Obsah (25)
§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 17§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 58§ 8§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 45§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlG307 2246099-2 Spruch, G307 2246104-2/10E G307 2246101-2/10E G307 2246099-2/10E G307 2246102-2/10E IM NAMEN DER R
§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.
Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX und XXXX wird
§§ 54, 55 Abs.
2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 und römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. XXXX und XXXX wird
§§ 54, 55 Abs.
1 Z 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 und römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55, Absatz eins, Ziffer eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 bis BF4)
- Am 09.04.2024 stellten die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
- Am 15.01.2025 wurde BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Albanisch von einem Organ des Bundesamtes zu ihren und den Fluchtgründen ihrer Kinder wie den jeweiligen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
- Mit Bescheiden vom 31.01.2025 wurden die jeweiligen Asylanträge bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 3Abs 1 bzw. 8 Abs. Asyl
G jeweils in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG abgewiesen, den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 i
Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Nordmazedonien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie
§ 55Abs.
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheiden vom 31.01.2025 wurden die jeweiligen Asylanträge bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 3, Absatz eins, bzw. 8 Abs. AsylG jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. dieser Bescheide, der BF1 zugestellt am 05.02.2025 erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. dieser Bescheide, der BF1 zugestellt am 05.02.2025 erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und die erstinstanzlichen Bescheide in den Spruchpunkten IV. bis VII. (gemeint wohl: betreffend die Spruchpunkte IV. bis VII.) ersatzlos aufheben, aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, den BF eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach deren Durchführung der Beschwerde Folge geben und die erstinstanzlichen Bescheide in den Spruchpunkten (gemeint wohl: betreffend die Spruchpunkte) IV. bis VII. ersatzlos aufheben, aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G erteilen.Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und die erstinstanzlichen Bescheide in den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sieben. (gemeint wohl: betreffend die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben.) ersatzlos aufheben, aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, den BF eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach deren Durchführung der Beschwerde Folge geben und die erstinstanzlichen Bescheide in den Spruchpunkten (gemeint wohl: betreffend die Spruchpunkte) römisch vier. bis römisch sieben. ersatzlos aufheben, aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den BF eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG erteilen.
- Am 28.03.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ein Vertreter ihres Rechtsbeistandes teilnahmen, der Lebensgefährte der BF1 einvernommen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Albanisch beigezogen wurde.
- Am 06.04.2025 übermittelte die RV der BF dem BVwG die aktuellen Schulnachrichten betreffend BF2 und B3 sowie eine Kindergartenbesuchsbestätigung der BF4 wie ein diesbezügliches Begleitschreiben.
- Am 06.04.2025 übermittelte die Regierungsvorlage der BF dem BVwG die aktuellen Schulnachrichten betreffend BF2 und B3 sowie eine Kindergartenbesuchsbestätigung der BF4 wie ein diesbezügliches Begleitschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind nordmazedonische Staatsangehörige. BF1 ist in Dänemark, BF2 im Kosovo, BF3 und BF4 in Österreich ( XXXX ) geboren. Alle BF sind nordmazedonische Staatsangehörige und deren Muttersprache Albanisch.1.
- Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind nordmazedonische Staatsangehörige. BF1 ist in Dänemark, BF2 im Kosovo, BF3 und BF4 in Österreich ( römisch 40 ) geboren. Alle BF sind nordmazedonische Staatsangehörige und deren Muttersprache Albanisch. 1.
- BF1 war mit XXXX verheiratet, welcher am XXXX verstarb. BF2 bis BF4 sind die gemeinsamen Kinder der beiden. BF1 ist somit für ihre minderjährigen Kinder sorgepflichtig. 1.
- BF1 war mit römisch 40 verheiratet, welcher am römisch 40 verstarb. BF2 bis BF4 sind die gemeinsamen Kinder der beiden. BF1 ist somit für ihre minderjährigen Kinder sorgepflichtig. 1.
