Obsah (5)
Art. 133§ 1§ 190§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW265 2305621-1 Spruch, W265 2305621-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die aus XXXX stammende Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX in XXXX von ihrem Mitbewohner mit einer Axt erschlagen worden sei. Der amtsbekannte Täter habe offenbar an einer Psychose gelitten und sei kurz nach der Tat von der Polizei erschossen worden, weshalb es kein Strafverfahren geben werde. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich mit einem Work & Travel Visum in XXXX befunden und ihre Familie habe durch die Medien von der Tat erfahren. Dadurch habe die Beschwerdeführerin Schock- und Trauerschaden erlitten.
- Die aus römisch 40 stammende Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 in römisch 40 von ihrem Mitbewohner mit einer Axt erschlagen worden sei. Der amtsbekannte Täter habe offenbar an einer Psychose gelitten und sei kurz nach der Tat von der Polizei erschossen worden, weshalb es kein Strafverfahren geben werde. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich mit einem Work & Travel Visum in römisch 40 befunden und ihre Familie habe durch die Medien von der Tat erfahren. Dadurch habe die Beschwerdeführerin Schock- und Trauerschaden erlitten.
- Mit Schreiben vom 19.09.2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 7 VOG nicht gegeben seien, da sie XXXX Staatsbürgerin sei und sich zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in Österreich aufgehalten habe.
- Mit Schreiben vom 19.09.2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 7, VOG nicht gegeben seien, da sie römisch 40 Staatsbürgerin sei und sich zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in Österreich aufgehalten habe.
- Mit Schreiben vom 08.10.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass es nicht einzusehen sei, warum beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Opfers abgestellt werde und bei der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht. Das Opfer, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich rechtmäßig mit einem Visum in Österreich aufgehalten und sei in Österreich ermordet worden. Die Beschwerdeführerin habe vom Tod ihrer Tochter aus den XXXX Medien erfahren müssen, weil die österreichischen Medien diese Nachricht vor einer sicheren Identifizierung verbreitet hätten. Alleine dadurch sei schon ein Schockschaden entstanden und befinde sich die Beschwerdeführerin seitdem in XXXX in psychiatrischer Behandlung und nehme an einer Selbsthilfegruppe teil.
- Mit Schreiben vom 08.10.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass es nicht einzusehen sei, warum beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Opfers abgestellt werde und bei der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht. Das Opfer, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich rechtmäßig mit einem Visum in Österreich aufgehalten und sei in Österreich ermordet worden. Die Beschwerdeführerin habe vom Tod ihrer Tochter aus den römisch 40 Medien erfahren müssen, weil die österreichischen Medien diese Nachricht vor einer sicheren Identifizierung verbreitet hätten. Alleine dadurch sei schon ein Schockschaden entstanden und befinde sich die Beschwerdeführerin seitdem in römisch 40 in psychiatrischer Behandlung und nehme an einer Selbsthilfegruppe teil.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.07.2024 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund der Schädigung vom XXXX
§ 1Abs.
1 und 7 VOG ab.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.07.2024 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund der Schädigung vom römisch 40
Paragraph eins, Absatz eins und 7 VOG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen eines Verbrechens an sich unzweifelhaft sei. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 7 VOG betreffend das unmittelbare Opfer, die Tochter der Beschwerdeführerin seien als gegeben zu erachten, da diese als Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin als Schockgeschädigte müssten zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen
§ 1Abs.
1 Z 2 VOG vorliegen und da sie keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sei diese Bestimmung ebenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 7 VOG zu prüfen. Der darin geforderte rechtmäßige Aufenthalt zum Zeitpunkt der Handlung
§ 1Abs.
1 VOG liege im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Es könne hierbei keine planwidrige Lücke angenommen werden und habe mangels Vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen die Prüfung, ob eine kausale schwere Körperverletzung eingetreten sei, entfallen können.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen eines Verbrechens an sich unzweifelhaft sei. Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, VOG betreffend das unmittelbare Opfer, die Tochter der Beschwerdeführerin seien als gegeben zu erachten, da diese als Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin als Schockgeschädigte müssten zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG vorliegen und da sie keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sei diese Bestimmung ebenfalls in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, VOG zu prüfen. Der darin geforderte rechtmäßige Aufenthalt zum Zeitpunkt der Handlung
Paragraph eins, Absatz eins, VOG liege im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Es könne hierbei keine planwidrige Lücke angenommen werden und habe mangels Vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen die Prüfung, ob eine kausale schwere Körperverletzung eingetreten sei, entfallen können.
