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{'item': 'W294 2307336-2'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 120§ 21§ 17§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40Art. 130§ 13§ 7§ 41Art. 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2025 GeschäftszahlW294 2307336-2 Spruch, W294 2307336-1/17E W294 2307336-2/7EIM NAMEN DER REPUBLIK!W294 2307336-2/7E, IM NAMEN DER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 10.02.2025, 13:45 Uhr, bis 11.02.2025, 00:00 Uhr, richtet,

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 11.02.2025, 00:00 Uhr, bis 12.02.2025, 14:45 Uhr, richtet,

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 11.02.2025, 00:00 Uhr, bis 12.02.2025, 14:45 Uhr, richtet,

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, der zuvor in Österreich unrechtmäßig eingereist war, versuchte am 31.07.2022 nach Deutschland weiterzureisen. Die Einreise in Deutschland wurde ihm jedoch von deutschen Polizeibeamten mangels Vorliegen einer Berechtigung zur Einreise verweigert und er wurde nach Österreich rücküberstellt. Daraufhin stellte er hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 01.08.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.06.2023 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.06.2024, Zl. L502 2275243-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 14.06.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0490, zurückgewiesen. Der BF verfügte bis zum 23.09.2024 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Er kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb nach der Abmeldung unangemeldet im Bundesgebiet. Das BFA erließ am 15.10.2024 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD)

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Das BFA erließ am 15.10.2024 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD)

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. In der Folge versuchten Beamte der LPD, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, hielten mehrfach an der ehemaligen Meldeadresse des BF Nachschau, befragten Bewohner und tätigten Erhebungen. Der BF konnte nicht angetroffen werden. Der BF wurde am 10.02.2025 um ca. 13:15 Uhr im Rahmen einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten der LPD als Beifahrer in einem KFZ im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF konnte sich nicht ausweisen und gab mehrfach falsche Personendaten an, bis er schließlich mit den zutreffenden Daten im Register gefunden wurde, die fehlende Meldung im Bundesgebiet und der unrechtmäßige Aufenthalt wurden festgestellt. Die Polizeibeamten hielten mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache und das BFA ordnete mit einem neuerlichen Festnahmeauftrag die Festnahme an. Der BF wurde am 10.02.2025 um 13:45 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages vom selben Tag

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Die Festnahmegründe wurden dem BF zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in türkischer Sprache ausgehändigt, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und

§ 120Abs.

1a FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am 10.02.2025 um ca. 13:15 Uhr im Rahmen einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten der LPD als Beifahrer in einem KFZ im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF konnte sich nicht ausweisen und gab mehrfach falsche Personendaten an, bis er schließlich mit den zutreffenden Daten im Register gefunden wurde, die fehlende Meldung im Bundesgebiet und der unrechtmäßige Aufenthalt wurden festgestellt. Die Polizeibeamten hielten mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache und das BFA ordnete mit einem neuerlichen Festnahmeauftrag die Festnahme an. Der BF wurde am 10.02.2025 um 13:45 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages vom selben Tag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Die Festnahmegründe wurden dem BF zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in türkischer Sprache ausgehändigt, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Dem BF wurde am 10.02.2025 eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.02.2025 übergeben, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Für den BF wurde ein Flug in die Türkei gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 12.02.2025 organisiert. Gegen die Festnahme und die Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.02.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag um 05:45 Uhr, durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche erste Maßnahmenbeschwerde (Verfahren W294 2307336-1). Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei keine Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden, ihm sei insbesondere keine schriftliche Mitteilung darüber gemacht worden. Ihm sei nur mitgeteilt worden, dass die Abschiebung am 12.02.2025 erfolge. Er habe nicht gewusst, weshalb er festgenommen worden sei, wie lange die Anhaltung dauern dürfe und was die rechtliche Grundlage der Maßnahme gewesen sei. Bei Nichterfüllung der Informationspflicht seien Festnahme und Anhaltung nicht rechtmäßig. Zudem sei er bisher noch nicht einvernommen worden, wobei die nach der Rechtsprechung zulässige Zuwartefrist mittlerweile bei Weitem überschritten worden sei. Somit seien die Festnahme und die darauffolgende Verwaltungsverwahrungshaft „bis aktuell“ jedenfalls rechtswidrig gewesen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme und die Anhaltung „bis aktuell (11.02.2025)“ für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten zuzusprechen. Das BFA erließ am 11.02.2025 um 08:16 Uhr einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 11.02.2025, beim BVwG eingelangt mit E-Mail von 10:58 Uhr, eine Stellungnahme zur ersten Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, im Gegensatz zu den Ausführungen der Rechtsvertretung sei dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden und der BF habe mittels Unterschrift die Übernahme bestätigt. Das Informationsblatt sei im Akt und dort sei auch ersichtlich, dass die Gründe für die Festnahme angeführt worden seien. Der BF sei somit in Kenntnis gewesen, warum er festgenommen worden sei, und der Vorwurf betreffend die mangelnde Information über die Festnahme gehe ins Leere. Der Sachverhalt sei eindeutig und habe somit von einer Einvernahme Abstand genommen werden können. Die Abschiebung werde im Stande der Festnahme durchgeführt werden. Der Abschiebetermin sei dem BF am 10.02.2025 mittels Zustellung einer Information mitgeteilt worden. Der BF sei nicht rückkehrwillig und habe sich dem Verfahren entzogen. Es habe keine Meldung bestanden und habe zur Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung diese Maßnahme getroffen werden müssen. Die Abschiebung sei für den 12.02.2025 geplant. Beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Am 11.02.2025 um 12:50 Uhr wurde der BF vom BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen und zu seinem Aufenthalt, seinen Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen befragt, er wurde nochmals über seine bevorstehende Abschiebung informiert. Der BF wurde am 12.02.2025 um 14:45 Uhr unbegleitet auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Gegen die (fortgesetzte) Anhaltung am 12.02.2025 erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.03.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche zweite Maßnahmenbeschwerde (Verfahren W294 2307336-2). Begründend wurde ausgeführt, bisher sei die Festnahme am 10.02.2025 sowie die Anhaltung bis zum 11.02.2025 angefochten worden. Der BF sei auch nach Erhebung der ersten Beschwerde bis zum 12.02.2025 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden. Vorgebracht wurde mit im Wesentlichen gleichen Ausführungen erneut, dem BF sei keine Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden und er sei nicht einvernommen worden. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anhaltung „am 12.02.2025“ für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten zuzusprechen. Das BFA legte den restlichen Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 25.03.2025 eine Stellungnahme zur zweiten Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde auf die erste Stellungnahme vom 11.02.2025 verwiesen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, bei der neuerlichen Beschwerde handle es sich um den gleichen Schriftsatz mit der gleichen Argumentation und der gleichen, aus dem Zusammenhang gerissenen Judikatur, die sich nicht auf das BFA beziehe. Weiters werde auf die Niederschrift des BFA vom 11.02.2025 hingewiesen. Die neuerliche, trotz ungeänderter Sachlage eingebrachte Beschwerde sei nicht nachvollziehbar. Das BFA beantragte, keine Verhandlung durchzuführen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Die Stellungnahmen des BFA vom 11.02.2025 und 25.03.2025 wurden vom BVwG am 25.03.2025 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Rechtsvertretung erstattete mit Schreiben vom 01.04.2025 eine Stellungnahme, wonach das Vorbringen und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibe. Bestritten werde weiterhin, dass eine schriftliche Bestätigung über die Festnahme ausgehändigt worden sei, das vom BFA erwähnte Schreiben liege nicht vor. Die Unterschrift des BF auf einem Zettel beweise nichts und es gebe auch keinen Hinweis auf die Sprache des Zettels, diese müsste Türkisch sein. Grundsätzlich sei dies aber ohnehin nicht relevant: Das BFA gebe selbst zu, keine Befragung nach der Festnahme durchgeführt zu haben, da es meine, dies sei nicht nötig gewesen. Auch in klaren Fällen müsse zwingend umgehend eine Einvernahme erfolgen, der Sachverhalt könne sich ja verändern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist türkischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist türkischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste zunächst in Österreich unrechtmäßig ein und versuchte am 31.07.2022 nach Deutschland weiterzureisen. Die Einreise in Deutschland wurde ihm jedoch von deutschen Polizeibeamten mangels Vorliegen einer Berechtigung zur Einreise verweigert und er wurde nach Österreich rücküberstellt. Daraufhin stellte er hier am 31.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.06.2023 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2024, Zl. L502 2275243-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 14.06.2024 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt. Es galt am folgenden Werktag als zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft. Seitdem liegt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise verstrich ungenützt, der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2024 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0490, zurückgewiesen. Der BF verfügte bis zum 23.09.2024 über eine behördliche Meldung in Wien. Er verblieb nach der Abmeldung unangemeldet im Bundesgebiet. Das BFA erließ am 15.10.2024 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die LPD