- Die BF leben zusammen in einer Mietwohnung in XXXX . Die monatliche Miete samt Betriebskosten beträgt € 1.020,00 (€ 870,00 Miete, € 150,00 Betriebskosten). BF1 sichert ihren wie den Lebensunterhalt der restlichen BF durch den Bezug einer Witwenpension von monatlich € 850,00 sowie den Waisenpensionen (für ihre Kinder; jeweils € 250,00 im Monat). 1.
- Die BF leben zusammen in einer Mietwohnung in römisch 40 . Die monatliche Miete samt Betriebskosten beträgt € 1.020,00 (€ 870,00 Miete, € 150,00 Betriebskosten). BF1 sichert ihren wie den Lebensunterhalt der restlichen BF durch den Bezug einer Witwenpension von monatlich € 850,00 sowie den Waisenpensionen (für ihre Kinder; jeweils € 250,00 im Monat). 1.
- BF2 und BF3 besuchen derzeit die XXXX -Schule – eine Primärschule – in XXXX , BF4 den Kindergarten „ XXXX “ in der XXXX in XXXX . Das Jahreszeugnis der BF2 aus dem Jahr 2023/2024 beinhaltete 2 Mal die Note „Gut“ und 6 Mal die Note „Sehr Gut“, die jüngste Schulnachricht (2024/2025) 2 Mal „Befriedigend“, 1 Mal „Gut“ und 5 Mal „Sehr Gut“. In Bezug auf BF3 gibt dessen Jahreszeugnis 2023/2024 1 Mal die Note „Befriedigend“, 3 Mal die Note „Gut“ und 5 Mal die Note „Sehr Gut“ wider, in der aktuellsten Schulnachricht (2024/2025) 2 Mal „Befriedigend“, 1 Mal „Gut“ und 5 Mal „Sehr Gut“. 1.
- BF2 und BF3 besuchen derzeit die römisch 40 -Schule – eine Primärschule – in römisch 40 , BF4 den Kindergarten „ römisch 40 “ in der römisch 40 in römisch 40 . Das Jahreszeugnis der BF2 aus dem Jahr 2023 aus 2024, beinhaltete 2 Mal die Note „Gut“ und 6 Mal die Note „Sehr Gut“, die jüngste Schulnachricht (2024 aus 2025,) 2 Mal „Befriedigend“, 1 Mal „Gut“ und 5 Mal „Sehr Gut“. In Bezug auf BF3 gibt dessen Jahreszeugnis 2023 aus 2024, 1 Mal die Note „Befriedigend“, 3 Mal die Note „Gut“ und 5 Mal die Note „Sehr Gut“ wider, in der aktuellsten Schulnachricht (2024 aus 2025,) 2 Mal „Befriedigend“, 1 Mal „Gut“ und 5 Mal „Sehr Gut“. 1.
- BF1 reiste 2014 erstmalig nach Österreich, pendelte zwischen 2014 und 2019 immer wieder zwischen dem Kosovo, dem Geburtsstaat ihres verstorbenen Mannes, und Österreich hin und her und ließ sich 2019 im Bundesgebiet nieder. Mit Bescheiden des Amtes der XXXX , vom 23.05.2016 und 24.06.2019 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 22.09.2021, Zahlen W105 2246101-1/2E, W105 2246099-1/2E und W105 2246102-1/2E wurden die am 30.10.2019 gestellten Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK im Beschwerdeweg vom BVwG vollinhaltlich abgewiesen. Die BF waren (somit) nie im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels und befinden sich als Drittstaatsangehörige weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet.1.
