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{'item': 'G308 2308277-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 31§ 53§ 67§ 70§ 18§ 52§§ 71§ 33§ 13§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 39§ 7§ 32§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlG308 2308277-2 Spruch, G308 2308277-1/3E G308 2308277-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien sowie RA Dr. Martin MAHRER, Graben 19/

  1. Stock, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien sowie RA Dr. Martin MAHRER, Graben 19/
  2. Stock, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste erstmalig im XXXX 2016, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegekraft immer wieder in das Bundesgebiet ein und hält sich seit XXXX 2019 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021 (rechtskräftig seit: XXXX .2021), GZ: XXXX , wegen des Verbrechens nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 3 StGB, wegen des Vergehens nach § 241e Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 148a Abs. 1 StGB iVm § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste erstmalig im römisch 40 2016, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegekraft immer wieder in das Bundesgebiet ein und hält sich seit römisch 40 2019 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2021), GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, wegen des Vergehens nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ein weiteres Mal wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom XXXX .2022 (rechtskräftig seit: XXXX .2022) durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sohin wurde auch mit Beschluss

§ 53Abs. 1 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z 4 StPO von der mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Ein weiteres Mal wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom römisch 40 .2022 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2022) durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sohin wurde auch mit Beschluss

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO von der mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 zu GZ: römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX .2023 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 .2023 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 (rechtskräftig seit: XXXX .2023), GZ: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei es in diesem Fall zu keiner bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kam.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2023), GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei es in diesem Fall zu keiner bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kam. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX .2024 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Der Bescheid vom XXXX .2024 wurde der im Verfahren vor der belangte Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG übermittelt.3. Der Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde der im Verfahren vor der belangte Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt.

  1. Am XXXX .2024 langte ein formloses Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein worin diese ausführte, dass sie im Bundesgebiet als Pflegerin arbeite und hier ihre vier Kinder leben würden.
  2. Am römisch 40 .2024 langte ein formloses Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein worin diese ausführte, dass sie im Bundesgebiet als Pflegerin arbeite und hier ihre vier Kinder leben würden.
  3. Gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§§ 71AVG i

