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{'item': 'W133 2305939-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW133 2305939-1 Spruch, W133 2305939-1/9E W133 2308869-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2020 (Datum des Einlangens) erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 31.03.2021 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.10.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 31.03.2021 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.10.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Beschwerdeführer war seit 21.05.2021 Inhaber eines bis 30.09.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 13.05.2024 (Datum des Einlangens) bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass „mit allen Zusatzeintragungen“. Dem Antrag legte er eine Vollmacht, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am 02.07.2024, eingelangt am 03.07.2024, reichte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen ärztlichen Befundbericht vom 19.06.2024 bei der belangten Behörde nach. Daraufhin gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 25.10.2024 wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierende depressive Störung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da chronifizierend medikamentös teilweise stabilisierter Verlauf 03.06.01 30 2 Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Leiden 1 werde von Leiden 2 aufgrund von zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine Stabilisierung von Leiden 1 eingetreten und Leiden 2 erstmals berücksichtigt worden. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ im Behindertenpass würden vorliegen.zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Leiden 1 werde von Leiden 2 aufgrund von zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine Stabilisierung von Leiden 1 eingetreten und Leiden 2 erstmals berücksichtigt worden. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ im Behindertenpass würden vorliegen. Mit Schreiben vom 25.10.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 25.10.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 07.11.2024, eingelangt am 08.11.2024, – ohne Vorlage medizinischer Befunde – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer im psychiatrischen Vorgutachten ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Nunmehr sei er jedoch von einem Arzt der Allgemeinmedizin untersucht worden. Die im Gutachten angeführte Besserung könne nicht nachvollzogen werden, da die Reha wegen vermehrter Schlafstörung und Erschöpfung vorzeitig abgebrochen worden sei. Es sei daher vielmehr davon auszugehen, dass sich sein Zustand verschlechtert habe. Mit Schreiben vom 11.11.2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung aktueller Befunde. Mit Schreiben vom 14.11.2024, eingelangt am 15.11.2024, übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung ein Konvolut an medizinischen Befunden an die belangte Behörde. Aus diesem Grund beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29.11.2024 führte er aus, dass die vorgebrachten Leiden des Beschwerdeführers unter Beachtung der Befunde gemäß der Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden seien. Befunde bezüglich der zweimaligen Ablehnung einer Berufsunfähigkeitspension seien nicht vorgelegt worden. Die teilweise Stabilisierung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme sei berichtet worden. Psychotherapie sei seit 2023 nicht mehr durchgeführt worden. Daher sei von einer Besserung auszugehen. Mit Schreiben vom 28.11.2024, eingelangt am 29.11.2024, übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung im Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes einen klinisch-psychologischen Befund vom 22.11.2024 an die belangte Behörde. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 02.12.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monates nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 25.10.2024 und die Stellungnahme vom 29.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 08.01.2025, eingelangt am 09.01.2025, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Darin führte er aus, dass sich aus den beiliegenden Befunde ergebe, dass sich seine depressive Erkrankung nicht gebessert habe und eine Herabsetzung des Grades der Behinderung daher nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei soziale Kontakte, er verlasse das Haus kaum, zudem habe er Suizidgedanken und kognitive Einschränkungen. Die stationären Aufenthalte in den letzten fünf Jahren hätten ebenso keine Stabilisierung bewirken können. Die belangte Behörde habe ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, da das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten nicht geeignet sei, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2025, eingelangt am 16.01.2025, die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 16.01.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme im Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes ein. Das Gutachten vom 25.10.2024 und die Stellungnahme vom 29.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 16.01.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme im Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes ein. Das Gutachten vom 25.10.2024 und die Stellungnahme vom 29.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 28.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Verfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes um Übermittlung der Sachverständigengutachten, welche in den beiden Verfahren über die Berufsunfähigkeitspension erstattet worden waren. Mit Schreiben vom 29.01.2025, eingelangt am 30.01.2025, brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung – unter Vorlage eines psychiatrischen Befundes vom 14.01.2025 – fristgerecht eine Stellungnahme im Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen dasselbe wie in seiner Beschwerde vom 09.01.2025 gegen den erstangefochtenen Bescheid aus. Mit Eingabe vom 07.02.2025 beantragte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes eine Fristerstreckung bis 28.02.

  1. Mit Eingabe vom 10.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes einen vom Beschwerdeführer im Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes eingebrachten psychiatrischen Befund vom 14.01.
  2. Mit Schreiben vom 10.02.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 28.02.
  3. Die belangte Behörde beauftragte den bereits befassten Gutachter mit einer weiteren ergänzenden Stellungnahme im Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2025 führte er im Wesentlichen dasselbe wie in der Stellungnahme vom 29.11.2024 aus. Ergänzend fügte er hinzu, dass der zuletzt nachgereichte Befund im Wesentlichen die von ihm getroffene Einstufung bestätige. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 12.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 25.10.2024, sowie die Stellungnahmen vom 29.11.2024 und vom 12.02.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 12.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 25.10.2024, sowie die Stellungnahmen vom 29.11.2024 und vom 12.02.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Eingabe vom 26.02.2025, eingelangt am 27.02.2025, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung – unter Vorlage medizinischer Unterlagen und einer Vollmacht – fristgerecht eine Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid. Darin führte er im Wesentlichen dasselbe wie in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid aus. Mit Eingabe vom 26.02.2025, eingelangt am 27.02.2025, übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die angeforderten Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.11.2020 und vom 29.06.2023, welche in den beiden Verfahren betreffend Anträge auf Berufsunfähigkeitspension erstattet worden waren, an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025, eingelangt am 10.03.2025, auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn - der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), StF: BGBl. Nr. 283/1990, idgF: BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, idgF: BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 251/2012: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Die angefochtenen Bescheide vom 02.12.2024 und vom 12.02.2025 erweisen sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2021, welches von der belangten Behörde im Vorverfahren eingeholt worden war, wurde das führende Leiden 1 – „Depressio“ – der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und im unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Aufgrund der Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde eine Nachuntersuchung für März 2024 empfohlen. In den vorliegenden Beschwerdefällen holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.10.2024, sowie zwei ergänzenden Stellungnahmen desselben Arztes vom 29.11.2024 und vom 12.02.2025 ein. Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 25.10.2024, sowie die darauf aufbauenden Stellungnahmen vom 29.11.2024 und vom 12.02.2025, sind unvollständig und unschlüssig, da die Einstufung des führenden Leidens 1 („Rezidivierende depressive Störung“) vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar begründet ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 25.10.2024 wurde das führende Leiden 1 – „Rezidivierende depressive Störung“ – der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die Begründung der Wahl der Positionsnummer und der Wahl des unteren Rahmensatzes – „Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da chronifizierend medikamentös teilweise stabilisierter Verlauf“ – ist unvollständig und mangelhaft, u.a. da der gewählte Rahmensatz folgende Elemente beinhaltet: „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“. Der Gutachter gab im Unterpunkt „Anamnese“ an, dass der Beschwerdeführer „seit ca. 2019 aufgrund seiner Depressionen in Behandlung“ und unter „regelmäßiger Medikamenteneinnahme stabilisierbar“ sei. Im Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „über Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsprobleme, Lustlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Überlastungen, Depressionen und Ängste“ klage (vgl. Akt zu GZ: W133 2305939-1 (in der Folge als „Akt 1“ bezeichnet), AS 30). Im Unterpunkt „Sozialanamnese“ führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 2021 in einem Dienstbereitschaftsmodell und immer wieder im Krankenstand befinde (vgl. Akt 1, AS 31). Den mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten Befunden lässt sich jeweils die Diagnose „F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ entnehmen (vgl. Entlassungsbericht vom 07.03.2023, Akt 1, AS 13; psychiatrischer Befund vom 10.01.2024, Akt 1, AS 25; psychiatrischer Befund vom 19.06.2024, Akt 1, AS 29). Inwiefern der Gutachter im Hinblick auf die festgestellten Beschwerden und die Anamnese von einer „fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenz“, aber einer weiterhin bestehenden „Integration“, sowie einer „Stabilisierung