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{'item': 'G307 2309213-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2Art. 20§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlG307 2309213-1 Spruch, G307 2309213-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2025 anläßlich seiner Betretung bei der ihm vorgeworfenen Ausübung einer Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dazu wie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2025 anläßlich seiner Betretung bei der ihm vorgeworfenen Ausübung einer Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dazu wie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
  3. Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegen ihn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF Beschwerde, wobei dieses Verfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu Zahl W150 2308022-1 anhängig ist.2. Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegen ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF Beschwerde, wobei dieses Verfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu Zahl W150 2308022-1 anhängig ist. 3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.02.2025, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.02.2025, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schreiben von 10.09.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schreiben von 10.09.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben oder dessen Dauer zu verkürzen, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde „erster Instanz“ zurückzuverweisen.
  3. Am XXXX .2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
  4. Am römisch 40 .2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 12.03.2025 vorgelegt, wo sie am 14.03.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund, ledig, kinderlos und liegt sein Lebensmittelpunkt in Serbien. 1.
  8. Der BF reiste Ende Jänner 2024 nach Österreich ein. Er war von 01.03.2024 bis 05.07.2024 sowie von 30.09.2024 bis 09.10.2024 bei der XXXX in der XXXX in XXXX im Arbeiter- und vom 08.07.2024 bis 22.08.2024 bei der XXXX Gesellschaft mbH in XXXX in XXXX im Angestelltenverhältnis tätig.1.
  9. Der BF reiste Ende Jänner 2024 nach Österreich ein. Er war von 01.03.2024 bis 05.07.2024 sowie von 30.09.2024 bis 09.10.2024 bei der römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 im Arbeiter- und vom 08.07.2024 bis 22.08.2024 bei der römisch 40 Gesellschaft mbH in römisch 40 in römisch 40 im Angestelltenverhältnis tätig. Zu diesem Zweck war er im Besitz eines von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Visums D für Saisoniers, gültig von 01.03.2024 bis 30.08.024 sowie eines von derselben Vertretungsbehörde ausgestellten Visums C, gültig von 24.09.2024 bis 16.12.
  10. 1.
  11. Der BF war von 23.01.2024 bis 13.01.2025 in XXXX bei seiner Mutter (siehe auch unten 1.6.) gemeldet und wohnhaft. Er reiste unmmittelbar nach Ablauf des unter II.1.2 zuletzt genannten Visums nicht aus dem Bundesgebiet aus.1.
  12. Der BF war von 23.01.2024 bis 13.01.2025 in römisch 40 bei seiner Mutter (siehe auch unten 1.6.) gemeldet und wohnhaft. Er reiste unmmittelbar nach Ablauf des unter römisch zwei.1.2 zuletzt genannten Visums nicht aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  13. Der BF wurde am XXXX .2025 um 22:50 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion XXXX im dortigen Ortsgebiet in der XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. 1.
  14. Der BF wurde am römisch 40 .2025 um 22:50 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 im dortigen Ortsgebiet in der römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. 1.
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet einer Tätigkeit entgegen den Vorschriften des AuslBG nachging. 1.
  16. Die Mutter des BF, XXXX und dessen Schwester wohnen in Österreich. Ein Freund des BF, der kroatische Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , lebt ebenso in Österreich. Darüberhinausgehende, nennenswerte Beziehungen zu im Inland aufhältigen Personen bestehen seitens des BF nicht.1.
  17. Die Mutter des BF, römisch 40 und dessen Schwester wohnen in Österreich. Ein Freund des BF, der kroatische Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , lebt ebenso in Österreich. Darüberhinausgehende, nennenswerte Beziehungen zu im Inland aufhältigen Personen bestehen seitens des BF nicht. 1.
  18. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. 1.
  19. Der BF befand sich vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft und wurde am zuletzt genannten Tag auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.1.
  20. Der BF befand sich vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft und wurde am zuletzt genannten Tag auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. 1.
  21. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte IV. bis VI. des bekämpften Bescheides.1.
  22. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  25. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  26. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 113). 2.2.
  27. Die Feststellungen zu Gesundheitszustand, Familienstand, Lebensmittelpunkt in Serbien, Freisein von Obsorgepflichten, Familienstand und Muttersprache erschließen sich aus dem Inhalt der Befragung vor dem BFA, zumal der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Serbisch befragt wurde (AS 23 ff). 2.2.
  28. Die Meldungen im Bundesgebiet (somit auch die Anhaltung in Schubhaft) sowie der Besitz der oben angeführten Visa C und D für den geschilderten Zeitraum ergeben sich aus dem Inhalt des Zentralen Fremden- wie Melderegisters sowie dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid (AS 37 ff). Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte die oberwähnten Beschäftigungen samt deren jeweilige Dauer zu Tage. Dass sich der BF über die Gültigkeitsdauer seines jüngsten Visums hinaus im Bundesgebiet aufhielt, erschließt sich aus dem Inhalt des mit ihm angefertigten Einvernahmeprotokolls und der Betretung in XXXX .2.2.
  29. Die Meldungen im Bundesgebiet (somit auch die Anhaltung in Schubhaft) sowie der Besitz der oben angeführten Visa C und D für den geschilderten Zeitraum ergeben sich aus dem Inhalt des Zentralen Fremden- wie Melderegisters sowie dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid (AS 37 ff). Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte die oberwähnten Beschäftigungen samt deren jeweilige Dauer zu Tage. Dass sich der BF über die Gültigkeitsdauer seines jüngsten Visums hinaus im Bundesgebiet aufhielt, erschließt sich aus dem Inhalt des mit ihm angefertigten Einvernahmeprotokolls und der Betretung in römisch 40 . 2.2.
  30. Der BF legte keine Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor. 2.2.
  31. Die Existenz von Mutter und Schwester sowie deren Verbleib im Bundesgebiet hat der BF in seiner Einvernahme selbst ins Treffen geführt und sind diese Ausführungen mit dem Datenbestand des ZMR in Einklang zu bringen. Gleiches gilt für die Existenz des XXXX , welcher (auch) in der Beschwerde Erwähnung fand. Darüber hinausgehende enge Bindungen zu im Inland wohnhaften Personen brachte er nicht vor.2.2.
  32. Die Existenz von Mutter und Schwester sowie deren Verbleib im Bundesgebiet hat der BF in seiner Einvernahme selbst ins Treffen geführt und sind diese Ausführungen mit dem Datenbestand des ZMR in Einklang zu bringen. Gleiches gilt für die Existenz des römisch 40 , welcher (auch) in der Beschwerde Erwähnung fand. Darüber hinausgehende enge Bindungen zu im Inland wohnhaften Personen brachte er nicht vor. 2.2.
  33. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
  34. Die Abschiebung erschließt sich aus dem Abschiebebereicht des Stadtpolizeikommandos XXXX (AS 193).2.2.
  35. Die Abschiebung erschließt sich aus dem Abschiebebereicht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 (AS 193). 2.2.
  36. Aus dem Bericht der PI XXXX zu PAD-Zahl XXXX vom XXXX .2025 folgt, dass der BF am XXXX .2025 in der XXXX im dortigen Ortsgebiet angetroffen wurde. Dabei gab er gegenüber den einschreitenden Beamten zwar an, in diesem Haus Malerarbeiten durchgeführt zu haben, bestritt jedoch im Zuge seiner Einvernahme wie auch in der Beschwerde, jemals unter Umgehung der Bestimmungen des AuslBG im Inland tätig gewesen zu sein. Unabhängig davon finden sich weder im besagten Polizeibericht noch sonst im Akt Hinweise auf die Ausübung von „Schwarzarbeit“. So ergaben sich für das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitgebers, wann, zu welchem Entgelt und innerhalb welcher Zeit der BF die Malerarbeiten durchgeführt haben soll. Derart, somit ohne weitere Nachforschungen angestellt zu haben, konnte die belangte Behörde nicht vom Tatbestand der „Schwarzarbeit“ ausgehen. Dies spiegelt sich sowohl in den Feststellungen des Bescheides als auch in dessen Beweiswürdigung wider.2.2.
  37. Aus dem Bericht der PI römisch 40 zu PAD-Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2025 folgt, dass der BF am römisch 40 .2025 in der römisch 40 im dortigen Ortsgebiet angetroffen wurde. Dabei gab er gegenüber den einschreitenden Beamten zwar an, in diesem Haus Malerarbeiten durchgeführt zu haben, bestritt jedoch im Zuge seiner Einvernahme wie auch in der Beschwerde, jemals unter Umgehung der Bestimmungen des AuslBG im Inland tätig gewesen zu sein. Unabhängig davon finden sich weder im besagten Polizeibericht noch sonst im Akt Hinweise auf die Ausübung von „Schwarzarbeit“. So ergaben sich für das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitgebers, wann, zu welchem Entgelt und innerhalb welcher Zeit der BF die Malerarbeiten durchgeführt haben soll. Derart, somit ohne weitere Nachforschungen angestellt zu haben, konnte die belangte Behörde nicht vom Tatbestand der „Schwarzarbeit“ ausgehen. Dies spiegelt sich sowohl in den Feststellungen des Bescheides als auch in dessen Beweiswürdigung wider. So heißt es in den Feststellungen: „Sie gingen nach Ablauf Ihres Visums der Schwarzarbeit nach und wurden dabei betreten“ und in der Beweiswürdigung: „Dass Sie der Schwarzarbeit nachgingen und dabei betreten wurden, ergibt sich aus dem Bericht zur GZ XXXX , in dem Sie auf die Frage, was Sie denn in dem Gebäude machten, antworteten, Malertätigkeiten durchzuführen“….So heißt es in den Feststellungen: „Sie gingen nach Ablauf Ihres Visums der Schwarzarbeit nach und wurden dabei betreten“ und in der Beweiswürdigung: „Dass Sie der Schwarzarbeit nachgingen und dabei betreten wurden, ergibt sich aus dem Bericht zur GZ römisch 40 , in dem Sie auf die Frage, was Sie denn in dem Gebäude machten, antworteten, Malertätigkeiten durchzuführen“…. Abgesehen davon, dass der BF nicht unmittelbar bei der Ausübung von Malerarbeiten betreten wurde, konnte aus dem besagten Bericht der PI XXXX nicht geschlossen werden, dass der BF der Schwarzarbeit nachging. Die vom Bundesamt gezogenen Schlüsse sind daher nicht plausibel bzw. aktenwidrig.Abgesehen davon, dass der BF nicht unmittelbar bei der Ausübung von Malerarbeiten betreten wurde, konnte aus dem besagten Bericht der PI römisch 40 nicht geschlossen werden, dass der BF der Schwarzarbeit nachging. Die vom Bundesamt gezogenen Schlüsse sind daher nicht plausibel bzw. aktenwidrig. 2.2.
  38. Dass lediglich die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides angefochten wurden, ergibt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Rechtsmittels.2.2.
  39. Dass lediglich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides angefochten wurden, ergibt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Rechtsmittels.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  41. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  42. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:3.1.
  43. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.

  1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:3.1.
  2. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige Serbiens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige Serbiens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. § 2 Abs. 4 Z 17a FPG lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a, FPG lautet: Verlängerungsantrag: Der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier; § 24 Abs. 1 Z 3 FPG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lautet: Die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.Die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lautet: Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; § 20 Abs. 2 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 2, NAG lautet: Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. § 24 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet: Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Wie festgestellt, reiste der BF im Jänner in den Schengenraum ein und wurde am XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich nicht mehr rechtmäßig im Schengengebiet auf, weil sich aus den zuvor zitierten Bestimmungen in ihrem Gesamtzusammenhang (insbesondere § 20 Abs. 2 NAG e contrario) ergibt, dass es einem Drittstaatsangehörigen nach Ablauf eines Visums nicht zusteht, weitere 90 Tage im Bundesgebiet zu verbleiben.Wie festgestellt, reiste der BF im Jänner in den Schengenraum ein und wurde am römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich nicht mehr rechtmäßig im Schengengebiet auf, weil sich aus den zuvor zitierten Bestimmungen in ihrem Gesamtzusammenhang (insbesondere Paragraph 20, Absatz 2, NAG e contrario) ergibt, dass es einem Drittstaatsangehörigen nach Ablauf eines Visums nicht zusteht, weitere 90 Tage im Bundesgebiet zu verbleiben. Der BF wurde – sofern aus dem Verwaltungsakt hervorgeht – bisher noch nie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft. Er ist auch strafgerichtlich unbescholten. Er bezog in Österreich weder Sozialleistungen noch gibt es Indizien dafür, dass er mit den vorhandenen Mitteln seinen Unterhalt im Schengraum nicht bestreiten konnte. 3.1.
  2. Was das Einreiseverbot betrifft, so stützte das BFA dessen Verhängung auf die Betretung bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG).3.1.
  3. Was das Einreiseverbot betrifft, so stützte das BFA dessen Verhängung auf die Betretung bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). Hierzu sind folgende Rechtssätze des VwGH hervorzuheben: Entscheidungsdatum: 23.06.2022/Geschäftszahl Ra 2020/21/0345 „Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).“„Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).“ Entscheidungsdatum: 18.03.2014/Geschäftszahl 2013/22/0332 „Nach § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (vgl. E
  4. April 2013, 2013/18/0072; E
  5. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.“„Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht vergleiche E
  6. April 2013, 2013/18/0072; E
  7. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.“ Entscheidungsdatum 24.05.2018/Geschäftszahl Ra 2017/19/0311 „Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG“.„Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG“. Im Ergebnis handelt es sich bei der von der belangten Behörde getätigten Annahme der Ausübung von „Schwarzarbeit“ lediglich um einen diesbezüglichen Vorwurf. Wie bereits zuvor – vor allem in der Beweiswürdigung – festgehalten, fanden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte für die Begehung einer oder Betretung bei der „Schwarzarbeit“. Im Lichte der soeben erwähnten Leitsätze des VwGH kann daher die Rechtssicht des BFA nicht aufrechterhalten werden. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Das alleinige – oben geschilderte – Überschreiten der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer um die dem BF vorwerfbare Zeitspanne erachtet das BVwG im Lichte der im vorigen Absatz genannten Rechtsprechung des VwGH als nicht derart gravierend, dass deshalb ein Einreiseverbot erlassen werden konnte, zumal dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (mehr) vorliegt. Das vorliegende Einreiseverbot war daher aufzuheben, weshalb auch die Spruchpunkte V. und VI. des gegenständlichen Bescheides auf keiner Rechtsgrundlage mehr standen, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.Das vorliegende Einreiseverbot war daher aufzuheben, weshalb auch die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides auf keiner Rechtsgrundlage mehr standen, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren. 3.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung damit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung damit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2309213.1.00

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