4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien sowie RA Dr. Martin MAHRER, Graben 19/
GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 4 StPO von der mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Ein weiteres Mal wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom römisch 40 .2022 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2022) durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sohin wurde auch mit Beschluss
Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO von der mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 zu GZ: römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX .2023 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 .2023 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 (rechtskräftig seit: XXXX .2023), GZ: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei es in diesem Fall zu keiner bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kam.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2023), GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei es in diesem Fall zu keiner bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kam. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX .2024 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal darüber verständigt, dass zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dieser die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt und gab diese hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Der Bescheid vom XXXX .2024 wurde der im Verfahren vor der belangte Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung
1 BFA-VG übermittelt.3. Der Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde der im Verfahren vor der belangte Behörde unvertretenen Beschwerdeführerin am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Information betreffend Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt.
Vm 33 VwGVG. 5. Gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraphen 71, AVG in Verbindung mit 33 VwGVG. Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehen Ereignisses versäumt worden wäre. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom XXXX .2024 der Vollzug einer Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt worden und habe sie diesen am XXXX .2024 angetreten. Der elektronisch überwachte Hausarrest habe zwar nicht derartig schwerwiegende Auswirkungen wie das Haftübel, allerdings sei die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer alltäglichen Lebensführung eingeschränkt worden. Dieser elektronisch überwachte Hausarrest habe bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt. Ihr sei der beschwerdegegenständliche Bescheid am XXXX .2024 zugestellt worden, sie sei rechtsunkundig und habe gerade erst wenige Wochen davor aufgetragen bekommen, sich zumindest bis zum XXXX .2024 in XXXX aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund der widersprüchlichen bescheidmäßig aufgetragenen Forderungen und der ohnehin schon durch die Fußfessel bestehenden psychischen Belastung sei sie davon ausgegangen, dass der gegenständliche Bescheid ein Irrtum sei. Als sie die Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder erhalten habe, habe sie sich umgehend an die Rechtsberatung gewandt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung den Bescheid vom XXXX .2024 übermittelte, sei sie mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot konfrontiert worden. Ihr sei erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewilligung der Fußfessel habe und auch unabhängig von der Dauer des elektronisch überwachten Hausarrestes in Rechtskraft erwachsen sei. Sie sei sohin im gegenständlichen Fall einem Rechtsirrtum unterlegen und habe der Irrtum darin gelegen, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden. Sohin könne der Beschwerdeführerin keinesfalls eine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden, der Irrtum in Bezug auf die Gültigkeit des erlassenen Aufenthaltsverbots sei aufgrund der großen psychischen Belastung und ihrer Rechtsunkundigkeit entstanden. Es handle sich in Anbetracht der exzeptionellen Umstände des konkreten Falles jedenfalls um leichte Fahrlässigkeit.Begründend wurde zusammengefasst zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehen Ereignisses versäumt worden wäre. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom römisch 40 .2024 der Vollzug einer Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt worden und habe sie diesen am römisch 40 .2024 angetreten. Der elektronisch überwachte Hausarrest habe zwar nicht derartig schwerwiegende Auswirkungen wie das Haftübel, allerdings sei die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer alltäglichen Lebensführung eingeschränkt worden. Dieser elektronisch überwachte Hausarrest habe bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt. Ihr sei der beschwerdegegenständliche Bescheid am römisch 40 .2024 zugestellt worden, sie sei rechtsunkundig und habe gerade erst wenige Wochen davor aufgetragen bekommen, sich zumindest bis zum römisch 40 .2024 in römisch 40 aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund der widersprüchlichen bescheidmäßig aufgetragenen Forderungen und der ohnehin schon durch die Fußfessel bestehenden psychischen Belastung sei sie davon ausgegangen, dass der gegenständliche Bescheid ein Irrtum sei. Als sie die Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder erhalten habe, habe sie sich umgehend an die Rechtsberatung gewandt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung den Bescheid vom römisch 40 .2024 übermittelte, sei sie mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot konfrontiert worden. Ihr sei erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewilligung der Fußfessel habe und auch unabhängig von der Dauer des elektronisch überwachten Hausarrestes in Rechtskraft erwachsen sei. Sie sei sohin im gegenständlichen Fall einem Rechtsirrtum unterlegen und habe der Irrtum darin gelegen, dass die Auflagen zum elektronisch überwachten Hausarrest einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden. Sohin könne der Beschwerdeführerin keinesfalls eine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden, der Irrtum in Bezug auf die Gültigkeit des erlassenen Aufenthaltsverbots sei aufgrund der großen psychischen Belastung und ihrer Rechtsunkundigkeit entstanden. Es handle sich in Anbetracht der exzeptionellen Umstände des konkreten Falles jedenfalls um leichte Fahrlässigkeit. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX .2024
