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{'item': 'L502 2276341-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlL502 2276341-1 SpruchL502 2276341-1/8E, L502 2276341-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 17.06.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 16.03.2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte er seinen syrischen Personalausweis im Original sowie weitere Beweismittel vor. Ihm wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Syrien eingeräumt, worauf er verzichtete.
  4. Am 17.03.2023 veranlasste das BFA eine Überprüfung seines Personalausweises auf Echtheit.
  5. Am 04.04.2023 langte beim BFA das Untersuchungsergebnis der Landespolizeidirektion Kärnten ein.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.06.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.06.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 7. Mit Information des BFA vom 21.06.2023 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7.

Mit Information des BFA vom 21.06.2023 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 8. Gegen den ihm am 28.06.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 25.07.2023 binnen offener Frist gegen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Ausdruck einer Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums sowie ein militärischer Entlassungsbrief vorgelegt.8. Gegen den ihm am 28.06.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 25.07.2023 binnen offener Frist gegen Spruchpunkt römisch eins Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Ausdruck einer Abfrage der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums sowie ein militärischer Entlassungsbrief vorgelegt. 9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. 10. Das BVwG führte am 12.03.2025 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertretung durch. Dabei wurden ihm Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. 11. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. Er ist verheiratet und Vater von sechs Kindern. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er stammt aus der Ortschaft XXXX , die sich im Gouvernement Deir ez-Zor (auch Deir Ezzor) im Nordosten Syriens, etwa 80 Kilometer südlich der Stadt Deir ez-Zor befindet. Dort wuchs er auf und lebte zuletzt in einem in seinem Eigentum stehenden Haus bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021.Er stammt aus der Ortschaft römisch 40 , die sich im Gouvernement Deir ez-Zor (auch Deir Ezzor) im Nordosten Syriens, etwa 80 Kilometer südlich der Stadt Deir ez-Zor befindet. Dort wuchs er auf und lebte zuletzt in einem in seinem Eigentum stehenden Haus bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021. Er hat in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht und als Tischler auf Baustellen gearbeitet. Er hat den Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien von 06.07.2008 bis 01.05.2010 abgeleistet. Seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in seinem Haus in XXXX . Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kehrten seine Mutter und zwei Brüder, die sich zuvor in Saudi-Arabien aufhielten, in seine Herkunftsregion zurück. Der aktuelle Verbleib eines Bruders, der von Saudi-Arabien nach Syrien zurückgekehrt war, ist nicht bekannt. Er steht mit seinen in Syrien wohnhaften Familienangehörigen regelmäßig in Kontakt. Weitere Geschwister leben in Saudi-Arabien. Ein (Halb-)Bruder lebt in Deutschland und eine Schwester lebt seit etwa sieben Monaten im Bundesgebiet. Seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in seinem Haus in römisch 40 . Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kehrten seine Mutter und zwei Brüder, die sich zuvor in Saudi-Arabien aufhielten, in seine Herkunftsregion zurück. Der aktuelle Verbleib eines Bruders, der von Saudi-Arabien nach Syrien zurückgekehrt war, ist nicht bekannt. Er steht mit seinen in Syrien wohnhaften Familienangehörigen regelmäßig in Kontakt. Weitere Geschwister leben in Saudi-Arabien. Ein (Halb-)Bruder lebt in Deutschland und eine Schwester lebt seit etwa sieben Monaten im Bundesgebiet. Er hat Syrien am 01.09.2021 illegal in Richtung der Türkei verlassen. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei setzte er seine schlepperunterstützte Reise bis nach Österreich fort, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 16.06.2022 den gegenständlichen Antrag stellte und sich seither aufhält. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde mittlerweile verlängert. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Die Herkunftsregion des BF befindet sich im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES). Seit Dezember 2017 steht seine Herkunftsregion durchgehend unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte (Syrian Democratic Forces, SDF). Von Jänner 2015 bis November 2017 übte der sogenannte „Islamische Staat“ (IS) die Kontrolle in der Herkunftsregion des BF aus. 1.3. Der BF unterliegt bei einer Rückkehr nach Syrien keiner individuellen Verfolgung durch das vormalige syrische Regime unter Bashar al-Assad, den IS, die SDF, andere kurdische Milizen oder die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) ausgesetzt. 1.4. Zur Lage in Syrien: 1.4.1. Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armee kämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). (Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; 10.12.2024) 1.4.2. Die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) haben sich mit der neuen Führung in Syrien auf eine vollständige Eingliederung in die staatlichen Institutionen geeinigt. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA wurde das Abkommen von dem islamistischen Präsidenten der Übergangsregierung, Ahmed al-Scharaa, und SDF-Oberkommandeur Maslum Abdi unterzeichnet. Beide Seiten betonten die Einheit des Landes und lehnen nach eigenen Angaben jegliche Teilung ab. Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen und Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen zufolge in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart. Möglicher Wendepunkt Der Nordosten Syriens wird überwiegend von den kurdisch geführten SDF kontrolliert, die während des Bürgerkriegs mit US-Unterstützung gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gekämpft haben. Dort haben sie eine eigene Selbstverwaltung aufgebaut. Die Türkei betrachtet die SDF als Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), stuft sie als Terrororganisation ein und bekämpft sie auch. Der Schritt könnte einen Wendepunkt in die Entwicklungen in Syrien bringen. Die kurdische Führung hatte in den vergangenen Wochen mit den neuen Machthabern in Damaskus über ihre Zukunft verhandelt. Die SDF werden laut Beobachtern mit der Vereinbarung von ihrer Rolle als eigenständige militärische und administrative Macht entbunden, um die territoriale Einheit Syriens wiederherzustellen. (Quelle: ORF, Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten, 10.03.2025, https://orf.at/stories/3387265/) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einbeziehung von länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage des vorgelegten und als authentisch eingestuften (vgl. AS 151

  1. ff)syrischen Personalausweises feststellbar. 2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage des vorgelegten und als authentisch eingestuften vergleiche AS 151
  2. ff)syrischen Personalausweises feststellbar. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Schulbesuch, zu seiner Erwerbstätigkeit in Syrien, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat, zu seiner Reisebewegung, zu seinem Aufenthalt und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. In der Verhandlung vor dem BVwG schilderte der BF, dass nach dem Machtwechsel in Syrien im Dezember 2024 seine Mutter und zwei seiner Brüder von Saudi-Arabien in seine Herkunftsregion zurückgekehrt sind. Einen Tag vor der Verhandlung habe seine Familie ihm berichtet, dass sie von einer unbekannten Gruppe überfallen worden seien. Das Haus des BF, in dem seine Ehegattin und seine Kinder leben, und das Haus seines Bruders seien durchsucht worden. Einer seiner Brüder sei dabei von den unbekannten Personen mitgenommen worden. Der Grund für die Mitnahme seines Bruders sei der Familie unbekannt. Anhand dieser vagen Angaben konnte nicht festgestellt werden, wo sich sein Bruder nunmehr aufhält. Der BF gab jedenfalls an, dass seine Ehegattin, seine Kinder, seine Mutter und ein Bruder nach wie vor in seinem Herkunftsort wohnhaft sind, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Die Feststellung, dass er den Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien bereits abgeleistet hat, gründet auf dem vorgelegten Wehrdienstbuch (Kurzübersetzung AS 44 f, 57) und seinen glaubhaften Angaben. Der rechtskräftige Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den unangefochtenen Spruchpunkten II und III des gegenständlichen Bescheides. Dass mittlerweile die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde, folgt einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Der rechtskräftige Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den unangefochtenen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des gegenständlichen Bescheides. Dass mittlerweile die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde, folgt einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des BF stützt sich auf eine Abfrage der Webseite https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Beilage zu OZ 5). 