Obsah (5)
Art. 133§ 412d§ 5§ 35§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlL511 2284123-1 SpruchL511 2284123–1/3E , L511 2284123–1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Abgabe einer Versicherungserklärung der Mitbeteiligten XXXX [im Folgenden MS] bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) und Übermittlung der Unterlagen an die Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK]
§ 412d
ASVG eingeleitet (Aktenseite der elektronisch übermittelten Aktenteile [AS] 81-92).1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Abgabe einer Versicherungserklärung der Mitbeteiligten römisch 40 [im Folgenden MS] bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) und Übermittlung der Unterlagen an die Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK]
Paragraph 412 d, ASVG eingeleitet (Aktenseite der elektronisch übermittelten Aktenteile [AS] 81-92). 1.
- Im Zuge des von der ÖGK durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ausgefüllte Fragebögen von der beschwerdeführenden Partei und der Mitbeteiligten, sowie Honorarnoten der Mitbeteiligten eingeholt (AS 33-69). 1.
- Mit Schreiben vom 18.01.2023 informierte die ÖGK die XXXX [im Folgenden XXXX ], dass die ÖGK und die SVS im Rahmen des Prüfverfahrens einvernehmlich festgestellt haben, dass es sich bei der Tätigkeit von MS als Dozentin um keine selbstständige Tätigkeit, sondern um ein Dienstverhältnis handle und die XXXX damit die Melde-und Beitragspflichten eines Dienstgebers treffen würden. (AS 29)1.
- Mit Schreiben vom 18.01.2023 informierte die ÖGK die römisch 40 [im Folgenden römisch 40 ], dass die ÖGK und die SVS im Rahmen des Prüfverfahrens einvernehmlich festgestellt haben, dass es sich bei der Tätigkeit von MS als Dozentin um keine selbstständige Tätigkeit, sondern um ein Dienstverhältnis handle und die römisch 40 damit die Melde-und Beitragspflichten eines Dienstgebers treffen würden. (AS 29) Die XXXX führte in einer Stellungnahme vom 23.01.2023 (mit näherer Begründung) aus, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der Tätigkeit als Dozentin um eine selbstständige Tätigkeit handle, und beantragte am 13.04.2023 die beschwerdeführende Partei die Erlassung eines Bescheides (AS 24-27).Die römisch 40 führte in einer Stellungnahme vom 23.01.2023 (mit näherer Begründung) aus, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der Tätigkeit als Dozentin um eine selbstständige Tätigkeit handle, und beantragte am 13.04.2023 die beschwerdeführende Partei die Erlassung eines Bescheides (AS 24-27). 1.
- Mit Versicherungspflichtbescheid vom 13.10.2023, Zahl: XXXX , stellte die ÖGK fest, dass die Mitbeteiligte am 08.11.2021, 12.01.2022, 04.07.2022, 12.12.2022 und 17.07.2023 hinsichtlich der für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 5Abs. 1 Z 2 i
Vm 2 ASVG unterlag (AS 7-17).1.4. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 13.10.2023, Zahl: römisch 40 , stellte die ÖGK fest, dass die Mitbeteiligte am 08.11.2021, 12.01.2022, 04.07.2022, 12.12.2022 und 17.07.2023 hinsichtlich der für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 2 ASVG unterlag (AS 7-17). Begründend wurde ausgeführt, MS sei erstmalig am 08.11.2021 als Dozentin für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen. Ein schriftlicher Vertrag sei laut Angaben von MS und der XXXX nicht abgeschlossen worden. MS habe jeweils eine Lehrveranstaltung im Masterstudiengang sowie eine Lehrveranstaltung im Online Bachelorstudiengang unterrichtet. Sowohl MS als auch die beschwerdeführende Partei hätten übereinstimmend angegeben, dass MS zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sei und sich nur von Personen vertreten lassen könnte, für welche die XXXX die Zustimmung erteilt habe. Ein generelles Vertretungsrecht bestehe somit nicht. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei ebenso nicht vereinbart worden und würde der Unternehmensorganisation entgegenstehen, zumal die Lehrveranstaltungstermine vorab vereinbart worden seien. MS sei zudem nicht vollkommen weisungsfrei, sondern an die vorgegebenen Lehrveranstaltungszeiten und den Arbeitsort gebunden. Auch treffe MS eine Dokumentationspflicht. Die wesentlichen Betriebsmittel würden MS von der XXXX zur Verfügung gestellt werden, indem die Lehrveranstaltungen in Präsenz ausschließlich in den Räumlichkeiten der XXXX stattfinden würden. Die gesamte Auftragsabwicklung erfolge ebenfalls über die XXXX und auch die Höhe der Entlohnung von MS werde von der XXXX vorgegeben. In ihrer rechtlichen Begründung führte die ÖGK aus, dass es sich laut Rechtsprechung des VwGH bei der Erteilung von Unterricht um kein Werk handle, sondern Dienstleistungen erbracht würden. Es sei daher nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen. Zur Dienstnehmereigenschaft von MS wurde ausgeführt, dass persönliche Arbeitspflicht bestehe, da weder ein generelles Vertretungsrecht noch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart worden sei; letzteres sei auch mit der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen. MS habe die Termine mit der XXXX vereinbart und die gesamte Auftragsabwicklung erfolge über diese, womit die für die Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers charakteristischen Umstände vorliegen würden. MS übe eine Tätigkeit aus, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen ließe. MS verrichte ihre Tätigkeit im Fall von Präsenz-Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der XXXX und die gesamte Auftragsabwicklung erfolge ausschließlich durch diese. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien wie die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der fehlende Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel würden das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG unterstreichen.Begründend wurde ausgeführt, MS sei erstmalig am 08.11.2021 als Dozentin für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen. Ein schriftlicher Vertrag sei laut Angaben von MS und der römisch 40 nicht abgeschlossen worden. MS habe jeweils eine Lehrveranstaltung im Masterstudiengang sowie eine Lehrveranstaltung im Online Bachelorstudiengang unterrichtet. Sowohl MS als auch die beschwerdeführende Partei hätten übereinstimmend angegeben, dass MS zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sei und sich nur von Personen vertreten lassen könnte, für welche die römisch 40 die Zustimmung erteilt habe. Ein generelles Vertretungsrecht bestehe somit nicht. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei ebenso nicht vereinbart worden und würde der Unternehmensorganisation entgegenstehen, zumal die Lehrveranstaltungstermine vorab vereinbart worden seien. MS sei zudem nicht vollkommen weisungsfrei, sondern an die vorgegebenen Lehrveranstaltungszeiten und den Arbeitsort gebunden. Auch treffe MS eine Dokumentationspflicht. Die wesentlichen Betriebsmittel würden MS von der römisch 40 zur Verfügung gestellt werden, indem die Lehrveranstaltungen in Präsenz ausschließlich in den Räumlichkeiten der römisch 40 stattfinden würden. Die gesamte Auftragsabwicklung erfolge ebenfalls über die römisch 40 und auch die Höhe der Entlohnung von MS werde von der römisch 40 vorgegeben. In ihrer rechtlichen Begründung führte die ÖGK aus, dass es sich laut Rechtsprechung des VwGH bei der Erteilung von Unterricht um kein Werk handle, sondern Dienstleistungen erbracht würden. Es sei daher nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen. Zur Dienstnehmereigenschaft von MS wurde ausgeführt, dass persönliche Arbeitspflicht bestehe, da weder ein generelles Vertretungsrecht noch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart worden sei; letzteres sei auch mit der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen. MS habe die Termine mit der römisch 40 vereinbart und die gesamte Auftragsabwicklung erfolge über diese, womit die für die Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers charakteristischen Umstände vorliegen würden. MS übe eine Tätigkeit aus, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen ließe. MS verrichte ihre Tätigkeit im Fall von Präsenz-Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der römisch 40 und die gesamte Auftragsabwicklung erfolge ausschließlich durch diese. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien wie die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der fehlende Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel würden das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterstreichen. 1.
- Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den ihr am 17.10.2023 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 1-5, 18). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es liege keines der Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit vor. Die Weisungsgebundenheit bestehe nicht, daran ändere auch der Umstand, dass der Vorlesungsinhalt mit dem Universitäts-Curriculum übereinstimmen müsse, nichts. Die persönliche Arbeitspflicht sei durch das Recht, sich vertreten zu lassen, aufgehoben. Dass sich naturgemäß eine Lektorin nur durch eine geeignete Person vertreten lassen könne, liege in der Natur der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Lektorin sei nur insofern fremdbestimmt, als nach Vereinbarung der konkreten Zeit für die Vortragstätigkeit in Abstimmung zwischen XXXX und MS das Vorlesungsverzeichnis erstellt werde. MS sei in kein betriebliches Weisungsgefüge eingebunden, sofern sich dieses nicht aus ihrer Tätigkeit zwingend ergebe, und sei nicht kontrollunterworfen. Die Dokumentationspflicht diene nicht ihrer Kontrolle, sondern der Überprüfung der Anwesenheit der Studierenden. Die Bereitstellung der Arbeitsgeräte durch MS selbst sei im Bescheid bestätigt. Im Vertrag zwischen der XXXX und MS werde im Einvernehmen die Leistung bestimmt und das Datum der Erbringung festgelegt. Da MS als Lektorin weder Weisungen der XXXX noch deren Kontrolle unterliege, nicht in die Organisation des Betriebes eingebunden sei, die Lehrveranstaltungen auch online mit ihren eigenen Geräten an jedem von ihr freigewählten Ort abhalten können habe und zusätzlich bei Verhinderung jede (geeignete) Person mit der Erfüllung ihrer Aufgaben betrauen hätte können, sei die Beurteilung als Dienstverhältnis völlig falsch. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit fehle, da ein bis maximal drei Mal pro Jahr für maximal je 90 Minuten eine Vorlesung abgehalten werde, für welche MS pro Stunde zwischen EUR 61,- und 76,- erhalte, wobei die Darbietungsform, der Ablauf und die Darbietungsmittel frei gewählt werden würden, die Vorlesungen im Onlinemodus von jedem beliebigen Ort aus abgehalten werden könnten und die Dokumentationspflicht nur der Kontrolle der Studenten nicht aber der Lektorin diene. Bei einer Gesamtbetrachtung liege somit keine Dienstnehmereigenschaft von MS vor.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es liege keines der Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit vor. Die Weisungsgebundenheit bestehe nicht, daran ändere auch der Umstand, dass der Vorlesungsinhalt mit dem Universitäts-Curriculum übereinstimmen müsse, nichts. Die persönliche Arbeitspflicht sei durch das Recht, sich vertreten zu lassen, aufgehoben. Dass sich naturgemäß eine Lektorin nur durch eine geeignete Person vertreten lassen könne, liege in der Natur der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Lektorin sei nur insofern fremdbestimmt, als nach Vereinbarung der konkreten Zeit für die Vortragstätigkeit in Abstimmung zwischen römisch 40 und MS das Vorlesungsverzeichnis erstellt werde. MS sei in kein betriebliches Weisungsgefüge eingebunden, sofern sich dieses nicht aus ihrer Tätigkeit zwingend ergebe, und sei nicht kontrollunterworfen. Die Dokumentationspflicht diene nicht ihrer Kontrolle, sondern der Überprüfung der Anwesenheit der Studierenden. Die Bereitstellung der Arbeitsgeräte durch MS selbst sei im Bescheid bestätigt. Im Vertrag zwischen der römisch 40 und MS werde im Einvernehmen die Leistung bestimmt und das Datum der Erbringung festgelegt. Da MS als Lektorin weder Weisungen der römisch 40 noch deren Kontrolle unterliege, nicht in die Organisation des Betriebes eingebunden sei, die Lehrveranstaltungen auch online mit ihren eigenen Geräten an jedem von ihr freigewählten Ort abhalten können habe und zusätzlich bei Verhinderung jede (geeignete) Person mit der Erfüllung ihrer Aufgaben betrauen hätte können, sei die Beurteilung als Dienstverhältnis völlig falsch. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit fehle, da ein bis maximal drei Mal pro Jahr für maximal je 90 Minuten eine Vorlesung abgehalten werde, für welche MS pro Stunde zwischen EUR 61,- und 76,- erhalte, wobei die Darbietungsform, der Ablauf und die Darbietungsmittel frei gewählt werden würden, die Vorlesungen im Onlinemodus von jedem beliebigen Ort aus abgehalten werden könnten und die Dokumentationspflicht nur der Kontrolle der Studenten nicht aber der Lektorin diene. Bei einer Gesamtbetrachtung liege somit keine Dienstnehmereigenschaft von MS vor. Die Mitbeteiligte MS erhob keine Beschwerde.
- Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 10.01.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt als PDF-File vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AS 1-92]). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Mitbeteiligte verfügt über einen Master der Pflegewissenschaft, einen Bachelor der Erziehungs-und Bildungswissenschaft und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege sowie als freiberufliche Gesundheits- und Krankenpflegerin mit dem Schwerpunkt Palliativpflege tätig. 1.
- Zwischen MS und der XXXX war mündlich vereinbart, dass MS als Vortragende einzelne Unterrichtseinheiten im Masterstudiengang und im Online-Bachelorstudiengang abhielt. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen. (FB bP AS 53-65; FB MS 34-46).1.
- Zwischen MS und der römisch 40 war mündlich vereinbart, dass MS als Vortragende einzelne Unterrichtseinheiten im Masterstudiengang und im Online-Bachelorstudiengang abhielt. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen. (FB bP AS 53-65; FB MS 34-46). 1.
- MS war in folgendem Ausmaß für die XXXX tätig (AS 21-22, 48-49, 67-69):1.
- MS war in folgendem Ausmaß für die römisch 40 tätig (AS 21-22, 48-49, 67-69): Datum Einheiten Entgelt Km Geld Gesamt 17.07.2023 3 183,84 183,84 12.12.2022 1,5 91,92 91,92 04.07.2022 4 245,12 189,08 434,20 12.01.2022 1,5 150,00 150,00 08.11.2021 3 228,00 169,68 397,68 1.
- MS war grundsätzlich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und konnte sich (im Fall von Verhinderung) nur von Personen vertreten lassen, für welche die XXXX die Zustimmung für die Vertretung erteilt hatte. Von der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Gebrauch gemacht. 1.
- MS war grundsätzlich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und konnte sich (im Fall von Verhinderung) nur von Personen vertreten lassen, für welche die römisch 40 die Zustimmung für die Vertretung erteilt hatte. Von der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Gebrauch gemacht. 1.
- Die gesamte Organisation der Lehrveranstaltungen wurde von der XXXX durchgeführt. 1.
- Die gesamte Organisation der Lehrveranstaltungen wurde von der römisch 40 durchgeführt. Die einzelnen Lehrveranstaltungstermine und deren Dauer wurden auf Vorschlag der XXXX zwischen MS und der XXXX vorab einvernehmlich vereinbart und mussten von MS in der Folge eingehalten werden. Die einzelnen Lehrveranstaltungstermine und deren Dauer wurden auf Vorschlag der römisch 40 zwischen MS und der römisch 40 vorab einvernehmlich vereinbart und mussten von MS in der Folge eingehalten werden. Die Vorträge fanden (je nach Covid-19-Situation) entweder online über MS-Teams oder in Präsenz in Räumlichkeiten der XXXX statt, wobei MS an der XXXX keine eigenen Räumlichkeiten (etwa Büro, Umkleide) zur Nutzung zur Verfügung standen. Die online-Vorträge hielt sie von ihrem Wohnsitz aus und nutzte dort ihren eigenen PC samt Zubehör, etwa Kopfhörer, Mikrofon und Kamera. Die Vorträge fanden (je nach Covid-19-Situation) entweder online über MS-Teams oder in Präsenz in Räumlichkeiten der römisch 40 statt, wobei MS an der römisch 40 keine eigenen Räumlichkeiten (etwa Büro, Umkleide) zur Nutzung zur Verfügung standen. Die online-Vorträge hielt sie von ihrem Wohnsitz aus und nutzte dort ihren eigenen PC samt Zubehör, etwa Kopfhörer, Mikrofon und Kamera. Die von MS benötigten Betriebsmittel PC, Kopfhörer, Mikrofon und Kamera sowie der Arbeitsplatz wurden von ihr in den Steuererklärungen geltend gemacht. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen wurden von der XXXX vorgegeben. Die Konzeption der Vorlesung bzw. der Unterlagen sowie die Unterrichtsgestaltung oblagen MS. Sie musste die Anwesenheit der Teilnehmer und den Ablauf von Prüfungen dokumentieren. Darüberhinausgehende Zeit- und Arbeitsaufzeichnungen musste sie nicht führen. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen wurden von der römisch 40 vorgegeben. Die Konzeption der Vorlesung bzw. der Unterlagen sowie die Unterrichtsgestaltung oblagen MS. Sie musste die Anwesenheit der Teilnehmer und den Ablauf von Prüfungen dokumentieren. Darüberhinausgehende Zeit- und Arbeitsaufzeichnungen musste sie nicht führen. 1.
