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{'item': 'G314 2298689-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlG314 2298689-1 Spruch, G314 2298689-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX Wien gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (Grundverfahren XXXX ), betreffend Zeugengebühren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 Wien gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 (Grundverfahren römisch 40 ), betreffend Zeugengebühren: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der aus XXXX geladene Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX als Zeuge vernommen. Mit seiner mit XXXX datierten Eingabe begehrte er Zeugengebühren von EUR 229,

  1. Der aus römisch 40 geladene Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 als Zeuge vernommen. Mit seiner mit römisch 40 datierten Eingabe begehrte er Zeugengebühren von EUR 229,
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF mit EUR 158,30 bestimmt und das Mehrbegehren mit näherer Begründung abgewiesen. In der angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids bei der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX einzubringen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF mit EUR 158,30 bestimmt und das Mehrbegehren mit näherer Begründung abgewiesen. In der angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids bei der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 einzubringen ist. Der Bescheid wurde dem BF an seiner Wohnadresse per Post durch Hinterlegung ab XXXX 2024 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am XXXX 2024 persönlich ausgefolgt. Dagegen richtet sich seine an das Bezirksgericht XXXX gerichtete, laut Poststempel am XXXX .2024 zur Post gegebene Beschwerde. Der Bescheid wurde dem BF an seiner Wohnadresse per Post durch Hinterlegung ab römisch 40 2024 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am römisch 40 2024 persönlich ausgefolgt. Dagegen richtet sich seine an das Bezirksgericht römisch 40 gerichtete, laut Poststempel am römisch 40 .2024 zur Post gegebene Beschwerde. Die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX forderte den BF in der Folge mehrfach auf, die Zahlung der Beschwerdegebühr nachzuweisen, obwohl seine Beschwerde als Eingabe eines Zeugen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 13 GebG gebührenfrei ist. Die Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 forderte den BF in der Folge mehrfach auf, die Zahlung der Beschwerdegebühr nachzuweisen, obwohl seine Beschwerde als Eingabe eines Zeugen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühr gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 13, GebG gebührenfrei ist. Nachdem der BF einen Nachweis für die Zahlung der Beschwerdegebühr vorgelegt hatte, legte die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX die Beschwerde samt Teilen der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX .2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurden dem BVwG aufforderungsgemäß fehlende Aktenteile nachgereicht. Nachdem der BF einen Nachweis für die Zahlung der Beschwerdegebühr vorgelegt hatte, legte die Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 die Beschwerde samt Teilen der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom römisch 40 .2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Schreiben vom römisch 40 2025 wurden dem BVwG aufforderungsgemäß fehlende Aktenteile nachgereicht. Das BVwG forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde binnen zwei Wochen zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass er zunächst versucht habe, beim Bezirksgericht XXXX eine informelle Korrektur der Zeugengebühren zu erwirken. Die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX habe ihn letztlich telefonisch darüber informiert, dass er eine Beschwerde einbringen müsse und dass die Frist dafür schon am nächsten Tag ende. Er habe die Beschwerde jedoch aus beruflichen Gründen (er arbeite von 7.30 Uhr bis 19 Uhr und habe dann Nachtdienst im Krankenhaus gehabt) erst mit einer zweitägigen Verzögerung einbringen können. Das BVwG forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2025 auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde binnen zwei Wochen zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass er zunächst versucht habe, beim Bezirksgericht römisch 40 eine informelle Korrektur der Zeugengebühren zu erwirken. Die Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 habe ihn letztlich telefonisch darüber informiert, dass er eine Beschwerde einbringen müsse und dass die Frist dafür schon am nächsten Tag ende. Er habe die Beschwerde jedoch aus beruflichen Gründen (er arbeite von 7.30 Uhr bis 19 Uhr und habe dann Nachtdienst im Krankenhaus gehabt) erst mit einer zweitägigen Verzögerung einbringen können. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die Verspätung der Beschwerde, die sich aus der Aktenlage ergibt, wird auch vom BF zugestanden („…weshalb mein Schreiben erst zwei Tage verzögert erfolgte …“), sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Ausgehend vom vorliegenden, formal und inhaltlich unbedenklichen Rückschein wurde der Bescheid dem BF durch Hinterlegung am XXXX .2024 an seiner Wohnadresse, einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG, zugestellt. Gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung bestehen keine Bedenken.Ausgehend vom vorliegenden, formal und inhaltlich unbedenklichen Rückschein wurde der Bescheid dem BF durch Hinterlegung am römisch 40 .2024 an seiner Wohnadresse, einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, zugestellt. Gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung bestehen keine Bedenken. Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheids; die Beschwerde ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheids; die Beschwerde ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am XXXX .2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des XXXX .
  3. Da die Beschwerde erst danach, nämlich am XXXX .2024, zur Post gegeben wurde, ist sie (auch unter Berücksichtigung des Postlaufprivilegs) verspätet und daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am römisch 40 .2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des römisch 40 .
  4. Da die Beschwerde erst danach, nämlich am römisch 40 .2024, zur Post gegeben wurde, ist sie (auch unter Berücksichtigung des Postlaufprivilegs) verspätet und daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Entscheidung kommt es lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist und nicht auf allfällige Gründe für deren Versäumung an. Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF durch die behaupteten Umstände (hohe berufliche Belastung in den letzten Tagen vor dem Ablauf der Frist) nicht an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert war, zumal er jedenfalls seit der Ausfolgung des angefochtenen Bescheids am XXXX .2024 Kenntnis von dessen Inhalt und vom Fristenlauf hatte. Bei dieser Entscheidung kommt es lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist und nicht auf allfällige Gründe für deren Versäumung an. Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF durch die behaupteten Umstände (hohe berufliche Belastung in den letzten Tagen vor dem Ablauf der Frist) nicht an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert war, zumal er jedenfalls seit der Ausfolgung des angefochtenen Bescheids am römisch 40 .2024 Kenntnis von dessen Inhalt und vom Fristenlauf hatte. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2298689.1.00

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