- BF1 reiste 2014 erstmalig nach Österreich, pendelte zwischen 2014 und 2019 immer wieder zwischen dem Kosovo, dem Geburtsstaat ihres verstorbenen Mannes, und Österreich hin und her und ließ sich 2019 im Bundesgebiet nieder. Mit Bescheiden des Amtes der römisch 40 , vom 23.05.2016 und 24.06.2019 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 22.09.2021, Zahlen W105 2246101-1/2E, W105 2246099-1/2E und W105 2246102-1/2E wurden die am 30.10.2019 gestellten Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Beschwerdeweg vom BVwG vollinhaltlich abgewiesen. Die BF waren (somit) nie im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels und befinden sich als Drittstaatsangehörige weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.
- In Nordmazedonien leben die Eltern und Geschwister der BF1, zuletzt bestand zu diesen im Jahr 2019 telefonisch und persönlich Kontakt. In Österreich lebt der Bruder des verstorbenen Mannes der BF1, zu welchem kein Kontakt besteht, weil er ihr – eigenen Angaben zufolge – die ganze Schuld für dessen Tod gegeben habe. 1.
- BF1 bis BF4 sind ist gesund, erstere zudem arbeitsfähig. 1.
- BF1 ging bis dato keiner Beschäftigung nach und war in keiner Organisation oder einem Verein tätig. Sie ist jedoch im Besitz eines Arbeitsvorvertrages der Zahnarztordination XXXX der XXXX in XXXX . Sie würde dort für den Fall des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung als Hilfskraft zu einem monatlichen Entgelt von € 1.580,00 brutto im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung aufgenommen werden. Dass dieser potentielle Arbeitgeber auch ein Kosmetikstudio führt, konnte nicht festgestellt werden.1.
- BF1 ging bis dato keiner Beschäftigung nach und war in keiner Organisation oder einem Verein tätig. Sie ist jedoch im Besitz eines Arbeitsvorvertrages der Zahnarztordination römisch 40 der römisch 40 in römisch 40 . Sie würde dort für den Fall des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung als Hilfskraft zu einem monatlichen Entgelt von € 1.580,00 brutto im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung aufgenommen werden. Dass dieser potentielle Arbeitgeber auch ein Kosmetikstudio führt, konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. 1.
- BF1 führt mit dem am XXXX geborenen, österreichischen Staatsbürger XXXX seit Beginn des Jahres 2022 eine Beziehung. Da dieser selbst noch verheiratet ist, sehen dieser und die BF1 einander fast täglich, wohnen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der LG arbeitet als Haustechniker bei der XXXX und unterstützt die BF1 und deren Familie nach Bedarf, mit Beträgen bis zu € 1.500 Euro im Monat, insbesondere für Einkäufe und die Finanzierung de Miete. Ferner pflegt dieser ein gutes Verhältnis zu den BF2 bis BF
- Dass er Profifußballer ist, konnte nicht festgestellt werden.1.
- BF1 führt mit dem am römisch 40 geborenen, österreichischen Staatsbürger römisch 40 seit Beginn des Jahres 2022 eine Beziehung. Da dieser selbst noch verheiratet ist, sehen dieser und die BF1 einander fast täglich, wohnen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der LG arbeitet als Haustechniker bei der römisch 40 und unterstützt die BF1 und deren Familie nach Bedarf, mit Beträgen bis zu € 1.500 Euro im Monat, insbesondere für Einkäufe und die Finanzierung de Miete. Ferner pflegt dieser ein gutes Verhältnis zu den BF2 bis BF
- Dass er Profifußballer ist, konnte nicht festgestellt werden. 1.
- BF1 heiratete ihren verstorbenen Mann entgegen dem Wunsch ihrer Eltern. Aufgrund dessen ist das Verhältnis zu diesen zerrüttet und besteht keinen Kontakt mehr zu ihnen. Es wird festgestellt, dass bei den BF eine berücksichtigungswürdige Integration in gesellschaftlicher, bei den BF2 bis BF4 auch in sprachlicher Hinsicht vorliegt. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt seit rund 6 Jahren im Bundesgebiet. Die BF pflegen keine Beziehungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat. 1.