Vm 33 VwGVG. 5. Gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraphen 71, AVG in Verbindung mit 33 VwGVG. Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehen Ereignisses versäumt worden wäre. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom XXXX .2024 der Vollzug einer Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt worden und habe sie diesen am XXXX .2024 angetreten. Der elektronisch überwachte Hausarrest habe zwar nicht derartig schwerwiegende Auswirkungen wie das Haftübel, allerdings sei die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer alltäglichen Lebensführung eingeschränkt worden. Dieser elektronisch überwachte Hausarrest habe bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt. Ihr sei der beschwerdegegenständliche Bescheid am XXXX .2024 zugestellt worden, sie sei rechtsunkundig und habe gerade erst wenige Wochen davor aufgetragen bekommen, sich zumindest bis zum XXXX .2024 in XXXX aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund der widersprüchlichen bescheidmäßig aufgetragenen Forderungen und der ohnehin schon durch die Fußfessel bestehenden psychischen Belastung sei sie davon ausgegangen, dass der gegenständliche Bescheid ein Irrtum sei. Als sie die Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder erhalten habe, habe sie sich umgehend an die Rechtsberatung gewandt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung den Bescheid vom XXXX .2024 übermittelte, sei sie mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot konfrontiert worden. Ihr sei erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewilligung der Fußfessel habe und auch unabhängig von der Dauer des elektronisch überwachten Hausarrestes in Rechtskraft erwachsen sei. Sie sei sohin im gegenständlichen Fall einem Rechtsirrtum unterlegen und habe der Irrtum darin gelegen, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden. Sohin könne der Beschwerdeführerin keinesfalls eine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden, der Irrtum in Bezug auf die Gültigkeit des erlassenen Aufenthaltsverbots sei aufgrund der großen psychischen Belastung und ihrer Rechtsunkundigkeit entstanden. Es handle sich in Anbetracht der exzeptionellen Umstände des konkreten Falles jedenfalls um leichte Fahrlässigkeit.Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehen Ereignisses versäumt worden wäre. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom römisch 40 .2024 der Vollzug einer Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt worden und habe sie diesen am römisch 40 .2024 angetreten. Der elektronisch überwachte Hausarrest habe zwar nicht derartig schwerwiegende Auswirkungen wie das Haftübel, allerdings sei die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer alltäglichen Lebensführung eingeschränkt worden. Dieser elektronisch überwachte Hausarrest habe bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt. Ihr sei der beschwerdegegenständliche Bescheid am römisch 40 .2024 zugestellt worden, sie sei rechtsunkundig und habe gerade erst wenige Wochen davor aufgetragen bekommen, sich zumindest bis zum römisch 40 .2024 in römisch 40 aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund der widersprüchlichen bescheidmäßig aufgetragenen Forderungen und der ohnehin schon durch die Fußfessel bestehenden psychischen Belastung sei sie davon ausgegangen, dass der gegenständliche Bescheid ein Irrtum sei. Als sie die Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder erhalten habe, habe sie sich umgehend an die Rechtsberatung gewandt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung den Bescheid vom römisch 40 .2024 übermittelte, sei sie mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot konfrontiert worden. Ihr sei erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewilligung der Fußfessel habe und auch unabhängig von der Dauer des elektronisch überwachten Hausarrestes in Rechtskraft erwachsen sei. Sie sei sohin im gegenständlichen Fall einem Rechtsirrtum unterlegen und habe der Irrtum darin gelegen, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden. Sohin könne der Beschwerdeführerin keinesfalls eine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden, der Irrtum in Bezug auf die Gültigkeit des erlassenen Aufenthaltsverbots sei aufgrund der großen psychischen Belastung und ihrer Rechtsunkundigkeit entstanden. Es handle sich in Anbetracht der exzeptionellen Umstände des konkreten Falles jedenfalls um leichte Fahrlässigkeit. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX .2024

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 33Abs. 4 Vw

GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 .2024

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom XXXX .2024 durch die gesetzeskonforme Zustellung in

