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{'item': 'W118 2307653-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 9Art. 131§ 6§ 40§ 28§ 19§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW118 2307653-1 Spruch, W118 2307653-1/18Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 21.07.2023 beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) bei der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, ob für das geplante Vorhaben XXXX die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.
  2. Mit Schreiben vom 21.07.2023 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin) bei der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, ob für das geplante Vorhaben römisch 40 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.
  3. Die belangte Behörde führte unter Beiziehung einer Mehrzahl von Amtssachverständigen ein Ermittlungsverfahren durch.
  4. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde mit näherer Begründung fest, dass für das Vorhaben XXXX keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
  5. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die belangte Behörde mit näherer Begründung fest, dass für das Vorhaben römisch 40 keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
  6. In der Folge langte bei der belangten Behörde eine Mehrzahl von Beschwerden gegen den angeführten Bescheid ein.
  7. Mit Datum vom 14.02.2025 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem BVwG vor.
  8. Mit Schriftsatz vom 03.03.2025 beantragten die Einschreiter bei der belangten Behörde die Zuerkennung der Parteistellung als Bürgerinitiative, erstatteten Einwendungen und beantragten die Zustellung des Bescheids vom XXXX .
  9. Mit Schriftsatz vom 03.03.2025 beantragten die Einschreiter bei der belangten Behörde die Zuerkennung der Parteistellung als Bürgerinitiative, erstatteten Einwendungen und beantragten die Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .
  10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2025 wurden die Antragsteller auf die Veröffentlichung des Bescheids im Internet sowie auf den Umstand hingewiesen, dass Bürgerinitiativen im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht zukomme. Für die Anerkennung als Bürgerinitiative bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde sei inzwischen abgelaufen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei aufgrund der Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht bereits an dieses übergegangen. Abschließend wurde um Stellungnahme ersucht, ob mit der Bezug habenden Eingabe das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werde oder ob die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Zustellung des Bescheids aufrechterhalten würden.
  11. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 teilten die Einschreiter mit, ihre Eingabe sei als Beschwerde zu verstehen.
  12. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 beantragten die Einschreiter – praktisch wortgleich wie zuvor bei der belangten Behörde – beim BVwG die Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren als Bürgerinitiative und erstatteten Einwendungen.
  13. Mit Schreiben vom 26.03.3025 legte die belangte Behörde den Schriftsatz vom 03.03.2025 als Beschwerde dem BVwG vor.
  14. Mit Schreiben des BVwG vom 31.03.2025 hielt das BVwG den Einschreitern die Verspätung der Beschwerde vor. Zugleich wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass für den Fall der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Beeinträchtigung der Einschreiter in deren subjektiven öffentlichen Rechten, im Fall der einschreitenden Gemeinde in ihren dinglichen Rechten, darzulegen sei. Zum Antrag, der an das BVwG gerichtet wurde, wurde im Wesentlichen auf die Rechtsansicht der belangten Behörde verwiesen.
  15. Mit Schriftsatz vom 07.04.2025 teilten die Einschreiter im Wesentlichen mit, sie sähen sich in ihren subjektiven öffentlichen Rechten durch eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers beeinträchtigt. Die Einschreiter verfügten zum Teil über Grundwasserbrunnen, die Gemeinde habe eine Grundwasserversorgung. Demgemäß sei eine Parteistellung zu bejahen. Die Parteistellung sei deshalb beim Bundesverwaltungsgericht beantragt worden, weil das Verfahren dort anhängig sei. Auf den Verspätungsvorhalt wurde nichts erwidert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die XXXX beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. XXXX , die Errichtung und den Betrieb einer Anlage XXXX . Im Zusammenhang mit diesem Abbauvorhaben ist auf XXXX , die Errichtung von vier (nur in Notfällen benützten) Tagausgängen projektiert.Die römisch 40 beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , die Errichtung und den Betrieb einer Anlage römisch 40 . Im Zusammenhang mit diesem Abbauvorhaben ist auf römisch 40 , die Errichtung von vier (nur in Notfällen benützten) Tagausgängen projektiert. Bei den Einschreitern handelt es sich um eine an die Standortgemeinde angrenzende Gemeinde sowie um 398 natürliche Personen, die von den Auswirkungen des geplanten Vorhabens potenziell gefährdet oder belästigt werden könnten. Eine Konstituierung der Einschreiter als Bürgerinitiative in einem UVP-Genehmigungsverfahren ist nicht erfolgt. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die XXXX mit näherer Begründung fest, dass für das Vorhaben XXXX keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die römisch 40 mit näherer Begründung fest, dass für das Vorhaben römisch 40 keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Der Bescheid wurde nach entsprechender Kundmachung vom 29.11.2024 bis 10.01.2025 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 UVP-G 2000 erfolgen, veröffentlicht und als Download für sechs Wochen bereitgestellt. Der Bescheid wurde nach entsprechender Kundmachung vom 29.11.2024 bis 10.01.2025 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 erfolgen, veröffentlicht und als Download für sechs Wochen bereitgestellt. Darüber hinaus wurde der Bescheid nach entsprechender Kundmachung in der Zeit vom 29.11.2024 bis zum 10.01.2025 für die Dauer von sechs Wochen bei der Standortgemeinde sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 03.03.2025 erhoben. Die Einschreiter haben kein Vorbringen zum Verspätungsvorhalt eingebracht.

