Obsah (20)
Art. 133§ 52§§ 127§ 57§ 10§ 46§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20Art. 21Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlG307 2306686-1 Spruch, G307 2306686-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wies im Bundesgebiet von 1999 bis 2006 mit Unterbrechungen Hauptwohnsitzmeldungen auf. Im Jahr 2022 war er kurzzeitig mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
- Am XXXX 2024 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich seit über zwei Jahren und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Existenzmittel und sei obdachlos. Der BF habe im Zuge der Personenkontrolle angegeben, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen.
- Am römisch 40 2024 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich seit über zwei Jahren und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Existenzmittel und sei obdachlos. Der BF habe im Zuge der Personenkontrolle angegeben, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Der BF wurde festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt, aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht haftfähig befunden und daher am selben Tag aus der Anhaltung entlassen.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.07.2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dieser aufgrund seines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen und die Ausreise nachzuweisen. 3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.07.2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dieser aufgrund seines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen und die Ausreise nachzuweisen.
- Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2024 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls die Festnahme angeordnet.
- Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2024 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls die Festnahme angeordnet.
- Am XXXX .2024 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls fest- und am selben Tag in einer Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Am XXXX 2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
- Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls fest- und am selben Tag in einer Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Am römisch 40 2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Schreiben vom 17.10.2024, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides wie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Der BF erstattete hierauf keine Antwort.
- Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 8. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.11.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF
53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.11.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2024 wurde dem BF der Rest der Freiheitsstrafe von einem Monat nachgesehen und die bedingte Entlassung aus der Haft per XXXX .2025 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bewilligt.
- Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde dem BF der Rest der Freiheitsstrafe von einem Monat nachgesehen und die bedingte Entlassung aus der Haft per römisch 40 .2025 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bewilligt.
- Mit Schreiben vom 18.12.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des oben im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 18.12.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des oben im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde.
- Am XXXX .2025 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen und anschließend zur Verbüßung von Verwaltungsstrafhaften in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am selben Tag wegen Haftunfähigkeit entlassen.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen und anschließend zur Verbüßung von Verwaltungsstrafhaften in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am selben Tag wegen Haftunfähigkeit entlassen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 21.01.2025 vorgelegt, wo sie am 29.01.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist verwitwet. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF wurde in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. Er war eigenen Angaben zu Folge Friseur und ist vermögenslos. Der BF ist an Krebs erkrankt und leidet an einer bösartigen Neubildung des Rektums (UICC II). Im Anhalteprotokoll vom XXXX .2024 wurde zum Gesundheitszustand des BF Folgendes festgehalten: „Colon CA, mit Stoma. Chemotherapie ab XXXX .2024 LKH XXXX , St.p. CTX“. Am XXXX .2023 wurde laproskopisch ein endständiges Descendstoma (Seitenausgang) angelegt. Im Mai 2024 wurde eine Radiochemotherapie durchgeführt. Mit Stand XXXX .2024 hielt die JA fest, dass derzeit keine weitere Bestrahlung geplant sei und sich der BF in gutem Allgemeinzustand befinde. Mit E-Mail vom XXXX .2025 teilte die JA dem BFA mit, dass er in der JA keine Chemotherapie erhalten habe. Er solle sich nach seiner Entlassung im LKH zur Therapie melden. Derzeit erhalte er als Medikation Hydal 4mg. Der BF ist an Krebs erkrankt und leidet an einer bösartigen Neubildung des Rektums (UICC römisch zwei). Im Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2024 wurde zum Gesundheitszustand des BF Folgendes festgehalten: „Colon CA, mit Stoma. Chemotherapie ab römisch 40 .2024 LKH römisch 40 , St.p. CTX“. Am römisch 40 .2023 wurde laproskopisch ein endständiges Descendstoma (Seitenausgang) angelegt. Im Mai 2024 wurde eine Radiochemotherapie durchgeführt. Mit Stand römisch 40 .2024 hielt die JA fest, dass derzeit keine weitere Bestrahlung geplant sei und sich der BF in gutem Allgemeinzustand befinde. Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 teilte die JA dem BFA mit, dass er in der JA keine Chemotherapie erhalten habe. Er solle sich nach seiner Entlassung im LKH zur Therapie melden. Derzeit erhalte er als Medikation Hydal 4mg. 1.
- Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2001 aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen. Er stellte am 06.04.2006 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet, welcher am 19.05.2006 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF wurde am XXXX .2006 nach Serbien abgeschoben.Er stellte am 06.04.2006 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet, welcher am 19.05.2006 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF wurde am römisch 40 .2006 nach Serbien abgeschoben. 1.
- Der BF ist im Besitz eines von 05.02.2024 bis 05.02.2027 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels. 1.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX .1999 – XXXX .2003 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .1999 – römisch 40 .2003 Hauptwohnsitz JA XXXX .2003 – XXXX .2004 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2003 – römisch 40 .2004 Hauptwohnsitz PAZ 13.04.2004 – 14.10.2004 Hauptwohnsitz XXXX .2004 – XXXX .2004 Nebenwohnsitz PAZ römisch 40 .2004 – römisch 40 .2004 Nebenwohnsitz PAZ XXXX .2005 – XXXX .2005 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2005 – römisch 40 .2005 Hauptwohnsitz PAZ XXXX .2006 – XXXX .2006 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2006 – römisch 40 .2006 Hauptwohnsitz PAZ 31.03.2022 – 27.06.2022 Nebenwohnsitz XXXX .2024 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2024 – römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz JA XXXX .2025 – XXXX .2025 Nebenwohnsitz PAZ römisch 40 .2025 – römisch 40 .2025 Nebenwohnsitz PAZ 1.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF: 24.03.2004 – 18.10.2004 Arbeitslosengeldbezug 10.02.2005 – 30.05.2005 Arbeiter 18.05.2005 – 14.07.2005 Arbeiter 18.07.2005 – 07.11.2005 Arbeiter 07.11.2005 – 18.11.2005 geringfügig beschäftigter Arbeiter 1.
- Am XXXX .2024 wurde der BF im Inland einer Personenkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er sich seit über zwei Jahren und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Existenzmittel und sei obdachlos. Der BF habe im Zuge der Personenkontrolle angegeben, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen. 1.
- Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Inland einer Personenkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er sich seit über zwei Jahren und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Existenzmittel und sei obdachlos. Der BF habe im Zuge der Personenkontrolle angegeben, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Der BF wurde festgenommen, in ein PAZ überstellt, aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht haftfähig befunden und daher am selben Tag aus der Anhaltung entlassen. Mit Schreiben des BFA vom 22.07.2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dieser aufgrund seines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen und die Ausreise nachzuweisen. Mit Schreiben des BFA vom 22.07.2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dieser aufgrund seines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen und die Ausreise nachzuweisen. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
- Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2024 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls die Festnahme angeordnet. 1.
- Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls die Festnahme angeordnet. Am XXXX .2024 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls fest- und am selben Tag in einer JA aufgenommen. Am XXXX .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls fest- und am selben Tag in einer JA aufgenommen. Am römisch 40 .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.8. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, am XXXX .2024 einer Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von € 480,00 durch einen Einbruch in eine Arztpraxis mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, indem er das rückseitige Fensterglas der Arztpraxis einschlug und das Bargeld aus der Schreibtischlade an sich nahm.Dem BF wurde darin angelastet, am römisch 40 .2024 einer Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von € 480,00 durch einen Einbruch in eine Arztpraxis mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, indem er das rückseitige Fensterglas der Arztpraxis einschlug und das Bargeld aus der Schreibtischlade an sich nahm. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde deswegen am XXXX .2024 fest- und am selben Tag in einer JA aufgenommen. Der BF wurde deswegen am römisch 40 .2024 fest- und am selben Tag in einer JA aufgenommen. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2024 wurde dem BF der Rest der Freiheitsstrafe von einem Monat nachgesehen und die bedingte Entlassung aus der Haft per XXXX .2025 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bewilligt. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde dem BF der Rest der Freiheitsstrafe von einem Monat nachgesehen und die bedingte Entlassung aus der Haft per römisch 40 .2025 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bewilligt. Am XXXX .2025 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen und anschließend zur Verbüßung von Verwaltungsstrafhaften in ein PAZ überstellt. Laut amtsärztlichem Gutachten wurde er am selben Tag wegen Haftunfähigkeit entlassen. Seither weist der BF im Bundesgebiet keine Meldeadresse mehr auf und ist unbekannten Aufenthaltes.Am römisch 40 .2025 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen und anschließend zur Verbüßung von Verwaltungsstrafhaften in ein PAZ überstellt. Laut amtsärztlichem Gutachten wurde er am selben Tag wegen Haftunfähigkeit entlassen. Seither weist der BF im Bundesgebiet keine Meldeadresse mehr auf und ist unbekannten Aufenthaltes. 1.
