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{'item': 'I417 2279034-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlI417 2279034-2 Spruch, I417 2279035-2/5EI417 2279037-2/5EI417 2279036-2/3EI417 2279033-2/3EI417 2279034-2/3EI417

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Asylverfahren: Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF2) reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF3), der Fünftbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF5) und dem Sechstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF6) illegal in Österreich ein. Am 28.06.2022 stellte die BF2 für sich und BF3, BF5 und BF6 Anträge auf internationalen Schutz.Die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: BF2) reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF3), der Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: BF5) und dem Sechstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF6) illegal in Österreich ein. Am 28.06.2022 stellte die BF2 für sich und BF3, BF5 und BF6 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF1) reiste mit der Viertbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF4) illegal in Österreich ein und stellte am 29.06.2022 für sich und die BF4 Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF1) reiste mit der Viertbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: BF4) illegal in Österreich ein und stellte am 29.06.2022 für sich und die BF4 Anträge auf internationalen Schutz. Am 09.12.2022 wurden der BF1 und die BF2 vor der belangten Behörde getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe Angst um das Leben seiner Familie gehabt. Weiters werde er wegen des Militärdienstes gesucht. Diesen habe er nicht abgeleistet. Ansonsten gäbe es keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien habe er Angst, dass er zum Militär eingezogen werde. Es könne sein, dass sie ihn inhaftieren und hinrichten würden. Seine Frau habe dieselben Fluchtgründe wie er selbst, sie habe zudem einen Bruder, der vom Militär desertiert sei. Dies sei etwa 2013 oder 2014 gewesen, ihr Bruder befinde sich nunmehr in Großbritannien. Die BF2 brachte vor, dass die gemeinsamen Kinder keine eigenen Asylgründe haben würden. Zu ihren eigenen Fluchtgründen gab sie an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Sie habe auch Angst um das Leben ihrer Kinder und ihres Ehemannes, weil dieser wegen des Militärdienstes gesucht werde. Ihr Bruder sei im Jahr 2013 vor dem Regime desertiert; jetzt befinde er sich in Großbritannien. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab sie an, ihr Mann werde wegen dem Militärdienst gesucht und dadurch, dass ihr Bruder desertiert sei, könnte auch ihr etwas passieren. Mit Bescheiden jeweils vom 17.04.2023 wies die belangte Behörde die Anträge von BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Gegen den abweisenden Teil der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am XXXX wurde die Siebtbeschwerdeführerin, XXXX (in der Folge: BF7) in Österreich nachgeboren. Am 24.08.2023 stellte der BF1 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung gab er an, dass das Kind keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe der Eltern.Am römisch 40 wurde die Siebtbeschwerdeführerin, römisch 40 (in der Folge: BF7) in Österreich nachgeboren. Am 24.08.2023 stellte der BF1 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung gab er an, dass das Kind keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe der Eltern. Mit Bescheid vom 31.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF7 vom 24.08.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Der BF7 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Auch hier wurde fristgerecht gegen den abweisenden Teil des Bescheides Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 wurden die jeweiligen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 wurden die jeweiligen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegenständliches Verfahren: Am 29.05.2024 beantragten die BF 1 –BF 7 bei der belangten Behörde gemäß § 88 Abs. 2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. In der den Anträgen beigelegten Stellungnahme erklärte der BF1 in Syrien wegen des Wehrdienstes gesucht zu sein. Es wäre ihm unmöglich zur Botschaft zu gehen, zumal seine Familie gegen die Regierung sei. Zudem seien die Kosten sehr hoch und wolle er nicht die Regierung mit Geld unterstützen, da das Geld dazu verwendet würde, Syrerinnen und Syrer anzugreifen.Am 29.05.2024 beantragten die BF 1 –BF 7 bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. In der den Anträgen beigelegten Stellungnahme erklärte der BF1 in Syrien wegen des Wehrdienstes gesucht zu sein. Es wäre ihm unmöglich zur Botschaft zu gehen, zumal seine Familie gegen die Regierung sei. Zudem seien die Kosten sehr hoch und wolle er nicht die Regierung mit Geld unterstützen, da das Geld dazu verwendet würde, Syrerinnen und Syrer anzugreifen. Mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 05.06.2024 wurden die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BFBF) verständigt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG abzuweisen und ihnen ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dabei wurden sie insbesondere auf die Bewilligungsvoraussetzungen hingewiesen und aufgefordert, die nötigen Nachweise zu erbringen.Mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 05.06.2024 wurden die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BFBF) verständigt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abzuweisen und ihnen ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dabei wurden sie insbesondere auf die Bewilligungsvoraussetzungen hingewiesen und aufgefordert, die nötigen Nachweise zu erbringen. In ihrer Stellungnahme vom 13.06.2024 brachten die BFBF vor, es bestünde für sie keine zumutbare und damit konkrete Möglichkeit iSd § 88 Abs. 2a FPG sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu beschaffen. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass für sie mehrere Faktoren zutreffen würden, die in Syrien ein Gefährdungsrisiko darstellen würden:In ihrer Stellungnahme vom 13.06.2024 brachten die BFBF vor, es bestünde für sie keine zumutbare und damit konkrete Möglichkeit iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu beschaffen. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass für sie mehrere Faktoren zutreffen würden, die in Syrien ein Gefährdungsrisiko darstellen würden: → So hätten sie mehrfach an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in XXXX teilgenommen, So hätten sie mehrfach an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in römisch 40 teilgenommen, → dadurch bestünde auch für ihre in Syrien gebliebenen nahen Angehörigen eine Gefahr durch das Assad-Regime → und schließlich wollten sie nicht an der Finanzierung von Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die Leistung von Gebühren, die sie für den Erhalt von Reisepässen zu entrichten hätten, beteiligt sein. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden jeweils vom 17.10.2024 wies die belangte Behörde die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die BFBF nicht nachweisen konnten, dass sie nicht in der Lage wären, sich ein Dokument ihres Heimatsstaates zu beschaffen. So hätten sie auch keine Unterlagen der Botschaft vorgelegt, in denen die endgültige Unmöglichkeit der Ausstellung eines heimatsstaatlichen Reisedokumentes bestätigt wird.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden jeweils vom 17.10.2024 wies die belangte Behörde die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die BFBF nicht nachweisen konnten, dass sie nicht in der Lage wären, sich ein Dokument ihres Heimatsstaates zu beschaffen. So hätten sie auch keine Unterlagen der Botschaft vorgelegt, in denen die endgültige Unmöglichkeit der Ausstellung eines heimatsstaatlichen Reisedokumentes bestätigt wird. Gegen die oben bezeichneten Bescheide erhoben die BFBF rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF 1 nach wie vor militärdienstpflichtig wäre, die Familie mehrfach in XXXX an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe und noch mehrere Verwandte der BFBF, vor allem die Mutter des BF1 in Syrien verblieben wären. Ein Besuch der Botschaft wäre aus diesen Gründen unzumutbar und damit tatsächlich unmöglich.Gegen die oben bezeichneten Bescheide erhoben die BFBF rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF 1 nach wie vor militärdienstpflichtig wäre, die Familie mehrfach in römisch 40 an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe und noch mehrere Verwandte der BFBF, vor allem die Mutter des BF1 in Syrien verblieben wären. Ein Besuch der Botschaft wäre aus diesen Gründen unzumutbar und damit tatsächlich unmöglich. Aufgrund des Machtwechsels in Syrien und der Entfernung des Assad-Regimes wurden die BFBF vom erkennenden Richter eingeladen, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung brachten die BFBF vor, dass die in Syrien nun führende HTS als Terrororganisation eingestuft werde, der auch Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden würden. Mit der HTS sei ein Regime an der Macht, das vor Menschenrechtsverletzungen nicht zurückschrecke, deshalb sei eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft und damit eine Unterstützung dieses Regimes für die BFBF nicht zumutbar. Auch sei nicht absehbar, wann die syrische Botschaft in XXXX wieder ihre Arbeit aufnehmen würde und sei es derzeit faktisch unmöglich, dort Anträge auf Reisepässe zu stellen diese in absehbarer Zeit auch zu erhalten.Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung brachten die BFBF vor, dass die in Syrien nun führende HTS als Terrororganisation eingestuft werde, der auch Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden würden. Mit der HTS sei ein Regime an der Macht, das vor Menschenrechtsverletzungen nicht zurückschrecke, deshalb sei eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft und damit eine Unterstützung dieses Regimes für die BFBF nicht zumutbar. Auch sei nicht absehbar, wann die syrische Botschaft in römisch 40 wieder ihre Arbeit aufnehmen würde und sei es derzeit faktisch unmöglich, dort Anträge auf Reisepässe zu stellen diese in absehbarer Zeit auch zu erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die BFBF führen die im Spruch genannten Namen und sind an den im Spruch genannten Daten geboren. Die Identität von BF1, BF2 und BF7 steht fest. Die Identitäten der anderen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen stehen nicht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an, bekennen sich zum sunnitischen Islam und sprechen muttersprachlich Arabisch. BF1 und BF 2 sind die Eltern der minderjährigen BF3, BF4, BF5, BF6 und BF
  4. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 sind im Dorf XXXX , in XXXX in der Provinz Aleppo geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr
  5. Die BF7 wurde in Österreich geboren.BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 sind im Dorf römisch 40 , in römisch 40 in der Provinz Aleppo geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr
  6. Die BF7 wurde in Österreich geboren. In Syrien leben noch zahlreiche Anverwandte der BFBF, insbesondere Geschwister des BF1 und der BF2 sowie die Eltern des BF1 bzw. die Mutter der BF
  7. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, die Ortschaft XXXX , steht unter der Kontrolle der HTS.Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, die Ortschaft römisch 40 , steht unter der Kontrolle der HTS. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 sind gesund und leiden unter keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung. Die BF7 leidet unter einer seltenen, angeborenen Stoffwechselerkrankung, ihre Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 verließen im Jahr 2017 Syrien, reisten nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei im Juni 2022 illegal in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BFBF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.04.2023 wurde der Antrag der BF 1- 6 und mit Bescheid vom 31.08.2023 jener von BF 7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.04.2023 wurde der Antrag der BF 1- 6 und mit Bescheid vom 31.08.2023 jener von BF 7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen den jeweils abweisenden Spruchpunkt erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2024 jeweils als unbegründet abgewiesen. Die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Herkunftsregion der BFBF unter der Kontrolle der Kurden stehe, BF 1 bei einer Rückkehr aber keine Einberufung drohen würde, weil das syrische Regime unter Assad im Kurdengebiet keine Zugriffsmöglichkeit hat. Weiters ist BF1 im Fall einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt, insbesondere da er das diesbezüglich vorgesehene Alter für einen verpflichtenden Wehrdienst bereits überschritten hat. Auch durch andere Gruppierungen droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung. Den anderen BFBF droht ebenfalls keine Zwangsrekrutierung. Sie waren allesamt in Syrien nie politisch aktiv, haben keine Straftaten begangen und wurden nie verhaftet. Das Bundesverwaltungsgericht kam zudem zum Schluss, dass den BFBF in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht und auch kein reales Risiko besteht, dass ihnen im Fall einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Ebenso habe keine Verfolgung durch das syrische Regime wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich festgestellt werden können. Die BFBF sind somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sie verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte. Am 29.05.2024 stellten sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 29.05.2024 stellten sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Zur Lage in Syrien:
  8. Machtverhältnisse: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten. Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Die Einnahme Damaskus ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Am 08.12.2024 verkündeten die HTS und ihre Koalitionäre in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens. Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus „humanitären Gründen“ erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus. Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt: Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen.
  9. Sicherheitslage: Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg. Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive im Jahr 2024 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus.
  10. Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.
  11. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert.
  13. Neueste Entwicklungen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Bashar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 und das frühere Parlament außer Kraft gesetzt. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. 4.
  14. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm im Dezember 2024 Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbij ein. Mit 10.12.2024 griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11.12.2024 kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützten Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen. Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert.
  15. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  16. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  17. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entziehtWehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Rekrutierungen statt.
  18. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien – Wehrdienst: 6.
  19. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien": Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  20. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdienstes sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. 6.
  21. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen und Rekrutierungspraxis: Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. 6.
  22. Aufschub des Wehrdienstes: Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist. 6.
  23. Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung. 6.
  24. Aktuelle Entwicklung: Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden.
  25. Rückkehr: Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem
  26. Januar mehr als 125 000 Syrer innerhalb eines Monats nach dem Regierungswechsel zurückgekehrt, hauptsächlich nach Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a. Dies beruht auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, sowie andere Gruppen von Syrern. Von den 1,1 Millionen Binnenvertriebenen, die durch die Eskalation der Feindseligkeiten Ende November vertrieben wurden, bleiben rund 627.000 Menschen neu vertrieben, von denen 75 % Frauen und Kinder sind. Inzwischen sind fast 523.000 Menschen in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, hauptsächlich in den Gouvernements Hama und Aleppo. Am
  27. Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwaltungsbehörden. Anhaltende Zusammenstöße werden immer noch im ganzen Land gemeldet und Schäden an der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, sind nach wie vor ein Hindernis für den Zugang und die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Zivile Opfer durch Kriegsreste treten fast täglich auf. Zwischen dem
  28. November und dem
  29. Januar 2025 berichtete der syrische Zivilschutz (Weißhelme), dass mindestens 32 Zivilisten durch Explosionen von Kriegsresten getötet wurden. Die Unterstützung und die frühzeitige Programmplanung des UNHCR für Binnenvertriebene und Rückkehrer sind vollständig einsatzbereit. ln Aleppo hat das UNHCR die Installation von Kits zur Reparatur von Unterkünften für zurückkehrende Familien und die Solarisierung sanierter Gesundheitszentren wiederaufgenommen. Die Verteilung von Kernhilfsgütern und Überwinterungsmaterial an die Schwächsten ist im Gange, unter anderem in den Gouvernements As-Sweida, Dar'a, Aleppo und Qamishli. ln Dar'a leisten das UNHCR und seine Partner auch sofortige Unterstützung für Familien, die den Grenzübergang Nassib überqueren und beschädigte Wohnungen sanieren. ln Deir-ez-Zor wurde eine von der Gemeinde geführte Initiative zur Sanierung der Wasser- und Sanitäreinrichtungen, Türen und Fenster einer Grundschule abgeschlossen. Um die Aufnahmebedingungen zu verbessern, unterstützt das UNHCR die Instandhaltung von Einwanderungseinrichtungen an der Grenzübergangsstelle Jdaidet Yabous, die Anfang Dezember geplündert worden war. Als Reaktion auf den wachsenden Bedarf unterstützte das UNHCR vom
  30. November bis Ende 2024 über Gemeindezentren im ganzen Land mehr als 80.000 Menschen mit kritischen Schutzdiensten. Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen (Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections). Die syrische Botschaft XXXX schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:Die syrische Botschaft römisch 40 schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes: o Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde. o 2x Passfoto Für die Beantragung ist die persönliche Erscheinung in der Konsularabteilung erforderlich, dies ohne Termin. Ein von der syrischen Botschaft XXXX übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]:Ein von der syrischen Botschaft römisch 40 übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]: Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten: o aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle - Kleidung, keine Brille) o Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde o Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland o Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelte und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. o Gebühren: Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen) o Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken. Auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, ist es möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Die BFBF haben bislang keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei der syrischen Botschaft in XXXX ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Es wurden im Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihnen die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre.Die BFBF haben bislang keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei der syrischen Botschaft in römisch 40 ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Es wurden im Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihnen die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Da die BFBF nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG genannten Personenkreis zählen, sind diesbezügliche Feststellungen zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.Da die BFBF nicht zu dem in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 5, FPG genannten Personenkreis zählen, sind diesbezügliche Feststellungen zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.
  31. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere die darin einliegenden angefochtenen Bescheide sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Zudem wurde von Amts wegen ein Grundversorgungs- sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte zur XXXX et.al. bezüglich der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BFBF. Auf diesen beruhen sämtliche Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Begründung der gerichtlichen Entscheidung bzw. auch zu den Familienangehörigen der BFBF.Überdies wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte zur römisch 40 et.al. bezüglich der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BFBF. Auf diesen beruhen sämtliche Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Begründung der gerichtlichen Entscheidung bzw. auch zu den Familienangehörigen der BFBF. Die Feststellungen zu den für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses erforderlichen Urkunden bzw. Dokumenten sowie zum Online-Portal und der Möglichkeit der Reisepassausstellung auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.