unter Medikation“ – wie es der von ihm gewählte Rahmensatz erfordert – und somit von einer „leichtgradigen depressiven Störung“ ausgehen konnte, vermochte der Gutachter nicht ausreichend zu begründen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.10.2024 lässt somit eine schlüssige Begründung in Bezug auf die gewählte Positionsnummer bzw. den gewählten Rahmensatz vermissen.Im allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 25.10.2024 wurde das führende Leiden 1 – „Rezidivierende depressive Störung“ – der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die Begründung der Wahl der Positionsnummer und der Wahl des unteren Rahmensatzes – „Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da chronifizierend medikamentös teilweise stabilisierter Verlauf“ – ist unvollständig und mangelhaft, u.a. da der gewählte Rahmensatz folgende Elemente beinhaltet: „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“. Der Gutachter gab im Unterpunkt „Anamnese“ an, dass der Beschwerdeführer „seit ca. 2019 aufgrund seiner Depressionen in Behandlung“ und unter „regelmäßiger Medikamenteneinnahme stabilisierbar“ sei. Im Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „über Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsprobleme, Lustlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Überlastungen, Depressionen und Ängste“ klage vergleiche Akt zu GZ: W133 2305939-1 (in der Folge als „Akt 1“ bezeichnet), AS 30). Im Unterpunkt „Sozialanamnese“ führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 2021 in einem Dienstbereitschaftsmodell und immer wieder im Krankenstand befinde vergleiche Akt 1, AS 31). Den mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten Befunden lässt sich jeweils die Diagnose „F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ entnehmen vergleiche Entlassungsbericht vom 07.03.2023, Akt 1, AS 13; psychiatrischer Befund vom 10.01.2024, Akt 1, AS 25; psychiatrischer Befund vom 19.06.2024, Akt 1, AS 29). Inwiefern der Gutachter im Hinblick auf die festgestellten Beschwerden und die Anamnese von einer „fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenz“, aber einer weiterhin bestehenden „Integration“, sowie einer „Stabilisierung unter Medikation“ – wie es der von ihm gewählte Rahmensatz erfordert – und somit von einer „leichtgradigen depressiven Störung“ ausgehen konnte, vermochte der Gutachter nicht ausreichend zu begründen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.10.2024 lässt somit eine schlüssige Begründung in Bezug auf die gewählte Positionsnummer bzw. den gewählten Rahmensatz vermissen. Zudem legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs und des Beschwerdeverfahrens gegen den erstangefochtenen Bescheid einen neurologischen Befundbericht vom 12.11.2024 (vgl. Akt 1, AS 61) und einen klinisch-psychologischen Befund vom 22.11.2024 (vgl. Akt 1, AS 62-64), sowie mit Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid einen psychiatrischen Befund vom 14.01.2025 (vgl. Akt zu GZ: W133 2308869-1 (in der Folge als „Akt 2“ bezeichnet), AS 80) vor. Auch diese aktuellen Fachbefunde legen eine „anhaltende schwere depressive Verstimmung“ nahe bzw. diagnostizieren diese dem Beschwerdeführer eine „F32.2 schwere depressive Episode“ bzw. eine „F33.1 Rezid. depressive Störung“. Der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) ist zu den Diagnosen folgende Ausführungen zu entnehmen: „F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome: […] Suizidgedanken und -handlungen sind häufig, und meist liegen einige somatische Symptome vor […] F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: Eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ist (siehe F32.1), ohne Manie in der Anamnese“ (vgl. ICD-10 BMSGPK 2025 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
  1. Revision, BMSGPK-Version 2025+, vom 31.01.2025, https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssystem/Krankenanstalten/LKF-Modell-2025/Kataloge-2025.html, abgerufen am 28.03.2025). Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers begründen die Befunde mit „Mobbing (erstmalig 2018) am Arbeitsplatz“. Weiters habe sich der Beschwerdeführer vor ca. sechs Jahren von „sozialen Kontakten zurückgezogen, finde keinen Schlafrhythmus und sei lust-, energie- und antriebslos“. Inwiefern der Gutachter unter Berücksichtigung der rezenten Befunde weiterhin eine soziale Integration des Beschwerdeführers als gegeben ansieht, ist für das erkennende Gericht in dem Sachverständigengutachten, sowie in den gutachterlichen Stellungnahmen nicht (nachvollziehbar) begründet. Zudem legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs und des Beschwerdeverfahrens gegen den erstangefochtenen Bescheid einen neurologischen Befundbericht vom 12.11.2024 vergleiche Akt 1, AS 61) und einen klinisch-psychologischen Befund vom 22.11.2024 vergleiche Akt 1, AS 62-64), sowie mit Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid einen psychiatrischen Befund vom 14.01.2025 vergleiche Akt zu GZ: W133 2308869-1 (in der Folge als „Akt 2“ bezeichnet), AS 80) vor. Auch diese aktuellen Fachbefunde legen eine „anhaltende schwere depressive Verstimmung“ nahe bzw. diagnostizieren diese dem Beschwerdeführer eine „F32.2 schwere depressive Episode“ bzw. eine „F33.1 Rezid. depressive Störung“. Der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) ist zu den Diagnosen folgende Ausführungen zu entnehmen: „F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome: […] Suizidgedanken und -handlungen sind häufig, und meist liegen einige somatische Symptome vor […] F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: Eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ist (siehe F32.1), ohne Manie in der Anamnese“ vergleiche ICD-10 BMSGPK 2025 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
  2. Revision, BMSGPK-Version 2025+, vom 31.01.2025, https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssystem/Krankenanstalten/LKF-Modell-2025/Kataloge-2025.html, abgerufen am 28.03.2025). Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers begründen die Befunde mit „Mobbing (erstmalig 2018) am Arbeitsplatz“. Weiters habe sich der Beschwerdeführer vor ca. sechs Jahren von „sozialen Kontakten zurückgezogen, finde keinen Schlafrhythmus und sei lust-, energie- und antriebslos“. Inwiefern der Gutachter unter Berücksichtigung der rezenten Befunde weiterhin eine soziale Integration des Beschwerdeführers als gegeben ansieht, ist für das erkennende Gericht in dem Sachverständigengutachten, sowie in den gutachterlichen Stellungnahmen nicht (nachvollziehbar) begründet. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.11.2024 führte der Gutachter unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Parteiengehörs in Vorlage gebrachten Befunde vor, dass die „Befunde zur Kenntnis genommen worden seien und auch die rezidiv. depressive Störung einer Einschätzung gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung unterzogen worden sei“. Befunde betreffend die zweimalige Ablehnung einer Berufsunfähigkeitspension hätte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Es sei von einer Besserung auszugehen, da die „teilweise Stabilisierung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme berichtet“ worden sei (vgl. Akt 1, AS 52).In der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.11.2024 führte der Gutachter unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Parteiengehörs in Vorlage gebrachten Befunde vor, dass die „Befunde zur Kenntnis genommen worden seien und auch die rezidiv. depressive Störung einer Einschätzung gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung unterzogen worden sei“. Befunde betreffend die zweimalige Ablehnung einer Berufsunfähigkeitspension hätte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Es sei von einer Besserung auszugehen, da die „teilweise Stabilisierung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme berichtet“ worden sei vergleiche Akt 1, AS 52). Dem ist zu entgegnen, dass den rezenten Befunden eben keine Besserung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.03.2021 zu entnehmen ist. Der in den beiden Verfahren hinzugezogene Gutachter begründete ebenfalls nicht, warum die im Vorverfahren vom Gutachter dokumentierte „schwer aufrechtzuerhaltende Leistungsfähigkeit“ im gegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr als gegeben anzusehen ist. Aus den vom Beschwerdeführer auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts in Vorlage gebrachten ärztlichen Gutachten aus den beiden Verfahren betreffend seine Anträge auf Berufsunfähigkeitspension durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.11.2020 und vom 29.06.2023 lässt sich zwar eine noch bestehende Arbeitsfähigkeit, aber auch der explizite Ausschluss einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das PVA-Gutachten vom 21.11.2020 zwar noch eine Vollzeitbeschäftigung mit „Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und Schichtarbeit“ in einem „normalen Arbeitstempo“, das PVA-Gutachten vom 29.06.2023 jedoch wiederum nur noch eine Teilzeitbeschäftigung mit „zumindest 20 Stunden pro Woche“, einem „fallweise forcierten Arbeitstempo“ und „Bildschirmarbeit oder Publikumsverkehr“ – somit entfällt die im Jahr 2020 noch zugemutete Schichtarbeit – als zumutbare Arbeitsbeschäftigung erachtete. Auch die Diagnose änderte sich von einer im Jahr 2020 festgestellten „ICD-10: F32.0 Erschöpfungsdepression, in Remission, derzeit leichte depressive Episode“ zu einer im Jahr 2023 festgestellten „ICD-10: F31.3 Bipolar affektive Störung II – gegenwärtig maximal mittelgradige Depressio (mit Aggravation)“, sowie „ICD-10: F10.1 Schädlicher Gebrauch von Alkohol“. Beide Gutachten gingen zudem von keiner möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus und ist den beiden Gutachten aus den Jahren 2020 und 2023 vielmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen.Aus den vom Beschwerdeführer auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts in Vorlage gebrachten ärztlichen Gutachten aus den beiden Verfahren betreffend seine Anträge auf Berufsunfähigkeitspension durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.11.2020 und vom 29.06.2023 lässt sich zwar eine noch bestehende Arbeitsfähigkeit, aber auch der explizite Ausschluss einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das PVA-Gutachten vom 21.11.2020 zwar noch eine Vollzeitbeschäftigung mit „Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und Schichtarbeit“ in einem „normalen Arbeitstempo“, das PVA-Gutachten vom 29.06.2023 jedoch wiederum nur noch eine Teilzeitbeschäftigung mit „zumindest 20 Stunden pro Woche“, einem „fallweise forcierten Arbeitstempo“ und „Bildschirmarbeit oder Publikumsverkehr“ – somit entfällt die im Jahr 2020 noch zugemutete Schichtarbeit – als zumutbare Arbeitsbeschäftigung erachtete. Auch die Diagnose änderte sich von einer im Jahr 2020 festgestellten „ICD-10: F32.0 Erschöpfungsdepression, in Remission, derzeit leichte depressive Episode“ zu einer im Jahr 2023 festgestellten „ICD-10: F31.3 Bipolar affektive Störung römisch zwei – gegenwärtig maximal mittelgradige Depressio (mit Aggravation)“, sowie „ICD-10: F10.1 Schädlicher Gebrauch von Alkohol“. Beide Gutachten gingen zudem von keiner möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus und ist den beiden Gutachten aus den Jahren 2020 und 2023 vielmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der in den gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde hinzugezogene Gutachter begründet weder, warum er von den Befunden abweicht, noch, warum seiner Meinung nach lediglich eine leichtgradige depressive Störung vorliegt. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente ist es nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter trotz der über die Jahre 2023 und 2024 durchgehend dokumentierten mittel- bis schwergradigen depressiven Störung nunmehr von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgeht und ist auch nicht ersichtlich, worauf sich der Gutachter in seiner diesbezüglichen Annahme stützt. Zudem bleibt offen, warum der Gutachter eine höhere Einordnung der psychiatrischen Funktionseinschränkung, etwa unter die Positionsnummer 03.06.02, welche mittelgradige depressive/manische Störungen betrifft, und im untersten Rahmensatz (50 v.H.) folgende Bestandselemente – „Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen“ – vorweist, ablehnt. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, warum die dokumentierte (zumindest) mittelgradige depressive Störung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sein sollte und begründete dies der Gutachter auch nicht bzw. nicht ausreichend. In den verfahrensgegenständlichen Beschwerdefällen, welche unter anderem eine Aberkennung der Eigenschaft eines begünstigten Behinderten zur Folge hätten, wäre insbesondere, unter Berücksichtigung der dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 25.10.2024 vorliegenden widersprechenden Facharztbefunde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie oder zumindest ein vollständiges, widerspruchsfreies und schlüssiges allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erforderlich gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren feststellen zu können. Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 25.10.2024, sowie die zwei ergänzenden Stellungnahmen desselben Arztes vom 29.11.2024 und vom 12.02.2025, werden diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die in den gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und sind diese grob ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf die konkreten Verfahrensgegenstände der Art und des Ausmaßes der Leiden des Beschwerdeführers sowie des daraus resultierenden Grades der Behinderung – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts der gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist und dem Bundesverwaltungsgericht nur eine äußerst eingeschränkte Zahl an Amtssachverständigen zur Verfügung steht. In den fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des jeweiligen Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie oder zumindest ein vollständiges, widerspruchsfreies und schlüssiges Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zu den oben dargelegten Fragestellungen – insbesondere, ob das psychische Leiden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde höher als vom allgemeinmedizinischen Gutachten angenommen wurde, bspw. unter die Positionsnummer 03.06.02, welche eine mittelgradige depressive/manische Störung betrifft, und einen Rahmensatz von 50 bis 70 v.H. vorweist, einzuordnen ist – einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die Bescheide der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die Bescheide der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2305939.1.00

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