- Es konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. 1.
- Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat festgestellt werden. 1.
- Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides.1.
- Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides. 1.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen des vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Serbien, Gesamtaktualisierung vom 16.01.2024, gekürzt wiedergegeben: Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2024-01-16 10:50 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vergleiche Voxeurop 15.2.2023). Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022). Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AI - Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ● Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 13.12.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-01-16 10:52 In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023 ● IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse,
- August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen und Leben in Serbien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weiters liegt im Akt der serbische Reisepass des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 3, 77, 139f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf dem Anhalteprotokoll vom XXXX .2024 (AS 47ff) sowie den Ausführungen des ärztlichen Referates der JA (AS 91, 311).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf dem Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2024 (AS 47ff) sowie den Ausführungen des ärztlichen Referates der JA (AS 91, 311). 2.2.
- Dass gegen den BF bereits in der Vergangenheit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 165). Die Feststellungen zum Asylverfahren erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem Informationssystem Grundversorgung (GVS) und den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. 2.2.
- Dass der BF in der Slowakei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, ist dem Akteninhalt zu entnehmen (AS 115). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. 2.2.
- Die Feststellung zur Personenkontrolle, Festnahme und Entlassung aus der Anhaltung des BF am XXXX .2024 fußen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dem Anhalteprotokoll (AS 47ff), der E-Mail des BFA vom XXXX .2024 an das PKZ XXXX (AS 123), dem Entlassungsschein (AS 289) und der Einsichtnahme in das IZR.2.2.
- Die Feststellung zur Personenkontrolle, Festnahme und Entlassung aus der Anhaltung des BF am römisch 40 .2024 fußen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dem Anhalteprotokoll (AS 47ff), der E-Mail des BFA vom römisch 40 .2024 an das PKZ römisch 40 (AS 123), dem Entlassungsschein (AS 289) und der Einsichtnahme in das IZR. Dass der BF – entgegen dem Inhalt des Beschwerdevorbringens – am 22.07.2024
§ 52Abs.
6 FPG nachweislich aufgefordert wurde, unverzüglich in die Slowakei auszureisen ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden Aufforderung des BFA vom 22.07.2024 zu entnehmen (AS 281). Die vom BF unterzeichnete Übernahmebestätigung vom 22.07.2024 liegt ebenfalls im Akt ein (AS 297).Dass der BF – entgegen dem Inhalt des Beschwerdevorbringens – am 22.07.2024
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachweislich aufgefordert wurde, unverzüglich in die Slowakei auszureisen ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden Aufforderung des BFA vom 22.07.2024 zu entnehmen (AS 281). Die vom BF unterzeichnete Übernahmebestätigung vom 22.07.2024 liegt ebenfalls im Akt ein (AS 297). Der BF legte in der Folge keine Nachweise zu seiner Ausreise vor. Auch wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass er daraufhin das Bundesgebiet verlassen hat. 2.2.
- Der Festnahmeauftrag vom XXXX .2024 sowie der Untersuchungshaftbeschluss vom XXXX .2024 liegen im Akt ein (AS 33, 83). 2.2.
- Der Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2024 sowie der Untersuchungshaftbeschluss vom römisch 40 .2024 liegen im Akt ein (AS 33, 83). 2.2.
- Die Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des LG XXXX ersichtlich (AS 113f). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.
