RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW123 2287616-1 Spruch, W123 2287616-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 18.11.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es in seinem Dorf zwei Stämme gegeben habe, die in einen Streit um einen Trinkbrunnen geraten seien. Im Zuge dieses Streites habe der Stamm des Beschwerdeführers Menschen des anderen Stammes umgebracht. Ein paar Tage später hätten Angehörige des anderen Stammes seinen Bruder XXXX umgebracht und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Deshalb sei er geflüchtet.
- Im Rahmen der am 18.11.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es in seinem Dorf zwei Stämme gegeben habe, die in einen Streit um einen Trinkbrunnen geraten seien. Im Zuge dieses Streites habe der Stamm des Beschwerdeführers Menschen des anderen Stammes umgebracht. Ein paar Tage später hätten Angehörige des anderen Stammes seinen Bruder römisch 40 umgebracht und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Deshalb sei er geflüchtet.
- Am 13.07.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) statt, im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentichen angab, dass er und sein Bruder von einer bewaffneten Gruppe angegriffen worden und sein Bruder erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Mogadischu geflüchtet. Angehörige seines Sub-Clans hätten die Gruppe angegriffen, woraufhin sein Bruder XXXX ums Leben gekommen sei. Außerdem sei ihnen ihre Landwirtschaft weggenommen worden.
- Am 13.07.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) statt, im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentichen angab, dass er und sein Bruder von einer bewaffneten Gruppe angegriffen worden und sein Bruder erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Mogadischu geflüchtet. Angehörige seines Sub-Clans hätten die Gruppe angegriffen, woraufhin sein Bruder römisch 40 ums Leben gekommen sei. Außerdem sei ihnen ihre Landwirtschaft weggenommen worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.02.2024, in der der Beschwerdeführer nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und Fluchtgrundes im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Ferner seien auch die Länderfeststellungen mangelhaft, da sich die belangte Behörde zu wenig mit den beigelegten Länderberichten auseinandergesetzt habe. Auch ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu wenig durchgeführt worden. Ferner seien die getroffenen Feststellungen viel zu knapp und oberflächlich. Auch habe er alle Fragen wahrheitsgetreu und so exakt wie möglich beantwortet, habe aber nicht einschätzen können, wie genau er sein Fluchtvorbringen erstatten habe müssen. Dem Beschwerdeführer hätte der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.02.2024, in der der Beschwerdeführer nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und Fluchtgrundes im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Ferner seien auch die Länderfeststellungen mangelhaft, da sich die belangte Behörde zu wenig mit den beigelegten Länderberichten auseinandergesetzt habe. Auch ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu wenig durchgeführt worden. Ferner seien die getroffenen Feststellungen viel zu knapp und oberflächlich. Auch habe er alle Fragen wahrheitsgetreu und so exakt wie möglich beantwortet, habe aber nicht einschätzen können, wie genau er sein Fluchtvorbringen erstatten habe müssen. Dem Beschwerdeführer hätte der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
- Am 27.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Somalia und zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 16.01.2025 (Version 7) der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei diesbezüglich auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er spricht Somali und stammt aus dem Dorf XXXX , in der Region Lower Shabelle. Er besuchte mehrere Jahre eine Grundschule und half in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Er heiratete im Jahr 2013 seine Ehefrau, mit welcher er auch 9 gemeinsame Kinder hat, darunter fünf Söhne und drei Töchter.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er spricht Somali und stammt aus dem Dorf römisch 40 , in der Region Lower Shabelle. Er besuchte mehrere Jahre eine Grundschule und half in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Er heiratete im Jahr 2013 seine Ehefrau, mit welcher er auch 9 gemeinsame Kinder hat, darunter fünf Söhne und drei Töchter. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einem Minderheitsclan in Somalia angehört. 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass Angehörige des Sub-Clans XXXX seinen Bruder ermordet, die familieneigene Landwirtschaft weggenommen und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht hätten, er aber fliehen hätte können und er deswegen einer Gefahr ausgesetzt sei oder wäre. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit aktuell einer Gefahr ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass Angehörige des Sub-Clans römisch 40 seinen Bruder ermordet, die familieneigene Landwirtschaft weggenommen und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht hätten, er aber fliehen hätte können und er deswegen einer Gefahr ausgesetzt sei oder wäre. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit aktuell einer Gefahr ausgesetzt wäre. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Minderheiten und Clans Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024). Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung 2024-12-04 10:43 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
- Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vergleiche AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
- Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022). Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern (UNSOM 5.8.2023). Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 22.4.2024). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021a, S. 58). Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir.Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir. Al Shabaab: Zum Verhältnis von al Shabaab zu Clans und Minderheiten siehe Kapitel Sicherheitslage/Al Shabaab Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017). Mitunter werden sie als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021a). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (MBZ 6.2023). In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im Xeer werden sie marginalisiert (MBZ 6.2023). In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020a). Die Bantu (Jareer) sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 7.8.2020a). Sie stammen teils von Bauernvölkern ab, die bereits vor der Expansion der Somali an den Flüssen existiert haben; teils stammen sie von nach Somalia importierten Sklaven ab. "Adoon" – ein abwertendes Wort, das noch immer von einigen ethnischen Somalis für die Jareer verwendet wird – bedeutet wörtlich "Sklave". Ein weiteres abwertendes Wort für somalische Bantu – "tiimo jareer" ("hartes Haar") – bezieht sich vorgeblich auf die dichten Locken ihrer Haare im Gegensatz zu den "weichen Locken" ethnischer Somali. Die Bantu selbst haben dies aufgegriffen und bezeichnen sich als "Jareer" oder "die Harten". Als sie ihre zahlenmäßige Stärke erkannt haben, änderte sich der Name in "Jareer Weyne" – "die großen Harten". Was einst eine Beleidigung war, ist heute ein Ehrenzeichen (Sahan/Menkhaus 23.8.2023).Die Bantu (Jareer) sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 7.8.2020a). Sie stammen teils von Bauernvölkern ab, die bereits vor der Expansion der Somali an den Flüssen existiert haben; teils stammen sie von nach Somalia importierten Sklaven ab. "Adoon" – ein abwertendes Wort, das noch immer von einigen ethnischen Somalis für die Jareer verwendet wird – bedeutet wörtlich "Sklave". Ein weiteres abwertendes Wort für somalische Bantu – "tiimo jareer" ("hartes Haar") – bezieht sich vorgeblich auf die dichten Locken ihrer Haare im Gegensatz zu den "weichen Locken" ethnischer Somali. Die Bantu selbst haben dies aufgegriffen und bezeichnen sich als "Jareer" oder "die Harten". Als sie ihre zahlenmäßige Stärke erkannt haben, änderte sich der Name in "Jareer Weyne" – "die großen Harten". Was einst eine Beleidigung war, ist heute ein Ehrenzeichen (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). Traditionell waren somalische Bantu in verschiedenen, getrennten Gemeinschaften im Süden Somalias verstreut. Hier gibt es z. B. die Makanne, Shiidle, Gobaweyne, Mushunguli und Shangani (Sahan/Menkhaus 23.8.2023), die Kabole, Reer Shabelle und Oji. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a). Bantu werden oft für manuelle Tätigkeiten eingesetzt. Sie übernehmen Arbeiten, die von ethnischen Somali als zu gering erachtet werden (Sahan/Menkhaus 23.8.2023).Traditionell waren somalische Bantu in verschiedenen, getrennten Gemeinschaften im Süden Somalias verstreut. Hier gibt es z. B. die Makanne, Shiidle, Gobaweyne, Mushunguli und Shangani (Sahan/Menkhaus 23.8.2023), die Kabole, Reer Shabelle und Oji. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017; vergleiche UNHCR 22.12.2021a). Bantu werden oft für manuelle Tätigkeiten eingesetzt. Sie übernehmen Arbeiten, die von ethnischen Somali als zu gering erachtet werden (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). Die Bantu waren jahrzehntelang systematischer Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt durch die somalische Regierung und die somalische Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt (Sahan/SWT 3.11.2023). Sie sind die am stärksten marginalisierte, ausgegrenzte und ausgebeutete somalische Gemeinschaft. Von Machtpositionen auf lokaler und nationaler Ebene sind sie vielfach ausgeschlossen (Sahan/Menkhaus 23.8.2023; vgl. MBZ 6.2023). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. USDOS 22.4.2024). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu herab (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a; MBZ 6.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (Sahan/SWT 3.11.2023; vgl. BS 2024) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019). Der mangelnde Zugang zu Bildung, Beschäftigung und politischer Vertretung hat einen Kreislauf aus Armut und Ausgrenzung verursacht und die Möglichkeiten für wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg eingeschränkt. Dies wiederum verstärkt gesellschaftliche Stereotypen (Sahan/SWT 3.11.2023; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023). In Städten wie Kismayo mangelt es den Bantu an Ressourcen und Unterstützung (Sahan/SWT 1.12.2023).Die Bantu waren jahrzehntelang systematischer Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt durch die somalische Regierung und die somalische Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt (Sahan/SWT 3.11.2023). Sie sind die am stärksten marginalisierte, ausgegrenzte und ausgebeutete somalische Gemeinschaft. Von Machtpositionen auf lokaler und nationaler Ebene sind sie vielfach ausgeschlossen (Sahan/Menkhaus 23.8.2023; vergleiche MBZ 6.2023). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vergleiche USDOS 22.4.2024). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu herab (SEM 31.5.2017; vergleiche UNHCR 22.12.2021a; MBZ 6.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (Sahan/SWT 3.11.2023; vergleiche BS 2024) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019). Der mangelnde Zugang zu Bildung, Beschäftigung und politischer Vertretung hat einen Kreislauf aus Armut und Ausgrenzung verursacht und die Möglichkeiten für wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg eingeschränkt. Dies wiederum verstärkt gesellschaftliche Stereotypen (Sahan/SWT 3.11.2023; vergleiche TANA/ACRC 9.3.2023). In Städten wie Kismayo mangelt es den Bantu an Ressourcen und Unterstützung (Sahan/SWT 1.12.2023). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 22.4.2024; vgl. LIFOS 19.6.2019), Bantu haben kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019) und sind folglich besonders schutzlos (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Die Diskriminierung von Bantu ist auch in der Bundesarmee und im somalischen Rechtssystem allgegenwärtig. Oft wird ihnen der Zugang zur Justiz verweigert, sie tragen ein höheres Risiko, vor Gericht ungerecht behandelt zu werden (Sahan/SWT 3.11.2023); im Justizsystem sind Bantu kaum vertreten (TANA/ACRC 9.3.2023).Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 22.4.2024; vergleiche LIFOS 19.6.2019), Bantu haben kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019) und sind folglich besonders schutzlos (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche FIS 7.8.2020a). Die Diskriminierung von Bantu ist auch in der Bundesarmee und im somalischen Rechtssystem allgegenwärtig. Oft wird ihnen der Zugang zur Justiz verweigert, sie tragen ein höheres Risiko, vor Gericht ungerecht behandelt zu werden (Sahan/SWT 3.11.2023); im Justizsystem sind Bantu kaum vertreten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen Angaben sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020a). Eine Quelle erklärt, dass die meisten von ihnen als niedrige Kaste einem dominanten somalischen Clan angehören (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). Gleichzeitig erklärt der Experte Ken Menkhaus zur jüngeren Entwicklung der Bantu in Somalia: Bis vor Kurzem hatten die unterschiedlichen Bantu-Gruppen kein Gefühl einer gemeinsamen Identität. Auch ihre Probleme und ihr Identitätsgefühl waren lokal und nicht national. Sich als "Jareer" zu bezeichnen ist neu. Bis vor Kurzem