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{'item': 'W289 2296684-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 120§ 17Art. 130§ 28§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW289 2296684-1 Spruch, W289 2296684-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit als Bescheid bezeichneter und mit 23.01.2024 datierter Erledigung (im Folgenden: Bescheid vom 23.01.2024) des Arbeitsmarkservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) wurde der Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2023 bis 31.12.2023 ausgesprochen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit als Bescheid bezeichneter und mit 23.01.2024 datierter Erledigung (im Folgenden: Bescheid vom 23.01.2024) des Arbeitsmarkservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) wurde der Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2023 bis 31.12.2023 ausgesprochen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2024, einlangend bei der belangten Behörde am 04.03.2024, eine Beschwerde ein. Mit weiteren Schreiben listete er seine Tagesgeldbezüge in diversen Zeiträumen auf und begehrte eine Erklärung über vermeintliche Abweichungen in der Bezugshöhe. Mit Schreiben vom 07.03.2024, bei der belangten Behörde einlangend am 08.03.2024, legte der Beschwerdeführer in einem als „Beschwerde und Beraterwechsel“ titulierten Schreiben dar, dass er sich über das Verhalten eines Mitarbeiters beschweren wolle. Er habe per RSa-Brief eine Terminvorschreibung seines Beraters erhalten, doch liege der Termin innerhalb der Abholfrist für den Brief. Der Beschwerdeführer gab an, sich diese Untergriffe nicht gefallen zu lassen und sei ein sofortiger Beraterwechsel am besten. Es könne eine Zusammenarbeit mit einer - im Schreiben des Beschwerdeführers namentlich genannten - Mitarbeiterin der belangten Behörde vorliegen, „der“ im Bescheid vom 23.01.2024 unterschwellig behauptet habe, der Beschwerdeführer sei ein Betrüger und nehme AL-Geld (Anm.: Arbeitslosengeld) widerrechtlich an. Er befinde sich seit XXXX im Krankenstand, der noch immer andauere.Mit Schreiben vom 07.03.2024, bei der belangten Behörde einlangend am 08.03.2024, legte der Beschwerdeführer in einem als „Beschwerde und Beraterwechsel“ titulierten Schreiben dar, dass er sich über das Verhalten eines Mitarbeiters beschweren wolle. Er habe per RSa-Brief eine Terminvorschreibung seines Beraters erhalten, doch liege der Termin innerhalb der Abholfrist für den Brief. Der Beschwerdeführer gab an, sich diese Untergriffe nicht gefallen zu lassen und sei ein sofortiger Beraterwechsel am besten. Es könne eine Zusammenarbeit mit einer - im Schreiben des Beschwerdeführers namentlich genannten - Mitarbeiterin der belangten Behörde vorliegen, „der“ im Bescheid vom 23.01.2024 unterschwellig behauptet habe, der Beschwerdeführer sei ein Betrüger und nehme AL-Geld Anmerkung, Arbeitslosengeld) widerrechtlich an. Er befinde sich seit römisch 40 im Krankenstand, der noch immer andauere. Mit Schreiben vom 06.03.2024, einlangend beim AMS am 13.03.2024, teilte das Bezirksgericht XXXX in der Pflegschaftssache zu XXXX mit, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2023 XXXX , Rechtsanwalt in XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei und der Wirkungsbereich die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasse.Mit Schreiben vom 06.03.2024, einlangend beim AMS am 13.03.2024, teilte das Bezirksgericht römisch 40 in der Pflegschaftssache zu römisch 40 mit, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2023 römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei und der Wirkungsbereich die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasse. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer Auskünfte beim AMS nach der DSGVO. Nach Kenntniserlangung von der Erwachsenenvertretung veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an den einstweiligen Erwachsenenvertreter XXXX , der diesem am 03.04.2024 zugestellt wurde.Nach Kenntniserlangung von der Erwachsenenvertretung veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an den einstweiligen Erwachsenenvertreter römisch 40 , der diesem am 03.04.2024 zugestellt wurde. Mit E-Mail vom 02.05.2024 teilte die Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX dem AMS mit, dass sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (richtig: Bezirksgericht XXXX ) vom 27.03.2024 „eingestellt worden seien“ und übermittelte im Anhang auch den entsprechenden Beschluss zur GZ: XXXX . Darin wurde ausgesprochen, dass das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft worden sei, eingestellt wird.Mit E-Mail vom 02.05.2024 teilte die Kanzlei des Rechtsanwalts römisch 40 dem AMS mit, dass sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (richtig: Bezirksgericht römisch 40 ) vom 27.03.2024 „eingestellt worden seien“ und übermittelte im Anhang auch den entsprechenden Beschluss zur GZ: römisch 40 . Darin wurde ausgesprochen, dass das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft worden sei, eingestellt wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 wies die belangte Behörde „die Beschwerde vom 16.04.2024“ gegen den Bescheid vom 23.01.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe von 13.01.2023 bis 31.12.2023

§ 24Abs. 2 Al

VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von XXXX

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde dargelegt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den angesprochenen Zeitraum widerrufen und der Betrag rückgefordert werde, da der Beschwerdeführer für diese Zeit Kranken- bzw. Übergangsgeld bezogen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung der Antrag bei der belangten Behörde gestellt werden könne, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 wies die belangte Behörde „die Beschwerde vom 16.04.2024“ gegen den Bescheid vom 23.01.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe von 13.01.2023 bis 31.12.2023

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von römisch 40

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde dargelegt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den angesprochenen Zeitraum widerrufen und der Betrag rückgefordert werde, da der Beschwerdeführer für diese Zeit Kranken- bzw. Übergangsgeld bezogen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung der Antrag bei der belangten Behörde gestellt werden könne, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Mit einem als „Beschwerde“ titulierten Schreiben vom 05.07.2024, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben und eingelangt am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Begründend führte er aus, dass er in seinem Recht auf Erstellung eines ordnungsgemäßen und inhaltlich seinem Schreiben entsprechenden Bescheides verletzt sei. Der Bescheid vom 19.06.2024 beruhe auf keiner Rechtsgrundlage und sei von der belangten Behörde bereits über den Fall mit Bescheid vom 23.01.2024 entschieden worden. Der Bescheid vom 19.06.2024 werde zur Gänze bestritten. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung mit zwei Wochen zu kurz bemessen. Er fordere die belangte Behörde zudem auf, seine Briefe zu beantworten. Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrem Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde im Hinblick auf den Widerruf der Notstandshilfe aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. Übergangsgeld auf die Beschwerdevorentscheidung. Überdies wies sie darauf hin, dass für den Beschwerdeführer phasenweise eine einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt gewesen sei. Aktuell bestünde keine Erwachsenenvertretung mehr. Das AMS sei sowohl von der Bestellung der einstweiligen Erwachsenenvertretung als auch von der Einstellung dieses Verfahrens erst im Nachhinein informiert worden. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Mit Anfragebeantwortung vom 26.02.2025 bestätigte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht, dass kein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt ist.Mit Anfragebeantwortung vom 26.02.2025 bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht, dass kein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.08.2023, GZ: XXXX , wurde für den Beschwerdeführer gem. § 120 AußStrG für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, Rechtsanwalt XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“ bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer gem. Paragraph 120, AußStrG für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, Rechtsanwalt römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“ bestellt. Die belangte Behörde verfügte - in Unkenntnis der aufrechten Erwachsenenvertretung - die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 über den Widerruf der Zuerkennung bzw. die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2023 bis 31.12.2023 und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv XXXX (ausschließlich) an den Beschwerdeführer. Diese Erledigung hat der Beschwerdeführer am 10.02.2024 von der Post übernommen.Die belangte Behörde verfügte - in Unkenntnis der aufrechten Erwachsenenvertretung - die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 über den Widerruf der Zuerkennung bzw. die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2023 bis 31.12.2023 und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv römisch 40 (ausschließlich) an den Beschwerdeführer. Diese Erledigung hat der Beschwerdeführer am 10.02.2024 von der Post übernommen. Erst nach Kenntniserlangung von der Erwachsenenvertretung veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an den einstweiligen Erwachsenenvertreter, XXXX , wobei er diesem nachweislich am 03.04.2024 zugestellt wurde.Erst nach Kenntniserlangung von der Erwachsenenvertretung veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an den einstweiligen Erwachsenenvertreter, römisch 40 , wobei er diesem nachweislich am 03.04.2024 zugestellt wurde. Zwischenzeitlich wurde jedoch mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2024, GZ: XXXX , das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft wird, eingestellt.Zwischenzeitlich wurde jedoch mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.03.2024, GZ: römisch 40 , das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft wird, eingestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 23.01.2024 an Rechtsanwalt XXXX am 03.04.2024 lag daher keine aufrechte Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer mehr vor. Eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 23.01.2024 an den Beschwerdeführer erfolgte nicht.Im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 23.01.2024 an Rechtsanwalt römisch 40 am 03.04.2024 lag daher keine aufrechte Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer mehr vor. Eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 23.01.2024 an den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.06.2024, die aufgrund einer „Beschwerde vom 16.04.2024“ gegen den Bescheid des AMS vom 23.01.2024 ergangen ist, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand ebenso keine Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer und besteht auch zum hg. Entscheidungszeitpunkt keine Einschränkung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag bei der belangten Behörde gestellt werden könne, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte am 05.07.2024 beim AMS fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus der Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.03.2024 und einer im Akt einliegenden Urkunde des Gerichts vom 06.09.2023 folgt, dass der genannte Rechtsanwalt mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2023

§ 120AußStr

G für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers für den oben festgestellten Wirkungsbereich bestellt wurde.Aus der Mitteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.03.2024 und einer im Akt einliegenden Urkunde des Gerichts vom 06.09.2023 folgt, dass der genannte Rechtsanwalt mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2023

Paragraph 120, AußStrG für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers für den oben festgestellten Wirkungsbereich bestellt wurde. Dass die belangte Behörde zunächst - in Unkenntnis der aufrechten Erwachsenenvertretung - die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 (ausschließlich) an den Beschwerdeführer verfügte, ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer diesen am 10.02.2024 von der Post übernahm, hat er selbst in seiner Beschwerdeschrift vom 28.02.2024 angegeben und wurde von der Behörde nicht bestritten. Aus den internen im Akt einliegenden Vermerken des AMS vom 28.03.2024 folgt, dass die belangte Behörde danach von der aufrechten Erwachsenenvertretung Kenntnis erlangte und in der Folge, wie sich aus dem systeminternen Eintrag vom 29.03.2024 „RF-Bescheid mit RSb an RA XXXX “ ergibt, sodann die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 an diesen verfügte. Aus dem im Akt einliegenden zugehörigen Rückschein wiederum ergibt sich nachweislich die Übernahme durch „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ mit 03.04.2024, sohin durch die Kanzlei des Rechtsanwalts und damit die erfolgte Zustellung an diesen am 03.04.2024.Aus den internen im Akt einliegenden Vermerken des AMS vom 28.03.2024 folgt, dass die belangte Behörde danach von der aufrechten Erwachsenenvertretung Kenntnis erlangte und in der Folge, wie sich aus dem systeminternen Eintrag vom 29.03.2024 „RF-Bescheid mit RSb an RA römisch 40 “ ergibt, sodann die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 an diesen verfügte. Aus dem im Akt einliegenden zugehörigen Rückschein wiederum ergibt sich nachweislich die Übernahme durch „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ mit 03.04.2024, sohin durch die Kanzlei des Rechtsanwalts und damit die erfolgte Zustellung an diesen am 03.04.

  1. Weiters folgt aus dem - ebenfalls im Akt einliegenden - Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2024 die (vor der Zustellung an die Kanzlei bereits erfolgte) Einstellung des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft wurde. Dass danach eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 23.01.2024 an den Beschwerdeführer stattgefunden hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.Weiters folgt aus dem - ebenfalls im Akt einliegenden - Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.03.2024 die (vor der Zustellung an die Kanzlei bereits erfolgte) Einstellung des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft wurde. Dass danach eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 23.01.2024 an den Beschwerdeführer stattgefunden hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Es ist im Verfahren zudem nicht hervorgekommen, dass für den Beschwerdeführer neuerlich ein Erwachsenenvertreter bestellt worden wäre und legte das Bezirksgericht XXXX in seinem Beschluss vom 27.03.2024 begründend hierzu dar, dass derzeit keine – der Vertretung durch einen Erwachsenenvertreter zugängliche – Angelegenheiten ersichtlich sind. Zudem sind seither keine (neuen) Umstände hervorgekommen, die aus Sicht des erkennenden Senates zum hg. Entscheidungszeitpunkt auf die mangelnde Geschäfts- und Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Mit entsprechender Anfragebeantwortung vom 26.02.2025 bestätigte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zudem, dass kein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt ist.Es ist im Verfahren zudem nicht hervorgekommen, dass für den Beschwerdeführer neuerlich ein Erwachsenenvertreter bestellt worden wäre und legte das Bezirksgericht römisch 40 in seinem Beschluss vom 27.03.2024 begründend hierzu dar, dass derzeit keine – der Vertretung durch einen Erwachsenenvertreter zugängliche – Angelegenheiten ersichtlich sind. Zudem sind seither keine (neuen) Umstände hervorgekommen, die aus Sicht des erkennenden Senates zum hg. Entscheidungszeitpunkt auf die mangelnde Geschäfts- und Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Mit entsprechender Anfragebeantwortung vom 26.02.2025 bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zudem, dass kein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt ist. Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ist der Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2024 beim AMS fristgerecht einen Vorlageantrag stellte und die Entscheidung des BVwG über die Beschwerdevorentscheidung begehrt, ist unstrittig und ergibt sich aus dem entsprechenden Inhalt des Schreibens, wenngleich dieses als „Beschwerde“ bezeichnet wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.

  1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: „§
  2. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. §
  3. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.“ Paragraph 21, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise: „§
  4. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. §
  5. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)[…]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)
(6)[…]“ 3.
  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinne des Zustellgesetzes nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus (vgl. VwGH 20.02.2008, 2005/15/0159).Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen vergleiche VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus vergleiche VwGH 20.02.2008, 2005/15/0159). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AußStrG, Hinweis OGH vom
  2. November 2008, 2 Ob 173/08t, sowie OGH vom
  3. November 2008, 3 Ob 236/08i; vgl. auch E
  4. Oktober 2008, 2008/08/0097).Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit (Paragraph 120, Absatz eins, Satz 1 AußStrG, Hinweis OGH vom
  5. November 2008, 2 Ob 173/08t, sowie OGH vom
  6. November 2008, 3 Ob 236/08i; vergleiche auch E
  7. Oktober 2008, 2008/08/0097). Für die Arbeitslose ist nach einem Beschluss des Bezirksgerichts eine bestimmte Person als einstweilige Sachwalterin für (unter anderem) die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren Zustellungen an die Arbeitslose persönlich unwirksam (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221). Dies muss daher nun auch für den hier vorliegenden einstweiligen Erwachsenenvertreter

§ 120AußStr

G gelten. Bei diesem handelt es sich um die verfahrensrechtliche Ergänzung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vgl. Mondel in Rechberger/Klicka (Hrsg), AußStrG - Außerstreitgesetz3

(2020)zu § 120 AußStrG Rz 2). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung hat die bisherige Sachwalterschaft abgelöst, wenngleich auch eine inhaltliche wesentliche Umgestaltung des Rechtsinstituts erfolgte (vgl. Barth/Koza in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - 239 bis 284, Erwachsenenschutz3
(2020)Vor §§ 271 – 275 ABGB Rz 3).Dies muss daher nun auch für den hier vorliegenden einstweiligen Erwachsenenvertreter

Paragraph 120, AußStrG gelten. Bei diesem handelt es sich um die verfahrensrechtliche Ergänzung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vergleiche Mondel in Rechberger/Klicka (Hrsg), AußStrG - Außerstreitgesetz3

(2020)zu Paragraph 120, AußStrG Rz 2). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung hat die bisherige Sachwalterschaft abgelöst, wenngleich auch eine inhaltliche wesentliche Umgestaltung des Rechtsinstituts erfolgte vergleiche Barth/Koza in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - 239 bis 284, Erwachsenenschutz3
(2020)Vor Paragraphen 271, – 275 ABGB Rz 3). Der einstweilige Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers war für den Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“ bestellt und folgt daraus, dass eben jener von der belangten Behörde auf der Zustellverfügung auch als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat nämlich konstitutive Wirkung und führt aber seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung

§ 120AußStr

G bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter (vgl. VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330). Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat nämlich konstitutive Wirkung und führt aber seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung

Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter vergleiche VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330). Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheids am 10.02.2024 an den Beschwerdeführer rechtsunwirksam war. 3.4. Zu prüfen bleibt, ob nicht eine Zustellung

§ 9Abs. 3 Zust

G erfolgen konnte. Demnach hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen – fallgegenständlich den einstweiligen Erwachsenenvertreter XXXX – als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263). Wird also in einer Zustellungsverfügung ein Prozessunfähiger als Empfänger bezeichnet, so heilt nach der Rsp die unwirksame Zustellung an ihn dadurch, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter (Erwachsenenvertreter) tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; 18.3.2013, 2011/05/0084; 16.3.2011, 2008/08/0087). 3.4. Zu prüfen bleibt, ob nicht eine Zustellung

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG erfolgen konnte. Demnach hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen – fallgegenständlich den einstweiligen Erwachsenenvertreter römisch 40 – als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263). Wird also in einer Zustellungsverfügung ein Prozessunfähiger als Empfänger bezeichnet, so heilt nach der Rsp die unwirksame Zustellung an ihn dadurch, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter (Erwachsenenvertreter) tatsächlich zukommt vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; 18.3.2013, 2011/05/0084; 16.3.2011, 2008/08/0087). Der an den Beschwerdeführer als Empfänger im formellen Sinn gesandte Bescheid vom 23.01.2024 ist dem Rechtsanwalt XXXX während dessen aufrechter einstweiliger Erwachsenenvertretung, wie festgestellt, nicht tatsächlich zugekommen. Als die belangte Behörde von der Erwachsenenvertretung durch XXXX Kenntnis erlangte, verfügte sie zwar die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an diesen, doch wurde zwischenzeitlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2024 das Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingestellt und war der soeben genannte Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Zustellung an ihn am 03.04.2024 nicht mehr einstweiliger (mithin gerichtlicher) Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers.Der an den Beschwerdeführer als Empfänger im formellen Sinn gesandte Bescheid vom 23.01.2024 ist dem Rechtsanwalt römisch 40 während dessen aufrechter einstweiliger Erwachsenenvertretung, wie festgestellt, nicht tatsächlich zugekommen. Als die belangte Behörde von der Erwachsenenvertretung durch römisch 40 Kenntnis erlangte, verfügte sie zwar die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an diesen, doch wurde zwischenzeitlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.03.2024 das Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingestellt und war der soeben genannte Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Zustellung an ihn am 03.04.2024 nicht mehr einstweiliger (mithin gerichtlicher) Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers. Da aber die Anwendung des § 9 Abs. 3 ZustG die Zustellbevollmächtigung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens verlangt, konnte eine Heilung nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht eintreten.Da aber die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG die Zustellbevollmächtigung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens verlangt, konnte eine Heilung nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht eintreten. 3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinn des § 7 ZustG die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“) (vgl. VwGH 13.6.2022, Ra 2021/01/0042 bis 0045, Rn. 25, mwN).3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinn des Paragraph 7, ZustG die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“) vergleiche VwGH 13.6.2022, Ra 2021/01/0042 bis 0045, Rn. 25, mwN). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, Rn. 28, mwN). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, Rn. 28, mwN). Bezeichnet also die Behörde, wie im vorliegenden Fall, nicht den gesetzlichen Vertreter – hier den einstweiligen Erwachsenenvertreter – als Empfänger des Schriftstückes (Bescheid), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht nach § 7 ZustG geheilt werden kann (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). Bezeichnet also die Behörde, wie im vorliegenden Fall, nicht den gesetzlichen Vertreter – hier den einstweiligen Erwachsenenvertreter – als Empfänger des Schriftstückes (Bescheid), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht nach Paragraph 7, ZustG geheilt werden kann vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). 3.
  3. Der „Bescheid“ vom 23.01.2024 wurde folglich zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam erlassen. Nur ein rechtswirksam erlassener Bescheid kann jedoch Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121). 3.
  4. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt (auch) dann vor, wenn sich die Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).3.
  5. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt (auch) dann vor, wenn sich die Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171). Die Zulässigkeit der gegen die Erledigung („Bescheid“) des AMS vom 23.01.2024 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers (und damit: die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur meritorischen Entscheidung über diese Beschwerde) setzt somit voraus, dass es sich bei dieser Erledigung um einen (wirksam erlassenen) Bescheid handelt (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043).Die Zulässigkeit der gegen die Erledigung („Bescheid“) des AMS vom 23.01.2024 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers (und damit: die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur meritorischen Entscheidung über diese Beschwerde) setzt somit voraus, dass es sich bei dieser Erledigung um einen (wirksam erlassenen) Bescheid handelt vergleiche VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043). Die mit der mangelnden Bescheidqualität einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde fällt nicht dadurch weg, dass die belangte Behörde über die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde eine - wenn auch wirksam erlassene - meritorische (insoweit sohin rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, anstatt mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen oder die (unzulässige) Beschwerde unmittelbar dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt nämlich auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. dazu VwSlg. 19.271 A/2015).Die mit der mangelnden Bescheidqualität einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde fällt nicht dadurch weg, dass die belangte Behörde über die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde eine - wenn auch wirksam erlassene - meritorische (insoweit sohin rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, anstatt mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen oder die (unzulässige) Beschwerde unmittelbar dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt nämlich auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche dazu VwSlg. 19.271 A/2015). Die Beschwerde war sohin mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, da kein anfechtbarer Bescheid vorliegt, wobei der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. 3.
  6. Für das allenfalls fortgesetzte Verfahren der Behörde ist im Hinblick auf den gegenständlichen Zeitraum des Notstandshilfebezuges von 13.01.2023 bis 31.12.2023 noch auf Folgendes hinzuweisen:

§ 24Abs. 2 Al

VG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird.3.8. Für das allenfalls fortgesetzte Verfahren der Behörde ist im Hinblick auf den gegenständlichen Zeitraum des Notstandshilfebezuges von 13.01.2023 bis 31.12.2023 noch auf Folgendes hinzuweisen:

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC vereinbar ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vereinbar ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2296684.1.00

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