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§ 12Art. 133§ 75§ 6§ 211b§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW293 2284133-1 Spruch, W293 2284133-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 12Geh
G werden Ihnen Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von 6.606 Tagen angerechnet.„
Paragraph 12, GehG werden Ihnen Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von 6.606 Tagen angerechnet. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom XXXX .2022 auf die Planstelle eines Richteramtsanwärters für den Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX ernannt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2022 auf die Planstelle eines Richteramtsanwärters für den Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 ernannt.
- Mit Parteiengehör vom 14.02.2023 gewährte die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge der Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten.
- Mit Parteiengehör vom 14.02.2023 gewährte die Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge der Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu schriftlich Stellung. Das Schreiben langte am 10.03.2023 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX ein. Inhaltlich brachte er vor, dass seine bisherige Berufstätigkeit im Vergleich zu seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter sowohl qualitativ als auch quantitativ als gleichwertig anzusehen sei. Dies untermauerte er durch eine Gegenüberstellung der von ihm in diesen Zeiträumen ausgeführten Tätigkeiten.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu schriftlich Stellung. Das Schreiben langte am 10.03.2023 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 ein. Inhaltlich brachte er vor, dass seine bisherige Berufstätigkeit im Vergleich zu seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter sowohl qualitativ als auch quantitativ als gleichwertig anzusehen sei. Dies untermauerte er durch eine Gegenüberstellung der von ihm in diesen Zeiträumen ausgeführten Tätigkeiten.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des aufgrund des zwischenzeitigen Wechsels der Dienststelle durch den Beschwerdeführer sodann als Dienstbehörde zuständigen Leiters der Oberstaatsanwaltschaft XXXX (in der Folge: belangte Behörde) wurden dem Beschwerdeführer
§ 12Geh
G Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von 3.955 Tagen angerechnet. Begründend führte die belangte Behörde nach Aufzählung der bisherigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers und Anführung seiner Ausbildungsstationen als Richteramtsanwärter in den ersten sechs Monaten seines Dienstsverhältnisses samt der in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten an, dass die Zeiten des Präsenzdienstes, konkret der Zeitraum vom XXXX .2003 bis XXXX .2004, als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Sodann zitierte die belangte Behörde § 12 leg. cit. und führte zur Unterscheidung zwischen nützlichen Zeiten nach § 12 Abs. 3 leg. cit. und tatsächlich gleichwertigen Zeiten nach Abs. 2 Z 1a GehG aus. Den im § 12 Abs. 2 Z 1a lit a und lit b leg. cit. genannten Sonderfällen komme für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich keine Relevanz zu, weil es außerhalb des öffentlichen Dienstes keine den Berufen „Richter:in“ und „Staatsanwältin:Staatsanwalt“ entsprechenden (privatwirtschaftlichen) Berufstätigkeiten gäbe. Dies gelte gleichermaßen für die Tätigkeiten der:s Richteramtsanwärterin:Richteramtsanwärter. 4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des aufgrund des zwischenzeitigen Wechsels der Dienststelle durch den Beschwerdeführer sodann als Dienstbehörde zuständigen Leiters der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) wurden dem Beschwerdeführer
Paragraph 12, GehG Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von 3.955 Tagen angerechnet. Begründend führte die belangte Behörde nach Aufzählung der bisherigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers und Anführung seiner Ausbildungsstationen als Richteramtsanwärter in den ersten sechs Monaten seines Dienstsverhältnisses samt der in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten an, dass die Zeiten des Präsenzdienstes, konkret der Zeitraum vom römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2004, als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Sodann zitierte die belangte Behörde Paragraph 12, leg. cit. und führte zur Unterscheidung zwischen nützlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. und tatsächlich gleichwertigen Zeiten nach Absatz 2, Ziffer eins a, GehG aus. Den im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und Litera b, leg. cit. genannten Sonderfällen komme für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich keine Relevanz zu, weil es außerhalb des öffentlichen Dienstes keine den Berufen „Richter:in“ und „Staatsanwältin:Staatsanwalt“ entsprechenden (privatwirtschaftlichen) Berufstätigkeiten gäbe. Dies gelte gleichermaßen für die Tätigkeiten der:s Richteramtsanwärterin:Richteramtsanwärter. Dass eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt und als Richteramtsanwärter a priori nicht „gleichwertig“ in dem hier gebrauchten (restriktiven) Sinn sei, werde dadurch unterstrichen, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, die Berufswege und Ausbildungsverhältnisse zur:zum Rechtsanwältin:Rechtsanwalt und zu:zum Richterin/Staatsanwältin:Richter/Staatsanwalt in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich zu regeln. Es handle sich ungeachtet ihrer Verwandtschaft und bestehender Anrechnungsmöglichkeiten um zwei unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungen und Berufsprüfungen. Sodann führte die Behörde weiter zu Unterschieden in der konkreten praktischen Tätigkeit der beiden Berufsgruppen aus. Die verkürzte Ausbildung des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter hätte gerade jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Gegenstand gehabt, die er noch nicht von seiner Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt mitgebracht habe. Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt wurden als Zeiten nützlicher Berufstätigkeit anerkannt und im zulässigen Höchstausmaß von zehn Jahren