  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von den Einschreitern nicht in Frage gestellt. Zur Auflage des Bescheides kann insbesondere auf die Kundmachung der öffentlichen Auflage durch die belangte Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , verwiesen werden. Im Akt liegen entsprechende Anschlags- und Abnahmevermerke sowie eine Bestätigung der Onlinestellung auf. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von den Einschreitern nicht in Frage gestellt. Zur Auflage des Bescheides kann insbesondere auf die Kundmachung der öffentlichen Auflage durch die belangte Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verwiesen werden. Im Akt liegen entsprechende Anschlags- und Abnahmevermerke sowie eine Bestätigung der Onlinestellung auf. Eine Konstituierung der Einschreiter als Bürgerinitiative wurde von diesen nicht behauptet.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i

Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit..

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit..

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Rechtliche Beurteilung: a) Wesentliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 26/2023: „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.

(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […]Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […]
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. […].

(9)Stellt die Behörde

Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(9)Stellt die Behörde

Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“ b) Rechtliche Würdigung: Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird; vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013.Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird; vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013.

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes/der Umweltanwältin festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes/der Umweltanwältin festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt/die Umweltanwältin und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Stellt die Behörde fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist

§ 3Abs.

9 UVP-G 2000 eine

§ 19Abs.

7 leg. cit. anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 leg. cit. berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Stellt die Behörde fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist

Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 eine

Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Bürgerinitiativen haben im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht. Bürgerinitiativen haben

§ 19Abs.

1 Z 6 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren, sofern sie sich nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 im jeweiligen Verfahren konstituiert haben. Bürgerinitiativen haben im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht. Bürgerinitiativen haben

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren, sofern sie sich nach den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 im jeweiligen Verfahren konstituiert haben. Eine Nachbargemeinde der Standortgemeinde hat im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht. Nachbarn/Nachbarinnen (und im Fall der Geltendmachung dinglicher Rechte auch Gemeinden) haben im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung, können aber

§ 3Abs.

9 UVP-G 2000 gegen negative UVP-Feststellungsbescheide Beschwerde erheben. Nachbarn/Nachbarinnen (und im Fall der Geltendmachung dinglicher Rechte auch Gemeinden) haben im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung, können aber

Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 gegen negative UVP-Feststellungsbescheide Beschwerde erheben. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten

§ 19Abs.

1 Z 1 UVP-G 2000 Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind (vgl. zum Angeführten auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Stand 01.07.2024, insb. Rz. 123 ff.).Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind vergleiche zum Angeführten auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Stand 01.07.2024, insb. Rz. 123 ff.). Für den vorliegenden Fall folgt aus dem oben Gesagten: a) Zur Zurückweisung des Schriftsatzes vom 03.03.2025 als Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 29.11.2024 bis 10.01.2025 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 UVP-G 2000 erfolgen, veröffentlicht und als Download für sechs Wochen bereitgestellt. Darüber hinaus wurde der Bescheid in der Zeit vom 29.11.2024 bis zum 10.01.2025 für die Dauer von sechs Wochen bei der Standortgemeinde sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Öffentlichkeit wurde darauf in der Bezug habenden Kundmachung hingewiesen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 29.11.2024 bis 10.01.2025 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 erfolgen, veröffentlicht und als Download für sechs Wochen bereitgestellt. Darüber hinaus wurde der Bescheid in der Zeit vom 29.11.2024 bis zum 10.01.2025 für die Dauer von sechs Wochen bei der Standortgemeinde sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Öffentlichkeit wurde darauf in der Bezug habenden Kundmachung hingewiesen.