  1. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei und sohin seit XXXX .2024 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren ihre Mitwirkung sowie Sorgfaltspflicht mehrfach verletzt, zumal sie bewusst Schriftstücke nicht behoben hätte und auch keine Stellungnahmen abgegeben habe. Der Bescheid sei persönlich von ihr übernommen worden und habe sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde verstreichen lassen. Es lege hier kein Rechtsirrtum vor und sei die Beschwerdeführerin als rechtskundig anzusehen. Es liege weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vor und kein minderer Grad des Versehens. Die Beschwerdeführerin habe die Bescheide ihrer Kinder ebenfalls persönlich übernommen, habe die Rechtsvertretung aufgesucht und Beschwerde erhoben. Dass genau der gleiche Vorgang nach der Übernahme und Zustellung ihres eigenen Bescheides nicht möglich gewesen wäre, sei nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar. Auch seien die Spruchpunkte bezüglich des Aufenthaltsverbotes sowie das Infoblatt betreffend die Rechtsberatung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin angeführt gewesen.Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom römisch 40 .2024 durch die gesetzeskonforme Zustellung in
  2. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei und sohin seit römisch 40 .2024 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren ihre Mitwirkung sowie Sorgfaltspflicht mehrfach verletzt, zumal sie bewusst Schriftstücke nicht behoben hätte und auch keine Stellungnahmen abgegeben habe. Der Bescheid sei persönlich von ihr übernommen worden und habe sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde verstreichen lassen. Es lege hier kein Rechtsirrtum vor und sei die Beschwerdeführerin als rechtskundig anzusehen. Es liege weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vor und kein minderer Grad des Versehens. Die Beschwerdeführerin habe die Bescheide ihrer Kinder ebenfalls persönlich übernommen, habe die Rechtsvertretung aufgesucht und Beschwerde erhoben. Dass genau der gleiche Vorgang nach der Übernahme und Zustellung ihres eigenen Bescheides nicht möglich gewesen wäre, sei nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar. Auch seien die Spruchpunkte bezüglich des Aufenthaltsverbotes sowie das Infoblatt betreffend die Rechtsberatung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin angeführt gewesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2025 wurde der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin („ XXXX “) als auch die Bezirkshauptmannschaft XXXX darüber verständigt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des seit XXXX .2024 bestehenden aufrechten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht erlaubt sei, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die BH ersucht, der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 wurde der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin („ römisch 40 “) als auch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 darüber verständigt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des seit römisch 40 .2024 bestehenden aufrechten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht erlaubt sei, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die BH ersucht, der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Der Bescheid vom XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich an deren ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung am XXXX .2025 zugestellt. Der Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich an deren ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung am römisch 40 .2025 zugestellt.
  3. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2025, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob diese fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zurückverweisen. Die Beschwerdeführerin rege zudem an, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. ersatzlos beheben.
  4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom römisch 40 .2025, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob diese fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zurückverweisen. Die Beschwerdeführerin rege zudem an, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. ersatzlos beheben. Begründend führte diese hierzu im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegt worden sei, dass sie sich im Zeitraum um die Zustellung des Bescheides vom XXXX .2024 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, da sie seit XXXX .2024 unter elektronischen Hausarrest gestanden habe. Sie habe einem Rechtsirrtum unterlegen da sie gedacht habe, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden und der Bescheid der belangten Behörde sohin hinfällig wäre. Gerade weil es auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ankomme, welche sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und auch rechtsunkundig und unvertreten gewesen wäre, könne höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Aufsichtspflicht gegenüber ihrer in Österreich aufhältigen, minderjährigen Kinder habe, deren Ausweisungsverfahren auch derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig seien, würde ihr bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung somit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Begründend führte diese hierzu im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegt worden sei, dass sie sich im Zeitraum um die Zustellung des Bescheides vom römisch 40 .2024 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, da sie seit römisch 40 .2024 unter elektronischen Hausarrest gestanden habe. Sie habe einem Rechtsirrtum unterlegen da sie gedacht habe, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden und der Bescheid der belangten Behörde sohin hinfällig wäre. Gerade weil es auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ankomme, welche sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und auch rechtsunkundig und unvertreten gewesen wäre, könne höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Aufsichtspflicht gegenüber ihrer in Österreich aufhältigen, minderjährigen Kinder habe, deren Ausweisungsverfahren auch derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig seien, würde ihr bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung somit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.
  5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten jeweils am XXXX .2025 ein.
  6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten jeweils am römisch 40 .2025 ein.
  7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2025) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2025) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

