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Art 133§ 67§ 2§ 52§ 61§ 66§ 70§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlI406 2109678-2 Spruch, I406 2109678-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, dass er homosexuell sei. Mit Bescheid vom 08.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 08.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde. Am 24.03.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein, da der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte und sein Aufenthaltsort durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar war. Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer eine aufrechte Meldeadresse habe, und regte die Fortsetzung des Asylverfahrens an. Nach Fortsetzung des Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2018, GZ: I406 2109678-1/22E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. behoben.Nach Fortsetzung des Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2018, GZ: I406 2109678-1/22E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2015 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. behoben. Die Aufhebung des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 08.06.2015 gründete sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2016 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte und aufgrund einer ausgestellten Aufenthaltskarte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.Die Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides vom 08.06.2015 gründete sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2016 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte und aufgrund einer ausgestellten Aufenthaltskarte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.
- Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.03.2022 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs verurteilt worden war, wurde er am 02.02.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, am 23.09.2024 seine Ehegattin.
- Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.03.2022 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs verurteilt worden war, wurde er am 02.02.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, am 23.09.2024 seine Ehegattin. In der niederschriftlichen Einvernahme verneinte der Beschwerdeführer, in Österreich straffällig geworden zu sein, und sagte aus, sich nicht schuldig bekannt und deswegen sich gegen die Urteile beschwert zu haben.
- Mit Schreiben vom 23.09.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, und räumte ihm eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verständigung zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer am 31.10.2024 eine Stellungnahme.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
- Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 16.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besuchte eine Grundschule und eine Mittelschule. Seine Eltern, mit denen er in Kontakt steht, und vier Geschwister leben nach wie vor in Nigeria. Seine Familie besitzt in Nigeria ein Grundstück. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, dass er homosexuell sei. Zumindest seit dem 16.05.2015 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom 08.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 08.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde. Am 24.03.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein, da der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte und sein Aufenthaltsort durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar war. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2016 eine österreichische Staatsbürgerin und bekam auf Antrag hin eine von 11.08.2017 bis 11.08.2022 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 2016 eine österreichische Staatsbürgerin und bekam auf Antrag hin eine von 11.08.2017 bis 11.08.2022 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Zuletzt wurde ihm eine von 29.01.2024 bis 29.01.2029 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer eine aufrechte Meldeadresse habe, und regte die Fortsetzung des Asylverfahrens an. Nach Fortsetzung des Asylverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2018, GZ: I406 2109678-1/22E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet ab und behob den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III.Nach Fortsetzung des Asylverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2018, GZ: I406 2109678-1/22E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2015 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet ab und behob den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mangels Tatnachweises eingestellt. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mangels Tatnachweises eingestellt. Mit seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer zwei gemeinsame kleine Kinder, für die er sorgepflichtig ist. Seine Tochter wurde im Jahr 2020 geboren, sein Sohn kam im Jahr 2017 auf die Welt. Abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern hat er in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Von 18.07.2021 bis 18.03.