4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.10.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.10.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit mit den vier in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen der Vergehen der Nötigung und Hehlerei sowie insbesondere der Vergehen des Diebstahls. Schon bei der letzten Verurteilung des BF seien unter anderem 15 einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet worden. So sei der BF auch in Deutschland mehrfach verurteilt worden und habe sich dort in Haft befunden, aus welcher er erst im Jahr 2022 entlassen worden sei. Trotz des verspürten Haftübels sei es zu keiner Besserung gekommen und stelle der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das Grundinteresse der Bevölkerung am Schutz des persönlichen Eigentums dar. Es liege keine starke soziale Verankerung in Österreich vor, der BF habe nur wenige Tage legal gearbeitet und sich hier nur knapp 15 Monate aufgehalten. Der BF verfüge über keine (tiefergehenden) sozialen Kontakte oder Verwandte im Bundesgebiet. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2024 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 12.10.2024 im Stande der Strafhaft zugestellt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2. Vorab ist zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass der BF nicht persönlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör
3 AVG vom 25.04.2024, welches vom BF am 10.05.2024 nachweislich übernommen wurde, wurde dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig, weshalb ihm das Parteiengehör nachweislich abermals am 06.08.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. In der Folge langte am 20.08.2024 die handschriftliche Stellungnahme des BF vom 08.08.2024 ein. In dieser wurde unter anderem sinngemäß vorgebracht, dass bereits einmal Dokumente übermittelt worden seien, ohne jedoch hierfür Nachweise vorzulegen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern und insbesondere Vorbringen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben zu erstatten, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).3.2. Vorab ist zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass der BF nicht persönlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 25.04.2024, welches vom BF am 10.05.2024 nachweislich übernommen wurde, wurde dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig, weshalb ihm das Parteiengehör nachweislich abermals am 06.08.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. In der Folge langte am 20.08.2024 die handschriftliche Stellungnahme des BF vom 08.08.2024 ein. In dieser wurde unter anderem sinngemäß vorgebracht, dass bereits einmal Dokumente übermittelt worden seien, ohne jedoch hierfür Nachweise vorzulegen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern und insbesondere Vorbringen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben zu erstatten, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). 3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt: Da vom BF die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Dieser wurde auch von der belangten Behörde herangezogen und wurden dagegen in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben.Da vom BF die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Dieser wurde auch von der belangten Behörde herangezogen und wurden dagegen in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Vorab ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge, wonach sich die Gefährdungsprognose der Behörde lediglich auf einen Verweis auf die Verurteilungen des BF beschränke und eine darüber hinausgehende einzelfallbezogene Begründung nicht erfolgt sei, durch das erkennende Gericht nicht gefolgt werden kann. Das den Verurteilungen des BF zu Grunde liegende Verhalten wurde von der belangten Behörde zunächst festgestellt und wurde zudem eine durchaus einzellfallbezogene Gefährdungsprognose vorgenommen, wenngleich nicht sämtlichen darin ausgeführten Erwägungen gefolgt werden kann (z.B. „Sie waren im Bundesgebiet nach Ihrer neuerlichen Einreise auch nur sehr kurz legal beschäftigt und – abgesehen von der Justizanstalt, Obdachlosenadressen und einer Mitarbeiterwohnung – nie amtlich gemeldet, was Ihre gleichgültige Einstellung zur Rechtsordnung untermauert“). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen wegen insbesondere Vermögensdelikten bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann stahl der BF bereits am 24.07.2023 aus einem Drogeriemarkt ein Parfum, indem er es aus dem Regal nahm und in seiner Jackentasche verbarg. Das letztlich erfolgte diversionelle Vorgehen der Staatsanwaltschaft hindert nicht die Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197). Wie den Feststellungen entnommen werden kann stahl der BF bereits am 24.07.2023 aus einem Drogeriemarkt ein Parfum, indem er es aus dem Regal nahm und in seiner Jackentasche verbarg. Das letztlich erfolgte diversionelle Vorgehen der Staatsanwaltschaft hindert nicht die Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197). Des Weiteren wurde der BF in Österreich wegen insgesamt fünf (teils versuchten) Diebstählen nach § 127 StGB, eines Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB, einer Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie dem Kauf von Hehlerware nach § 164 Abs. 2 StGB verurteilt, wobei sich sämtliche Delikte im Zeitraum zwischen August 2023 und August 2024 – sohin binnen eines Jahres – ereigneten. Des Weiteren wurde der BF in Österreich wegen insgesamt fünf (teils versuchten) Diebstählen nach Paragraph 127, StGB, eines Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, einer Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie dem Kauf von Hehlerware nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB verurteilt, wobei sich sämtliche Delikte im Zeitraum zwischen August 2023 und August 2024 – sohin binnen eines Jahres – ereigneten. Die Diebstähle wurden begangen, indem der BF in verschiedenen Geschäften Handelswaren im Wert zwischen EUR 89,99 und EUR 464,00 in Rucksäcke, Kleidungstaschen und mit Alufolie ausgekleidete Taschen steckte und in der Folge das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, wobei es teilweise beim Versuch blieb. In einem Fall entfernte der BF von einem Kleidungsstück die Diebstahlsicherung. Der Diebstahl durch Einbruch erfolgte indem der BF ein Fahrrad im Wert von EUR 249,99 wegnahm, indem er ein Fahrradschloss, welches um den Rahmen und das Vorderrad angebracht war, mit einem unbekannten Werkzeug aufbrach. Den hehlerischen Kauf verwirklichte der BF indem er ein gestohlenes Fahrrad nach der Tat als Geschenk annahm und damit wegfuhr. In Zusammenhang mit letztgenanntem Delikt ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF jemanden durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, das letztlich hehlerisch erworbene Fahrrad weiter festzuhalten, nötigte, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er ihn abstechen werde und zur Untermauerung seiner Drohung mit einem ca. 10 cm langen Nagelzwicker eine Stichbewegung in Richtung des Genannten machte. Wenngleich nicht von einer ernst gemeinten Todesdrohung auszugehen war, wird hierdurch deutlich, dass der BF notfalls nicht vor der Anwendung von Gewalt zurückschrecken würde, um seine kriminellen Ziele zu verwirklichen. Bereits diese Darstellung der Taten des BF zeigt, dass er über ein nicht unerheblichen Maß an krimineller Energie verfügt und keinerlei Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen hat. Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Wert des Diebesgutes jeweils in Grenzen hielt und es teilweise auch beim Versuch blieb, ist im gegenständlichen Fall die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen – 9 Angriffe binnen eines Jahres – zu berücksichtigen. Außerdem ging der BF teils vorbereitet und in geplanter Art und Weise vor (z.B. mit Alufolie ausgekleidete Tasche). Auch die belangte Behörde ging zutreffend von regelmäßigen strafbaren Handlungen binnen eines längeren Zeitraumes aus. Des Weiteren darf aufgrund der der wiederholten Diebstähle und allgemeinen Lebenserfahrung von weiteren unbemerkt gebliebenen und somit nicht aktenkundigen Diebstählen ausgegangen werden. Dass es letztlich nicht nur bei Delikten gegen fremdes Vermögen blieb, sondern es auch zu einer Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit eines Diebstahlsopfers kam, verdeutlicht die vom BF ausgehende Gefährlichkeit. Im Falle des BF ist jedoch nicht bloß auf die in Österreich gesetzten strafbaren Verhaltensweisen Rücksicht zu nehmen. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, weist er in anderen Mitgliedstaaten bereits 12 Vorstrafen wegen insbesondere Vermögensdelikten auf. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer Verfestigung des Verhaltens, das Eigentum anderer nicht zu respektieren, ausgeht. Aus dem bereits über längere Zeit hinweg vom BF immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhaltens und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich, dass der BF sich offenkundig durch Vermögensdelikte ein Einkommen zu verschaffen versucht, ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. strafbaren Handlungen. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238).Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Da die letzten Tathandlungen erst im August 2024 gesetzt wurden, ist schon deswegen von einer Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr auszugehen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF in Deutschland bereits mehrfach in Haft befand. Er wurde zuletzt ca. im Juli 2022 und davor 3 Jahre zuvor aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafen entlassen. Somit zeigt sich, dass selbst Haftstrafen im BF keinen Gesinnungswandel bewirken konnten, was die im Zeitpunkt der Haftentlassung – diese wird im August 2025, allenfalls vorzeitig im April 2025 erfolgen – weiterhin anzunehmende Gefährlichkeit unterstreicht. Soweit der BF vorbringt seine Taten zu bereuen, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).Soweit der BF vorbringt seine Taten zu bereuen, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Es wird vorgebracht, dass die kriminellen Handlungen der Finanzierung und Beschaffung von Betäubungsmittel dienten, aktuell eine Substitutionstherapie erfolge und der BF plane diese nach seiner Haftentlassung in der Universitätsklinik fortzuführen. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass nach dem Beschwerdevorbringen bereits vor den Verurteilungen des BF eine entsprechende Therapie erfolgte. Dennoch wurde der BF offenkundig erneut rückfällig, zumal er bereits im Juni 2023 beim Spritzen von Heroin auf frischer Tat betreten wurde und im Mai 2024 – wie auch wiederholt davor – eine Mischintoxikation diagnostiziert wurde. Schon aufgrund der Erfolglosigkeit bisheriger Substitutionsprogramme und dem Umstand, dass im Rahmen der aktuellen Strafhaft keine weitergehende Suchttherapie erfolgt, ist eine Besserung des BF nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Im Falle des BF ist von einem Aufenthalt seit etwa Juni 2023 auszugehen. Der BF war lediglich zu Beginn seines Aufenthaltes für 14 Tage erwerbstätig, bezog danach zwischen August und November 2023 Arbeitslosengeld und war im August 2023 für einen Tag als erwerbstätig gemeldet. Von November 2023 bezog er mit einer kurzen Unterbrechung bis August 2024 Krankengeld. Wiewohl der Aufenthalt des BF bis zu seiner Inhaftierung zumindest für gewisse Zeit – siehe auch § 55 Abs. 3 erster Satz NAG – von einem unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 NAG gedeckt zu sein scheint, kommt der kurzen und durch die Inhaftierung zu relativierende Aufenthaltsdauer des BF keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/22/005).Im Falle des BF ist von einem Aufenthalt seit etwa Juni 2023 auszugehen. Der BF war lediglich zu Beginn seines Aufenthaltes für 14 Tage erwerbstätig, bezog danach zwischen August und November 2023 Arbeitslosengeld und war im August 2023 für einen Tag als erwerbstätig gemeldet. Von November 2023 bezog er mit einer kurzen Unterbrechung bis August 2024 Krankengeld. Wiewohl der Aufenthalt des BF bis zu seiner Inhaftierung zumindest für gewisse Zeit – siehe auch Paragraph 55, Absatz 3, erster Satz NAG – von einem unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins und 2 NAG gedeckt zu sein scheint, kommt der kurzen und durch die Inhaftierung zu relativierende Aufenthaltsdauer des BF keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/22/005). Der BF verfügt über kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet und liegt auch keine nennenswerte Integration vor. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert wurde, spricht der BF zwar Deutsch, doch war er im Bundesgebiet lediglich für kurze Zeit erwerbstätig und war nur während dieser Zeit mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ansonsten bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld und war lediglich in einer Notschlafstellen, bei einem Hilfsverein für Obdachlose oder in einer Justizanstalt gemeldet. Die sozialen Kontakte des BF beschränken sich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auf Sozialarbeiter/innen. Eine Substitutionstherapie und allfällige medizinische Behandlungen können zumutbar auch in Italien oder Deutschland fortgesetzt bzw. durchgeführt werden. Schwerwiegende Erkrankungen, welche unaufschiebbare Behandlungen oder Operationen im Inland erfordern sind nicht hervorgekommen. Wenngleich keine maßgebliche Bindung zum Heimatstand Italien mehr besteht, beschränkt sich das Aufenthaltsverbot ohnehin auf das Staatsgebiet der Republik Österreich und brachte der BF in der Beschwerde vor, nach der erfolgreichen Therapie seiner Sucht zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Einer Rückkehr nach Deutschland steht das zu prüfende Aufenthaltsverbot sohin nicht entgegen und ist davon auszugehen, dass er trotz seiner Behinderung von 30 Prozent einer dieser entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen wird können. Gegen einen weiteren Verbleib des BF sprechen indes in hohem Maße seine im Bundesgebiet begangenen Straftaten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen. Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des BF ist aufgrund seiner bloß geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des BF ist aufgrund seiner bloß geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die belangte Behörde erließ gegen den BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies damit, dass der maximale Zeitraum von 10 Jahren nicht ausgeschöpft worden sei, da auch das Strafgericht den Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft habe und der BF aufgrund des Drogenkonsums in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit leicht eingeschränkt sei. Die belangte Behörde erließ gegen den BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies damit, dass der maximale Zeitraum von 10 Jahren nicht ausgeschöpft worden sei, da auch das Strafgericht den Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft habe und der BF aufgrund des Drogenkonsums in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit leicht eingeschränkt sei. In der Beschwerde wird zur Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgebracht, dass eine Ausschöpfung des gesetzlich zulässigen Rahmens in einem Fall wie diesem nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Zwar entspricht es auch der Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig anzusehen wäre, doch hat die belangte Behörde den
2 FPG zulässigen Rahmen von 10 Jahren nicht ausgeschöpft.In der Beschwerde wird zur Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgebracht, dass eine Ausschöpfung des gesetzlich zulässigen Rahmens in einem Fall wie diesem nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Zwar entspricht es auch der Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig anzusehen wäre, doch hat die belangte Behörde den
Paragraph 67, Absatz 2, FPG zulässigen Rahmen von 10 Jahren nicht ausgeschöpft. Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten, als der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit des BF durch die Vielzahl der in Österreich und anderen Mitgliedstaaten begangenen Vermögensdelikte nachdrücklich manifestiert, und erscheint die von der belangten Behörde im Rahmen ihres Ermessens gewählte Befristung von 8 Jahren als nicht unverhältnismäßig. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes würde sich gemessen am konkreten Verhalten des BF, der Vielzahl an Straftaten in der Vergangenheit und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Zwar beging der BF kein Verbrechen, doch ist erneut darauf hinzuweisen, dass er in Österreich binnen eines Jahres in insgesamt 9 Angriffen straffällig wurde und darüber hinaus bereits 12 einschlägige Vorstrafen in anderen Mitgliedstaaten bestanden. Dem BF sind nicht bloß Vermögensdelikte vorzuwerfen, sondern kam es im Rahmen einer Nötigung zu einer gefährlichen Drohung mit zumindest einer Körperverletzung. Zudem hat der BF in Deutschland wiederholt das Haftübel verspürt, jedoch konnte hierdurch – wie durch die Verurteilungen in Österreich eindrucksvoll belegt wird – keine Verhaltensänderung bewirkt werden, weshalb von einer evidenten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. In Zusammenschau mit der Suchtproblematik des BF war der Beobachtungszeitraum vergleichsweise lange anzusetzen und erweist sich mit 8 Jahren als angemessen. Letztlich sind die privaten und familiären Verhältnisse des BF nicht dergestalt, dass sie eine Herabsetzung der Befristung zu rechtfertigen vermögen. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. 3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „
1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob dem BF ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des BF bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach seiner in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte (vgl. abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Der BF ist italienischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei wäre im konkreten Fall darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich der BF aktuell noch in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob dem BF ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des BF bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach seiner in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte vergleiche abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Im Ergebnis kann jedoch im konkreten Fall nicht erkannt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes mit Blick auf den frühestmöglichen Termin zur allfälligen bedingten Entlassung des BF ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre: Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten des BF insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF trotz einer Vielzahl an Vorstrafen, offenkundig weiterhin versuchte sich sein Einkommen durch Vermögensdelikte aufzubessern. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, erfolgten die Angriffe in kurzen Abständen, teils an gleichen Orten und am Folgetag. Durch die Vielzahl der Verurteilungen des BF über einen langen Zeitraum ist die Wiederholungsgefahr daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft – am 05.08.2025, frühestens am 04.04.2025 – noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er bei seiner Entlassung über keine Arbeit verfügen und weiterhin eine Suchtproblematik vorliegen wird. Wenngleich vorgebracht wurde, dass er nach seiner Enthaftung vermutlich erneut in einer Obdachloseneinrichtung Unterkunft nehmen werde können, ergibt sich hieraus keine Änderung der Lebensumstände im Vergleich zu vor seiner Verhaftung. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Miet- oder Vertragsverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Eine Substitutionstherapie wird der BF auch in Deutschland oder Italien fortsetzen können. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist. Zusätzlich kann zum Zeitpunkt seiner in Zukunft liegenden Enthaftung nicht von einer maßgeblichen Änderung der Lebensumstände des BF im Vergleich zu vor seiner Verhaftung ausgegangen werden, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF zeitnah zu seiner Enthaftung erneut delinquent werden wird. Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt und war auch Spruchpunkt II. nicht korrekturbedürftig.Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt und war auch Spruchpunkt römisch zwei. nicht korrekturbedürftig. 3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der BF während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF hierdurch faktisch nicht beschwert war. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des BF zu seinen familiären und privaten Verhältnissen wurde der gegenständlichen Entscheidung weitestgehend zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der schriftlichen Stellungnahme des BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geklärt. Dem BF wurde auch Gehör zu verschiedenen Umständen, wie etwa seinen Verurteilungen in anderen Mitgliedsstaaten und einer Einschätzung zu seinem Gesundheitszustand, gewährt und wurde er eingeladen, sich zu bestimmten Fragen zu äußern. Er hat am Verfahren aber nicht mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund war nicht davon auszugehen, dass er am Ausgang des Verfahrens noch Interesse hat bzw. dass eine Mitwirkung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgt wäre. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme aber selbst bei einem vom BF beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da er sich angesichts der Vielzahl von begangenen Straftaten trotz bereits verspürten Haftübels erst in Freiheit bewähren wird müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
7 BFA-VG unterbleiben.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme aber selbst bei einem vom BF beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da er sich angesichts der Vielzahl von begangenen Straftaten trotz bereits verspürten Haftübels erst in Freiheit bewähren wird müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2302484.1.00
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