  1. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom XXXX .2025 gab RA Dr. Martin Mahrer bekannt, die Beschwerdeführerin in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten (OZ 2).
  2. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom römisch 40 .2025 gab RA Dr. Martin Mahrer bekannt, die Beschwerdeführerin in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten (OZ 2).
  3. Eine Vollmachtsauflösung hinsichtlich der BBU GmbH wurde nicht vorgelegt und ist das Vertretungsverhältnis sohin nach wie vor aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Kopie des am XXXX .22 abgelaufenen rumänischen Reisepasses, AS 39).1.
  6. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Kopie des am römisch 40 .22 abgelaufenen rumänischen Reisepasses, AS 39). 1.
  7. Die Beschwerdeführerin verfügt seit XXXX .2019 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung und ist als Pflegekraft tätig. Sie verfügt seit XXXX .2019 über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025).1.
  8. Die Beschwerdeführerin verfügt seit römisch 40 .2019 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung und ist als Pflegekraft tätig. Sie verfügt seit römisch 40 .2019 über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025). 1.
  9. Im Bundesgebiet wurde die Beschwerdeführerin bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch liegt eine Vorverurteilung in Spanien vor (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025; Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , AS 9 ff; Urteil des LG für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , AS 55 ff; Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , AS 135 ff; ECRIS-Auszug, AS 231 ff).1.
  10. Im Bundesgebiet wurde die Beschwerdeführerin bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch liegt eine Vorverurteilung in Spanien vor vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025; Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , AS 9 ff; Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , AS 55 ff; Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , AS 135 ff; ECRIS-Auszug, AS 231 ff). 1.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (vgl. Bescheid vom XXXX .2024, AS 261 ff).1.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen vergleiche Bescheid vom römisch 40 .2024, AS 261 ff). Der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024 wurde der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX .2024 zugestellt und wurde von dieser persönlich entgegengenommen. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführerin auch in ihrer Muttersprache Rumänisch übermittelt. Die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des XXXX .
  13. Der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit dem Bescheid auch die Information zur Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG übermittelt (vgl. Bescheid vom XXXX .2024, AS 261 ff; Information Rechtsberatung, AS 373; Verständigung über die Hinterlegung, AS 381).Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt und wurde von dieser persönlich entgegengenommen. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführerin auch in ihrer Muttersprache Rumänisch übermittelt. Die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des römisch 40 .2024. Der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit dem Bescheid auch die Information zur Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt vergleiche Bescheid vom römisch 40 .2024, AS 261 ff; Information Rechtsberatung, AS 373; Verständigung über die Hinterlegung, AS 381). Der Bescheid vom XXXX .2024 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Der Bescheid vom römisch 40 .2024 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Am XXXX .2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die BBU GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dies vor dem Hintergrund, dass bezüglich ihrer beiden minderjährigen Kinder XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , die Bescheide betreffend Ausweisungen vom XXXX .2024 übermittelt wurden (vgl. Vollmacht BBU GmbH vom XXXX .2024, AS 499).1.
  2. Am römisch 40 .2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die BBU GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dies vor dem Hintergrund, dass bezüglich ihrer beiden minderjährigen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Bescheide betreffend Ausweisungen vom römisch 40 .2024 übermittelt wurden vergleiche Vollmacht BBU GmbH vom römisch 40 .2024, AS 499). 1.
  3. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Beschwerdeführerin an der rechtszeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 gehindert hätte, vor.1.
  4. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Beschwerdeführerin an der rechtszeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 gehindert hätte, vor. 1.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auch auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.1.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auch auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
  7. Beweiswürdigung: 2.2.
  8. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  9. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
  10. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses. 2.2.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  12. Die Hinterlegung des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX .2024, ergibt sich aus der Verständigungsbenachrichtigung der Post, an dem der Hinterlegungsort und das Einlegedatum mit XXXX .2024 festgehalten ist (AS 381). Weiters ist das Übergabedatum an den Empfänger – Identität geprüft – mit XXXX .2024 festgehalten. Im genannten Bescheid wurde in der Rechtmittelbelehrung die Frist mit 4 Wochen festgelegt und ist die Rechtmittelbelehrung auch in der Sprache Rumänisch vorhanden (AS 367 bis 371).2.2.
  13. Die Hinterlegung des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, ergibt sich aus der Verständigungsbenachrichtigung der Post, an dem der Hinterlegungsort und das Einlegedatum mit römisch 40 .2024 festgehalten ist (AS 381). Weiters ist das Übergabedatum an den Empfänger – Identität geprüft – mit römisch 40 .2024 festgehalten. Im genannten Bescheid wurde in der Rechtmittelbelehrung die Frist mit 4 Wochen festgelegt und ist die Rechtmittelbelehrung auch in der Sprache Rumänisch vorhanden (AS 367 bis 371). 2.2.
  14. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Beschwerdeführerin an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 gehindert hätte vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.2.2.
  15. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Beschwerdeführerin an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 gehindert hätte vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.2.
  16. Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides ergeben sich aus dem Zustellnachweis/Rückschein. In der Beschwerde wurden auch keine diesen Feststellungen entgegenstehenden Behauptungen angeführt. 2.2.
  17. Unter Zugrundlegung des Übernahmedatums und Festlegung ab wann der Bescheid vom XXXX .2024 abholbereit ist, waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.2.2.
  18. Unter Zugrundlegung des Übernahmedatums und Festlegung ab wann der Bescheid vom römisch 40 .2024 abholbereit ist, waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen. 2.2.
  19. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  21. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden bzw. Beschwerdevorentscheidung wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.

  1. Zu Spruchteil 1.A.) (Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025):3.
  2. Zu Spruchteil 1.A.) (Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025): 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. In den Fällen des Abs. 1 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat (Z1) bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat (Z2), bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.In den Fällen des Absatz eins, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat (Z1) bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat (Z2), bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs.

4 leg. cit. hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs.

5 leg. cit. tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs.

6 leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl. VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.).Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft vergleiche VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgl. VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht vergleiche VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskunde und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskunde und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen vergleiche VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 3.2.
  3. In Anwendung auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies wie folgt: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführerin an deren bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung (BBU GmbH) nachweislich am XXXX .2025 zugestellt. Mit Eingabe vom XXXX .2025 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde der Beschwerdeführerin an deren bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung (BBU GmbH) nachweislich am römisch 40 .2025 zugestellt. Mit Eingabe vom römisch 40 .2025 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Bescheid vom XXXX .2024 abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Bescheid vom römisch 40 .2024 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht als Wiedereinsetzungsgrund im Wesentlichen geltend, dass sie sich im Zeitraum um die Zustellung des Bescheides vom XXXX .2024 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, da sie seit XXXX .2024 unter elektronischen Hausarrest gestanden habe. Sie habe einem Rechtsirrtum unterlegen da sie gedacht habe, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden und der Bescheid der belangten Behörde sohin hinfällig wäre. Gerade weil es auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ankomme, welche sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und auch rechtsunkundig und unvertreten gewesen wäre, könne höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin macht als Wiedereinsetzungsgrund im Wesentlichen geltend, dass sie sich im Zeitraum um die Zustellung des Bescheides vom römisch 40 .2024 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, da sie seit römisch 40 .2024 unter elektronischen Hausarrest gestanden habe. Sie habe einem Rechtsirrtum unterlegen da sie gedacht habe, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden und der Bescheid der belangten Behörde sohin hinfällig wäre. Gerade weil es auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ankomme, welche sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und auch rechtsunkundig und unvertreten gewesen wäre, könne höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann grundsätzlich iSd § 33 Abs. 1 VwGVG auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113).Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann grundsätzlich iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein vergleiche VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend machen. Wenn sie vorbringt, dass sie sich aufgrund ihres elektronisch überwachten Hausarrestes in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, rechtsunkundig sei und sohin einem Rechtsirrtum unterlegen zu sei, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet als Pflegekraft und seit dem Jahr 2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz aufhält. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und wurde bereits dreimal rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Zustellung der ersten Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2023, sohin seit XXXX 2023 bereits in Kenntnis darüber, dass ein Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, gegen sie eingeleitet wurde. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend ihres Lebensgefährten vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde. Gegen ihren Lebensgefährten wurde bereits gegen dessen Bescheid vom XXXX .2024 ein Beschwerdeverfahren betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots geführt und die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt. Auch äußerte sich die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom XXXX .2024 zum Bescheid vom XXXX .