waren die Bantu unbewaffnet und daher politisch schwach und anfällig für Raubüberfälle. Der Aufstieg von al Shabaab hat das geändert. Die Rekrutierungstaktiken der militanten Gruppen konzentrieren sich seit Langem darauf, Missstände auszunutzen, wobei die Jareer ein offensichtliches Ziel sind. Der Beitritt zu al Shabaab wurde oft als attraktive Option angesehen, da er den Jugendlichen der Jareer ein Gehalt, eine Waffe, Status und Schutz verschafft hat. Obwohl die meisten Jareer heute der al Shabaab gegenüber misstrauisch und viele aus dem Territorium der militanten Gruppe geflohen sind, hat die Tatsache, dass so viele zu bewaffneten Kämpfern geworden sind, begonnen, ihren Status zu verändern (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). Heute finden sich unter den hunderttausenden IDPs im Großraum Mogadischu zu fast 80 % Bantu (FIS 7.8.2020a). Jahrzehnte der Urbanisierung haben aus den Subsistenzbauern der Flusstäler Stadtmenschen gemacht (Sahan/SWT 1.12.2023). Menkaus erklärt diesbezüglich: Somalische Bantu stellen heute einen signifikanten Prozentsatz der städtischen Bevölkerung in Südsomalia. Dies könnte bei allgemeinen Wahlen durchaus von Bedeutung werden und ist einer der Hauptgründe, warum politisch einflussreiche Clans in den Städten darauf bestehen, die Jareer als IDPs zu bezeichnen, die per Definition anderswo hingehören. Tatsächlich ist ihre Umsiedlung aber dauerhaft geschehen. Die Jareer bilden heute eine große städtische Unterschicht mit begrenzten Aussichten auf soziale Mobilität und ein besseres Leben außerhalb der sogenannten IDP-Lager. Wahr ist aber auch, dass zumindest einige städtische Jareer nunmehr bewaffnet und in der Lage sind, Banden oder Milizen in Mogadischu zu leiten und Straßenproteste zu mobilisieren. Das ist eine außergewöhnliche Entwicklung, die noch vor nicht allzu langer Zeit undenkbar gewesen wäre (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). So geschehen ist dies etwa, als ein Offizier der Bundesarmee - ein Bantu - verhaftet worden war. Sowohl in Baidoa als auch in Mogadischu kam es daraufhin zu Protesten von Bantus. Dies wäre früher undenkbar gewesen (Sahan/SWT 16.8.2024). Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019). Viele Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021a). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020a). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (Landinfo 14.6.2018; vgl. MBZ 6.2023). Es kann ihnen gegenüber zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet (MBZ 6.2023). Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen (AQSOM 4 6.2024). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Landinfo 21.5.2019b).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017; vergleiche UNHCR 22.12.2021a). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020a). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (Landinfo 14.6.2018; vergleiche MBZ 6.2023). Es kann ihnen gegenüber zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet (MBZ 6.2023). Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen (AQSOM 4 6.2024). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Landinfo 21.5.2019b). Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a), aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021a).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017; vergleiche UNHCR 22.12.2021a), aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021a). Kinder von Mischehen der al Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z. B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019a). Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vergleiche SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024). Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose Letzte Änderung 2024-12-04 11:37 Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024). Menschen aus Somaliland werden in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Vertreter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Experten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, sowie dessen familiärer Status, seine Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der in mehreren Aspekten widersprüchlichen, gesteigerten und unstimmigen Angaben zu den Gründen für seine Ausreise betreffend die Bedrohung seiner Person durch Clanangehörige der XXXX , keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen.2.2.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der in mehreren Aspekten widersprüchlichen, gesteigerten und unstimmigen Angaben zu den Gründen für seine Ausreise betreffend die Bedrohung seiner Person durch Clanangehörige der römisch 40 , keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen. 2.2.
- Zunächst fällt im gegenständlichen Fall wesentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der Erstbefragung in wesentlichen Aspekten anders darstellte, als im weiteren Verfahren. So behauptete er in der Erstbefragung, dass Angehörige seines Stammes Mitglieder eines anderen Stammes getötet hätten. Einige Tage später seien Angehörige dieses anderen Stammes zu seinem Bruder XXXX gekommen und hätten ihn vor den Augen des Beschwerdeführers getötet. Zudem habe man ihm gedroht, ihn ebenfalls zu töten, falls er sich erneut in den Konflikt einmischen sollte (vgl. AS 12). Demgegenüber führte er vor der belangten Behörde aus, dass Angehörige des anderen Clans ihn und seinen Bruder zuerst angegriffen und dabei auf seinen Bruder geschossen hätten. Dieser sei jedoch nicht – wie ursprünglich behauptet – vor seinen Augen verstorben, sondern erst auf dem Weg nach Mogadischu. Ferner erwähnte er weder, dass Angehörige des anderen Stammes getötet worden seien, noch berichtete er von einer gegen ihn gerichteten Todesdrohung. Ebenso unterließ er es in der Erstbefragung, den Tod seines weiteren Bruders XXXX sowie seine Reise und seinen Aufenthalt in Mogadischu anzuführen (vgl. AS 55ff). Auf die Frage, warum er den Tod seines Bruders XXXX nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, behauptete er, dass er dies sehr wohl getan habe, was jedoch nicht nachvollziehbar erscheint, da ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er keine Korrekturen tätigte (vgl. VHS, S. 4). Auch wenn die Erstbefragung keine umfassende und detaillierte Aufnahme der Fluchtgründe erfordert, wäre es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Aspekte seines Fluchtvorbringens konsistent schildert. Stattdessen erfolgte eine modifizierte Darstellung erst im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde. Die fehlende Stringenz in der Darstellung der fluchtursächlichen Ereignisse kommt im gegenständlichen Fall ein nicht unerheblicher Beweiswert zu. Die erheblichen Abweichungen in den Schilderungen des Beschwerdeführers begründen daher erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.2.2.