- Die Höhe der Entlohnung wurde von der XXXX vorgegeben.1.
- Die Höhe der Entlohnung wurde von der römisch 40 vorgegeben.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid vom 13.10.2023 samt Anlage I (AS 7-17); Beschwerde (AS 1-5); Versicherungsdatenauszug von MS (AS 73-78); Honorarnoten MS (AS 48-50, 67-69); Ausgefüllter Fragebogen XXXX (AS 53-65); Ausgefüllter Fragebogen MS (AS 34-46)2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid vom 13.10.2023 samt Anlage römisch eins (AS 7-17); Beschwerde (AS 1-5); Versicherungsdatenauszug von MS (AS 73-78); Honorarnoten MS (AS 48-50, 67-69); Ausgefüllter Fragebogen römisch 40 (AS 53-65); Ausgefüllter Fragebogen MS (AS 34-46) 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den weitgehend übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei in den Fragebögen (AS 53-65; 34-46) und Stellungnahmen und wurde bereits von der ÖGK der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass sich MS – wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht (AS 3) – (ausnahmslos bzw. ohne Zustimmung der XXXX ) durch jede geeignete Person hätte vertreten lassen dürfen, widerspricht den zuvor im Verfahren in den Fragebögen getätigten übereinstimmenden Angaben von MS und der XXXX (AS 38, 57), wonach sich MS nur von Personen, für welche die XXXX die Zustimmung für eine Vertretung erteilt hat, vertreten lassen hätte können. Tatsächlich ist eine Vertretung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht erfolgt.Dass sich MS – wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht (AS 3) – (ausnahmslos bzw. ohne Zustimmung der römisch 40 ) durch jede geeignete Person hätte vertreten lassen dürfen, widerspricht den zuvor im Verfahren in den Fragebögen getätigten übereinstimmenden Angaben von MS und der römisch 40 (AS 38, 57), wonach sich MS nur von Personen, für welche die römisch 40 die Zustimmung für eine Vertretung erteilt hat, vertreten lassen hätte können. Tatsächlich ist eine Vertretung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht erfolgt. Darüber hinaus ist im Verfahren ausschließlich die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes strittig (siehe dazu die rechtliche Beurteilung). 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Mitbeteiligte für die beschwerdeführende Partei an einzelnen Tagen als Vortragende tätig war. Bei der Erteilung von Unterricht handelt es sich, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, nicht um einen Werkvertrag, da kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Es liegt beim Abhalten von Unterricht vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. dazu VwGH 19.12.2023, Ra2021/08/0033 sowie VwGH 12.10.2016, Ra2016/08/0095 und 21.09.2015, Ra2015/08/0045 jeweils mwN). Bei der Erteilung von Unterricht handelt es sich, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, nicht um einen Werkvertrag, da kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Es liegt beim Abhalten von Unterricht vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche dazu VwGH 19.12.2023, Ra2021/08/0033 sowie VwGH 12.10.2016, Ra2016/08/0095 und 21.09.2015, Ra2015/08/0045 jeweils mwN). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Mitbeteiligte die Lehrtätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der beschwerdeführenden Partei (Dienstgeber
§ 35
ASVG), im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit der Dienstnehmerin vom Dienstgeber unterscheidet, oder – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht hat (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).Es bleibt daher zu prüfen, ob die Mitbeteiligte die Lehrtätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der beschwerdeführenden Partei (Dienstgeber
Paragraph 35, ASVG), im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit der Dienstnehmerin vom Dienstgeber unterscheidet, oder – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht hat vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN). 3.3. Zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG3.3. Zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG 3.3.1.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.3.1.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (VwGH 20.02.2018, Ro2018/08/0003 mwN). Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich die Vortragende und die Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (VwGH 20.02.2018, Ro2018/08/0003 mwN). Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich die Vortragende und die Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). 3.3.
- Persönliche Arbeitspflicht ist (ua) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 07.08.2023, Ra2023/08/0091 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine persönliche Arbeitspflicht von MS bestand. Eine Vertretungsregelung war weder explizit vereinbart noch ließ sich MS jemals vertreten. Dass sich MS nur von anderen geeigneten Personen, für welche die beschwerdeführende Partei die Zustimmung erteilt hatte, vertreten lassen hätte können schadet nicht (vgl. VwGH 09.11.2017, Ra2017/08/0115). Da jedoch selbst die Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, etwa im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine generelle Vertretungsberechtigung darstellen würde, war im gegenständlichen Fall jedenfalls keine generelle Vertretungsbefugnis gegeben (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157 mwN).Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine persönliche Arbeitspflicht von MS bestand. Eine Vertretungsregelung war weder explizit vereinbart noch ließ sich MS jemals vertreten. Dass sich MS nur von anderen geeigneten Personen, für welche die beschwerdeführende Partei die Zustimmung erteilt hatte, vertreten lassen hätte können schadet nicht vergleiche VwGH 09.11.2017, Ra2017/08/0115). Da jedoch selbst die Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, etwa im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine generelle Vertretungsberechtigung darstellen würde, war im gegenständlichen Fall jedenfalls keine generelle Vertretungsbefugnis gegeben vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157 mwN). 3.3.
- Im Hinblick auf die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten ergibt sich bei einer Lehrtätigkeit aus der Natur der Sache, dass der Kursort und die Kurszeiten bei einer Lehrveranstaltung im Rahmen eines – wie gegenständlich gegebenen – Studienplans zur entsprechenden Disposition der Studierenden fix vorgegeben sind. Diese können daher nicht als unterscheidungskräftiges Merkmal betreffend die persönliche Bestimmungsfreiheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). MS kam dabei auch insofern Einfluss auf den Zeitpunkt der Lehrveranstaltung zu, als sie unter den von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen Terminen für sie passende Termine auswählen konnte. Die Vorbereitung auf die Lehrtätigkeit erfolgte jedoch ohne Bindung an einen Arbeitsort oder eine Arbeitszeit.3.3.
- Im Hinblick auf die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten ergibt sich bei einer Lehrtätigkeit aus der Natur der Sache, dass der Kursort und die Kurszeiten bei einer Lehrveranstaltung im Rahmen eines – wie gegenständlich gegebenen – Studienplans zur entsprechenden Disposition der Studierenden fix vorgegeben sind. Diese können daher nicht als unterscheidungskräftiges Merkmal betreffend die persönliche Bestimmungsfreiheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). MS kam dabei auch insofern Einfluss auf den Zeitpunkt der Lehrveranstaltung zu, als sie unter den von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen Terminen für sie passende Termine auswählen konnte. Die Vorbereitung auf die Lehrtätigkeit erfolgte jedoch ohne Bindung an einen Arbeitsort oder eine Arbeitszeit. Fallbezogen sind auch keine Vorgaben der beschwerdeführenden Partei an MS betreffend das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse hervorgekommen. Es war seitens der beschwerdeführenden Partei lediglich das Thema der Lehrveranstaltung vorgegeben. In der Gestaltung der Lehrveranstaltung und der erforderlichen Vorbereitung auf die Vorträge war die Mitbeteiligte völlig frei. MS verfügt aufgrund ihrer Abschlüsse und Berufserfahrungen auch über die entsprechende Ausbildung, sodass sie die Tätigkeit als Vortragende ohne weitere fachliche Anweisungen durchführen konnte. Dass ausdrückliche fachliche Weisungen