- BF2 und BF3 haben sich inner- und außerschulisch einen Freundeskreis aufgebaut, mit welchem sie auch einen Teil ihrer Freizeit verbringen. Sie haben keinen Bezug zum Herkunftsstaat, verneinen die Existenz dortiger Verwandter, wollen (auch aufgrund dessen) in Österreich bleiben und pflegen ein gutes Verhältnis zum Freund der BF
- BF2 und BF3 sprechen fließend Deutsch. 1.
- Angefochten wurden jeweils nur die Spruchpunkte IV. bis VII. der bekämpften Bescheide. 1.
- Angefochten wurden jeweils nur die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. der bekämpften Bescheide.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG. 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität der BF erschließen sich aus ihren Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. 2.1.
- BF1 führte vor dem BVwG aus, gesund zu sein. Ferner ergaben sich auf Seiten der BF2 bis BF4 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten, zumal auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden. 2.1.2 BF1 gab in der mündlichen Verhandlung zwar zu Protokoll, sie habe Deutschkurse des Niveaus „A1“ und „A2“, be-, jedoch keine dahingehende Prüfung abgelegt. 2.1.
- BF1 verneinte die Mitgliedschaft in Vereinen oder einer sonstigen Organisation. 2.1.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.1.
- Die bisher durchlaufenen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren und deren Ausgang – sowie das Fehlen einer – wie auch immer gearteten Aufenthaltsberechtigung – erschließen sich aus dem Inhalt der auf den Namen der BF lautenden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) wie jenem des Erkenntnisses des BVwG vom 22.09.2021, Zahlen W105 2246102-1/2E und folgende. 2.1.
- Die erstmalige Einreise der BF1 nach Österreich, das damalige Hin- und Herpendeln zwischen der Heimat ihres verstorbenen Mannes, dem Kosovo und Österreich in den Jahren 2014 bis 2019 sowie deren ununterbrochener Aufenthalt in Österreich seit diesem Jahr hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht und ist dies mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang zu bringen. Die mit XXXX vormals geführte Ehe folgt dem Inhalt des BVwG-Erkenntnisses, Zahl W105 2246104-1/2E. , 2.1.
- Die erstmalige Einreise der BF1 nach Österreich, das damalige Hin- und Herpendeln zwischen der Heimat ihres verstorbenen Mannes, dem Kosovo und Österreich in den Jahren 2014 bis 2019 sowie deren ununterbrochener Aufenthalt in Österreich seit diesem Jahr hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht und ist dies mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang zu bringen. Die mit römisch 40 vormals geführte Ehe folgt dem Inhalt des BVwG-Erkenntnisses, Zahl W105 2246104-1/2E. 2.1.
- Dass BF1 bis dato im Bundesgebiet nicht beschäftigt war, ist dem Inhalt des auf sie lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Den Arbeitsvorvertrag des oben geschilderten Inhalts hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. 2.1.
- Der Bezug von Witzen- bzw. Waisenpension, deren Höhe, die monatlichen Kosten für die Mietwohnung, deren Finanzierung und die Unterstützung durch XXXX hat BF1 ebenso glaubwürdig in ihrer Einvernahme bekräftigt und sind die diesbezüglichen Angaben mit dem zuletzt erwähnten Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2021 deckungsgleich.2.1.
- Der Bezug von Witzen- bzw. Waisenpension, deren Höhe, die monatlichen Kosten für die Mietwohnung, deren Finanzierung und die Unterstützung durch römisch 40 hat BF1 ebenso glaubwürdig in ihrer Einvernahme bekräftigt und sind die diesbezüglichen Angaben mit dem zuletzt erwähnten Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2021 deckungsgleich. 2.1.
- Das Vorliegen einer Beziehung mit XXXX seit 2022 unter den in II.1.