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Während der Haft besuchte seine Ehegattin ihn einmal in der Woche. Am 18.03.2024 wurde er bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen. Für die Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Seit Anfang Juni 2024 führt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinen Kindern keinen gemeinsamen Haushalt. Er hat mit seiner Ehegattin derzeit Beziehungsprobleme. Sie arbeiten daran und haben soweit ein gutes Verhältnis. Mit seinen Kindern steht der Beschwerdeführer derzeit primär telefonisch und per Videotelefonie in Kontakt. Alle 14 Tage sehen seine Kinder ihn persönlich und übernachten auch bei ihm. Für den Lebensunterhalt der Kinder sorgt überwiegend seine Ehegattin. In den Zeiträumen 24.04.2018 - 24.04.2018, 11.05.2018 - 11.05.2018, 01.07.2020 - 05.02.2021, 01.02.2021 - 12.07.2021, 12.06.2023 - 21.01.2024, 22.01.2024 - 26.01.2024 und 05.02.2024 - 22.03.2024 war der Beschwerdeführer in Österreich als Arbeiter beschäftigt. Von 01.10.2018 bis 31.03.2019 war er selbständig erwerbstätig. Seit 15.08.2024 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.03.2022 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 23.03.2022 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Aufgrund ihrer finanziell angespannten Situation haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin spätestens im Jänner 2017 den Entschluss gefasst, sich an Betrugshandlungen einer größeren international agierenden Tätergruppe zu beteiligen, um sich dadurch das Familieneinkommen erheblich aufzubessern. Die treibende Kraft bei dieser illegalen Einkommensverschaffung war der Beschwerdeführer. Er überredete seine Ehefrau, die Tätergruppe bei Betrugsdelikten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind schuldig, sie haben in XXXX und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Beitragshandlungen zur Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass unbekannte (unmittelbare) Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB), Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen („Auftraggeber“) durch bislang nicht feststellbare elektronische Manipulationen von Emails („Man-in-the-Middle“- Attacken), durch welche den unbekannten Tätern möglich war, den Verfügungsberechtigten der Unternehmen ge- bzw. verfälschte Rechnungen („Invoices“) unter Nennung von in ihrer Verfügungsmacht liegenden Bankkonten, in Verbindung mit der (konkludenten) wahrheitswidrigen Behauptung, die Rechnungen stammten von den genannten Unternehmen und seien aufgrund erbrachter Leistung bzw. zum Erwerb von Gegenständen zu begleichen, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, zur Überweisung von den in den Rechnungen genannten Beträgen auf die abgeänderten Bankkonten, somit zu Handlungen, die die Verfügungsberechtigten in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, verleiteten bzw. zu verleiten versuchten, und zwarDer Beschwerdeführer und seine Gattin sind schuldig, sie haben in römisch 40 und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Beitragshandlungen zur Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) dazu beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass unbekannte (unmittelbare) Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB), Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen („Auftraggeber“) durch bislang nicht feststellbare elektronische Manipulationen von Emails („Man-in-the-Middle“- Attacken), durch welche den unbekannten Tätern möglich war, den Verfügungsberechtigten der Unternehmen ge- bzw. verfälschte Rechnungen („Invoices“) unter Nennung von in ihrer Verfügungsmacht liegenden Bankkonten, in Verbindung mit der (konkludenten) wahrheitswidrigen Behauptung, die Rechnungen stammten von den genannten Unternehmen und seien aufgrund erbrachter Leistung bzw. zum Erwerb von Gegenständen zu begleichen, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, zur Überweisung von den in den Rechnungen genannten Beträgen auf die abgeänderten Bankkonten, somit zu Handlungen, die die Verfügungsberechtigten in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, verleiteten bzw. zu verleiten versuchten, und zwar I. am 31.1.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 6.582 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt und die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der XXXX die Überweisung veranlassten und der am 8.2.2017 eingegangene Betrag noch am selben Tag zur Gänze in bar behoben wurde;römisch eins. am 31.1.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 6.582 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt und die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der römisch 40 die Überweisung veranlassten und der am 8.2.2017 eingegangene Betrag noch am selben Tag zur Gänze in bar behoben wurde; II. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 22.2.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 7.660 US Dollar auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt und die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der XXXX die Überweisung veranlassten und vom am 22.2.2017 eingegangenen Betrag noch am selben Tag 7.200 Euro auf ein Konto und 50 Euro auf ein weiteres Konto weiter überwiesen wurden;römisch zwei. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 22.2.