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Das BFA erließ am 15.10.2024 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die LPD

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. In der Folge versuchten Beamte der LPD, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, hielten mehrfach an der ehemaligen Meldeadresse des BF Nachschau, befragten Bewohner und tätigten Erhebungen. Der BF konnte nicht angetroffen werden. Der BF wurde am 10.02.2025 um ca. 13:15 Uhr im Rahmen einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten der LPD als Beifahrer in einem KFZ in Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF konnte sich nicht ausweisen und gab mehrfach falsche Personendaten an, bis er schließlich mit den zutreffenden Daten im Register gefunden wurde, die fehlende Meldung im Bundesgebiet und der unrechtmäßige Aufenthalt wurden festgestellt. Die Polizeibeamten hielten mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache und das BFA ordnete mit einem neuerlichen Festnahmeauftrag die Festnahme an. Der BF wurde am 10.02.2025 um 13:45 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages vom selben Tag

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Die Festnahmegründe wurden dem BF zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in türkischer Sprache ausgehändigt, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) in XXXX verbracht (Zugangszeit um 15:18 Uhr) und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am 10.02.2025 um ca. 13:15 Uhr im Rahmen einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten der LPD als Beifahrer in einem KFZ in Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF konnte sich nicht ausweisen und gab mehrfach falsche Personendaten an, bis er schließlich mit den zutreffenden Daten im Register gefunden wurde, die fehlende Meldung im Bundesgebiet und der unrechtmäßige Aufenthalt wurden festgestellt. Die Polizeibeamten hielten mit dem Journaldienst des BFA Rücksprache und das BFA ordnete mit einem neuerlichen Festnahmeauftrag die Festnahme an. Der BF wurde am 10.02.2025 um 13:45 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages vom selben Tag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Die Festnahmegründe wurden dem BF zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in türkischer Sprache ausgehändigt, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Der BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) in römisch 40 verbracht (Zugangszeit um 15:18 Uhr) und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Dem BF wurde am 10.02.2025 eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.02.2025 übergeben, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Für den BF wurde ein Flug in die Türkei gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 12.02.2025 organisiert. Gegen die Festnahme und die bisherige Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.02.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag um 05:45 Uhr, durch seinen Rechtsvertreter die erste Maßnahmenbeschwerde (Verfahren W294 2307336-1). Das BFA erließ am 11.02.2025 um 08:16 Uhr einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 11.02.2025, beim BVwG eingelangt mit E-Mail von 10:58 Uhr, eine Stellungnahme zur ersten Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Sachverhalt sei eindeutig und habe somit von einer Einvernahme des BF Abstand genommen werden können. Am 11.02.2025 um 12:50 Uhr wurde der BF vom BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen und zu seinem Aufenthalt, seinen Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen befragt, er wurde nochmals über seine bevorstehende Abschiebung informiert. Der BF befand sich von 10.02.2025 um 13:45 Uhr bis zum 12.02.2025 um 14:45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 12.02.2025 um 14:45 Uhr unbegleitet auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Gegen die weitere Anhaltung am 12.02.2025 erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.03.2025 durch seinen Rechtsvertreter die zweite Maßnahmenbeschwerde (Verfahren W294 2307336-2). Das BFA und die Rechtsvertretung erstatteten jeweils eine Stellungnahme. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten, in das Vorerkenntnis des BVwG vom 13.06.2024, Zl. L502 2275243-1/6E, betreffend die Abweisung der Beschwerde im Asylverfahren des BF, und weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des BFA und aus den Akten des BVwG sowie aus dem genannten Erkenntnis des BVwG. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den verschiedenen Verfahren des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger der Türkei ist, ist unstrittig. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF Staatsangehöriger der Türkei ist, ist unstrittig. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF im Jahr 2022 nach einer Einreiseverweigerung durch Deutschland im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des BFA vollinhaltlich abgewiesen wurde, der Bescheid des BFA liegt im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen zur Abweisung der Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2024, Zl. L502 2275243-1/6E. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 14.06.2024 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt.

