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{'item': 'G310 2310187-2'}

Obsah (6)Art 133§ 52§ 57§ 55§ 18§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlG310 2310187-2 Spruch, G310 2310187-2/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) kam am XXXX in XXXX zur Welt und ist bosnischer Staatsbürger. Er verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis für Deutschland, welcher trotz seiner Verurteilung in Österreich aufrecht bleibt. Aktuell lebt er mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen in München. Seine Schulausbildung absolvierte der BF in Deutschland, wie auch seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Der Beschwerdeführer (BF) kam am römisch 40 in römisch 40 zur Welt und ist bosnischer Staatsbürger. Er verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis für Deutschland, welcher trotz seiner Verurteilung in Österreich aufrecht bleibt. Aktuell lebt er mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen in München. Seine Schulausbildung absolvierte der BF in Deutschland, wie auch seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Im Bundesgebiet liegen abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX von XXXX 2023 bis XXXX .2024 keine Wohnsitzmeldung des BF vor. Auch kann er keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihm nie beantragt. Im Bundesgebiet liegen abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2024 keine Wohnsitzmeldung des BF vor. Auch kann er keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihm nie beantragt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX als XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB und der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 als römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betruges als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB und der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Noch am selben Tag wurde der BF bedingt entlassen. Zuvor wurde ihm nachweislich die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs 6 FPG in der Justizanstalt XXXX zugestellt.

Ein Nachweis für die Ausreise aus Deutschland wurde vom BF vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht erbracht. Noch am selben Tag wurde der BF bedingt entlassen. Zuvor wurde ihm nachweislich die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Ein Nachweis für die Ausreise aus Deutschland wurde vom BF vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht erbracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 31.03.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 31.03.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass das Verhalten des BF gegenwärtig eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei in Deutschland und Österreich strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Zuletzt habe er länderübergreifend im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert, was schlussendlich zu seiner Verurteilung in Österreich geführt habe. Sein Verhalten lasse auf eine Wiederholungsgefahr schließen. Er sei nicht bereit gewesen, am fremdenrechtlichen Verfahren mitzuwirken. Die Abwägung ergebe, dass das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Der BF erhob dagegen Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass er sich nach seiner bedingten Entlassung am XXXX 2024 noch am selben Tag nach Deutschland begeben habe, wo er über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfüge. Nachdem er von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als Objektleiter beschäftigt gewesen sei, sei er seit XXXX .2024 als Sachbearbeiter in einer Technikabteilung eines Unternehmens tätig.Der BF erhob dagegen Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass er sich nach seiner bedingten Entlassung am römisch 40 2024 noch am selben Tag nach Deutschland begeben habe, wo er über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfüge. Nachdem er von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 als Objektleiter beschäftigt gewesen sei, sei er seit römisch 40 .2024 als Sachbearbeiter in einer Technikabteilung eines Unternehmens tätig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier sich hier durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier sich hier durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

§ 55

Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF bereits vor der Vorlage der Beschwerde an das BVwG nach Deutschland ausgereist ist und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhält, ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch eine Frist für die freiwillige Ausreise zu versagen. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2310187.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.