§ 12Abs. 3 Geh
G als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter angerechnet. Eine Anrechnung der Zeiten der Gerichtspraxis iSd § 211b RStDG könne nicht erfolgen, weil der höchst zulässige Zeitraum von zehn Jahren für
§ 12Abs. 3 Geh
G durch die näher am Datum des Dienstantritts liegenden Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt ausgeschöpft seien. Aus diesem Grund könne auch keine Anrechnung der Zeit als Rechtsanwaltsanwärter erfolgen.Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt wurden als Zeiten nützlicher Berufstätigkeit anerkannt und im zulässigen Höchstausmaß von zehn Jahren
Paragraph 12, Absatz 3, GehG als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter angerechnet. Eine Anrechnung der Zeiten der Gerichtspraxis iSd Paragraph 211 b, RStDG könne nicht erfolgen, weil der höchst zulässige Zeitraum von zehn Jahren für
Paragraph 12, Absatz 3, GehG durch die näher am Datum des Dienstantritts liegenden Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt ausgeschöpft seien. Aus diesem Grund könne auch keine Anrechnung der Zeit als Rechtsanwaltsanwärter erfolgen.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, seine gesamte Tätigkeit als Rechtsanwalt sei als gleichwertige Vortätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zu qualifizieren. Aus seiner Sicht entspreche die Berufstätigkeit eines Richters/Staatsanwalts außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnisses der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als eines im Inland geschützten Berufes. Diese Tätigkeiten würden jeweils den Abschluss desselben Studiums, die Absolvierung der Gerichtspraxis und das Bestehen einer Berufsprüfung voraussetzen, wobei die Berufsprüfung der Rechtsanwälte auf jene für das Amt des Richters/Staatsanwalts anrechenbar sei und umgekehrt. Prüfungsgegenstand bei der Berufsprüfung der Rechtsanwälte sei u.a. auch die Verfassung von erstinstanzlichen Entscheidungen. Bezeichnenderweise würden Richteramtsanwärter wiederum einen Teil ihrer Ausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt absolvieren. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb Quereinsteiger „mit mehrjähriger Berufserfahrung“ angeworben werden würden, diese Tätigkeit dann aber gerade nicht zur Gänze angerechnet werde. Sodann führte er zu den inhaltlichen Tätigkeiten im Rahmen seiner ersten sechs Monate als Richteramtsanwärter aus und stellte diese Tätigkeiten den Tätigkeiten in seiner früheren Berufstätigkeit inhaltlich gegenüber.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, seine gesamte Tätigkeit als Rechtsanwalt sei als gleichwertige Vortätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zu qualifizieren. Aus seiner Sicht entspreche die Berufstätigkeit eines Richters/Staatsanwalts außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnisses der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als eines im Inland geschützten Berufes. Diese Tätigkeiten würden jeweils den Abschluss desselben Studiums, die Absolvierung der Gerichtspraxis und das Bestehen einer Berufsprüfung voraussetzen, wobei die Berufsprüfung der Rechtsanwälte auf jene für das Amt des Richters/Staatsanwalts anrechenbar sei und umgekehrt. Prüfungsgegenstand bei der Berufsprüfung der Rechtsanwälte sei u.a. auch die Verfassung von erstinstanzlichen Entscheidungen. Bezeichnenderweise würden Richteramtsanwärter wiederum einen Teil ihrer Ausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt absolvieren. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb Quereinsteiger „mit mehrjähriger Berufserfahrung“ angeworben werden würden, diese Tätigkeit dann aber gerade nicht zur Gänze angerechnet werde. Sodann führte er zu den inhaltlichen Tätigkeiten im Rahmen seiner ersten sechs Monate als Richteramtsanwärter aus und stellte diese Tätigkeiten den Tätigkeiten in seiner früheren Berufstätigkeit inhaltlich gegenüber.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger Information nicht teil. In der mündlichen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass sämtliche Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt sowie die Zeiten des Gerichtsjahrs, sofern im Ausmaß des § 5 Abs. 2 RPG anrechenbar, anzurechnen seien, sohin im Ausmaß von zusätzlich 2.650 Tagen bzw. gesamt 6.605 Tagen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger Information nicht teil. In der mündlichen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass sämtliche Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt sowie die Zeiten des Gerichtsjahrs, sofern im Ausmaß des Paragraph 5, Absatz 2, RPG anrechenbar, anzurechnen seien, sohin im Ausmaß von zusätzlich 2.650 Tagen bzw. gesamt 6.605 Tagen.