2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF bei einer Rückkehr gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.1. In seiner Erstbefragung am 17.06.2022 gab er – zu seinen Antragsgründen befragt – an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er habe den Militärdienst abgeleistet. Jetzt müsse er wieder zum Militär. Er wolle aber nicht. Er befürchte ein schwieriges Leben ohne Arbeit. Er habe sechs Kinder und kein Geld für ihre Verpflegung. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben sowie vor dem Militärdienst. Bei der Einvernahme am 16.03.2023 führte er erneut aus, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wisse auch nicht, wann „sie“ ihn für den Reservedienst verhaften werden. Er sei wegen der syrischen Armee geflüchtet. Er habe bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er habe aber über das Internet erfahren, dass er für den Reservedienst gesucht werde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Einziehung als Reservist zur syrischen Armee sowie eine Zwangsrekrutierung durch die „Kurden“ drohe. Aus einer Abfrage auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums gehe eindeutig hervor, dass er als Reservist vom syrischen Regime gesucht werde. Er lehne es ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Durch die Teilnahme am Krieg wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen haben. Bei einer Weigerung den Wehrdienst zu leisten, müsse er mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Zudem werde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. In der Verhandlung am 12.03.2025 brachte er vor, dass er im verwaltungsbehördlichen Verfahren zwei Gründe für die Antragstellung genannt habe. Zum einen habe er sich auf die Furcht vor der Einziehung zur Armee, zum anderen auf die Furcht vor dem IS, von deren Mitglieder er schon einmal gefoltert worden sei, berufen. Bei einer Rückkehr gebe es für ihn keine Sicherheit. Der IS und die kurdische Miliz seien weiterhin vor Ort. Sein aus Saudi-Arabien zurückgekehrter Bruder sei vor kurzem von einer Miliz bzw. einer unbekannten Gruppierung mitgenommen worden. 2.3.2. Im Hinblick auf die von ihm geäußerte Befürchtung, dass er als Reservist vom syrischen Regime gesucht werde, trat Ende 2024 eine entscheidende Änderung der Machtverhältnisse in seinem Herkunftsland ein: Im Dezember 2024 gelang es einer von der HTS angeführten Rebellenallianz den langjährigen Machthaber Bashar al-Assad zu stürzen. Angesichts der veränderten Machtverhältnisse in Syrien ist daher auszuschließen, dass der BF vom einstigen Assad-Regime verfolgt oder zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen einer (behaupteten) (Reserve-)Wehrdienstverweigerung oder seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bestraft wird. Diese Einschätzung wird auch von UNHCR in der im Dezember 2024 veröffentlichten Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik geteilt. Darin wird festgehalten, dass angesichts der nunmehrigen Lageänderung in Syrien die Risiken einer Verfolgung durch das vormalige syrische Regime unter dem einstigen Machthaber Bashar al-Assad verschwunden sind. (https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/149254). Die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa, der bis zum Sturz des Assad-Regimes die HTS anführte, verkündete wiederum das Ende der allgemeinen Wehrpflicht (https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024; https://orf.at/stories/3378405/). Zudem wurde für alle Wehrpflichtigen, die in der syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. Dem BF droht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine (Reserve-)Wehrpflicht in einer Armee der aktuellen Übergangsregierung. Im Übrigen hat der rechtskundig vertretene BF in der Verhandlung, in der ihm die aktuelle Lageänderung in Syrien vorgehalten wurde, auch nicht geltend gemacht, dass die nunmehrige Übergangsregierung in Syrien ihn wegen seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland oder aus sonstigen (asylrelevanten) Gründen verfolgen wird. Wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Antragstellung in Österreich Kenntnis erlangen sollten, erhellt zudem nicht. Das BVwG weist daraufhin, dass das Gesetz es grundsätzlich nicht erlaubt, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG). Inwiefern die syrischen Behörden von seinem Schutzbegehren in Österreich daher Kenntnis erlangen könnten, erschließt sich nicht. Im Übrigen hat der rechtskundig vertretene BF in der Verhandlung, in der ihm die aktuelle Lageänderung in Syrien vorgehalten wurde, auch nicht geltend gemacht, dass die nunmehrige Übergangsregierung in Syrien ihn wegen seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland oder aus sonstigen (asylrelevanten) Gründen verfolgen wird. Wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Antragstellung in Österreich Kenntnis erlangen sollten, erhellt zudem nicht. Das BVwG weist daraufhin, dass das Gesetz es grundsätzlich nicht erlaubt, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG). Inwiefern die syrischen Behörden von seinem Schutzbegehren in Österreich daher Kenntnis erlangen könnten, erschließt sich nicht. 2.3.3. Dass dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die „Kurden“ bzw. kurdische Milizen bzw. die SDF droht, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen und damit nicht glaubhaft machen. Er brachte im Verfahren bei keiner Gelegenheit vor, dass er in der Vergangenheit von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen durch kurdische Streitkräfte betroffen gewesen sei. Dass er der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“, die das „Wehrpflichtgesetz der ‚Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“ für das Gebiet der AANES vorsieht, unterliegt, war seinen Angaben ebenfalls nicht zu entnehmen. Tatsächlich hat der im Jahr XXXX geborene BF das wehrpflichtige Alter für den „Selbstverteidigungsdienst“ längst überschritten beziehungsweise zählt er zu jenen Geburtsjahrgängen, die von der „Selbstverteidigungspflicht“ befreit wurden (vgl. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Syrien, Version 11, 27.03.2024, S 157). Eine (zwangsweise) Einziehung zum „Selbstverteidigungsdienst“ durch kurdische Streitkräfte war daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Tatsächlich hat der im Jahr römisch 40 geborene BF das wehrpflichtige Alter für den „Selbstverteidigungsdienst“ längst überschritten beziehungsweise zählt er zu jenen Geburtsjahrgängen, die von der „Selbstverteidigungspflicht“ befreit wurden vergleiche Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Syrien, Version 11, 27.03.2024, S 157). Eine (zwangsweise) Einziehung zum „Selbstverteidigungsdienst“ durch kurdische Streitkräfte war daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Hinzukommt, dass sich den Aussagen des BF keine oppositionelle Gesinnung den Kurden gegenüber entnehmen lässt. In der Beschwerde wurde bloß floskelhaft ausgeführt, dass er es ablehne für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Individuelle substantiierte Ausführungen zu dieser Haltung waren weder der Beschwerde noch seinen Ausführungen vor der belangten Behörde oder vor dem BVwG zu entnehmen. Dass er prinzipiell gegen den Dienst an der Waffe ist, brachte er zudem nicht vor. Aus den Länderberichten folgt, dass die kurdischen Autonomiebehörden die Verweigerung der Leistung des „Selbstverteidigungsdienstes“ auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen (vgl. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Syrien, Version 11, 27.03.2024, S 159).Aus den Länderberichten folgt, dass die kurdischen Autonomiebehörden die Verweigerung der Leistung des „Selbstverteidigungsdienstes“ auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen vergleiche Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Syrien, Version 11, 27.03.2024, S 159). 2.3.4. Dass er bei einer Rückkehr nach Syrien von Mitgliedern des IS verfolgt wird, konnte der BF ebenfalls nicht glaubhaft machen. Diesbezüglich fiel auf, dass er sein Vorbringen im Rechtsmittelverfahren im Vergleich zu seinem erstinstanzlich erstatteten Vorbringen erheblich „nachbesserte“. Vor der belangten Behörde erwähnte er, dass Mitglieder des IS bei ihm zu Hause aufgetaucht seien und ihn zum Verlassen seines Hauses gezwungen hätten. Der IS habe ihm sein Haus wegnehmen wollen. Der BF habe sich geweigert. Sie hätten in die Luft geschossen, mehr sei aber nicht geschehen, es sei keiner von seiner Familie verletzt worden (AS 51). In der Verhandlung erweiterte er sein Vorbringen insofern, als er nunmehr behauptete, dass er vom IS gefoltert worden sei. Eine Person des IS habe ihn mit einer Waffe geschlagen und weggestoßen. Er sei dann weggelaufen und dabei habe die Person auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen. Neu brachte er auch vor, dass er zwei Monate lang vom IS verfolgt worden sei, er sich aber versteckt gehalten habe. Mit diesem gesteigerten Vorbringen gelang ihm die Glaubhaftmachung dieses Vorbringens freilich nicht. Zusätzlich war ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit einer vom IS allenfalls intendierten Zwangsrekrutierung des BF seinen Aussagen gar nicht zu entnehmen, was wiederum bestätigt, dass er keine Verfolgung und insbesondere keine zwangsweise Rekrutierung durch den IS zu gewärtigen hatte bzw. im Falle der Rückkehr hätte. Diese Einschätzung gründet auch auf den Machtverhältnissen in seiner Herkunftsregion. Wie oben festgestellt wurde, befindet sich seine Herkunftsregion in einem AANES-Gebiet und damit unter der Kontrolle kurdischer Streitkräfte. Der IS übt in seiner Herkunftsregion keine territoriale Macht aus. Im Hinblick auf die angeblich erst kürzlich erfolgte „Mitnahme“ seines Bruders durch eine nicht näher bekannte Gruppierung/Miliz, war anzumerken, dass der BF damit keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung vorbrachte. Für das BVwG erschloss sich aus dem unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen nicht, inwiefern der BF damit von einer individuellen Verfolgungsgefahr betroffen sein könnte. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem BF ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kann jedenfalls nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem BF ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kann jedenfalls nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). 2.3.5. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des BVwG fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. In der Beschwerdeverhandlung, zu der der BF mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschien, wurde von ihm vor dem Hintergrund der neuen Machtverhältnisse in Syrien kein ergänzendes substantiiertes Fluchtvorbringen erstattet. Insofern er sich in der Verhandlung abschließend auf die Sicherheitslage in Syrien bezog, ruft das BVwG in Erinnerung, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.4. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf die oben genannten Quellen. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Der BF trat den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Wie in der Beweiswürdigung zu seinen einzelnen Antragsvorbringen erwogen wurde, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine asylrelevante Verfolgung droht. Insofern er seinen Antrag auf die prekäre Sicherheitslage bzw. Bürgerkriegslage in Syrien stütze, war festzuhalten, dass er damit keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dargelegte und ihm vor diesem Hintergrund ohnedies der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 1.3. Diesen Erwägungen steht schließlich auch nicht die von UNHCR im Dezember 2024 veröffentlichte Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik, mit der die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (März 2021) ersetzt wird, entgegen (https://www.refworld.org/policy/countrypos/ unhcr/2024/en/149254). UNHCR hält zunächst darin fest, dass angesichts der nunmehrigen Lageänderung in Syrien die Risiken einer Verfolgung durch das vormalige syrische Regime unter dem einstigen Machthaber Bashar al-Assad verschwunden sind. Insofern UNHCR darauf hinweist, dass andere Risiken weiterhin bestehen oder sich sogar verstärken können, war festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr aus anderen Gründen zu erkennen war. Vor dem Hintergrund, dass sich UNHCR zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die zwangsweise Rückführung von Asylwerbern nach Syrien ausspricht, bleibt schließlich festzuhalten, dass der BF subsidiär schutzberechtigt ist. Ihm droht daher mit der gegenständlichen Entscheidung über Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides keine Abschiebung nach Syrien. Vor dem Hintergrund, dass sich UNHCR zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die zwangsweise Rückführung von Asylwerbern nach Syrien ausspricht, bleibt schließlich festzuhalten, dass der BF subsidiär schutzberechtigt ist. Ihm droht daher mit der gegenständlichen Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides keine Abschiebung nach Syrien. 1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2276341.1.00

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