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 7.660 US Dollar auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt und die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der römisch 40 die Überweisung veranlassten und vom am 22.2.2017 eingegangenen Betrag noch am selben Tag 7.200 Euro auf ein Konto und 50 Euro auf ein weiteres Konto weiter überwiesen wurden; III. am 24.2.2017 einen Mann von einem Kompetenzzentrum zur Überweisung von 24.962,50 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen XXXX von der XXXX und XXXX von der XXXX abfingen, XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von XXXX stammt, die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und XXXX aufforderten, den Restbetrag aus einem Maschinenkauf auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei XXXX am 6.3.2017 die Überweisung veranlasste, diese aber umgehend von der tschechischen Bank aufgrund Betrugsverdachts auf dessen Konto rückgebucht wurde;römisch drei. am 24.2.2017 einen Mann von einem Kompetenzzentrum zur Überweisung von 24.962,50 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen römisch 40 von der römisch 40 und römisch 40 von der römisch 40 abfingen, römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von römisch 40 stammt, die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und römisch 40 aufforderten, den Restbetrag aus einem Maschinenkauf auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei römisch 40 am 6.3.2017 die Überweisung veranlasste, diese aber umgehend von der tschechischen Bank aufgrund Betrugsverdachts auf dessen Konto rückgebucht wurde; IV. am 4.4.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 105.764,40 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX . abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte Email übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei das Unternehmen die Überweisung nicht durchführte, da es die veränderte IBAN bemerkte;römisch vier. am 4.4.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 105.764,40 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 . abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte Email übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei das Unternehmen die Überweisung nicht durchführte, da es die veränderte IBAN bemerkte; V. am 7.4.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 31.530,10 Euro ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der XXXX die Überweisung veranlassten und vom am 11.4.2017 eingegangenen Betrag am 12.4.2017 3.000 Euro auf ein Konto, 3.000 Euro auf ein weiteres Konto und 150 Euro auf ein weiteres Konto weiter überwiesen sowie am 12.4.2017 20.000 Euro und am 13.4.2017 5.350 Euro in bar abgehoben wurden;römisch fünf. am 7.4.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 31.530,10 Euro ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der römisch 40 die Überweisung veranlassten und vom am 11.4.2017 eingegangenen Betrag am 12.4.2017 3.000 Euro auf ein Konto, 3.000 Euro auf ein weiteres Konto und 150 Euro auf ein weiteres Konto weiter überwiesen sowie am 12.4.2017 20.000 Euro und am 13.4.2017 5.350 Euro in bar abgehoben wurden; VI. am 20.4.2017 Verantwortliche der XXXX . zur Überweisung von 45.738 US Dollar Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX . abfingen, den Vertretern der XXXX . eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei das Unternehmen die Überweisung nicht durchführte, da es die veränderte IBAN bemerkte;römisch sechs. am 20.4.2017 Verantwortliche der römisch 40 . zur Überweisung von 45.738 US Dollar Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 . abfingen, den Vertretern der römisch 40 . eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei das Unternehmen die Überweisung nicht durchführte, da es die veränderte IBAN bemerkte; VII. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 26.4.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 20.987 US Dollar auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der XXXX die Überweisung am 26.4.2017 veranlassten, eine Behebung jedoch nicht mehr möglich war, da das Konto nach dem Eingang des Betrages vom Bankinstitut gesperrt wurde;römisch sieben. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 26.4.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 20.987 US Dollar auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der römisch 40 die Überweisung am 26.4.2017 veranlassten, eine Behebung jedoch nicht mehr möglich war, da das Konto nach dem Eingang des Betrages vom Bankinstitut gesperrt wurde; VIII. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 9.4.2018 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 97.315 US Dollar auf ein Konto, indem sie Vertretern der XXXX auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den Betrag auf ein Konto zu überweisen, wobei die Überweisung am 10.4.2018 nicht durchging, jedoch am 12.4.2018 der Betrag von 97.245 US Dollar (97.315 US Dollar abzüglich Gebühren) einlangte und selben Tag 20.000 Euro auf ein Konto und 6.003,99 Euro auf ein Konto, am 13.4.2018 20.000 Euro auf ein Konto und am 15.4.2018 weitere 14.000 Euro auf ein Konto überwiesen sowie weiters im Zeitraum
- bis 19.4.2018 insgesamt 16.900 Euro in Österreich in bar abgehoben wurden;römisch acht. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 9.4.2018 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 97.315 US Dollar auf ein Konto, indem sie Vertretern der römisch 40 auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den Betrag auf ein Konto zu überweisen, wobei die Überweisung am 10.4.2018 nicht durchging, jedoch am 12.4.2018 der Betrag von 97.245 US Dollar (97.315 US Dollar abzüglich Gebühren) einlangte und selben Tag 20.000 Euro auf ein Konto und 6.003,99 Euro auf ein Konto, am 13.4.2018 20.000 Euro auf ein Konto und am 15.4.2018 weitere 14.000 Euro auf ein Konto überwiesen sowie weiters im Zeitraum
- bis 19.4.2018 insgesamt 16.900 Euro in Österreich in bar abgehoben wurden; IX. am 8.8.2018 den XXXX zur Überweisung von 125.000 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen XXXX und den Vertretern der XXXX abfingen, XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt und ihn aufforderten, die Auszahlung des erliegenden Treuhandbetrages auf eine genannte Kontoverbindung zu tätigen, woraufhin der Genannte am 9.8.2018 die Überweisung des Geldbetrags von 125.065,27 Euro auf das bekanntgegebene Konto veranlasste, die anschließende Weiterüberweisung auf weitere Konten scheiterte, da die Überweisungen von der Bank rückgebucht bzw. blockiert werden konnten und die am Konto befindlichen 123.5000 Euro an XXXX rückgebucht wurden;römisch neun. am 8.8.2018 den römisch 40 zur Überweisung von 125.000 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen römisch 40 und den Vertretern der römisch 40 abfingen, römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt und ihn aufforderten, die Auszahlung des erliegenden Treuhandbetrages auf eine genannte Kontoverbindung zu tätigen, woraufhin der Genannte am 9.8.2018 die Überweisung des Geldbetrags von 125.065,27 Euro auf das bekanntgegebene Konto veranlasste, die anschließende Weiterüberweisung auf weitere Konten scheiterte, da die Überweisungen von der Bank rückgebucht bzw. blockiert werden konnten und die am Konto befindlichen 123.5000 Euro an römisch 40 rückgebucht wurden; X. am 3.12.2018 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 37.772 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die XXXX am 5.5.2018 die Überweisung eines Geldbetrags von 37.772 Euro auf das bekanntgegebene Konto durchführte, wobei das Konto rechtzeitig gesperrt und der komplette Betrag rückgebucht werden konnte;römisch zehn. am 3.12.2018 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 37.772 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die römisch 40 am 5.5.2018 die Überweisung eines Geldbetrags von 37.772 Euro auf das bekanntgegebene Konto durchführte, wobei das Konto rechtzeitig gesperrt und der komplette Betrag rückgebucht werden konnte; XI. am 3.12.2018 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung eines Geldbetrags von 244.500 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei das Unternehmen die Überweisung nicht durchführte, da es die veränderte IBAN bemerkte und daraufhin die XXXX verständigte;römisch elf. am 3.12.2018 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung eines Geldbetrags von 244.500 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, wobei das Unternehmen die Überweisung nicht durchführte, da es die veränderte IBAN bemerkte und daraufhin die römisch 40 verständigte; XII. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 13.3.2020 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 2.540,23 Euro auf ein Konto, indem sie durch Phishing E-Mails die Benutzerkennungen und Passwörter eines Mitarbeiters erlangten und sich mit Hilfe der Passwörter bei dessen Arbeitgeber, der XXXX , beim Fernzugriffssystem der XXXX einloggten und bei der Personalabteilung das Gehaltsabrechnungskonto abänderten und dadurch Verantwortliche der XXXX dazu verleiteten, ein Monatsgehalt auf ein genanntes Konto zu überweisen und vom am 13.3.2020 eingegangenen Betrag am 18.3.2020 ein noch festzustellender Betrag auf ein Konto weiter überwiesen wurde;römisch zwölf. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 13.3.2020 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 2.540,23 Euro auf ein Konto, indem sie durch Phishing E-Mails die Benutzerkennungen und Passwörter eines Mitarbeiters erlangten und sich mit Hilfe der Passwörter bei dessen Arbeitgeber, der römisch 40 , beim Fernzugriffssystem der römisch 40 einloggten und bei der Personalabteilung das Gehaltsabrechnungskonto abänderten und dadurch Verantwortliche der römisch 40 dazu verleiteten, ein Monatsgehalt auf ein genanntes Konto zu überweisen und vom am 13.3.2020 eingegangenen Betrag am 18.3.2020 ein noch festzustellender Betrag auf ein Konto weiter überwiesen wurde; XIII. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 17.11.2020 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 982 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt und auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten den Rechnungsbetrag auf ein Konto zu überweisen, woraufhin die Vertreter der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und der am 17.11.2020 eingegangene Betrag umgehend in bar abgehoben und weiter gegeben wurde;römisch dreizehn. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 17.11.2020 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 982 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt und auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten den Rechnungsbetrag auf ein Konto zu überweisen, woraufhin die Vertreter der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und der am 17.11.2020 eingegangene Betrag umgehend in bar abgehoben und weiter gegeben wurde; XIV. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 10.12.2020 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 4.902,11 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und der am 10.12.2020 eingegangene Betrag umgehend in bar abgehoben und weiter gegeben wurde;römisch vierzehn. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 10.12.2020 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 4.902,11 Euro auf ein Konto, indem sie die Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und der am 10.12.2020 eingegangene Betrag umgehend in bar abgehoben und weiter gegeben wurde; XV. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 15.12.2020 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 6.612 Euro auf ein Konto, indem sie Vertreter der XXXX auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten den oben genannten Betrag unter Anführung eines Verwendungszwecks und Anführung eines Empfängernamens zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten veranlassten und der am 15.12.2020 eingegangene Betrag umgehend in bar abgehoben und weiter gegeben wurde;römisch fünfzehn. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 15.12.2020 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 6.612 Euro auf ein Konto, indem sie Vertreter der römisch 40 auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten den oben genannten Betrag unter Anführung eines Verwendungszwecks und Anführung eines Empfängernamens zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten veranlassten und der am 15.12.2020 eingegangene Betrag umgehend in bar abgehoben und weiter gegeben wurde; XVI. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 9.8.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 10.650 US Dollar auf ein Konto, indem sie auf noch festzustellenden Art und Weise Vertretern der XXXX eine gefälschte Rechnung übermittelten, in der sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten, diese Einzahlung jedoch vom Bankinstitut abgelehnt wurde;römisch sechzehn. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 9.8.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 10.650 US Dollar auf ein Konto, indem sie auf noch festzustellenden Art und Weise Vertretern der römisch 40 eine gefälschte Rechnung übermittelten, in der sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten, diese Einzahlung jedoch vom Bankinstitut abgelehnt wurde; XVII. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 4.9.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 5.058 Euro auf ein Konto, indem sie Vertreter der XXXX auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den oben genannten Betrag unter Anführung eines Empfängernamens zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das Konto veranlassten und vom eingegangenen Betrag umgehend 4.500 Euro in bar abgehoben und weitergegeben wurde;römisch siebzehn. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 4.9.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 5.058 Euro auf ein Konto, indem sie Vertreter der römisch 40 auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den oben genannten Betrag unter Anführung eines Empfängernamens zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das Konto veranlassten und vom eingegangenen Betrag umgehend 4.500 Euro in bar abgehoben und weitergegeben wurde; XVIII. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 27.11.2017 Verantwortliche eines noch festzustellenden Unternehmens zur Überweisung von 6.270 USD auf ein Konto, indem sie Vertreter dieses Unternehmens auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den oben genannten Betrag unter Anführung eines Empfängernamens zu überweisen, wobei die Verantwortlichen des Unternehmens die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto veranlassten, die Einzahlung jedoch vom Bankinstitut abgelehnt wurde;römisch achtzehn. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 27.11.2017 Verantwortliche eines noch festzustellenden Unternehmens zur Überweisung von 6.270 USD auf ein Konto, indem sie Vertreter dieses Unternehmens auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den oben genannten Betrag unter Anführung eines Empfängernamens zu überweisen, wobei die Verantwortlichen des Unternehmens die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto veranlassten, die Einzahlung jedoch vom Bankinstitut abgelehnt wurde; XIX. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 17.9.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 4.987 Euro auf ein Konto mit der, indem sie Vertreter dieses Unternehmens auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den oben genannten Betrag zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto veranlassten und der eingegangenen Betrag umgehend in mehreren Tranchen in bar abgehoben und weitergegeben wurde;römisch neunzehn. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 17.9.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 4.987 Euro auf ein Konto mit der, indem sie Vertreter dieses Unternehmens auf noch festzustellende Art und Weise dazu verleiteten, den oben genannten Betrag zu überweisen, wobei die Verantwortlichen der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto veranlassten und der eingegangenen Betrag umgehend in mehreren Tranchen in bar abgehoben und weitergegeben wurde; XX. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 20.3.2018 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 6.831,50 Euro auf ein Konto, indem sie Kommunikation zwischen den Vertretern der XXXX und der XXXX abfingen, den Vertretern der XXXX eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der XXXX stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten;römisch zwanzig. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 20.3.2018 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 6.831,50 Euro auf ein Konto, indem sie Kommunikation zwischen den Vertretern der römisch 40 und der römisch 40 abfingen, den Vertretern der römisch 40 eine gefälschte E-Mail übermittelten, in welcher sie vorgaben, dass diese von Vertretern der römisch 40 stammt, die angeschlossene Rechnung verfälschten, indem sie die richtige IBAN zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten; XXI. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 23.8.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 4.320 Euro auf ein Konto, indem sie auf noch festzustellenden Art und Weise Vertretern der XXXX eine gefälschte Rechnung übermittelten, in der sie die richtige IBAN der XXXX zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und eine Frau am nächsten Tag 4.300 Euro in bar behob und dem Beschwerdeführer übergab;römisch 21 . zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 23.8.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 4.320 Euro auf ein Konto, indem sie auf noch festzustellenden Art und Weise Vertretern der römisch 40 eine gefälschte Rechnung übermittelten, in der sie die richtige IBAN der römisch 40 zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und eine Frau am nächsten Tag 4.300 Euro in bar behob und dem Beschwerdeführer übergab; XXII. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 31.8.2017 Verantwortliche der XXXX zur Überweisung von 18.315 Euro auf ein Konto, indem sie auf noch festzustellenden Art und Weise Vertretern der XXXX eine gefälschte Rechnung übermittelten, in der sie die richtige IBAN der XXXX zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der XXXX die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und eine Frau am selben und nächsten Tag insgesamt 18.300 Euro in bar behob und dem Beschwerdeführer übergab römisch 22 . zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 31.8.2017 Verantwortliche der römisch 40 zur Überweisung von 18.315 Euro auf ein Konto, indem sie auf noch festzustellenden Art und Weise Vertretern der römisch 40 eine gefälschte Rechnung übermittelten, in der sie die richtige IBAN der römisch 40 zugunsten einer anderen IBAN austauschten und diese aufforderten, den Rechnungsbetrag auf diese Bankverbindung zu überweisen, woraufhin die Vertreter der römisch 40 die Überweisung des Geldbetrags auf das bekanntgegebene Konto durchführten und eine Frau am selben und nächsten Tag insgesamt 18.300 Euro in bar behob und dem Beschwerdeführer übergab Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Jänner 2017 bis zumindest Dezember 2020 zu den oben genannten strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter beigetragen, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern mehrere Personen unter Verwendung falscher Ausweise dazu bestimmte, zahlreiche Konten im In- und Ausland zu eröffnen und/oder ihm zur Verfügung zu stellen, sich Zugriff auf diese Konten verschaffte und den unmittelbaren Tätern bzw. deren Mittelsmännern Konten für die Durchführung von betrügerischen Überweisungen zur Verfügung stellte, indem er die Kontodaten übermittelte, sich bereit erklärte, von den Kontoverbindungen die eingegangenen Guthaben auf weitere Kontoverbindungen weiter zu überweisen bzw. überweisen zu lassen oder vom Konto in bar abzuheben bzw. abheben zu lassen und die Geldbeträge entgegen zu nehmen und an weitere Mittäter weiterzuleiten, die erforderlichen Informationen über die Überweisungen, Absender, Kontoinhaber, etc. sammelte und weitergab sowie die Höhe von Provisionen vereinbarte. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd und die Faktenvielzahl als erschwerend. Das Landesgericht merkte außerdem im Strafurteil an, dass der Beschwerdeführer eine sehr hohe kriminelle Energie aufgewiesen und nicht gezögert habe, das Vertrauen anderer Menschen zu gewinnen, um sie zu Handlungen zu überreden, die diese in große Schwierigkeiten bringen. Auch nach Befragung durch die Polizei im Jahr 2018 zum damalig erstmals aufgetauchten Verdacht von Malversionen habe er dreist die Beitragshandlungen fortgesetzt. Gegen das Urteil vom 23.03.2022 brachten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft XXXX Berufung ein. Gegen das Urteil vom 23.03.2022 brachten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft römisch 40 Berufung ein. Das Oberlandesgericht XXXX gab mit Urteil vom 21.10.2022 der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit Urteil vom 21.10.2022 der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. Begründend führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion angesichts der Vielzahl der Tatangriffe dem verwirklichten hohen Schuld- und Unrechtsgehalt nicht gerecht werde. Zudem bedürfe es auch aus Aspekte der Generalprävention. Der Milderungsgrund des bislang ordentlichen Lebenswandels verliere im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum an Gewicht und der lange Tatzeitraum sei erschwerend in Anschlag zu bringen. Weiters falle dem Angeklagten die doppelte Deliktsqualifikation zur Last und sei der inkriminierte Schadensbetrag von EUR 811.000 schulderhöhend zu werten. Darüber hinaus habe der Milderungsgrund der teilweisen geständigen Verantwortung zu entfallen, da nur ein von Reue getragenes Geständnis mildernd sein könne. Von Reumütigkeit könne im vorliegenden Fall keine Rede sein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2018, GZ: I406 2109678-1/22E, und aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt. Soweit Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und zum Bezug von Notstandshilfe getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer von 18.07.2021 bis 18.03.2024 in Haft war, geht aus der im Akt einliegenden Verständigung über den Strafantritt des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, den im Akt befindlichen Strafurteilen und dem Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot: 3.1.