- Mit Eingabe vom 18.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 14.06.2024 im Landeskriminalamt die eindeutige Identifizierung des Opfers und einige Fragen betreffend den Tathergang beantwortet worden seien. Dieser Termin sei eine massive Belastung bzw. eine schwere Traumatisierung für die Beschwerdeführerin als Mutter des Mordopfers gewesen. Die dabei erlittenen Schmerzen seien jedenfalls ersatzfähig und habe sich die Beschwerdeführerin am 14.06.2024 rechtmäßig im Inland aufgehalten, sodass ferner die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VOG erfüllt seien. Auch unabhängig davon stünde der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Mordes an ihrer Tochter am XXXX zu. Es komme für den Anspruch auf Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern jenen der Ermordeten an. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei und stehe nahen Angehörigen von Mordopfern ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch zu, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VOG nicht erfüllen würden.
- Mit Eingabe vom 18.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 14.06.2024 im Landeskriminalamt die eindeutige Identifizierung des Opfers und einige Fragen betreffend den Tathergang beantwortet worden seien. Dieser Termin sei eine massive Belastung bzw. eine schwere Traumatisierung für die Beschwerdeführerin als Mutter des Mordopfers gewesen. Die dabei erlittenen Schmerzen seien jedenfalls ersatzfähig und habe sich die Beschwerdeführerin am 14.06.2024 rechtmäßig im Inland aufgehalten, sodass ferner die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 7, VOG erfüllt seien. Auch unabhängig davon stünde der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Mordes an ihrer Tochter am römisch 40 zu. Es komme für den Anspruch auf Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern jenen der Ermordeten an. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei und stehe nahen Angehörigen von Mordopfern ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch zu, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 7, VOG nicht erfüllen würden.
- Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 13.01.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsbürgerin und lebt in XXXX .Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsbürgerin und lebt in römisch 40 . Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , die sich mit einem Work & Travel Visum in Österreich aufhielt, von ihrem Mitbewohner XXXX mit einer Axt getötet. Kurz nach der Tat wurde der Täter von der Polizei erschossen und in weiterer Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn
§ 190Z 1 St
PO eingestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , die sich mit einem Work & Travel Visum in Österreich aufhielt, von ihrem Mitbewohner römisch 40 mit einer Axt getötet. Kurz nach der Tat wurde der Täter von der Polizei erschossen und in weiterer Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Verbrechens in XXXX und erfuhr aus den XXXX Medien vom Tod ihrer Tochter. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin nach Wien und fand am 14.06.2024 im Landeskriminalamt eine Besprechung mit den Angehörigen und Mitarbeitern des XXXX Konsulats statt, bei der auch Mitarbeiter der Akutbetreuung sowie des Gewaltschutzzentrums beigezogen wurden. Im Rahmen dieses Gespräches wurden den Angehörigen die eindeutige Identifizierung des Opfers mitgeteilt, einige Fragen zum Tathergang beantwortet, der weitere Ablauf erklärt und der Beschwerdeführerin wurde der Reisepass ihrer Tochter für die Überführung nach XXXX ausgehändigt.Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Verbrechens in römisch 40 und erfuhr aus den römisch 40 Medien vom Tod ihrer Tochter. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin nach Wien und fand am 14.06.2024 im Landeskriminalamt eine Besprechung mit den Angehörigen und Mitarbeitern des römisch 40 Konsulats statt, bei der auch Mitarbeiter der Akutbetreuung sowie des Gewaltschutzzentrums beigezogen wurden. Im Rahmen dieses Gespräches wurden den Angehörigen die eindeutige Identifizierung des Opfers mitgeteilt, einige Fragen zum Tathergang beantwortet, der weitere Ablauf erklärt und der Beschwerdeführerin wurde der Reisepass ihrer Tochter für die Überführung nach römisch 40 ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin befindet sich, seit sie vom Tod ihrer Tochter erfahren hat, in XXXX in psychiatrischer Behandlung und nimmt an einer Selbsthilfegruppe teil.Die Beschwerdeführerin befindet sich, seit sie vom Tod ihrer Tochter erfahren hat, in römisch 40 in psychiatrischer Behandlung und nimmt an einer Selbsthilfegruppe teil. Mit nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.09.2024 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
§ 1Abs.