- Die Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des LG römisch 40 ersichtlich (AS 113f). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der bedingten Entlassung aus der Haft ist der Vollzugsdateninformation der JA (AS 1, 73ff, 105ff, 135f, 269f), dem Festnahmebericht (AS 27), der Einsichtnahme in das Strafregister und dem Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2024 betreffend die bedingte Entlassung des BF (AS 273ff) zu entnehmen.Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der bedingten Entlassung aus der Haft ist der Vollzugsdateninformation der JA (AS 1, 73ff, 105ff, 135f, 269f), dem Festnahmebericht (AS 27), der Einsichtnahme in das Strafregister und dem Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024 betreffend die bedingte Entlassung des BF (AS 273ff) zu entnehmen. Dass der BF am XXXX .2025 aus der Verwaltungshaft entlassen wurde und nunmehr unbekannten Aufenthaltes ist, erschließt sich aus der Stellungnahme des BFA im Zuge der Beschwerdevorlage, dem Referenten-Auskunftsportal und dem Zentralen Melderegister. Dass der BF am römisch 40 .2025 aus der Verwaltungshaft entlassen wurde und nunmehr unbekannten Aufenthaltes ist, erschließt sich aus der Stellungnahme des BFA im Zuge der Beschwerdevorlage, dem Referenten-Auskunftsportal und dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt. Der BF machte im gesamten Verfahren keine Angaben zu allfälligen im Bundesgebiet oder Schengenraum aufhältigen Angehörigen oder sonstigen Integrationsschritten, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich zutage getreten. Auch gab der BF im Rahmen seines Rückkehrberatungsgespräches am 09.01.2025 explizit an, rückkehrwillig zu sein (AS 315f). 2.2.
- Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
- Dass lediglich die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides angefochten wurden, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut im Rechtsmittel zu entnehmen.2.2.
- Dass lediglich die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides angefochten wurden, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut im Rechtsmittel zu entnehmen. 2.2.
- Die obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der dortigen Ausführungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 2.2.
- Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde er zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt. 2.2.
- Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde er zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt. In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör war es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Des Weiteren hätte er sich diesbezüglich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wenden können. Dass die Mitarbeiter dieser Einrichtung nicht rechtskundig sind, tut nichts zur Sache, hätten sie ihn zumindest grundsätzlich anleiten können, ein solches Schreiben zu verfassen. So führt der Soziale Dienst Beratungs- und Betreuungsgespräche durch, um Strafgefangene zu unterstützten, die aus der Haftsituation resultierenden Belastungen zu minimieren und konstruktive Lösungsmöglichkeiten in lebenspraktischen Problemsituationen aufzuzeigen (siehe unter anderem: Sozialer Dienst (justiz.gv.at). In Ermangelung konkreter gegenteiliger Behauptungen lässt sich nicht feststellten, dass der BF sich um eine Beantwortung des Schreibens des BFA bemüht hat. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.4. Wie festgestellt, verfügt der BF zwar über einen slowakischen Aufenthaltstitel und wäre daher
Art. 21Abs.
1 SDÜ (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG) grundsätzlich zu einem Aufenthalt von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er überschritt jedoch – wie oben bereits festgestellt – bereits im Juli 2024 seinen sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet massiv und wurde überdies straffällig, sodass sich der Aufenthalt des BF trotz des slowakischen Aufenthaltstitels jedenfalls als rechtswidrig erwies.3.1.4. Wie festgestellt, verfügt der BF zwar über einen slowakischen Aufenthaltstitel und wäre daher
Artikel 21
, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) grundsätzlich zu einem Aufenthalt von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er überschritt jedoch – wie oben bereits festgestellt – bereits im Juli 2024 seinen sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet massiv und wurde überdies straffällig, sodass sich der Aufenthalt des BF trotz des slowakischen Aufenthaltstitels jedenfalls als rechtswidrig erwies. 3.1.
- In diesem Fall kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) gegen den BF – wie das BFA richtig erkannt hat – nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage.3.1.
- In diesem Fall kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) gegen den BF – wie das BFA richtig erkannt hat – nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage. „§ 52 Abs. 6 FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Fr
PolG 2005 zu erlassen“ (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 sowie VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146).„§ 52 Absatz 6, FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erlassen“ vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 sowie VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). 3.1.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte demnach
§ 52Abs.
6 erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass der BF erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. 3.1.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte demnach
Paragraph 52, Absatz 6, erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass der BF erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde der BF vom BFA am 22.07.2024 vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung aufgefordert, Österreich unverzüglich zu verlassen und sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Slowakei), dessen Aufenthaltstitel er besitzt, zu begeben (AS 281). Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der BF dieser Anordnung nachgekommen und ausgereist ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war daher
§ 52Abs.