- Zu dem den Parteien mit Schreiben vom 10.03.2025 eingeräumten Parteiengehör zum kurz zuvor ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2025 Stellung. Inhaltlich führte er aus, der Verwaltungsgerichtshof sei in der neuen Rechtsprechung grob zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass, wenn man zu Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter tätig gewesen sei, sämtliche zuvor absolvierten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit auf gleicher fachlicher Ebene – unabhängig vom bearbeiteten Rechtsgebiet – zur Gänze als gleichwertige Vordienstzeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG anzurechnen seien. In seinem konkreten Fall bedeute dies, dass ihm Vordienstzeiten im Ausmaß von 6.605 Tagen anzurechnen seien. Dies schlüsselte er konkret anhand seiner vorherigen Tätigkeit auf.
- Zu dem den Parteien mit Schreiben vom 10.03.2025 eingeräumten Parteiengehör zum kurz zuvor ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2025 Stellung. Inhaltlich führte er aus, der Verwaltungsgerichtshof sei in der neuen Rechtsprechung grob zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass, wenn man zu Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter tätig gewesen sei, sämtliche zuvor absolvierten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit auf gleicher fachlicher Ebene – unabhängig vom bearbeiteten Rechtsgebiet – zur Gänze als gleichwertige Vordienstzeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG anzurechnen seien. In seinem konkreten Fall bedeute dies, dass ihm Vordienstzeiten im Ausmaß von 6.605 Tagen anzurechnen seien. Dies schlüsselte er konkret anhand seiner vorherigen Tätigkeit auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichts XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom XXXX .2022 auf die Planstelle eines Richteramtsanwärters für den Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX ernannt.1.1 Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichts römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2022 auf die Planstelle eines Richteramtsanwärters für den Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 ernannt. 1.
- In den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund war der Beschwerdeführer nach einer Karenzierung im Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022
§ 75Abs. 1 RSt
DG von XXXX 2022 bis XXXX .2022 als Richteramtsanwärter beim Bezirksgericht XXXX und in der Folge von XXXX .2022 bis XXXX .2023 bei der Staatsanwaltschaft XXXX tätig.1.2. In den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund war der Beschwerdeführer nach einer Karenzierung im Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022
Paragraph 75, Absatz eins, RStDG von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 als Richteramtsanwärter beim Bezirksgericht römisch 40 und in der Folge von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 tätig. Zuvor weist der Beschwerdeführer ab Abschluss seines Studiums folgende Berufserfahrung auf: Von XXXX .2002 bis XXXX .2003 absolvierte er das Gerichtsjahr, sodann von XXXX .2003 bis XXXX .2004 den Präsenzdienst. Von XXXX .2005 bis XXXX .2009 war er als Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei XXXX tätig. Er legte am XXXX 2008 die Rechtsanwaltsprüfung ab und war sodann von XXXX 2009 bis XXXX 2016 als selbständiger Rechtsanwalt tätig, sodann von XXXX 2016 bis XXXX .2019 sowie von XXXX .2019 bis XXXX .2022.Zuvor weist der Beschwerdeführer ab Abschluss seines Studiums folgende Berufserfahrung auf: Von römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2003 absolvierte er das Gerichtsjahr, sodann von römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2004 den Präsenzdienst. Von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2009 war er als Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei römisch 40 tätig. Er legte am römisch 40 2008 die Rechtsanwaltsprüfung ab und war sodann von römisch 40 2009 bis römisch 40 2016 als selbständiger Rechtsanwalt tätig, sodann von römisch 40 2016 bis römisch 40 .2019 sowie von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .
- Zuvor war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX .1996 bis XXXX 1996 als Saisonbediensteter beim Magistrat der Stadt XXXX tätig.Zuvor war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 1996 als Saisonbediensteter beim Magistrat der Stadt römisch 40 tätig. 1.
- Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter am Bezirksgericht XXXX umfasste insbesondere folgende Aufgaben und Tätigkeiten: Bearbeitung des Akteneinlaufs, Auskunftserteilung am Amtstag, Protokollierung von Parteienanträgen; Durchführung von Vernehmungen, Vorbereitung von Tagsatzungen sowie Aufbereitung von Rechtsfragen. In seiner Zuteilung als Richteramtsanwärter bei der Staatsanwaltschaft XXXX war er mit der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Übernahme von Sitzungsvertretungen, Konzeption von Entscheidungsentwürfen und Rechtsmitteln/OStA-Berichten befasst.1.
- Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Richteramtsanwärter am Bezirksgericht römisch 40 umfasste insbesondere folgende Aufgaben und Tätigkeiten: Bearbeitung des Akteneinlaufs, Auskunftserteilung am Amtstag, Protokollierung von Parteienanträgen; Durchführung von Vernehmungen, Vorbereitung von Tagsatzungen sowie Aufbereitung von Rechtsfragen. In seiner Zuteilung als Richteramtsanwärter bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 war er mit der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Übernahme von Sitzungsvertretungen, Konzeption von Entscheidungsentwürfen und Rechtsmitteln/OStA-Berichten befasst. Bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum XXXX 2005 bis XXXX 2009 in der Kanzlei XXXX lag der Schwerpunkt im streitigen Verfahren. Der Beschwerdeführer war unter der Aufsicht von Rechtsanwält:innen mit der Ausarbeitung von Schriftsätzen im streitigen Verfahren befasst, weiters mit der Verrichtung von Verhandlungen sowie der Ausarbeitung von Verträgen. Anfangs war er dabei begleitend, später nach Erwerb der großen Legitimationsurkunde an rund vier Tagen pro Woche vor Gericht. Diese Tätigkeiten änderten sich im Wesentlichen auch nicht in der Zeit, als der Beschwerdeführer sodann als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig war.Bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum römisch 40 2005 bis römisch 40 2009 in der Kanzlei römisch 40 lag der Schwerpunkt im streitigen Verfahren. Der Beschwerdeführer war unter der Aufsicht von Rechtsanwält:innen mit der Ausarbeitung von Schriftsätzen im streitigen Verfahren befasst, weiters mit der Verrichtung von Verhandlungen sowie der Ausarbeitung von Verträgen. Anfangs war er dabei begleitend, später nach Erwerb der großen Legitimationsurkunde an rund vier Tagen pro Woche vor Gericht. Diese Tätigkeiten änderten sich im Wesentlichen auch nicht in der Zeit, als der Beschwerdeführer sodann als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig war. Für die Erfüllung der Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter, im Anschluss aber auch in den Zeiten als eingetragener Rechtsanwalt war es stets erforderlich, in einer Rechtssache den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, die anzuwendende Rechtslage zu recherchieren und anhand der Rechtslage die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Der Beschwerdeführer erstellte Entwürfe, erteilte Rechtsberatung in Form von Mandantengesprächen, bereitete Verhandlungen vor und nahm aktiv an solchen teil. Bei diesen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in den oben angeführten Zeiträumen war der Beschwerdeführer nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterlag den Anordnungen seines:r jeweiligen Vorgesetzten. Als Rechtsanwalt war der Beschwerdeführer sodann zwar eigenverantwortlich tätig, das inhaltliche Beschäftigungsfeld, die erforderlichen Tätigkeiten blieben aber de facto gleich. Sämtliche Tätigkeiten, sowohl als Richteramtsanwärter bei einem Bezirksgericht bzw. einer Staatsanwaltschaft als auch als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt, erforderten den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, weiters eine Kenntnis der zugrundeliegenden Rechtsmaterien, wobei davon nicht nur das materielle, sondern auch das Verfahrensrecht erfasst ist. Der ermittelte Sachverhalt war stets unter die entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu subsumieren.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis konnten dem Verfahrensakt entnommen werden und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, nunmehr seit XXXX als Richter am Landesgericht XXXX tätig zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).2.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis konnten dem Verfahrensakt entnommen werden und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, nunmehr seit römisch 40 als Richter am Landesgericht römisch 40 tätig zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3). 2.
