← Österreich

{'item': 'L515 2300771-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 52a§ 7§ 6§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlL515 2300771-1 SpruchL515 2300770-1/15E, L515 2300770-1/15E L515 2300771-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bund

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe RAST und MUSLIU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die RAe RAST und MUSLIU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsbürger der Republik Armenien.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP1 brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich laut eigenen Angaben am 26.7.2023 am 7.3.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Für die minderjährige bP2 brachte die bP1 nach deren Geburt am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Für die minderjährige bP2 brachte die bP1 nach deren Geburt am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.

  1. Die volljährige bP1 ist die Mutter der bP2.römisch eins.1.
  2. Die volljährige bP1 ist die Mutter der bP
  3. I.1.
  4. Der Vater der bP2 steht nicht fest.römisch eins.1.
  5. Der Vater der bP2 steht nicht fest. I.1.
  6. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP1 zusammengefasst vor, dass sie der Volksgruppe der kurdischen Jeziden angehört. Ihre Eltern hätten geplant, gegen ihren Willen die Hochzeit mit einem wesentlich älteren, jedoch wohlhabenden Mann zu arrangieren.römisch eins.1.
  7. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP1 zusammengefasst vor, dass sie der Volksgruppe der kurdischen Jeziden angehört. Ihre Eltern hätten geplant, gegen ihren Willen die Hochzeit mit einem wesentlich älteren, jedoch wohlhabenden Mann zu arrangieren. Die bP hätte jedoch im Internet „ihren Lebensgefährten“ kennengelernt, welcher ihr empfohlen hätte, nach Österreich zu kommen. In weiterer Folge hätte die bP ihren Reisepass mitgenommen, sich ein Taxi genommen und sei zu den Eltern des Lebensgefährten geflüchtet, welche sie bei der Ausreise unterstützt hätten. Die bP sei legal mittels eines Visums in das Bundesgebiet eingereist, den Reisepass hätte sie verloren. Der Lebensgefährte hätte gegenüber der bP behauptet, sich legal als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufzuhalten. Als er von der Schwangerschaft der bP1 zur bP2 erfuhr, hätte er die bP1 verlassen und sie wisse nicht, wo er sich nunmehr aufhalten würde. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass Ihr Gefahr seitens ihrer Eltern drohe, weil ihr Verhalten in der jezidischen Gemeinschaft als beschämend gelte. Sie befürchte auch, dass ihr der Vater etwas antun würde, weil sie mit einem Kind zurückkehren würde. Sie befürchte auch, dass er ihr das Kind wegnehmen würde. Die bP sei im Alter von 15 Jahren schon einmal gegen ihren Willen verheiratet werden, sie kehrte jedoch nach einem Jahr wieder in den elterlichen Familienverband zurück. Die bP hätte keinen Kontakt zu ihrer Familie in Armenien. Im Bundesgebiet halte sich der Bruder des Lebensgefährten gemeinsam mit seiner Familie legal auf I.1.
  8. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familien-verband. römisch eins.1.
  9. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familien-verband. I.
  10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

§ 46FPG zulässig ist. römisch eins.2. Die Anträge der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.2.

  1. Im Rahmen der –mit Elementen der Feststellungen vermengten- Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der –mit Elementen der Feststellungen vermengten- Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „Dass Sie zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise plausibel. Es war Ihnen in keiner Weise möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Besonders hervorzuheben waren in diesem Zusammenhang Ihre Ausführungen im Rahmen der Frage nach Ihren Fluchtgründen bei der Einvernahme beim BFA vom 6.8.
  3. Obwohl Ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden war, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Armeniens bewogen hätten, auszuführen, fassten Sie in lediglich einem kurzen Satz zusammen, ohne auch nur ansatzweise die angeblichen Geschehnisse rund um eine Zwangsverheiratung anzugeben. Trotz wiederholter und konkreter Nachfrage war es Ihnen nicht möglich, eine chronologische Abfolge der Ereignisse anzugeben und mangelte es jeglicher Gefühlsbeschreibung, was in keinster Weise nachvollzogen werden kann, würden Sie wahre Begebenheiten ins Treffen führen. Für einen solchen Fall wäre davon auszugehen, dass Sie vom Beginn der Kenntniserlangung, wonach Ihre Eltern die Intention gehabt hätten, Sie einer Zwangsverheiratung zu unterziehen, sämtliche Details dazu schildern. Ganz wesentlich für das Merkmal einer wahrheitsgetreuen Erzählung wäre auch der Umstand, ob Sie den in Frage kommenden zukünftigen Ehemann bereits gekannt hätten, ob Sie überhaupt Kenntnis von der Person gehabt hätten, welche Ihre Eltern als „Heiratskandidaten“ in Erwähnung gezogen bzw. ob Sie diesen jemals persönlich kennengelernt, woher dieser gestammt hätte, etc. Keine solcher Merkmale brachten Sie selbstständig zur Sprache, wodurch ein wahrer Kern einer Fluchtgeschichte erkannt hätte werden können. So zeichnet sich gerade die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten, was in Ihrem Fall nicht festgestellt werden konnte. Ganz wesentlich für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Aussagen war unter anderem auch - wie bereits erwähnt - die nichtvorhandene Gefühlsbeschreibung. Obwohl Sie gegen Ihren Willen zwangsverheiratet werden sollten, gingen Sie von sich aus mit keinem einzigen Wort auf Ihre Reaktion ein, als Sie von diesem Vorhaben erfahren hätten. Ihre Antwort auf die Frage auf Ihre Reaktion war abermals äußerst knapp und ohne jegliche Umschweife, so wie es von einer Person, die von realen Ereignissen spricht, zu erwarten wäre, handelt es sich doch dabei um ein einschneidendes Erlebnis. Hinzu kommt, dass jener Mann, den Sie kennengelernt hatten, ebenfalls der Volksgruppe der Jesiden angehört, weshalb nun nicht erklärbar ist, weshalb sich Ihr Vater gegen diese Verbindung aussprechen sollte. Für die Nichtwahrheit Ihrer Fluchtgeschichte spricht unter anderem auch eine genaue Begründung, weshalb sich Ihre Eltern gegen eine Beziehung mit jener Person aussprechen, die Sie kennengelernt hätten und zudem ebenfalls der Volksgruppe der Jesiden angehöre. Wenn Sie im späteren Verlauf der Niederschrift meinten, Ihre Eltern hätten die Eltern Ihres „Lebensgefährten“ nicht sympathisch gefunden, so konnte dies einzig als Ausrede gewertete werden, andernfalls Sie diesen Umstand aus eigenem schon zu einem vielfrüheren Zeitpunkt der Einvernahme Erwähnung finden würde. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen war daher von rein konstruierten Angaben im Verfahren auszugehen. Die Gründe für die Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden. Sie verfügen in Armenien noch über Verwandte, Ihr Eltern und Großeltern befindet sich laut eigenen Angaben dort. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten Ihnen bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung versagen würden. Anzumerken ist weiters, dass es Ihnen offensichtlich möglich war, bis zuletzt Ihren Lebensunterhalt in Armenien ausreichend zu bestreiten. Es wäre Ihnen jedenfalls auch künftig zumutbar, Ihr Leben auf diese Weise weiter zu führen und im Falle einer Rückkehr den Unterhalt, wenn auch nur als Tagelöhner, bestreiten zu können. Zudem sind Sie arbeitsfähig und gesund und verfügen über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

§ 52a

BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist Ihnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist Ihnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden kann.“Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden kann.“ I.2.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien ging die bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch eins.2.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien ging die bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Weiters ging die bB davon aus, dass in Armenien Frauen den Männern rechtlich gleichgestellt sind, im Alltag jedoch oft patriarchalische Strukturen vorherrschen. Ebenso ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar und es existiert ein Gewaltschutzmechanismus, auch wenn dieser partiell Schwächen aufweist. Eine relevante Benachteiligung der Angehörigen der Jeziden sei nicht feststellbar. I.2.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen davon ausgegangen, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. I.4.
  3. Nach dem Einlangen der Beschwerdeakte wurde seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen Anwalt in Armenien welcher dieser zusammengefasst wie folgt beantwortete: Zwangsehen bzw. Ehen bei einem Alter von wenigen als 18 Jahren der Brautleute sind in Armenien verboten, sie kommen jedoch unter den Jeziden nach wir vor, es existieren jedoch staatliche Institutionen (innerhalb der Polizei gibt es eine in Bezug auf diese Problematik besonders geschulte Einheit) und NGOs die Betroffene wirksam unterstützen, falls sie sich entschließen, sich zur Wehr zu setzen.römisch eins.4.
  4. Nach dem Einlangen der Beschwerdeakte wurde seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen Anwalt in Armenien welcher dieser zusammengefasst wie folgt beantwortete: Zwangsehen bzw. Ehen bei einem Alter von wenigen als 18 Jahren der Brautleute sind in Armenien verboten, sie kommen jedoch unter den Jeziden nach wir vor, es existieren jedoch staatliche Institutionen (innerhalb der Polizei gibt es eine in Bezug auf diese Problematik besonders geschulte Einheit) und NGOs die Betroffene wirksam unterstützen, falls sie sich entschließen, sich zur Wehr zu setzen. I.4.
  5. Das ho. Gericht ordnete für den 17.2.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.4.
  6. Das ho. Gericht ordnete für den 17.2.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Der bP2 wurde aufgetragen, in der Verhandlung die Geburtsurkunde der P2 vorzulegen. I.4.2.
  7. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 9.2.2025 vor, sie werde nach wie vor von ihren Eltern bedroht. Diese würden auch ihre „Schwiegereltern“ bedrohen. Weiters brachte die bP unbescheinigt vor, „starke Hautprobleme“ zu haben. In Österreich wohne der „Schwager“ mit seiner Familie. Die bP verfüge über keine praktische Berufserfahrung. Abgesehen von Unterrichtseinheiten im Asylheim hätte sie keinen Deutschkurs besucht und bestünden auch sonst keine relevanten integrativen Anknüpfungspunkte. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und kümmere sich um ihren Sohn.römisch eins.4.2.
  8. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 9.2.2025 vor, sie werde nach wie vor von ihren Eltern bedroht. Diese würden auch ihre „Schwiegereltern“ bedrohen. Weiters brachte die bP unbescheinigt vor, „starke Hautprobleme“ zu haben. In Österreich wohne der „Schwager“ mit seiner Familie. Die bP verfüge über keine praktische Berufserfahrung. Abgesehen von Unterrichtseinheiten im Asylheim hätte sie keinen Deutschkurs besucht und bestünden auch sonst keine relevanten integrativen Anknüpfungspunkte. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und kümmere sich um ihren Sohn. I.4.2.
  9. Die bB äußerte sich zur Einladung gem. Punkt I.4.
  10. nicht.römisch eins.4.2.
  11. Die bB äußerte sich zur Einladung gem. Punkt römisch eins.4.
  12. nicht. I.4.
  13. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  14. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Die Gründe sind gleich geblieben. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P: Ich habe nichts zu ergänzen. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Nicht gut. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Auf Armenisch: Ich kann es nicht. RI: Haben Sie Kontakt zum Vater der P2? P: Nein. RI: Warum ist in der Geburtsurkunde der P2 kein Vater eingetragen? P: Weil er nicht da ist. Ich bin alleinerziehende Mutter. Während der Geburt war der Vater nicht dabei. RI: Gibt es eine Anerkenntniserklärung zur Vaterschaft der P2? P: Nein. RI: Haben Sie bei Gericht beantragt, dass die Vaterschaft festgestellt wird oder sonstige Schritte in Richtung Feststellung der Vaterschaft gesetzt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Er hat mich verlassen und ich möchte hier bleiben, obwohl alleinerziehend, aber auch damit ich mit meinem Kind bleiben darf. RI: Wo befindet sich der Kindesvater? P: Ich weiß es nicht. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich kann das Land Österreich nicht verlassen, weil in Armenien Gefahr besteht. Ich möchte hier bleiben, damit mein Kind hier aufwächst. RI: Was haben Sie konkret unternommen, als Sie erfahren haben, dass Ihr Vater die Ehe mit dem von Ihnen genannten Mann arrangieren will? P: Ich bin eine Jezidin und bei uns ist es so, dass die Eltern für uns ein Ehemann aussuchen. Damals wollten sie mich zwingen einen alten Mann zu heiraten. Ich bin von zuhause geflüchtet, weil meine Eltern wollten mich zwingen, einen alten Mann zu heiraten, aber ich war damit nicht einverstanden, weil ich bereits Kontakte mit dem Vater meines Kindes hatte. RI: Haben Sie sich in Armenien an irgendeine staatliche Institution oder NGO gewandt, um Schutz zu finden? P: Nein. In dieser Zeit haben sie es nicht zugelassen, dass ich von zuhause weggehe. Mein Handy haben sie mir abgenommen. Ich hatte keinen Kontakt zur Außenwelt. RI: Ist der Vater Ihres Kindes auch Jezide? P: Ja. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Mein Vater wird mich finden, das Kind wird er wegnehmen und ich weiß nicht, was mich noch erwartet. RI: Wollen Sie sich zu den Gründen der P2 weitergehend äußern? P: Nein. RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen Anwalt in Armenien (dessen Qualifikationsprofil wird erörtert), welcher dieser zusammengefasst wie folgt beantwortete (anonymisierte Anfragebeantwortung wird der RV übergeben):RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen Anwalt in Armenien (dessen Qualifikationsprofil wird erörtert), welcher dieser zusammengefasst wie folgt beantwortete (anonymisierte Anfragebeantwortung wird der Regierungsvorlage übergeben): Zwangsehen bzw. Ehen bei einem Alter von wenigen als 18 Jahren der Brautleute sind in Armenien verboten, sie kommen jedoch unter den Jeziden nach wir vor vor, es existieren jedoch staatliche Institutionen (innerhalb der Polizei gibt es eine in Bezug auf diese Problematik besonders geschulte Einheit) und NGOs die Betroffene wirksam unterstützen, falls sie sich entschließen, sich zur Wehr zu setzen. P: In Armenien ist es nicht so wie in Österreich. Hier wird es bekanntgegeben, von der Behördenseite wird das geholfen, wenn die Familie betroffen ist, es gibt Leistungen. Aber es ist so, es kann ganz leicht von der Seite meines Vaters oder von der heiratenden Seite die Polizei bestochen werden. Sie wissen was ich meine. RI: Im Jahr 2017 verabschiedete das armenische Parlament ein Gewaltschutzgesetz, welches ähnliche Schutzmechanismen wird sein österreichisches Pendant enthält. Weiters existieren NGOS, welche Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung in Form von Unterkunft oder auch rechtlicher und psychischer Unterstützung bieten. Ebenso existieren rund um die Uhr besetzte Hotlines. Opfer häuslicher Gewalt haben auch Zugang zu Sozialleistungen und es existieren in Armenien Frauenhäuser. Darüber hinaus existieren NGOs, an welche sich bedürftige Rückkehrer wenden können (vgl. ho. Erkenntnis vom 17.1.2018, www.womensupportcenter.org; coalitionagainstviolence.am; zur den Möglichkeiten, Sozialleistungen oder sonstige Unterstützung im Falle der Rückkehr zu erhalten siehe auch Auskunft des bereits genannten Anwaltes vom 17.7.2019 zum ho. Verfahren L518 1423486-1 [ein übersetztes und anonymisiertes Exemplar wird der RV übergeben]).RI: Im Jahr 2017 verabschiedete das armenische Parlament ein Gewaltschutzgesetz, welches ähnliche Schutzmechanismen wird sein österreichisches Pendant enthält. Weiters existieren NGOS, welche Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung in Form von Unterkunft oder auch rechtlicher und psychischer Unterstützung bieten. Ebenso existieren rund um die Uhr besetzte Hotlines. Opfer häuslicher Gewalt haben auch Zugang zu Sozialleistungen und es existieren in Armenien Frauenhäuser. Darüber hinaus existieren NGOs, an welche sich bedürftige Rückkehrer wenden können vergleiche ho. Erkenntnis vom 17.1.2018, www.womensupportcenter.org; coalitionagainstviolence.am; zur den Möglichkeiten, Sozialleistungen oder sonstige Unterstützung im Falle der Rückkehr zu erhalten siehe auch Auskunft des bereits genannten Anwaltes vom 17.7.2019 zum ho. Verfahren L518 1423486-1 [ein übersetztes und anonymisiertes Exemplar wird der Regierungsvorlage übergeben]). (Anm: des RI: Ich war im Rahmen einer Google-Recherche innerhalb weniger Minuten in der Lage die Homepages entsprechender NGOS inklusive rund um die Uhr besetzter Hotlines, und sonstiger umfassender Unterstützung betroffener zu finden. Ich gehe davon aus, dass des in armenischer Sprache noch leichter möglich ist)Anmerkung, des RI: Ich war im Rahmen einer Google-Recherche innerhalb weniger Minuten in der Lage die Homepages entsprechender NGOS inklusive rund um die Uhr besetzter Hotlines, und sonstiger umfassender Unterstützung betroffener zu finden. Ich gehe davon aus, dass des in armenischer Sprache noch leichter möglich ist) P: Es ist möglich, vielleicht gibt es sowas. Aber ich werde nicht in Sicherheit sein. RI: Es sind auch in Armenien die Zeiten vorbei, wo man als Mitglied der Jezidengemeinschaft umgebracht wird, wenn man die Regeln nicht einhält, sondern man wird aus der Gemeinschaft verstoßen. P: Glauben Sie mir, das ist noch nicht vorbei, es wird nur nichts veröffentlicht. Viele Mädchen wollen das nicht veröffentlichen, sie haben Angst. RI: Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. P: Ich möchte nicht nach Armenien zurückkehren, ich möchte, dass ich und mein Kind hier eine gute Zukunft haben. Ich möchte von euch nur die Erlaubnis von euch bekommen, dass ich da hier leben, und arbeiten und mein Kind großziehen kann. Ich will nicht nach Armenien zurückkehren, wo ich in Angst leben müsste. Aber ich bin schon hier und möchte hier bleiben und eine gute Zukunft für meinen Kind bekommen. Mein Kind ist noch klein und ich kann es nicht alleine lassen, und irgendwelche Deutschkurse besuchen. Aber wenn er groß ist, werde ich das machen. Selbstständig lerne ich auch per Internet Deutsch. Fragen der RV: RV: Sie haben vorher gesagt, dass es in Wirklichkeit ganz anders ist was mit den Frauen passiert. Wie meinen Sie das?Regierungsvorlage, Sie haben vorher gesagt, dass es in Wirklichkeit ganz anders ist was mit den Frauen passiert. Wie meinen Sie das? P schweigt. RV: Was passiert normalerweise mit Frauen die zwangsverheiratet werden, flüchten und wieder zurückkommen?Regierungsvorlage, Was passiert normalerweise mit Frauen die zwangsverheiratet werden, flüchten und wieder zurückkommen? P: Es ist möglich, dass die getötet werden, oder die Haare werden abgeschnitten und werden zuhause eingesperrt. Sie werden lebenslang ein Leben alleine führen. RV: Was würde mit einem unehelichen Kind passieren?Regierungsvorlage, Was würde mit einem unehelichen Kind passieren? P: Das Kind wird weggenommen und es wird an irgendwelche armen Familien geschenkt. RV: Was Sie jetzt geschildert haben, glauben Sie, dass Ihnen das auch passiert?Regierungsvorlage, Was Sie jetzt geschildert haben, glauben Sie, dass Ihnen das auch passiert? P: Ja. RV: Mit wem haben Sie hier in Österreich Kontakt? Gibt es irgendwelche Familienmitglieder, mit denen Sie in Kontakt stehen?Regierungsvorlage, Mit wem haben Sie hier in Österreich Kontakt? Gibt es irgendwelche Familienmitglieder, mit denen Sie in Kontakt stehen? P: Der Onkel des Kindes ist da. Er bringt Geschenke für meinen Kind und wenn wir irgendwelche Termine haben, weil dass ich die Sprache nicht beherrsche, hilft er mir. RV: Wer ist der Herr der heute mitgekommen ist?Regierungsvorlage, Wer ist der Herr der heute mitgekommen ist? P: Es ist der Gatte meiner Freundin. RV: keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. Stellungnahme der RV: Es gibt ein aktuelle Judikat von 27.05.2024 RA223/18/0448 was unter anderem auch auf die Entscheidung vom EuGH verweist vom 16.01.2024, GZ: C-621/21 und da es unter anderem auch drinnen dass es grundsätzlich ausreichend ist, dass man aus der Gemeinschaft verstoßen wird, und dass man dann halt eben auch viel leichter Gewalttaten von wem auch immer ausgesetzt und dass das grundsätzlich als Asylgrund ausreichend ist und nicht konkret damit rechnen muss, umgebracht zu werden, sondern als Frau alleine nicht gewaltfrei überleben kann. Wenn die Mutter mit dem Kind zurückkehr, was mit ihm passiert, wo das hinkommt, müsste es auch mit dem Tod rechnen.Stellungnahme der Regierungsvorlage, Es gibt ein aktuelle Judikat von 27.05.2024 RA223/18/0448 was unter anderem auch auf die Entscheidung vom EuGH verweist vom 16.01.2024, GZ: C-621/21 und da es unter anderem auch drinnen dass es grundsätzlich ausreichend ist, dass man aus der Gemeinschaft verstoßen wird, und dass man dann halt eben auch viel leichter Gewalttaten von wem auch immer ausgesetzt und dass das grundsätzlich als Asylgrund ausreichend ist und nicht konkret damit rechnen muss, umgebracht zu werden, sondern als Frau alleine nicht gewaltfrei überleben kann. Wenn die Mutter mit dem Kind zurückkehr, was mit ihm passiert, wo das hinkommt, müsste es auch mit dem Tod rechnen. Korrigierte Stellungnahme der RV nach dem Durchlesen: Es gibt ein aktuelle Judikat von 27.05.2024 Ra223/18/0448 was unter anderem auch auf die Entscheidung vom EuGH verweist vom 16.01.2024, GZ: C-621/21 und ist es grundsätzlich ausreichend, dass man aus der Gemeinschaft verstoßen wird, und dass man dadurch viel leichter Opfer von Gewalttaten wird Dies ist grundsätzlich als Asylgrund ausreichend, selbst wenn man nicht konkret damit rechnen muss, umgebracht zu werden, sondern als Frau alleine nicht gewaltfrei überleben kann. Wenn die Mutter mit dem Kind zurückkehrt, ist unklar was mit ihm passiert, wohin das Kind kommen würde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es umgebracht würde.Korrigierte Stellungnahme der Regierungsvorlage nach dem Durchlesen: Es gibt ein aktuelle Judikat von 27.05.2024 Ra223/18/0448 was unter anderem auch auf die Entscheidung vom EuGH verweist vom 16.01.2024, GZ: C-621/21 und ist es grundsätzlich ausreichend, dass man aus der Gemeinschaft verstoßen wird, und dass man dadurch viel leichter Opfer von Gewalttaten wird Dies ist grundsätzlich als Asylgrund ausreichend, selbst wenn man nicht konkret damit rechnen muss, umgebracht zu werden, sondern als Frau alleine nicht gewaltfrei überleben kann. Wenn die Mutter mit dem Kind zurückkehrt, ist unklar was mit ihm passiert, wohin das Kind kommen würde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es umgebracht würde. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; P: Ich möchte Sie bitten, dass Sie in meiner Sache gerecht entscheiden. Und ich werde Sie überzeugen, dass ich hier meinen Beitrag leisten werde. Ich bitte Sie, dass Sie mir dabei helfen. …“ I.4.
  15. Die bB entsandte keinen Vertreter und gab keine weitere Stellungnahme ab.römisch eins.4.
  16. Die bB entsandte keinen Vertreter und gab keine weitere Stellungnahme ab. I.4.
  17. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung stellt letzte inhaltliche Äußerung der bP dar.römisch eins.4.
  18. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung stellt letzte inhaltliche Äußerung der bP dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  20. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  21. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der zahlenmäßig größten Ethnie der jezidischen Kurden angehörige armenische Staatsbürgerin, welche die armenische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um eine mobile, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Frau. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leiden an keiner bescheinigten Erkrankung. Die volljährige bP1 haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 ist durch ihre Mutter gesichert. Die bP1 reiste unter Umgehung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet ein, um mit einen hier aufhältigen Asylwerber, welcher die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und jezidischer Kurde ist, welchen sie im Internet kennenlernte, zusammenzuleben. Dieser stellte am 17.6.2022 in Österreich einen Antrag auf internatio-nalen Schutz und trat unter 3 verschiedenen Identitäten auf. Der Antrag wurde rechtskräftig gem. § 5 AsylG abgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringen erlassen (vgl. ho. Erkenntnis vom 3.11.2022, GZ.: W175 2261186-1/2E. Sein Aufenthalt im Inland bzw. im Schengenraum kann nicht festgestellt werden.Die bP1 reiste unter Umgehung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet ein, um mit einen hier aufhältigen Asylwerber, welcher die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und jezidischer Kurde ist, welchen sie im Internet kennenlernte, zusammenzuleben. Dieser stellte am 17.6.2022 in Österreich einen Antrag auf internatio-nalen Schutz und trat unter 3 verschiedenen Identitäten auf. Der Antrag wurde rechtskräftig gem. Paragraph 5, AsylG abgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringen erlassen vergleiche ho. Erkenntnis vom 3.11.2022, GZ.: W175 2261186-1/2E. Sein Aufenthalt im Inland bzw. im Schengenraum kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der im Vorabsatz genannte Mann der Vater der bP2 ist. Vor ihrer Ausreise bewirkte die bP1 die Ausstellung eines armenischen Reisepasses und die Erlangung eines Schengenvisums. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP halten sich seit dem bereits genannten Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben in Österreich keine Verwandten. Sie unterhalten Kontakt mit dem als Schwager bezeichneten Mann und dessen Familie. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise (bP1) bzw. Geburt im Bundesgebiet auf. Die bP1 reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Bevor die bP1 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hielt sie sich bereits mehr als 5 Monate rechtswidrig und vor den Behörden verborgen im Bundesgebiet auf. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  22. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  23. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  24. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schießt sich das ho. Gericht den bereits zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen der bB an.römisch zwei.1.2.
  25. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schießt sich das ho. Gericht den bereits zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen der bB an. Seitens des ho. Gerichts wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Zwangsehen bzw. Ehen bei einem Alter von wenigen als 18 Jahren der Brautleute sind in Armenien verboten, sie kommen jedoch unter den Jeziden nach wir vor, es existieren jedoch staatliche Institutionen (innerhalb der Polizei gibt es eine in Bezug auf diese Problematik besonders geschulte Einheit) und NGOs die Betroffene wirksam unterstützen, falls sie sich entschließen, sich zur Wehr zu setzen. Zusammengefasst wird weiters festgehalten, dass im Jahr 2017 das armenische Parlament ein Gewaltschutzgesetz verabschiedete, welches ähnliche Schutzmechanismen wird sein österreichisches Pendant enthält. Weiters existieren NGOS, welche Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung in Form von Unterkunft oder auch rechtlicher und psychischer Unterstützung bieten. Ebenso existieren rund um die Uhr besetzte Hotlines. Opfer häuslicher Gewalt haben auch Zugang zu Sozialleistungen und es existieren in Armenien Frauenhäuser, sowie sonstige Beratungsstellen. Darüber hinaus existieren NGOs, an welche sich bedürftige Rückkehrer wenden können. Dem genannten Vertrauensanwalt sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen schutzbedürftigen Frauen die Aufnahme in einer Schutzeinrichtung für Frauen verweigert wurde und besteht in Armenien eine eigene Polizeieinheit, welcher für das Einschreiten bei häuslicher Gewalt besonders geschult wurde (vgl. ho. Erkenntnis vom 17.1.2018, www.womensupportcenter.org; coalitionagainstviolence.am; zur den Möglichkeiten, Sozialleistungen oder sonstige Unterstützung im Falle der Rückkehr zu erhalten siehe auch Auskunft des bereits genannten Anwaltes vom 17.7.2019 zum ho. Verfahren L518 1423486-1; sowie die bereits zitierte Auskunft des Vertrauensanwlates vom 12.11.2024.Zusammengefasst wird weiters festgehalten, dass im Jahr 2017 das armenische Parlament ein Gewaltschutzgesetz verabschiedete, welches ähnliche Schutzmechanismen wird sein österreichisches Pendant enthält. Weiters existieren NGOS, welche Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung in Form von Unterkunft oder auch rechtlicher und psychischer Unterstützung bieten. Ebenso existieren rund um die Uhr besetzte Hotlines. Opfer häuslicher Gewalt haben auch Zugang zu Sozialleistungen und es existieren in Armenien Frauenhäuser, sowie sonstige Beratungsstellen. Darüber hinaus existieren NGOs, an welche sich bedürftige Rückkehrer wenden können. Dem genannten Vertrauensanwalt sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen schutzbedürftigen Frauen die Aufnahme in einer Schutzeinrichtung für Frauen verweigert wurde und besteht in Armenien eine eigene Polizeieinheit, welcher für das Einschreiten bei häuslicher Gewalt besonders geschult wurde vergleiche ho. Erkenntnis vom 17.1.2018, www.womensupportcenter.org; coalitionagainstviolence.am; zur den Möglichkeiten, Sozialleistungen oder sonstige Unterstützung im Falle der Rückkehr zu erhalten siehe auch Auskunft des bereits genannten Anwaltes vom 17.7.2019 zum ho. Verfahren L518 1423486-1; sowie die bereits zitierte Auskunft des Vertrauensanwlates vom 12.11.
  26. II.1.2.
  27. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
  28. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Exkurs: Armenische Reisepässe und Erhalt eines Schengenvisums In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde im Falle der Beantragung eines solchen Passes ist auch notwendig, weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen. Entsprechend dem Schengener Regelwerk ist anlässlich der Ausstellung eines Schengen-visums das zumindest einmalige Erscheinen bei der Vertretungsbehörde erforderlich. II.1.
  29. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  30. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP1 war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und sind die bP auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht de den bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen.
  31. Beweiswürdigung II.2.
  32. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  33. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  34. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie dem Treffer der bP1 im europäischen Visainformationssystem.römisch zwei.2.
  35. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie dem Treffer der bP1 im europäischen Visainformationssystem. Die Identität wird aufgrund der vorliegenden Geburtsurkunde als erwiesen angenommen. Das der Vater der bP2 nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass ein solcher nicht in der Geburtsurkunde eingetragen wurde und seitens der bP1 auch sonst keine rechtlichen Schritte zur Feststellung des Vaters der bP2 getroffen wurden. Der Aufenthalt des ehemaligen Lebensgefährten ist aufgrund des Fehlens konkreter Hinweise nicht feststellbar. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  36. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  37. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich –auch elektronisch- zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmenden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das ergänzende gerichtliche Ermittlungsverfahren zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Vertrauensanwalts stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. auch VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Festzuhalten ist somit, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
  38. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
  39. 2001, 200/20/0470;
  40. 2003, 2002/01/0438;
  41. 2002, 2002/20/0304;
  42. 2003, 99/20/0578).Es wird darauf hingewiesen, dass sich das ergänzende gerichtliche Ermittlungsverfahren zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Vertrauensanwalts stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt vergleiche auch VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Festzuhalten ist somit, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im Herkunftsstaat des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft vergleiche hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
  43. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
  44. 2001, 200/20/0470;
  45. 2003, 2002/01/0438;
  46. 2002, 2002/20/0304;
  47. 2003, 99/20/0578). Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes somit um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, dass eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen, verlangt. Ebenso steht der Anwalt weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten. Darüber hinaus erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Vertrauensanwaltes im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier, der nach wie vor in Armenien ansässig ist und es spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft von aus Armenien stammenden Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in den Anfragebeantwortungen nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde durch ein bloßes Anzweifeln bzw. Bestreiten nicht entsprochen. Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass der maßgebliche (§ 37 AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhoben wurde und weist es darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  48. 12 1987, 87/01/0299;
  49. 1988, 87/01/0332;
  50. 1990, 90/01/0133;
  51. 1990, 90/01/0171;
  52. 1990, 89/01/0446;
  53. 1991, 90/01/0196;
  54. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  55. 1987, 87/01/0299;
  56. 1988, 86/01/0187;
  57. 1988, 87/01/0332;
  58. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  59. 2000, 2000/01/0356).Das ho. Gericht geht davon aus, dass der maßgebliche (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhoben wurde und weist es darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  60. 12 1987, 87/01/0299;
  61. 1988, 87/01/0332;
  62. 1990, 90/01/0133;
  63. 1990, 90/01/0171;
  64. 1990, 89/01/0446;
  65. 1991, 90/01/0196;
  66. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  67. 1987, 87/01/0299;
  68. 1988, 86/01/0187;
  69. 1988, 87/01/0332;
  70. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  71. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP1 vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel und nicht auch jene, welche die bP nicht vorlegte, zu berücksichtigen hatte bzw. hat. Dies gilt etwa- aber nicht ausschließlich- in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP.Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP1 vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel und nicht auch jene, welche die bP nicht vorlegte, zu berücksichtigen hatte bzw. hat. Dies gilt etwa- aber nicht ausschließlich- in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP. Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein, welche vom ho. Gericht ergänzt wurden und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften. Das ho. Gericht schließt sich dem objektiven Aussagekern der bB, weshalb es das Vorbringen der bB als nicht glaubhaft qualifiziert an. Die bP1 war auch im Rahmen der Beschwerde-verhandlung nicht in der Lage, ihr Vorbringen schlüssig und detailreich zu schildern, sondern beschränkte sie sich auf die Wiederholung allgemein gehaltener Aussagen (zu den Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens [diese liegen im gegenständlichen Fall nciht vor] vgl. STELLER, M. & KÖHNKEN, G.