§ 21Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Wenn das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters am 14.06.2024 (ein Freitag) erfolgte, gilt somit als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, Montag 17.06.2024. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 29 VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 17.06.2024 rechtskräftig und somit lag gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor.Die Feststellungen zur Abweisung der Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2024, Zl. L502 2275243-1/6E. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 14.06.2024 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt.

Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Wenn das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters am 14.06.2024 (ein Freitag) erfolgte, gilt somit als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, Montag 17.06.2024. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 29, VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 17.06.2024 rechtskräftig und somit lag gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor. Die dem BF im Bescheid des BFA vom 16.06.2023 gewährte vierzehntägige Ausreisefrist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verstrich ungenützt, der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wie sich aus der Aktenlage ergibt. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2024 wurde eine Revision erhoben, die allerdings mit Beschluss des VwGH vom 02.09.2024 zurückgewiesen wurde. Der Beschluss liegt im Verwaltungsakt bzw. im entsprechenden Gerichtsakt des BVwG auf. Aus einem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF bis zum 23.09.2024 über eine behördliche Meldung in Wien verfügte. Das BFA vermutete, dass es sich dabei um eine Scheinabmeldung des BF handelte und erließ am 15.10.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Wie sich später herausstellte, war der BF tatsächlich unangemeldet im Bundesgebiet verblieben. Wie sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Meldung der Polizei vom 03.12.2024 ergibt, versuchten Beamte der LPD in einem Zeitraum von etwa einem Monat mehrere Male, den BF an der abgemeldeten Adresse anzutreffen, sie befragten auch einen Nachbarn sowie die neue Bewohnerin der Wohnung des BF, der BF konnte jedoch nicht aufgefunden werden. Der BF wurde in weiterer Folge zufällig im Rahmen einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten der LPD als Beifahrer in einem KFZ im Bundesgebiet aufgegriffen. Der BF verhielt sich bei der Amtshandlung unkooperativ, wie sich aus einer im Akt aufliegenden Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 120 FPG vom 10.02.2025 ergibt, er nannte mehrmals falsche Personendaten. Schließlich konnten die richtigen Personalien des BF erhoben werden und Registerabfragen ergaben die fehlende Meldung im Bundesgebiet. Aus dem Text dieser Anzeige vom 10.02.2025 ergibt sich auch der weitere Verlauf der Amtshandlung: Das von den Beamten kontaktierte BFA erließ am selben Tag nochmals einen Festnahmeauftrag, der ebenfalls im Akt aufliegt. Darin wird ausgeführt, es bestehe eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, der BF sei unbekannten Aufenthaltes und habe sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Es seien Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Der BF wurde daraufhin auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 10.02.2025 um 13:45 Uhr

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Der BF wurde in weiterer Folge zufällig im Rahmen einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten der LPD als Beifahrer in einem KFZ im Bundesgebiet aufgegriffen. Der BF verhielt sich bei der Amtshandlung unkooperativ, wie sich aus einer im Akt aufliegenden Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 120, FPG vom 10.02.2025 ergibt, er nannte mehrmals falsche Personendaten. Schließlich konnten die richtigen Personalien des BF erhoben werden und Registerabfragen ergaben die fehlende Meldung im Bundesgebiet. Aus dem Text dieser Anzeige vom 10.02.2025 ergibt sich auch der weitere Verlauf der Amtshandlung: Das von den Beamten kontaktierte BFA erließ am selben Tag nochmals einen Festnahmeauftrag, der ebenfalls im Akt aufliegt. Darin wird ausgeführt, es bestehe eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, der BF sei unbekannten Aufenthaltes und habe sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Es seien Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Der BF wurde daraufhin auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 10.02.2025 um 13:45 Uhr

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. In den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden gegen die Festnahme und die Anhaltung wird (teilweise wortgleich) ausgeführt, dem BF sei keine Begründung für die Festnahme mitgeteilt worden, ihm sei insbesondere keine schriftliche Mitteilung darüber gemacht worden. Ihm sei nur mitgeteilt worden, dass die Abschiebung am 12.02.2025 erfolge. Er habe nicht gewusst, weshalb er festgenommen worden sei, wie lange die Anhaltung dauern dürfe und was die rechtliche Grundlage der Maßnahme gewesen sei. Bei Nichterfüllung der Informationspflicht seien Festnahme und Anhaltung nicht rechtmäßig. Somit seien die Festnahme und die darauffolgende Verwaltungsverwahrungshaft jedenfalls rechtswidrig gewesen. In der vom BFA mit Schreiben vom 11.02.2025 erstatteten Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde wird dazu ausgeführt, im Gegensatz zu den Ausführungen der Rechtsvertretung sei dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden und der BF habe mittels Unterschrift die Übernahme bestätigt. Das übergebene Informationsblatt sei im Akt abgebildet und dort sei auch ersichtlich, dass die Gründe für die Festnahme angeführt worden seien. Der BF sei somit in Kenntnis gewesen, warum er festgenommen worden sei, und der Vorwurf betreffend die mangelnde Information über die Festnahme gehe ins Leere. Diese Ausführungen des BFA sind zutreffend, wie sich aus der Aktenlage ergibt: Aus der polizeilichen Anzeige vom 10.02.2025 und dem dort geschilderten Verlauf ergibt sich, dass der BF

den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen wurde, sodann wurde dies dem BF zur Kenntnis gebracht. In dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll I ist für den Zeitpunkt der Festnahme (10.02.2025, 13:45 Uhr) auch eine Belehrung verzeichnet. Im Anhalteprotokoll II (Verständigungsblatt, AS 409) ist durch Ankreuzen vermerkt, dem BF sei das Informationsblatt für Festgenommene übergeben worden, der BF hat die Annahme des Informationsblattes auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Informationsblatt für Festgenommene in türkischer Sprache liegt ebenfalls im Akt auf (AS 439 ff), dort ist durch Ankreuzen der Festnahmegrund § 40/1/1 (§ 40 Abs. 1 Z 1) BFA-VG angegeben und im türkischen Text ist auch die höchstzulässige Anhaltedauer vermerkt („72 saat“, 72 Stunden). Aus der Aktenlage ergibt sich demnach tatsächlich, dass die Ausführungen in den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden ins Leere führen, was die Information des BF über die Festnahme betrifft. Der BF wurde durchaus über die Festnahmegründe belehrt bzw. über die rechtliche Grundlage der Maßnahme, er wurde auch darüber informiert, wie lange die Anhaltung dauern darf (72 Stunden). Nach der Auffassung des BVwG ist das BFA bzw. die LPD im Zuge der Festnahme des BF den bestehenden Informationspflichten dem BF gegenüber ausreichend nachgekommen. Diese Ausführungen des BFA sind zutreffend, wie sich aus der Aktenlage ergibt: Aus der polizeilichen Anzeige vom 10.02.2025 und dem dort geschilderten Verlauf ergibt sich, dass der BF