- Zunächst fällt im gegenständlichen Fall wesentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der Erstbefragung in wesentlichen Aspekten anders darstellte, als im weiteren Verfahren. So behauptete er in der Erstbefragung, dass Angehörige seines Stammes Mitglieder eines anderen Stammes getötet hätten. Einige Tage später seien Angehörige dieses anderen Stammes zu seinem Bruder römisch 40 gekommen und hätten ihn vor den Augen des Beschwerdeführers getötet. Zudem habe man ihm gedroht, ihn ebenfalls zu töten, falls er sich erneut in den Konflikt einmischen sollte vergleiche AS 12). Demgegenüber führte er vor der belangten Behörde aus, dass Angehörige des anderen Clans ihn und seinen Bruder zuerst angegriffen und dabei auf seinen Bruder geschossen hätten. Dieser sei jedoch nicht – wie ursprünglich behauptet – vor seinen Augen verstorben, sondern erst auf dem Weg nach Mogadischu. Ferner erwähnte er weder, dass Angehörige des anderen Stammes getötet worden seien, noch berichtete er von einer gegen ihn gerichteten Todesdrohung. Ebenso unterließ er es in der Erstbefragung, den Tod seines weiteren Bruders römisch 40 sowie seine Reise und seinen Aufenthalt in Mogadischu anzuführen vergleiche AS 55ff). Auf die Frage, warum er den Tod seines Bruders römisch 40 nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, behauptete er, dass er dies sehr wohl getan habe, was jedoch nicht nachvollziehbar erscheint, da ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er keine Korrekturen tätigte vergleiche VHS, S. 4). Auch wenn die Erstbefragung keine umfassende und detaillierte Aufnahme der Fluchtgründe erfordert, wäre es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Aspekte seines Fluchtvorbringens konsistent schildert. Stattdessen erfolgte eine modifizierte Darstellung erst im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde. Die fehlende Stringenz in der Darstellung der fluchtursächlichen Ereignisse kommt im gegenständlichen Fall ein nicht unerheblicher Beweiswert zu. Die erheblichen Abweichungen in den Schilderungen des Beschwerdeführers begründen daher erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. 2.2.
- Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in weitere, zahlreiche – teils massive – Widersprüche, die er auch auf Nachfrage nicht auflösen konnte. So gab er in der freien Erzählung vor der belangten Behörde zunächst an, er und sein Bruder XXXX seien an einer Trinkwasserquelle von einer bewaffneten Gruppe angegriffen worden, im Zuge dessen sein Bruder dort erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich unter Bäumen versteckt und sich dabei eine Verletzung am rechten Arm und linken Bein zugezogen. Kurz darauf behauptete er jedoch, sein Bruder sei erst auf dem Weg nach Mogadischu verstorben (vgl. AS 55). Darüber hinaus erklärte er später, die Verletzungen hätten am rechten und linken Arm bestanden (vgl. AS 61). Zudem behauptete er anfangs, die „Dorfleute“ hätten ihnen geholfen und sie mit einem Auto nach Mogadischu gebracht (vgl. AS 55), während er einige Fragen später konträr dazu angab, mit einem Bus nach Mogadischu gefahren zu sein (vgl. AS 61). Ebenso ist seine Behauptung, infolge des Angriffs so schwer verletzt worden zu sein, dass er nicht mehr habe gehen können, insofern nicht nachvollziehbar, als er gleichzeitig erklärte, vier Stunden lang mit einem Bus nach Mogadischu gefahren zu sein (vgl. AS 61). Auf Vorhalt behauptete er in der Verhandlung, der Vorfallsort sei nicht so weit weg von seinem zu Hause gewesen, die Nachbarn hätten dies mitgehört und seien zu ihnen gekommen (vgl. VHS, S. 13). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage vor der belangten Behörde, wonach sich die Wasserquelle außerhalb des Dorfes befunden habe (vgl. AS 65). Auch in der Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So gab er plötzlich an, selbst durch die Schüsse getroffen worden und an der rechten Hand sowie am linken Bein verletzt worden zu sein. Gleichzeitig verneinte er später die diesbezügliche Frage. Zudem erklärte er zunächst, sie seien mit einem Auto nach Mogadischu gebracht worden, korrigierte sich jedoch später dahingehend, dass ihnen lediglich ein Auto zur Verfügung gestellt worden sei – was darauf hindeutet, dass sie selbst gefahren seien (vgl. VHS, S. 7f; 12.). Zumal es sich hierbei um wesentliche Umstände seines Fluchtvorbringens handelt, wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, diesbezüglich im Verfahren stringente Angaben zu machen.2.2.
- Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in weitere, zahlreiche – teils massive – Widersprüche, die er auch auf Nachfrage nicht auflösen konnte. So gab er in der freien Erzählung vor der belangten Behörde zunächst an, er und sein Bruder römisch 40 seien an einer Trinkwasserquelle von einer bewaffneten Gruppe angegriffen worden, im Zuge dessen sein Bruder dort erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich unter Bäumen versteckt und sich dabei eine Verletzung am rechten Arm und linken Bein zugezogen. Kurz darauf behauptete er jedoch, sein Bruder sei erst auf dem Weg nach Mogadischu verstorben vergleiche AS 55). Darüber hinaus erklärte er später, die Verletzungen hätten am rechten und linken Arm bestanden vergleiche AS 61). Zudem behauptete er anfangs, die „Dorfleute“ hätten ihnen geholfen und sie mit einem Auto nach Mogadischu gebracht vergleiche AS 55), während er einige Fragen später konträr dazu angab, mit einem Bus nach Mogadischu gefahren zu sein vergleiche AS 61). Ebenso ist seine Behauptung, infolge des Angriffs so schwer verletzt worden zu sein, dass er nicht mehr habe gehen können, insofern nicht nachvollziehbar, als er gleichzeitig erklärte, vier Stunden lang mit einem Bus nach Mogadischu gefahren zu sein vergleiche AS 61). Auf Vorhalt behauptete er in der Verhandlung, der Vorfallsort sei nicht so weit weg von seinem zu Hause gewesen, die Nachbarn hätten dies mitgehört und seien zu ihnen gekommen vergleiche VHS, S. 13). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage vor der belangten Behörde, wonach sich die Wasserquelle außerhalb des Dorfes befunden habe vergleiche AS 65). Auch in der Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So gab er plötzlich an, selbst durch die Schüsse getroffen worden und an der rechten Hand sowie am linken Bein verletzt worden zu sein. Gleichzeitig verneinte er später die diesbezügliche Frage. Zudem erklärte er zunächst, sie seien mit einem Auto nach Mogadischu gebracht worden, korrigierte sich jedoch später dahingehend, dass ihnen lediglich ein Auto zur Verfügung gestellt worden sei – was darauf hindeutet, dass sie selbst gefahren seien vergleiche VHS, S. 7f; 12.). Zumal es sich hierbei um wesentliche Umstände seines Fluchtvorbringens handelt, wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, diesbezüglich im Verfahren stringente Angaben zu machen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer verstrickte sich darüber hinaus in weitere Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der behaupteten Angriffe. Während er in seiner Einvernahme zunächst angab, mit seiner Familie in Frieden im Heimatdorf gelebt zu haben (vgl. AS 57), erklärte er später, der Sub-Clan der XXXX habe bereits in der Vergangenheit versucht, ihnen ihre Landwirtschaft zu nehmen und nun einen zweiten Versuch unternommen habe (vgl. AS 59). In der Beschwerde sprach er hingegen von mehreren Angriffen, ohne diese näher zu konkretisieren (vgl. AS 209). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, es habe mehrere Versuche gegeben und behauptete erstmals, Angehörige des Sub-Clans der XXXX seien zu ihnen gekommen, um das Grundstück zu kaufen (vgl. VHS, S. 9). Er stellte jedoch weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde eine entsprechende Behauptung auf. Kurz darauf widersprach er sich erneut, indem er angab, dass die Angehörigen des Sub-Clans insgesamt zweimal bei ihnen gewesen seien. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte er, dass sie beim ersten Mal das Grundstück hätten erwerben wollen, während es beim zweiten Mal zum Angriff gekommen sei (vgl. VHS, S. 10f). Diese Aussage steht jedoch im Gegensatz zu seiner früheren Darstellung vor der belangten Behörde, wonach es bereits beim ersten Versuch zu einer Verteidigungssituation gekommen sei (vgl. AS 59). Schließlich wich der Beschwerdeführer erneut von seinen bisherigen Angaben ab und behauptete, es habe insgesamt drei Vorfälle gegeben: Beim ersten habe es lediglich ein Gespräch gegeben, beim zweiten seien sie angegriffen worden, und beim dritten sei sein Bruder ermordet worden (vgl. VHS, S. 11). Die widersprüchlichen und sich mehrfach ändernden Schilderungen hinsichtlich der Anzahl und des Ablaufs der behaupteten Angrife lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen.2.2.
- Der Beschwerdeführer verstrickte sich darüber hinaus in weitere Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der behaupteten Angriffe. Während er in seiner Einvernahme zunächst angab, mit seiner Familie in Frieden im Heimatdorf gelebt zu haben vergleiche AS 57), erklärte er später, der Sub-Clan der römisch 40 habe bereits in der Vergangenheit versucht, ihnen ihre Landwirtschaft zu nehmen und nun einen zweiten Versuch unternommen habe vergleiche AS 59). In der Beschwerde sprach er hingegen von mehreren Angriffen, ohne diese näher zu konkretisieren vergleiche AS 209). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, es habe mehrere Versuche gegeben und behauptete erstmals, Angehörige des Sub-Clans der römisch 40 seien zu ihnen gekommen, um das Grundstück zu kaufen vergleiche VHS, S. 9). Er stellte jedoch weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde eine entsprechende Behauptung auf. Kurz darauf widersprach er sich erneut, indem er angab, dass die Angehörigen des Sub-Clans insgesamt zweimal bei ihnen gewesen seien. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte er, dass sie beim ersten Mal das Grundstück hätten erwerben wollen, während es beim zweiten Mal zum Angriff gekommen sei vergleiche VHS, S. 10f). Diese Aussage steht jedoch im Gegensatz zu seiner früheren Darstellung vor der belangten Behörde, wonach es bereits beim ersten Versuch zu einer Verteidigungssituation gekommen sei vergleiche AS 59). Schließlich wich der Beschwerdeführer erneut von seinen bisherigen Angaben ab und behauptete, es habe insgesamt drei Vorfälle gegeben: Beim ersten habe es lediglich ein Gespräch gegeben, beim zweiten seien sie angegriffen worden, und beim dritten sei sein Bruder ermordet worden vergleiche VHS, S. 11). Die widersprüchlichen und sich mehrfach ändernden Schilderungen hinsichtlich der Anzahl und des Ablaufs der behaupteten Angrife lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen. 2.2.
- Ebenso äußerte er sich hinsichtlich der Angehörigen seines Sub-Clans widersprüchlich. Während er in der Einvernahme angab, dass Mitglieder seines Sub-Clans die bewaffnete Gruppe nach dem Angriff selbst angegriffen hätten, wobei dabei mehrere Angehörige seines Sub-Clans getötet worden seien sowie dass der Sub-Clan der XXXX alle Männer seines Sub-Clans habe töten wollen (vgl. AS 55, 61), behauptete er in der mündlichen Verhandlung hingegen, seine Familie sei die einzige des Sub-Clans der XXXX gewesen, die in XXXX gelebt habe, und dass sämtliche weiteren Dorfbewohner dem Sub-Clan der XXXX angehört hätten (vgl. VHS, S. 6f). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führte der Beschwerdeführer aus, es gebe verschiedene Sub-Clans und es habe andere Personen gegeben, die sie hätten unterstützen wollen, dies jedoch nicht gekonnt hätten. Zudem erklärte er, dass alle Angehörigen seines Sub-Clans geflüchtet seien, da sie über keinerlei Mittel verfügt hätten (vgl. VHS, S. 8). Diese beiden Versionen schließen einander aus, da ein bewaffneter Widerstand durch seinen Sub-Clan nicht plausibel erscheint, wenn sich dessen Angehörige angeblich gar nicht im Dorf befunden haben oder bereits geflüchtet seien. Die nachträgliche Relativierung seiner Aussagen durch vage Hinweise auf „verschiedene Sub-Clans“ und nicht näher bezeichnete Unterstützer, die letztlich nicht geholfen hätten, wirkt zudem wie ein Versuch, die erkennbaren Widersprüche nachträglich zu erklären, ohne eine in sich schlüssige Darstellung zu liefern.2.2.