nicht erteilt wurden, ist somit vor dem Hintergrund der fachlichen Qualifikation von MS zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 24.04.2011, 2009/08/0123).Fallbezogen sind auch keine Vorgaben der beschwerdeführenden Partei an MS betreffend das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse hervorgekommen. Es war seitens der beschwerdeführenden Partei lediglich das Thema der Lehrveranstaltung vorgegeben. In der Gestaltung der Lehrveranstaltung und der erforderlichen Vorbereitung auf die Vorträge war die Mitbeteiligte völlig frei. MS verfügt aufgrund ihrer Abschlüsse und Berufserfahrungen auch über die entsprechende Ausbildung, sodass sie die Tätigkeit als Vortragende ohne weitere fachliche Anweisungen durchführen konnte. Dass ausdrückliche fachliche Weisungen nicht erteilt wurden, ist somit vor dem Hintergrund der fachlichen Qualifikation von MS zu beurteilen vergleiche dazu VwGH 24.04.2011, 2009/08/0123). Die Kontrolle der Anwesenheit der Studierenden und das damit verbundene Führen von Anwesenheitslisten ist im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Anwesenheit der Studierenden erforderlich und stellte keine Kontrolle der Tätigkeit der Mitbeteiligten durch die beschwerdeführende Partei dar. Aus den Feststellungen ergeben sich fallbezogen aber auch keine personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort, aus denen der Mitbeteiligten ein personenbezogener Anpassungsdruck erwachsen wäre, der ihre Bestimmungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt hätte (vgl. dazu VwGH 13.06.2023, Ro2022/08/0006 mwN; 20.02.2020, Ra2019/08/0171).Aus den Feststellungen ergeben sich fallbezogen aber auch keine personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort, aus denen der Mitbeteiligten ein personenbezogener Anpassungsdruck erwachsen wäre, der ihre Bestimmungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt hätte vergleiche dazu VwGH 13.06.2023, Ro2022/08/0006 mwN; 20.02.2020, Ra2019/08/0171). 3.3.
- Nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (siehe dazu VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), überwiegen aus Sicht des BVwG daher die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit jedenfalls jene der persönlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.3.3.
- Nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (siehe dazu VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), überwiegen aus Sicht des BVwG daher die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit jedenfalls jene der persönlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. 3.
- Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 4 ASVG3.
- Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG 3.4.
- Da somit keine persönliche Abhängigkeit von MS gegenüber der beschwerdeführenden Partei vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit als freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen ist.3.4.
- Da somit keine persönliche Abhängigkeit von MS gegenüber der beschwerdeführenden Partei vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit als freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen ist.
§ 4Abs.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (lit.
- a)oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit.f B-KUVG handelt (lit.
- b)oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit.
- c)oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (lit.d), handelt.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera d,), handelt. 3.4.
- Verfahrensgegenständlich ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass MS die Tätigkeit persönlich erbrachte und dafür ein Entgelt bezog. Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ist ebenso zu bejahen, zumal MS im Rahmen des Geschäftsbetriebes der beschwerdeführenden Partei für diese tätig waren. 3.4.