§ 40Abs.

3 UVP-G 2000 sind in Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a solche Beschwerden binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.

Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 sind in Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, solche Beschwerden binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Diese Frist wurde von den Einschreitern im vorliegenden Fall bei weitem überschritten, weshalb die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war. Die angeführte Form der Veröffentlichung wurde gemeinsam mit dem Beschwerderecht von Nachbarn und Umweltorganisationen im Gefolge des Urteils des EuGH in der Rs. 570/13, Gruber, geschaffen, um diesen die Kenntnisnahme von Feststellungsbescheiden zu ermöglichen. Die Veröffentlichung erfolgte im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 UVP-G

  1. Die Rechtsschutzmöglichkeit der Nachbarn ist im nationalen Recht klar verankert. Die Beschwerdefrist ist mit vier Wochen auch nicht zu kurz bemessen und steht in Einklang mit den Bestimmungen der Aarhus-Konvention (vgl. näher zu dieser Diskussion BVwG 12.01.2021, W113 2236831-1, sowie BVwG 26.07.2021, W113 2244005-1). Die angeführte Form der Veröffentlichung wurde gemeinsam mit dem Beschwerderecht von Nachbarn und Umweltorganisationen im Gefolge des Urteils des EuGH in der Rs. 570/13, Gruber, geschaffen, um diesen die Kenntnisnahme von Feststellungsbescheiden zu ermöglichen. Die Veröffentlichung erfolgte im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G
  2. Die Rechtsschutzmöglichkeit der Nachbarn ist im nationalen Recht klar verankert. Die Beschwerdefrist ist mit vier Wochen auch nicht zu kurz bemessen und steht in Einklang mit den Bestimmungen der Aarhus-Konvention vergleiche näher zu dieser Diskussion BVwG 12.01.2021, W113 2236831-1, sowie BVwG 26.07.2021, W113 2244005-1). Dass es der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich möglich war, fristgerecht von der Entscheidung Kenntnis zu nehmen und Beschwerde zu erheben, zeigt sich schon an dem Umstand, dass diverse Beschwerdeführer, die der betroffenen Öffentlichkeit zuzurechnen sind, fristgerecht Beschwerde erhoben haben. Wenn man davon ausginge, dass eine Umdeutung des Antrags vom 03.03.2025 in eine Beschwerde nicht möglich war, wäre der Antrag aus den unten zu Pkt. b) angeführten Gründen dennoch zurückzuweisen. b) Zum Antrag vom 25.03.2025 beim BVwG: Eine Konstituierung der Einschreiter als Bürgerinitiative ist nicht erfolgt. Eine solche ist auch nur in einem UVP-Genehmigungsverfahren möglich. Selbst wenn sich die Einschreiter als Bürgerinitiative konstituiert hätten, hätte diese nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht im UVP-Feststellungsverfahren. Darüber ist sowohl einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als Bürgerinitiative als auch einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung durch die einschreitende Gemeinde sowie die einschreitenden natürlichen Personen nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist jede Grundlage entzogen. Aus diesem Grund war der Antrag der Einschreiter zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.02.2005, 2003/06/0034). Darüber ist sowohl einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als Bürgerinitiative als auch einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung durch die einschreitende Gemeinde sowie die einschreitenden natürlichen Personen nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist jede Grundlage entzogen. Aus diesem Grund war der Antrag der Einschreiter zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.02.2005, 2003/06/0034). Von der Durchführung einer Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei/die Beschwerde zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei/die Beschwerde zurückzuweisen war. Nur der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die Einwendungen der Einschreiter im Wesentlichen im Vorbringen der Beschwerdeführer im anhängigen Beschwerdeverfahren aufgehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Rechtslage hinreichend klar ist und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Rechtslage hinreichend klar ist und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W118.2307653.1.00

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