- angeführten Umständen haben BF1 und der Zeuge übereinstimmend wiedergegeben. Dessen Tätigkeit bei der XXXX folgt dem Inhalt seines Sozialversicherungsdatenauszuges. Dass er zudem als Profifußballer tätig ist, scheidet aus, zumal man in Österreich erst ab der
- Bundesligastufe von Profifußball spricht und der Zeuge zudem nicht bescheinigen konnte, dass er daraus die hierfür nötige Summe von mindestens € 21.0000,00 im Jahr erhält (siehe dazu: www.oesterreich.com/de/sport/fussball/profifussball sowie www.achleitner-partner.at/aktuelles/steuernews_klienten/juli_2015/wann_zählt_ein_fußballspieler_zu_den_profis_/).2.1.
- Das Vorliegen einer Beziehung mit römisch 40 seit 2022 unter den in römisch zwei.1.
- angeführten Umständen haben BF1 und der Zeuge übereinstimmend wiedergegeben. Dessen Tätigkeit bei der römisch 40 folgt dem Inhalt seines Sozialversicherungsdatenauszuges. Dass er zudem als Profifußballer tätig ist, scheidet aus, zumal man in Österreich erst ab der
- Bundesligastufe von Profifußball spricht und der Zeuge zudem nicht bescheinigen konnte, dass er daraus die hierfür nötige Summe von mindestens € 21.0000,00 im Jahr erhält (siehe dazu: www.oesterreich.com/de/sport/fussball/profifussball sowie www.achleitner-partner.at/aktuelles/steuernews_klienten/juli_2015/wann_zählt_ein_fußballspieler_zu_den_profis_/). 2.1.
- Der Besuch des Kindergartens und der Schule der BF2 bis BF4, der dortige Schulerfolg (BF2, BF3), deren Verwurzelung in Österreich, die Existenz ihres sozialen Umfeldes und der Wunsch, in Österreich zu bleiben sowie keine (persönlichen) Bindungen in Nordmazedonien zu sehen, folgt deren eigenen Angaben (BF2 und BF3) in der mündlichen Verhandlung (von einer Einvernahme der BF4 wurde Abstand genommen) und dem Inhalt der jeweiligen Schulzeugnisse (BF2 und BF3) sowie der Kindergartenbesuchsbestätigung (BF4). Dass es sich bei der XXXX -Schule um eine Primärschule handelt, hat die dortige Direktorin in einem fernmündlichen Gespräch am 07.04.2025 mit dem Leiter der hierortigen Gerichtsabteilung bestätigt. In einer Bestätigung des Kindergartens, welche ebenso am 06.04.2025 nachgereicht wurde die dortige, gute Integration der BF4 bescheinigt.2.1.
- Der Besuch des Kindergartens und der Schule der BF2 bis BF4, der dortige Schulerfolg (BF2, BF3), deren Verwurzelung in Österreich, die Existenz ihres sozialen Umfeldes und der Wunsch, in Österreich zu bleiben sowie keine (persönlichen) Bindungen in Nordmazedonien zu sehen, folgt deren eigenen Angaben (BF2 und BF3) in der mündlichen Verhandlung (von einer Einvernahme der BF4 wurde Abstand genommen) und dem Inhalt der jeweiligen Schulzeugnisse (BF2 und BF3) sowie der Kindergartenbesuchsbestätigung (BF4). Dass es sich bei der römisch 40 -Schule um eine Primärschule handelt, hat die dortige Direktorin in einem fernmündlichen Gespräch am 07.04.2025 mit dem Leiter der hierortigen Gerichtsabteilung bestätigt. In einer Bestätigung des Kindergartens, welche ebenso am 06.04.2025 nachgereicht wurde die dortige, gute Integration der BF4 bescheinigt. 2.1.
- Dass lediglich die Spruchpunkte IV. bis VII. angefochten wurden, ergibt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Inhalt des Rechtsmittels.2.1.
- Dass lediglich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. angefochten wurden, ergibt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Inhalt des Rechtsmittels. 2.1.
