3 MOG 2021 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und XXXX das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Dem Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria wird
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und römisch 40 das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.
dem vorliegenden Artikel fest. […]
Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,
mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung
Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,
mindestens den in Anhang römisch zwölf angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung
1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums
Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung
dem vorliegenden Artikel zu gewähren.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung
1307 aus 2013, erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums
Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung
dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern a) diese Mitglieder den für ‚Junglandwirte‘ geltenden Definitionen und Voraussetzungen
Absatz 6 entsprechen und b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“ 3.2.2. MOG 2021: Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: § 6d MOG 2021:„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-StrategieplansParagraph 6 d, MOG 2021:, „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.
1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.Paragraph 8 c,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung
Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
1307 aus 2013, erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung
Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.
Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“ 3.2.3. GSP-AV: Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt: § 21 GSP-AV:Paragraph 21, GSP-AV: „Sonstige Vorgaben § 21.
8 MOG 2021 und § 21 Abs. 1 GSP-AV ist Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte, dassGemäß Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV ist Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte, dass der/die Junglandwirt/in einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder er/sie eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat; der/die Junglandwirt/in im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre ist; der/die Junglandwirt/in über eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügt, die spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen wird (die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Antrag um ein Jahr verlängert werden); der Antrag spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den/die Junglandwirt/in folgende Antragsjahr gestellt wurde (erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den/die Junglandwirt/in vor dem Jahr 2022, aber frühestens im Jahr 2018, ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen). Die belangte Behörde verweigerte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte mit der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin (mit dem Deckblatt ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) die für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn nachgewiesen habe. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass auch die zusätzlich mit der Beschwerde nachgereichten Seiten des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses als Ausbildungsnachweis unzureichend seien. Die Beschwerdeführerin hätte das vollständige Reife- und Diplomprüfungszeugnisses zur Vorlage bringen müssen, um in den Genuss der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte kommen zu können; die Rechtsmittelbelehrung fehle weiterhin. Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin vor der Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX eine für dessen Bewirtschaftung geeignete Ausbildung absolvierte und die in § 21 Abs. 1 GSP-AV genannte zweijährige Frist zur Erbringung eines Nachweises über diese Ausbildung, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin am 01.07.2021 zu laufen begann, am 01.07.2023 endete.Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin vor der Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 eine für dessen Bewirtschaftung geeignete Ausbildung absolvierte und die in Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV genannte zweijährige Frist zur Erbringung eines Nachweises über diese Ausbildung, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin am 01.07.2021 zu laufen begann, am 01.07.2023 endete. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Stellung ihres Mehrfachantrages für das Antragsjahr 2023 am 07.12.2022 und damit vor dem 01.07.2023 die erste Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses (Ablegung der Reife- und Diplomprüfung in der Fachrichtung „Landwirtschaft und Ernährung“ mit der Gesamtbeurteilung „bestanden“ im Schuljahr 2020/21) vor. Mit der Beschwerde vom 29.01.2024 reichte die Beschwerdeführerin ergänzend dazu die zweite und dritte Seite ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses (Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung und Stundentafel der dreijährigen Ausbildung) nach. Aus dem Wortlaut des § 6d Abs. 8 MOG 2021 und des § 21 Abs. 1 GSP-AV ist eindeutig ableitbar, dass es für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte auf den fristgerechten Nachweis der positiv absolvierten Ausbildung, die für die Bewirtschaftung des jeweiligen Betriebes notwendig ist, ankommt. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Seiten ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bezeugen diesen Umstand mit hinreichender Verlässlichkeit. Aus dem Wortlaut des Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021 und des Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV ist eindeutig ableitbar, dass es für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte auf den fristgerechten Nachweis der positiv absolvierten Ausbildung, die für die Bewirtschaftung des jeweiligen Betriebes notwendig ist, ankommt. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Seiten ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bezeugen diesen Umstand mit hinreichender Verlässlichkeit. Die Beschwerdeführerin erbrachte sohin rechtzeitig den Nachweis, über die im Rahmen der beantragten Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte geforderte Ausbildung zu verfügen. Da die Beschwerdeführerin auch die übrigen sich aus § 6d Abs. 8 MOG 2021 und § 21 Abs. 1 GSP-AV ergebenden Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern (Spruchpunkt I.) sowie der belangten Behörde
3 MOG 2021 aufzutragen,
den Vorgaben im vorliegenden Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen (Spruchpunkt II.).Da die Beschwerdeführerin auch die übrigen sich aus Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV ergebenden Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der belangten Behörde
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufzutragen,
den Vorgaben im vorliegenden Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch von Amts wegen kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung anspricht bzw. sich die Entscheidung auf Umstände stützt, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, und ausschließlich eine einfache Rechtsfrage zu lösen ist. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Auch von Amts wegen kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung anspricht bzw. sich die Entscheidung auf Umstände stützt, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, und ausschließlich eine einfache Rechtsfrage zu lösen ist. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage ist nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W118.2303577.1.00
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