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 .2024
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom XXXX .2024 durch die gesetzeskonforme Zustellung in
5 BFA-VG zuerkannt.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2025) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
1 BFA-VG übermittelt (vgl. Bescheid vom XXXX .2024, AS 261 ff; Information Rechtsberatung, AS 373; Verständigung über die Hinterlegung, AS 381).Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt und wurde von dieser persönlich entgegengenommen. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführerin auch in ihrer Muttersprache Rumänisch übermittelt. Die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des römisch 40 .2024. Der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit dem Bescheid auch die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt vergleiche Bescheid vom römisch 40 .2024, AS 261 ff; Information Rechtsberatung, AS 373; Verständigung über die Hinterlegung, AS 381). Der Bescheid vom XXXX .2024 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Der Bescheid vom römisch 40 .2024 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden bzw. Beschwerdevorentscheidung wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat.3.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. In den Fällen des Abs. 1 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat (Z1) bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat (Z2), bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.In den Fällen des Absatz eins, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat (Z1) bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat (Z2), bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
4 leg. cit. hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
5 leg. cit. tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
6 leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Paragraph 33, Absatz 6, leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
1 BFA-VG in rumänischer Sprache übermittelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit unvertreten war, hätte sie sich spätestens mit Erhalt dieses Schreibens am XXXX .2024 an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden können. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid vom XXXX .2024 am XXXX .2024 persönlich entgegengenommen und es in weiterer Folge unterlassen, sich bei einer Hilfsorganisation, der belangten Behörde, der Rechtsberatung oder sonstigen rechtskundigen Personen Informationen über den Inhalt des empfangenen Bescheides vom XXXX .2024 einzuholen. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc. – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354).Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend machen. Wenn sie vorbringt, dass sie sich aufgrund ihres elektronisch überwachten Hausarrestes in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, rechtsunkundig sei und sohin einem Rechtsirrtum unterlegen zu sei, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet als Pflegekraft und seit dem Jahr 2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz aufhält. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und wurde bereits dreimal rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Zustellung der ersten Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2023, sohin seit römisch 40 2023 bereits in Kenntnis darüber, dass ein Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, gegen sie eingeleitet wurde. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend ihres Lebensgefährten vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde. Gegen ihren Lebensgefährten wurde bereits gegen dessen Bescheid vom römisch 40 .2024 ein Beschwerdeverfahren betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots geführt und die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt. Auch äußerte sich die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zum Bescheid vom römisch 40 .2024. Auch dieses Schreiben kann nicht als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gewertet werden, zumal der Bescheid vom römisch 40 .2024, bereits am römisch 40 .2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin erlag somit weder einem Rechtsirrtum, noch befand sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation. In der Rechtsmittelbelehrung, welche dieser auch in der rumänischen Sprache übermittelt wurde, ist eindeutig angeführt, dass eine Beschwerde binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Auch wurde ihr die Information bezüglich der Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in rumänischer Sprache übermittelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit unvertreten war, hätte sie sich spätestens mit Erhalt dieses Schreibens am römisch 40 .2024 an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden können. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid vom römisch 40 .2024 am römisch 40 .2024 persönlich entgegengenommen und es in weiterer Folge unterlassen, sich bei einer Hilfsorganisation, der belangten Behörde, der Rechtsberatung oder sonstigen rechtskundigen Personen Informationen über den Inhalt des empfangenen Bescheides vom römisch 40 .2024 einzuholen. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc. – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354). Gerade alle diese aufgezeigten Kenntnisse der Beschwerdeführerin, sei es hinsichtlich der Kenntnisnahme bezüglich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Einleitung des Verfahrens betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im XXXX 2023, dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend ihres Lebensgefährten, der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, der Kenntnisse von Hilfsorganisationen, der Möglichkeit der Heranziehung einer Rechtsberatungsorganisation, der belangten Behörde, aber bereits auch die Erfahrung im Rahmen eines Behördenverfahrens führen dazu, dass die Beschwerdeführerin auch als rechtskundige Person auffallend sorglos gehandelt hat, indem sie es unterlassen hat sich von rechtkundigen Personen bei der Erfassung des Inhaltes des Bescheides vom XXXX .2024 Hilfe zu holen. Gerade aber auch, wenn eine Person nicht rechtskundig ist, ist von einem sorgfältigen Menschen mit dem Hintergrund der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet als Pflegekraft tätig ist zu erwarten, dass sie sich Hilfe holt und nicht sorglos den Bescheid zu Hause ablegt, weil sie davon ausgeht, dass es sich hierbei um einen Irrtum handeln muss, zumal über sie der elektronisch überwachte Hausarrest verhängt wurde. Auch nach Erhalt der Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder war es der Beschwerdeführerin möglich, sich an die Rechtsberaterorganisation BBU zu wenden und zeigt auch dies auf, dass sie in Kenntnis der Möglichkeit sich Hilfe zu holen gewesen ist.Gerade alle diese aufgezeigten Kenntnisse der Beschwerdeführerin, sei es hinsichtlich der Kenntnisnahme bezüglich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Einleitung des Verfahrens betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im römisch 40 2023, dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend ihres Lebensgefährten, der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, der Kenntnisse von Hilfsorganisationen, der Möglichkeit der Heranziehung einer Rechtsberatungsorganisation, der belangten Behörde, aber bereits auch die Erfahrung im Rahmen eines Behördenverfahrens führen dazu, dass die Beschwerdeführerin auch als rechtskundige Person auffallend sorglos gehandelt hat, indem sie es unterlassen hat sich von rechtkundigen Personen bei der Erfassung des Inhaltes des Bescheides vom römisch 40 .2024 Hilfe zu holen. Gerade aber auch, wenn eine Person nicht rechtskundig ist, ist von einem sorgfältigen Menschen mit dem Hintergrund der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet als Pflegekraft tätig ist zu erwarten, dass sie sich Hilfe holt und nicht sorglos den Bescheid zu Hause ablegt, weil sie davon ausgeht, dass es sich hierbei um einen Irrtum handeln muss, zumal über sie der elektronisch überwachte Hausarrest verhängt wurde. Auch nach Erhalt der Bescheide ihrer beiden minderjährigen Kinder war es der Beschwerdeführerin möglich, sich an die Rechtsberaterorganisation BBU zu wenden und zeigt auch dies auf, dass sie in Kenntnis der Möglichkeit sich Hilfe zu holen gewesen ist. Im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 hat die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum sie daran gehindert gewesen wäre, sich an eine rechtskundige Person zu wenden, wenn sie selbst nicht in der Lage gewesen sein soll, den Inhalt des Bescheides zu erfassen. Der Bescheid des BFA vom XXXX .2024 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste die Beschwerdeführerin auch die Bedeutung des Bescheides bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Bei lebensnaher Betrachtung hätte die Beschwerdeführerin auch vor diesem Hintergrund der Ernst der Lage bewusst sein müssen. Auch ist die 4-wöchige Frist in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten.Im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 hat die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum sie daran gehindert gewesen wäre, sich an eine rechtskundige Person zu wenden, wenn sie selbst nicht in der Lage gewesen sein soll, den Inhalt des Bescheides zu erfassen. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste die Beschwerdeführerin auch die Bedeutung des Bescheides bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Bei lebensnaher Betrachtung hätte die Beschwerdeführerin auch vor diesem Hintergrund der Ernst der Lage bewusst sein müssen. Auch ist die 4-wöchige Frist in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten. Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nicht durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen, oder von einem minderen Grad des Versehens auszugehen ist, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde entsprechend der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen beim Bundesamt eingebracht und war dieses auch zuständig, darüber zu entscheiden. 3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2025):3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2025): Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], § 33 VwGVG K 23).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], Paragraph 33, VwGVG K 23). In Spruchpunkt III. schloss die belangte Behörde die „aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (…)
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,“ aus. In Spruchpunkt römisch drei. schloss die belangte Behörde die „aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (…)
Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF,“ aus. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. , 3.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.08.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.08.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn-oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt - wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG).
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
G ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
G ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3.
GVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 als verspätet zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil 1.B.) und 2.B.) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2308277.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.