- Ebenso äußerte er sich hinsichtlich der Angehörigen seines Sub-Clans widersprüchlich. Während er in der Einvernahme angab, dass Mitglieder seines Sub-Clans die bewaffnete Gruppe nach dem Angriff selbst angegriffen hätten, wobei dabei mehrere Angehörige seines Sub-Clans getötet worden seien sowie dass der Sub-Clan der römisch 40 alle Männer seines Sub-Clans habe töten wollen vergleiche AS 55, 61), behauptete er in der mündlichen Verhandlung hingegen, seine Familie sei die einzige des Sub-Clans der römisch 40 gewesen, die in römisch 40 gelebt habe, und dass sämtliche weiteren Dorfbewohner dem Sub-Clan der römisch 40 angehört hätten vergleiche VHS, S. 6f). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führte der Beschwerdeführer aus, es gebe verschiedene Sub-Clans und es habe andere Personen gegeben, die sie hätten unterstützen wollen, dies jedoch nicht gekonnt hätten. Zudem erklärte er, dass alle Angehörigen seines Sub-Clans geflüchtet seien, da sie über keinerlei Mittel verfügt hätten vergleiche VHS, S. 8). Diese beiden Versionen schließen einander aus, da ein bewaffneter Widerstand durch seinen Sub-Clan nicht plausibel erscheint, wenn sich dessen Angehörige angeblich gar nicht im Dorf befunden haben oder bereits geflüchtet seien. Die nachträgliche Relativierung seiner Aussagen durch vage Hinweise auf „verschiedene Sub-Clans“ und nicht näher bezeichnete Unterstützer, die letztlich nicht geholfen hätten, wirkt zudem wie ein Versuch, die erkennbaren Widersprüche nachträglich zu erklären, ohne eine in sich schlüssige Darstellung zu liefern. 2.2.
- Außerdem stellte er die Todesumstände seines Bruders XXXX im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dar. In der Einvernahme vor der belangten Behörde sprach er davon, dass sein Bruder im Zuge eines Racheangriffs seines Sub-Clans auf die bewaffnete Gruppe ums Leben gekommen sei (vgl. AS 55,63), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte, sein Bruder habe zu „dieser Familie“ gehen und fragen wollen, warum sie dies getan hätten und sei dort getötet worden (vgl. VHS, S. 7).2.2.
- Außerdem stellte er die Todesumstände seines Bruders römisch 40 im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dar. In der Einvernahme vor der belangten Behörde sprach er davon, dass sein Bruder im Zuge eines Racheangriffs seines Sub-Clans auf die bewaffnete Gruppe ums Leben gekommen sei vergleiche AS 55,63), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte, sein Bruder habe zu „dieser Familie“ gehen und fragen wollen, warum sie dies getan hätten und sei dort getötet worden vergleiche VHS, S. 7). 2.2.
- Auch die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Motivs für die behauptete Wegnahme der Landwirtschaft ist widersprüchlich und nicht schlüssig. Zunächst erklärte er vor der belangten Behörde, nicht zu wissen, warum er vom anderen Sub-Clan bedroht worden sei, änderte seine Aussage jedoch kurz darauf dahingehend, dass diese seine Landwirtschaft und Tiere hätten übernehmen wollen (vgl. AS 59). In der Beschwerde führte er erstmals zusätzlich an, dass der feindliche Sub-Clan den Brunnen für sich beanspruchen und selbst Landwirtschaft betreiben habe wollen (vgl. AS 209). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, weshalb der Sub-Clan der XXXX erst im April 2022 versucht habe, die Landwirtschaft zu übernehmen, obwohl diese sich bereits seit dem Tod seines Großvaters im Besitz seiner Familie befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage beschränkte er sich auf vage und allgemeine Erklärungen, indem er lediglich ausführte, dass es „mehrere Versuche“ gegeben habe, das Grundstück zu übernehmen, weil es besonders fruchtbar sei und schon nach einem einzigen Regen bewirtschaftet werden könne (vgl. VHS, S. 9). Zudem wich der Beschwerdeführer mehrfach der Frage aus, ob auch andere Dorfbewohner über landwirtschaftliche Flächen verfügt hätten und warum der Sub-Clan der XXXX gezielt die Landwirtschaft seiner Familie habe übernehmen wollen (vgl. VHS, S. 9). Schließlich erscheint es nicht plausibel, weshalb auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen worden sei, obwohl er selbst angab, dass ihnen die Tiere bereits entwendet worden seien (vgl. AS 59). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung und den Tod durch den Sub-Clan der XXXX befürchte, obwohl diese bereits die Landwirtschaft übernommen und somit ihr Ziel erreicht hätten (vgl. VHS, 15). Diese ausweichenden und inkonsistenten Aussagen lassen darauf schließen, dass er entweder nicht über verlässliche Informationen verfügt oder versucht, seine Schilderung nachträglich an die vorgehaltenen Widersprüche anzupassen, was seine Angaben insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen lässt.2.2.
- Auch die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Motivs für die behauptete Wegnahme der Landwirtschaft ist widersprüchlich und nicht schlüssig. Zunächst erklärte er vor der belangten Behörde, nicht zu wissen, warum er vom anderen Sub-Clan bedroht worden sei, änderte seine Aussage jedoch kurz darauf dahingehend, dass diese seine Landwirtschaft und Tiere hätten übernehmen wollen vergleiche AS 59). In der Beschwerde führte er erstmals zusätzlich an, dass der feindliche Sub-Clan den Brunnen für sich beanspruchen und selbst Landwirtschaft betreiben habe wollen vergleiche AS 209). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, weshalb der Sub-Clan der römisch 40 erst im April 2022 versucht habe, die Landwirtschaft zu übernehmen, obwohl diese sich bereits seit dem Tod seines Großvaters im Besitz seiner Familie befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage beschränkte er sich auf vage und allgemeine Erklärungen, indem er lediglich ausführte, dass es „mehrere Versuche“ gegeben habe, das Grundstück zu übernehmen, weil es besonders fruchtbar sei und schon nach einem einzigen Regen bewirtschaftet werden könne vergleiche VHS, S. 9). Zudem wich der Beschwerdeführer mehrfach der Frage aus, ob auch andere Dorfbewohner über landwirtschaftliche Flächen verfügt hätten und warum der Sub-Clan der römisch 40 gezielt die Landwirtschaft seiner Familie habe übernehmen wollen vergleiche VHS, S. 9). Schließlich erscheint es nicht plausibel, weshalb auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen worden sei, obwohl er selbst angab, dass ihnen die Tiere bereits entwendet worden seien vergleiche AS 59). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung und den Tod durch den Sub-Clan der römisch 40 befürchte, obwohl diese bereits die Landwirtschaft übernommen und somit ihr Ziel erreicht hätten vergleiche VHS, 15). Diese ausweichenden und inkonsistenten Aussagen lassen darauf schließen, dass er entweder nicht über verlässliche Informationen verfügt oder versucht, seine Schilderung nachträglich an die vorgehaltenen Widersprüche anzupassen, was seine Angaben insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen lässt. 2.2.
- Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde die Frage, ob sich der Hauptclan Garre in die Angelegenheit eingemischt habe, zunächst verneinte. Er gab an, dass er sich zwar an diesen gewandt habe, jedoch keine Maßnahmen ergriffen worden seien (vgl. AS 59). In der Beschwerde stellte er jedoch die Behauptung auf, es habe Versuche gegeben, den Konflikt durch den Clanältesten sowie durch seinen Vater und Onkel zu schlichten, was jedoch erfolglos geblieben sei. Zudem gab er an, dass sein Vater und Onkel bei diesen Versuchen sogar bedroht worden seien, ohne jedoch nähere Details zu den Umständen oder den beteiligten Personen zu nennen (vgl. AS 209). Dieser Widerspruch zwischen den Aussagen vor der belangten Behörde und der Beschwerde lässt Zweifel an der Kohärenz und Glaubwürdigkeit seiner Schilderung aufkommen, da der Beschwerdeführer die Schilderung des Konflikts in der Beschwerde erheblich detaillierter und mit anderen Umständen anreicherte, ohne dass eine plausible Erklärung für die Unterschiede gegeben wird.2.2.
- Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde die Frage, ob sich der Hauptclan Garre in die Angelegenheit eingemischt habe, zunächst verneinte. Er gab an, dass er sich zwar an diesen gewandt habe, jedoch keine Maßnahmen ergriffen worden seien vergleiche AS 59). In der Beschwerde stellte er jedoch die Behauptung auf, es habe Versuche gegeben, den Konflikt durch den Clanältesten sowie durch seinen Vater und Onkel zu schlichten, was jedoch erfolglos geblieben sei. Zudem gab er an, dass sein Vater und Onkel bei diesen Versuchen sogar bedroht worden seien, ohne jedoch nähere Details zu den Umständen oder den beteiligten Personen zu nennen vergleiche AS 209). Dieser Widerspruch zwischen den Aussagen vor der belangten Behörde und der Beschwerde lässt Zweifel an der Kohärenz und Glaubwürdigkeit seiner Schilderung aufkommen, da der Beschwerdeführer die Schilderung des Konflikts in der Beschwerde erheblich detaillierter und mit anderen Umständen anreicherte, ohne dass eine plausible Erklärung für die Unterschiede gegeben wird. 2.2.
- Nicht zuletzt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, die Leiche seines Bruders fotografiert zu haben (vgl. AS 57). In der mündlichen Verhandlung legte er auf seinem Handy ein diesbezügliches Foto vor, auf dem ein verletzer Mann zu sehen war. Allerdings war anhand dieses Fotos nicht erkennbar, ob es sich tatächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelte (VHS, S. 3). Zudem behauptete er in der Verhandlung, aufgrund seiner eigenen Verletzungen über einen Monat im Krankenhaus gewesen zu sein, konnte jedoch keinerlei medizinische Befunde vom Krankenhaus in Mogadischu vorlegen, da er diese seinen eigenen Angaben nach nicht benötigt habe (vgl. VHS, S. 13). Zwar legte er medizinische Befunde (v. a. Röntgenbefunde) vor, die in Österreich durchgeführt wurden, diese liefern jedoch keinen Beweis für die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers.2.2.
- Nicht zuletzt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, die Leiche seines Bruders fotografiert zu haben vergleiche AS 57). In der mündlichen Verhandlung legte er auf seinem Handy ein diesbezügliches Foto vor, auf dem ein verletzer Mann zu sehen war. Allerdings war anhand dieses Fotos nicht erkennbar, ob es sich tatächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelte (VHS, S. 3). Zudem behauptete er in der Verhandlung, aufgrund seiner eigenen Verletzungen über einen Monat im Krankenhaus gewesen zu sein, konnte jedoch keinerlei medizinische Befunde vom Krankenhaus in Mogadischu vorlegen, da er diese seinen eigenen Angaben nach nicht benötigt habe vergleiche VHS, S. 13). Zwar legte er medizinische Befunde (v. a. Röntgenbefunde) vor, die in Österreich durchgeführt wurden, diese liefern jedoch keinen Beweis für die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers. 2.2.
- Außerdem hätte der Sub-Clan der XXXX über einen Zeitraum von zwei Monaten die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer in Mogadischu ausfindig zu machen und zu töten (vgl. AS 55; VHS, S. 13). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, von dem Sub-Clan bedroht worden zu sein und dessen Mitglieder seinem Onkel gegenüber geäußert hätten, ihn auch in Mogadischu aufzuspüren (vgl. VHS, S. 14). Tatsächlich erfolgte jedoch keine derartige Verfolgung, was unter den geschilderten Umständen nicht plausibel erscheint.2.2.
- Außerdem hätte der Sub-Clan der römisch 40 über einen Zeitraum von zwei Monaten die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer in Mogadischu ausfindig zu machen und zu töten vergleiche AS 55; VHS, S. 13). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, von dem Sub-Clan bedroht worden zu sein und dessen Mitglieder seinem Onkel gegenüber geäußert hätten, ihn auch in Mogadischu aufzuspüren vergleiche VHS, S. 14). Tatsächlich erfolgte jedoch keine derartige Verfolgung, was unter den geschilderten Umständen nicht plausibel erscheint. 2.2.
- Auch betreffend die Zeitangaben verwickelte er sich in Widersprüche. So behauptete er in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass im März 2022 sein letzter Arbeitstag gewesen sei, er jedoch am 20.04.2022 den Entschluss gefasst habe, Somalia zu verlassen (vgl. AS 51ff), gab jedoch später an, am 01.04.2022 von XXXX nach Mogadischu geflüchtet zu sein (vgl. AS 57). In der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen erneut, dass sich der Vorfall am 20.04.2022 zugetragen habe (vgl. VHS, S. 8).2.2.
