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{'item': 'W269 2305623-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 1§ 190§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW269 2305623-1 Spruch, W269 2305623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der aus Chile stammende Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers am XXXX in Wien von ihrem Mitbewohner mit einer Axt erschlagen worden sei. Der amtsbekannte Täter habe offenbar an einer Psychose gelitten und sei kurz nach der Tat von der Polizei erschossen worden, weshalb es kein Strafverfahren geben werde. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sich mit einem „Work & Holiday Visum“ in Wien aufgehalten und ihre Familie habe durch die Medien von der Tat erfahren. Dadurch habe der Beschwerdeführer einen Schock- und Trauerschaden erlitten.
  2. Der aus Chile stammende Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers am römisch 40 in Wien von ihrem Mitbewohner mit einer Axt erschlagen worden sei. Der amtsbekannte Täter habe offenbar an einer Psychose gelitten und sei kurz nach der Tat von der Polizei erschossen worden, weshalb es kein Strafverfahren geben werde. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sich mit einem „Work & Holiday Visum“ in Wien aufgehalten und ihre Familie habe durch die Medien von der Tat erfahren. Dadurch habe der Beschwerdeführer einen Schock- und Trauerschaden erlitten.
  3. Mit Schreiben vom 19.09.2024 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 7 VOG nicht gegeben seien, da er chilenischer Staatsbürger sei und sich zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in Österreich aufgehalten habe.
  4. Mit Schreiben vom 19.09.2024 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 7, VOG nicht gegeben seien, da er chilenischer Staatsbürger sei und sich zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in Österreich aufgehalten habe.
  5. Mit Schreiben vom 08.10.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass nicht einzusehen sei, warum beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Opfers abgestellt werde und bei der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht. Das Opfer, die Schwester des Beschwerdeführers, habe sich rechtmäßig mit einem Visum in Österreich aufgehalten und sei in Österreich ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe vom Tod seiner Zwillingsschwester aus den chilenischen Medien erfahren müssen, weil die österreichischen Medien diese Nachricht vor einer sicheren Identifizierung verbreitet hätten. Alleine dadurch sei schon ein Schockschaden entstanden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Verstorbenen um die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe eine besonders enge Bindung zwischen den beiden vorgelegen.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2024 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom XXXX

§ 1Abs.

1 und 7 VOG ab.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2024 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom römisch 40

Paragraph eins, Absatz eins und 7 VOG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen eines Verbrechens an sich unzweifelhaft sei. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 7 VOG betreffend das unmittelbare Opfer, die Schwester des Beschwerdeführers, seien als gegeben zu erachten, da diese als Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen sei. Bezüglich des Beschwerdeführers als Schockgeschädigtem müssten zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs.

1 Z 2 VOG vorliegen, und da er keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sei diese Bestimmung ebenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 7 VOG zu prüfen. Der darin geforderte rechtmäßige Aufenthalt zum Zeitpunkt der Handlung

§ 1Abs.

1 VOG liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Es könne hierbei keine planwidrige Lücke angenommen werden und habe mangels Vorliegens der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen die Prüfung, ob eine kausale schwere Körperverletzung eingetreten sei, entfallen können.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen eines Verbrechens an sich unzweifelhaft sei. Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, VOG betreffend das unmittelbare Opfer, die Schwester des Beschwerdeführers, seien als gegeben zu erachten, da diese als Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen sei. Bezüglich des Beschwerdeführers als Schockgeschädigtem müssten zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG vorliegen, und da er keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sei diese Bestimmung ebenfalls in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, VOG zu prüfen. Der darin geforderte rechtmäßige Aufenthalt zum Zeitpunkt der Handlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Es könne hierbei keine planwidrige Lücke angenommen werden und habe mangels Vorliegens der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen die Prüfung, ob eine kausale schwere Körperverletzung eingetreten sei, entfallen können.

  1. Mit Eingabe vom 18.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 im Landeskriminalamt die eindeutige Identifizierung des Opfers und einige Fragen betreffend den Tathergang beantwortet worden seien. Dieser Termin sei eine massive Belastung bzw. eine schwere Traumatisierung für den Beschwerdeführer als Zwillingsbruder des Mordopfers gewesen. Die dabei erlittenen Schmerzen seien jedenfalls ersatzfähig und habe sich der Beschwerdeführer am 14.06.2024 rechtmäßig im Inland aufgehalten, sodass ferner die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VOG erfüllt seien. Auch unabhängig davon stünde dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Mordes an seiner Zwillingsschwester am XXXX zu. Es komme für den Anspruch auf Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern jenen der Ermordeten an. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei und stehe nahen Angehörigen von Mordopfern ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch zu, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VOG nicht erfüllen würden.
  2. Mit Eingabe vom 18.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 im Landeskriminalamt die eindeutige Identifizierung des Opfers und einige Fragen betreffend den Tathergang beantwortet worden seien. Dieser Termin sei eine massive Belastung bzw. eine schwere Traumatisierung für den Beschwerdeführer als Zwillingsbruder des Mordopfers gewesen. Die dabei erlittenen Schmerzen seien jedenfalls ersatzfähig und habe sich der Beschwerdeführer am 14.06.2024 rechtmäßig im Inland aufgehalten, sodass ferner die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 7, VOG erfüllt seien. Auch unabhängig davon stünde dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Mordes an seiner Zwillingsschwester am römisch 40 zu. Es komme für den Anspruch auf Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern jenen der Ermordeten an. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei und stehe nahen Angehörigen von Mordopfern ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auch zu, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 7, VOG nicht erfüllen würden.
  3. Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 13.01.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist chilenischer Staatsbürger und lebt in Chile. Am XXXX wurde die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers, XXXX , die sich mit einem Visum rechtmäßig in Österreich aufhielt, von ihrem Mitbewohner, XXXX , in Wien XXXX mit einer Axt getötet. Kurz nach der Tat wurde der Täter von der Polizei erschossen und in weiterer Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn

§ 190Z 1 St

PO eingestellt.Am römisch 40 wurde die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , die sich mit einem Visum rechtmäßig in Österreich aufhielt, von ihrem Mitbewohner, römisch 40 , in Wien römisch 40 mit einer Axt getötet. Kurz nach der Tat wurde der Täter von der Polizei erschossen und in weiterer Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Verbrechens in Chile und erfuhr aus den chilenischen Medien vom Tod seiner Schwester. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer nach Wien und fand am 14.06.2024 im Landeskriminalamt eine Besprechung mit den Angehörigen der Verstorbenen und Mitarbeitern des chilenischen Konsulats statt, bei der auch Mitarbeiter der Akutbetreuung sowie des Gewaltschutzzentrums beigezogen wurden. Im Rahmen dieses Gespräches wurden den Angehörigen die eindeutige Identifizierung des Opfers mitgeteilt, einige Fragen zum Tathergang beantwortet und der weitere Ablauf erklärt. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.09.2024 bewilligte die belangte Behörde der Mutter des Mordopfers

§ 1Abs.

1 und 7 sowie § 7 VOG die Kosten der Bestattung der am XXXX verstorbenen XXXX in Höhe von EUR 2.048,80. Begründend wurde festgehalten, dass für den Ersatz der Bestattungskosten der rechtmäßige Aufenthalt des verstorbenen Opfers ausschlaggebend sei.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.09.2024 bewilligte die belangte Behörde der Mutter des Mordopfers

Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 7, VOG die Kosten der Bestattung der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 in Höhe von EUR 2.048,

  1. Begründend wurde festgehalten, dass für den Ersatz der Bestattungskosten der rechtmäßige Aufenthalt des verstorbenen Opfers ausschlaggebend sei.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig. Die Feststellung zur chilenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Reisepass (vgl. AS 7) und ebenso wie die Feststellung zu seinem Wohnsitz in Chile auf den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 4). Die Feststellung zur chilenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Reisepass vergleiche AS 7) und ebenso wie die Feststellung zu seinem Wohnsitz in Chile auf den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 4). Die Feststellungen zum Verbrechen vom XXXX wurden erkennbar bereits dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 zugrunde gelegt und ergeben sich ebenfalls insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 2 und 4). Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Täter infolge seines Todes eingestellt wurde, beruht auf einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.08.2024 (vgl. AS 16).Die Feststellungen zum Verbrechen vom römisch 40 wurden erkennbar bereits dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 zugrunde gelegt und ergeben sich ebenfalls insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 2 und 4). Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Täter infolge seines Todes eingestellt wurde, beruht auf einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.08.2024 vergleiche AS 16). Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verbrechens in Chile war und aus den chilenischen Medien vom Tod seiner Zwillingsschwester erfuhr, brachte er selbst, damals bevollmächtigt vertreten durch das Gewaltschutzzentrum Wien, in der Stellungnahme vom 08.10.2024 vor (vgl. AS 26-27). Auch in dem im Akt aufliegenden Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 18.06.2024 über die Besprechung im Landeskriminalamt am 14.06.2024 wurde neben dem Inhalt der Besprechung festgehalten, dass die Angehörigen des Opfers aufgrund der Berichterstattung in den chilenischen Medien nach Wien gereist seien (vgl. AS 28-29).Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verbrechens in Chile war und aus den chilenischen Medien vom Tod seiner Zwillingsschwester erfuhr, brachte er selbst, damals bevollmächtigt vertreten durch das Gewaltschutzzentrum Wien, in der Stellungnahme vom 08.10.2024 vor vergleiche AS 26-27). Auch in dem im Akt aufliegenden Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 18.06.2024 über die Besprechung im Landeskriminalamt am 14.06.2024 wurde neben dem Inhalt der Besprechung festgehalten, dass die Angehörigen des Opfers aufgrund der Berichterstattung in den chilenischen Medien nach Wien gereist seien vergleiche AS 28-29). Der nicht verfahrensgegenständliche Bescheid vom 26.09.2024 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein (vgl. AS 52-53).Der nicht verfahrensgegenständliche Bescheid vom 26.09.2024 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein vergleiche AS 52-53).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […]
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.[…]
  4. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann., […]
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
  1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem
  1. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Hilfeleistungen §
  2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: […]
  3. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.“ 3.
  4. Um Ansprüche nach dem VOG geltend machen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen, die am Opfer, an der Gewalttat, den Tatfolgen und der schädigenden Person anknüpfen und in komplexer Weise miteinander verschränkt sind. Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt. Hilfe ist

§ 1Abs.

2 Z. 3 VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Hilfe ist

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. 3.

  1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Schwester des Beschwerdeführers am XXXX in Wien durch ein Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG getötet wurde.3.
  2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Schwester des Beschwerdeführers am römisch 40 in Wien durch ein Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG getötet wurde. Strittig war im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als chilenischer Staatsbürger, der sich zum Zeitpunkt des Verbrechens in Chile aufhielt, aufgrund der Tötung seiner Schwester in Österreich Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für den erlittenen Schock- und Trauerschaden hat.

§ 1Abs.

1 Z 2 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil sie durch diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung kann bei nahen Angehörigen auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Verwandten typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des „Schockschadens“ gesprochen werden kann (vgl. RS0116865).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil sie durch diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung kann bei nahen Angehörigen auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Verwandten typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des „Schockschadens“ gesprochen werden kann vergleiche RS0116865). In den Erläuterungen zur Novellierung des Verbrechensopfergesetzes (BGBl. I Nr. 58/2013) wird klargestellt, dass solche schockgeschädigte Dritte, auch wenn sie ihren Anspruch vom Tod eines Angehörigen oder Dritten ableiten, als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer anzusehen sind und grundsätzlich unter das VOG fallen (vgl. 2137 der Beilagen XXIV. GP). Dies könnte somit auf den Beschwerdeführer, der zweifellos ein naher Angehöriger seiner getöteten Zwillingsschwester ist, zutreffen.In den Erläuterungen zur Novellierung des Verbrechensopfergesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,) wird klargestellt, dass solche schockgeschädigte Dritte, auch wenn sie ihren Anspruch vom Tod eines Angehörigen oder Dritten ableiten, als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer anzusehen sind und grundsätzlich unter das VOG fallen vergleiche 2137 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dies könnte somit auf den Beschwerdeführer, der zweifellos ein naher Angehöriger seiner getöteten Zwillingsschwester ist, zutreffen. 3.

  1. Da der Beschwerdeführer weder eine österreichische noch eine dieser nach § 1 Abs. 6 VOG gleichgestellte Staatsbürgerschaft besitzt, ist allerdings weiters die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 7 leg.cit. zu prüfen. Nach dieser Bestimmung sind Hilfeleistungen den nicht in Abs. 1 bis 6 leg.cit. genannten Personen nur zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem
  2. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.3.
  3. Da der Beschwerdeführer weder eine österreichische noch eine dieser nach Paragraph eins, Absatz 6, VOG gleichgestellte Staatsbürgerschaft besitzt, ist allerdings weiters die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz 7, leg.cit. zu prüfen. Nach dieser Bestimmung sind Hilfeleistungen den nicht in Absatz eins bis 6 leg.cit. genannten Personen nur zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem
  4. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. In der Beschwerde wird durchaus nachvollziehbar vorgebracht, dass die Besprechung am 14.06.2024 im Landeskriminalamt in Wien eine massive Belastung und eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers bewirkt habe, wobei davon auszugehen sei, dass er sich dabei rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass diese Besprechung keine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG darstellt und daher für sich genommen keinen Anspruch auf Hilfeleistungen zu begründen vermag. Die Handlung bzw. das Verbrechen, durch welches der Beschwerdeführer seinen möglichen Anspruch wegen eines Schockschadens ableiten würde, bleibt die Tötung seiner Zwillingsschwester am XXXX .In der Beschwerde wird durchaus nachvollziehbar vorgebracht, dass die Besprechung am 14.06.2024 im Landeskriminalamt in Wien eine massive Belastung und eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers bewirkt habe, wobei davon auszugehen sei, dass er sich dabei rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass diese Besprechung keine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG darstellt und daher für sich genommen keinen Anspruch auf Hilfeleistungen zu begründen vermag. Die Handlung bzw. das Verbrechen, durch welches der Beschwerdeführer seinen möglichen Anspruch wegen eines Schockschadens ableiten würde, bleibt die Tötung seiner Zwillingsschwester am römisch 40 . 3.
  5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass es unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VOG für den Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern auf jenen der Ermordeten ankomme. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei.3.
  6. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass es unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 7, VOG für den Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Tod einer Person nicht auf den rechtmäßigen inländischen Aufenthalt der Angehörigen, sondern auf jenen der Ermordeten ankomme. Die belangte Behörde habe beim Ersatz der Bestattungskosten auf den rechtmäßigen Aufenthalt des Mordopfers abgestellt und müsse in Bezug auf das Schmerzengeld das Gleiche gelten. Es liege also eine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie zu schließen sei, weil hier das Gesetz unvollständig sowie ergänzungsbedürftig sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023). Bei den Anspruchsvoraussetzungen des VOG orientiert sich der Gesetzgeber wie in § 1 ersichtlich ist, offenkundig an der Staatsbürgerschaft des Opfers und ausnahmsweise an dessen legalem Aufenthalt

§ 1Abs.

7 VOG.In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche etwa VfSlg. 4880 aus 1964,, 19.434 aus 2011,, 20.278 aus 2018,; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023). Bei den Anspruchsvoraussetzungen des VOG orientiert sich der Gesetzgeber wie in Paragraph eins, ersichtlich ist, offenkundig an der Staatsbürgerschaft des Opfers und ausnahmsweise an dessen legalem Aufenthalt

Paragraph eins, Absatz 7, VOG. Darüber hinaus vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach hier eine planwidrige Lücke vorliege, welche durch Analogie zu schließen sei, nicht zu folgen. Zur Historie ist auszuführen, dass die erste Fassung des VOG eine Anspruchsberechtigung ausschließlich für österreichische Staatsbürger vorsah. Die Unterstützung von Ausländern, auch wenn diese anlässlich ihres Aufenthaltes in Österreich Opfer einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG wurden, wurde zunächst deren Heimatstaaten überlassen. Da Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorsieht, war das VOG an das Recht des EWR anzupassen. Diese Anpassung erfolgte zunächst mit BGBl 1993/112 (vgl. Sicka in Gappmayer, Handbuch Opferrechte,

  1. Kapitel: Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz, Rz 10.22 und 10.24 (Stand 1.9.2020, rdb.at)).Darüber hinaus vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach hier eine planwidrige Lücke vorliege, welche durch Analogie zu schließen sei, nicht zu folgen. Zur Historie ist auszuführen, dass die erste Fassung des VOG eine Anspruchsberechtigung ausschließlich für österreichische Staatsbürger vorsah. Die Unterstützung von Ausländern, auch wenn diese anlässlich ihres Aufenthaltes in Österreich Opfer einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG wurden, wurde zunächst deren Heimatstaaten überlassen. Da Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorsieht, war das VOG an das Recht des EWR anzupassen. Diese Anpassung erfolgte zunächst mit BGBl 1993/112 vergleiche Sicka in Gappmayer, Handbuch Opferrechte,
  2. Kapitel: Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz, Rz 10.22 und 10.24 (Stand 1.9.2020, rdb.at)). In weiterer Folge wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2013 gleichzeitig mit der Einführung der Bestimmung eines Anspruchs für Schockgeschädigte

§ 1Abs.

1 Z 2 VOG auch Abs. 7 leg.cit. dahingehend novelliert, dass für Opfer von Menschenhandel die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung unter bestimmten Bedingungen entfällt. Eine vergleichbare Regelung dahingehend, dass die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung auch für Schockgeschädigte nicht vorliegen müsse, wurde jedoch nicht vorgesehen. In weiterer Folge wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, gleichzeitig mit der Einführung der Bestimmung eines Anspruchs für Schockgeschädigte

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG auch Absatz 7, leg.cit. dahingehend novelliert, dass für Opfer von Menschenhandel die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung unter bestimmten Bedingungen entfällt. Eine vergleichbare Regelung dahingehend, dass die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Handlung auch für Schockgeschädigte nicht vorliegen müsse, wurde jedoch nicht vorgesehen. Auch die Erläuterungen bestätigen den eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 7 VOG, wonach eine Entschädigung von in Österreich (nach dem

  1. Juni 2005) geschädigten Drittstaatsangehörigen nach dem VOG voraussetzt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (vgl. 2137 der Beilagen XXIV. GP). Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt übersehen habe und das VOG insofern unvollständig sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.Auch die Erläuterungen bestätigen den eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 7, VOG, wonach eine Entschädigung von in Österreich (nach dem
  2. Juni 2005) geschädigten Drittstaatsangehörigen nach dem VOG voraussetzt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben vergleiche 2137 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt übersehen habe und das VOG insofern unvollständig sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da gegenständlich der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilfe

§ 1Abs.

1 Z 2 VOG für seinen erlittenen Schockschaden geltend macht, ist er in diesem Fall der geschädigte Drittstaatsangehörige, auf dessen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt

§ 1Abs.

7 leg.cit. abzustellen ist. Seine Schwester wurde am XXXX getötet und war der Beschwerdeführer sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt, als er vom Tod seiner Schwester erfuhr und nach eigenen Angaben einen Schockschaden erlitt, nicht in Österreich, sondern in Chile aufhältig. Da gegenständlich der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilfe

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG für seinen erlittenen Schockschaden geltend macht, ist er in diesem Fall der geschädigte Drittstaatsangehörige, auf dessen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt

Paragraph eins, Absatz 7, leg.cit. abzustellen ist. Seine Schwester wurde am römisch 40 getötet und war der Beschwerdeführer sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt, als er vom Tod seiner Schwester erfuhr und nach eigenen Angaben einen Schockschaden erlitt, nicht in Österreich, sondern in Chile aufhältig. 3.

  1. Zusammengefasst fehlt es dem Beschwerdeführer daher bereits an der grundsätzlichen in seiner Person liegenden Anspruchsberechtigung nach dem VOG und konnte die weitere Prüfung, ob der geltend gemachte Trauer- und Schockschaden eine verbrechenskausale schwere Körperverletzung darstellt, unterbleiben. Aus diesen Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Antrag der Mutter des Mordopfers auf Ersatz der Bestattungskosten, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2024 stattgegeben wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war und die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen angesichts der Klarheit der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht auf die vorliegende Entscheidung zu übertragen waren. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unstrittig bzw. aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Insbesondere war im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt des Verbrechens nicht in Österreich aufhielt, aufgrund der Tötung seiner Schwester in Österreich Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für den erlittenen Schock- und Trauerschaden hat. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2305623.1.00

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