RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW123 2310092-1 Spruch, W123 2310092-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2025, Zl. 1279344610/250190119, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2025, Zl. 1279344610/250190119, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Indiens, stellte am 05.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.
- Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.02.2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie am 10.02.2025 in der Betreuungsstelle Ost Unterkunft genommen habe, aber am 11.02.2025 von der Grundversorgung abgemeldet worden wäre, da sie unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Zudem wurde die Rechtsvertretung nach dem aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt.
- Mit E-Mail vom selben Tag gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wiederum der belangten Behörde bekannt, dass sie über ihren Aufenthaltsort keine Informationen verfügen würden, übermittelte der belangten Behörde aber mit E-Mail vom 17.02.2025 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
- Mit E-Mail vom 19.02.2025 wurde einer namentlich angeführten Polizeiinspektion eine Verfahrensanordnung nach § 29 AsylG, eine Information betreffend die Rückkehrberatung, zwei Ladungen sowie eine Meldeverpflichtung mit der Bitte um Ausfolgung und Rückübermittlung des unterfertigten Schriftstückes, sowie der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin übermittelt. Bereits am selben Tag berichtete dieselbe Polizeiinspektion, dass sie Nachschau gehalten hätten, ob sich die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse aufhalte, wobei die Person nicht angetroffen hätte werden können. Die dortige Bewohnerin habe allerdings angegeben, dass sie bereits seit April 2024 in der Wohnung wohnen würde und ihr die gegenständliche Person unbekannt sei, sowie dass sie definitiv ausschließen könne, dass diese an ihrer Adresse wohnhaft sei. Daraufhin verlangte die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tag eine Abmeldung.
- Mit E-Mail vom 19.02.2025 wurde einer namentlich angeführten Polizeiinspektion eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, AsylG, eine Information betreffend die Rückkehrberatung, zwei Ladungen sowie eine Meldeverpflichtung mit der Bitte um Ausfolgung und Rückübermittlung des unterfertigten Schriftstückes, sowie der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin übermittelt. Bereits am selben Tag berichtete dieselbe Polizeiinspektion, dass sie Nachschau gehalten hätten, ob sich die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse aufhalte, wobei die Person nicht angetroffen hätte werden können. Die dortige Bewohnerin habe allerdings angegeben, dass sie bereits seit April 2024 in der Wohnung wohnen würde und ihr die gegenständliche Person unbekannt sei, sowie dass sie definitiv ausschließen könne, dass diese an ihrer Adresse wohnhaft sei. Daraufhin verlangte die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tag eine Abmeldung.
- Unter Hinweis auf die unter Punkt
- geschilderten Umstände erbat die belangte Behörde mit E-Mail vom 20.02.2025 erneut von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Bekanntgabe ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes, welche aber mit E-Mail vom selben Tag erneut bekannt gab, dass sie über keine Informationen verfügen würde und erfragte um welche Ladungen es sich gehandelt hätte, woraufhin diese der Vertretung mit E-Mail vom 24.02.2025 erneut übermittelt wurden sowie angefragt wurde, ob die Beschwerdeführerin zum Termin erscheinen werde.
- Aus dem Aktenvermerk vom 28.02.2025 geht hervor, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 27.02.2025 telefonisch um Auskunft gebeten worden sei, ob die Beschwerdeführerin dem Ladungstermin nachkommen werde. Mit der Vertretung sei Kontakt aufgenommen worden, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei. Die Rechtsvertretung habe bei dem Telefonat bekannt gegeben, dass sie die Schriftstücke an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hätten und sie nicht zum Ladungstermin kommen würden. Die Beschwerdeführerin habe der Ladung am 28.02.205 keine Folge geleistet und sei zum bezeichneten Termin trotz mehrmaliger Nachschau im Wartebereich der Asylwerber nicht angetroffen worden.
- Mit E-Mail vom 03.03.2025 übermittelte die Rechtsvertretung der belangten Behörde erneut einen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den Mietvertrag der Beschwerdeführerin.
- Mit dem angefochtenen Bescheid belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 10.03.2025 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin.
- Mit dem angefochtenen Bescheid belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 10.03.2025 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt die belangte Behörde konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen auszugsweise Folgendes fest: „[…] Insgesamt ist es Ihnen vor der Behörde nicht gelungen lhr Vorbringen glaubhaft darzustellen. Bei der Erstbefragung am 05.02.2025 haben Sie angegeben, dass lhr Vater und Ihr Bruder im Oktober oder November 2023 festgenommen wurden. Dazu ist anzuführen, dass lhnen nicht einmal ein annäherndes Datum der Festnahme lhrer Familienangehörigen in Erinnerung ist. Außerdem haben Sie sich gemeinsam mit Ihrer Mutter in Ihrem Heimatdorf aufgehalten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Sie -obwohl Sie laut lhren Angaben ständig von der Polizei belästigt worden sein sollen- bis zu lhrer Ausreise am 12.01.2025 in lhrem Heimatdorf gelebt haben und lhrem Alltag nachgegangen sind. Des Weiteren haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie legal aus Ihrem Heimatland ausgereist sind und somit bei Ihrer Ausreise aus Indien Ihren Reisepass bei der Grenzkontrolle vorgewiesen haben müssen und daher kann nicht angenommen werden, dass Sie Schwierigkeiten mit der indischen Polizei hatten. Außerdem haben Sie auch keinerlei Beweismittel für Ihr Vorbringen vorgelegt. Auch die Tatsache, dass Sie schon am 20.01.2025 in Österreich eingereist sind, aber erst am 05.02.2025 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, spricht dafür, dass eigentlich keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen, da angenommen werden kann, dass ein tatsächlich Schutzbedürftiger nicht erst in Österreich untertaucht, sondern sofort bei den Behörden um Schutz ansuchen würde. Des Weiteren ist dazu auch anzuführen, dass Sie eigenmächtig die BS Ost verlassen haben und unbekannten Aufenthaltes waren. In weiterer Folge haben Sie sich an einer Adresse angemeldet, an welcher Sie nie Unterkunft genommen haben und auch der dortigen Mieterin gänzlich unbekannt waren. Außerdem haben Sie der Ladung zur Einvernahme unentschuldigt nicht Folge geleistet. Zudem haben Sie durch Ihr Nichtmitwirken Ihr rechtliches Desinteresse and er Durchführung Ihres Asylverfahrens erkennen lassen. Somit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt gem. § 24
(3)AsylG fest und da Sie nicht an lhrem Asylverfahren mitwirken, steht die Tatsache, dass Sie vor dem Bundesamt bisher nicht einvernommen wurden, einer Entscheidung nicht entgegen.Somit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt gem. Paragraph 24,
(3)AsylG fest und da Sie nicht an lhrem Asylverfahren mitwirken, steht die Tatsache, dass Sie vor dem Bundesamt bisher nicht einvernommen wurden, einer Entscheidung nicht entgegen. Zuletzt wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Sie in Ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt haben und dies für sich genommen schon – zusätzlich zu den oa. Ausführungen – Zweifel am Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes aufkommen lässt, da – auch nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte – davon auszugehen ist, dass ein tatsächlich schutzwürdiger Fremder wohl keine Gelegenheit verstreichen lassen würde, seinen Antrag vor den zuständigen Behörden zu begründen und das Verfahren abzuwarten und eventuell Rechtsmittel zu ergreifen. Allein dieses Verhalten deutet für das Bundesamt darauf hin dass Sie genau wussten, kein asylrelevantes Vorbringen zu haben. Da die von lhnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. In Indien hatten Sie augenscheinlich mit den indischen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten/Probleme. Sie haben in lhrem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen und waren Sie in lhrer Heimat nicht politisch oder religiös tätig; auch waren Sie in Ihrem Heimatland kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Aus lhrem ganzen Vorbringen ergibt sich auch nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung lhrer Person durch den indischen Staat. Eine staatliche Verfolgung auch deshalb ausgeschlossen werden, da Sie laut lhren Angaben Indien auf legalem Weg mittels Flugzeug (Grenzübertritt) mit ihrem Reisepass verlassen haben. Es existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist, wie erwähnt, widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. welche lhre Flucht begründet hätte. […]“ Zu Spruchpunkt VI. wurde zudem darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, da § 18 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht vorliege. Für die belangte Behörde stehe fest, dass bei der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. In ihrem Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei ihr zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Der angefochtene Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 10.03.2025 zugestellt.Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde zudem darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, da Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nicht vorliege. Für die belangte Behörde stehe fest, dass bei der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. In ihrem Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei ihr zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Der angefochtene Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 10.03.2025 zugestellt. 9. Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Auflösung der Vollmacht bekannt. 10. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 21.03.2025 geht hervor, dass mehrere von 07.03.2025 bis 19.03.2025 unternommene Zustellversuche fehlgeschlagen wären. An der Meldeadresse seien nur zwei andere namentlich genannten Personen angeroffen worden, wobei dem Ersuchen, die Beschwerdeführerin möge sich telefonisch melden, nicht nachgekommen worden sei. Eine der beiden Personen meinte ferner, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen habe, seit diese erfahren habe, dass die Polizei nach ihr gefragt habe. Sie halte sich nun bei einem Bekannten auf. Die amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin sei veranlasst worden. 11. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte eingangs eine erneute Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin an. Sie brachte darin ferner zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere vor, dass die belangte Behörde diese überhaupt nicht begründet habe. Im angefochtenen Bescheid befinde sich kein Argument, warum die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und vor allem, warum sie zwingend notwendig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Zu A) 1. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
- § 18 BFA-VG 2014 enthält (in den Abs. 1 bis 4) Regelungen für vier Konstellationen. Während sein erster Absatz Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat und sich dabei insbesondere auf die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung bezieht, geht es im zweiten Absatz um sonstige Rückkehrentscheidungen, also um solche außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz. Der dritte Absatz bezieht sich auf Aufenthaltsverbote und der vierte Absatz schließlich normiert, dass der Beschwerde gegen eine Ausweisung (§ 66 FrPolG 2005) die aufschiebende Wirkung überhaupt nicht aberkannt werden darf. Überschneidungen des jeweiligen Anwendungsbereiches der Absätze des § 18 BFA-VG 2014 sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für das Verhältnis der beiden ersten Absätze dieser Bestimmung, die beide Rückkehrentscheidungen zum Gegenstand haben; denn im vorletzten Satz des § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 wird angeordnet, dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. die damit verbundene Rückkehrentscheidung nicht aberkannt wird, der zweite Absatz des § 18 BFA-VG 2014 "auf diese Fälle nicht anwendbar" ist (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).
- Paragraph 18, BFA-VG 2014 enthält (in den Absatz eins bis 4) Regelungen für vier Konstellationen. Während sein erster Absatz Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat und sich dabei insbesondere auf die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung bezieht, geht es im zweiten Absatz um sonstige Rückkehrentscheidungen, also um solche außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz. Der dritte Absatz bezieht sich auf Aufenthaltsverbote und der vierte Absatz schließlich normiert, dass der Beschwerde gegen eine Ausweisung (Paragraph 66, FrPolG 2005) die aufschiebende Wirkung überhaupt nicht aberkannt werden darf. Überschneidungen des jeweiligen Anwendungsbereiches der Absätze des Paragraph 18, BFA-VG 2014 sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für das Verhältnis der beiden ersten Absätze dieser Bestimmung, die beide Rückkehrentscheidungen zum Gegenstand haben; denn im vorletzten Satz des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wird angeordnet, dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. die damit verbundene Rückkehrentscheidung nicht aberkannt wird, der zweite Absatz des Paragraph 18, BFA-VG 2014 "auf diese Fälle nicht anwendbar" ist (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Gegenständlich war vor dem Hintergrund dieser Judikatur für die Beurteilung, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, zu Recht aberkannt hat, daher ausschließlich § 18 Abs. 1 BFA-VG relevant.Gegenständlich war vor dem Hintergrund dieser Judikatur für die Beurteilung, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, zu Recht aberkannt hat, daher ausschließlich Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG relevant. Nur der Vollständigkeit halber ist aufgrund eines allenfalls vorliegenden Untertauchens sowie eine Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund des Nichterscheinens zur Einvernahme und des deswegen andenkbaren Bestehens einer Fluchtgefahr nach § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG darauf hinzuweisen, dass eine deswegen durchgeführte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallgegenständlich ausgeschlossen ist, zumal die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erlassen wurde.Nur der Vollständigkeit halber ist aufgrund eines allenfalls vorliegenden Untertauchens sowie eine Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund des Nichterscheinens zur Einvernahme und des deswegen andenkbaren Bestehens einer Fluchtgefahr nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG darauf hinzuweisen, dass eine deswegen durchgeführte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallgegenständlich ausgeschlossen ist, zumal die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erlassen wurde.
- Die belangte Behörde berief sich betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
- Die belangte Behörde berief sich betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus (vgl. VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086). Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus vergleiche VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086). Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Fallbezogen hat sich die belangte Behörde im Einzelnen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits konkret auseinandergesetzt und aus verschiedensten Gründen ausgeführt, weshalb es das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Detail für nicht glaubhaft erachtet wird (siehe dazu oben Punkt I.8.), was über die Klarstellung bloß einfacher Fragen hinausgeht. Andererseits verwies die belangte Behörde auch auf „Zweifel am Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltsmerkmales“ und ein „hindeuten“ darauf, dass die Beschwerdeführerin genau gewusst habe, dass sie kein asylrelevantes Vorbringen habe. Die auf Einzelaspekte gestützten Erwägungen der belangten Behörde erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation daher als nicht tragfähig. Der Vollständigkeit halber ist außerdem anzumerken, dass aus der, wenn auch schwerwiegenden Verletzung von Mitwirkungspflichten und einem Untertauchen, nicht per se von offensichtlicher Unrichtigkeit gesprochen werden kann.Fallbezogen hat sich die belangte Behörde im Einzelnen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits konkret auseinandergesetzt und aus verschiedensten Gründen ausgeführt, weshalb es das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Detail für nicht glaubhaft erachtet wird (siehe dazu oben Punkt römisch eins.8.), was über die Klarstellung bloß einfacher Fragen hinausgeht. Andererseits verwies die belangte Behörde auch auf „Zweifel am Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltsmerkmales“ und ein „hindeuten“ darauf, dass die Beschwerdeführerin genau gewusst habe, dass sie kein asylrelevantes Vorbringen habe. Die auf Einzelaspekte gestützten Erwägungen der belangten Behörde erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation daher als nicht tragfähig. Der Vollständigkeit halber ist außerdem anzumerken, dass aus der, wenn auch schwerwiegenden Verletzung von Mitwirkungspflichten und einem Untertauchen, nicht per se von offensichtlicher Unrichtigkeit gesprochen werden kann. Für den vorliegenden Fall hat die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oben Punkt 3.) daher zur Folge, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde die Voraussetzung für die Ziffer 5 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war. 5.Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben. 5.Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils VI. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich, ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch sechs. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich, ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).
- Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W123.2310092.1.00