- Auch betreffend die Zeitangaben verwickelte er sich in Widersprüche. So behauptete er in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass im März 2022 sein letzter Arbeitstag gewesen sei, er jedoch am 20.04.2022 den Entschluss gefasst habe, Somalia zu verlassen vergleiche AS 51ff), gab jedoch später an, am 01.04.2022 von römisch 40 nach Mogadischu geflüchtet zu sein vergleiche AS 57). In der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen erneut, dass sich der Vorfall am 20.04.2022 zugetragen habe vergleiche VHS, S. 8). 2.2.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch betreffend seine Familienangehörigen in Widersprüche verwickelte. Während er in der Erstbefragung am 18.11.2022 behauptete, fünf Brüder, eine Schwester, eine Ehefrau und acht Kinder zu haben und dass sie alle in Somalia leben würden (vgl. AS 9), führte er vor der belangten Behörde am 13.07.2023 an, drei Brüder und eine Schwester zu haben und dass alle seine Familienangehörigen nunmehr in XXXX , Kenia, in einem Flüchtlinglager leben würden (AS 49f). Etwas später führte er plötzlich an, dass er sechs Brüder gehabt habe (vgl. AS 63). Gleichzeitig behauptete er, dass diese einen Monat nach seiner Ausreise – also im Juli 2022 – nach Kenia geflüchtet seien (vgl. AS 65), was die Frage aufwirft, warum er diesen Umstand nicht bereits in der Erstbefragung erwähnte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte er lediglich, dass er damals „neu“ und müde gesewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können (VHS, S. 4).2.2.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch betreffend seine Familienangehörigen in Widersprüche verwickelte. Während er in der Erstbefragung am 18.11.2022 behauptete, fünf Brüder, eine Schwester, eine Ehefrau und acht Kinder zu haben und dass sie alle in Somalia leben würden vergleiche AS 9), führte er vor der belangten Behörde am 13.07.2023 an, drei Brüder und eine Schwester zu haben und dass alle seine Familienangehörigen nunmehr in römisch 40 , Kenia, in einem Flüchtlinglager leben würden (AS 49f). Etwas später führte er plötzlich an, dass er sechs Brüder gehabt habe vergleiche AS 63). Gleichzeitig behauptete er, dass diese einen Monat nach seiner Ausreise – also im Juli 2022 – nach Kenia geflüchtet seien vergleiche AS 65), was die Frage aufwirft, warum er diesen Umstand nicht bereits in der Erstbefragung erwähnte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte er lediglich, dass er damals „neu“ und müde gesewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können (VHS, S. 4). 2.2.
- Schließlich sind den Länderinformationen nach Angehörige von Minderheiten generell keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt und ändert sich die Situation langsam zum Besseren, v.a. ändert sich die Einstellung der jüngeren Generation, da die Clanzugehörigkeit für diese nicht mehr so wichtig ist wie für die Älteren. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass Angehörige eines (Sub-)Clans in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiet auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen können, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser und dass es vorkommen kann, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden können. Jedoch bietet der Clanschutz die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Denn wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan. Der Clanschutz funktioniert besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei, darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Dabei wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z. B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei. Clanälteste sind in diesem System die maßgeblichen Akteure. Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle, denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Der Clan schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen. Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (vgl. LIB, Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten; Rechtsschutz und Justizwesen; Minderheiten und Clans). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher insgesamt auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht glaubhaft.2.2.
- Schließlich sind den Länderinformationen nach Angehörige von Minderheiten generell keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt und ändert sich die Situation langsam zum Besseren, v.a. ändert sich die Einstellung der jüngeren Generation, da die Clanzugehörigkeit für diese nicht mehr so wichtig ist wie für die Älteren. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass Angehörige eines (Sub-)Clans in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiet auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen können, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser und dass es vorkommen kann, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden können. Jedoch bietet der Clanschutz die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Denn wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan. Der Clanschutz funktioniert besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei, darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Dabei wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z. B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei. Clanälteste sind in diesem System die maßgeblichen Akteure. Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle, denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Der Clan schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen. Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen vergleiche LIB, Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten; Rechtsschutz und Justizwesen; Minderheiten und Clans). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher insgesamt auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht glaubhaft. 2.2.
- Aufgrund der dargelegten Diskrepanzen zu der von ihm behaupteten Bedrohungslage, gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Clanangehörige der XXXX glaubhaft zu machen.2.2.
- Aufgrund der dargelegten Diskrepanzen zu der von ihm behaupteten Bedrohungslage, gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Clanangehörige der römisch 40 glaubhaft zu machen. 2.2.
- Hinsichtlich des Vorbringens einer (allgemeinen) Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und vage Angaben tätigte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete er, dem Sub-Clan der XXXX anzugehören (vgl. AS 53), während er in der Beschwerde den Sub-Clan der XXXX angab (vgl. AS 209). Auch konkret danach befragt, welche Diskriminierungen er in Somalia erlebt habe, schilderte er lediglich die Probleme, die sich in Bezug auf sein Fluchtvorbringen ereignet haben sollen (vgl. AS 63). Eine darüberhinausgehende systematische Diskriminierung aufgrund einer allfälligen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan brachte der Beschwerdeführer hingegen nicht substantiiert vor, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehöriger eines Minderheitenclans ist.2.2.
- Hinsichtlich des Vorbringens einer (allgemeinen) Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und vage Angaben tätigte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete er, dem Sub-Clan der römisch 40 anzugehören vergleiche AS 53), während er in der Beschwerde den Sub-Clan der römisch 40 angab vergleiche AS 209). Auch konkret danach befragt, welche Diskriminierungen er in Somalia erlebt habe, schilderte er lediglich die Probleme, die sich in Bezug auf sein Fluchtvorbringen ereignet haben sollen vergleiche AS 63). Eine darüberhinausgehende systematische Diskriminierung aufgrund einer allfälligen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan brachte der Beschwerdeführer hingegen nicht substantiiert vor, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehöriger eines Minderheitenclans ist. 2.2.
- Aufgrund der dargelegten Diskrepanzen zu der von ihm behaupteten Bedrohungslage, gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Clanangehörige der XXXX glaubhaft zu machen.2.2.
- Aufgrund der dargelegten Diskrepanzen zu der von ihm behaupteten Bedrohungslage, gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Clanangehörige der römisch 40 glaubhaft zu machen. 2.2.
- Aufgrund der dargelegten Umstände gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. 2.2.
- Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 16.01.2025 (Version 7) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfol