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{'item': 'W118 2303577-1'}

Obsah (14)§ 19Art. 133Art. 131§ 1§ 6Artikel 4Artikel 6Artikel 95Artikel 21Artikel 50§ 8§ 6d§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW118 2303577-1 Spruch, W118 2303577-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 19Abs.

3 MOG 2021 aufgetragen,

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und XXXX das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Dem Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria wird

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufgetragen,

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und römisch 40 das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) übernahm zum 01.07.2021 die Bewirtschaftung des Betriebs mit der Betriebsnummer XXXX auf eigenen Namen sowie Rechnung und stellte erstmalig am 10.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  2. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) übernahm zum 01.07.2021 die Bewirtschaftung des Betriebs mit der Betriebsnummer römisch 40 auf eigenen Namen sowie Rechnung und stellte erstmalig am 10.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  3. Am 07.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023, mit dem sie erstmals auch um die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ansuchte. Als Ausbildungsnachweis schloss die Beschwerdeführerin ihrem Anbringen das Deckblatt ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in XXXX (Schuljahr 2020/21) an.Als Ausbildungsnachweis schloss die Beschwerdeführerin ihrem Anbringen das Deckblatt ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in römisch 40 (Schuljahr 2020/21) an.
  4. Mit Bescheid vom 10.01.2024 erkannte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX zu. Ihr Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht den erforderlichen Voraussetzungen entspreche.
  5. Mit Bescheid vom 10.01.2024 erkannte der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 zu. Ihr Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht den erforderlichen Voraussetzungen entspreche.
  6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 29.01.2024 Beschwerde. Sie machte geltend, alle Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zu erfüllen. Dem Rechtsmittel fügte die Beschwerdeführerin als Ausbildungsnachweis sowohl das Deckblatt, als auch die Seiten zur Leistungsbeurteilung und zur Stundentafel ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in XXXX (Schuljahr 2020/21) bei.Dem Rechtsmittel fügte die Beschwerdeführerin als Ausbildungsnachweis sowohl das Deckblatt, als auch die Seiten zur Leistungsbeurteilung und zur Stundentafel ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in römisch 40 (Schuljahr 2020/21) bei.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2024 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass ausschließlich vollständige Reife- und Diplomprüfungszeugnisse akzeptiert werden könnten. Da die Rechtsmittelbelehrung fehle, müsse der Ausbildungsnachweis der Beschwerdeführerin negativ beurteilt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2021 übernahm die am XXXX geborene Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX . 1.
  10. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2021 übernahm die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 . 1.
  11. Die Beschwerdeführerin besuchte einen dreijährigen Aufbaulehrgang einer Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung, den sie im Juni 2021 mit der Reife- und Diplomprüfung abschloss. 1.
  12. Am 07.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 und begehrte u.a. erstmals die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Als Ausbildungsnachweis lud die Beschwerdeführerin am selben Tag die erste Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses hoch, aus der hervorgeht, dass sie in der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in XXXX die Reife- und Diplomprüfung in der Fachrichtung „Landwirtschaft und Ernährung“ mit der Gesamtbeurteilung „bestanden“ (Schuljahr 2020/21) ablegte.Als Ausbildungsnachweis lud die Beschwerdeführerin am selben Tag die erste Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses hoch, aus der hervorgeht, dass sie in der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in römisch 40 die Reife- und Diplomprüfung in der Fachrichtung „Landwirtschaft und Ernährung“ mit der Gesamtbeurteilung „bestanden“ (Schuljahr 2020/21) ablegte. 1.
  13. Der Beschwerde vom 29.01.2024 legte die Beschwerdeführerin zusätzlich die zweite und dritte Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bei, auf denen die Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung (inkl. Unterfertigungen des Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission, des Direktors sowie der Jahrgangsvorständin und mit konkretem Datum [07.06.2021]) und die Stundentafel der dreijährigen Ausbildung in der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in XXXX ersichtlich sind.1.
  14. Der Beschwerde vom 29.01.2024 legte die Beschwerdeführerin zusätzlich die zweite und dritte Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bei, auf denen die Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung (inkl. Unterfertigungen des Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission, des Direktors sowie der Jahrgangsvorständin und mit konkretem Datum [07.06.2021]) und die Stundentafel der dreijährigen Ausbildung in der Höheren Bundeslehranstalt- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in römisch 40 ersichtlich sind.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 07.06.2021, dem Mehrfachantrag vom 07.12.2022 sowie dessen Korrektur vom selben Tag, der Beschwerde vom 29.01.2024 und den übersandten Seiten des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Beschwerdeführerin) und sind unstrittig.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und als Einzelrichter:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.

  1. Maßgebliche Rechtsvorschriften: 3.2.
  2. Verordnung (EU) 2021/2115: Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 02.12.2021, ABl. L 435, 06.12.2021, Seite 1, in der Fassung Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14.05.2024, ABl. L, 2024/1468, 24.05.2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 02.12.2021, Amtsblatt L 435, 06.12.2021, Seite 1, in der Fassung Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14.05.2024, Amtsblatt L, 2024/1468, 24.05.2024, lauten auszugsweise wie folgt: Art. 4 Verordnung (EU) 2021/2115:Artikel 4, Verordnung (EU) 2021/2115: „Artikel 4 In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1)Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘, ‚landwirtschaftliche Fläche‘, ‚förderfähige Hektarfläche‘, ‚aktiver Landwirt‘, ‚Junglandwirt‘ und ‚neuer Landwirt‘ sowie die einschlägigen Bedingungen

dem vorliegenden Artikel fest. […]

(6)Die Begriffsbestimmung für ‚Junglandwirt‘ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
  1. a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
  2. b)die vom ‚Leiter des Betriebs‘ zu erfüllenden Voraussetzungen,
  3. c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.[…]“
  4. c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt., […]“ Art. 30 Verordnung (EU) 2021/2115:Artikel 30, Verordnung (EU) 2021/2115: „Artikel 30 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien

Artikel 4Absatz 6 vorsehen.

(2)Im Rahmen ihrer

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,

Artikel 95

mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung

Artikel 21haben.

(2)Im Rahmen ihrer

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,

Artikel 95

mindestens den in Anhang römisch zwölf angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung

Artikel 21haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums

Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung

dem vorliegenden Artikel zu gewähren.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums

Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung

dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3)Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP-Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden. Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4)Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar

Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern a) diese Mitglieder den für ‚Junglandwirte‘ geltenden Definitionen und Voraussetzungen

Artikel 4

Absatz 6 entsprechen und b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“ 3.2.2. MOG 2021: Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: § 6d MOG 2021:„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-StrategieplansParagraph 6 d, MOG 2021:, „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.

(1)Die ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘, die ‚landwirtschaftliche Fläche‘, die ‚förderfähige Fläche‘, der ‚Junglandwirt‘, der ‚neue Landwirt‘ sowie der ‚aktive Landwirt‘ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Paragraph 6 d,
(1)Die ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘, die ‚landwirtschaftliche Fläche‘, die ‚förderfähige Fläche‘, der ‚Junglandwirt‘, der ‚neue Landwirt‘ sowie der ‚aktive Landwirt‘ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren. […]
(8)Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.“ § 8c MOG 2021:„Ergänzende Einkommensstützung für JunglandwirteParagraph 8 c, MOG 2021:, „Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte § 8c.
(1)Das

§ 8Abs.

1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.Paragraph 8 c,

(1)Das

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung

Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung

Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.

(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung

Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“

(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung

Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“ 3.2.3. GSP-AV: Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt: § 21 GSP-AV:Paragraph 21, GSP-AV: „Sonstige Vorgaben § 21.

(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.Paragraph 21,
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen. […]“ 3.3. Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte:

§ 6dAbs.

8 MOG 2021 und § 21 Abs. 1 GSP-AV ist Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte, dassGemäß Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV ist Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte, dass  der/die Junglandwirt/in einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder er/sie eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat;  der/die Junglandwirt/in im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre ist;  der/die Junglandwirt/in über eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügt, die spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen wird (die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Antrag um ein Jahr verlängert werden);  der Antrag spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den/die Junglandwirt/in folgende Antragsjahr gestellt wurde (erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den/die Junglandwirt/in vor dem Jahr 2022, aber frühestens im Jahr 2018, ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen). Die belangte Behörde verweigerte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte mit der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin (mit dem Deckblatt ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) die für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn nachgewiesen habe. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass auch die zusätzlich mit der Beschwerde nachgereichten Seiten des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses als Ausbildungsnachweis unzureichend seien. Die Beschwerdeführerin hätte das vollständige Reife- und Diplomprüfungszeugnisses zur Vorlage bringen müssen, um in den Genuss der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte kommen zu können; die Rechtsmittelbelehrung fehle weiterhin. Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin vor der Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX eine für dessen Bewirtschaftung geeignete Ausbildung absolvierte und die in § 21 Abs. 1 GSP-AV genannte zweijährige Frist zur Erbringung eines Nachweises über diese Ausbildung, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin am 01.07.2021 zu laufen begann, am 01.07.2023 endete.Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin vor der Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 eine für dessen Bewirtschaftung geeignete Ausbildung absolvierte und die in Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV genannte zweijährige Frist zur Erbringung eines Nachweises über diese Ausbildung, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin am 01.07.2021 zu laufen begann, am 01.07.2023 endete. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Stellung ihres Mehrfachantrages für das Antragsjahr 2023 am 07.12.2022 und damit vor dem 01.07.2023 die erste Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses (Ablegung der Reife- und Diplomprüfung in der Fachrichtung „Landwirtschaft und Ernährung“ mit der Gesamtbeurteilung „bestanden“ im Schuljahr 2020/21) vor. Mit der Beschwerde vom 29.01.2024 reichte die Beschwerdeführerin ergänzend dazu die zweite und dritte Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses (Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung und Stundentafel der dreijährigen Ausbildung) nach. Aus dem Wortlaut des § 6d Abs. 8 MOG 2021 und des § 21 Abs. 1 GSP-AV ist eindeutig ableitbar, dass es für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte auf den fristgerechten Nachweis der positiv absolvierten Ausbildung, die für die Bewirtschaftung des jeweiligen Betriebes notwendig ist, ankommt. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Seiten ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bezeugen diesen Umstand mit hinreichender Verlässlichkeit. Aus dem Wortlaut des Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021 und des Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV ist eindeutig ableitbar, dass es für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte auf den fristgerechten Nachweis der positiv absolvierten Ausbildung, die für die Bewirtschaftung des jeweiligen Betriebes notwendig ist, ankommt. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Seiten ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bezeugen diesen Umstand mit hinreichender Verlässlichkeit. Die Beschwerdeführerin erbrachte sohin rechtzeitig den Nachweis, über die im Rahmen der beantragten Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte geforderte Ausbildung zu verfügen. Da die Beschwerdeführerin auch die übrigen sich aus § 6d Abs. 8 MOG 2021 und § 21 Abs. 1 GSP-AV ergebenden Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern (Spruchpunkt I.) sowie der belangten Behörde

§ 19Abs.

3 MOG 2021 aufzutragen,

den Vorgaben im vorliegenden Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen (Spruchpunkt II.).Da die Beschwerdeführerin auch die übrigen sich aus Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV ergebenden Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der belangten Behörde

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufzutragen,

den Vorgaben im vorliegenden Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch von Amts wegen kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung anspricht bzw. sich die Entscheidung auf Umstände stützt, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, und ausschließlich eine einfache Rechtsfrage zu lösen ist. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Auch von Amts wegen kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung anspricht bzw. sich die Entscheidung auf Umstände stützt, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, und ausschließlich eine einfache Rechtsfrage zu lösen ist. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage ist nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W118.2303577.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.