- Das Vorliegen von eigenen wesentlichen Betriebsmitteln ist zu verneinen. Ein Betriebsmittel ist dann wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Bei den wesentlichen Betriebsmitteln muss es sich um Sachmittel handeln. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Auf eingebrachte spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es auch dann nicht an, wenn sie das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sind. Eine Ausbildung wird auch durch ein Zeugnis oder einen darauf gegründeten Zulassungsbescheid nicht zum Sachmittel "materialisiert" (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN).Ein Betriebsmittel ist dann wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Bei den wesentlichen Betriebsmitteln muss es sich um Sachmittel handeln. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Auf eingebrachte spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es auch dann nicht an, wenn sie das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sind. Eine Ausbildung wird auch durch ein Zeugnis oder einen darauf gegründeten Zulassungsbescheid nicht zum Sachmittel "materialisiert" vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN). Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN).Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu verneinen vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN). MS verwendete als Betriebsmittel ihren PC, Kamera und Mikrofon, sowie ihren Arbeitsplatz in ihrer Wohnung. Das für die Vortragstätigkeit erforderliche Fachwissen stellt hingegen ebensowenig ein Betriebsmittel dar (VwGH 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN), wie die erstellten Präsentationsunterlagen (vgl. dazu VwGH E 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN).MS verwendete als Betriebsmittel ihren PC, Kamera und Mikrofon, sowie ihren Arbeitsplatz in ihrer Wohnung. Das für die Vortragstätigkeit erforderliche Fachwissen stellt hingegen ebensowenig ein Betriebsmittel dar (VwGH 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN), wie die erstellten Präsentationsunterlagen vergleiche dazu VwGH E 19.11.2024, Ra2024/08/0034 mwN). Bei PC, Kamera und Mikrofon, sowie dem Arbeitsplatz handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter, welche üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden. Eine Schaffung einer unternehmerischen Infrastruktur für die gegenständlich zu beurteilende Lehrtätigkeit ist – selbst bei steuerlicher Widmung als Betriebsvermögen – nicht zu erkennen. Vielmehr stellen die Unterrichtsräumlichkeiten für die Lehrtätigkeit ein wesentliches Betriebsmittel dar, welches jedoch von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wurde. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen daher die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Betriebsmittel und die von der Mitbeteiligten eingesetzten Betriebsmittel haben demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung, weshalb in Summe keine wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vorliegen. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen daher die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Betriebsmittel und die von der Mitbeteiligten eingesetzten Betriebsmittel haben demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung, weshalb in Summe keine wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegen. 3.4.
- Zusammenfassend verfügte die Mitbeteiligte somit über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und erbrachte die Dienstleistung im Rahmen des Geschäftsbetriebes der beschwerdeführenden Partei persönlich gegen Entgelt. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher iSd § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern gleich zu halten (vergleiche explizit zu Vortragenden VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123; VwGH 21.09.2015, 2015/08/0045).3.4.
- Zusammenfassend verfügte die Mitbeteiligte somit über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und erbrachte die Dienstleistung im Rahmen des Geschäftsbetriebes der beschwerdeführenden Partei persönlich gegen Entgelt. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gleich zu halten (vergleiche explizit zu Vortragenden VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123; VwGH 21.09.2015, 2015/08/0045). 3.
- Zum Ausmaß der Tätigkeit (Geringfügigkeit)
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
§ 5Abs.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 475,86 im Jahr 2021 (BGBl. II Nr. 576/2020), EUR 485,85 im Jahr 2022 (BGBl II Nr. 590/2021) bzw. EUR 500,91 im Jahr 2023 (BGBl. II Nr. 459/2022) gebührt.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 475,86 im Jahr 2021 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,), EUR 485,85 im Jahr 2022 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,) bzw. EUR 500,91 im Jahr 2023 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,) gebührt. Sämtliche Entgelte der Mitbeteiligten lagen unter den jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen. Das Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt die Ausnahme von der Vollversicherung und es liegt jeweils eine Teilversicherung vor. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Eigenschaft als freie Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 4 ASVG. (VwGH 26.01.2017, Ro2016/15/0022).Sämtliche Entgelte der Mitbeteiligten lagen unter den jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen. Das Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt die Ausnahme von der Vollversicherung und es liegt jeweils eine Teilversicherung vor. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Eigenschaft als freie Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. (VwGH 26.01.2017, Ro2016/15/0022). Zumal jedoch sowohl Dienstnehmerinnen als auch ihnen
§ 4Abs.
4 ASVG gleichgestellte Personen von § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG umfasst sind, bedarf es trotz anderer rechtlicher Beurteilung des BVwG hinsichtlich der Qualifizierung des Dienstverhältnisses keiner Änderung des Spruchs des bekämpften Bescheides. Zumal jedoch sowohl Dienstnehmerinnen als auch ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG umfasst sind, bedarf es trotz anderer rechtlicher Beurteilung des BVwG hinsichtlich der Qualifizierung des Dienstverhältnisses keiner Änderung des Spruchs des bekämpften Bescheides. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. zu B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG, und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Explizit zu Vortragenden etwa VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123; VwGH 21.09.2015, 2015/08/0045.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG, und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Explizit zu Vortragenden etwa VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123; VwGH 21.09.2015, 2015/08/0045. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2284123.1.00