- Dass zwischen der BF1 und ihren Eltern sowie ihrem in Österreich lebenden Exschwager zerrüttete Verhältnis hat diese sowohl in deren Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Gleiches gilt für den fehlenden Bezug zum Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Die Spruchpunkte I. bis III. erwuchsen in Ermangelung der Erhebung eines dahingehenden Rechtsmittels in Rechtskraft. 3.
- Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. erwuchsen in Ermangelung der Erhebung eines dahingehenden Rechtsmittels in Rechtskraft. 3.
- Zu den Spruchpunkten IV. bis VII. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet: Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet: „§ 54.
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.3.2.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. 3.3.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). 3.2.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420)Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420) 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Die BF haben ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2019 nach Österreich verlegt bzw. lag dieser in Bezug auf BF2, BF3 und BF4 ohnehin immer im Inland. Alle BF halten sich seitdem durchgehend hier auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativierte bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkte (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativierte bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkte (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). BF1 hat eine sehr enge Bindung zu ihren Kindern, den BF2 bis BF4 und widmet sich intensiv deren Erziehung. Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag und konnte derart ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis stellen. Der zeugenschaftlich einvernommene Freund der BF1 führte aus, er unterstütze sie und verbringe auch viel Zeit mit den BF2 bis BF4. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass BF1 künftig in der Lage sein wird, ihre Einkünfte mittels eigenen Einkommens, vermittelt durch die erwähnte Erwerbstätigkeit (wie auch den weiteren Bezug von Witwen- und Waisenpension), zu ergänzen. BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. BF1, wie auch insbesondere BF2 und BF3 (BF4 erschien dem erkennenden Gericht für eine objektiv verwertbare Aussage noch zu jung) haben sich einen (schulischen) Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut und sprechen BF2 bis BF3 zudem sehr gut Deutsch. Die mündliche Verhandlung der BF2 und BF3 konnte ohne Zuhilfenahme eines Übersetzers abgehalten werden. Auch die aktuellen, als sehr positiv zu wertenden Schulnoten von BF2 und BF3 passen in dieses Bild. Der LG der BF1 – unterstützt, obwohl er verheiratet ist – diese seit mehreren Jahren finanziell. Die BF sind in der Lage, t durch diese Hilfe und die Verwendung der genannten Pensionen, ihren Lebensunterhalt und eine Mietwohnung selbst zu finanzieren. Sie haben bisher keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen. Die BF haben sich seit ihrer „Niederlassung“ im Bundesgebiet, somit spätestens seit dem Jahr 2019 – abgesehen von der Zeit, während derer die Asylverfahren liefen – aufgrund der Überschreitung ihres sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraums unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zum Entscheidungszeitpunkt halten sich die BF damit insgesamt seit etwas mehr als 6 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Auch wenn ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst (gewesen) sein musste, kann in Anbetracht der Aufenthaltsdauer, der familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet und der oben dargelegten Judikatur den BF nicht vorgehalten werden, sie hätten sich nicht um Integration und den Aufbau eines Privatlebens bemüht. Einem solchen Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung (hier zumindest in Bezug auf BF1) zu. Dies hat aber schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Einem solchen Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung (hier zumindest in Bezug auf BF1) zu. Dies hat aber schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Überdies weisen die BF abgesehen von der BF1 keine Bindungen zum Herkunftsstaat auf, wobei sogar in Bezug auf erstere diese als äußerst lose zu betrachten sind. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die einzelnen Umstände für sich genommen keine außergewöhnlichen Integrationsschritte darstellen, doch führt die Zusammenschau der dargestellten Umstände bei einem Aufbau mehrjähriger sozialer Bindungen bei einem sechsjährigen durchgehenden Aufenthalt und besonderen familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls zum Überwiegen der persönlichen Interessen der BF an ihrer Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessenabwägung
§ 9Abs.