  32. Die weiters zitierte Anfragebeantwortung „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller:innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313]“ vom 01.02.2024 steht damit in Einklang. Dass die BFBF bislang keinerlei Bemühungen unternommen haben, sich bei der syrischen Botschaft in XXXX ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, wird sowohl aus den Ausführungen in ihrer schriftlichen Stellungnahme, die der Antragstellung vom 29.05.2024 beigefügt worden war als auch aus der Stellungnahme vom 13.06.2024 ersichtlich. Auch die Stellungnahme vom 19.12.2024 lässt keine andere Deutung zu.Dass die BFBF bislang keinerlei Bemühungen unternommen haben, sich bei der syrischen Botschaft in römisch 40 ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, wird sowohl aus den Ausführungen in ihrer schriftlichen Stellungnahme, die der Antragstellung vom 29.05.2024 beigefügt worden war als auch aus der Stellungnahme vom 13.06.2024 ersichtlich. Auch die Stellungnahme vom 19.12.2024 lässt keine andere Deutung zu. Das Vorbringen der BFBF, sie hätten im Jahr 2024 mehrfach an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in XXXX teilgenommen, weshalb für sie und ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen mit negativen Auswirkungen zu rechnen sei, könnte unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise zu überzeugen. Im Hinblick darauf, dass das Assad-Regime seit 08.12.2024 nicht mehr die Regierung innehat und nunmehr die (ehemals oppositionelle) HTS an der Macht ist, greift dieses Argument der BFBF auf keinen Fall mehr. Warum auch sollte die ehemals oppositionelle HTS gegen im Ausland gegen das Assad-Regime demonstrierende und in Opposition dazu stehende Personen vorgehen bzw. warum sollten für deren in Syrien verbliebene Familienangehörige nunmehr mit Nachteilen zu rechnen haben. Das Vorbringen der BFBF, sie hätten im Jahr 2024 mehrfach an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in römisch 40 teilgenommen, weshalb für sie und ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen mit negativen Auswirkungen zu rechnen sei, könnte unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise zu überzeugen. Im Hinblick darauf, dass das Assad-Regime seit 08.12.2024 nicht mehr die Regierung innehat und nunmehr die (ehemals oppositionelle) HTS an der Macht ist, greift dieses Argument der BFBF auf keinen Fall mehr. Warum auch sollte die ehemals oppositionelle HTS gegen im Ausland gegen das Assad-Regime demonstrierende und in Opposition dazu stehende Personen vorgehen bzw. warum sollten für deren in Syrien verbliebene Familienangehörige nunmehr mit Nachteilen zu rechnen haben. Den BFBF wurde seitens des Gerichtes die Gelegenheit geboten, sich zu den geänderten Umständen in Syrien in Hinblick auf ihre Antragstellungen und Beschwerden zu äußern. In ihrer dazu mit Schriftsatz vom 19.12.2024 vorgebrachten Stellungnahme verblieben die Beschwerdeführer allerdings lediglich auf der Ebene von Mutmaßungen, die durch keine Informationen aus den Länderberichten gestützt werden können. Das Assad-Regime wurde gestürzt, weshalb letztlich auch die Familienangehörigen der BFBF aus diesem Grund nicht mehr ins Blickfeld des Assad-Regimes geraten werden. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die HTS-geführte Regierung die Beschwerdeführer oder deren Familienmitglieder in Syrien allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise oder ihrer Asylantragstellung in irgendeiner Weise bedrohen oder verfolgen sollte. Soweit überdies das Argument vorgebracht wird, dass die Zahlung von Passgebühren durch die BFBF gegen das Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstoßen würde, stellt dies eine grundlegende Verkennung der Unionsrechtlage dar.Soweit überdies das Argument vorgebracht wird, dass die Zahlung von Passgebühren durch die BFBF gegen das Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36 aus 2012, verstoßen würde, stellt dies eine grundlegende Verkennung der Unionsrechtlage dar. Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Art. 1 lit. j) der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte.Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Artikel eins, Litera j,) der VO (EU) Nr. 36 aus 2012,, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte. Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Art. 14 Abs. 2 iVm Art 15 Abs. 1 verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Art. 1 lit. j) leg. cit. nur an die in Anhang II und IIa zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Art. 1 lit. o) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 1 leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Art. 1 lit. o) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten.Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Artikel 14, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Artikel eins, Litera j,) leg. cit. nur an die in Anhang römisch zwei und römisch zwei a zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Artikel eins, Litera o,) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Artikel 14, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz eins, leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Artikel eins, Litera o,) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten. Dem Einwand der BFBF, wonach sie das syrische Regime – aber auch die aktuelle von der HTS geführte Regierung - durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wollen, ist zunächst zu entgegnen, dass das alte syrische Regime bereits gestürzt wurde. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das alte syrische Regime noch vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wurde und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgegangen ist. Es mochte daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch war etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C-472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden konnte. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245).Dem Einwand der BFBF, wonach sie das syrische Regime – aber auch die aktuelle von der HTS geführte Regierung - durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wollen, ist zunächst zu entgegnen, dass das alte syrische Regime bereits gestürzt wurde. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das alte syrische Regime noch vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wurde und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgegangen ist. Es mochte daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch war etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C-472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden konnte. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat vergleiche in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten können, hätte sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates - fallbezogen nunmehr die von der HTS geführte Regierung - nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen können. Dies könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.Anderes hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten können, hätte sich doch ansonsten die in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates - fallbezogen nunmehr die von der HTS geführte Regierung - nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen können. Dies könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen zunächst auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Syrien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen in Syrien stützt sich das erkennende Gericht auf die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 (OZ 3 zu I417 2279035-2). Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 08.04.2025). Ebenso berücksichtigt wurde die von den BFBF in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2024 vorgelegte Anfragebeantwortung vom 12.12.2024 (a-12548). Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine teilweise Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine teilweise Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Die Berichte zur aktuellen Situation in Syrien wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mittels einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 13.12.2024, dem BF1 und der BF2 am 16.12.2024 übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, wobei am 02.01.2025 eine entsprechende Stellungnahme, datiert mit 19.12.2024, einlangte (OZ 4 zu I417 2279035-2). Die BFBF traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren jedoch nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Weder die Beschwerdeführer, noch deren Rechtsvertretung sind letztlich den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  33. Rechtliche Beurteilung Zu A.) Abweisung der Beschwerden 3.1 Rechtslage: Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 Abs. 2a FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet (vgl. dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet vergleiche dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K9). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 2). 3.
  1. Anwendung auf die gegenständlichen Fälle: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  2. umfassend dargelegt, haben die BFBF im Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, weswegen ihnen die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in XXXX , im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  4. umfassend dargelegt, haben die BFBF im Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, weswegen ihnen die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in römisch 40 , im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Artikel 2, Absatz 2,
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde. Wie sich bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2024 ergibt, ist es den BFBF nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus dem den BFBF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch waren die BFBF im laufenden Verfahren nicht in der Lage, eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass sie gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber ihren Familienmitgliedern in Syrien seitens den aktuellen syrischen - von der HTS gestellten - Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen müssen, nachzuweisen. Die Teilnahme an Demonstrationen, die sich gegen das Assad-Regime gerichtet haben, bilden keine Grundlage dafür, die eine oppositionelle Gesinnung gegenüber der HTS indizieren würde. Dafür, dass die nunmehrige syrische Vertretungsbehörde in Österreich die BFBF als oppositionell ansehen und dadurch ihre Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die BFBF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass den BFBF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob ein BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste ein BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass die BFBF in der Lage sind, sich mit ihren syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, von den BFBF auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Im Ergebnis hat die Annahme der BFBF in der Beschwerde, sie wären nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass die BFBF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht in der Lage sind, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im Ergebnis hat die Annahme der BFBF in der Beschwerde, sie wären nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG davon ausgegangen werden, dass die BFBF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht in der Lage sind, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gegenständlich gelang es den BFBF nicht, glaubhaft dazulegen, dass sie tatsächlich Bemühungen unternahmen, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Sohin lässt sich auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokumentes ihres Herkunftsstaates schließen. Es ist davon auszugehen, dass es syrischen Staatsangehörigen auch nach dem Machtwechsel möglich ist, ein Reisedokument über die syrische Botschaft in XXXX zu erlangen und liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses somit nicht vor.Gegenständlich gelang es den BFBF nicht, glaubhaft dazulegen, dass sie tatsächlich Bemühungen unternahmen, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Sohin lässt sich auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokumentes ihres Herkunftsstaates schließen. Es ist davon auszugehen, dass es syrischen Staatsangehörigen auch nach dem Machtwechsel möglich ist, ein Reisedokument über die syrische Botschaft in römisch 40 zu erlangen und liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses somit nicht vor. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die BFBF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllen. Da es sich zudem um eine reine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BFBF zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Einzelfall betreffende Rechts- und Tatfragen sind nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Einzelfall betreffende Rechts- und Tatfragen sind nicht reversibel. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2279034.2.00

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