  4. Auch dieses Schreiben kann nicht als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gewertet werden, zumal der Bescheid vom XXXX .2024, bereits am XXXX .2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin erlag somit weder einem Rechtsirrtum, noch befand sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation. In der Rechtsmittelbelehrung, welche dieser auch in der rumänischen Sprache übermittelt wurde, ist eindeutig angeführt, dass eine Beschwerde binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Auch wurde ihr die Information bezüglich der Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG in rumänischer Sprache übermittelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit unvertreten war, hätte sie sich spätestens mit Erhalt dieses Schreibens am XXXX .2024 an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden können. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid vom XXXX .2024 am XXXX .2024 persönlich entgegengenommen und es in weiterer Folge unterlassen, sich bei einer Hilfsorganisation, der belangten Behörde, der Rechtsberatung oder sonstigen rechtskundigen Personen Informationen über den Inhalt des empfangenen Bescheides vom XXXX .2024 einzuholen. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc. – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354).Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend machen. Wenn sie vorbringt, dass sie sich aufgrund ihres elektronisch überwachten Hausarrestes in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, rechtsunkundig sei und sohin einem Rechtsirrtum unterlegen zu sei, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet als Pflegekraft und seit dem Jahr 2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz aufhält. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und wurde bereits dreimal rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Zustellung der ersten Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2023, sohin seit römisch 40 2023 bereits in Kenntnis darüber, dass ein Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, gegen sie eingeleitet wurde. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend ihres Lebensgefährten vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde. Gegen ihren Lebensgefährten wurde bereits gegen dessen Bescheid vom römisch 40 .2024 ein Beschwerdeverfahren betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots geführt und die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt. Auch äußerte sich die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zum Bescheid vom römisch 40 .2024. Auch dieses Schreiben kann nicht als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gewertet werden, zumal der Bescheid vom römisch 40 .2024, bereits am römisch 40 .2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin erlag somit weder einem Rechtsirrtum, noch befand sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation. In der Rechtsmittelbelehrung, welche dieser auch in der rumänischen Sprache übermittelt wurde, ist eindeutig angeführt, dass eine Beschwerde binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Auch wurde ihr die Information bezüglich der Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in rumänischer Sprache übermittelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit unvertreten war, hätte sie sich spätestens mit Erhalt dieses Schreibens am römisch 40 .2024 an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden können. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid vom römisch 40 .2024 am römisch 40 .2024 persönlich entgegengenommen und es in weiterer Folge unterlassen, sich bei einer Hilfsorganisation, der belangten Behörde, der Rechtsberatung oder sonstigen rechtskundigen Personen Informationen über den Inhalt des empfangenen Bescheides vom römisch 40 .2024 einzuholen. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc. – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354). Gerade alle diese aufgezeigten Kenntnisse der Beschwerdeführerin, sei es hinsichtlich der Kenntnisnahme bezüglich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Einleitung des Verfahrens betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im XXXX 2023, dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend ihres Lebensgefährten, der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, der Kenntnisse von Hilfsorganisationen, der Möglichkeit der Heranziehung einer Rechtsberatungsorganisation, der belangten Behörde, aber bereits auch die Erfahrung im Rahmen eines Behördenverfahrens führen dazu, dass die Beschwerdeführerin auch als rechtskundige Person auffallend sorglos gehandelt hat, indem sie es unterlassen hat sich von rechtkundigen Personen bei der Erfassung des Inhaltes des Bescheides vom XXXX .2024 Hilfe zu holen. Gerade aber auch, wenn eine Person nicht rechtskundig ist, ist von einem sorgfältigen Menschen mit dem Hintergrund der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet als Pflegekraft tätig ist zu erwarten, dass sie sich Hilfe holt und nicht sorglos den Bescheid zu Hause ablegt, weil sie davon ausgeht, dass es sich hierbei um einen Irrtum handeln muss, zumal über sie der elektronisch überwachte Hausarrest verhängt wurde. Auch nach Erhalt der Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder war es der Beschwerdeführerin möglich, sich an die Rechtsberaterorganisation BBU zu wenden und zeigt auch dies auf, dass sie in Kenntnis der Möglichkeit sich Hilfe zu holen gewesen ist.Gerade alle diese aufgezeigten Kenntnisse der Beschwerdeführerin, sei es hinsichtlich der Kenntnisnahme bezüglich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Einleitung des Verfahrens betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im römisch 40 2023, dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend ihres