1 und 7, sowie § 7 VOG die Kosten der Bestattung der am XXXX verstorbenen XXXX in Höhe von € 2.048,80. Begründend wurde festgehalten, dass für den Ersatz der Bestattungskosten der rechtmäßige Aufenthalt des verstorbenen Opfers ausschlaggebend sei.Mit nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.09.2024 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
Paragraph eins, Absatz eins und 7, sowie Paragraph 7, VOG die Kosten der Bestattung der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 in Höhe von € 2.048,
- Begründend wurde festgehalten, dass für den Ersatz der Bestattungskosten der rechtmäßige Aufenthalt des verstorbenen Opfers ausschlaggebend sei.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig. Die Feststellung zur XXXX Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Reisepass (vgl. AS 7) und ebenso wie die Feststellung zu ihrem Wohnsitz in XXXX auf den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 4). Die Feststellung zur römisch 40 Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Reisepass vergleiche AS 7) und ebenso wie die Feststellung zu ihrem Wohnsitz in römisch 40 auf den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 4). Die Feststellungen zu dem Verbrechen vom XXXX wurden erkennbar bereits dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 zugrunde gelegt und ergeben sich ebenfalls insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 2 und 4). Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Täter infolge seines Todes eingestellt wurde, ergibt sich aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.08.2024 (vgl. AS 16).Die Feststellungen zu dem Verbrechen vom römisch 40 wurden erkennbar bereits dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 zugrunde gelegt und ergeben sich ebenfalls insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 2 und 4). Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Täter infolge seines Todes eingestellt wurde, ergibt sich aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.08.2024 vergleiche AS 16). Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verbrechens in XXXX war und aus den XXXX Medien vom Tod ihrer Tochter erfuhr, brachte sie selbst, damals bevollmächtigt vertreten durch das Gewaltschutzzentrum Wien, in der Stellungnahme vom 08.10.2024 vor (vgl. AS 26-27). Auch in dem im Akt aufliegenden Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 18.06.2024 über die Besprechung im Landeskriminalamt am 14.06.2024 wurde neben dem Inhalt der Besprechung festgehalten, dass die Angehörigen des Opfers aufgrund der Berichterstattung in den XXXX Medien nach XXXX gereist seien (vgl. AS 28-29).Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verbrechens in römisch 40 war und aus den römisch 40 Medien vom Tod ihrer Tochter erfuhr, brachte sie selbst, damals bevollmächtigt vertreten durch das Gewaltschutzzentrum Wien, in der Stellungnahme vom 08.10.2024 vor vergleiche AS 26-27). Auch in dem im Akt aufliegenden Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 18.06.2024 über die Besprechung im Landeskriminalamt am 14.06.2024 wurde neben dem Inhalt der Besprechung festgehalten, dass die Angehörigen des Opfers aufgrund der Berichterstattung in den römisch 40 Medien nach römisch 40 gereist seien vergleiche AS 28-29). Dass sich die Beschwerdeführerin, seit sie vom Tod ihrer Tochter erfahren hat, in XXXX in psychiatrischer Behandlung befindet und an einer Selbsthilfegruppe teilnimmt, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.10.2024 (vgl. AS 26-27).Dass sich die Beschwerdeführerin, seit sie vom Tod ihrer Tochter erfahren hat, in römisch 40 in psychiatrischer Behandlung befindet und an einer Selbsthilfegruppe teilnimmt, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.10.2024 vergleiche AS 26-27). Der nicht verfahrensgegenständliche Bescheid vom 26.09.2024 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein (vgl. AS 39-41).Der nicht verfahrensgegenständliche Bescheid vom 26.09.2024 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein vergleiche AS 39-41).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […]
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.[…]
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann., […]
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
- im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
- im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem
- Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: […]
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.“ 3.
- Um Ansprüche nach dem VOG geltend machen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen, die am Opfer, an der Gewalttat, den Tatfolgen und der schädigenden Person anknüpfen und in komplexer Weise miteinander verschränkt sind. Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt. Hilfe ist
§ 1Abs.
2 Z. 3 VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Hilfe ist
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. 3.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am XXXX durch ein Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG getötet wurde.3.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am römisch 40 durch ein Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG getötet wurde. Strittig war im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin als XXXX Staatsbürgerin, die zum Zeitpunkt des Verbrechens in XXXX war, aufgrund der Tötung ihrer Tochter in Österreich, Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für den erlittenen Schock- und Trauerschaden hat.Strittig war im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin als römisch 40 Staatsbürgerin, die zum Zeitpunkt des Verbrechens in römisch 40 war, aufgrund der Tötung ihrer Tochter in Österreich, Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für den erlittenen Schock- und Trauerschaden hat.
§ 1Abs.
1 Z 2 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihr verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil sie durch diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung kann bei nahen Angehörigen auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Verwandten typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des „Schockschadens“ gesprochen werden kann (vgl. RS0116865).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihr verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil sie durch diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung kann bei nahen Angehörigen auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Verwandten typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des „Schockschadens“ gesprochen werden kann vergleiche RS0116865). In den Erläuterungen zur Novellierung des Verbrechensopfergesetzes (BGBl. I Nr. 58/2013) wird klargestellt, dass solche schockgeschädigte Dritte, auch wenn sie ihren Anspruch vom Tod eines Angehörigen oder Dritten ableiten, als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer anzusehen sind und grundsätzlich unter das VOG fallen (vgl. 2137 der Beilagen XXIV. GP). Dies könnte somit auf die Beschwerdeführerin, die zweifellos eine nahe Angehörige ihrer getöteten Tochter ist, zutreffen.In den Erläuterungen zur Novellierung des Verbrechensopfergesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,) wird klargestellt, dass solche schockgeschädigte Dritte, auch wenn sie ihren Anspruch vom Tod eines Angehörigen oder Dritten ableiten, als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer anzusehen sind und grundsätzlich unter das VOG fallen vergleiche 2137 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dies könnte somit auf die Beschwerdeführerin, die zweifellos eine nahe Angehörige ihrer getöteten Tochter ist, zutreffen. 3.
- Da die Beschwerdeführerin weder eine österreichische noch eine dieser nach § 1 Abs. 6 VOG gleichgestellte Staatsbürgerschaft besitzt, ist allerdings weiters die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 7 leg.cit. zu prüfen. In diesem Fall sind Hilfeleistungen nur zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem
- Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.3.
- Da die Beschwerdeführerin weder eine österreichische noch eine dieser nach Paragraph eins, Absatz 6, VOG gleichgestellte Staatsbürgerschaft besitzt, ist allerdings weiters die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz 7, leg.cit. zu prüfen. In diesem Fall sind Hilfeleistungen nur zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem
- Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. In der Beschwerde wird durchaus nachvollziehbar vorgebracht, dass die Besprechung am 14.06.2024 im Landeskriminalamt in Wien eine massive Belastung und eine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin bewirkt habe, wobei davon auszugehen sei, dass sie sich dabei rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass diese Besprechung keine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG darstellt und daher für sich genommen keinen Anspruch auf Hilfeleistungen begründen vermag. Die Handlung bzw. das Verbrechen, durch welches die Beschwerdeführerin ihren möglichen Anspruch wegen eines Schockschadens ableiten würde, bleibt die Tötung ihrer Tochter am XXXX .In der Beschwerde wird durchaus nachvollziehbar vorgebracht, dass die Besprechung am 14.06.2024 im Landeskriminalamt in Wien eine massive Belastung und eine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin bewirkt habe, wobei davon auszugehen sei, dass sie sich dabei rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass diese Besprechung keine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG darstellt und daher für sich genommen keinen Anspruch auf Hilfeleistungen begründen vermag. Die Handlung bzw. das Verbrechen, durch welches die Beschwerdeführerin ihren möglichen Anspruch wegen eines Schockschadens ableiten würde, bleibt die Tötung ihrer Tochter am römisch 40 . Soweit mit diesen Ausführungen darauf abgezielt wird, dass die Besprechung am 14.06.2024, die den Schockschaden auslösende Todesnachricht gewesen sei, ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin bereits in XXXX aus den Medien vom Tod ihrer Tochter erfahren hat. Zudem brachte sie in der Stellungnahme vom 08.10.2024 selbst vor, dass alleine dadurch schon ein Schockschaden entstanden sei und sie sich „seitdem“ in XXXX in psychiatrischer Behandlung befinde sowie an einer Selbsthilfegruppe teilnehme. Daran, dass sich die psychische Belastung der Beschwerdeführerin schon in XXXX mit der Nachricht über den Tod ihrer Tochter entwickelte, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihr die eindeutige Identifizierung des Opfers erst am 14.06.2024 mitgeteilt bzw. bestätigt wurde. Soweit mit diesen Ausführungen darauf abgezielt wird, dass die Besprechung am 14.06.2024, die den Schockschaden auslösende Todesnachricht gewesen sei, ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin bereits in römisch 40 aus den Medien vom Tod ihrer Tochter erfahren hat. Zudem brachte sie in der Stellungnahme vom 08.10.2024 selbst vor, dass alleine dadurch schon ein Schockschaden entstanden sei und sie sich „seitdem“ in römisch 40 in psychiatrischer Behandlung befinde sowie an einer Selbsthilfegruppe teilnehme. Daran, dass sich die psychische Belastung der Beschwerdeführerin schon in römisch 40 mit der Nachricht über den Tod ihrer Tochter entwickelte, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihr die eindeutige Identifizierung des Opfers erst am 14.06.2024 mitgeteilt bzw. bestätigt wurde. 3.
- Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass es unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VOG für den Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern jenen der Ermordeten ankomme. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei.3.
- Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass es unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 7, VOG für den Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern jenen der Ermordeten ankomme. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023). Bei den Anspruchsvoraussetzungen des VOG orientiert sich der Gesetzgeber wie in § 1 ersichtlich ist, offenkundig an der Staatsbürgerschaft des Opfers und ausnahmsweise an dessen legalen Aufenthalt
§ 1Abs.
7 VOG.In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche etwa VfSlg. 4880 aus 1964,, 19.434 aus 2011,, 20.278 aus 2018,; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023). Bei den Anspruchsvoraussetzungen des VOG orientiert sich der Gesetzgeber wie in Paragraph eins, ersichtlich ist, offenkundig an der Staatsbürgerschaft des Opfers und ausnahmsweise an dessen legalen Aufenthalt
Paragraph eins, Absatz 7, VOG. Darüber hinaus vermag das erkennende Gericht der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach hier eine planwidrige Lücke vorliege, welche durch Analogie zu schließen sei, nicht zu folgen. Zur Historie ist auszuführen, dass die erste Fassung des VOG eine Anspruchsberechtigung ausschließlich für österreichische Staatsbürger vorsah. Die Unterstützung von Ausländern, auch wenn diese anlässlich ihres Aufenthaltes in Österreich Opfer einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG wurden, wurde zunächst deren Heimatstaaten überlassen. Da Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorsieht, war das VOG an das Recht des EWR anzupassen. Diese Anpassung erfolgte zunächst mit BGBl 1993/112 (vgl. Sicka in Gappmayer, Handbuch Opferrechte,
- Kapitel: Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz, Rz 10.22 und 10.24 (Stand 1.9.2020, rdb.at)).Darüber hinaus vermag das erkennende Gericht der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach hier eine planwidrige Lücke vorliege, welche durch Analogie zu schließen sei, nicht zu folgen. Zur Historie ist auszuführen, dass die erste Fassung des VOG eine Anspruchsberechtigung ausschließlich für österreichische Staatsbürger vorsah. Die Unterstützung von Ausländern, auch wenn diese anlässlich ihres Aufenthaltes in Österreich Opfer einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG wurden, wurde zunächst deren Heimatstaaten überlassen. Da Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorsieht, war das VOG an das Recht des EWR anzupassen. Diese Anpassung erfolgte zunächst mit BGBl 1993/112 vergleiche Sicka in Gappmayer, Handbuch Opferrechte,
- Kapitel: Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz, Rz 10.22 und 10.24 (Stand 1.9.2020, rdb.at)). In weiterer Folge ließ der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2013 das in § 1 Abs. 7 VOG für Drittstaatsangehörige hinzugekommene Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthaltes zum Tatzeitpunkt betreffend Opfer von Menschenhandel entfallen. Jedoch sah es der Gesetzgeber nicht als erforderlich an, das generelle Kriterium des rechtmäßigen Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen zum Tatzeitpunkt für andere Fallkonstellationen, wie etwa für Schockgeschädigte, aufzuheben. Auch die Erläuterungen bestätigen den eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 7 VOG, wonach eine Entschädigung von in Österreich (nach dem
- Juni 2005) geschädigten Drittstaatsangehörigen nach dem VOG voraussetzt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (vgl. 2137 der Beilagen XXIV. GP). Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt übersehen habe und das VOG insofern unvollständig sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.In weiterer Folge ließ der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, das in Paragraph eins, Absatz 7, VOG für Drittstaatsangehörige hinzugekommene Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthaltes zum Tatzeitpunkt betreffend Opfer von Menschenhandel entfallen. Jedoch sah es der Gesetzgeber nicht als erforderlich an, das generelle Kriterium des rechtmäßigen Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen zum Tatzeitpunkt für andere Fallkonstellationen, wie etwa für Schockgeschädigte, aufzuheben. Auch die Erläuterungen bestätigen den eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 7, VOG, wonach eine Entschädigung von in Österreich (nach dem
- Juni 2005) geschädigten Drittstaatsangehörigen nach dem VOG voraussetzt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben vergleiche 2137 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt übersehen habe und das VOG insofern unvollständig sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. In weiterer Folge wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2013 gleichzeitig mit der Einführung der Bestimmung eines Anspruchs für Schockgeschädigte
§ 1Abs.
1 Z 2 VOG auch Abs. 7 leg.cit. dahingehend novelliert, dass für Opfer von Menschenhandel die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung unter bestimmten Bedingungen entfällt. Eine vergleichbare Regelung dahingehend, dass die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung auch für Schockgeschädigte nicht vorliegen müsse, wurde jedoch nicht vorgesehen. In weiterer Folge wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, gleichzeitig mit der Einführung der Bestimmung eines Anspruchs für Schockgeschädigte
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG auch Absatz 7, leg.cit. dahingehend novelliert, dass für Opfer von Menschenhandel die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung unter bestimmten Bedingungen entfällt. Eine vergleichbare Regelung dahingehend, dass die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung auch für Schockgeschädigte nicht vorliegen müsse, wurde jedoch nicht vorgesehen. Auch die Erläuterungen bestätigen den eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 7 VOG, wonach eine Entschädigung von in Österreich (nach dem
- Juni 2005) geschädigten Drittstaatsangehörigen nach dem VOG voraussetzt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (vgl. 2137 der Beilagen XXIV. GP). Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt übersehen habe und das VOG insofern unvollständig sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.Auch die Erläuterungen bestätigen den eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 7, VOG, wonach eine Entschädigung von in Österreich (nach dem
- Juni 2005) geschädigten Drittstaatsangehörigen nach dem VOG voraussetzt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben vergleiche 2137 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt übersehen habe und das VOG insofern unvollständig sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da gegenständlich die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilfe
§ 1Abs.
1 Z 2 VOG für ihren erlittenen Schockschaden geltend macht, ist sie in diesem Fall die geschädigte Drittstaatsangehörige, auf deren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt
§ 1Abs.
7 leg.cit. abzustellen ist. Ihre Tochter wurde jedoch am XXXX getötet und war die Beschwerdeführerin auch noch zu jenem Zeitpunkt in XXXX , als sie vom Tod ihrer Tochter erfuhr und nach eigenen Angaben bereits ein Schockschaden entstanden sei.Da gegenständlich die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilfe
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG für ihren erlittenen Schockschaden geltend macht, ist sie in diesem Fall die geschädigte Drittstaatsangehörige, auf deren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt
Paragraph eins, Absatz 7, leg.cit. abzustellen ist. Ihre Tochter wurde jedoch am römisch 40 getötet und war die Beschwerdeführerin auch noch zu jenem Zeitpunkt in römisch 40 , als sie vom Tod ihrer Tochter erfuhr und nach eigenen Angaben bereits ein Schockschaden entstanden sei. 3.
- Zusammengefasst fehlt es der Beschwerdeführerin daher bereits an der grundsätzlichen in ihrer Person liegenden Anspruchsberechtigung nach dem VOG und konnte die weitere Prüfung, ob der geltend gemachte Trauer- und Schockschaden eine verbrechenskausale schwere Körperverletzung darstellt, unterbleiben. Aus diesen Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Schließlich ist festzuhalten, dass die mit Bescheid vom 26.09.2024 bewilligten Bestattungskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind und die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen angesichts der Klarheit der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht auf die vorliegende Entscheidung zu übertragen waren. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unstrittig bzw. aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Insbesondere war im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens nicht in Österreich war, aufgrund der Tötung ihrer Tochter in Österreich, Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für den erlittenen Schock- und Trauerschaden hat. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2305621.1.00