- Die genauen Zeiten und Arbeitsplätze des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bzw. seiner vorherigen Berufslaufbahn sind im Verfahrensakt ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Im Akt einliegend findet sich insbesondere der Dienstzettel des Magistrats der Stadt XXXX samt Arbeitsbescheinigung, die Amtsbestätigung betreffend die Zeiten als Rechtspraktikant, ein Verwendungszeugnis betreffend die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärters, eine Bestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer für die Zeiten der Eintragung als Rechtsanwalt sowie ein Versicherungsauszug mit Stand XXXX 2022.2.
- Die genauen Zeiten und Arbeitsplätze des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bzw. seiner vorherigen Berufslaufbahn sind im Verfahrensakt ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Im Akt einliegend findet sich insbesondere der Dienstzettel des Magistrats der Stadt römisch 40 samt Arbeitsbescheinigung, die Amtsbestätigung betreffend die Zeiten als Rechtspraktikant, ein Verwendungszeugnis betreffend die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärters, eine Bestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer für die Zeiten der Eintragung als Rechtsanwalt sowie ein Versicherungsauszug mit Stand römisch 40
- 2.
- Die Feststellungen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers einerseits in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter, andererseits zu seiner vorhergehenden Berufstätigkeit konnten dem Verfahrensakt, insbesondere dem Bescheid, der vorhergehenden Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde entnommen werden bzw. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Im Akt einliegend finden sich zudem die Beurteilungen der Ausbildungsrichter:innen, denen ebenfalls Angaben zu den vom Beschwerdeführer verrichteten Aufgaben und Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter entnommen werden können. Zu seinen Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ergänzend aus. Hinsichtlich der Tätigkeit in der XXXX in der Zeit vom XXXX .2005 bis XXXX .2009 führte er an, dass diese ein Wirtschaftskanzlei mit Schwerpunkt auf dem streitigen Verfahren sei. Er habe unter Aufsicht Schriftsätze im streitigen Verfahren ausgearbeitet, Verhandlungen verrichtet sowie Verträge ausgearbeitet. Eine exakte Quantifizierung war ihm aufgrund der länger vergangenen Zeit nicht mehr möglich, er schilderte jedoch plausibel, in seiner Anfangszeit, als er erst die kleine Legitimationsurkunde gehabt habe, weniger selbst verhandelt habe, jedoch Schriftsätze ausgearbeitet, Verhandlungen vorbereitet habe und mit dem federführenden Rechtsanwalt in Gerichtsverhandlungen unterstützend tätig gewesen sei. Ab Erhalt der großen Legitimationsurkunde sei er auch eigenständig verhandeln gegangen, habe unter anderem ein großes Sammelverfahren mit rund 250 Einzelverfahren geführt und sei in dieser Zeit an vier bis fünf Tagen in der Woche am Gericht bei Verhandlungen gewesen. Dabei seien vorab viele rechtliche Fragen mittels Recherche zu klären gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Schon zuvor hatte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme an die Dienstbehörde im Jahr 2023 angegeben, dass er in dieser Zeit zu einem weit überwiegenden (75 % übersteigenden) Anteil mit Gerichtsverfahren vor Zivil- und Strafgerichten befasst gewesen sei, regelmäßig vor Gericht verhandelt und eine Vielzahl an Schriftsätzen an diese Gerichte verfasst und eingebracht habe. Dabei hob er insbesondere Sammelverfahren hervor.Zu seinen Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ergänzend aus. Hinsichtlich der Tätigkeit in der römisch 40 in der Zeit vom römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2009 führte er an, dass diese ein Wirtschaftskanzlei mit Schwerpunkt auf dem streitigen Verfahren sei. Er habe unter Aufsicht Schriftsätze im streitigen Verfahren ausgearbeitet, Verhandlungen verrichtet sowie Verträge ausgearbeitet. Eine exakte Quantifizierung war ihm aufgrund der länger vergangenen Zeit nicht mehr möglich, er schilderte jedoch plausibel, in seiner Anfangszeit, als er erst die kleine Legitimationsurkunde gehabt habe, weniger selbst verhandelt habe, jedoch Schriftsätze ausgearbeitet, Verhandlungen vorbereitet habe und mit dem federführenden Rechtsanwalt in Gerichtsverhandlungen unterstützend tätig gewesen sei. Ab Erhalt der großen Legitimationsurkunde sei er auch eigenständig verhandeln gegangen, habe unter anderem ein großes Sammelverfahren mit rund 250 Einzelverfahren geführt und sei in dieser Zeit an vier bis fünf Tagen in der Woche am Gericht