Lebensgefährten, der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, der Kenntnisse von Hilfsorganisationen, der Möglichkeit der Heranziehung einer Rechtsberatungsorganisation, der belangten Behörde, aber bereits auch die Erfahrung im Rahmen eines Behördenverfahrens führen dazu, dass die Beschwerdeführerin auch als rechtskundige Person auffallend sorglos gehandelt hat, indem sie es unterlassen hat sich von rechtkundigen Personen bei der Erfassung des Inhaltes des Bescheides vom römisch 40 .2024 Hilfe zu holen. Gerade aber auch, wenn eine Person nicht rechtskundig ist, ist von einem sorgfältigen Menschen mit dem Hintergrund der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet als Pflegekraft tätig ist zu erwarten, dass sie sich Hilfe holt und nicht sorglos den Bescheid zu Hause ablegt, weil sie davon ausgeht, dass es sich hierbei um einen Irrtum handeln muss, zumal über sie der elektronisch überwachte Hausarrest verhängt wurde. Auch nach Erhalt der Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder war es der Beschwerdeführerin möglich, sich an die Rechtsberaterorganisation BBU zu wenden und zeigt auch dies auf, dass sie in Kenntnis der Möglichkeit sich Hilfe zu holen gewesen ist. Im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 hat die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum sie daran gehindert gewesen wäre, sich an eine rechtskundige Person zu wenden, wenn sie selbst nicht in der Lage gewesen sein soll, den Inhalt des Bescheides zu erfassen. Der Bescheid des BFA vom XXXX .2024 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste die Beschwerdeführerin auch die Bedeutung des Bescheides bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Bei lebensnaher Betrachtung hätte die Beschwerdeführerin auch vor diesem Hintergrund der Ernst der Lage bewusst sein müssen. Auch ist die 4-wöchige Frist in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten.Im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 hat die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum sie daran gehindert gewesen wäre, sich an eine rechtskundige Person zu wenden, wenn sie selbst nicht in der Lage gewesen sein soll, den Inhalt des Bescheides zu erfassen. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste die Beschwerdeführerin auch die Bedeutung des Bescheides bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Bei lebensnaher Betrachtung hätte die Beschwerdeführerin auch vor diesem Hintergrund der Ernst der Lage bewusst sein müssen. Auch ist die 4-wöchige Frist in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten. Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nicht durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen, oder von einem minderen Grad des Versehens auszugehen ist, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde entsprechend der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen beim Bundesamt eingebracht und war dieses auch zuständig, darüber zu entscheiden. 3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2025):3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2025): Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], § 33 VwGVG K 23).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], Paragraph 33, VwGVG K 23). In Spruchpunkt III. schloss die belangte Behörde die „aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (…)

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,“ aus. In Spruchpunkt römisch drei. schloss die belangte Behörde die „aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (…)

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF,“ aus. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. , 3.

  1. Zu Spruchteil 2.A.) (Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 wegen Verspätung):3.
  2. Zu Spruchteil 2.A.) (Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 wegen Verspätung): 3.3.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.08.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.08.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 21AVG i

Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 32Abs.

2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG).

§ 13Abs. 1 Zust

G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

§ 17Abs. 1 Zust

G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17Abs. 4 Zust

G ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3.

  1. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung am XXXX .2024 eingelegt. Der Bescheid vom XXXX .2024 wurde von der Beschwerdeführerin noch vor Beginn der Abholfrist am XXXX .2024 abgeholt und ausgefolgt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am XXXX .2024 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des XXXX .2024, weshalb die am XXXX .2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.3.3.
  2. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung am römisch 40 .2024 eingelegt. Der Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde von der Beschwerdeführerin noch vor Beginn der Abholfrist am römisch 40 .2024 abgeholt und ausgefolgt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am römisch 40 .2024 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des römisch 40 .2024, weshalb die am römisch 40 .2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil 1.B.) und 2.B.) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2308277.2.01

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