den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen wurde, sodann wurde dies dem BF zur Kenntnis gebracht. In dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll römisch eins ist für den Zeitpunkt der Festnahme (10.02.2025, 13:45 Uhr) auch eine Belehrung verzeichnet. Im Anhalteprotokoll römisch zwei (Verständigungsblatt, AS 409) ist durch Ankreuzen vermerkt, dem BF sei das Informationsblatt für Festgenommene übergeben worden, der BF hat die Annahme des Informationsblattes auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Informationsblatt für Festgenommene in türkischer Sprache liegt ebenfalls im Akt auf (AS 439 ff), dort ist durch Ankreuzen der Festnahmegrund Paragraph 40 /, eins /, eins, (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,) BFA-VG angegeben und im türkischen Text ist auch die höchstzulässige Anhaltedauer vermerkt („72 saat“, 72 Stunden). Aus der Aktenlage ergibt sich demnach tatsächlich, dass die Ausführungen in den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden ins Leere führen, was die Information des BF über die Festnahme betrifft. Der BF wurde durchaus über die Festnahmegründe belehrt bzw. über die rechtliche Grundlage der Maßnahme, er wurde auch darüber informiert, wie lange die Anhaltung dauern darf (72 Stunden). Nach der Auffassung des BVwG ist das BFA bzw. die LPD im Zuge der Festnahme des BF den bestehenden Informationspflichten dem BF gegenüber ausreichend nachgekommen. Daran ändern auch die Ausführungen der Rechtsvertretung in der abschließenden Stellungnahme vom 01.04.2025 nichts, worin weiterhin bestritten wird, dass eine schriftliche Bestätigung über die Festnahme ausgehändigt worden sei. Das vom BFA in der Stellungnahme erwähnte Schreiben bzw. Informationsblatt zur Festnahme liegt tatsächlich im dem BVwG übermittelten Verwaltungsakt auf den bereits vom BFA zitierten Aktenseiten auf. Aus der Reihenfolge im Akt und dem gesamten Verlauf ergibt sich, dass dem BF das Informationsblatt bereits am Tag bzw. im Zuge der Festnahme übergeben worden ist. Unmittelbar nach der Anzeige vom 10.02.2025 nach § 120 FPG (AS 413) wurden Registerabfragen zum BF getätigt und liegen auch im Akt auf, und zwar von der festnehmenden Polizeiinspektion, auf der er einer ersten Befragung unterzogen wurde. Auf den Registerabfragen (u.a. ZMR, IZR) ist jeweils als abfragende bzw. erstellende Dienststelle die festnehmende Polizeiinspektion XXXX vermerkt. Unmittelbar nach den aktenkundigen Registerabfragen durch die festnehmende Dienststelle (AS 419

  1. ff)folgt das Informationsblatt für Festgenommene (AS 439 ff), das gänzlich in türkischer Sprache verfasst ist und das die oben wiedergegebenen Informationen enthält. In der Stellungnahme vom 01.04.2025 wird ausgeführt, der Polizist, der beim anwaltlichen Gespräch mit dem BF in der Haft (am 10.02.2025 abends, Anm.) dabei gewesen sein, könne bestätigen, dass der BF „keinen Zettel erhalten“ habe und dieser Polizist sei „auszuforschen“ und dazu zu befragen. Gegenständlich vermag das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht zu erkennen, inwieweit für die Vorgänge und Belehrungen des BF im Zuge der Festnahme am Nachmittag des 10.02.2025 eine Befragung eines Polizisten des PAZ dienlich sein könnte, in das der BF nach seiner Festnahme eingeliefert wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich vielmehr, wie oben dargelegt, dass der BF die Belehrungen zu seiner Festnahme sowie das Informationsblatt, wie dies auch vorgesehen ist, bereits im Zuge seiner Festnahme erhalten hat. Dass der BF sodann in der Haft unmittelbar keine Unterlagen mehr erhalten hat, ist nachvollziehbar, da die Festnahme da ja bereits erfolgt war. Das BVwG erachtet aufgrund der klaren Aktenlage betreffend das Informationsblatt und die Belehrung eine Einvernahme des Polizisten aus dem PAZ als nicht erforderlich und – auch – aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt, im Übrigen beweise eine Unterschrift des BF auf einem Zettel „nichts, außer dass er einen Zettel unterschrieben hätte“, diesen Zettel werde er „ja gerade eben nicht erhalten haben, denn dieser Zettel befindet sich ja im Akt (so das Vorbringen [des BFA in der Stellungnahme, Anm.])“. Die Unterschrift des BF im Anhalteprotokoll beweist jedoch sehr wohl, dass der BF das Informationsblatt angenommen und erhalten hat, es ist nicht anzunehmen, dass der BF eine Unterschrift für etwas geleistet hat, dafür aber keine Unterlagen erhalten hat. Der Argumentation, dass der BF diesen Zettel nicht erhalten hätte, weil sich dieser im Akt befinde, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt sich die Angelegenheit so dar, wie das BFA bereits in der ersten Stellungnahme vom 11.02.2025 ausgeführt hat, dass das dem BF übergebene Informationsblatt auf den zitierten Aktenseiten (lediglich) abgebildet ist. Aus dem Vorhandensein eines Informationsblattes im Akt zu folgern, dass dieses dem BF nicht übergeben worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, weil es sich dabei offenbar lediglich um eine Kopie handelt. Die Stellungnahme des BFA mag zwar, wie in der Stellungnahme der Rechtsvertretung weiter ausgeführt, keinen Hinweis auf die Sprache des Informationsblattes enthalten, nach der Aktenlage wurde das Blatt jedoch, wie oben ausgeführt, jedenfalls auf Türkisch ausgehändigt. Daran ändern auch die Ausführungen der Rechtsvertretung in der abschließenden Stellungnahme vom 01.04.2025 nichts, worin weiterhin bestritten wird, dass eine schriftliche Bestätigung über die Festnahme ausgehändigt worden sei. Das vom BFA in der Stellungnahme erwähnte Schreiben bzw. Informationsblatt zur Festnahme liegt tatsächlich im dem BVwG übermittelten Verwaltungsakt auf den bereits vom BFA zitierten Aktenseiten auf. Aus der Reihenfolge im Akt und dem gesamten Verlauf ergibt sich, dass dem BF das Informationsblatt bereits am Tag bzw. im Zuge der Festnahme übergeben worden ist. Unmittelbar nach der Anzeige vom 10.02.2025 nach Paragraph 120, FPG (AS 413) wurden Registerabfragen zum BF getätigt und liegen auch im Akt auf, und zwar von der festnehmenden Polizeiinspektion, auf der er einer ersten Befragung unterzogen wurde. Auf den Registerabfragen (u.a. ZMR, IZR) ist jeweils als abfragende bzw. erstellende Dienststelle die festnehmende Polizeiinspektion römisch 40 vermerkt. Unmittelbar nach den aktenkundigen Registerabfragen durch die festnehmende Dienststelle (AS 419
  2. ff)folgt das Informationsblatt für Festgenommene (AS 439 ff), das gänzlich in türkischer Sprache verfasst ist und das die oben wiedergegebenen Informationen enthält. In der Stellungnahme vom 01.04.2025 wird ausgeführt, der Polizist, der beim anwaltlichen Gespräch mit dem BF in der Haft (am 10.02.2025 abends, Anmerkung dabei gewesen sein, könne bestätigen, dass der BF „keinen Zettel erhalten“ habe und dieser Polizist sei „auszuforschen“ und dazu zu befragen. Gegenständlich vermag das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht zu erkennen, inwieweit für die Vorgänge und Belehrungen des BF im Zuge der Festnahme am Nachmittag des 10.02.2025 eine Befragung eines Polizisten des PAZ dienlich sein könnte, in das der BF nach seiner Festnahme eingeliefert wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich vielmehr, wie oben dargelegt, dass der BF die Belehrungen zu seiner Festnahme sowie das Informationsblatt, wie dies auch vorgesehen ist, bereits im Zuge seiner Festnahme erhalten hat. Dass der BF sodann in der Haft unmittelbar keine Unterlagen mehr erhalten hat, ist nachvollziehbar, da die Festnahme da ja bereits erfolgt war. Das BVwG erachtet aufgrund der klaren Aktenlage betreffend das Informationsblatt und die Belehrung eine Einvernahme des Polizisten aus dem PAZ als nicht erforderlich und – auch – aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt, im Übrigen beweise eine Unterschrift des BF auf einem Zettel „nichts, außer dass er einen Zettel unterschrieben hätte“, diesen Zettel werde er „ja gerade eben nicht erhalten haben, denn dieser Zettel befindet sich ja im Akt (so das Vorbringen [des BFA in der Stellungnahme, Anm.])“. Die Unterschrift des BF im Anhalteprotokoll beweist jedoch sehr wohl, dass der BF das Informationsblatt angenommen und erhalten hat, es ist nicht anzunehmen, dass der BF eine Unterschrift für etwas geleistet hat, dafür aber keine Unterlagen erhalten hat. Der Argumentation, dass der BF diesen Zettel nicht erhalten hätte, weil sich dieser im Akt befinde, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt sich die Angelegenheit so dar, wie das BFA bereits in der ersten Stellungnahme vom 11.02.2025 ausgeführt hat, dass das dem BF übergebene Informationsblatt auf den zitierten Aktenseiten (lediglich) abgebildet ist. Aus dem Vorhandensein eines Informationsblattes im Akt zu folgern, dass dieses dem BF nicht übergeben worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, weil es sich dabei offenbar lediglich um eine Kopie handelt. Die Stellungnahme des BFA mag zwar, wie in der Stellungnahme der Rechtsvertretung weiter ausgeführt, keinen Hinweis auf die Sprache des Informationsblattes enthalten, nach der Aktenlage wurde das Blatt jedoch, wie oben ausgeführt, jedenfalls auf Türkisch ausgehändigt. Abschließend ist zu diesem Themenbereich der Information des BF über die Festnahme darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 01.04.2025 selbst schreibt, grundsätzlich sei all dies „aber ohnehin nicht relevant“, da durch das BFA keine Befragung des BF nach der Festnahme durchgeführt worden sei. Eben dieses, bereits in den beiden gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden erstattete Vorbringen der Rechtsvertretung führt die Beschwerden zum teilweisen Erfolg, wie im Folgenden darzulegen sein wird. Der BF wurde nach der Festnahme in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) in XXXX verbracht (Zugangszeit um 15:18 Uhr) und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde nach der Festnahme in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) in römisch 40 verbracht (Zugangszeit um 15:18 Uhr) und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. In der ersten Beschwerde (beim BVwG per ERV eingelangt am 11.02.2025 um 05:45 Uhr) wird weiters vorgebracht, der BF sei bisher noch nicht einvernommen worden, wobei die nach der Rechtsprechung zulässige Zuwartefrist mittlerweile bei Weitem überschritten worden sei. Im Ergebnis ist die Rechtsvertretung mit diesem Vorbringen im Recht. Der Verlauf der Ereignisse in der Anhaltung des BF stellt sich wie folgt dar, wie sich aus der Aktenlage ergibt: Noch am 10.02.2025 wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.02.2025 übergeben, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Für den BF wurde ein Flug in die Türkei gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 12.02.2025 organisiert. Am 11.02.2025 um 05:45 Uhr wurde die erste Maßnahmenbeschwerde beim BVwG eingebracht und umgehend dem BFA übermittelt mit dem Ersuchen um Aktvorlage und Erstattung einer Stellungnahme. Das BFA erließ am 11.02.2025 um 08:16 Uhr einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 11.02.2025, beim BVwG eingelangt mit E-Mail von 10:58 Uhr, eine Stellungnahme zur ersten Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde – neben den oben geschilderten Ausführungen zur Information des BF über die Haftgründe – noch ausgeführt, der Sachverhalt sei eindeutig und habe „somit von einer Einvernahme Abstand genommen“ werden können. Entgegen diesen Ausführungen in der Stellungnahme wurde der BF in weiterer Folge am 11.02.2025 um 12:50 Uhr doch noch vom BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde vom BFA dem BVwG übermittelt. Als Gegenstand der Einvernahme ist angegeben: „Prüfung des Sicherungsbedarfs, Ausreiseentscheidung“. Der BF wurde zu seinem Aufenthalt, seinen Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen befragt, er wurde nochmals über seine bevorstehende Abschiebung informiert. Er gestand unter anderem zu, dass er wisse, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass sein Asylverfahren bereits in jeder Instanz negativ entschieden worden sei. Er gestand auch ein, dass er untergetaucht sei, nachdem er von seiner Adresse abgemeldet worden sei. Zudem wurde er befragt, ob er sich einer Abschiebung widersetzen werde, und er gab an, nein, das werde er nicht, er wolle die Abschiebung in die Türkei und werde dann wieder versuchen, legal einzureisen. Der BF wurde demnach zu verschiedenen Themen befragt, er beantwortete alle Fragen und machte auch sachdienliche Angaben. Der Angabe des BFA in der Stellungnahme, wonach der Sachverhalt eindeutig sei, weshalb von einer Einvernahme abgesehen worden sei, ist demnach entgegen zu halten, dass das BFA noch am Tag der Erstattung dieser Stellungnahme kurze Zeit später dennoch eine Einvernahme des BF durchgeführt hat. Warum diese Einvernahme, die dann offenbar doch vom BFA als notwendig erachtet wurde, nicht bereits am Vortag, am Tag der Festnahme, durchgeführt werden hätte können, oder dass es etwa Schwierigkeiten mit der Bestellung eines Dolmetschers oder Ähnliches gegeben hätte, wurde vom BFA auch in der zweiten Stellungnahme vom 25.03.2025 nicht dargelegt, ergibt sich nicht aus der Aktenlage und ist für das BVwG auch sonst nicht ersichtlich. Für weitere Ausführungen dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Dauer der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von 10.02.2025 um 13:45 Uhr bis zum 12.02.2025 um 14:45 Uhr ergibt sich aus den Akten und auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, wo eine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für diesen Zeitraum vermerkt ist. Die Feststellungen zur Abschiebung des BF ergeben sich aus einem im Akt befindlichen Abschiebebericht vom 12.02.2025, wonach der Abflug des Flugzeuges um 14:45 Uhr erfolgte. Die Abschiebung ist auch im IZR ersichtlich. Die Feststellungen zur zweiten Maßnahmenbeschwerde und den Stellungnahmen ergeben sich aus den jeweiligen Schriftsätzen. Im Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2024, Zl. L502 2275243-1/6E, wurde festgestellt, dass der BF gesund ist. In der Einvernahme vor dem BFA am 11.02.2025 gab der BF an, er leide an keiner schweren Krankheit. Etwas Gegenteiliges oder dass der BF etwa nicht haftfähig gewesen wäre, ergibt sich nicht aus der Aktenlage und wurde auch nicht vorgebracht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständliche erste Maßnahmenbeschwerde (Verfahren W294 2307336-1) vom 11.02.2025 richtet sich gegen die Festnahme des BF und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft „bis aktuell (11.02.2025)“. Die zweite Maßnahmenbeschwerde vom 23.03.2025 (Verfahren W294 2307336-2) richtet sich gegen die (fortgesetzte) Anhaltung „am 12.02.2025“. Da es sich um eine durchgehende und einheitliche Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft beginnend mit der Festnahme am 10.02.2025 und andauernd bis 12.02.2025 handelt, und sich das Beschwerdevorbringen in den beiden Beschwerden deckt, werden die Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Betrachtungszeitraum ist die gesamte Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft bis 12.02.2025 beginnend mit der Festnahme am 10.02.2025.Die gegenständliche erste Maßnahmenbeschwerde (Verfahren W294 2307336-1) vom 11.02.2025 richtet sich gegen die Festnahme des BF und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft „bis aktuell (11.02.2025)“. Die zweite Maßnahmenbeschwerde vom 23.03.2025 (Verfahren W294 2307336-2) richtet sich gegen die (fortgesetzte) Anhaltung „am 12.02.2025“. Da es sich um eine durchgehende und einheitliche Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft beginnend mit der Festnahme am 10.02.2025 und andauernd bis 12.02.2025 handelt, und sich das Beschwerdevorbringen in den beiden Beschwerden deckt, werden die Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Betrachtungszeitraum ist die gesamte Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft bis 12.02.2025 beginnend mit der Festnahme am 10.02.2025. 3.1. Rechtliche Grundlagen: § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. § 41 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 41, BFA-VG lautet wie folgt: Rechte des Festgenommenen § 41.
(1)Jeder