bei Verhandlungen gewesen. Dabei seien vorab viele rechtliche Fragen mittels Recherche zu klären gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Schon zuvor hatte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme an die Dienstbehörde im Jahr 2023 angegeben, dass er in dieser Zeit zu einem weit überwiegenden (75 % übersteigenden) Anteil mit Gerichtsverfahren vor Zivil- und Strafgerichten befasst gewesen sei, regelmäßig vor Gericht verhandelt und eine Vielzahl an Schriftsätzen an diese Gerichte verfasst und eingebracht habe. Dabei hob er insbesondere Sammelverfahren hervor. Zu seinen Zeiten als Rechtsanwalt gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass sich an den von ihm auszuführenden Tätigkeiten inhaltlich wenig geändert habe. Nach einer prozentuellen Gewichtung gefragt, bezifferte er die Zeit für die Ausarbeitung von Schriftsätzen sowie Verhandlungstätigkeit mit mehr als 75 % der Gesamttätigkeit, wobei die Verhandlungstätigkeit davon in etwa die Hälfte in Anspruch genommen habe. Die restlichen 25 % der Gesamttätigkeit sei er mit der Ausarbeitung von Verträgen befasst gewesen. Zusätzlich sei er Herausgeber eines juristischen Newsletters für Mandant:innen gewesen, in der er über aktuelle Rechtsfragen informiert habe. Die Akquisition neuer Klient:innen habe auch in seiner Zeit als Rechtsanwalt bei ihm persönlich nur einen untergeordneten Stellenwert aufgewiesen. Auch organisatorisch habe er trotz Tätigkeit als Rechtsanwalt vergleichsweise wenig zu tun gehabt (Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Dass für sämtliche Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt bzw. Richteramtsanwärter der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums erforderlich ist, ist gesetzlich normiert.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde 3.
- Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 Richter am Landesgericht XXXX ist. Dadurch kam es zu einem Wechsel seiner Dienstbehörde. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von seiner in diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstbehörde, dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft XXXX erlassen.3.
- Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2024 Richter am Landesgericht römisch 40 ist. Dadurch kam es zu einem Wechsel seiner Dienstbehörde. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von seiner in diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstbehörde, dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 erlassen. Wer belangte Behörde in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wird von der Verfassung nicht geregelt. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Der Status als „belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht“ ändert sich nicht, wenn nach den – unveränderten Bestimmungen über die Zuständigkeit – inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre (siehe VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0110). Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, hat nach § 2 Abs. 7 DVG die
Abs. 2 bis 3b leg. cit. zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird (siehe dazu u.a. VwGH 30.04.2019, Ro 2018/12/0012).Wer belangte Behörde in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wird von der Verfassung nicht geregelt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Der Status als „belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht“ ändert sich nicht, wenn nach den – unveränderten Bestimmungen über die Zuständigkeit – inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre (siehe VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0110). Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, hat nach Paragraph 2, Absatz 7, DVG die
Absatz 2 bis 3 b leg. cit. zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird (siehe dazu u.a. VwGH 30.04.2019, Ro 2018/12/0012). Gegenständlich ist der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft XXXX jedoch weiterhin als belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht anzusehen, nachdem sie den belangten Bescheid erlassen hat (siehe dazu auch VwGH 30.04.2019, Ro 2018/12/0012).Gegenständlich ist der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 jedoch weiterhin als belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht anzusehen, nachdem sie den belangten Bescheid erlassen hat (siehe dazu auch VwGH 30.04.2019, Ro 2018/12/0012). 3.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (GehG 1956 – GehG) lautet auszugsweise wie folgt: Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; … 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder ...
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. …
§ 211bRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RSt
DG) sind bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 Rechtspraktikantengesetz (RPG) überschreiten. Die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant ist in § 5 Abs. 2 RPG aktuell mit 5 Monaten festgesetzt.
Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) sind bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, Rechtspraktikantengesetz (RPG) überschreiten. Die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant ist in Paragraph 5, Absatz 2, RPG aktuell mit 5 Monaten festgesetzt. 3.
- Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich sei, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich sei (ErläutRV 461 BlgNR
- GP 9 f.).3.
- Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich sei, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich sei (ErläutRV 461 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9 f.). In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75 % betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75 % betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang in einem vergleichbar gelagerten Fall aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübte Berufstätigkeit auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen sei. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung komme vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwalts gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings sei § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 1 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt worden sei, beschränkt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang in einem vergleichbar gelagerten Fall aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübte Berufstätigkeit auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen sei. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung komme vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwalts gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings sei Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt worden sei, beschränkt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind, ist
§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa Geh
G erforderlich, dass die Aufgaben, die er als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; siehe auch VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069).Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind, ist
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die er als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; siehe auch VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069). Beim anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der/die Beamt:in jeweils tätig geworden ist. Die Methode der Rechtsanwendung weicht in unterschiedlichen Rechtsbereichen nicht in einem solchen Ausmaß voneinander ab, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich (konkret Strafrecht) nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich (konkret Zivilrecht) entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
§ 8Abs.
1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Beim anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der/die Beamt:in jeweils tätig geworden ist. Die Methode der Rechtsanwendung weicht in unterschiedlichen Rechtsbereichen nicht in einem solchen Ausmaß voneinander ab, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich (konkret Strafrecht) nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich (konkret Zivilrecht) entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Weiters ist nach Ansicht des VwGH auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines:r Rechtsanwaltsanwärter:in und eines:r Richteramtsanwärter:in einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter:innen bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwalts jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeit. Sowohl Richter:innen als auch Rechtsanwälte:innen haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen: Der/die Richter:in hat diese Beurteilung sodann der von ihm:ihr zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den:die Rechtsanwalt:in ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreits vornehmen und in der Folge die Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse des Mandanten gestalten kann (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass aus Unterschieden in den den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof sodann davon aus, dass jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen von Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in den den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof sodann davon aus, dass jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen von Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Im Hinblick auf von Rechtsanwaltsanwärter:innen wahrgenommene Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass diese ebenfalls zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt erfordern würden. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrags niedergeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Aufgaben jenen entsprechen, die als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen waren (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.5. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.5.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum XXXX .1996 bis XXXX .1996 beim Magistrat der Stadt XXXX beschäftigt. Diese Zeiten im Ausmaß von 62 Tagen sind als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs. 2 Z 1 GehG anzurechnen. Seine Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes vom 29.09.2003 bis 28.05.2004 sind im Ausmaß von 243 Tagen
§ 12Abs. 2 Z 4 Geh
G anzurechnen. 3.5.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1996 beim Magistrat der Stadt römisch 40 beschäftigt. Diese Zeiten im Ausmaß von 62 Tagen sind als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG anzurechnen. Seine Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes vom 29.09.2003 bis 28.05.2004 sind im Ausmaß von 243 Tagen
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG anzurechnen. 3.5.
- Wie beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer sowohl in seinen ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter als auch in den Zeiten seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter nicht eigenverantwortlich tätig. Zur Erfüllung der Aufgaben sowohl als Richteramtsanwärter als auch als Rechtsanwaltsanwärter war die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten erforderlich. Der Beschwerdeführer hatte stets den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, in der Folge eine objektive rechtliche Beurteilung vorzunehmen und im Zuge dessen sämtliche relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Dabei entsprechen einander die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren. Als gleichwertig anzusehen sind insbesondere Gespräche mit Mandanten und Auskunftserteilungen an einem Amtstag. Auch der Akteneinlauf bei Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft kann mit jenem in einer Rechtsanwaltskanzlei – auch wenn sich die Abläufe in der tatsächlichen Handhabe unterscheiden mögen – generell als gleichwertig angesehen werden, insbesondere da auch ein Akteneinlauf bei der Staatsanwaltschaft und bei einem Bezirksgericht ebenfalls teils unterschiedliche Vorgehensweisen erfordert. In einer Gesamtbetrachtung entsprechen nach einer Einzelfallbetrachtung die Aufgabe, die der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2005 bis XXXX .2009 als Rechtsanwaltsanwärter erfüllt hat, zu mindestens 75 % jenen, die er als Richteramtsanwärter beim Bezirksgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewerkstelligen hatte. Für beide Aufgaben ist ein gleichwertiger Abschluss, konkret die Absolvierung eines Studiums der Rechtswissenschaften, erforderlich. Es ist somit sowohl die vom Gesetz vorgeschriebene erforderliche quantitative als auch die qualitative Gleichwertigkeit gegeben. Insofern sind die Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter jenen als Richteramtsanwärter als gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c GehG anzusehen. In einer Gesamtbetrachtung entsprechen nach einer Einzelfallbetrachtung die Aufgabe, die der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2005 bis römisch 40 .2009 als Rechtsanwaltsanwärter erfüllt hat, zu mindestens 75 % jenen, die er als Richteramtsanwärter beim Bezirksgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewerkstelligen hatte. Für beide Aufgaben ist ein gleichwertiger Abschluss, konkret die Absolvierung eines Studiums der Rechtswissenschaften, erforderlich. Es ist somit sowohl die vom Gesetz vorgeschriebene erforderliche quantitative als auch die qualitative Gleichwertigkeit gegeben. Insofern sind die Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter jenen als Richteramtsanwärter als gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, GehG anzusehen. Insoweit der Beschwerdeführer in der Folge als Rechtsanwalt tätig war, hat sich diesbezüglich die Situation insofern geändert, als er in diesem Zeitraum eigenverantwortlich tätig war. Anhand der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung trat dadurch, wie beweiswürdigend auch angeführt, jedoch keine wesentliche Änderung ein, sodass auch aufgrund einer Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass auch diese Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben eines Richteramtsanwärters entsprechen. Auch das zweite Erfordernis, eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene, konkret der für die Richteramtsanwärtertätigkeit erforderliche Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, ist als erfüllt anzusehen. Demgemäß sind die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum XXXX .2005 bis XXXX 2009, weiters die Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt vom XXXX 2009 bis XXXX .2016, vom XXXX 2016 bis XXXX .2019 sowie vom XXXX .2019 bis XXXX 2022 als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter im Gesamtausmaß von 6.178 Tagen anzurechnen.Demgemäß sind die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum römisch 40 .2005 bis römisch 40 2009, weiters die Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt vom römisch 40 2009 bis römisch 40 .2016, vom römisch 40 2016 bis römisch 40 .2019 sowie vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 2022 als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter im Gesamtausmaß von 6.178 Tagen anzurechnen. 3.5.
- Als Zeiten
§ 12Abs. 3 Geh
G anzurechnen sind sodann jene Zeiten seiner Ausbildung als Rechtspraktikant, die das Ausmaß von 5 Monaten überschreiten (vgl. § 5 Abs. 2 GehG), das betrifft den Zeitraum von XXXX .2003 bis XXXX .2003, sohin 123 Tage. Bei den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bzw. im Schriftsatz vom 19.03.2025 diesbezüglich angegebenen 122 Tagen dürfte es sich um einen Rechenfehler handeln.3.5.3. Als Zeiten
Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen sind sodann jene Zeiten seiner Ausbildung als Rechtspraktikant, die das Ausmaß von 5 Monaten überschreiten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, GehG), das betrifft den Zeitraum von römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2003, sohin 123 Tage. Bei den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bzw. im Schriftsatz vom 19.03.2025 diesbezüglich angegebenen 122 Tagen dürfte es sich um einen Rechenfehler handeln. 3.6. Gesamt betrachtet sind daher 6.606 Tage als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich in mehreren Entscheidungen, insbesondere in jener vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051 mit der verfahrensgegenständlichen Thematik der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in befasst. Im Übrigen war fallbezogen auf die Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers an den betreffenden Arbeits- bzw. Dienststellen einzugehen, sodass eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hatte, weswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (siehe dazu etwa VwGH 24.09.2014, Ro 2014/03/0061). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2284133.1.00