Stellungnahme bezüglich der amtswegige Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ab. Dabei berief er sich ausdrücklich auf das ihm durch die Beschwerdeführerin erteilte Vollmachtsverhältnis. Eine schriftliche Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG lag der Stellungnahme nicht bei. Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 stellte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 mit 3.163,3334 Tagen fest. Ohne weitere Erhebungen hinsichtlich eines Vertretungsverhältnisses übermittelte die belangte Behörde diesen Bescheid an die Beschwerdeführerin und hinterlegte diesen im Sinne des Zustellgesetzes mit 09.09.
- Der Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte eine mit 25.05.2023 datierte Vollmacht hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Vorrückungsstichtag vor der Landespolizeidirektion Steiermark und allenfalls dem Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde. Woraufhin ihm durch die belangte Behörde der Bescheid vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 am 20.06.2023 per Mail übermittelt und am 11.07.2023 im Sinne des Zustellgesetzes hinterlegte wurde. Mit Beschwerde vom 26.06.2023 brachte der Vertreter ein begründetes Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 ein. Mit einem als „Bescheid“ titulierten Schreiben vom 27.06.2023, Zl. 01147311/002-LPD-ST/2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde des Vertreters vom 26.06.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 als verspätet zurück. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen gegen diesen Bescheid eingeräumt. Mit einem als „Beschwerde“ titulierten Schreiben vom 12.07.2023 brachte der Vertreter ein begründetes Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2023, Zl. 01147311/002-LPD-ST/2021 ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A.) 1.: Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise: „Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. § 61.
(1)[…]Paragraph 61,
(1)[…]
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)[…]“ Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise: „Zustellungsbevollmächtigter § 9.
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)[…]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)[…]“ Zur Vollmacht und Zustellung des Bescheides vom 07.09.2021: Bei Mängel, wie z.B. dem Fehlen der Unterschrift auf der Vollmacht oder überhaupt der schriftlichen Vollmacht (es wird z.B. in der Eingabe lediglich die Bevollmächtigung behauptet und nicht belegt), hat die Behörde von Amts wegen nach § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (siehe VwSlg 4996 A/1959, 6482 A/1964). Sie hat den Vertreter (nicht die Vertretene; siehe VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) mittels verfahrensrechtlicher Anordnung die Behebung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen, seine auf das Verfahren bezogene Handlungen (z.B. Erhebung von Einwendungen oder Rechtsmitteln) aber zunächst zu akzeptieren. Wird der Formfehler fristgerecht behoben, das heißt eine fehlerfreie schriftliche Vollmacht nachgereicht, die belegt, dass der Vertreter tatsächlich bevollmächtigt war, sind seine gesetzten Verfahrenshandlungen wirksam. Missachtet die Behörde diese Pflicht, liegt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes Willkür vor (siehe VfSlg 12.924/1991). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Sinn des § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 AVG darin, die Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, und nicht darin, dies durch Formvorschriften mehr als notwendig einzuschränken (siehe VwGH 22.04.1993, 92/09/0328; Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., Rz 104). Bei Mängel, wie z.B. dem Fehlen der Unterschrift auf der Vollmacht oder überhaupt der schriftlichen Vollmacht (es wird z.B. in der Eingabe lediglich die Bevollmächtigung behauptet und nicht belegt), hat die Behörde von Amts wegen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (siehe VwSlg 4996 A/1959, 6482 A/1964). Sie hat den Vertreter (nicht die Vertretene; siehe VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) mittels verfahrensrechtlicher Anordnung die Behebung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen, seine auf das Verfahren bezogene Handlungen (z.B. Erhebung von Einwendungen oder Rechtsmitteln) aber zunächst zu akzeptieren. Wird der Formfehler fristgerecht behoben, das heißt eine fehlerfreie schriftliche Vollmacht nachgereicht, die belegt, dass der Vertreter tatsächlich bevollmächtigt war, sind seine gesetzten Verfahrenshandlungen wirksam. Missachtet die Behörde diese Pflicht, liegt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes Willkür vor (siehe VfSlg 12.924 aus 1991,). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Sinn des Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, AVG darin, die Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, und nicht darin, dies durch Formvorschriften mehr als notwendig einzuschränken (siehe VwGH 22.04.1993, 92/09/0328; Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., Rz 104). Hegt die Behörde dennoch Zweifel, so hat sie von Amts wegen entsprechende Ermittlungen (vgl auch VwGH 16.06.2011, 2008/18/0284) vorzunehmen (vgl § 10 Abs. 2 AVG), darf aber keinesfalls ohne weiteres vom Fehlen einer Bevollmächtigung ausgehen (VwGH 20.10.2011, 2008/18/0570; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Hegt die Behörde dennoch Zweifel, so hat sie von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vergleiche auch VwGH 16.06.2011, 2008/18/0284) vorzunehmen vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, AVG), darf aber keinesfalls ohne weiteres vom Fehlen einer Bevollmächtigung ausgehen (VwGH 20.10.2011, 2008/18/0570; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Demgegenüber wird der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes (dh genau genommen: der gesetzlichen Regelung der Rechtsmittelfrist) im Interesse der Partei durchbrochen (VwGH
- 2001, 2001/20/0435, demzufolge darin der Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck kommt [siehe auch VwGH
- 1977, 2004/77]), wenn im Bescheid (VwGH
- 1990, 89/12/0113; Rz 23) eine längere als die gesetzliche Frist für ein (ordentliches [Rz 8]) Rechtsmittel angegeben ist (vgl VwSlg 18.532 A/2012; ferner VwSlg 6065 A/1963). Diesfalls gilt nämlich das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel jedenfalls als rechtzeitig. Insofern kann die Behörde ausnahmsweise (vgl § 33 Rz 11) die Erstreckung einer im AVG festgesetzten Frist herbeiführen (vgl VwSlg 6065 A/1963; VwGH
- 1990, 89/12/0113). Ficht die Partei den Bescheid nicht (rechtzeitig) mit dem noch zur Verfügung stehenden Rechtsmittel an, so wird durch § 61 Abs 3 AVG der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides entsprechend hinausgeschoben (vgl Hellbling 357).Demgegenüber wird der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes (dh genau genommen: der gesetzlichen Regelung der Rechtsmittelfrist) im Interesse der Partei durchbrochen (VwGH
- 2001, 2001/20/0435, demzufolge darin der Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck kommt [siehe auch VwGH
- 1977, 2004/77]), wenn im Bescheid (VwGH
- 1990, 89/12/0113; Rz 23) eine längere als die gesetzliche Frist für ein (ordentliches [Rz 8]) Rechtsmittel angegeben ist vergleiche VwSlg 18.532 A/2012; ferner VwSlg 6065 A/1963). Diesfalls gilt nämlich das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel jedenfalls als rechtzeitig. Insofern kann die Behörde ausnahmsweise vergleiche Paragraph 33, Rz 11) die Erstreckung einer im AVG festgesetzten Frist herbeiführen vergleiche VwSlg 6065 A/1963; VwGH
- 1990, 89/12/0113). Ficht die Partei den Bescheid nicht (rechtzeitig) mit dem noch zur Verfügung stehenden Rechtsmittel an, so wird durch Paragraph 61, Absatz 3, AVG der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides entsprechend hinausgeschoben vergleiche Hellbling 357). Da das VwGVG diesbezüglich keine spezielle Vorschrift enthält, gilt diese Regelung gem § 11 VwGVG auch für die fehlerhafte Angabe einer zu langen Frist in der Rechtsmittelbelehrung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl VwGVG § 15 Rz 10; ferner RV 2009 BlgNR
- GP 7 f). siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 22 [Stand 1.3.2023, rdb.at])Da das VwGVG diesbezüglich keine spezielle Vorschrift enthält, gilt diese Regelung gem Paragraph 11, VwGVG auch für die fehlerhafte Angabe einer zu langen Frist in der Rechtsmittelbelehrung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGVG Paragraph 15, Rz 10; ferner Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7 f). siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, Rz 22 [Stand 1.3.2023, rdb.at]) Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Mit Schreiben vom 08.08.2021 XXXX , der Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, und berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht der Beschwerdeführerin. Die gewollte Rechtsvertretung in dem Schreiben ist deutlich hervorgetreten, indem er ausführte: „[…] in obiger Rechtssache betreffend … hat mich meine Tochter …. beauftragt, sie rechtsfreundlich zu vertreten.“ Entsprechend der oben angeführten Judikatur (insbesondere die des Verfassungsgerichtshofes) hätte die Behörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag erteilen sollen, etwa indem sie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beschwerdeführerin einfordern hätte können. Dies wurde nicht vorgenommen und anstatt dessen der Bescheid vom 07.09.2021 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt.Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Mit Schreiben vom 08.08.2021 römisch 40 , der Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, und berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht der Beschwerdeführerin. Die gewollte Rechtsvertretung in dem Schreiben ist deutlich hervorgetreten, indem er ausführte: „[…] in obiger Rechtssache betreffend … hat mich meine Tochter …. beauftragt, sie rechtsfreundlich zu vertreten.“ Entsprechend der oben angeführten Judikatur (insbesondere die des Verfassungsgerichtshofes) hätte die Behörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag erteilen sollen, etwa indem sie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beschwerdeführerin einfordern hätte können. Dies wurde nicht vorgenommen und anstatt dessen der Bescheid vom 07.09.2021 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Entsprechend der oben angeführten Judikatur ist dieser Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 10.09.2021 an die Adresse der Beschwerdeführerin, unwirksam. Am 25.05.2023 wurde die schriftliche Vollmacht vorgelegt. Am 20.06.2023 wurde der Bescheid vom 07.09.2021 erstmals mittels E-Mail an die Vertretung zugestellt. Die Übermittlung des Bescheides erfolgte nicht auf elektronischem Weg mittels eZustellung, sondern der Bescheid (ob und wie unterfertigt lässt sich aus dem Verfahrensakt nicht erschließen) war dem E-Mail - gerichtete an den Account: XXXX als Anlage angeschlossen. Diese E-Mail-Adresse wurde zu diesem Zeitpunkt oftmals vom Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kommunikation mit der belangten Behörde genutzt. Die Vertretung der Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerde auf Seite 9 den Zugang der Beschwerde an diesem Tag und kann daher – auch wenn ein Zustellmangel vorliegt – von einer erstmals am 20.06.2023 durch Heilung gem § 7 Zustellgesetz bewirkten Zustellung ausgegangen werden.Am 25.05.2023 wurde die schriftliche Vollmacht vorgelegt. Am 20.06.2023 wurde der Bescheid vom 07.09.2021 erstmals mittels E-Mail an die Vertretung zugestellt. Die Übermittlung des Bescheides erfolgte nicht auf elektronischem Weg mittels eZustellung, sondern der Bescheid (ob und wie unterfertigt lässt sich aus dem Verfahrensakt nicht erschließen) war dem E-Mail - gerichtete an den Account: römisch 40 als Anlage angeschlossen. Diese E-Mail-Adresse wurde zu diesem Zeitpunkt oftmals vom Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kommunikation mit der belangten Behörde genutzt. Die Vertretung der Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerde auf Seite 9 den Zugang der Beschwerde an diesem Tag und kann daher – auch wenn ein Zustellmangel vorliegt – von einer erstmals am 20.06.2023 durch Heilung gem Paragraph 7, Zustellgesetz bewirkten Zustellung ausgegangen werden. Es war daher unter Spruchpunkt A).
- festzustellen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2021 zulässig ist. Zu Spruchpunkt A.) 2.: Der als „Bescheid“ titulierte Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2023, Zl. 01147311/002-LPD-ST/2021 stellte daher eine Beschwerdevorentscheidung (welche auch in Bescheidform zu ergehen hat) gemäß § 14 VwGVG und das als „Beschwerde“ titulierte Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG dar. Der als „Bescheid“ titulierte Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2023, Zl. 01147311/002-LPD-ST/2021 stellte daher eine Beschwerdevorentscheidung (welche auch in Bescheidform zu ergehen hat) gemäß Paragraph 14, VwGVG und das als „Beschwerde“ titulierte Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG dar. Der nachfolgende Bescheid bzw die Berufungsvorentscheidung vom 27.06.2023 auch wenn dieser nicht als Berufungsvorentscheidung bezeichnet wurde (sh zu „falsa demonstratio non nocet“; VwGH 18.02.2021, Ra 2020/16/0010; 19.04.2018, Ra 2018/07/0342), mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, war daher, nachdem die Beschwerde am 26.06.2023 der Behörde mittels FAX zugegangen und daher jedenfalls rechtzeitig war, ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt B): Aus inhaltlicher Sicht wurde mit dem Bescheid vom 07.09.2021 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 festgesetzt. Nach § 34 Abs. 3, erster Absatz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennNach Paragraph 34, Absatz 3,, erster Absatz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR
- GP, 8).Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits über 90 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegt, anhängig. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt C) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier kein gutgläubiger Erwerb des Übergenusses gemäß § 13a Abs. 1 GehG vorliegt entspricht der Theorie der objektiven Erkennbarkeit gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut VwGH 14.10.201, 2013/12/0079).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier kein gutgläubiger Erwerb des Übergenusses gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG vorliegt entspricht der Theorie der objektiven Erkennbarkeit gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut VwGH 14.10.201, 2013/12/0079). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2275304.1.00