2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessenabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird ferner nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der vier BF. Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden der BF verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt IV. zu beheben. Entsprechend waren auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. bis VII. zu beheben. Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden der BF verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt römisch vier. zu beheben. Entsprechend waren auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. zu beheben. 3.3.5.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.5.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.3.
- Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet: 3.3.
- Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet: „§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2)Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht
Abs. 1 in die Zeit von
- März 2020 bis
- Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
- Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht
Absatz eins, in die Zeit von
- März 2020 bis
- Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
- Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
- Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“ Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 IntG lautet: Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 10, IntG lautet: „§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. „§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt, 1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
- Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(3)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
- denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.“ Der mit „Gliederung der österreichischen Schulen“ betitelte § 3 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) lautet auszugsweise:Der mit „Gliederung der österreichischen Schulen“ betitelte Paragraph 3, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) lautet auszugsweise:
(1)Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2)Die Schulen gliedern sich1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
- a)allgemeinbildende Schulen,
- b)berufsbildende Schulen;,
(2)Die Schulen gliedern sich, 1. nach ihrem Bildungsinhalt in:,
- a)allgemeinbildende Schulen,,
- b)berufsbildende Schulen; (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)2. nach ihrer Bildungshöhe in:
- a)Primarschulen,
- b)Sekundarschulen.Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,), 2. nach ihrer Bildungshöhe in:,
- a)Primarschulen,,
- b)Sekundarschulen. (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
(3)Primarschulen sind
- die Volksschule bis einschließlich der
- Schulstufe,
- die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(3)Primarschulen sind,
- die Volksschule bis einschließlich der
- Schulstufe,,
- die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4)Sekundarschulen sind
- die Oberstufe der Volksschule,
- die Mittelschule,
- die Polytechnische Schule,
- die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
- die Berufsschulen,
- die mittleren Schulen,
- die höheren Schulen.
(4)Sekundarschulen sind,
- die Oberstufe der Volksschule,,
- die Mittelschule,,
- die Polytechnische Schule,,
- die entsprechenden Stufen der Sonderschule,,
- die Berufsschulen,,
- die mittleren Schulen,,
- die höheren Schulen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
(6)Pflichtschulen sind
- die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
- die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).[…]“
(6)Pflichtschulen sind,
- die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),,
- die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen)., […]“ 3.2.
- Betreffend die BF1 und BF4 liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, weshalb ihr
§ 55Abs. 2 Asyl
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.3.2.7. Betreffend die BF1 und BF4 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, weshalb ihr
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. Die minderjährigen BF2 ( XXXX Klasse) und BF3 ( XXXX Klasse) besuchen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Volksschule (Primärschule iSd § 3 Abs. 3 SchOG) und haben diese die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch die zuletzt ausgestellten Schulnachrichten für das Schuljahr 2024/2025 nachgewiesen. Sie erfüllen daher
§ 10Abs. 2 Z 4 Int
G das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches
§ 9Abs. 4 letzter Satz Int
G die Erfüllung von Modul 1 umfasst.
§ 55Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl
G ist sowohl BF2 als auch BF3 daher ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Da BF4 noch den Kindergarten besucht, gilt dies für sie nicht und ist ihr daher der Titel „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 55 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.Die minderjährigen BF2 ( römisch 40 Klasse) und BF3 ( römisch 40 Klasse) besuchen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Volksschule (Primärschule iSd Paragraph 3, Absatz 3, SchOG) und haben diese die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch die zuletzt ausgestellten Schulnachrichten für das Schuljahr 2024 aus 2025, nachgewiesen. Sie erfüllen daher
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches
Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG die Erfüllung von Modul 1 umfasst.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG ist sowohl BF2 als auch BF3 daher ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Da BF4 noch den Kindergarten besucht, gilt dies für sie nicht und ist ihr daher der Titel „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen. Die belangte Behörde hat den BF die Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 4 Asyl
G auszufolgen; die BF haben dabei
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die belangte Behörde hat den BF die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen; die BF haben dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar., Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2246099.2.00