- Rechtslage
§ 67
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des § 67 Abs. 3 FPG, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 67 Abs 2 FPG).Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Paragraph 67, Absatz 3, FPG, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (Paragraph 67, Absatz 2, FPG). Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 67 Abs 4 FPG).Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (Paragraph 67, Absatz 4, FPG).
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Die §§ 54, 54a und 57 NAG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 54, 54 a und 57 NAG lauten auszugsweise: Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Daueraufenthaltskarten § 54a.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen
Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen
Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern § 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.Paragraph 57, Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten auszugsweise: Artikel 27 Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Artikel 28 Schutz vor Ausweisung
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Die Abs 1 und 2 des § 9 BFA-VG lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 9, BFA-VG lauten: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2016 eine österreichische Staatsangehörige, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, und bekam daraufhin eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Ihm kommt somit die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 2016 eine österreichische Staatsangehörige, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, und bekam daraufhin eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Ihm kommt somit die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer und begründete das Aufenthaltsverbot damit, dass sein Fehverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, darstelle. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer und begründete das Aufenthaltsverbot damit, dass sein Fehverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, darstelle. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche u.a. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.9.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.9.2016, Ra 2016/21/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG
- § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG
- Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161). Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer vor Erlassung des Aufenthaltsverbots noch nicht 10 Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht zur Anwendung kommt. Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer vor Erlassung des Aufenthaltsverbots noch nicht 10 Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht zur Anwendung kommt. Die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer ist folglich am Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG zu messen.Die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer ist folglich am Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG zu messen. Nach Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls im Rahmen einer Gesamtschau schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Bundesamtes an, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer hat mehrfach Handlungen gesetzt, die ein missbräuchliches, die Rechtsordnung Österreichs missachtendes Verhalten dokumentieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen. Er hat spätestens im Jänner 2017 aus finanziellen Gründen den Entschluss gefasst, sich an Betrugshandlungen einer größeren international agierenden Tätergruppe zu beteiligen und hat auch seine Ehefrau überredet, die Tätergruppe bei Betrugsdelikten zu unterstützen. Die gewerbsmäßige Begehung von schweren Betrügereien und organisierte Kriminalität bedeuten eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Beschwerdeführer hat eine sehr hohe kriminelle Energie aufgewiesen und nicht gezögert, das Vertrauen anderer Menschen zu gewinnen, um sie zu Handlungen zu überreden, die diese in große Schwierigkeiten bringen. Er hatte die Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern und nahm dafür Vermögensschäden bei anderen Personen bewusst in Kauf. Auch nach Befragung durch die Polizei im Jahr 2018 zum damalig erstmals aufgetauchten Verdacht von Malversionen setzt er die Beitragshandlungen dreist fort. Aufgrund der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers ist dementsprechend eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Besonders die gewerbsmäßige Tatbegehung, die Vielzahl der Tatangriffe in einem langen Zeitraum, die doppelte Deliktsqualifikation und der hohe inkriminierte Schadensbetrag zeigen einen besonderen Handlungs- und Gesinnungsunwert und eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit bereits kurz nach seiner Einreise ein nicht zu billigendes Verhalten gesetzt haben dürfte. In Anbetracht der langen Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist davon auszugehen, dass er in seinem Asylverfahren mit der Angabe, er sei homosexuell, wohl einen Fluchtgrund vorgetäuscht hat. Insgesamt stünde ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit den essentiellen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Widerspruch. Die von ihm ausgehende schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt das erlassene Aufenthaltsverbot. Das sich aus den bisherigen Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in den nächsten zehn Jahren wohlverhalten wird. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer wurde erst vor kurzem bedingt aus der Haft entlassen und befindet sich noch in Probezeit, weshalb noch kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, der auf einen positiven Gesinnungswandel hindeuten würde. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine strafgerichtliche Verurteilung und sein Fehlverhalten kein reumütiges Geständnis ablegte und sich somit nicht einsichtig zeigte. Zum Entscheidungszeitpunkt ist deshalb ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die gewerbsmäßige Begehung eines Deliktes manifestiert hat, nicht festzustellen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren ist außerdem nicht zu beanstanden. Sie steht in angemessener Relation zu der gegen den Beschwerdeführer verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren und zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat und des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers. Des Weiteren liegen im gegenständlichen Fall unter Beachtung des Kindeswohls und der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.Des Weiteren liegen im gegenständlichen Fall unter Beachtung des Kindeswohls und der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kommt ein Entfall oder eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 aus, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340 aus 2004, aus, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder zu erörtern (VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder zu erörtern (VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362 aus 2011,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748 aus 2009,). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe.In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe. Im gegenständlichen Fall liegen triftige Gründe vor, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots über den Beschwerdeführer und somit einen Eingriff in sein Privat und Familienleben rechtfertigen. Die von ihm begangene Straftat weist einen hohen Schweregrad auf. Das sich in der Strafbemessung niederschlagende und der Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren aus general- und spezialpräventiven Gründen manifestierte gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet schwer gefährdet wäre. Selbst das Familienleben in Österreich und die Geburten seiner Kinder haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, eine schwere Straftat zu begehen. Der Beschwerdeführer nahm in Kauf, im Fall einer Verurteilung keinen oder einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Ehegattin und den Kindern zu haben. Ein besonders intensives und schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers lässt sich außerdem aus den Gegebenheiten des konkreten Falls nicht ableiten. Er führt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern derzeit keinen gemeinsamen Haushalt und seine Ehefrau kommt überwiegend für den Lebensunterhalt der Kinder auf. Überdies war er für einen langen Zeitraum in Haft und steht mit seinen Kindern primär telefonisch in Kontakt. Abgesehen davon bezieht er seit geraumer Zeit Notstandshilfe, weshalb er aktuell keinen angemessenen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Kinder leisten kann. Eine besondere Abhängigkeit, vor allem in finanzieller Hinsicht, seiner Ehefrau sowie seiner Kinder ihm gegenüber ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Die Pflege und Betreuung der Kinder ist im Fall der Ausreise des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau gesichert. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und ein ausgeprägtes intensives Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer führt im Übrigen nicht dazu, dass seine Kinder das Bundesgebiet verlassen müssten. Art. 24 Abs. 2 GRC normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten. Gegenständlich fällt die Abwägung auch unter Beachtung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich ist im Übrigen nicht dauerhaft unmöglich und grundsätzlich bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit, das Familienleben gemeinsam in einem anderen Staat außerhalb Österreichs fortzusetzen.Artikel 24, Absatz 2, GRC normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten. Gegenständlich fällt die Abwägung auch unter Beachtung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich ist im Übrigen nicht dauerhaft unmöglich und grundsätzlich bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit, das Familienleben gemeinsam in einem anderen Staat außerhalb Österreichs fortzusetzen. Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Eine Trennung von seinen Kindern und seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Ferner haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hat. Aus der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und aus seiner kurzen sowie legalen Erwerbstätigkeit leiten sich noch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale ab. Der vertretene Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine Unterlagen vor, die nennenswerte Integrationsschritte dokumentieren würden. Abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern hat er außerdem keine maßgeblichen sozialen Kontakte in Österreich ins Treffen geführt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegen unter diesen Umständen die öffentlichen Interessen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen unzulässigen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie sich bereits aus den zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als dringend erforderlich. Er hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Der Beschwerdeführer hat eine sehr hohe kriminelle Energie aufgewiesen und schweren Betrug gewerbsmäßig begangen, um sich widerkehrend eine Einnahme zu verschaffen. Die gewerbsmäßige Tatbegehung indiziert eine hohe Wiederholungsgefahr und aufgrund des aktuellen Bezugs von Notstandshilfe ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angespannten finanziellen Situation rückfällig wird und sich wieder durch die Begehung von Straftaten ein fortlaufendes Einkommen sichern möchte. Zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist daher die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im konkreten Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer und seine Ehegattin niederschriftlich einvernommen. Es waren auch keine weiteren Beweise aufzunehmen. Soweit in der Beschwerde die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt wird, ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, zum Beweis welcher konkreten Tatsachen das Gutachten dienen hätte sollen. Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332, mwN).Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332, mwN). In der gegenständlichen Entscheidung wurde die Situation des Beschwerdeführers und seiner Kinder, insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls, berücksichtigt. Die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens war nicht notwendig. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung, sodass kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist. Es liegt ein eindeutiger Fall vor, weshalb von einer Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Aufgrund der Umstände des konkreten Falls, insbesondere der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, überwiegen die öffentlichen Interessen die familiären sowie privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2109678.2.00