6 FPG erste Alternative zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war daher
Paragraph 52, Absatz 6, FPG erste Alternative zulässig. 3.1.7. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.7. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). 3.1.8. Der BF besitzt im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte. Ferner verfügte er – abgesehen von den Wohnsitzmeldungen in den JA – seit dem Jahr 2022 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Von der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist die Frage zu unterscheiden, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die slowakischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem BF die Wiedereinreise in die Slowakei wegen der dort bestehenden Bindungen gestattet (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfpflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 31.01.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). (vgl. VwGH 27.08.2024, Ra 2024/17/0012, Rz 9; der dortige Revisionswerber hatte einen slowenischen Aufenthaltstitel inne).Von der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist die Frage zu unterscheiden, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die slowakischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem BF die Wiedereinreise in die Slowakei wegen der dort bestehenden Bindungen gestattet vergleiche zur diesbezüglichen gesonderten Prüfpflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 31.01.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). vergleiche VwGH 27.08.2024, Ra 2024/17/0012, Rz 9; der dortige Revisionswerber hatte einen slowenischen Aufenthaltstitel inne). Der BF besitzt einen bis 2027 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Er machte im gesamten Verfahren keine Angaben zur Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens in der Slowakei. Selbst unter der Annahme, dass sich Angehörige oder Freunde des BF in der Slowakei aufhalten ist auszuführen, dass dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlung bewusst sein musste, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Privat- und Familienleben im Schengenraum aufs Spiel setzt. Allfälligen Angehörigen des BF wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen. Der BF wurde in Serbien geboren, im serbischen Familienverband sozialisiert und spricht Serbisch als Muttersprache. Er hat den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er weiterhin Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat aufweist. Auch wird die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK durch die Straffälligkeit des BF gemindert:Auch wird die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK durch die Straffälligkeit des BF gemindert: So brachte der BF durch sein strafbares Verhalten in Österreich eindrucksvoll den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie Bezugspunkte in Österreich bzw. im Schengenraum durch sein Handeln eine maßgebliche Schwächung hinnehmen. Der BF hat mit seinem Verhalten nicht nur sein Recht auf Aufenthalt sowie die Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Schengenraum aufs Spiel gesetzt, sondern vielmehr gegen geltende strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen. Insofern vermochten auch allfällige soziale und familiäre Bezüge diesen nicht von der Begehung seines strafbaren Verhaltens abzuhalten. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt nicht erkennen, dass er tatsächlich gewillt ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und stellt dieses eine schwerwiegende Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen dar. Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. Auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG erfordert dabei Feststellungen darüber, welcher Behandlungen der Fremde aktuell im Detail bedarf und wie lange diese Behandlungen voraussichtlich noch durchzuführen sein werden. Je kürzer der prognostizierte Behandlungsverlauf anzusetzen ist, umso geringer ist das öffentliche Interesse zu bewerten, seinen Aufenthalt in Österreich unverzüglich zu beenden. Ausgehend von den konkret erforderlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen ist dann weiter zu ermitteln, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in seinem Herkunftsstaat durchführbar wären. Erst dann gewinnt auch der Aspekt der finanziellen Leistbarkeit seitens des Fremden bzw. die Frage, ob Kosten für Behandlungsmaßnahmen im Herkunftsstaat vom österreichischen Sozialversicherungsträger gedeckt werden, Bedeutung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Die Behandlung der Erkrankung des BF im Herkunftsstaat sowie in der Slowakei ist möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung verwiesen.Auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG erfordert dabei Feststellungen darüber, welcher Behandlungen der Fremde aktuell im Detail bedarf und wie lange diese Behandlungen voraussichtlich noch durchzuführen sein werden. Je kürzer der prognostizierte Behandlungsverlauf anzusetzen ist, umso geringer ist das öffentliche Interesse zu bewerten, seinen Aufenthalt in Österreich unverzüglich zu beenden. Ausgehend von den konkret erforderlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen ist dann weiter zu ermitteln, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in seinem Herkunftsstaat durchführbar wären. Erst dann gewinnt auch der Aspekt der finanziellen Leistbarkeit seitens des Fremden bzw. die Frage, ob Kosten für Behandlungsmaßnahmen im Herkunftsstaat vom österreichischen Sozialversicherungsträger gedeckt werden, Bedeutung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Die Behandlung der Erkrankung des BF im Herkunftsstaat sowie in der Slowakei ist möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung verwiesen. Eine Rückführung des BF nach Serbien stellt keine Verletzung nach Art. 8 oder 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie werden gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Eine Rückführung des BF nach Serbien stellt keine Verletzung nach Artikel 8, oder 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie werden gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Schengenraum bzw. Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G erforderlich machten.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
- Zur Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet wie folgt: § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzb