4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit als Bescheid bezeichneter und mit 23.01.2024 datierter Erledigung (im Folgenden: Bescheid vom 23.01.2024) des Arbeitsmarkservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) wurde der Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2023 bis 31.12.2023 ausgesprochen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit als Bescheid bezeichneter und mit 23.01.2024 datierter Erledigung (im Folgenden: Bescheid vom 23.01.2024) des Arbeitsmarkservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) wurde der Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2023 bis 31.12.2023 ausgesprochen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2024, einlangend bei der belangten Behörde am 04.03.2024, eine Beschwerde ein. Mit weiteren Schreiben listete er seine Tagesgeldbezüge in diversen Zeiträumen auf und begehrte eine Erklärung über vermeintliche Abweichungen in der Bezugshöhe. Mit Schreiben vom 07.03.2024, bei der belangten Behörde einlangend am 08.03.2024, legte der Beschwerdeführer in einem als „Beschwerde und Beraterwechsel“ titulierten Schreiben dar, dass er sich über das Verhalten eines Mitarbeiters beschweren wolle. Er habe per RSa-Brief eine Terminvorschreibung seines Beraters erhalten, doch liege der Termin innerhalb der Abholfrist für den Brief. Der Beschwerdeführer gab an, sich diese Untergriffe nicht gefallen zu lassen und sei ein sofortiger Beraterwechsel am besten. Es könne eine Zusammenarbeit mit einer - im Schreiben des Beschwerdeführers namentlich genannten - Mitarbeiterin der belangten Behörde vorliegen, „der“ im Bescheid vom 23.01.2024 unterschwellig behauptet habe, der Beschwerdeführer sei ein Betrüger und nehme AL-Geld (Anm.: Arbeitslosengeld) widerrechtlich an. Er befinde sich seit XXXX im Krankenstand, der noch immer andauere.Mit Schreiben vom 07.03.2024, bei der belangten Behörde einlangend am 08.03.2024, legte der Beschwerdeführer in einem als „Beschwerde und Beraterwechsel“ titulierten Schreiben dar, dass er sich über das Verhalten eines Mitarbeiters beschweren wolle. Er habe per RSa-Brief eine Terminvorschreibung seines Beraters erhalten, doch liege der Termin innerhalb der Abholfrist für den Brief. Der Beschwerdeführer gab an, sich diese Untergriffe nicht gefallen zu lassen und sei ein sofortiger Beraterwechsel am besten. Es könne eine Zusammenarbeit mit einer - im Schreiben des Beschwerdeführers namentlich genannten - Mitarbeiterin der belangten Behörde vorliegen, „der“ im Bescheid vom 23.01.2024 unterschwellig behauptet habe, der Beschwerdeführer sei ein Betrüger und nehme AL-Geld Anmerkung, Arbeitslosengeld) widerrechtlich an. Er befinde sich seit römisch 40 im Krankenstand, der noch immer andauere. Mit Schreiben vom 06.03.2024, einlangend beim AMS am 13.03.2024, teilte das Bezirksgericht XXXX in der Pflegschaftssache zu XXXX mit, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2023 XXXX , Rechtsanwalt in XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei und der Wirkungsbereich die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasse.Mit Schreiben vom 06.03.2024, einlangend beim AMS am 13.03.2024, teilte das Bezirksgericht römisch 40 in der Pflegschaftssache zu römisch 40 mit, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2023 römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei und der Wirkungsbereich die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasse. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer Auskünfte beim AMS nach der DSGVO. Nach Kenntniserlangung von der Erwachsenenvertretung veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an den einstweiligen Erwachsenenvertreter XXXX , der diesem am 03.04.2024 zugestellt wurde.Nach Kenntniserlangung von der Erwachsenenvertretung veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an den einstweiligen Erwachsenenvertreter römisch 40 , der diesem am 03.04.2024 zugestellt wurde. Mit E-Mail vom 02.05.2024 teilte die Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX dem AMS mit, dass sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (richtig: Bezirksgericht XXXX ) vom 27.03.2024 „eingestellt worden seien“ und übermittelte im Anhang auch den entsprechenden Beschluss zur GZ: XXXX . Darin wurde ausgesprochen, dass das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft worden sei, eingestellt wird.Mit E-Mail vom 02.05.2024 teilte die Kanzlei des Rechtsanwalts römisch 40 dem AMS mit, dass sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (richtig: Bezirksgericht römisch 40 ) vom 27.03.2024 „eingestellt worden seien“ und übermittelte im Anhang auch den entsprechenden Beschluss zur GZ: römisch 40 . Darin wurde ausgesprochen, dass das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft worden sei, eingestellt wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 wies die belangte Behörde „die Beschwerde vom 16.04.2024“ gegen den Bescheid vom 23.01.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe von 13.01.2023 bis 31.12.2023
VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von XXXX
Vm § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde dargelegt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den angesprochenen Zeitraum widerrufen und der Betrag rückgefordert werde, da der Beschwerdeführer für diese Zeit Kranken- bzw. Übergangsgeld bezogen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung der Antrag bei der belangten Behörde gestellt werden könne, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024 wies die belangte Behörde „die Beschwerde vom 16.04.2024“ gegen den Bescheid vom 23.01.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe von 13.01.2023 bis 31.12.2023
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von römisch 40
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde dargelegt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den angesprochenen Zeitraum widerrufen und der Betrag rückgefordert werde, da der Beschwerdeführer für diese Zeit Kranken- bzw. Übergangsgeld bezogen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung der Antrag bei der belangten Behörde gestellt werden könne, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Mit einem als „Beschwerde“ titulierten Schreiben vom 05.07.2024, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben und eingelangt am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Begründend führte er aus, dass er in seinem Recht auf Erstellung eines ordnungsgemäßen und inhaltlich seinem Schreiben entsprechenden Bescheides verletzt sei. Der Bescheid vom 19.06.2024 beruhe auf keiner Rechtsgrundlage und sei von der belangten Behörde bereits über den Fall mit Bescheid vom 23.01.2024 entschieden worden. Der Bescheid vom 19.06.2024 werde zur Gänze bestritten. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung mit zwei Wochen zu kurz bemessen. Er fordere die belangte Behörde zudem auf, seine Briefe zu beantworten. Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrem Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde im Hinblick auf den Widerruf der Notstandshilfe aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. Übergangsgeld auf die Beschwerdevorentscheidung. Überdies wies sie darauf hin, dass für den Beschwerdeführer phasenweise eine einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt gewesen sei. Aktuell bestünde keine Erwachsenenvertretung mehr. Das AMS sei sowohl von der Bestellung der einstweiligen Erwachsenenvertretung als auch von der Einstellung dieses Verfahrens erst im Nachhinein informiert worden. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Mit Anfragebeantwortung vom 26.02.2025 bestätigte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht, dass kein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt ist.Mit Anfragebeantwortung vom 26.02.2025 bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht, dass kein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers für den oben festgestellten Wirkungsbereich bestellt wurde.Aus der Mitteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.03.2024 und einer im Akt einliegenden Urkunde des Gerichts vom 06.09.2023 folgt, dass der genannte Rechtsanwalt mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2023
Paragraph 120, AußStrG für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers für den oben festgestellten Wirkungsbereich bestellt wurde. Dass die belangte Behörde zunächst - in Unkenntnis der aufrechten Erwachsenenvertretung - die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 (ausschließlich) an den Beschwerdeführer verfügte, ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer diesen am 10.02.2024 von der Post übernahm, hat er selbst in seiner Beschwerdeschrift vom 28.02.2024 angegeben und wurde von der Behörde nicht bestritten. Aus den internen im Akt einliegenden Vermerken des AMS vom 28.03.2024 folgt, dass die belangte Behörde danach von der aufrechten Erwachsenenvertretung Kenntnis erlangte und in der Folge, wie sich aus dem systeminternen Eintrag vom 29.03.2024 „RF-Bescheid mit RSb an RA XXXX “ ergibt, sodann die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 an diesen verfügte. Aus dem im Akt einliegenden zugehörigen Rückschein wiederum ergibt sich nachweislich die Übernahme durch „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ mit 03.04.2024, sohin durch die Kanzlei des Rechtsanwalts und damit die erfolgte Zustellung an diesen am 03.04.2024.Aus den internen im Akt einliegenden Vermerken des AMS vom 28.03.2024 folgt, dass die belangte Behörde danach von der aufrechten Erwachsenenvertretung Kenntnis erlangte und in der Folge, wie sich aus dem systeminternen Eintrag vom 29.03.2024 „RF-Bescheid mit RSb an RA römisch 40 “ ergibt, sodann die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 an diesen verfügte. Aus dem im Akt einliegenden zugehörigen Rückschein wiederum ergibt sich nachweislich die Übernahme durch „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ mit 03.04.2024, sohin durch die Kanzlei des Rechtsanwalts und damit die erfolgte Zustellung an diesen am 03.04.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
G gelten. Bei diesem handelt es sich um die verfahrensrechtliche Ergänzung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vgl. Mondel in Rechberger/Klicka (Hrsg), AußStrG - Außerstreitgesetz3
Paragraph 120, AußStrG gelten. Bei diesem handelt es sich um die verfahrensrechtliche Ergänzung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vergleiche Mondel in Rechberger/Klicka (Hrsg), AußStrG - Außerstreitgesetz3
G bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter (vgl. VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330). Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat nämlich konstitutive Wirkung und führt aber seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung
Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter vergleiche VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330). Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheids am 10.02.2024 an den Beschwerdeführer rechtsunwirksam war. 3.4. Zu prüfen bleibt, ob nicht eine Zustellung
G erfolgen konnte. Demnach hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen – fallgegenständlich den einstweiligen Erwachsenenvertreter XXXX – als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263). Wird also in einer Zustellungsverfügung ein Prozessunfähiger als Empfänger bezeichnet, so heilt nach der Rsp die unwirksame Zustellung an ihn dadurch, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter (Erwachsenenvertreter) tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; 18.3.2013, 2011/05/0084; 16.3.2011, 2008/08/0087). 3.4. Zu prüfen bleibt, ob nicht eine Zustellung
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG erfolgen konnte. Demnach hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen – fallgegenständlich den einstweiligen Erwachsenenvertreter römisch 40 – als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263). Wird also in einer Zustellungsverfügung ein Prozessunfähiger als Empfänger bezeichnet, so heilt nach der Rsp die unwirksame Zustellung an ihn dadurch, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter (Erwachsenenvertreter) tatsächlich zukommt vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; 18.3.2013, 2011/05/0084; 16.3.2011, 2008/08/0087). Der an den Beschwerdeführer als Empfänger im formellen Sinn gesandte Bescheid vom 23.01.2024 ist dem Rechtsanwalt XXXX während dessen aufrechter einstweiliger Erwachsenenvertretung, wie festgestellt, nicht tatsächlich zugekommen. Als die belangte Behörde von der Erwachsenenvertretung durch XXXX Kenntnis erlangte, verfügte sie zwar die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an diesen, doch wurde zwischenzeitlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2024 das Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingestellt und war der soeben genannte Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Zustellung an ihn am 03.04.2024 nicht mehr einstweiliger (mithin gerichtlicher) Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers.Der an den Beschwerdeführer als Empfänger im formellen Sinn gesandte Bescheid vom 23.01.2024 ist dem Rechtsanwalt römisch 40 während dessen aufrechter einstweiliger Erwachsenenvertretung, wie festgestellt, nicht tatsächlich zugekommen. Als die belangte Behörde von der Erwachsenenvertretung durch römisch 40 Kenntnis erlangte, verfügte sie zwar die Zustellung des Bescheids vom 23.01.2024 auch an diesen, doch wurde zwischenzeitlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.03.2024 das Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingestellt und war der soeben genannte Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Zustellung an ihn am 03.04.2024 nicht mehr einstweiliger (mithin gerichtlicher) Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers. Da aber die Anwendung des § 9 Abs. 3 ZustG die Zustellbevollmächtigung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens verlangt, konnte eine Heilung nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht eintreten.Da aber die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG die Zustellbevollmächtigung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens verlangt, konnte eine Heilung nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht eintreten. 3.
VG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird.3.8. Für das allenfalls fortgesetzte Verfahren der Behörde ist im Hinblick auf den gegenständlichen Zeitraum des Notstandshilfebezuges von 13.01.2023 bis 31.12.2023 noch auf Folgendes hinzuweisen:
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG entfallen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC vereinbar ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vereinbar ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2296684.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.