(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vgl. auch vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; ebenso ho. Erk. Vom 3.4.20224, L515 2280688-1/10E).Das ho. Gericht schließt sich dem objektiven Aussagekern der bB, weshalb es das Vorbringen der bB als nicht glaubhaft qualifiziert an. Die bP1 war auch im Rahmen der Beschwerde-verhandlung nicht in der Lage, ihr Vorbringen schlüssig und detailreich zu schildern, sondern beschränkte sie sich auf die Wiederholung allgemein gehaltener Aussagen (zu den Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens [diese liegen im gegenständlichen Fall nciht vor] vergleiche STELLER, M. & KÖHNKEN, G.
(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vergleiche auch vergleiche etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; ebenso ho. Erk. Vom 3.4.20224, L515 2280688-1/10E). Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Umstand dass die bP1 mehr als 5 Monate zuwartete, bevor sie einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, gegen den Umstand, dass sie Österreich aufsuchte, um Schutz vor Verfolgung zu finden spricht, zumal in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass sie diesen Antrag zeitnahe zur Einreise gestellt hätte. Sie war laut ihren eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt auch mit einem Mann zusammen, welcher über diese Möglichkeit der Antragstellung im Bilde war und für sich auch einen solchen Antrag stellte. Der erkennende Richter erlaubt sich an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die bP1 aus seiner Sicht in der Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Seitens des ho. Gerichts wird auch festgehalten, dass sich die Beschreibung des bisherigen Lebensweges nicht mit den behaupteten Geschehnissen in Einklang zu bringen lässt, wenn sie einerseits behauptet, bereits mit 15 Jahren zwangsverheiratet worden zu sein, sie aber nach einem Jahr wieder in den Familienverband der Eltern zurückgekehrt wäre. Würden die Eltern, insbesondere der Vater tatsächlich die von der bP1 behaupteten Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, welche sie zum Verlassen Armeniens veranlasste, hätte es ihr Vater nie toleriert, dass sie ihren Mann verlassen und in das Elternhaus zurückgekehrt wäre. Seitens des ho. erscheint es auch lebensfremd, wenn die bP1 sich im Bilde befindet, dass ihr Vater, dessen Anschauungen sie sichtlich kennt, einerseits ihr Handy regelmäßig kontrolliert, sie aber die entsprechenden kompromittierenden Nachrichten nicht löscht, sondern ihrem Vater zugänglich macht. Letztlich stellt sich der behauptete Geschehnisablauf als nicht nachvollziehbar dar, wenn die bP1 in der Beschwerdeverhandlung behauptet, ihre Eltern hätten es nicht toleriert, dass sie von zu Hause weggeht und keinen Kontakt zur Außenwelt gehabt hätte, sogar ihr Handy im April zerstört worden wäre, andererseits jedoch vorbringt, sie wäre, weiterhin mit dem Mann in Österreich in Kontakt gestanden, welcher ihr die Adresse seiner Eltern zukommen gelassen hätte und sie hätte zum Zeitpunkt, als sie das Elternhaus verließ, bereits im Besitz eines Reisepasses war, welcher ihr seitens der Eltern nicht abgenommen worden wäre. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP bereits kurz vor dem Erlangen ihrer Volljährigkeit im Besitze eines gültigen Passes war, welcher sie in die Lage versetzte, zu reisen. Ebenso war sie in der Lage, das griechische Konsulat in Jerewan aufzusuchen und dort die Ausstellung eines Schengenvisums zu bewirken, obwohl die Eltern der bP1 die Familie ihres erhofftermaßen zukünftigen Gatten kannten, damit rechnen mussten, dass sie sich zumindest vorübergehend dort aufhalten würde und so für ihre Familie auch greifbar gewesen wäre. Letztlich geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass sich die Ausreise der bP1 nicht als fluchtartig darstellte, sondern es sich um eine geplante, wohlvorbereitete und geordnete Reisetätigkeit handelte und die anderweitigen Behauptungen der bP1 nicht den Tatsachen entsprechen. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  3. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Ebenso ist davon auszugehen, dass –rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es den bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrschein-lichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrschein-lichkeitskalkül). Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  4. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten. Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  5. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten. Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  6. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  7. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  8. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  9. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist". Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifiziertre Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Selbst wenn einzelne Beamte nicht gewillt wären, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom armenische Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des armenischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Armenien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall HERMANNL.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall HERMANNL.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte. Soweit die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf das Urteil des EuGH vom 16.01.2024, GZ: C-621/21, ist festzuhalten, dass diesem ein mit dem gegen-ständlichen Fall nicht vergleichbarer Lebenssachverhalt zu Grunde lag (es handelte sich um den Antrag einer aus der Türkei stammenden Kurdin und ist somit von einer anderen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage wie im gegenständlichen Fall auszugehen, bzw. war auch im Rahmen der Beweiswürdigung von einem anderen Ergebnis auszugehen), weshalb die auf Basis des dort vorliegenden Sachverhalts abzuleitenden Rechtsfolgen nicht auf den gegen-ständlichen Fall übertragbar sind. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  10. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  11. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  12. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  13. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 E

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.