§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Paragraph 41,

(1)Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.
  1. Zu Spruchpunkt I. und II. – Festnahme und Anhaltung:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. – Festnahme und Anhaltung:

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 10.02.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 12.02.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 10.02.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 12.02.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2025

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2025

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das BFA erließ am 10.02.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG, da es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging; der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme sei Folgendes maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Es bestehe eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, der BF sei unbekannten Aufenthaltes und habe sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Es seien Sicherungsmaßnahmen zu prüfen.Das BFA erließ am 10.02.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, da es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging; der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme sei Folgendes maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Es bestehe eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, der BF sei unbekannten Aufenthaltes und habe sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Es seien Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Wie oben ausgeführt, war der BF bis zum 23.09.2024 im Bundesgebiet gemeldet, danach wurde er abgemeldet und ist untergetaucht, wie er selbst in der Einvernahme am 11.02.2025 eingestanden hat. Das BFA versuchte nach einem ersten Festnahmeauftrag bereits, den BF durch die Polizei ausfindig zu machen, er konnte aber nicht angetroffen werden und wurde in der Folge nur zufällig im Bundesgebiet aufgegriffen. Gegen den BF bestand seit der Entscheidung des BVwG im Asylverfahren eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wie er selbst zugestanden hat, wusste er, dass er sich hier illegal aufhält und dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden ist. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, ist nach seiner Abmeldung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und diese Tatsache war ihm auch bewusst. Der BF hielt sich der Behörde nicht zur Verfügung und verstieß gegen seine Meldepflicht. Die Begründung des BFA im zweiten Festnahmeauftrag, der BF sei unbekannten Aufenthaltes und habe sich dem Verfahren entzogen, trifft nach der Lage des Falles zu. Für einen Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77

FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 363, RV 1803 BlgNR XXIV. GP zu § 34 BFA-VG), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgeklärt werden können.Für einen Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 363, Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 34, BFA-VG), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgeklärt werden können. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dementsprechend die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme (etwa) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dementsprechend die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme (etwa) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Wie bereits mehrfach dargelegt, war der BF nicht mehr behördlich gemeldet, er ist untergetaucht und war für das BFA nicht erreichbar. Zudem hielt sich der BF aufgrund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Hinweise auf eine relevante Verankerung im Inland oder eine Aufenthaltsberechtigung waren nach der Aktenlage nicht gegeben. Es kann sohin der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen für angezeigt erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer (hier relevanten) ex-ante-Betrachtung konnte das Bundesamt daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft

§ 76

FPG oder ein gelinderes Mittel

§ 77FPG anzuordnen.

Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) realistisch möglich, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft oder gelindere Mittel erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde.Es kann sohin der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen für angezeigt erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer (hier relevanten) ex-ante-Betrachtung konnte das Bundesamt daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, FPG anzuordnen. Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) realistisch möglich, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft oder gelindere Mittel erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde. Jeder

§ 40Abs.

1 und 2 BFA-VG Festgenommene ist

§ 41Abs.

1 BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso

Art. 4Abs. 6 Pers

FrBVG und Art. 5 Abs. 2 EMRK. Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG Festgenommene ist

Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso

Artikel 4, Absatz 6, Pers

FrBVG und Artikel 5, Absatz 2, EMRK. Diesen Informationspflichten wurde durch das BFA bzw. die LPD im vorliegenden Fall allerdings ausreichend nachgekommen, wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt. Die von der Rechtsvertretung monierten Versäumnisse die Information des BF bei der Festnahme betreffend lassen sich nach der Aktenlage nicht feststellen: Sogleich mit seiner Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in Kenntnis gesetzt und ein Informationsblatt für Festgenommene in türkischer Sprache wurde ihm ausgefolgt. Da der BF entsprechend dem ordnungsgemäß erlassenen Festnahmeauftrag des BFA festgenommen wurde und sämtliche Voraussetzungen für die Festnahme des BF erfüllt wurden, war die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. In der Beschwerde wurde weiters geltend gemacht, der BF sei bisher noch nicht einvernommen worden, wobei „die zulässige Zuwartefrist für eine Großstadt von rund zwei Stunden mittlerweile bei Weitem überschritten“ worden sei. Dazu wurde auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach Festgenommene innerhalb zwei Stunden nach Festnahme einzuvernehmen seien, selbst wenn diese erst um 22:00 Uhr festgenommen worden seien. Der BF wurde am 10.02.2025 um 13:45 Uhr

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, in der Folge angehalten und am 11.02.2025 um 12:50 Uhr vom BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft endete mit der Abschiebung am 12.02.2025 um 14:45 Uhr. Der BF wurde am 10.02.2025 um 13:45 Uhr

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, in der Folge angehalten und am 11.02.2025 um 12:50 Uhr vom BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft endete mit der Abschiebung am 12.02.2025 um 14:45 Uhr. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG

§ 40Abs.

4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig bzw. darf

§ 34Abs.

5 BFA-VG eine Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages 72 Stunden nicht übersteigen. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der VwGH hielt fest, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen – jedenfalls im großstädtischen Bereich – regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. etwa VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, dieses Judikat wird von der Rechtsvertretung in den gegenständlichen Beschwerden zitiert). Der VwGH anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. nochmals VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204).Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig bzw. darf

Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG eine Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages 72 Stunden nicht übersteigen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der VwGH hielt fest, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen – jedenfalls im großstädtischen Bereich – regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche etwa VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, dieses Judikat wird von der Rechtsvertretung in den gegenständlichen Beschwerden zitiert). Der VwGH anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei vergleiche nochmals VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, er sei bisher (bis zur Erhebung der ersten Beschwerde) noch nicht einvernommen worden und die zulässige Zuwartefrist sei mittlerweile überschritten worden, erscheint – unter Einbeziehung der zitierten Judikatur – nicht unbegründet. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Judikatur eine absolute Pflicht zur Einvernahme innerhalb von zwei bzw. drei Stunden nicht ableiten lässt, es wurde lediglich ausgesprochen, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe, woraus sich rechnerisch im Fall einer Festnahme um 22:00 Uhr eine Dauer bis Mitternacht von zwei Stunden ergibt. Es wäre somit nicht geboten gewesen, den BF innerhalb von zwei Stunden einzuvernehmen, wie in der Beschwerde ausgeführt. Dennoch erweist sich nicht als nachvollziehbar, warum der BF im konkreten Fall erst am 11.02.2025 um 12:50 Uhr einvernommen wurde. Der Angabe des BFA in den Stellungnahmen zur gegenständlichen Beschwerde, wonach der Sachverhalt eindeutig sei, weshalb von einer Einvernahme abgesehen habe werden können, ist, wie oben bereits ausgeführt, entgegenzuhalten, dass das BFA noch am Tag der Erstattung dieser Stellungnahme kurze Zeit später dennoch eine Einvernahme des BF durchgeführt hat. Warum diese Einvernahme, die dann offenbar doch vom BFA als notwendig erachtet wurde, nicht bereits am Vortag durchgeführt werden hätte können, ist für das BVwG nicht ersichtlich. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers für die türkische Sprache geltend gemacht. Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bereits am Tag der Festnahme, am 10.02.2025 hätte stattfinden können, zumal der BF bereits recht früh, um 13:45 Uhr, festgenommen wurde und um 15:18 Uhr in das PAZ eingeliefert wurde. Das BFA führt in der zweiten Stellungnahme vom 25.03.2025 aus, bei der von der Rechtsvertretung in den beiden gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Thema der Einvernahme eines Festgenommenen (konkret: VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, Anm.) handle es sich um eine „aus dem Zusammenhang gerissene Judikatur“, die sich „nicht auf das BFA beziehe“. Richtig ist, dass es sich bei der Sachlage in dieser Entscheidung um eine Festnahme nach § 39 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und somit um eine fremdenpolizeiliche Festnahme handelte und in der Folge um eine Beschwerde dagegen an den Unabhängigen Verwaltungssenat (die belangte Behörde). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab es damals noch nicht. Der VwGH hat sich jedoch auch bereits nach Einrichtung des BFA mit ähnlichen Sachlagen befasst und er hat diese Rechtsprechung in der Folge wiederholt und auch auf die Rechtslage nach der Errichtung des BFA und des BVwG bezogen. Das BVwG hat bereits mehrfach Anhaltungen in Verwaltungsverwahrungshaft mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH aus 2013 bis 00:00 Uhr des Festnahmetages für rechtmäßig erklärt und die Anhaltung ab 00.00 Uhr des Folgetages aufgrund einer zu spät durchgeführten Einvernahme eines BF für rechtswidrig erklärt. Der VwGH hat sich mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt und jeweils die Revision zurückgewiesen: zum einen betreffend eine Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt (wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet) und einer Einvernahme durch das BFA (erst) am Folgetag (soweit das BVwG die Anhaltung ab dem Folgetag um 00:00 Uhr für rechtswidrig erklärt habe, sei es entgegen der Amtsrevision nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068), und zum anderen betreffend eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG (Festnahmeauftrag des BFA, da Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen) und einer Einvernahme durch das BFA (erst) am Folgetag (VwGH 23.05.2024, Ra 2024/21/0004, mwN). Das BFA führt in der zweiten Stellungnahme vom 25.03.2025 aus, bei der von der Rechtsvertretung in den beiden gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Thema der Einvernahme eines Festgenommenen (konkret: VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, Anmerkung handle es sich um eine „aus dem Zusammenhang gerissene Judikatur“, die sich „nicht auf das BFA beziehe“. Richtig ist, dass es sich bei der Sachlage in dieser Entscheidung um eine Festnahme nach Paragraph 39, Fremdenpolizeigesetz (FPG) und somit um eine fremdenpolizeiliche Festnahme handelte und in der Folge um eine Beschwerde dagegen an den Unabhängigen Verwaltungssenat (die belangte Behörde). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab es damals noch nicht. Der VwGH hat sich jedoch auch bereits nach Einrichtung des BFA mit ähnlichen Sachlagen befasst und er hat diese Rechtsprechung in der Folge wiederholt und auch auf die Rechtslage nach der Errichtung des BFA und des BVwG bezogen. Das BVwG hat bereits mehrfach Anhaltungen in Verwaltungsverwahrungshaft mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH aus 2013 bis 00:00 Uhr des Festnahmetages für rechtmäßig erklärt und die Anhaltung ab 00.00 Uhr des Folgetages aufgrund einer zu spät durchgeführten Einvernahme eines BF für rechtswidrig erklärt. Der VwGH hat sich mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt und jeweils die Revision zurückgewiesen: zum einen betreffend eine Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt (wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet) und einer Einvernahme durch das BFA (erst) am Folgetag (soweit das BVwG die Anhaltung ab dem Folgetag um 00:00 Uhr für rechtswidrig erklärt habe, sei es entgegen der Amtsrevision nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068), und zum anderen betreffend eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Festnahmeauftrag des BFA, da Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen) und einer Einvernahme durch das BFA (erst) am Folgetag (VwGH 23.05.2024, Ra 2024/21/0004, mwN). Im vorliegenden Fall erweist sich daher mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung die Anhaltung aufgrund der Festnahme ab dem 11.02.2025, 00:00 Uhr, bis 12.02.2025, 14:45 Uhr, als unverhältnismäßig und war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben. Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich jedoch nicht, dass eine rechtswidrige längere Anhaltung bis zur Einvernahme rückwirkend im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die gesamte Anhaltedauer bereits ab dem Zeitpunkt der Festnahme rechtswidrig machen würde. Vielmehr kann der Beginn der rechtswidrigen Anhaltung auch erst in dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Einvernahme entsprechend der einschlägigen Judikatur spätestens hätte stattfinden müssen (vgl. zu einer solchen differenzierenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung nochmals VwGH 23.05.2024, Ra 2024/21/0004, mwN).Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich jedoch nicht, dass eine rechtswidrige längere Anhaltung bis zur Einvernahme rückwirkend im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die gesamte Anhaltedauer bereits ab dem Zeitpunkt der Festnahme rechtswidrig machen würde. Vielmehr kann der Beginn der rechtswidrigen Anhaltung auch erst in dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Einvernahme entsprechend der einschlägigen Judikatur spätestens hätte stattfinden müssen vergleiche zu einer solchen differenzierenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung nochmals VwGH 23.05.2024, Ra 2024/21/0004, mwN). Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Zuge der Festnahme am 10.02.2025 war daher hinsichtlich des Anhaltezeitraumes bis 11.02.2025, 00:00 Uhr, als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Festzuhalten ist, dass die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein (einheitlicher) Verwaltungsakt zu beurteilen ist (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 23.05.2024, Ra 2024/21/0004). Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde betreffend die Festnahme und Anhaltung bis 11.02.2025, 00:00 Uhr, als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerde betreffend die Anhaltung nach diesem Zeitraum stattgegeben. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der Beschwerde als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da ein Zuspruch von Aufwandersatz nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 23.05.2024, Ra 2024/21/0004, mwN). Die Anträge auf Kostenersatz waren demnach abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde betreffend die Festnahme und Anhaltung bis 11.02.2025, 00:00 Uhr, als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerde betreffend die Anhaltung nach diesem Zeitraum stattgegeben. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der Beschwerde als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da ein Zuspruch von Aufwandersatz nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt vergleiche etwa VwGH 23.05.2024, Ra 2024/21/0004, mwN). Die Anträge auf Kostenersatz waren demnach abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Fragen, die oben abschließend behandelt wurden. Betreffend die Belehrung und Information des BF zur Festnahme ist auf die oben dargelegte klare Aktenlage zu verweisen, aufgrund derer, wie oben bereits ausgeführt, auch von der durch die Rechtsvertretung relevierte Befragung eines Polizisten aus dem PAZ Abstand genommen werden konnte. Auch ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Problematik der Information des BF über die Festnahme von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 01.04.2025 als im Endeffekt nicht relevant bezeichnet wurde, da ohnehin eine Einvernahme des BF durchgeführt werden hätte müssen. Eben aufgrund dieses Vorbringens wurde den Beschwerden gegenständlich teilweise stattgegeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Fragen, die oben abschließend behandelt wurden. Betreffend die Belehrung und Information des BF zur Festnahme ist auf die oben dargelegte klare Aktenlage zu verweisen, aufgrund derer, wie oben bereits ausgeführt, auch von der durch die Rechtsvertretung relevierte Befragung eines Polizisten aus dem PAZ Abstand genommen werden konnte. Auch ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Problematik der Information des BF über die Festnahme von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 01.04.2025 als im Endeffekt nicht relevant bezeichnet wurde, da ohnehin eine Einvernahme des BF durchgeführt werden hätte müssen. Eben aufgrund dieses Vorbringens wurde den Beschwerden gegenständlich teilweise stattgegeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2307336.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.